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{'item': 'W265 2306249-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 33§ 52§ 7§ 28§ 31Art. 130§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW265 2306249-1 Spruch, W265 2306247-1/3E W265 2306248-1/4E W265 2306249-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den oben genannten Bescheiden vom 01.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz vom 19.07.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit den oben genannten Bescheiden vom 01.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz vom 19.07.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schreiben vom 02.12.2024 stellten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide vom 01.10.2024.
  2. Mit Schreiben vom 02.12.2024 stellten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide vom 01.10.
  3. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden nach Bescheiderlassung von XXXX nach XXXX umgezogen seien und erst am 07.11.2024 die BBU Rechtsberatung aufgesucht hätten, um einen Termin für eine Bescheidberatung zu vereinbaren. Die BBU arbeite nach einem näher beschriebenen standardisierten Ablauf mit Kontrollschleifen und mit einem Datenverwaltungssystem (CMS). Der zuständige Mitarbeiter der BBU habe sich allerdings bei der Berechnung der Beschwerdefrist geirrt und ohne Absprache mit einem Rechtsberater erst einen Termin am 18.11.2024 vergeben. Zudem habe er es verabsäumt einen Termin im CMS anzulegen und den vorgesehenen Terminslot im Outlook Kalender vollständig mit den Namen der Beschwerdeführenden zu befüllen. In weiterer Folge habe dieser Terminslot nicht wie vorgesehen vom Geschäftsstellenleiter kontrolliert werden können und sei er mit einem völlig anderen Termin überspeichert worden. Am 18.11.2024 seien die Beschwerdeführenden zum vereinbarten Termin erschienen und erst in diesem Moment seien die gemachten Fehler aufgefallen. Solche Fehler seien dem zuständigen Mitarbeiter während seiner langjährigen Tätigkeit noch nie passiert und könnte hoher Arbeitsdruck eine mögliche Ursache für diese Fehler gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung habe noch kein Vertretungsverhältnis zur BBU bestanden und sei das Verhalten der BBU den Beschwerdeführenden daher nicht zuzurechnen, die keinerlei Einfluss auf die interne Bearbeitung der Terminvergabe hätten. Sie hätten sich darauf verlassen, dass der zuständige Mitarbeiter eine ordnungsgemäße Terminvereinbarung innerhalb der Rechtsmittelfrist durchführe und sei es lediglich ein minderer Grad des Versehens gewesen, dass sie dies als rechtunkundige Personen nicht gegengeprüft hätten. Das Versäumnis der Beschwerdefrist beruhe daher auf einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis.Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden nach Bescheiderlassung von römisch 40 nach römisch 40 umgezogen seien und erst am 07.11.2024 die BBU Rechtsberatung aufgesucht hätten, um einen Termin für eine Bescheidberatung zu vereinbaren. Die BBU arbeite nach einem näher beschriebenen standardisierten Ablauf mit Kontrollschleifen und mit einem Datenverwaltungssystem (CMS). Der zuständige Mitarbeiter der BBU habe sich allerdings bei der Berechnung der Beschwerdefrist geirrt und ohne Absprache mit einem Rechtsberater erst einen Termin am 18.11.2024 vergeben. Zudem habe er es verabsäumt einen Termin im CMS anzulegen und den vorgesehenen Terminslot im Outlook Kalender vollständig mit den Namen der Beschwerdeführenden zu befüllen. In weiterer Folge habe dieser Terminslot nicht wie vorgesehen vom Geschäftsstellenleiter kontrolliert werden können und sei er mit einem völlig anderen Termin überspeichert worden. Am 18.11.2024 seien die Beschwerdeführenden zum vereinbarten Termin erschienen und erst in diesem Moment seien die gemachten Fehler aufgefallen. Solche Fehler seien dem zuständigen Mitarbeiter während seiner langjährigen Tätigkeit noch nie passiert und könnte hoher Arbeitsdruck eine mögliche Ursache für diese Fehler gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung habe noch kein Vertretungsverhältnis zur BBU bestanden und sei das Verhalten der BBU den Beschwerdeführenden daher nicht zuzurechnen, die keinerlei Einfluss auf die interne Bearbeitung der Terminvergabe hätten. Sie hätten sich darauf verlassen, dass der zuständige Mitarbeiter eine ordnungsgemäße Terminvereinbarung innerhalb der Rechtsmittelfrist durchführe und sei es lediglich ein minderer Grad des Versehens gewesen, dass sie dies als rechtunkundige Personen nicht gegengeprüft hätten. Das Versäumnis der Beschwerdefrist beruhe daher auf einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis.
  4. Mit den nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Anträgen

