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{'item': 'W255 2308577-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW255 2308577-1 Spruch, W255 2308577-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.11.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-020967, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.11.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 04.10.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 04.03.2012 mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 26.09.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 25.03.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe in einem Chemielabor unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt, bewirbt und binnen 8 Tagen dem AMS Rückmeldung erstattet. Zudem wurde vereinbart, dass das AMS den BF bei Problemen, die es dem BF schwermachen würden, eine Stelle zu finden, unterstützt, und zwar durch Eingliederungsbeihilfe und Zubuchung zu sozialökonomischen Betrieben. 1.
  4. Am 26.09.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 25.03.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe in einem Chemielabor unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuschickt, bewirbt und binnen 8 Tagen dem AMS Rückmeldung erstattet. Zudem wurde vereinbart, dass das AMS den BF bei Problemen, die es dem BF schwermachen würden, eine Stelle zu finden, unterstützt, und zwar durch Eingliederungsbeihilfe und Zubuchung zu sozialökonomischen Betrieben. 1.
  5. Mit Schreiben des AMS vom 17.10.2024 wurde dem BF eine Einladung zur Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX am 13.11.2024 übermittelt und dem BF weitere Informationen zu diesem Beschäftigungsprojekt und den Modalitäten einer Aufnahme zur Verfügung gestellt. 1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 17.10.2024 wurde dem BF eine Einladung zur Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 am 13.11.2024 übermittelt und dem BF weitere Informationen zu diesem Beschäftigungsprojekt und den Modalitäten einer Aufnahme zur Verfügung gestellt. 1.
  7. Am 17.10.2024 wurde eine aktualisierte Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem BF abgeschlossen. 1.
  8. Am 13.11.2024 meldete die XXXX dem AMS, dass der BF zur Vorbereitungsmaßnahme nicht erschienen sei. 1.
  9. Am 13.11.2024 meldete die römisch 40 dem AMS, dass der BF zur Vorbereitungsmaßnahme nicht erschienen sei. 1.
  10. Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde der BF zur Klärung des Sachverhalts zu einer Vorsprache beim AMS am 20.11.2024 geladen. Der BF sei zu diesem Termin nicht erschienen, weswegen ihm mit Schreiben des AMS vom 21.11.2024 ein neuer Termin für eine Vorsprache am 28.11.2024 übermittelt worden sei. Der BF sei auch zu diesem Termin nicht erschienen. 1.
  11. Am 22.11.2024 übermittelte der BF dem AMS ein Schreiben mit dem Titel „Verlangen auf Bescheiderstellung“ und führte aus, dass es sich beim AMS-Bezug um ein vermögenswertes Recht nach Art. 1 des
  12. ZPEMRK handle, weshalb eine Einstellung des Bezuges nur mit einem Bescheid erfolgen dürfe.1.
  13. Am 22.11.2024 übermittelte der BF dem AMS ein Schreiben mit dem Titel „Verlangen auf Bescheiderstellung“ und führte aus, dass es sich beim AMS-Bezug um ein vermögenswertes Recht nach Artikel eins, des
  14. ZPEMRK handle, weshalb eine Einstellung des Bezuges nur mit einem Bescheid erfolgen dürfe. 1.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.11.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass es am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF zur Vorbereitungsmaßnahme bei der XXXX nicht erschienen sei und somit ohne triftigen Grund die Kursteilnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  16. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.11.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass es am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF zur Vorbereitungsmaßnahme bei der römisch 40 nicht erschienen sei und somit ohne triftigen Grund die Kursteilnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  17. Am 06.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  18. genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass ihm das AMS bisher keine Belege zur Kenntnis gebracht habe, aus denen die Erfüllung der gesetzlich geforderten Qualitätskriterien hervorgehe und verwies auf die AMS-Bundesrichtlinie BGS/AMF/0722/9985/
  19. Er habe keine korrekte Zuweisung zu dem Transitarbeitsplatz erhalten. Ein befristeter Transitarbeitsplatz stelle keine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 9 AlVG dar und seine Ablehnung könne auch nicht zu einer Sanktion nach § 10 AlVG führen. Es sei weder dargelegt worden, warum der BF eine schwer vermittelbare Person sei, worin seine eingeschränkte Produktivität liege, welche Fähigkeiten, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt seien, ihm fehlen, oder Vermittlungshindernisse genannt. Problemlagen nach § 9 Abs. 8 AlVG lägen bei ihm nicht vor. Der BF zitierte weitere VwGH-Erkenntnisse und wies darauf hin, dass er alle Voraussetzungen zum Bezug der Notstandshilfe dauerhaft erfülle und bereit sei, nach Klärung aller Voraussetzungen unstrittig gesetzlich erforderliche und sinnvolle Maßnahmen zu machen. Im Falle der behaupteten Vereitelung einer vorgeblich rechtskonformen AMS-Maßnahme bzw. einer vorgeblich zumutbaren Beschäftigung sei es rechtswidrig, das Recht auf Parteiengehör durch im AlVG nicht vorgesehene „vorläufige Bezugseinstellungen“ zu umgehen und durch verfassungs- und menschrechtswidrigen Existenzentzug ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern. 1.
