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{'item': 'W198 2298227-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 13§ 15§ 6§ 182§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 23§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW198 2298227-1 Spruch, W198 2298227-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 18.06.2024, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) im Spruchpunkt
  2. festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 01.01.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt
  3. wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 485,85, im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 500,91 sowie ab 01.01.2024 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 518,44 zu Grunde zu legen sei.
  4. Mit Bescheid vom 18.06.2024, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) im Spruchpunkt
  5. festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 01.01.2022 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt
  6. wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Beitragsgrundlage von , € 485,85, im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 eine monatliche Beitragsgrundlage von , € 500,91 sowie ab 01.01.2024 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 518,44 zu Grunde zu legen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Aufgrund dieser Betriebsführung bestehe für den Beschwerdeführer die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG, zumal der Einheitswert ab 01.01.2022 € 1.500,- übersteige. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen näher dargelegt.
  7. Am 17.07.2024 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, dass er Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2024 erheben wolle, da das 1,0734 ha große Grundstück nicht bewirtschaftet werde und keine Förderungen bezogen werden würden.
  8. Die SVS hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2024 einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Beschwerden gegen einen Bescheid

§ 13Abs.

1 AVG schriftlich einzubringen seien.3. Die SVS hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2024 einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Beschwerden gegen einen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, AVG schriftlich einzubringen seien.

  1. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen und hat mit Schreiben vom 12.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter XXXX abgeschlossene Pachtvertrag irrtümlich zustande gekommen sei, da die Mutter des Beschwerdeführers „den Vertrag bis 23.07.2024 bewirtschaftet hat“.
  2. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen und hat mit Schreiben vom 12.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter römisch 40 abgeschlossene Pachtvertrag irrtümlich zustande gekommen sei, da die Mutter des Beschwerdeführers „den Vertrag bis 23.07.2024 bewirtschaftet hat“.
  3. Die Beschwerdesache wurde am 29.08.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache wurde am 29.08.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt seit 2014 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und unterliegt seitdem – unstrittig – der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , hat am 10.04.2016 einen Pachtvertrag mit XXXX abgeschlossen, wonach sie ab 01.05.2016 als Pächterin ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung von XXXX als Verpächter pachtet. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat am 10.04.2016 einen Pachtvertrag mit römisch 40 abgeschlossen, wonach sie ab 01.05.2016 als Pächterin ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung von römisch 40 als Verpächter pachtet. Mit Schreiben von XXXX vom 06.05.2024, eingelangt bei der SVS am 14.05.2024, wurde die SVS über die (Unter)verpachtung von 1,734 ha (Anmerkung: richtigerweise gemeint 1,0734