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Mit den nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Anträgen

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzlichen Bescheide vom 01.10.2024 jeweils am 18.10.2024 persönlich zugestellt worden und somit am 16.11.2024 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Bescheide hätten eine Rechtsmittelbelehrung inklusive der einzuhaltenden Beschwerdefrist enthalten. Mit der Bescheidzustellung sei den Beschwerdeführenden auch bekannt gegeben worden, dass ihnen die BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass das Fristversäumnis auf einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis beruhe. Es liege keine objektive Verhinderung, sondern ein rein subjektives „Fehlverhalten“ eines Mitarbeiters der gewillkürten Vertretung vor, welches nicht als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden könne. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei treffe, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter eine strengerer Maßstab anzulegen sei. Da die Beschwerdeführenden innerhalb der Beschwerdefrist bei der BBU vorstellig geworden seien, hätte eine entsprechende Koordinierung bei der Vergabe eines Termins innerhalb der Frist erfolgen müssen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung jeweils mit Eingabe vom 14.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut ausgeführt, dass es lediglich aufgrund von außergewöhnlichem Arbeitsdruck, trotz der vorgesehenen drei Kontrollschleifen, durch die unglückliche Verkettung von Umständen zu mehreren Fehlern des zuständigen BBU-Mitarbeiters bei der Terminvergabe gekommen sei. Das Versäumnis der Beschwerdefrist beruhe lediglich auf einem minderen Grad des Versehens und sei dies der BBU zuzurechnen, nicht jedoch den Beschwerdeführenden, die zum Zeitpunkt der Terminvergabe nicht rechtlich vertreten gewesen seien. Sie hätten weder Einfluss auf die Terminvergabe noch eine Pflicht gehabt, diese als rechtsunkundige Personen zu überprüfen und treffe sie daher kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Die Beschwerdeführenden hätten sich darauf verlassen, dass die Terminvergabe durch die per Gesetz zugewiesene Rechtsberatung jedenfalls innerhalb der offenen Beschwerdefrist erfolgen würde und sei das Misslingen der ordnungsgemäßen Terminvergabe durch einen erfahrenen Mitarbeiter der BBU weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung jeweils mit Eingabe vom 14.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut ausgeführt, dass es lediglich aufgrund von außergewöhnlichem Arbeitsdruck, trotz der vorgesehenen drei Kontrollschleifen, durch die unglückliche Verkettung von Umständen zu mehreren Fehlern des zuständigen BBU-Mitarbeiters bei der Terminvergabe gekommen sei. Das Versäumnis der Beschwerdefrist beruhe lediglich auf einem minderen Grad des Versehens und sei dies der BBU zuzurechnen, nicht jedoch den Beschwerdeführenden, die zum Zeitpunkt der Terminvergabe nicht rechtlich vertreten gewesen seien. Sie hätten weder Einfluss auf die Terminvergabe noch eine Pflicht gehabt, diese als rechtsunkundige Personen zu überprüfen und treffe sie daher kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden. Die Beschwerdeführenden hätten sich darauf verlassen, dass die Terminvergabe durch die per Gesetz zugewiesene Rechtsberatung jedenfalls innerhalb der offenen Beschwerdefrist erfolgen würde und sei das Misslingen der ordnungsgemäßen Terminvergabe durch einen erfahrenen Mitarbeiter der BBU weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen.
  3. Die gegenständlichen Beschwerden und Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 21.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch genannten Namen und die genannten Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz vom 19.07.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Am Ende der Bescheide, unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung“ wird, in teilweise durch Fettdruck hervorgehobener Schrift, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden das Recht haben, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Es findet sich zudem eine arabische Übersetzung dieser Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz vom 19.07.2024 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführenden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am Ende der Bescheide, unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung“ wird, in teilweise durch Fettdruck hervorgehobener Schrift, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden das Recht haben, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Es findet sich zudem eine arabische Übersetzung dieser Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden. Mit der Bescheidzustellung wurde den Beschwerdeführenden mittels Verfahrensanordnung auch bekannt gegeben, dass ihnen