  20. Am 06.12.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  21. genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass ihm das AMS bisher keine Belege zur Kenntnis gebracht habe, aus denen die Erfüllung der gesetzlich geforderten Qualitätskriterien hervorgehe und verwies auf die AMS-Bundesrichtlinie BGS/AMF/0722/9985/
  22. Er habe keine korrekte Zuweisung zu dem Transitarbeitsplatz erhalten. Ein befristeter Transitarbeitsplatz stelle keine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar und seine Ablehnung könne auch nicht zu einer Sanktion nach Paragraph 10, AlVG führen. Es sei weder dargelegt worden, warum der BF eine schwer vermittelbare Person sei, worin seine eingeschränkte Produktivität liege, welche Fähigkeiten, die Einstiegsvoraussetzungen in den regulären Arbeitsmarkt seien, ihm fehlen, oder Vermittlungshindernisse genannt. Problemlagen nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG lägen bei ihm nicht vor. Der BF zitierte weitere VwGH-Erkenntnisse und wies darauf hin, dass er alle Voraussetzungen zum Bezug der Notstandshilfe dauerhaft erfülle und bereit sei, nach Klärung aller Voraussetzungen unstrittig gesetzlich erforderliche und sinnvolle Maßnahmen zu machen. Im Falle der behaupteten Vereitelung einer vorgeblich rechtskonformen AMS-Maßnahme bzw. einer vorgeblich zumutbaren Beschäftigung sei es rechtswidrig, das Recht auf Parteiengehör durch im AlVG nicht vorgesehene „vorläufige Bezugseinstellungen“ zu umgehen und durch verfassungs- und menschrechtswidrigen Existenzentzug ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern. 1.
  23. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.12.2024 gegen den Bescheid vom 29.11.

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde. 1.10. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.12.2024 gegen den Bescheid vom 29.11.

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde. 1.

  1. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme persönlich ausgefolgt und am 17.10.2024 per eAMS-Konto übermittelt worden sei. Der BF habe die Einladung nachweislich erhalten und gelesen. In einem weiteren Schreiben sei die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme begründet und ausgeführt worden, warum der Besuch des Kurses geeignet sei, die Arbeitsmarktchancen des BF zu erhöhen. Auch dieses Schreiben habe der BF erhalten und gelesen. Er sei auch über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt worden. Der BF habe keine Einwände bekannt gegeben und sich geweigert, das Schreiben zu unterfertigen, was von einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle auch vermerkt worden sei. Der BF sei zweimal zu einer Vorsprache beim AMS eingeladen worden und sei zu beiden Terminen nicht erschienen. 1.
  2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme persönlich ausgefolgt und am 17.10.2024 per eAMS-Konto übermittelt worden sei. Der BF habe die Einladung nachweislich erhalten und gelesen. In einem weiteren Schreiben sei die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme begründet und ausgeführt worden, warum der Besuch des Kurses geeignet sei, die Arbeitsmarktchancen des BF zu erhöhen. Auch dieses Schreiben habe der BF erhalten und gelesen. Er sei auch über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt worden. Der BF habe keine Einwände bekannt gegeben und sich geweigert, das Schreiben zu unterfertigen, was von einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle auch vermerkt worden sei. Der BF sei zweimal zu einer Vorsprache beim AMS eingeladen worden und sei zu beiden Terminen nicht erschienen. 1.
