4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Zum Vorliegen eines Bescheides:
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Eingangs ist festzuhalten, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat (vgl. „Hengstschläger/Leeb, AVG“ § 58, Rz 6; mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat vergleiche „Hengstschläger/Leeb, AVG“ Paragraph 58,, Rz 6; mwN). Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung (vgl § 56 Rz 8, § 60 Rz 2) sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH
AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Dem Dienstgeber kommt im Feststellungsverfahren
G (Behinderteneinstellungsgesetz), wonach auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festzustellen hat, keine Parteistellung zu. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers lässt sich ableiten, dass dem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum behinderten Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 zugestanden wird. Der Ausschluss des Dienstgebers von der Parteistellung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH vom 13.12.1988, B 639/87-9). Dem Dienstgeber kommt im Feststellungsverfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz), wonach auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festzustellen hat, keine Parteistellung zu. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers lässt sich ableiten, dass dem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum behinderten Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG 1991 zugestanden wird. Der Ausschluss des Dienstgebers von der Parteistellung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH vom 13.12.1988, , B 639/87-9). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 14.512/1996 mwN, 19.617/2012). (VfGH vom 06.03.2018, G 129/2017)Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg 15.274 aus 1998,, 15.581 aus 1999,, 16.103 aus 2001,). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 14.512 aus 1996, mwN, 19.617 aus 2012,). (VfGH vom 06.03.2018, G 129 aus 2017,)
1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eine Entscheidung über ein "civil right" iSd Art6 EMRK darstellt (vgl. VfSlg 11.500/1987), ist nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK. Denn nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg 11.934/1988). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden (VfSlg 14.786/1997; vgl. auch VfSlg 19.724/2012) (ebenfalls VfGH vom 06.03.2018, G 129/2017).
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eine Entscheidung über ein "civil right" iSd Art6 EMRK darstellt vergleiche VfSlg 11.500 aus 1987,), ist nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Denn nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg 11.934 aus 1988,). Aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden (VfSlg 14.786 aus 1997,; vergleiche auch VfSlg 19.724 aus 2012,) (ebenfalls VfGH vom 06.03.2018, G 129 aus 2017,). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009, diesbezüglich aus, dass die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen erfolgt, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Menschen mit Behinderung (Hinweis E vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934). Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009, diesbezüglich aus, dass die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen erfolgt, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Menschen mit Behinderung (Hinweis E vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998, , Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934). Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934). Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs. 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers (OGH 08.07.1998 Zl. 9ObA104/98d, OGH 20.03.2001 Zl. 10ObS 25/01a).Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Artikel 6, Absatz eins, MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers (OGH 08.07.1998 Zl. 9ObA104/98d, OGH 20.03.2001 , Zl. 10ObS 25/01a). Die bisherige Rechtsprechung hat im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg 11934/1988, den Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft stets als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten, sodass in diesem Verfahren privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers nicht gestaltet werden und daher über "Civil rights" nicht zu entscheiden ist (VwGH vom 30.01.2002, GZ: 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934).Die bisherige Rechtsprechung hat im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg 11934 aus 1988,, den Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft stets als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten, sodass in diesem Verfahren privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers nicht gestaltet werden und daher über "Civil rights" nicht zu entscheiden ist (VwGH vom 30.01.2002, GZ: 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934). Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs. 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber diesem (vgl. z.B. VwGH vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313 u.a.). Der Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber diesem vergleiche z.B. VwGH vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313 u.a.). Auch das OLG Wien bestätigt in seiner Entscheidung vom 28.04.2020, 9 Ra 24/20w, dass einem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren nach § 14 BEinstG nach ständiger Rechtsprechung keine Parteistellung zukommt. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss OGH 28.01.2021, 8 ObA 70/20g, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Auch das OLG Wien bestätigt in seiner Entscheidung vom 28.04.2020, 9 Ra 24/20w, dass einem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren nach Paragraph 14, BEinstG nach ständiger Rechtsprechung keine Parteistellung zukommt. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss OGH 28.01.2021, 8 ObA 70/20g, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die Einschränkung der Rechte, die Einzelne geltend machen können, auf subjektive-öffentliche Rechte, lässt der EuGH ausdrücklich zu. Vgl etwa EuGH 16.4.2015, C-570/13 Da nach der dargestellten eindeutigen und ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin des Antragstellers im Verfahren des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten keine Parteistellung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) eine mündliche Verhandlung entfallen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, welche einheitlich die Parteistellung des Arbeitgebers in Verfahren nach dem BEinstG verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2302367.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.