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{'item': 'W270 2281164-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 4Artikel 51§ 1§ 6Art. 46Art. 65Art. 40Art. 52§ 5§ 18§ 7Art. 74Art. 57§9§ 2§ 28§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW270 2281164-1 Spruch, W270 2281164-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

der Anlage zum Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2022 (PGT 2022), amtliche Nachrichten des BAES Nr. 10 / 2022, SAP 1003561 (dreimal EUR 344,30), in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, und

der Anlage zum Allgemeinen Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2023 (AVKGT 2023), amtliche Nachrichten des BAES Nr. 01 / 2023, Tarifpostnummer 2011240 (einmal EUR 45,70), in Verbindung mit § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, werden der XXXX Gesamtgebühren in der Höhe von„

der Anlage zum Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2022 (PGT 2022), amtliche Nachrichten des BAES Nr. 10 / 2022, SAP 1003561 (dreimal EUR 344,30), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, und

der Anlage zum Allgemeinen Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2023 (AVKGT 2023), amtliche Nachrichten des BAES Nr. 01 / 2023, Tarifpostnummer 2011240 (einmal EUR 45,70), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, werden der römisch 40 Gesamtgebühren in der Höhe von EUR 1.078,60 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2025, W270 2281164-1/16E, auf folgendes Konto zu überweisen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.
  2. Mit Schreiben vom 16.05.2023 schrieb die belangte Behörde (im Folgenden auch: BAES) der Beschwerdeführerin für drei Pflanzenschutzmittel die Zahlung einer Gebühr

dem Gebührentarif des Bundesamts für Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (im Folgenden: PSMG 2011) in der Höhe von EUR 1.260,30 vor. Daran schloss die belangte Behörde eine Gebührenaufstellung sowie eine Liste mit der mit Stichtag vom 01.01.2023 im Pflanzenschutzmittelregister (im Folgenden: Register) eingetragenen Pflanzenschutzmittel der Beschwerdeführerin. 1.

  1. Mit einem als „Zahlungserinnerung“ bezeichneten Schreiben vom 27.06.2023 erging eine weitere Aufforderung an die Beschwerdeführerin, den offenen Betrag zu leisten. 1.
  2. Mit Mahnung vom 11.07.2023, wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Leistung der vorgeschriebenen Gebühr aufgefordert und eine Verwaltungsgebühr in Form einer Mahngebühr in Höhe von EUR 45,70 vorgeschrieben. 1.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 07.08.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Leistung der ausständigen Gebühren sowie der Mahngebühr auf. 1.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und monierte, dass die Registergebühr unverhältnismäßig hoch und die Verwaltungsgebühr in der Höhe von EUR 45,70 unbegründet sei, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Zugang der Gebührenvorschreibung per E-Mail die Mahngebühr „beanstandet“ und „ein Rechtsmittel“ dagegen „erhoben“ hatte. 1.
  5. Mit „Parteiengehör“ vom 01.09.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass deren Argumenten, wonach die Gebühren unverhältnismäßig hoch seien, nicht gefolgt werde. So sei die Gebühr für das Pflanzenschutzmittelregister

§ 4Abs.

2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 je Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelgebührentarif veröffentlich. Die Gebühr sei iSd § 6 Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (im Folgenden: GESG) rechtmäßig zustande gekommen. Zur verrechneten Mahngebühr führte die belangte Behörde aus, dass diese in § 5 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 normiert sei und die Verwaltungsgebühr für den Mahnprozess sinngemäß im Pflanzenschutzmittelgebührentarif abgebildet sei. 1.6. Mit „Parteiengehör“ vom 01.09.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass deren Argumenten, wonach die Gebühren unverhältnismäßig hoch seien, nicht gefolgt werde. So sei die Gebühr für das Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 je Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelgebührentarif veröffentlich. Die Gebühr sei iSd Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (im Folgenden: GESG) rechtmäßig zustande gekommen. Zur verrechneten Mahngebühr führte die belangte Behörde aus, dass diese in Paragraph 5, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 normiert sei und die Verwaltungsgebühr für den Mahnprozess sinngemäß im Pflanzenschutzmittelgebührentarif abgebildet sei. 1.