  3. Am 26.02.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  4. Am 04.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. Feststellungen 2.1.
  7. Der BF ist am XXXX geboren und seit 13.07.1993 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  8. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 13.07.1993 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  9. Der BF stand erstmalig ab 04.10.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand ab 04.03.2012 mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. Seit dem erstmaligen Notstandshilfebezug ab 04.10.2011 stand der BF ausschließlich am 27.11.2012, von 21.05.2013 bis 29.07.2013 und von 22.07.2024 bis 23.07.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 31.01.2024 stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis. 2.1.
  10. Am 26.09.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 25.03.2025 vereinbart. Am 17.10.2024 wurde ein aktualisierter Betreuungsplan mit einer Gültigkeitsdauer bis 16.04.2025 erstellt. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als technischer Sachbearbeiter bzw. Laborgehilfe (Chemie) oder im Bereich von sonstigen zumutbaren Beschäftigungen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen gibt. Festgehalten wurde im Betreuungsplan vom 26.09.2024 auch, dass eine Arbeitssuche bisher aufgrund unpassender Stellen, erfolgloser Bewerbungen und fehlender Qualifikationen (Lehrabschluss) nicht erfolgreich war. 2.1.
  11. Dem BF wurde am 17.10.2024 ein Einladungsschreiben über die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX am 13.11.2024 ausgefolgt und ihm das Einladungsschreiben zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt. Der BF hat dieses Einladungsschreiben erhalten. 2.1.
  12. Dem BF wurde am 17.10.2024 ein Einladungsschreiben über die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt römisch 40 am 13.11.2024 ausgefolgt und ihm das Einladungsschreiben zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt. Der BF hat dieses Einladungsschreiben erhalten. 2.1.
  13. Am 17.10.2024 wurde dem BF ein weiteres Schreiben über den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei dem Beschäftigungsprojekt XXXX übermittelt. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche des BF durch die lange Vormerkdauer und mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzlich erschwert werde. Festgehalten wurde auch, dass der Besuch der genannten Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung und einer beruflichen Neuorientierung deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Das AMS wies den BF darauf hin, dass, sollte der BF sich ohne wichtigen Grund weigern, der Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieser Maßnahme vereiteln, der BF für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für 6 Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verliere. Der BF wurde sohin während seines Leistungsbezuges über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. Der BF hat auch dieses Schreiben erhalten. 2.1.
  14. Am 17.10.2024 wurde dem BF ein weiteres Schreiben über den Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei dem Beschäftigungsprojekt römisch 40 übermittelt. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche des BF durch die lange Vormerkdauer und mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzlich erschwert werde. Festgehalten wurde auch, dass der Besuch der genannten Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung und einer beruflichen Neuorientierung deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Das AMS wies den BF darauf hin, dass, sollte der BF sich ohne wichtigen Grund weigern, der Einladung Folge zu leisten oder durch sein Verschulden den Erfolg dieser Maßnahme vereiteln, der BF für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für 6 Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG verliere. Der BF wurde sohin während seines Leistungsbezuges über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. Der BF hat auch dieses Schreiben erhalten. 2.1.
  15. Der BF nahm an der Vorbereitungsmaßnahme am 13.11.2024 nicht teil. 2.1.
  16. Der BF wurde am 13.11.2024 zu einem persönlichen Termin beim AMS eingeladen, um den Sachverhalt abzuklären und das Parteiengehör zu wahren. Der BF ist zu diesem Termin nicht erschienen. Mit Schreiben des AMS vom 21.11.2024 wurde der BF erneut zu einem Termin am 28.11.2024 eingeladen und darauf hingewiesen, dass ihm nochmals Gelegenheit gegeben werde, die Umstände, die zur vorläufigen Einstellung seines Leistungsbezuges geführt hätten, persönlich zu klären. Der BF wurde über die bisherigen Ermittlungen des AMS in Kenntnis gesetzt und darauf aufmerksam gemacht, dass eine Sperrfrist nach § 10 AlVG zu prüfen sei und im Falle, dass der BF erneut nicht reagiere, aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Der BF hat diese beiden Schreiben des AMS erhalten. Der BF ist auch zu dem Termin am 28.11.2024 nicht erschienen. 2.1.
