GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 29.05.2024, GZ: XXXX ,
ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet ist, für die in der Anlage zum Bescheid namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 62.273,26 an die ÖGK zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides dar.1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 29.05.2024, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet ist, für die in der Anlage zum Bescheid namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von , € 62.273,26 an die ÖGK zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides dar. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer als Dienstgeber über den Prüfzeitraum 01/2019 bis 12/2022 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt worden sei. Im Zuge der Prüfung seien vom Beschwerdeführer Arbeitsaufzeichnungen, Dienstpläne und Auflistungen darüber, welcher Fahrer mit welchem Fahrzeug gefahren sei, eingefordert worden. Der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2019 und 2020 keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Für die Jahre 2021 und 2022 seien handschriftliche Aufzeichnungen mit Namen und einer Stundenzahl pro Tag vorgelegt worden. Weiters seien für die Jahre 2021 und 2022 handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt worden, in welchen festgehalten wurde, welcher Fahrer mit welchen Fahrzeugen gefahren ist. Im Zuge der Prüfung seien die Registrierkassen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Die Einträge in den Registrierkassen stünden mit den vorgelegten Stundenlisten im Widerspruch. So würden sich an einzelnen Tagen, an denen keine Arbeitsstunden verzeichnet sind, Einträge in zwei oder mehr Registrierkassen finden. Es sei daher davon auszugehen, dass in die vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht alle Arbeitsstunden eingetragen worden seien. Wenn der Dienstgeber nicht in der Lage ist, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, dürfe vom Recht der Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch gemacht werden. Im gegenständlichen Fall sei es daher gerechtfertigt gewesen, die Anspruchslöhne der gemeldeten Dienstnehmer zu schätzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer als Dienstgeber über den Prüfzeitraum 01 aus 2019, bis 12 aus 2022, eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt worden sei. Im Zuge der Prüfung seien vom Beschwerdeführer Arbeitsaufzeichnungen, Dienstpläne und Auflistungen darüber, welcher Fahrer mit welchem Fahrzeug gefahren sei, eingefordert worden. Der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2019 und 2020 keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Für die Jahre 2021 und 2022 seien handschriftliche Aufzeichnungen mit Namen und einer Stundenzahl pro Tag vorgelegt worden. Weiters seien für die Jahre 2021 und 2022 handschriftliche Aufzeichnungen vorgelegt worden, in welchen festgehalten wurde, welcher Fahrer mit welchen Fahrzeugen gefahren ist. Im Zuge der Prüfung seien die Registrierkassen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Die Einträge in den Registrierkassen stünden mit den vorgelegten Stundenlisten im Widerspruch. So würden sich an einzelnen Tagen, an denen keine Arbeitsstunden verzeichnet sind, Einträge in zwei oder mehr Registrierkassen finden. Es sei daher davon auszugehen, dass in die vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht alle Arbeitsstunden eingetragen worden seien. Wenn der Dienstgeber nicht in der Lage ist, dem Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, dürfe vom Recht der Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch gemacht werden. Im gegenständlichen Fall sei es daher gerechtfertigt gewesen, die Anspruchslöhne der gemeldeten Dienstnehmer zu schätzen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Begründung der GPLB die Fahrzeuge im Jahr 2019 an 2021 Tagen, im Jahr 2020 an 3294 Tagen, im Jahr 2021 an 2657 Tagen und im Jahr 2022 an 2190 Tagen zugelassen und unmittelbar im Einsatz gewesen seien. Dies sei jedoch nicht richtig, sondern seien im Jahr 2020 nur zwei Fahrzeuge durchgehend gemeldet gewesen. Die zugelassenen Fahrzeuge seien im Jahr 2019 an 315 Tagen, im Jahr 2020 an 927 Tagen, im Jahr 2021 an 633 Tagen und im Jahr 2022 an 509 Tagen nicht im Einsatz gewesen. Die von der GPLB vorgenommene Schätzung des Abschlages sei der Höhe nach nicht richtig. So würden die Stehzeiten für die Reparaturen oder Unfälle nicht berücksichtigt werden. Auch sei die vorgenommene Schätzung des vermeintlichen Abgabenrückstandes der Höhe nach auch unrichtig. In der Beschwerde wurde weiters ersucht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamtes bzw. Bundesfinanzgerichts
Vm § 17 VwGVG auszusetzen, da die Entscheidung des Finanzamtes bzw. Bundesfinanzgerichts für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens relevant sei.In der Beschwerde wurde weiters ersucht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamtes bzw. Bundesfinanzgerichts
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auszusetzen, da die Entscheidung des Finanzamtes bzw. Bundesfinanzgerichts für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens relevant sei. 3. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmenden und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmenden und Lehrlingen das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die u.a. pflichtversicherte Dienstnehmende aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von der dienstgebenden oder einer dritten Person erhalten.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die u.a. pflichtversicherte Dienstnehmende aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses von der dienstgebenden oder einer dritten Person erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgeblich (VwGH 18.02.2004, 2001/08/0004).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgeblich (VwGH 18.02.2004, 2001/08/0004).
