← Österreich

{'item': 'W246 2271081-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW246 2271081-1 Spruch, W246 2271081-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 26.07.2013 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin (Richterin eines Bezirksgerichtes), aus Anlass ihrer mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 erfolgten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unter Einschluss der vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten mit 16.08.2001 fest. Dabei wurden von den von der Beschwerdeführerin insgesamt als Rechtsanwaltsanwärterin (01.10.2003 bis 31.12.2007) und als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 28.02.2013) geleisteten Zeiten sowohl jene als Rechtsanwaltsanwärterin (04.08.2005 bis 31.12.2007), als auch jene als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 03.08.2010) teilweise berücksichtigt. 1. Mit Bescheid vom 26.07.2013 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin (Richterin eines Bezirksgerichtes), aus Anlass ihrer mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 erfolgten Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unter Einschluss der vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten mit 16.08.2001 fest. Dabei wurden von den von der Beschwerdeführerin insgesamt als Rechtsanwaltsanwärterin (01.10.2003 bis 31.12.2007) und als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 28.02.2013) geleisteten Zeiten sowohl jene als Rechtsanwaltsanwärterin (04.08.2005 bis 31.12.2007), als auch jene als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 03.08.2010) teilweise berücksichtigt. 2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.02.2015 die Nachzahlung von Bezügen nach § 113 Abs. 10 GehG, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die zweite Gehaltsstufe im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 bereits nach acht Jahren anfallen würde. 2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.02.2015 die Nachzahlung von Bezügen nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG, weil nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die zweite Gehaltsstufe im Hinblick auf die Nichtanwendung des Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bereits nach acht Jahren anfallen würde. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 01.07.2015 als unzulässig zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2016, Zl. W213 2114103-1/3E, statt und hob den angefochtenen Bescheid auf, weil die Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen. 3. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 10.03.2020 führte die Behörde aus, dass der Antrag vom 04.02.2015 unzulässig sei. Nach § 169f Abs. 3 GehG erfolge die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Bediensteten, wenn am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (08.07.2019) noch ein dahingehendes Verfahren anhängig gewesen sei, zwar im Rahmen dieses Verfahrens. Dies setze jedoch voraus, dass die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten erfolgt sei (§ 169f Abs. 1 Z 3 leg.cit.), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Bei der Beschwerdeführerin seien die vor dem 18. Geburtstag geleisteten Zeiten bereits bei der mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgten Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden, womit ihr Antrag im Ergebnis unzulässig sei.3. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 10.03.2020 führte die Behörde aus, dass der Antrag vom 04.02.2015 unzulässig sei. Nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erfolge die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Bediensteten, wenn am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (08.07.2019) noch ein dahingehendes Verfahren anhängig gewesen sei, zwar im Rahmen dieses Verfahrens. Dies setze jedoch voraus, dass die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten erfolgt sei (Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Bei der Beschwerdeführerin seien die vor dem 18. Geburtstag geleisteten Zeiten bereits bei der mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgten Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden, womit ihr Antrag im Ergebnis unzulässig sei. 4. Mit Schreiben vom 19.07.2021 traf die Beschwerdeführerin Ausführungen zu den von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und als Richterin ausgeübten Tätigkeiten, welche aus ihrer Sicht als gleichwertig zu beurteilen und daher bei der „Berechnung des Vorrückungsstichtages“ zu berücksichtigen seien. 5. In der Folge forderte die Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2022 dazu auf, den konkreten prozentuellen Umfang der von ihr bei ihren Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin ausgeübten Tätigkeiten in einer damit übermittelten und von ihr auszufüllenden Tabelle darzulegen. Weiters führte die Behörde aus, dass ihm Hinblick auf die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, Zl. W213 2114103-1/3E, erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2025 doch eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu ergehen habe und dieser abzuweisen sein werde. 6. Mit Schreiben vom 24.05.2022 legte die Beschwerdeführerin die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin sowie als Richter durchgeführten Tätigkeiten näher dar und traf weitere Ausführungen zur aus ihrer Sicht vorliegenden Gleichwertigkeit dieser Berufstätigkeiten, weshalb die dabei geleisteten Zeiten auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit diesem Schreiben die von ihr ausgefüllte Tabelle. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde „unter Miterledigung“ der Anträge vom

  1. a)04.02.2015 und