  17. Der BF wurde am 13.11.2024 zu einem persönlichen Termin beim AMS eingeladen, um den Sachverhalt abzuklären und das Parteiengehör zu wahren. Der BF ist zu diesem Termin nicht erschienen. Mit Schreiben des AMS vom 21.11.2024 wurde der BF erneut zu einem Termin am 28.11.2024 eingeladen und darauf hingewiesen, dass ihm nochmals Gelegenheit gegeben werde, die Umstände, die zur vorläufigen Einstellung seines Leistungsbezuges geführt hätten, persönlich zu klären. Der BF wurde über die bisherigen Ermittlungen des AMS in Kenntnis gesetzt und darauf aufmerksam gemacht, dass eine Sperrfrist nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen sei und im Falle, dass der BF erneut nicht reagiere, aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Der BF hat diese beiden Schreiben des AMS erhalten. Der BF ist auch zu dem Termin am 28.11.2024 nicht erschienen. 2.1.
  18. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.11.

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.11.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.

  1. Der BF brachte am 06.12.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.12.2024 gegen den Bescheid vom 29.11.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.1.10. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-020967, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.12.2024 gegen den Bescheid vom 29.11.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.1.

  1. Der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-3-020967, bestätigt und diese dem BF am 18.02.2025 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  3. Gegen die unter Punkt 2.1.
  4. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 26.02.2025 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  5. Beweiswürdigung 2.2.
  6. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  7. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld sowie den Dienstverhältnissen des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarungen (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. 2.2.
  10. Die Feststellungen zum Einladungsschreiben zur Vorbereitungsmaßnahme am 13.11.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben des AMS vom 17.10.
  11. Dass der BF das Schreiben erhalten hat, basiert darauf, dass ihm das Schreiben per eAMS-Konto übermittelt wurde. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden eAMS-Sendeprotokoll hat der BF das Schreiben am 17.10.2024 empfangen und dieses um 23:08 Uhr am selben Tag auch gelesen. 2.2.
  12. Dass dem BF am 17.10.2024 ein weiteres Schreiben mit einer Begründung über den vorgeschriebenen Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme und einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 10 AlVG (Punkt 2.1.5.) übermittelt wurde, stützt sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt. In dem Schreiben ging das AMS, wie festgestellt, darauf ein, dass die Vermittlung aufgrund der langen Vormerkdauer und mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung erschwert werde und dass der Besuch der Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde, da der BF Unterstützung bei der Vermittlung und der beruflichen Neuorientierung erhalte. Diesem Schreiben ist eine Belehrung über die verpflichtende Teilnahme sowie über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG angeschlossen. 2.2.
  13. Dass dem BF am 17.10.2024 ein weiteres Schreiben mit einer Begründung über den vorgeschriebenen Besuch einer Wiedereingliederungsmaßnahme und einer Rechtsfolgenbelehrung nach Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.5.) übermittelt wurde, stützt sich ebenfalls auf den Verwaltungsakt. In dem Schreiben ging das AMS, wie festgestellt, darauf ein, dass die Vermittlung aufgrund der langen Vormerkdauer und mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung erschwert werde und dass der Besuch der Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde, da der BF Unterstützung bei der Vermittlung und der beruflichen Neuorientierung erhalte. Diesem Schreiben ist eine Belehrung über die verpflichtende Teilnahme sowie über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG angeschlossen. Dem BF wurde dieses Schreiben am 17.10.2024 persönlich ausgefolgt. Seitens des AMS-Beraters wurde vermerkt, dass der BF eine Unterschrift unter dem ausgefolgten Schreiben verweigerte; was jedoch nichts daran ändert, dass er das Schreiben erhalten hat. Das Schreiben wurde ihm am selben Tag noch zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt, wo er es am selben Tag um 14:26 Uhr empfangen und um 23:11 Uhr gelesen hat. Es ist sohin eindeutig, dass der BF die Einladung mit der Begründung der Wiedereingliederungsmaßnahme und einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer allfälligen Weigerung oder Vereitelung gemäß § 10 AlVG erhalten hat. Soweit der BF daher in der Beschwerde zusammengefasst vorbringt, dass das AMS seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ihm die Gründe zu nennen, aus denen das AMS die Wiedereingliederungsmaßnahme vorschrieb, ist auf dieses Schreiben vom 17.10.2024 zu verweisen. Dem BF wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zu erheben, die der BF schriftlich übermitteln wollte und in der Folge unterließ. Dem BF wurde dieses Schreiben am 17.10.2024 persönlich ausgefolgt. Seitens des AMS-Beraters wurde vermerkt, dass der BF eine Unterschrift unter dem ausgefolgten Schreiben verweigerte; was jedoch nichts daran ändert, dass er das Schreiben erhalten hat. Das Schreiben wurde ihm am selben Tag noch zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt, wo er es am selben Tag um 14:26 Uhr empfangen und um 23:11 Uhr gelesen hat. Es ist sohin eindeutig, dass der BF die Einladung mit der Begründung der Wiedereingliederungsmaßnahme und einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer allfälligen Weigerung oder Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG erhalten hat. Soweit der BF daher in der Beschwerde zusammengefasst vorbringt, dass das AMS seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ihm die Gründe zu nennen, aus denen das AMS die Wiedereingliederungsmaßnahme vorschrieb, ist auf dieses Schreiben vom 17.10.2024 zu verweisen. Dem BF wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zu erheben, die der BF schriftlich übermitteln wollte und in der Folge unterließ. 2.2.
  14. Dass der BF an der Vorbereitungsmaßnahme am 13.11.2024 nicht teilnahm (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  15. Die Feststellungen zur den Einladungen zu einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 20.11.2024 und am 28.11.2024 sowie dem Inhalt dieser Einladungen (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus den Schreiben des AMS vom 13.11.2024 und vom 21.11.
  16. Dass es sich bei der ersten Einladung zu einer persönlichen Vorsprache um einen Text handelt, der dem BF mit der Meldung über die Bezugseinstellung übermittelt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass der BF zur Abklärung des Sachverhalts und zur Wahrung des Parteiengehörs zu einer persönlichen Vorsprache beim AMS gebeten wurde. In dem Schreiben vom 21.11.2024 wurde der BF konkret über den aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens informiert und auch darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass er erneut nicht auf das Schreiben reagiert, aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Das Schreiben wurde dem BF erneut über sein eAMS-Konto übermittelt, wo er es am 21.11.2024 um 10:47 Uhr empfangen und um 16:17 Uhr gelesen hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso der BF in der Beschwerde moniert, dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Er wurde zweimal explizit zu einer Stellungnahme aufgefordert und auch über die Rechtsfolgen, sollte er keine Stellungnahme abgeben, in Kenntnis gesetzt. Unstrittig ist, dass der BF zu beiden Terminen nicht erschienen ist. 2.2.
  17. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  18. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  19. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  20. Die Feststellung zum nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf den Verwaltungsakt, in dem eine Kopie des Bescheides einliegt. Laut dem dazugehörigen RSb-Rückschein stand der RSb-Brief ab 14.12.2024 zur Abholung bereit. Der BF hat keine Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, weswegen der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. 2.2.
  21. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  22. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  23. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
  5. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.2.3.2.
  6. Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. 2.3.2.
  7. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.2.3.2.
  8. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. 2.3.2.
  9. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). 2.3.2.