  1. ha)von XXXX an den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2022 informiert. Konkret wurde ausgeführt, dass der zwischen XXXX (Verpächter) und XXXX (Pächterin) am 01.05.2016 abgeschlossene Pachtvertrag ab dem Jahr 2022 an den Beschwerdeführer übertragen wurde. Zum Nachweis hierüber wurde eine Überweisung des Beschwerdeführers an XXXX vom 17.02.2022 in Höhe von € 50,00 mit dem Verwendungszweck „Pacht Wiese“ vorgelegt. Mit Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2024, eingelangt bei der SVS am 14.05.2024, wurde die SVS über die (Unter)verpachtung von 1,734 ha (Anmerkung: richtigerweise gemeint 1,0734
  2. ha)von römisch 40 an den Beschwerdeführer ab dem Jahr 2022 informiert. Konkret wurde ausgeführt, dass der zwischen römisch 40 (Verpächter) und römisch 40 (Pächterin) am 01.05.2016 abgeschlossene Pachtvertrag ab dem Jahr 2022 an den Beschwerdeführer übertragen wurde. Zum Nachweis hierüber wurde eine Überweisung des Beschwerdeführers an römisch 40 vom 17.02.2022 in Höhe von € 50,00 mit dem Verwendungszweck „Pacht Wiese“ vorgelegt. Mit Kontomitteilung der SVS vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zupachtung von XXXX im Ausmaß von 1,0734 ha ab Jänner 2022 in den Bewirtschaftungsverhältnissen berücksichtigt wurde und daher für den Beschwerdeführer als Betriebsführer die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 01.01.2022 besteht. Mit Kontomitteilung der SVS vom 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zupachtung von römisch 40 im Ausmaß von 1,0734 ha ab Jänner 2022 in den Bewirtschaftungsverhältnissen berücksichtigt wurde und daher für den Beschwerdeführer als Betriebsführer die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 01.01.2022 besteht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 04.06.2024 bei der SVS angerufen und ausgeführt, dass er nicht einsehe, wieso die Bewirtschaftung von nur 1,07 ha zu einer so viel höheren Zahlungspflicht führt. Am 10.06.2024 hat der Beschwerdeführer einen Bescheidantrag gestellt, in welchem er sich gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG wehrt. Am 23.07.2024 wurde der Pachtvertrag zwischen XXXX als Pächterin und XXXX als Verpächter aufgelöst. Am 23.07.2024 wurde der Pachtvertrag zwischen römisch 40 als Pächterin und römisch 40 als Verpächter aufgelöst. 2. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit 2014 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und seitdem der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Der zwischen XXXX und XXXX am 10.04.2016 abgeschlossene Pachtvertrag liegt im Akt ein. Der zwischen römisch 40 und römisch 40 am 10.04.2016 abgeschlossene Pachtvertrag liegt im Akt ein. Das Schreiben von XXXX vom 06.05.2024 an die SVS sowie der Überweisungsbeleg betreffend die Zahlung des Beschwerdeführers an XXXX liegen im Akt ein (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Das Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2024 an die SVS sowie der Überweisungsbeleg betreffend die Zahlung des Beschwerdeführers an römisch 40 liegen im Akt ein (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Kontomitteilung der SVS vom 23.05.2024 liegt ebenso im Akt ein (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung zu dem am 04.06.2024 geführten Telefonat des Beschwerdeführers mit der SVS ergibt sich aus der diesbezüglichen Telefonnotiz im Akt (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Bescheidantrag vom 10.06.2024 liegt im Akt ein. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Mutter, XXXX , irrtümlich zustande gekommen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zu vermeiden. Dies aus folgenden Erwägungen:In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Mutter, römisch 40 , irrtümlich zustande gekommen sei. Dieses Vorbringen ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zu vermeiden. Dies aus folgenden Erwägungen: Wie festgestellt, wurde die SVS mit Schreiben vom 06.05.2024 über die (Unter-)verpachtung von 1,734 ha (Anmerkung: richtigerweise 1,0734
  3. ha)von XXXX an den Beschwerdeführer ab 2022 informiert. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wieso am 06.05.2024 eine derartige Meldung an die SVS erfolgen sollte, dass ab dem Jahr 2022 eine Verpachtung stattgefunden habe, wenn dies nicht den Tatsachen entspräche. Es ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Ein Irrtum über den Bestand des Pachtvertrages wurde erstmals in der Beschwerde vom 12.08.2024 geltend gemacht, nachdem der Beschwerdeführer mittels Kontomitteilung vom 23.05.2024 über die Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung informiert und der Bescheid vom 18.06.2024 ausgestellt wurde. Wie festgestellt, wurde die SVS mit Schreiben vom 06.05.2024 über die (Unter-)verpachtung von 1,734 ha (Anmerkung: richtigerweise 1,0734
  4. ha)von römisch 40 an den Beschwerdeführer ab 2022 informiert. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wieso am 06.05.2024 eine derartige Meldung an die SVS erfolgen sollte, dass ab dem Jahr 2022 eine Verpachtung stattgefunden habe, wenn dies nicht den Tatsachen entspräche. Es ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Ein Irrtum über den Bestand des Pachtvertrages wurde erstmals in der Beschwerde vom 12.08.2024 geltend gemacht, nachdem der Beschwerdeführer mittels Kontomitteilung vom 23.05.2024 über die Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung informiert und der Bescheid vom 18.06.2024 ausgestellt wurde. Weiters tätigte der Beschwerdeführer unstimmige bzw. widersprüchliche Angaben zu der Bewirtschaftung dieser gepachteten Flächen. So führte er in einem Telefonat mit der SVS am 04.06.2024 aus, dass er nicht einsehe, wieso die Bewirtschaftung von nur 1,07 ha zu einer so viel höheren Zahlungspflicht führt. In der Kundenvorsprache bei der SVS am 17.07.2024 behauptete er hingehen widersprüchlich dazu, dass das 1,0734 ha große Grundstück gar nicht bewirtschaftet werde, was wiederum die Frage aufwirft, warum die Flächen dann überhaupt gepachtet wurden. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie des Umstandes, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Angabe vom 06.05.2024, wonach Frau XXXX Flächen im Ausmaß von 1,0734 ha ab dem Jahr 2022 an den Beschwerdeführer (unter)verpachtet habe, der Wahrheit entspricht. Auch spricht die Überweisung des Beschwerdeführers an Herrn XXXX vom 17.02.2022 mit dem Verwendungszweck „Pacht Wiese“ dafür, dass die Verpachtung den Tatsachen entspricht, andernfalls wäre diese Überweisung nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurden zwei weitere Belege für Überweisungen des Beschwerdeführers an XXXX vom 25.04.2016 und vom 31.01.2024 vorgelegt, in Höhe von jeweils € 50,00, mit dem Verwendungszweck „Pacht“ bzw. „Pacht Wiese“ und sprechen auch diese eindeutig für das rechtswirksame Zustandekommen der Unterverpachtung. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie des Umstandes, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, ist davon auszugehen, dass die ursprüngliche Angabe vom 06.05.2024, wonach Frau römisch 40 Flächen im Ausmaß von 1,0734 ha ab dem Jahr 2022 an den Beschwerdeführer (unter)verpachtet habe, der Wahrheit entspricht. Auch spricht die Überweisung des Beschwerdeführers an Herrn römisch 40 vom 17.02.2022 mit dem Verwendungszweck „Pacht Wiese“ dafür, dass die Verpachtung den Tatsachen entspricht, andernfalls wäre diese Überweisung nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurden zwei weitere Belege für Überweisungen des Beschwerdeführers an römisch 40 vom 25.04.2016 und vom 31.01.2024 vorgelegt, in Höhe von jeweils € 50,00, mit dem Verwendungszweck „Pacht“ bzw. „Pacht Wiese“ und sprechen auch diese eindeutig für das rechtswirksame Zustandekommen der Unterverpachtung. Die Auflösung des Pachtvertrags zwischen XXXX ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben „Kündigung zum Pachtvertrag“ vom 23.07.2024.Die Auflösung des Pachtvertrags zwischen römisch 40 ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben „Kündigung zum Pachtvertrag“ vom 23.07.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankendversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankendversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