  1. Mit Schreiben vom 15.09.2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Standpunkt der belangten Behörde Stellung und führte dabei aus, dass die Regelungen zum Parallelhandel von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union (im Folgenden: EU) das Ziel hätten, die Warenverkehrsfreiheit sicherzustellen. Es komme durch die Anwendung des Pflanzenschutzmittelgesetzes in Kombination mit dem Pflanzenschutzgebührentarif zu einer Diskriminierung, weil die Registergebühr unverhältnismäßig hoch sei und sie den Parallelhandel in der EU – insbesondere in Österreich – beschränken würde. Vergleiche man innerhalb der EU-Mitgliedstaaten die einmaligen sowie die laufenden Gebühren für die Registrierung für den Parallelhandel, so seien diese in Österreich um ein Vielfaches höher. Es werde für das bloße Führen eines Pflanzenschutzmittels im Register EUR 420,10 in Rechnung gestellt. Dabei gehe es nur um das Darstellen der mit dem Referenzprodukt deckungsgleichen Informationen „zum PSM [Pflanzenschutzmittel] für den Anwender“. Die Höhe der Gebühre sei „klar überzogen“ und „unverhältnismäßig“. Zur Mahngebühr legte die Beschwerdeführerin dar, dass diese in Höhe von EUR 45,70 unbegründet sei, weil man diese unmittelbar nach Zugang der Gebührenvorschreibung per E-Mail beanstandet und ein Rechtsmittel erhoben habe. Durch die Vorschreibung sei ua. gegen das „Verbot der Verschlechterung“ verstoßen worden, weil, ursächlich durch die Erhebung des Rechtsmittels, die Gebühr in Höhe der Verwaltungsgebühr für die Mahnung erhöht wurde. 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, unter Setzung einer Frist von vier Wochen, die Zahlung von insgesamt EUR 1.306,00 auf. Sie führte aus, dass den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, weil die Registergebühren in den Amtlichen Nachrichten der BAES veröffentlich worden und diese somit rechtmäßig zustande gekommen seien.
  3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 2.
  4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom 21.10.2023 datierende gegenständliche Beschwerde. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges gegen die Vorschreibung der Gebühr und der Mahngebühr gerichtetes Vorbringen., 2.
  5. Mit Beschwerdevorlage vom 13.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) am 14.11.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde zusammen mit den Akten des Verfahrens vor. 2.
  6. Am 21.06.2024 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der die belangte Behörde insbesondere darlegte, dass es sich bei der Registergebühr um eine Pauschalgebühr handle, die für verschiedene Zwecke vorgeschrieben werde. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass der Tarifsatz nicht nachvollziehbar sei, insbesondere bezogen auf die Einrechnung der tagesaktuellen Anfragen, wo bedacht werden müsse, dass es vor allem um die Thematik der Parallelimporte gehe. Die belangte Behörde rechtfertigte dies mit der Pflicht – unabhängig davon, ob es sich um einen Parallelimport handle, wo es ein vereinfachtes Verfahren gebe –, jedes Produkt einzeln zu prüfen. Grundsätzlich werde im Register ein solche Unterscheidung nicht vorgenommen. 2.
  7. In einer mit 15.11.2024 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde zur Darlegung der kalkulatorischen Grundlage des verfahrensgegenständlichen Tarifpostens aus, dass die Erarbeitung und Kalkulation der Kosten sowie Einspeisungen allfälliger personeller Mehrkosten bereits im dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres erfolge. Sie übermittelte eine tabellarische Aufstellung des Stundenaufkommens XXXX (im Folgenden: XXXX ) für die – das Pflanzenschutzmittelregister betreffende – Tarifpostennummer
  8. 2.
  9. In einer mit 15.11.2024 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde zur Darlegung der kalkulatorischen Grundlage des verfahrensgegenständlichen Tarifpostens aus, dass die Erarbeitung und Kalkulation der Kosten sowie Einspeisungen allfälliger personeller Mehrkosten bereits im dritten Quartal des jeweils laufenden Jahres erfolge. Sie übermittelte eine tabellarische Aufstellung des Stundenaufkommens römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) für die – das Pflanzenschutzmittelregister betreffende – Tarifpostennummer
  10. 2.