  10. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt sohin voraus, dass eine wirksame Zuweisung des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt sohin voraus, dass eine wirksame Zuweisung des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Schreiben des AMS vom 17.10.2024 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Kenntnis gebracht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF ein Schreiben über diese Wiedereingliederungsmaßnahme persönlich ausgefolgt und ihm zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt. Das AMS führt darin aus, dass beim BF keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich „berufliche Neuorientierung“ vorlägen, eine Arbeitssuche durch die lange Vormerkdauer und mangels abgeschlossener Berufsausbildung zusätzlich erschwert werde und der Besuch der Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen des BF aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung und der beruflichen Neuorientierung deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Der BF wurde über die Rechtsfolgen einer allfälligen Weigerung bzw. Vereitelung gemäß § 10 AlVG in Kenntnis gesetzt. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Schreiben des AMS vom 17.10.2024 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Kenntnis gebracht. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF ein Schreiben über diese Wiedereingliederungsmaßnahme persönlich ausgefolgt und ihm zusätzlich per eAMS-Konto übermittelt. Das AMS führt darin aus, dass beim BF keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich „berufliche Neuorientierung“ vorlägen, eine Arbeitssuche durch die lange Vormerkdauer und mangels abgeschlossener Berufsausbildung zusätzlich erschwert werde und der Besuch der Vorbereitungsmaßnahme die Arbeitsmarktchancen des BF aufgrund der Unterstützung bei der Vermittlung und der beruflichen Neuorientierung deutlich verbessern bzw. erst ermöglichen werde. Der BF wurde über die Rechtsfolgen einer allfälligen Weigerung bzw. Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG in Kenntnis gesetzt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdevorbringen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung sei nur zulässig, wenn das AMS ihm die Gründe, aus denen es eine Wiedereingliederungsmaßnahme für erforderlich halte, zu eröffnen, der arbeitslosen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren, nicht entgegengetreten werden. Das AMS ist seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Wiedereingliederungsmaßnahme gegenständlich nachgekommen: Einerseits wurden dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – die Gründe für die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme nähergebracht, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt; andererseits steht der BF bereits seit 2011 - sohin seit über 13 Jahren - mit wenigen kurzen Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe. Die Gründe für die Notwendigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme können sohin auch gemäß § 9 Abs. 8 AlVG bereits aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des BF in Verbindung mit der bereits im Betreuungsplan vom 26.09.2024 vermerkten fehlenden Berufsausbildung (Lehrabschluss) als bekannt angenommen werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF zu der Schlussfolgerung gelangt, dass derartige Problemlagen nicht vorlägen und auch nicht mit ihm erörtert worden seien; ungeachtet dessen, dass ihm die Gründe für die Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme ohnehin genannt wurden. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdevorbringen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung sei nur zulässig, wenn das AMS ihm die Gründe, aus denen es eine Wiedereingliederungsmaßnahme für erforderlich halte, zu eröffnen, der arbeitslosen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehren, nicht entgegengetreten werden. Das AMS ist seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Wiedereingliederungsmaßnahme gegenständlich nachgekommen: Einerseits wurden dem BF – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – die Gründe für die Vorschreibung der Wiedereingliederungsmaßnahme nähergebracht, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt; andererseits steht der BF bereits seit 2011 - sohin seit über 13 Jahren - mit wenigen kurzen Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe. Die Gründe für die Notwendigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme können sohin auch gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AlVG bereits aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des BF in Verbindung mit der bereits im Betreuungsplan vom 26.09.2024 vermerkten fehlenden Berufsausbildung (Lehrabschluss) als bekannt angenommen werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF zu der Schlussfolgerung gelangt, dass derartige Problemlagen nicht vorlägen und auch nicht mit ihm erörtert worden seien; ungeachtet dessen, dass ihm die Gründe für die Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme ohnehin genannt wurden. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass gemäß § 9 Abs. 7 AlVG auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als Beschäftigung gilt, sei darauf hinzuweisen, dass es gegenständlich um die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme und nicht eine (etwaige) Beschäftigung in einem sozialökonomischen Projekt geht. Dem BF wurde die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme als Maßnahme zu Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG und nicht als Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorgeschrieben, auch wenn die Aufnahme in ein Transitarbeitsverhältnis bzw. die Integration in den Arbeitsmarkt letztlich das Ziel einer Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt. Aus diesem Grund gehen auch der Verweis des BF auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0252, und seine darauf basierende Schlussfolgerung, dass er keine konkrete Zuweisung zu diesem Transitarbeitsplatz erhalten habe, ins Leere: In dem genannten VwGH-Erkenntnis geht es nicht um eine Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 10 AlVG, sondern um eine freiwillige Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen des AMSG und einen befristeten Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird. Beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als Beschäftigung gilt, sei darauf hinzuweisen, dass es gegenständlich um die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme und nicht eine (etwaige) Beschäftigung in einem sozialökonomischen Projekt geht. Dem BF wurde die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme als Maßnahme zu Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG und nicht als Beschäftigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorgeschrieben, auch wenn die Aufnahme in ein Transitarbeitsverhältnis bzw. die Integration in den Arbeitsmarkt letztlich das Ziel einer Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt. Aus diesem Grund gehen auch der Verweis des BF auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0252, und seine darauf basierende Schlussfolgerung, dass er keine konkrete Zuweisung zu diesem Transitarbeitsplatz erhalten habe, ins Leere: In dem genannten VwGH-Erkenntnis geht es nicht um eine Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß Paragraph 10, AlVG, sondern um eine freiwillige Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen des AMSG und einen befristeten Transitarbeitsplatz, der im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice vermittelten Kurses angeboten wird. Beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. 2.3.2.