  2. b)19.07.2021 und 24.05.2022 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit sechs Jahren, acht Monaten und einem Tag fest. Dazu führte die Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführerin mit dem ihren Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheid vom 26.07.2013 unter Einschluss von vor dem 18. Geburtstag absolvierten Zeiten die vom 04.08.2005 bis 31.12.2007 als Rechtsanwaltsanwärterin und die vom 01.01.2008 bis 03.08.2010 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren nach § 12 Abs. 3 GehG angerechnet worden seien, wobei keine Anrechnung für die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.10.2003 bis 03.08.2005 und als Rechtsanwältin vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 geleisteten Zeiten erfolgt sei. Nach Gegenüberstellung der im Zuge der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und als Richterin in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und einer Richterin legte die Behörde mit näherer Begründung dar, warum es sich aus ihrer Sicht dabei um keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  3. c)leg.cit. handle. Eine weitere Anrechnung der von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin geleisteten und bisher nicht angerechneten Zeiten könne daher mangels Vorliegens von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nicht vorgenommen werden.Dazu führte die Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführerin mit dem ihren Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheid vom 26.07.2013 unter Einschluss von vor dem 18. Geburtstag absolvierten Zeiten die vom 04.08.2005 bis 31.12.2007 als Rechtsanwaltsanwärterin und die vom 01.01.2008 bis 03.08.2010 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG angerechnet worden seien, wobei keine Anrechnung für die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.10.2003 bis 03.08.2005 und als Rechtsanwältin vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 geleisteten Zeiten erfolgt sei. Nach Gegenüberstellung der im Zuge der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und als Richterin in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und einer Richterin legte die Behörde mit näherer Begründung dar, warum es sich aus ihrer Sicht dabei um keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) leg.cit. handle. Eine weitere Anrechnung der von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin geleisteten und bisher nicht angerechneten Zeiten könne daher mangels Vorliegens von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nicht vorgenommen werden. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin insoweit Beschwerde, als damit zum Ablauf des 28.02.2015 ihr Besoldungsdienstalter in keinem höheren Ausmaß als jenem von sechs Jahren, acht Monaten und einem Tag festgesetzt worden sei und somit implizit ihr Antrag auf Anrechnung ihrer als Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin geleisteten Zeiten abgewiesen worden sei. In der Folge trat die Beschwerdeführerin den im Bescheid getroffenen Darlegungen der Behörde zur aus ihrer Sicht nicht vorliegenden Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwältin und einer Richterin mittels näherer Ausführungen entgegen. 9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 19.04.2023 vorgelegt. 10. Mit Beschluss vom 21.05.2024, Zl. W246 2271081-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023, Zl. W221 2254789-1/10E, erhobene ordentliche Revision aus.10. Mit Beschluss vom 21.05.2024, Zl. W246 2271081-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023, Zl. W221 2254789-1/10E, erhobene ordentliche Revision aus. 11. Mit Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2024/12/0018, dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2025 zugestellt, gab der Verwaltungsgerichtshof der gegen das angeführte Erkenntnis vom 17.11.2023, Zl. W221 2254789-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision statt und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. 12. Mit Schreiben vom 06.03.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fort und führte aus, dass nach der nunmehr vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) mangels Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin und einer Richterin die von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin geleisteten Zeiten nicht auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien und aufgrund der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten einer Rechtsanwältin und einer Richterin die von ihr als Rechtsanwältin geleisteten und bisher nicht berücksichtigten Zeiten auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Im Ergebnis wäre das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin daher nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG um die von ihr vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten (zwei Jahre, sechs Monate und 27 Tage) zu erhöhen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.12. Mit Schreiben vom 06.03.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren fort und führte aus, dass nach der nunmehr vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) mangels Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin und einer Richterin die von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin geleisteten Zeiten nicht auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien und aufgrund der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeiten einer Rechtsanwältin und einer Richterin die von ihr als Rechtsanwältin geleisteten und bisher nicht berücksichtigten Zeiten auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen seien. Im Ergebnis wäre das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin daher nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG um die von ihr vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten (zwei Jahre, sechs Monate und 27 Tage) zu erhöhen. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. 13. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 20.03.2025 im Wege ihrer Rechtsvertreterin Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin legte am 23.10.2012 die Richteramtsprüfung in Form der Ergänzungsprüfung erfolgreich ab. Daraufhin wurde sie mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 auf eine Planstelle einer Richterin eines Bezirksgerichtes ernannt, womit sie seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Sie war in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses als Richterin eines Bezirksgerichtes tätig, wobei sie mit der Führung einer Abteilung für Familienrechtssachen und Streitigkeiten aus eingetragenen Partnerschaften zuständig war. Die Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses als Richterin auszuüben hatte, stellten sich wie folgt dar: Verrichtung von Amtstagen (u.a. unter Erteilung von Rechtsauskünften und Verfassen von Klagen und Anträgen), Verfügen von Ladungen, Erstellung von Protokollen zu Streitverhandlungen und Einvernahmen, Führen von Streitverhandlungen und Einvernahmen in Pflegschafts- und Familienrechtssachen, Bestellung von Sachverständigen, Treffen von verfahrensleitenden Verfügungen, Erteilung von Aufträgen an die Parteien, Erteilung von Aufträgen an die / Beaufsichtigung der Gerichtskanzlei sowie Verfassen und Fällen von Urteilen und Beschlüssen (wie etwa Scheidungs- und Verfahrenshilfebeschlüssen). 