1 ASVG hat u.a. der Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.
Paragraph 42, Absatz eins, ASVG hat u.a. der Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger
3 erster Satz ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger
Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch machen (vgl. VwGH 22.1.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebs sowie von den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet, sofern die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen die nach der Bescheidbegründung nachvollziehbare Schlussfolgerung zulassen, dass sie zur Feststellung des
GH 95/08/0050).Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen vergleiche VwGH 22.1.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebs sowie von den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet, sofern die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen die nach der Bescheidbegründung nachvollziehbare Schlussfolgerung zulassen, dass sie zur Feststellung des
Paragraph 49, Absatz eins, gebührenden Entgelts (des Anspruchslohns) nicht geeignet sind (VwGH 95/08/0050). Die Anwendbarkeit einer Schätzung setzt nach § 42 Abs. 3 ASVG voraus, dass die Tätigkeit einer konkreten Person als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin feststeht, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind. Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. erneut VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).Die Anwendbarkeit einer Schätzung setzt nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG voraus, dass die Tätigkeit einer konkreten Person als Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin feststeht, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind. Es trifft zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche erneut VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309). Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung (vgl. VwGH 19.03.2020, Ra 2020/08/0035).Ob die Voraussetzungen für eine Schätzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, ASVG vorliegen, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung vergleiche VwGH 19.03.2020, Ra 2020/08/0035). Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer als Dienstgeber lediglich für die Jahre 2021 und 2022 handschriftliche Aufzeichnungen mit Namen und einer Stundenzahl pro Tag sowie handschriftliche Aufzeichnungen darüber, welcher Fahrer mit welchen Fahrzeugen gefahren ist, vorgelegt. In diesen Aufzeichnungen ist lediglich eine Stundenanzahl am jeweiligen Datum vermerkt. Angaben zu exaktem Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen fehlen. Für die Jahre 2019 und 2020 wurden seitens des Beschwerdeführers überhaupt keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Darüber hinaus ergab sich – wie oben festgestellt – aus einem Vergleich der Stundenlisten mit den Registrierkassen, dass die Stundenlisten unvollständig geführt worden sind. An etlichen Tagen, an denen in den Arbeitsaufzeichnungen keine Stunden verzeichnet sind, scheinen Eingänge in den Registrierkassen auf. In Anbetracht dieser Umstände war es gegenständlich gerechtfertigt, die Arbeitsstunden und Anspruchslöhne der Dienstnehmer – und darauf aufbauend die Beitragsgrundlagen – im Schätzungsweg
3 ASVG zu ermitteln.In Anbetracht dieser Umstände war es gegenständlich gerechtfertigt, die Arbeitsstunden und Anspruchslöhne der Dienstnehmer – und darauf aufbauend die Beitragsgrundlagen – im Schätzungsweg
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG zu ermitteln. Die angewendete Schätzmethode ist nachvollziehbar und unbedenklich und wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet und dargelegt. So wurde ausgeführt, dass die Schätzung auf der Annahme einer Auslastung der Fahrzeuge von gerade einmal zehn Stunden in den Jahren 2019 und 2022 und von lediglich sechs Stunden in der Hauptphase der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 beruht, sohin von der Annahme eines durchgehenden Betriebes der Fahrzeuge weit entfernt war. Wie sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 25.05.2021, RV/7101540/2020, ergibt, stellt bei Taxiunternehmen selbst eine angenommene tägliche Einsatzzeit von 12 Stunden je Fahrzeug die marktübliche Untergrenze dar. Diese marktübliche Untergrenze wurde im konkreten Fall nicht einmal in den Jahren 2019 und 2022 herangezogen, sondern lediglich zehn Stunden, und in der Hauptphase der Pandemie sogar nur zur Hälfte angenommen. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers kann die angenommene Auslastung daher nicht als überzogen angesehen werden. Die Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Nachverrechnung der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar dar, wie sie deren Höhe berechnete. Der Beschwerdeführer ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung nicht substanziiert entgegengetreten. Weshalb ein Betrag (Beitragsrückstand) in Höhe von € 14.240,03 in der Beschwerde außer Streit gestellt wird, wurde ebenfalls nicht näher dargelegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Finanzamtes bzw. Bundesfinanzgerichts war nicht stattzugeben, zumal die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben sind, da der verfahrensrelevante Sachverhalt aufgrund der GPLB feststeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2297172.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.