  11. Mit Schreiben vom 18.11.2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.11.2024 und führte aus, dass die belangte Behörde eine „vereinfachende Rechnung“ anwende, indem sie die Gesamtkosten auf alle Registereinträge aufteile. Dies sei unsachlich, denn es würden nicht für jeden Registereintrag die gleichen Kosten anfallen. Ziel der Darlegung der Kosten sei es ersichtlich zu machen, welcher Anteil an Anfragen explizit auf Parallelregistrierungen falle. 2.
  12. Am 19.11.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlung statt, an der auch eine – mit der Kostenkalkulation befasste – Auskunftsperson der XXXX teilnahm. Erörtert wurde – insbesondere anhand einer tabellarischen Aufstellung – die Kalkulation der Registergebühr für das Jahr 2022 der XXXX . Die Beschwerdeführerin führte dabei ins Treffen, dass aus ihrer Sicht die gesamte Kalkulation einmal für den Aufwand für Grundprodukte und einmal für den Aufwand für Parallelimporte vorzunehmen sei; die Grundkalkulation müsse in dieser Hinsicht geteilt vorgenommen werden. Die aktuelle Datenlage erlaube es der XXXX nicht, eine – wie von der Beschwerdeführerin verlangte – „Herausrechnung“ der Parallelimporte vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wiederum führte eine unverhältnismäßige Gebührenbelastung für parallel gehandelte Produkte auch durch die Mittragung von „Sockelkosten“ für die Registerführung ins Treffen; also Kosten, die sonst ohnehin als Fixkosten – insbesondere für jene registrierten Personen, die ein Referenzprodukt in Österreich zugelassen erhalten hätten – entstehen würden, mitgetragen werden müssen.2.
  13. Am 19.11.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlung statt, an der auch eine – mit der Kostenkalkulation befasste – Auskunftsperson der römisch 40 teilnahm. Erörtert wurde – insbesondere anhand einer tabellarischen Aufstellung – die Kalkulation der Registergebühr für das Jahr 2022 der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin führte dabei ins Treffen, dass aus ihrer Sicht die gesamte Kalkulation einmal für den Aufwand für Grundprodukte und einmal für den Aufwand für Parallelimporte vorzunehmen sei; die Grundkalkulation müsse in dieser Hinsicht geteilt vorgenommen werden. Die aktuelle Datenlage erlaube es der römisch 40 nicht, eine – wie von der Beschwerdeführerin verlangte – „Herausrechnung“ der Parallelimporte vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wiederum führte eine unverhältnismäßige Gebührenbelastung für parallel gehandelte Produkte auch durch die Mittragung von „Sockelkosten“ für die Registerführung ins Treffen; also Kosten, die sonst ohnehin als Fixkosten – insbesondere für jene registrierten Personen, die ein Referenzprodukt in Österreich zugelassen erhalten hätten – entstehen würden, mitgetragen werden müssen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Betreffend das Verfahren war von folgendem relevanten Sachverhalt auszugehen:
  14. Die Beschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Sie wird von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten.
  15. Die Beschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer römisch 40 im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Sie wird von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten. XXXX und XXXX wurden jeweils am 20.01.2015 zu Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt. römisch 40 und römisch 40 wurden jeweils am 20.01.2015 zu Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von durch die belangte Behörde erteilte Genehmigungen für den Parallelhandel für folgende drei Pflanzenschutzmittel: ● XXXX (Registernummer XXXX ; Beginn der Zulassung: 30.03.2017), XXXX (Registernummer römisch 40 ; Beginn der Zulassung: 30.03.2017), ● XXXX (Registernummer XXXX ; Beginn der Zulassung: 26.03.2019) und XXXX (Registernummer römisch 40 ; Beginn der Zulassung: 26.03.2019) und ● XXXX (Registernummer XXXX ; Beginn der Zulassung: 12.04.2016). XXXX (Registernummer römisch 40 ; Beginn der Zulassung: 12.04.2016). 2.
  17. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 16.05.2023 ein Schreiben betreffend die Pflanzenschutzmittelregistergebühr für das Jahr 2023, der – neben einer Gebührenaufstellung und einer Liste der im Register eingetragenen Pflanzenschutzmittel – eine Rechnung vom 16.05.2023 (bezeichnet als: „Gebührenvorschreibung XXXX “) angefügt war. Darin schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr für drei Pflanzenschutzmittel in der Höhe von jeweils EUR 420,10 – sohin insgesamt EUR 1.260,30 – vor.2.