1.2. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ernennung zur Richterin vom 01.10.2003 bis 31.08.2007 in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und vom 01.09. bis 31.12.2007 in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX jeweils als Rechtsanwaltsanwärterin sowie nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und vom 01.01.2012 bis 28.02.2013 in XXXX jeweils als Rechtsanwältin tätig. Dabei übte die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten aus: Verfassen insbesondere von Klagen, Anträgen und Rechtsmitteln, Verfassen von Scheidungsvergleichen samt Rechtsberatungen und weitere Abwicklung von Scheidungen, Ausarbeitung von Scheidungsfolgenvereinbarungen (insbesondere Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen), Verrichtung von Gerichtsverhandlungen, Aktenstudium, Rechtsrecherche, Bearbeitung des Akteneinlaufs sowie Aktenverwaltung. Die Schwerpunkte der Beschwerdeführerin waren dabei in Zivilrechtssachen (Ehe-, Familien-, Obsorge- und Vertragsrecht) gelegen.1.2. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ernennung zur Richterin vom 01.10.2003 bis 31.08.2007 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und vom 01.09. bis 31.12.2007 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 jeweils als Rechtsanwaltsanwärterin sowie nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und vom 01.01.2012 bis 28.02.2013 in römisch 40 jeweils als Rechtsanwältin tätig. Dabei übte die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeiten aus: Verfassen insbesondere von Klagen, Anträgen und Rechtsmitteln, Verfassen von Scheidungsvergleichen samt Rechtsberatungen und weitere Abwicklung von Scheidungen, Ausarbeitung von Scheidungsfolgenvereinbarungen (insbesondere Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen), Verrichtung von Gerichtsverhandlungen, Aktenstudium, Rechtsrecherche, Bearbeitung des Akteneinlaufs sowie Aktenverwaltung. Die Schwerpunkte der Beschwerdeführerin waren dabei in Zivilrechtssachen (Ehe-, Familien-, Obsorge- und Vertragsrecht) gelegen. 1.3. Mit Bescheid vom 26.07.2013 setzte die Behörde aus Anlass der mit Wirksamkeit vom 01.03.2013 erfolgten Ernennung der Beschwerdeführerin auf eine Planstelle einer Richterin ihren Vorrückungsstichtag mit 16.08.2001 fest. Dabei wurden von den insgesamt als Rechtsanwaltsanwärterin (01.10.2003 bis 31.12.2007) und als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 28.02.2013) absolvierten Zeiten teilweise sowohl die als Rechtsanwaltsanwärterin (04.08.2005 bis 31.12.2007), als auch die als Rechtsanwältin (01.01.2008 bis 03.08.2010) geleisteten Zeiten berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Ernennungsschreiben vom 28.02.2013 betreffend die Planstelle einer Richterin, die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.07.2021 und 24.05.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie den Bescheid der Behörde vom 26.07.2013 betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Ernennungsschreiben vom 28.02.2013 betreffend die Planstelle einer Richterin, die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.07.2021 und 24.05.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie den Bescheid der Behörde vom 26.07.2013 betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde (soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten richtet) und im Übrigen Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: 3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt. Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
  2. b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. – 4. […]
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
  1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  2. die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
  3. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  4. in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
  5. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Absatz 2, Ziffer eins a, oder gemäß Absatz 3, angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. […] Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)
(10)[…] […] Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten, Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  3. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  4. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  5. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  6. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020) Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, zur Frage der Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bei dort in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses absolvierten Zeiten als Richteramtsanwärter Folgendes aus: Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) ergibt sich, dass der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (lit. a)) und abgesehen vom Lehrberuf (lit. b)), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (lit. c)) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) ergibt sich, dass der Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (Litera a,)) und abgesehen vom Lehrberuf (Litera b,)), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (Litera c,)) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes s. die ausdrückliche Anordnung in § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  1. c)leg.cit. gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  2. a)und
  3. b)leg.cit. als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist. Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes s. die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) leg.cit. gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a,) und
  4. b)leg.cit. als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist. Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  5. c)GehG gleichwertig sind, ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  6. c)sublit.
