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{'item': 'W222 2271902-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW222 2271902-1 Spruch, W222 2271909-1/17E W222 2271902-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF1“ bezeichnet) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF2“ bezeichnet). Sie stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.02.2022 Anträge auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 – unter Beiziehung einer Dolmetscherin – im Wesentlichen an, sie sei kamerunische Staatsangehörige und ledig. Ihre Muttersprache sei Englisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie sei im Ort XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der XXXX an und bekenne sich zum Christentum. Sie habe sieben Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen und zuletzt auch nicht gearbeitet. Ihre Tochter, die BF2, sei in XXXX in Griechenland geboren. Ihre Eltern und zwei Brüder seien bereits verstorben. Ein Bruder sei verschollen. Sie habe im XXXX den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Sie sei legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe einen kamerunischen Reisepass gehabt. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Dieses habe sie in Österreich verloren. Zur Reiseroute führte sie aus, sie habe sich ca. fünf Monate in der Türkei sowie ein Jahr und sechs Monate in Griechenland aufgehalten. In Griechenland habe sie einen Asylantrag gestellt und habe subsidiären Schutz erhalten. Zum Aufenthalt in Griechenland gab sie an: „In Griechenland war es nicht gut. Ich habe in einem Zelt geschlafen, während ich schwanger war. Ich war in einem Flüchtlingslager. Das erste Flüchtlingslager wurde abgebrannt und das zweite Lager, in welches ich kam, war noch schlechter“.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF1 – unter Beiziehung einer Dolmetscherin – im Wesentlichen an, sie sei kamerunische Staatsangehörige und ledig. Ihre Muttersprache sei Englisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie sei im Ort römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an und bekenne sich zum Christentum. Sie habe sieben Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen und zuletzt auch nicht gearbeitet. Ihre Tochter, die BF2, sei in römisch 40 in Griechenland geboren. Ihre Eltern und zwei Brüder seien bereits verstorben. Ein Bruder sei verschollen. Sie habe im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Sie sei legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe einen kamerunischen Reisepass gehabt. Sie sei mit einem Reisedokument ausgereist. Dieses habe sie in Österreich verloren. Zur Reiseroute führte sie aus, sie habe sich ca. fünf Monate in der Türkei sowie ein Jahr und sechs Monate in Griechenland aufgehalten. In Griechenland habe sie einen Asylantrag gestellt und habe subsidiären Schutz erhalten. Zum Aufenthalt in Griechenland gab sie an: „In Griechenland war es nicht gut. Ich habe in einem Zelt geschlafen, während ich schwanger war. Ich war in einem Flüchtlingslager. Das erste Flüchtlingslager wurde abgebrannt und das zweite Lager, in welches ich kam, war noch schlechter“. Dazu befragt, wer die Reise organisiert habe, gab die BF1 an: „Ich selbst ohne Schlepper“. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF1 an: „Meine Eltern wurden von den „Republic Forces“ getötet“. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, auch getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der BF bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an: „Keine“. Die BF1 gab an, dass sie als gesetzliche Vertreterin auch für ihre Tochter, die BF2, einen Asylantrag stelle und für die BF2 dieselben Fluchtgründe gelten würden. Am 24.03.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 13.04.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF1 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei ihr am XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Ihr sei eine Aufenthaltsberechtigung von XXXX bis XXXX erteilt worden. Die Aufenthaltsberechtigung sei nicht mehr gültig („not valid“).Am 24.03.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 13.04.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass die BF1 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei ihr am römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Ihr sei eine Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 bis römisch 40 erteilt worden. Die Aufenthaltsberechtigung sei nicht mehr gültig („not valid“). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.05.2022 gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an: „[…]LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Englisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?VP: Ja.LA: Ich teile Ihnen mit, dass der Gegenstand der heutigen Einvernahme auch das Asylverfahren Ihrer minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX (IFA: XXXX ) betrifft. Haben Sie das verstanden?VP: Ja.LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?VP: Ja, mir geht es gut.[…]LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja.LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?VP: Ja, ich habe Unterlagen mit. Ich habe Bluthochdruck.Anmerkung: AW legt medizinische Unterlagen aus Griechenland, sowie Unterlagen vom Asylverfahren und einen Obsorgebescheid einer griechischen Behörde vor. Diese werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originale werden an die AW retourniert. Zur Person:Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX /Kamerun geboren. Ich bin ledig und habe eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX in XXXX /Griechenland. Ich besuchte 7 Jahre die Grundschule. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich bin noch keiner Beschäftigung nachgegangen.LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?VP: Ich habe Bluthochdruck und Probleme mit meinen Augen. Ich sehe nicht gut und ich brauche eine Brille.LA: Seit wann haben Sie Bluthochdruck?VP: Als ich nach Griechenland kam, wurde ich untersucht und da wurde festgestellt, dass ich an Bluthochdruck leide. LA: Hatten Sie davor schon Beschwerden?VP: Nein.LA: Waren Sie in Griechenland deswegen in ärztlicher Behandlung?VP: Ja und man gab mir Medikamente. VP: In Österreich waren Sie auch schon in ärztlicher Behandlung?VP: Seit ich hier angekommen bin, hat man mich nur untersucht. Man hat mir aber noch keine Medikamente gegeben.LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente?VP: Nein, derzeit nicht. LA: Geht es Ihnen derzeit gesundheitlich gut?VP: Ok bin ich nicht. Ich glaube, ich leide an Depressionen. Ich kann auch nicht einschlafen.LA: Haben Sie Befunde?VP: Nur die Unterlagen aus Griechenland.LA: Ist Ihre Tochter gesund?VP: Ja, sie ist gesund. Nachdem meine Tochter auf der Welt war, wurde festgestellt, dass sie ein Problem mit dem Blut hat. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine Blutkrankheit handelt und Genaueres weiß ich aber nicht.LA: Gehen Sie mit Ihrer Tochter zu den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen?VP: Nein, hier in Österreich nicht. In Griechenland ging ich nach ihrer Geburt zu einer Untersuchung. Man sagte mir auch, dass man mich jetzt in 2 Wochen zu einem Kinderarzt schicken wird. LA: Hat Ihre Tochter in Griechenland Medikamente bekommen?VP: Sie hat Tropfen bekommen. Diese waren für das Blut. LA: Geht es Ihrer Tochter jetzt gut?VP: Ja es geht ihr gut.LA: Wer ist der Vater Ihrer Tochter?VP: Es gibt keinen Vater.LA: Wer hat die Obsorge für Ihre Tochter?VP: Ich. Das steht auch in den Schreiben. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?VP: Nein. Nur meine Tochter ist mit mir gemeinsam nach Österreich gereist. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?VP: Nein, nur mit meiner Tochter wohne ich in der Betreuungstelle. LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am XXXX in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen?VP: Ja, das stimmt.LA: Wie wurde Ihr Asylverfahren in Griechenland entschieden?VP: Ich bekam einen positiven Bescheid und meine Tochter bekam subsidiären Schutz.LA: Haben Sie Unterlagen von den griechischen Behörden bekommen?VP: Ja. Nur dieses Schreiben, das ich vorgelegt habe. LA: Wie lange hielten Sie sich in Griechenland auf?VP: 1 Jahr und 7 oder 8 Monate.LA: Wo haben Sie in Griechenland gelebt bzw. wo waren Sie untergebracht?VP: Ich wurde in einem Flüchtlingslager untergebracht. Das war das Lager in XXXX . Dann brannte das Lager. Dann zog ich nach XXXX in ein neues Lager. LA: Warum haben Sie Griechenland verlassen?VP: Nachdem ich den Bescheid bekommen habe, wurde die finanzielle Unterstützung für mich und mein Baby eingestellt. Außerdem war mein Baby sehr klein, es gab kein Essen. Ich durfte zwar in Griechenland bleiben, aber ich hatte dann keine Unterkunft mehr. Die Zustände in dem Lager waren katastrophal. LA: Wann sind Sie aus Griechenland ausgereist?VP: Es war im XXXX .LA: Wie sind Sie nach Österreich gereist?VP: Mit dem Flugzeug.LA: Aufgrund einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 13.04.2022 steht fest, dass Sie und Ihre Tochter in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte sind und für Sie und Ihre Tochter Schutz in Griechenland gegeben ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?VP: Ja man gab mir den Schutz, aber ich kann dort nicht leben, weil es keine Versorgung für mich und meine Tochter gibt. LA: Sie haben am 04.05.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag und den Ihrer Tochter auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie und Ihre Tochter in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Am 13.04.2022 hat Griechenland mitgeteilt, dass Sie und Ihre Tochter in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte sind. Es ist daher nach wie vor beabsichtigt, die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?VP: Ich kann nicht zurück nach Griechenland. Ich habe dort keine Unterkunft. Ich habe dort auch keine finanzielle Unterstützung und ich weiß nicht, wie ich dort mit meiner Tochter überleben sollte. Auch wenn ich arbeiten gehen würde, weiß ich nicht, wo ich meine Tochter lassen sollte. LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen für subsidiär Schutzberechtigte im Mitgliedsland Griechenland vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Griechenland Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?VP: Nein.Anmerkung: Die schriftlichen Länderfeststellungen zu Griechenland werden zum Akt genommen.LA: Waren das alle Ihre Angaben?VP: Ja. LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.VP: Ich habe hier niemanden außer meiner Tochter. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?VP: Ja.LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein.LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?VP: Ja.„[…], LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Englisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?, VP: Ja., LA: Ich teile Ihnen mit, dass der Gegenstand der heutigen Einvernahme auch das Asylverfahren Ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA: römisch 40 ) betrifft. Haben Sie das verstanden?, VP: Ja., LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. , Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?, VP: Ja, mir geht es gut., […], LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? , VP: Ja., LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?, VP: Ja, ich habe Unterlagen mit. Ich habe Bluthochdruck., Anmerkung: AW legt medizinische Unterlagen aus Griechenland, sowie Unterlagen vom Asylverfahren und einen Obsorgebescheid einer griechischen Behörde vor. Diese werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originale werden an die AW retourniert. , Zur Person:, Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 /Kamerun geboren. Ich bin ledig und habe eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Griechenland. Ich besuchte 7 Jahre die Grundschule. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich bin noch keiner Beschäftigung nachgegangen., LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?, VP: Ich habe Bluthochdruck und Probleme mit meinen Augen. Ich sehe nicht gut und ich brauche eine Brille., LA: Seit wann haben Sie Bluthochdruck?, VP: Als ich nach Griechenland kam, wurde ich untersucht und da wurde festgestellt, dass ich an Bluthochdruck leide. , LA: Hatten Sie davor schon Beschwerden?, VP: Nein., LA: Waren Sie in Griechenland deswegen in ärztlicher Behandlung?, VP: Ja und man gab mir Medikamente. , VP: In Österreich waren Sie auch schon in ärztlicher Behandlung?, VP: Seit ich hier angekommen bin, hat man mich nur untersucht. Man hat mir aber noch keine Medikamente gegeben., LA: Nehmen Sie derzeit Medikamente?, VP: Nein, derzeit nicht. , LA: Geht es Ihnen derzeit gesundheitlich gut?, VP: Ok bin ich nicht. Ich glaube, ich leide an Depressionen. Ich kann auch nicht einschlafen., LA: Haben Sie Befunde?, VP: Nur die Unterlagen aus Griechenland., LA: Ist Ihre Tochter gesund?, VP: Ja, sie ist gesund. Nachdem meine Tochter auf der Welt war, wurde festgestellt, dass sie ein Problem mit dem Blut hat. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine Blutkrankheit handelt und Genaueres weiß ich aber nicht., LA: Gehen Sie mit Ihrer Tochter zu den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen?, VP: Nein, hier in Österreich nicht. In Griechenland ging ich nach ihrer Geburt zu einer Untersuchung. Man sagte mir auch, dass man mich jetzt in 2 Wochen zu einem Kinderarzt schicken wird. , LA: Hat Ihre Tochter in Griechenland Medikamente bekommen?, VP: Sie hat Tropfen bekommen. Diese waren für das Blut. , LA: Geht es Ihrer Tochter jetzt gut?, VP: Ja es geht ihr gut., LA: Wer ist der Vater Ihrer Tochter?, VP: Es gibt keinen Vater., LA: Wer hat die Obsorge für Ihre Tochter?, VP: Ich. Das steht auch in den Schreiben. , LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?, VP: Nein. Nur meine Tochter ist mit mir gemeinsam nach Österreich gereist. , LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?, VP: Nein, nur mit meiner Tochter wohne ich in der Betreuungstelle. , LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am römisch 40 in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen?, VP: Ja, das stimmt., LA: Wie wurde Ihr Asylverfahren in Griechenland entschieden?, VP: Ich bekam einen positiven Bescheid und meine Tochter bekam subsidiären Schutz., LA: Haben Sie Unterlagen von den griechischen Behörden bekommen?, VP: Ja. Nur dieses Schreiben, das ich vorgelegt habe. , LA: Wie lange hielten Sie sich in Griechenland auf?, VP: 1 Jahr und 7 oder 8 Monate., LA: Wo haben Sie in Griechenland gelebt bzw. wo waren Sie untergebracht?, VP: Ich wurde in einem Flüchtlingslager untergebracht. Das war das Lager in römisch 40 . Dann brannte das Lager. Dann zog ich nach römisch 40 in ein neues Lager. , LA: Warum haben Sie Griechenland verlassen?, VP: Nachdem ich den Bescheid bekommen habe, wurde die finanzielle Unterstützung für mich und mein Baby eingestellt. Außerdem war mein Baby sehr klein, es gab kein Essen. Ich durfte zwar in Griechenland bleiben, aber ich hatte dann keine Unterkunft mehr. Die Zustände in dem Lager waren katastrophal. , LA: Wann sind Sie aus Griechenland ausgereist?, VP: Es war im römisch 40 ., LA: Wie sind Sie nach Österreich gereist?, VP: Mit dem Flugzeug., LA: Aufgrund einer Mitteilung der griechischen Behörden vom 13.04.2022 steht fest, dass Sie und Ihre Tochter in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte sind und für Sie und Ihre Tochter Schutz in Griechenland gegeben ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?, VP: Ja man gab mir den Schutz, aber ich kann dort nicht leben, weil es keine Versorgung für mich und meine Tochter gibt. , LA: Sie haben am 04.05.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag und den Ihrer Tochter auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie und Ihre Tochter in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Am 13.04.2022 hat Griechenland mitgeteilt, dass Sie und Ihre Tochter in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte sind. , Es ist daher nach wie vor beabsichtigt, die Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?, VP: Ich kann nicht zurück nach Griechenland. Ich habe dort keine Unterkunft. Ich habe dort auch keine finanzielle Unterstützung und ich weiß nicht, wie ich dort mit meiner Tochter überleben sollte. Auch wenn ich arbeiten gehen würde, weiß ich nicht, wo ich meine Tochter lassen sollte. , LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen für subsidiär Schutzberechtigte im Mitgliedsland Griechenland vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Griechenland Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?, VP: Nein., Anmerkung: Die schriftlichen Länderfeststellungen zu Griechenland werden zum Akt genommen., LA: Waren das alle Ihre Angaben?, VP: Ja. , LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? , Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden., VP: Ich habe hier niemanden außer meiner Tochter. , LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?, VP: Ja. , LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?, VP: Ja., LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. , Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt., LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? , VP: Nein., LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?, VP: Ja. […]“ Am 06.04.2023 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher die BF1 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Englisch im Wesentlichen angab: „[…]F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.A.: Ich habe meinen nationalen griechischen Aufenthaltstitel in Vorlage gebracht. Dieser wurde 2021 ausgestellt und ist abgelaufen. Anm.: […]Auf Nachfrage gebe ich an, meinen nationalen Reisepass der Rep. Kamerun habe ich in Griechenland zurückgelassen.F.: Warum.A.: Ich möchte nicht aus Österreich abgeschoben werden. Aber nach Griechenland möchte ich auch nicht zurück, denn dort habe ich keine angemessene Versorgung erhalten.F.: Haben Sie Ihren eigenen authentischen Reisepass bei den Behörden in Griechenland vorgewiesen.A.: Nein, den habe ich nicht vorgewiesen.F.: Wer in Griechenland bewahrt Ihren eigenen authentischen Reisepass der Rep. Kamerun für Sie auf.A.: Freunde in XXXX , deren Namen ich nicht bekanntgeben möchte.F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.A.: Nein.F.: Bitte geben Sie die Mobiltelefonnummer bekannt und ob Sie Beweismittel auf Ihrem Handy haben.A.: […]F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.A.: Ja, am XXXX in Griechenland, ich habe dort am XXXX subsidiären