  18. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 16.05.2023 ein Schreiben betreffend die Pflanzenschutzmittelregistergebühr für das Jahr 2023, der – neben einer Gebührenaufstellung und einer Liste der im Register eingetragenen Pflanzenschutzmittel – eine Rechnung vom 16.05.2023 (bezeichnet als: „Gebührenvorschreibung römisch 40 “) angefügt war. Darin schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr für drei Pflanzenschutzmittel in der Höhe von jeweils EUR 420,10 – sohin insgesamt EUR 1.260,30 – vor. 2.
  19. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 01.06.2023 gab XXXX bekannt, gegen die unter II.2.
  20. genannte Vorschreibung ein „Rechtsmittel erheben zu wollen“. Diese E-Mail enthielt eine Signatur der XXXX und war in Kopie an XXXX und XXXX gerichtet.2.
  21. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 01.06.2023 gab römisch 40 bekannt, gegen die unter römisch zwei.2.
  22. genannte Vorschreibung ein „Rechtsmittel erheben zu wollen“. Diese E-Mail enthielt eine Signatur der römisch 40 und war in Kopie an römisch 40 und römisch 40 gerichtet. 2.
  23. Die Beschwerdeführerin leistete (bezahlte) die vorgeschriebene jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr nicht. In der Folge erinnerte die belangte Behörde sie schriftlich, den offenen Betrag in der Höhe von EUR 1.260,30 zu begleichen (wobei dieses Schreiben als „Zahlungserinnerung“ bezeichnet war). 2.
  24. Die Beschwerdeführerin ließ auch die in der Zahlungserinnerung gesetzte Zahlungsfrist ungenützt verstreichen. Daraufhin erging an sie von der belangten Behörde am 11.07.2023 eine weitere Zahlungsaufforderung, womit ihr zusätzlich zu der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr in der Höhe von EUR 1.260,30 auch eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 45,70 – sohin insgesamt EUR 1.306,00 – vorgeschrieben wurde (wobei dieses Schreiben als „Letzte Mahnung“ bezeichnet war). 2.
  25. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 21.07.2023 wies XXXX neuerlich darauf hin, ein „Rechtsmittel“ gegen die Gebührenvorschreibung XXXX erheben zu wollen. Die E-Mail enthielt eine Signatur der XXXX und war in Kopie u.a. an XXXX gerichtet.2.
  26. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 21.07.2023 wies römisch 40 neuerlich darauf hin, ein „Rechtsmittel“ gegen die Gebührenvorschreibung römisch 40 erheben zu wollen. Die E-Mail enthielt eine Signatur der römisch 40 und war in Kopie u.a. an römisch 40 gerichtet. 2.
  27. Nach ungenutztem Verstreichen der in der letzten Mahnung genannten Zahlungsfrist, erließ die belangte Behörde am 07.08.2023 einen Mandatsbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, Gesamtgebühren in der Höhe von EUR 1.306,00 zu leisten. 2.
  28. Gegen den Mandatsbescheid erhoben XXXX und XXXX mit Schriftsatz vom 19.08.2023 Vorstellung.2.
  29. Gegen den Mandatsbescheid erhoben römisch 40 und römisch 40 mit Schriftsatz vom 19.08.2023 Vorstellung. 2.
  30. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Gesamtgebühren in der Höhe von EUR 1.306,00 angewiesen wurde. 2.
  31. Gegen diese Entscheidung erhoben XXXX und XXXX mit Schriftsatz vom 21.10.2023 Beschwerde.2.
  32. Gegen diese Entscheidung erhoben römisch 40 und römisch 40 mit Schriftsatz vom 21.10.2023 Beschwerde. Hinsichtlich der Tarifkalkulation ging das BVwG von folgendem Sachverhalt betreffend die von der belangten Behörde erhobenen, und der Tariffestsetzung zugrunde gelegten, Daten aus: 2.
  33. Für das Jahr 2022 beliefen sich die Gebühreneinnahmen der belangten Behörde für den Tarifposten Nr. 1003561 auf insgesamt EUR XXXX . Die Aufwendungen beliefen sich auf XXXX Stunden, welche bei einem Stundensatz von EUR XXXX Gesamtaufwendungen von EUR XXXX entsprechen. Die Aufschlüsselung der tatsächlich aufgewendeten Stunden je Produkt (5,31 Stunden/Produkt) bildet die Differenz zu den durch die tatsächlichen Gebühreneinnahmen abgedeckten Stunden ab (4,07 Stunden/Produkt). 2.
  34. Für das Jahr 2022 beliefen sich die Gebühreneinnahmen der belangten Behörde für den Tarifposten Nr. 1003561 auf insgesamt EUR römisch 40 . Die Aufwendungen beliefen sich auf römisch 40 Stunden, welche bei einem Stundensatz von EUR römisch 40 Gesamtaufwendungen von EUR römisch 40 entsprechen. Die Aufschlüsselung der tatsächlich aufgewendeten Stunden je Produkt (5,31 Stunden/Produkt) bildet die Differenz zu den durch die tatsächlichen Gebühreneinnahmen abgedeckten Stunden ab (4,07 Stunden/Produkt). Der Großteil (mit 5.346 Stunden) der aufgewendeten Stunden für das Jahr 2022 resultierte aus IT-Kosten, welche insbesondere die Initialisierungskosten, die laufende Wartung sowie Weiterentwicklung des Registers umfassen. Tabellarisch stellt sich dies bezogen auf abgegrenzte Tätigkeiten und jeweils aufgewendete Stunden für die Tarifpostnummer 1003561 wie folgt dar: Die aufgewendeten Stunden wurden durch Aufzeichnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der XXXX ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt jährlich neu. Die aufgewendeten Stunden wurden durch Aufzeichnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der römisch 40 ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt jährlich neu. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