§ 2Abs.

2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

§ 23Abs.

1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

  1. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
  2. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
  3. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
  4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.

§ 23Abs.

3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

  1. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
  2. b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
  3. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes

lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes

Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

§ 23Abs.

5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werden Änderungen des Einheitswertes

Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. Für gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Pachtverträge sowohl zwischen XXXX als auch zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer wirksam zustande gekommen sind, weshalb der Beschwerdeführer aus der Bewirtschaftung der Flächen berechtigt und verpflichtet wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Pachtverträge sowohl zwischen römisch 40 als auch zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer wirksam zustande gekommen sind, weshalb der Beschwerdeführer aus der Bewirtschaftung der Flächen berechtigt und verpflichtet wurde. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Pachtvertrag zwischen XXXX vom 10.04.2016 zwar ergibt, dass eine Unterverpachtung der schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedürfe. Dass XXXX der Unterverpachtung durch XXXX an den Beschwerdeführer zugestimmt hat, ist aus dem Akteninhalt zwar nicht ersichtlich; hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Unterverpachtung nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Pachtvertrag zwischen römisch 40 vom 10.04.2016 zwar ergibt, dass eine Unterverpachtung der schriftlichen Zustimmung des Verpächters bedürfe. Dass römisch 40 der Unterverpachtung durch römisch 40 an den Beschwerdeführer zugestimmt hat, ist aus dem Akteninhalt zwar nicht ersichtlich; hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Unterverpachtung nicht wirksam zustande gekommen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Zuge einer – wenngleich gegen den ursprünglich geschlossenen Pachtvertrag verstoßenden – Einigung zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer die Rechnung und Gefahr aus der Bewirtschaftung der Flächen auf letzteren überging. Ein Verstoß gegen eine solche Klausel ist jedoch nur für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Pächterin relevant (vgl. auch OGH RS0024658) und kann möglicherweise zu schadenersatzrechtliche Konsequenzen führen, die auf dem Zivilrechtsweg zu klären wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Zuge einer – wenngleich gegen den ursprünglich geschlossenen Pachtvertrag verstoßenden – Einigung zwischen Frau römisch 40 und dem Beschwerdeführer die Rechnung und Gefahr aus der Bewirtschaftung der Flächen auf letzteren überging. Ein Verstoß gegen eine solche Klausel ist jedoch nur für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Pächterin relevant vergleiche auch OGH RS0024658) und kann möglicherweise zu schadenersatzrechtliche Konsequenzen führen, die auf dem Zivilrechtsweg zu klären wären. Ungeachtet dessen hat XXXX nach den vorliegenden Unterlagen die Zahlungen des Beschwerdeführers unbeanstandet entgegengenommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer abgeschlossene (Unter)Pachtvertrag gültig ist und der Beschwerdeführer ab 01.01.2022 der Bewirtschafter der streitgegenständlichen Flächen war. Ungeachtet dessen hat römisch 40 nach den vorliegenden Unterlagen die Zahlungen des Beschwerdeführers unbeanstandet entgegengenommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der zwischen Frau römisch 40 und dem Beschwerdeführer abgeschlossene (Unter)Pachtvertrag gültig ist und der Beschwerdeführer ab 01.01.2022 der Bewirtschafter der streitgegenständlichen Flächen war. Der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen betrug daher ab 01.01.2022 mehr als EUR 1.500,-, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 01.01.2022 festgestellt hat. Die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist überdies anzumerken, dass die belangte Behörde im Beschwerdevorlageschreiben mitteilte, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund der Auflösung des Pachtvertrags mit 23.07.2024 ab 01.08.2024 beendet wurde. Dies ergibt sich auch aus der Kontomitteilung vom 28.08.2024. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2298227.1.00

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