Schutz erhalten.F.: Ihre Tochter wurde am XXXX in XXXX geboren, gibt es eine Geburtsurkunde.A.: Ich habe eine Geburtsurkunde in meiner Unterkunft, es handelt sich um eine griechische Geburtsurkunde.F.: Bei welchem Bekannten in XXXX hielten Sie sich eineinhalb Monate lang auf.A.: Ich war immer in XXXX .F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.A.: Nein.F.: Nehmen Sie Medikamente.A.: Nein.F.: Sie haben einmal (18.05.2022) angegeben, Sie würden an Bluthochdruck und Depressionen leiden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.A.: Ich bin gesund, ich benötige keinerlei Medikamente mehr.F.: Wie geht es Ihrem Kind gesundheitlich.A.: Auch gut, danke. F.: Sie haben einmal (18.05.2022) angegeben, Ihr Kind würde Medikamente benötigen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.A.: Meine Tochter ist genesen und benötigt keinerlei Medikamente mehr.F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.A.: Ja.F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.A.: Ja.F.: Können Sie Deutsch.A.: Nein.F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.A.: Ja, ich spreche Englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.F.: Welche Sprachen, außer Englisch sprechen Sie noch.A.: Ich spreche meine Muttersprache.[…]F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.A.: Ich war nie verheiratet.F.: Wer ist der Vater Ihrer Tochter.A.: Ich wurde um den XXXX in XXXX von fünf Männern vergewaltigt, ich kann nicht angeben, wer der Vater meiner Tochter ist. Ich habe die Vergewaltigung meiner Tochter nicht angezeigt und ich wurde in eine Klinik gebracht, wo ich bis XXXX aufhältig war.Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich um das XXXX Krankenhaus in XXXX .F.: Vertreten Sie Ihre Tochter XXXX im Asylverfahren?A.: Ja, ich vertrete diese und gebe gleichzeitig an, dass diese keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin in XXXX aufgewachsen.Anm.: […]F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger Kameruns?A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Meine Eltern sind verstorben. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.A.: Seit dem XXXX .F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.A.: Ich habe alles vorgelegt. Meinen eigenen authentischen Reisepass der Rep. Kamerun ließ ich in Griechenland XXXX bei Freunden zurück.F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?A.: Ich habe in XXXX von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht.F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.A.: Ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet – diese befand sich in XXXX . Ich habe meine Heimat noch im XXXX verlassen. F.: Wann war der letzte Arbeitstag.A.: Ich habe bis zu meiner Vergewaltigung in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, das war am XXXX .F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.A.: Mein Vater heißt XXXX , er wurde im XXXX erschossen.F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.A.: Meine Mutter heißt XXXX , sie wurde im XXXX erschossen.F.: Wann starben die Eltern und woran starben diese.A.: Meine Eltern wurden im XXXX erschossen, das genaue Datum ist mir nicht bekannt. Dann habe ich das Elternhaus verlassen und lebte mit meinen Geschwistern im Busch. F.: Haben Sie Geschwister.A.: Ich habe drei Brüder namens XXXX und XXXX .Auf Nachfrage gebe ich an XXXX wurde im XXXX in der Universität in XXXX erschossen, damals war er XXXX Jahre alt ( XXXX geboren). Er war zu diesem Zeitpunkt ledig und kinderlos. XXXX ist seit XXXX verschwunden. Er ist ledig und kinderlos. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. XXXX wurde im XXXX erschossen, das war in der staatlichen Grundschule in XXXX . Damals war er neunzehn Jahre alt. Er war damals zufällig in der Schule.Ich habe seit XXXX im Wald gelebt mit den Einwohnern meiner Umgebung.F.: Hat Ihr Vater Geschwister.A.: Mein Vater hat einen Bruder namens XXXX .F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.A.: Meine Mutter hat zwei Brüder namens XXXX und XXXX .F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.A.: XXXX ist verheiratet und hat keine Kinder. Er lebt in XXXX und ist Geschäftsmann und handelt mit Textilien. Er kauft in XXXX ein und verkauft in XXXX . Er lebt in einem Haus. Seine Adresse lautet XXXX . XXXX ist unverheiratet und hat Kinder. Er ist Farmer und hat eine Palmenplantage und produziert Palmöl. Er lebt mit seiner Familie auf seiner eigenen Farm in XXXX . XXXX ist ledig und kinderlos und lebt in XXXX , er ist Farmarbeiter – er trinkt zu viel.F.: Sind alle Verwandten XXXX und Christen.A.: Ja, alle.F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.A.: Unvermittelt nach meiner Vergewaltigung.F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.A.: Ca. am XXXX habe ich meine Heimat verlassen und flog von XXXX nach XXXX . Ich blieb dann fünf Monate in XXXX .Auf Nachfrage gebe ich an, ein Bischof namens XXXX aus XXXX , er ist Bischof der Kirche XXXX . Er hat mir 20.000 CFA gegeben und hat meine Reise nach XXXX organisiert. Ich reiste dann mit meinem eigenen authentischen Reisepass nach XXXX (legal). In XXXX war auch ein Mann aus der Türkei, der mir half – ich war dann drei Monate in XXXX im Gefängnis. Dann war ich in XXXX .F.: Warum waren Sie in XXXX im Gefängnis.A.: Ich sollte mit einem Türken Liebe machen, dass wollte ich nicht. Dann habe ich sein Haus verlassen müssen. Dann war ich im Gefängnis. Ich war deswegen im Gefängnis, weil ich mich illegal in XXXX auf der Straße aufhielt.F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , Kamerun.F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wie viele Etagen, wie viele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüber hinaus Grundbesitz.A.: Meine Familie hat in XXXX ein Haus. Es gibt dort keine Adresse. F.: Wie kamen Sie von XXXX im Süden nach XXXX .A.: XXXX liegt ca. fünf Busstationen von XXXX entfernt und nicht im Norden. Bischof namens XXXX aus XXXX , kam regelmäßig in unser Dorf, um mit uns zu beten. Er war auch derjenige, der mich im Krankenhaus besuchteF.