  11. Es erfolgte daher eine rechtswirksame Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Eine Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, an einer Nach(Um)schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, an einer Nach(Um)schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Der BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er ohne wichtigen Grund an dem ihm zugewiesenen Kurs am 13.11.2024 nicht teilgenommen hat (vgl. VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210). Er hat die Maßnahme abgelehnt, indem er nicht erschienen ist und hat dadurch unmissverständlich seinen Unwillen, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Der BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er ohne wichtigen Grund an dem ihm zugewiesenen Kurs am 13.11.2024 nicht teilgenommen hat vergleiche VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210). Er hat die Maßnahme abgelehnt, indem er nicht erschienen ist und hat dadurch unmissverständlich seinen Unwillen, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Eine ungerechtfertigte Weigerung einer arbeitslosen Person liegt vor, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 20.12.1994, Zl. 93/08/0134).Eine ungerechtfertigte Weigerung einer arbeitslosen Person liegt vor, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt vergleiche VwGH 20.12.1994, Zl. 93/08/0134). 2.3.2.
  12. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.2.3.2.
  13. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat. Im gegenständlichen Fall liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zu verweigern. Im gegenständlichen Fall liegt kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zu verweigern. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht auszugehen ist. 2.3.2.
  14. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).2.3.2.
  15. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen. 2.3.2.
  16. Hinsichtlich der vorgebrachten Nichtgewährung von rechtlichem Gehör vor Bescheiderlassung ist auszuführen wie folgt: 2.3.2.
  17. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird (vgl. VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach § 37 AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern (vgl. (VwGH 16.10.1991, 91/03/0056; 13.
  18. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25.07.2002, 2002/07/0042).2.3.2.
  19. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG ist, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird vergleiche VwGH 07.10.1931, A 183/31; 21.12.1978, 1240/77). Insbesondere soll den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben werden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Verletzung der nach Paragraph 37, AVG eingeräumten Rechte dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihrem subjektiven materiellen Recht zum Durchbruch zu verhindern vergleiche (VwGH 16.10.1991, 91/03/0056; 13.
  20. 2000, 99/07/0203; idS auch VwGH 25.07.2002, 2002/07/0042). Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E
  21. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E
  22. März 1996, 94/12/0298) (VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/09/0189). Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (Paragraph 13 a, AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag vergleiche E
  23. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht vergleiche E
  24. März 1996, 94/12/0298) (VwGH 27.01.2011, Zl. 2008/09/0189). Das AMS hat den BF vor Bescheiderlassung zweimal zu einer persönlichen Vorsprache für die Klärung des Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gebeten. Zudem informierte das AMS den BF vor Erlassung des Bescheides über den ermittelten Sachverhalt und forderte ihn auf, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF konnte sohin Kenntnis von der Beweisaufnahme nehmen und sich dazu äußern und somit sein Recht auf Parteiengehör wahrnehmen. Dass der BF zu diesem Terminen nicht erschienen ist, führt nicht sohin zu einer Verletzung des Parteiengehörs. Eine Verletzung von § 37 AVG konnte gegenständlich nicht erblickt werden. Das AMS hat den BF vor Bescheiderlassung zweimal zu einer persönlichen Vorsprache für die Klärung des Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gebeten. Zudem informierte das AMS den BF vor Erlassung des Bescheides über den ermittelten Sachverhalt und forderte ihn auf, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF konnte sohin Kenntnis von der Beweisaufnahme nehmen und sich dazu äußern und somit sein Recht auf Parteiengehör wahrnehmen. Dass der BF zu diesem Terminen nicht erschienen ist, führt nicht sohin zu einer Verletzung des Parteiengehörs. Eine Verletzung von Paragraph 37, AVG konnte gegenständlich nicht erblickt werden. 2.3.2.
  25. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
  26. Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  27. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2308577.1.00

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