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Rechtsberatungsorganisation Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb

H (BBU) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit der Bescheidzustellung wurde den Beschwerdeführenden mittels Verfahrensanordnung auch bekannt gegeben, dass ihnen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Rechtsberatungsorganisation Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wird. Die Bescheide vom 01.10.2024 wurden den Beschwerdeführenden jeweils am Freitag, dem 18.10.2024 persönlich (bzw. im Falle des damals noch minderjährigen Drittbeschwerdeführers an seine Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin) mittels RSa-Sendungen zugestellt. Am 07.11.2024 suchten die Beschwerdeführenden die Beratungsstelle der BBU auf, um einen Termin für eine Rechtsberatung hinsichtlich ihrer Bescheide zu vereinbaren. Für den Fall, dass innerhalb der Beschwerdefrist kein Termin verfügbar ist, wäre es vorgesehen mit einem Rechtsberater Rücksprache zu halten. Der für die Terminvergabe zuständige und ausschließlich administrativ tätige Mitarbeiter der BBU irrte sich jedoch bei der Berechnung der Beschwerdefrist und vergab ohne Absprache mit einem Rechtsberater einen Termin am 18.11.

  1. Zudem verabsäumte er es, den Termin im internen Datenverwaltungssystem anzulegen und den vorgesehenen Terminslot im Outlook Kalender vollständig mit den Namen der Beschwerdeführenden zu befüllen. Aus diesem Grund konnte auch in weiterer Folge der Termin bzw. die Beschwerdefrist nicht überprüft werden und fielen diese Fehler erst am 18.11.2024 auf, als die Beschwerdeführenden wieder in der Geschäftsstelle der BBU erschienen sind. Am 02.12.2024 stellten die Beschwerdeführenden, bevollmächtigt vertreten durch die BBU, per E-Mail jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide vom 01.10.
  2. Mit der E-Mail wurden Kopien der von den Beschwerdeführenden an die BBU erteilten Vollmachten, jeweils datiert mit 22.11.2024, übermittelt.Am 02.12.2024 stellten die Beschwerdeführenden, bevollmächtigt vertreten durch die BBU, per E-Mail jeweils einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide vom 01.10.
  3. Mit der E-Mail wurden Kopien der von den Beschwerdeführenden an die BBU erteilten Vollmachten, jeweils datiert mit 22.11.2024, übermittelt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur jeweiligen Identität der Beschwerdeführenden ergeben sich aus deren dahingehend übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Beschwerden sowie aus den vorgelegten Reisepässen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführenden (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführenden im Asylverfahren. Die genannten Bescheide vom 01.10.2024 samt Rechtsmittelbelehrung liegen in den jeweiligen Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde stellte bereits in den jeweiligen Bescheiden vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024, mit denen die Anträge der Beschwerdeführenden auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden, fest, dass ihnen mit der Zustellung der Bescheide vom 01.10.2024 die BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wird. Dies wurde von den Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bestritten und findet sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Zustellverfügung vom 15.10.2024, wonach den Beschwerdeführenden mit den Bescheiden eine Information zur Rechtsberatung übermittelt wurde. Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen der Bescheide vom 01.10.2024 ergeben sich aus den in den jeweiligen Akten einliegenden Rückscheinen, aus denen ersichtlich ist, dass die Bescheide jeweils am 18.10.2024 (persönlich) zugestellt wurden. Auch die Beschwerdeführenden führten in ihren Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Datum als Zeitpunkt der Bescheidzustellung an. Hinsichtlich des festgestellten Geschehensablaufs bei der Beratungsstelle der BBU am 07.11.2024 und den Gründen für die verspätete Einbringung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 01.10.2024 folgt das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie bereits die belangte Behörde – der ausführlichen sowie nachvollziehbaren Darstellung in den Wiedereinsetzungsanträgen und der Beschwerden vom 14.01.
  5. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024, mit denen gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 01.10.2024 erhoben wurde, liegen ebenso wie die Kopien der schriftlichen Vollmachten in den jeweiligen Verwaltungsakten ein.Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024, mit denen gleichzeitig jeweils Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 01.10.2024 erhoben wurde, liegen ebenso wie die Kopien der schriftlichen Vollmachten in den jeweiligen Verwaltungsakten ein.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.