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.A.: Ja. Ich ließ mich von einem Schlepper von Griechenland nach Österreich bringen. Ich zahlte dem Schlepper damals ca. einhundertdreißig Euro und ein Flugticket nach Wien.Das Geld erhielt ich in XXXX von einer NGO. Ich sagte zu einer Dame, dass mein legaler Aufenthalt in Griechenland beendet wäre und ich kein Geld mehr hätte. F.: Warum wählten Sie Österreich.A.: Ich habe in Griechenland gelebt und habe dort subsidiären Schutz erhalten, mein Aufenthaltstitel in Griechenland ist abgelaufen und ich sollte in meine Heimat zurückkehren. Ich habe in Griechenland keine soziale Unterstützung erhalten und reiste aus diesem Grunde weiter nach Österreich.F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.A.: Immer in XXXX .F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?A.: Nein.F.: Standen Sie je vor Gericht.A.: Nein.F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?A.: Nein.F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.A.: Nein.F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.A.: Nein.F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.A.: Nein.F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.A.: Nein.F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.A.: Nein.F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?A.: Nein.F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.A.: Nein.F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.A.: Nein.F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.[…]A.: Ich habe in meiner Heimat keine Zukunft, meine Eltern sind verstorben. Ich wurde vergewaltigt, die Polizei schützt uns nicht. Ich habe keine Arbeit und ich habe ein Kind und kann nicht für den Lebensunterhalt von mir und meinem Kind sorgen, das ist der Grund, warum ich eingangs in die Türkei, dann nach Griechenland und von Griechenland nach Österreich kam. Der Bischof namens XXXX aus XXXX hat mich im Krankenhaus besucht und hat gesagt, dass ich meine Heimat verlassen sollte und er gab mir Geld für die Ausreise. Das ist alles, was ich zu sagen habe.F.: Sind Sie im Heimatland einmal oder öfter vergewaltigt worden?A.: Einmal, dann war ich im Krankenhaus und dann habe ich meine Heimat verlassen.F.: Warum wurden Sie vergewaltigt?A.: Das weiß ich nicht, es handelt sich um unbekannte Kriminelle, die mich vergewaltigten. Ich war damals mit den Nachbarn im Busch aufhältig.F.: Warum gingen Sie nicht zu Ihrem Onkel XXXX und dessen Ehefrau?A.: Ich habe keinen Kontakt zu ihm und seiner Familie.F.: Warum nahmen Sie nicht bei XXXX in XXXX oder XXXX in XXXX Unterkunft?A.: Ich weiß es nicht.F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?A.: Ja.F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?A.: Ich weiß es nicht.F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?A.: Ich habe nur meine Tochter hier.F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?A.: Ich lebe mit meiner Tochter zusammen in einer Asylunterkunft.F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?A.: Ich habe in Österreich keine Verwandten.F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!A.: Nein.F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?A.: Nein.F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs.F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?A.: Ich lebe von der Grundversorgung.F.: Sind Sie derzeit berufstätig?A.: Ich arbeite nicht.F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.A.: Ja.F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.A.: Ja.F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.A.: Nein.F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).A.: Nichts.F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.A.: Ich möchte hier leben und würde gerne den Beruf der Altenpflegerin lernen.„[…], F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen., A.: Ich habe meinen nationalen griechischen Aufenthaltstitel in Vorlage gebracht. Dieser wurde 2021 ausgestellt und ist abgelaufen. , Anmerkung, […], Auf Nachfrage gebe ich an, meinen nationalen Reisepass der Rep. Kamerun habe ich in Griechenland zurückgelassen., F.: Warum., A.: Ich möchte nicht aus Österreich abgeschoben werden. Aber nach Griechenland möchte ich auch nicht zurück, denn dort habe ich keine angemessene Versorgung erhalten., F.: Haben Sie Ihren eigenen authentischen Reisepass bei den Behörden in Griechenland vorgewiesen., A.: Nein, den habe ich nicht vorgewiesen., F.: Wer in Griechenland bewahrt Ihren eigenen authentischen Reisepass der Rep. Kamerun für Sie auf., A.: Freunde in römisch 40 , deren Namen ich nicht bekanntgeben möchte., F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen., A.: Nein., F.: Bitte geben Sie die Mobiltelefonnummer bekannt und ob Sie Beweismittel auf Ihrem Handy haben., A.: […], F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht., A.: Ja, am römisch 40 in Griechenland, ich habe dort am römisch 40 subsidiären Schutz erhalten., F.: Ihre Tochter wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, gibt es eine Geburtsurkunde., A.: Ich habe eine Geburtsurkunde in meiner Unterkunft, es handelt sich um eine griechische Geburtsurkunde., F.: Bei welchem Bekannten in römisch 40 hielten Sie sich eineinhalb Monate lang auf., A.: Ich war immer in römisch 40 ., F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich., A.: Gut. , F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie., A.: Nein., F.: Nehmen Sie Medikamente., A.: Nein., F.: Sie haben einmal (18.05.2022) angegeben, Sie würden an Bluthochdruck und Depressionen leiden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben., A.: Ich bin gesund, ich benötige keinerlei Medikamente mehr., F.: Wie geht es Ihrem Kind gesundheitlich., A.: Auch gut, danke. , F.: Sie haben einmal (18.05.2022) angegeben, Ihr Kind würde Medikamente benötigen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben., A.: Meine Tochter ist genesen und benötigt keinerlei Medikamente mehr., F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen., A.: Ja., F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen., A.: Ja., F.: Können Sie Deutsch., A.: Nein., F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei., A.: Ja, ich spreche Englisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird., F.: Welche Sprachen, außer Englisch sprechen Sie noch., A.: Ich spreche meine Muttersprache., […], F.: Wann und wo haben Sie geheiratet., A.: Ich