  7. aa)leg.cit. erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war.Für die Klärung der Frage, ob jene Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter wahrzunehmen hatte, iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG gleichwertig sind, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) leg.cit. erforderlich, dass die Aufgaben, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richteramtsanwärter betraut war. Bei dem Aufgabenvergleich (hier die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters) nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  8. c)GehG kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet mit der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  9. c)sublit.
  10. aa)GehG nicht entgegen.Bei dem Aufgabenvergleich (hier die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters) nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet mit der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) GehG nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit.
  11. c)GehG auszugehen wäre.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c,) GehG auszugehen wäre. In seinem Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, hält der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses absolvierten Zeiten als Richter Folgendes fest: § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  12. c)GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit. aa)) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb)). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,)) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,)). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist, wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen s. zudem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 idF BGBl. I Nr. 111/2007).Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist, wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen s. zudem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.1. Zunächst ist in Übereinstimmung mit den von der Behörde dazu getroffenen Ausführungen (s. v.a. ihr Schreiben vom 10.03.2020) festzuhalten, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Zuge einer Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den §§ 169f und 169g (Abs. 3 Z 3) GehG im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt, weil die mit Bescheid vom 26.07.2013 erstmalig erfolgte Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Einschluss (und nicht unter Ausschluss) ihrer vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (vgl. § 169f Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und eine nachträgliche Anrechnung von etwaigen Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 leg.cit. gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin als solcher nach § 169h Abs. 1 Z 1 leg.cit. auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. zu werten (s. dazu auch den konkreten Umfang der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde – Pkt. I.8.).3.3.1. Zunächst ist in Übereinstimmung mit den von der Behörde dazu getroffenen Ausführungen (s. v.a. ihr Schreiben vom 10.03.2020) festzuhalten, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Zuge einer Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Paragraphen 169 f und 169 g (Absatz 3, Ziffer 3,) GehG im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt, weil die mit Bescheid vom 26.07.2013 erstmalig erfolgte Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Einschluss (und nicht unter Ausschluss) ihrer vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten erfolgt ist vergleiche Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.). Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und eine nachträgliche Anrechnung von etwaigen Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin als solcher nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten gleichwertiger Berufstätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. zu werten (s. dazu auch den konkreten Umfang der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde – Pkt. römisch eins.8.). Nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung iSd § 169h Abs. 1 Z 1 leg.cit. nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Eine Berufstätigkeit ist u.a. dann gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, wobei für den Vergleich jener Arbeitsplatz maßgebend ist, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  13. c)sublit.
  14. aa)und
  15. bb)leg.cit.).Nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist bei Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung iSd Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Eine Berufstätigkeit ist u.a. dann gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist, und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, wobei für den Vergleich jener Arbeitsplatz maßgebend ist, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) und
  16. bb)leg.cit.). 3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der Behörde vom 26.07.2013 im Rahmen der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags die vom 04.08.2005 bis 31.12.2007 als Rechtsanwaltsanwärterin und die vom 01.01.2008 bis 03.08.2010 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten auf ihr Besoldungsdienstalter angerechnet (s. oben unter Pkt. II.1.3.). Mit ihrem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Besoldungsdienstalters um die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin (01.10.2003 bis 03.08.2005) und als Rechtsanwältin (04.08.2010 bis 28.02.2013) geleisteten und bisher nicht angerechneten Zeiten. Die Behörde setzte mit dem im Spruch genannten Bescheid das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung dieser Zeiten fest, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (vgl. zu ihrem Umfang oben unter Pkt. I.8.). Im gegenständlichen Verfahren ist somit nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG zu prüfen, ob hinsichtlich der von der Behörde nicht angerechneten Zeiten der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin im Vergleich zu ihrer Berufstätigkeit als Richterin (in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses) Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. vorliegen.3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der Behörde vom 26.07.2013 im Rahmen der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags die vom 04.08.2005 bis 31.12.2007 als Rechtsanwaltsanwärterin und die vom 01.01.2008 bis 03.08.2010 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten auf ihr Besoldungsdienstalter angerechnet (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Mit ihrem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Besoldungsdienstalters um die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin (01.10.2003 bis 03.08.2005) und als Rechtsanwältin (04.08.2010 bis 28.02.2013) geleisteten und bisher nicht angerechneten Zeiten. Die Behörde setzte mit dem im Spruch genannten Bescheid das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung dieser Zeiten fest, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vergleiche zu ihrem Umfang oben unter Pkt. römisch eins.8.). Im gegenständlichen Verfahren ist somit nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG zu prüfen, ob hinsichtlich der von der Behörde nicht angerechneten Zeiten der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin im Vergleich zu ihrer Berufstätigkeit als Richterin (in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses) Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. vorliegen. Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die typischerweise mit den Berufstätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin und einer Richteramtsanwärterin sowie die typischerweise mit den Berufstätigkeiten einer Rechtsanwältin und einer Richterin verbundenen Aufgaben im Wesentlichen als gleichwertig anzusehen, womit als Rechtsanwaltsanwärterin ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richteramtsanwärterin sowie als Rechtsanwältin ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richterin als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zu beurteilen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.2.). Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin um die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin geleisteten Zeiten ist schon aufgrund der in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Richterin (und eben nicht als Richteramtsanwärterin) mangels Vorliegens einer dafür erforderlichen „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (lediglich Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften für die Richteramtsanwärterin, demgegenüber zusätzlich erfolgreiche Ablegung / Anrechnung der Richteramtsprüfung für die Richterin) nicht vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  17. c)sublit.