  1. Zur Versäumung der Beschwerdefrist gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 01.10.2024:3.
  2. Zur Versäumung der Beschwerdefrist gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 01.10.2024: 3.1.
  3. Nach § 7 Abs. 4 Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung3.1.1. Nach Paragraph 7, Absatz 4, Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.1.

  1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die Bescheide vom 01.10.2024, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, den Beschwerdeführenden nachweislich am Freitag, dem 18.10.2024 (persönlich) zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am Freitag, dem 18.10.2024 zu laufen und endete demnach jeweils mit dem Ablauf des Freitags, dem 15.11.
  2. Die Beschwerden wurden von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführenden erst am 02.12.2024 per E-Mail eingebracht und sind somit verspätet. In den mit den Beschwerden gleichzeitig erhobenen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht käme, ausdrücklich eingestanden. 3.
  3. Zur Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024):3.
  4. Zur Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024): 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.2.

  1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024 wurden somit rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt, weil die verspätete Einbringung der Beschwerden den Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretung glaubhaft erst am 18.11.2024 aufgefallen ist, als die Beschwerdeführenden zu dem vereinbarten Termin in der Geschäftsstelle der BBU erschienen sind.3.2.
  2. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024 wurden somit rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt, weil die verspätete Einbringung der Beschwerden den Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretung glaubhaft erst am 18.11.2024 aufgefallen ist, als die Beschwerdeführenden zu dem vereinbarten Termin in der Geschäftsstelle der BBU erschienen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war zudem im vorliegenden Fall zuständig über die Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden, weil diese dort – vor der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht – gleichzeitig mit den Beschwerden gegen die Bescheide vom 01.10.2024 gestellt wurden. 3.2.
  3. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. 3.2.
  4. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden im Wesentlichen damit begründet, dass ein Mitarbeiter der BBU sich bei der Berechnung der Beschwerdefrist geirrt und den Beschwerdeführenden erst einen Termin am 18.11.2024 vergeben habe. Zudem habe dieser Mitarbeiter es verabsäumt einen Termin im Datenverwaltungssystem anzulegen und den vorgesehenen Terminslot im Outlook Kalender vollständig mit den Namen der Beschwerdeführenden zu befüllen. Aus diesem Grund habe der Termin nicht überprüft werden können und seien diese Fehler erst am 18.11.2024 aufgefallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei und hat das Verschulden des Vertreters dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei und hat das Verschulden des Vertreters dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung am 07.11.2024 noch kein Vertretungsverhältnis zur BBU bestanden habe und ihnen daher das Verhalten des für die Terminvergabe zuständigen Mitarbeiters der BBU nicht zuzurechnen sei. Mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2024 wurden Kopien der von den Beschwerdeführenden an die BBU erteilten Vollmachten, jeweils datiert mit 22.11.2024, übermittelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit der Bescheidzustellung mittels Verfahrensanordnung bekannt gegeben hat, dass ihnen

§ 52Abs.

1 BFA-VG die Rechtsberatungsorganisation BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wird.

§ 52Abs.

2 dritter Satz BFA-VG ist bereits das Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit der Bescheidzustellung mittels Verfahrensanordnung bekannt gegeben hat, dass ihnen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Rechtsberatungsorganisation BBU für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wird.

Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG ist bereits das Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen. Soweit die Beschwerdeführenden am 07.11.2024 die Beratungsstelle der BBU aufsuchten, um einen Termin für eine Rechtsberatung hinsichtlich ihrer Bescheide zu vereinbaren, kann daraus nur geschlossen werden, dass sie die BBU um Vertretung ersucht haben und ist dies somit bereits als Vollmachtserteilung anzusehen. Schließlich erteilten die Beschwerdeführenden der BBU auch (spätestens) am 22.11.2024 schriftlich jeweils eine Vollmacht zur Vertretung für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellte die BBU für die Beschwerdeführenden am 02.12.2024 die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet (oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt), dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet (oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt), dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, mwN). Bei der BBU handelt es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung u.a. für Rechtsberatung und Rechtvertretung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz (gegenüber Rechtsanwälten) verfügt, da sie regelmäßig speziell mit solchen Themenbereichen befasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Anforderungsprofil der für die BBU tätigen Rechtsberater (§ 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG aF bzw. nunmehr § 13 Abs. 1 bis 3 BBU-G) geklärt ist, dass es sich bei diesen nicht um rechtsunkundigen Personen handelt (vgl. im Hinblick auf § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG aF zuletzt VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024 und kann für § 13 Abs. 1 bis 3 BBU-Errichtungsgesetz nichts anderes gelten).Bei der BBU handelt es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung u.a. für Rechtsberatung und Rechtvertretung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz (gegenüber Rechtsanwälten) verfügt, da sie regelmäßig speziell mit solchen Themenbereichen befasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Anforderungsprofil der für die BBU tätigen Rechtsberater (Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG aF bzw. nunmehr Paragraph 13, Absatz eins bis 3 BBU-G) geklärt ist, dass es sich bei diesen nicht um rechtsunkundigen Personen handelt vergleiche im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG aF zuletzt VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024 und kann für Paragraph 13, Absatz eins bis 3 BBU-Errichtungsgesetz nichts anderes gelten). 3.2.