war nie verheiratet., F.: Wer ist der Vater Ihrer Tochter., A.: Ich wurde um den römisch 40 in römisch 40 von fünf Männern vergewaltigt, ich kann nicht angeben, wer der Vater meiner Tochter ist. Ich habe die Vergewaltigung meiner Tochter nicht angezeigt und ich wurde in eine Klinik gebracht, wo ich bis römisch 40 aufhältig war., Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich um das römisch 40 Krankenhaus in römisch 40 ., F.: Vertreten Sie Ihre Tochter römisch 40 im Asylverfahren?, A.: Ja, ich vertrete diese und gebe gleichzeitig an, dass diese keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren., F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie., A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin in römisch 40 aufgewachsen., Anmerkung, […], F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger Kameruns?, A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Eltern sind verstorben. , F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf., A.: Seit dem römisch 40 ., F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor., A.: Ich habe alles vorgelegt. Meinen eigenen authentischen Reisepass der Rep. Kamerun ließ ich in Griechenland römisch 40 bei Freunden zurück., F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie?, A.: Ich habe in römisch 40 von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht., F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise., A.: Ich habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet – diese befand sich in römisch 40 . Ich habe meine Heimat noch im römisch 40 verlassen. , F.: Wann war der letzte Arbeitstag., A.: Ich habe bis zu meiner Vergewaltigung in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, das war am römisch 40 ., F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort., A.: Mein Vater heißt römisch 40 , er wurde im römisch 40 erschossen., F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort., A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , sie wurde im römisch 40 erschossen., F.: Wann starben die Eltern und woran starben diese., A.: Meine Eltern wurden im römisch 40 erschossen, das genaue Datum ist mir nicht bekannt. Dann habe ich das Elternhaus verlassen und lebte mit meinen Geschwistern im Busch. , F.: Haben Sie Geschwister., A.: Ich habe drei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 ., Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 wurde im römisch 40 in der Universität in römisch 40 erschossen, damals war er römisch 40 Jahre alt ( römisch 40 geboren). Er war zu diesem Zeitpunkt ledig und kinderlos., römisch 40 ist seit römisch 40 verschwunden. Er ist ledig und kinderlos. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm., römisch 40 wurde im römisch 40 erschossen, das war in der staatlichen Grundschule in römisch 40 . Damals war er neunzehn Jahre alt. Er war damals zufällig in der Schule., Ich habe seit römisch 40 im Wald gelebt mit den Einwohnern meiner Umgebung., F.: Hat Ihr Vater Geschwister., A.: Mein Vater hat einen Bruder namens römisch 40 ., F.: Hat Ihre Mutter Geschwister., A.: Meine Mutter hat zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 ., F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten., A.: römisch 40 ist verheiratet und hat keine Kinder. Er lebt in römisch 40 und ist Geschäftsmann und handelt mit Textilien. Er kauft in römisch 40 ein und verkauft in römisch 40 . Er lebt in einem Haus. Seine Adresse lautet römisch 40 ., römisch 40 ist unverheiratet und hat Kinder. Er ist Farmer und hat eine Palmenplantage und produziert Palmöl. Er lebt mit seiner Familie auf seiner eigenen Farm in römisch 40 ., römisch 40 ist ledig und kinderlos und lebt in römisch 40 , er ist Farmarbeiter – er trinkt zu viel., F.: Sind alle Verwandten römisch 40 und Christen., A.: Ja, alle., F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen., A.: Unvermittelt nach meiner Vergewaltigung., F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen., A.: Ca. am römisch 40 habe ich meine Heimat verlassen und flog von römisch 40 nach römisch 40 . Ich blieb dann fünf Monate in römisch 40 ., Auf Nachfrage gebe ich an, ein Bischof namens römisch 40 aus römisch 40 , er ist Bischof der Kirche römisch 40 . Er hat mir 20.000 CFA gegeben und hat meine Reise nach römisch 40 organisiert. Ich reiste dann mit meinem eigenen authentischen Reisepass nach römisch 40 (legal). In römisch 40 war auch ein Mann aus der Türkei, der mir half – ich war dann drei Monate in römisch 40 im Gefängnis. Dann war ich in römisch 40 ., F.: Warum waren Sie in römisch 40 im Gefängnis., A.: Ich sollte mit einem Türken Liebe machen, dass wollte ich nicht. Dann habe ich sein Haus verlassen müssen. Dann war ich im Gefängnis. Ich war deswegen im Gefängnis, weil ich mich illegal in römisch 40 auf der Straße aufhielt., F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig., A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , Kamerun., F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft., A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wie viele Etagen, wie viele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüber hinaus Grundbesitz., A.: Meine Familie hat in römisch 40 ein Haus. Es gibt dort keine Adresse. , F.: Wie kamen Sie von römisch 40 im Süden nach römisch 40 ., A.: römisch 40 liegt ca. fünf Busstationen von römisch 40 entfernt und nicht im Norden. Bischof namens römisch 40 aus römisch 40 , kam regelmäßig in unser Dorf, um mit uns zu beten. Er war auch derjenige, der mich im Krankenhaus besuchte, F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein., A.: Ja. Ich ließ mich von einem Schlepper von Griechenland nach Österreich bringen. Ich zahlte dem Schlepper damals ca. einhundertdreißig Euro und ein Flugticket nach Wien., Das Geld erhielt ich in römisch 40 von einer NGO. Ich sagte zu einer Dame, dass mein legaler Aufenthalt in Griechenland beendet wäre und ich kein Geld mehr hätte. , F.: Warum wählten Sie Österreich., A.: Ich habe in Griechenland gelebt und habe dort subsidiären Schutz erhalten, mein Aufenthaltstitel in Griechenland ist abgelaufen und ich sollte in meine Heimat zurückkehren. Ich habe in Griechenland keine soziale Unterstützung erhalten und reiste aus diesem Grunde weiter