  18. b)leg.cit.). Demgegenüber sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Rechtsanwältin absolvierten und bisher nicht angerechneten Zeiten (04.08.2010 bis 28.02.2013, somit zwei Jahre, sechs Monate und 27 Tage), in denen jedenfalls zu mindestens 75% Aufgaben ausgeführt wurden, die den in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses als Richterin zu erledigenden Aufgaben entsprochen haben (vgl. die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. II.3.2. dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit.
  19. c)sublit.
  20. a)leg.cit. zu beurteilen. Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die typischerweise mit den Berufstätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin und einer Richteramtsanwärterin sowie die typischerweise mit den Berufstätigkeiten einer Rechtsanwältin und einer Richterin verbundenen Aufgaben im Wesentlichen als gleichwertig anzusehen, womit als Rechtsanwaltsanwärterin ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richteramtsanwärterin sowie als Rechtsanwältin ausgeübte Zeiten bei in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses geleisteten Zeiten als Richterin als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zu beurteilen sind (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.). Eine Erhöhung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin um die von ihr als Rechtsanwaltsanwärterin geleisteten Zeiten ist schon aufgrund der in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Richterin (und eben nicht als Richteramtsanwärterin) mangels Vorliegens einer dafür erforderlichen „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (lediglich Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften für die Richteramtsanwärterin, demgegenüber zusätzlich erfolgreiche Ablegung / Anrechnung der Richteramtsprüfung für die Richterin) nicht vorzunehmen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) sublit.
  21. b)leg.cit.). Demgegenüber sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Rechtsanwältin absolvierten und bisher nicht angerechneten Zeiten (04.08.2010 bis 28.02.2013, somit zwei Jahre, sechs Monate und 27 Tage), in denen jedenfalls zu mindestens 75% Aufgaben ausgeführt wurden, die den in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses als Richterin zu erledigenden Aufgaben entsprochen haben vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. römisch zwei.3.2. dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) sublit.
  22. a)leg.cit. zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2025 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, Zl. W213 2267057-1/4E, (mit dem einem Verwaltungsrichter seine Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt als gleichwertige Zeiten zur Gänze angerechnet worden seien) geltend macht, dass sich daraus eine Ungleichbehandlung zwischen ihr als (ordentlicher) Richterin und Verwaltungsrichtern ergebe, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine – das Bundesverwaltungsgericht in anderen Verfahren nicht bindende – verwaltungsgerichtliche Entscheidung handelt und zu dieser konkreten Fallkonstellation (Frage der Gleichwertigkeit von als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt geleisteten Vordienstzeiten mit in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Verwaltungsrichter geleisteten Zeiten) noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Zum ebenfalls in der Stellungnahme vom 20.03.2025 von der Beschwerdeführerin getätigten Vorbringen, wonach sie es für „angebracht“ erachten würde, die mit Bescheid vom 26.07.2013 angerechneten Vordienstzeiten zu ihren Gunsten umzuwidmen, ist auszuführen, dass die Frage der mit diesem – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid angerechneten Vordienstzeiten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.3.3. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die vom 04.08.2010 bis 28.02.2013 geleisteten Zeiten als Rechtsanwältin (zwei Jahre, sechs Monate und 27 Tage) richtet, mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben, womit das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28.02.2015 neun Jahre, zwei Monate und 28 Tage betrug. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um die als Rechtsanwaltsanwärterin geleisteten und bisher nicht angerechneten Zeiten richtet, ist diese abzuweisen. 3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2271081.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.