  1. Insofern der für die Terminvergabe konkret zuständige und ausschließlich administrativ tätige Mitarbeiter der BBU kein Rechtsberater ist bzw. deren Anforderungsprofil nicht entspricht, ist ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter hinzuweisen, die auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden ist (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).3.2.
  2. Insofern der für die Terminvergabe konkret zuständige und ausschließlich administrativ tätige Mitarbeiter der BBU kein Rechtsberater ist bzw. deren Anforderungsprofil nicht entspricht, ist ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter hinzuweisen, die auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden ist vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter – und damit für die Partei – dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint (vgl. VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0102). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter – und damit für die Partei – dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint vergleiche VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0102). Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Es besteht eine Verpflichtung der Wiedereinsetzungswerber zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Die Wiedereinsetzungswerber haben von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). Dazu zählt auch die Darstellung des im Betrieb der BBU eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass die Beschwerdefristen auch tatsächlich eingehalten werden.Es besteht eine Verpflichtung der Wiedereinsetzungswerber zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Die Wiedereinsetzungswerber haben von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209, mwN). Dazu zählt auch die Darstellung des im Betrieb der BBU eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass die Beschwerdefristen auch tatsächlich eingehalten werden. In den Wiedereinsetzungsanträgen wird zwar ausführlich dargestellt, wie die Mitarbeiter der BBU üblicherweise einen Ersttermin vergeben und welche Kontrollschleifen es bei der Einhaltung dieses standardisierten Ablaufs gibt. Jedoch wird in keinster Weise aufgezeigt, welche wirksamen Kontrollmechanismen für den gegenständlichen Fall vorgesehen wären, die eine Fristversäumnis verhindert hätten. So wäre es zwar für den Fall, dass innerhalb der Beschwerdefrist kein Termin verfügbar ist, vorgesehen mit einem Rechtsberater Rücksprache zu halten. Der zuständige Mitarbeiter der BBU irrte sich jedoch bereits bei der Berechnung der Beschwerdefrist und vergab daher ohne Absprache mit einem Rechtsberater einen Termin. Im nächsten Schritt verabsäumte der Mitarbeiter es zudem, den Termin im internen Datenverwaltungssystem überhaupt anzulegen sowie im vorgesehenen Terminslot im Outlook Kalender die Namen der Beschwerdeführenden einzutragen, sodass dieser Termin nicht weiter aufgefallen ist und sogar überspeichert wurde. Auch diesbezüglich ist aus dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen nicht ersichtlich, ob und wie die richtige Eintragung der Termine kontrolliert wird, um solche Fehler, wie sie im vorliegenden Fall unterlaufen sind, aufdecken zu können. Die eingerichteten Kontrollschleifen hätten vorausgesetzt, dass zumindest einer der beiden Termine korrekt angelegt worden wäre. In einer Gesamtschau kann daher nicht gesagt werden, dass die BBU ein – wie von der dargestellten Judikatur gefordertes – wirksames Überwachungssystem eingerichtet hätte. Darüber hinaus wurde in den Wiedereinsetzungsanträgen auch in keiner Weise argumentiert worden, dass diese Fehler aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wären. Als Grund für die Fehler wurde nur ganz allgemein eine (mögliche) Arbeitsüberlastung genannt, ohne in irgendeiner Weise auf die diesbezügliche strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Wiedereinsetzung im Falle der Versäumung von Fristen durch Rechtsanwälte einzugehen. Dazu kommt fallbezogen, dass nach der eigenen Darstellung in den Wiedereinsetzungsanträgen dem betreffenden Mitarbeiter der BBU nicht nur eine einzige Fehlleistung unterlaufen ist, sondern gleich drei. So wurde nicht nur die Beschwerdefrist falsch berechnet und aus diesem Grund die Rücksprache mit einem Rechtsberater unterlassen, sondern auch – entgegen des standardisierten Ablaufs – der vereinbarte Termin in keinem der beiden dafür vorgesehenen System (korrekt) eingetragen. Eine dreifache Fehlleistung wie diese kann aber – ungeachtet der oben zum fehlenden Kontrollsystem genannten Überlegungen – keinesfalls mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2018/07/0355).Dazu kommt fallbezogen, dass nach der eigenen Darstellung in den Wiedereinsetzungsanträgen dem betreffenden Mitarbeiter der BBU nicht nur eine einzige Fehlleistung unterlaufen ist, sondern gleich drei. So wurde nicht nur die Beschwerdefrist falsch berechnet und aus diesem Grund die Rücksprache mit einem Rechtsberater unterlassen, sondern auch – entgegen des standardisierten Ablaufs – der vereinbarte Termin in keinem der beiden dafür vorgesehenen System (korrekt) eingetragen. Eine dreifache Fehlleistung wie diese kann aber – ungeachtet der oben zum fehlenden Kontrollsystem genannten Überlegungen – keinesfalls mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2018/07/0355). 3.2.
  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der BBU beschriebene standardisierte Ablauf nicht – und daher schon gar nicht: mit größtmöglicher Zuverlässigkeit – geeignet ist bzw. war, sicherzustellen, dass Beschwerdefristen trotz der notwendigen manipulativen Vorgänge gewahrt werden kann. Damit ist die BBU, als die von den Beschwerdeführenden bevollmächtigte Rechtsvertretung, ihrer zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber ihren (administrativ tätigen) Mitarbeitern nicht nachgekommen. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorlag, dass die BBU an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerden gehindert hätte, und den Beschwerdeführenden als vertretene Fremde das über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden der BBU zuzurechnen ist, waren die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. 3.
  4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und jeweils die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der die Wiedereinsetzungsanträge abweisenden Bescheide vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024 als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide vom 01.10.2024, betreffend die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz, als verspätet zurückzuweisen.3.
  5. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und jeweils die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der die Wiedereinsetzungsanträge abweisenden Bescheide vom 09.12.2024 bzw. 10.12.2024 als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 01.10.2024, betreffend die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz, als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend den internationalen Schutz aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend den internationalen Schutz aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  6. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt, wie in der Beweiswürdigung dargetan, bereits auf Grund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführenden im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.12.2024 in Verbindung mit dem Akteninhalt fest, wobei der Akteninhalt von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wurde. Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2306249.1.00

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