nach Österreich., F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an., A.: Immer in römisch 40 ., F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt., A.: Ja. , F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?, A.: Nein., F.: Standen Sie je vor Gericht., A.: Nein., F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?, A.: Nein., F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. , A.: Nein. , F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc., A.: Nein., F.: Sind oder waren Sie politisch tätig., A.: Nein., F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei., A.: Nein., F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation., A.: Nein., F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein., A.: Nein., F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?, A.: Nein., F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit., A.: Nein., F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.), A.: Nein. , F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil., A.: Nein., F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß., […], A.: Ich habe in meiner Heimat keine Zukunft, meine Eltern sind verstorben. Ich wurde vergewaltigt, die Polizei schützt uns nicht. Ich habe keine Arbeit und ich habe ein Kind und kann nicht für den Lebensunterhalt von mir und meinem Kind sorgen, das ist der Grund, warum ich eingangs in die Türkei, dann nach Griechenland und von Griechenland nach Österreich kam. Der Bischof namens römisch 40 aus römisch 40 hat mich im Krankenhaus besucht und hat gesagt, dass ich meine Heimat verlassen sollte und er gab mir Geld für die Ausreise. Das ist alles, was ich zu sagen habe., F.: Sind Sie im Heimatland einmal oder öfter vergewaltigt worden?, A.: Einmal, dann war ich im Krankenhaus und dann habe ich meine Heimat verlassen., F.: Warum wurden Sie vergewaltigt?, A.: Das weiß ich nicht, es handelt sich um unbekannte Kriminelle, die mich vergewaltigten. Ich war damals mit den Nachbarn im Busch aufhältig., F.: Warum gingen Sie nicht zu Ihrem Onkel römisch 40 und dessen Ehefrau?, A.: Ich habe keinen Kontakt zu ihm und seiner Familie., F.: Warum nahmen Sie nicht bei römisch 40 in römisch 40 oder römisch 40 in römisch 40 Unterkunft?, A.: Ich weiß es nicht., F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?, A.: Nein. , F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?, A.: Ja., F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?, A.: Ich weiß es nicht., F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?, A.: Ich habe nur meine Tochter hier., F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?, A.: Ich lebe mit meiner Tochter zusammen in einer Asylunterkunft., F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?, A.: Ich habe in Österreich keine Verwandten., F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!, A.: Nein., F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?, A.: Nein., F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?, A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs., F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?, A.: Ich lebe von der Grundversorgung., F.: Sind Sie derzeit berufstätig?, A.: Ich arbeite nicht., F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt., A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich., F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert., A.: Ja., F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern., A.: Ja., F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint., A.: Nein., F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)., A.: Nichts., F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor., A.: Ich möchte hier leben und würde gerne den Beruf der Altenpflegerin lernen. […]“ Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom XXXX , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Hinsichtlich der BF2 wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Hinsichtlich der BF2 wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen der BF1, sie sei vergewaltigt worden und habe aus diesem Grund ihr Herkunftsland verlassen, keine Asylrelevanz entfalte. Sie hätte ihren eigenen Angaben zufolge keine Anzeige erstattet. Das Gesetz in Kamerun stelle Vergewaltigung unter Strafe. Bei den Vergewaltigern hätte es sich „schlicht um Kriminelle“ gehandelt. Die BF2 habe während des gesamten Verfahrens keine eigenen Flucht- bzw. Ausreisegründe vorgetragen. Die BF1 habe beantragt, den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens zu entscheiden. Sonstige Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der BF seien nicht hervorgekommen. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es würden nach wie vor zahlreiche Verwandte der BF im Herkunftsland leben. Die BF1 sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Grundschulbildung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr – wenn auch nur vorübergehend – von ihren Verwandten oder vom Bischof der Kirche XXXX unterstützt werden könne. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Folter ausgesetzt wären oder die Rückverbringung nach Kamerun für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen der BF1, sie sei vergewaltigt worden und habe aus diesem Grund ihr Herkunftsland verlassen, keine Asylrelevanz entfalte. Sie hätte ihren eigenen Angaben zufolge keine Anzeige erstattet. Das Gesetz in Kamerun stelle Vergewaltigung unter Strafe. Bei den Vergewaltigern hätte es sich „schlicht um Kriminelle“ gehandelt. Die BF2 habe während des gesamten Verfahrens keine eigenen Flucht- bzw. Ausreisegründe vorgetragen. Die BF1 habe beantragt, den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens zu entscheiden. Sonstige Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der BF seien nicht hervorgekommen. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Es würden nach wie vor zahlreiche Verwandte der BF im Herkunftsland leben. Die BF1 sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Grundschulbildung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr – wenn auch nur vorübergehend – von ihren Verwandten oder vom Bischof der Kirche römisch 40 unterstützt werden könne. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Folter ausgesetzt wären oder die Rückverbringung nach Kamerun für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 10.05.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 10.05.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten langte am 15.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF1 im Beisein einer Dolmetscherin für Englisch sowie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Am 21.01.2025 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der die beiden BF betreffenden Bescheide der griechischen Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland. Am 07.02.2025 langte die Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 04.02.2025 übermittelten die BF dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Am 14.03.2024 übermittelte die BF1 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung einen sie betreffenden Integrationsbeleg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Die BF sind Staatsangehörige von Kamerun. Die Identität der BF steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die BF1 ist in XXXX geboren und ist in XXXX in der Region South West (Kamerun) aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an, bekennt sich zum Christentum und ist ledig. Sie beherrscht muttersprachlich Englisch. Sie besuchte in Kamerun sieben Jahre die Grundschule und arbeitete vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft.Die BF1 ist in römisch 40 geboren und ist in römisch 40 in der Region South West (Kamerun) aufgewachsen, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Sie gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, bekennt sich zum Christentum und ist ledig. Sie beherrscht muttersprachlich Englisch. Sie besuchte in Kamerun sieben Jahre die Grundschule und arbeitete vor ihrer Ausreise in der Landwirtschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und zwei Brüder der BF1 von den „Republican Forces“ erschossen worden sind. Desweiteren kann nicht festgestellt werden, dass ein weiterer Bruder der BF1 vor ihrer Ausreise aus Kamerun verschwunden ist. Die BF1 hat keinen Kontakt zu etwaigen noch in Kamerun lebenden Familienangehörigen oder sonstigen ihr nahestehenden Bezugspersonen. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX (Griechenland) geboren. Sie besucht in Österreich den Kindergarten.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 (Griechenland) geboren. Sie besucht in Österreich den Kindergarten. Die BF sind beide gesund. Sie sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Die BF1 reiste im XXXX aus Kamerun aus, und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF2, stellte am XXXX – vertreten durch ihre Mutter (BF1) – einen Antrag auf internationalem Schutz. Am XXXX wurde den BF in Griechenland der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung war gültig von XXXX bis XXXX . Die BF1 reiste im römisch 40 aus Kamerun aus, und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF2, stellte am römisch 40 – vertreten durch ihre Mutter (BF1) – einen Antrag auf internationalem Schutz. Am römisch 40 wurde den BF in Griechenland der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung war gültig von römisch 40 bis römisch 40 . Die BF reisten nach Österreich ein und stellten am 23.02.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom XXXX , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt. Gemäß wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Hinsichtlich der BF2 wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA, jeweils vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen nicht erteilt. Gemäß wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Hinsichtlich der BF2 wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Kamerun ausgesetzt sind. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von den BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF1 würde bei einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes drohen. Zudem würde ihr die reale Gefahr drohen, in eine ausweglose Lage zu geraten. Eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet ihres Herkunftsstaats ist ihr aktuell nicht zumutbar. Zur Situation in Kamerun wird Folgendes festgestellt: (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.10.2022) Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022). Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022). In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - TI - Transparency International

(2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022). Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vergleiche USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022). Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vergleiche FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021). Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - MSF - Médecin sans frontière (3.8.2021): MSF forced to withdraw teams from Cameroon’s North-West region, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/msf-forced-withdraw-teams-cameroons-north-west-region, Zugriff 14.9.2022 - UNSC - UN Security Council [USA] (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
  1. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:  Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);  Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);  Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);  Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);  Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);  Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);  Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);  Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
  2. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022). Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – nsbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022). Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022). Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022). Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vergleiche AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022). Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022). Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022). In der Verfa

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