  35. Die Feststellungen zu Pkt. II.
  36. beruhen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Register. Darüber hinaus trat die Beschwerdeführerin den Ausführungen im Schreiben vom 16.05.2023, im Parteiengehör vom 01.09.2023 und im bekämpften Bescheid vom 28.09.2023, wonach sie zum Stichtag 01.01.2023 bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung als Inhaberin der Genehmigung für den Parallelhandel für drei Pflanzenschutzmittel fungiert habe, nicht entgegen.
  37. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.
  38. beruhen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch und das Register. Darüber hinaus trat die Beschwerdeführerin den Ausführungen im Schreiben vom 16.05.2023, im Parteiengehör vom 01.09.2023 und im bekämpften Bescheid vom 28.09.2023, wonach sie zum Stichtag 01.01.2023 bzw. zum Zeitpunkt der Vorschreibung als Inhaberin der Genehmigung für den Parallelhandel für drei Pflanzenschutzmittel fungiert habe, nicht entgegen.
  39. Der unter II.2.
  40. festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus einer Einsicht in die tabellarische Darstellung des Stundenaufkommens der XXXX für die Tarifpostennummer 1003561 des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 2022; an dieser zu zweifeln sah sich das BVwG nicht veranlasst und blieb diese auch unbestritten. Er beruht andererseits auf der Erörterung mit dem von der belangten Behörde nahmhaft gemachten Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung am BVwG am 19.11.
  41. Das erkennende Gericht sah auch nach der Erörterung keine Gründe an der Darstellung, welche Daten der Erhebung zugrunde lagen und wie diese aufzugliedern waren, zu zweifeln.
  42. Der unter römisch zwei.2.
  43. festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus einer Einsicht in die tabellarische Darstellung des Stundenaufkommens der römisch 40 für die Tarifpostennummer 1003561 des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 2022; an dieser zu zweifeln sah sich das BVwG nicht veranlasst und blieb diese auch unbestritten. Er beruht andererseits auf der Erörterung mit dem von der belangten Behörde nahmhaft gemachten Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung am BVwG am 19.11.
  44. Das erkennende Gericht sah auch nach der Erörterung keine Gründe an der Darstellung, welche Daten der Erhebung zugrunde lagen und wie diese aufzugliedern waren, zu zweifeln. Die übrigen Feststellungen zu Pkt. II.
  45. ergeben sich aus dem Schreiben vom 16.05.2023 samt seinen Anlagen, der Zahlungserinnerung vom 27.06.2023, der letzten Mahnung vom 11.07.2023, dem Mandatsbescheid vom 07.08.2023, dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 und den E-Mails bzw. Schriftsätzen des XXXX und XXXX vom 01.06.2023, 21.07.2023, 19.08.2023 sowie 21.10.2023, die allesamt Teil des verwaltungsbehördlichen Akts sind und unbestritten blieben.Die übrigen Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.
  46. ergeben sich aus dem Schreiben vom 16.05.2023 samt seinen Anlagen, der Zahlungserinnerung vom 27.06.2023, der letzten Mahnung vom 11.07.2023, dem Mandatsbescheid vom 07.08.2023, dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2023 und den E-Mails bzw. Schriftsätzen des römisch 40 und römisch 40 vom 01.06.2023, 21.07.2023, 19.08.2023 sowie 21.10.2023, die allesamt Teil des verwaltungsbehördlichen Akts sind und unbestritten blieben. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  47. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 1.
  48. Die vorliegende Beschwerde wurde von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin erhoben. Da diese beiden gemeinsam die Gesellschaft vertreten, konnten diese die beschwerdeführende Partei vertreten. 1.
  49. Da auch sonst keine Umstände hervorkamen, die gegen die Zulässigkeit sprachen, war die Beschwerde inhaltlich in Behandlung zu nehmen.
  50. In der Sache: 2.
  51. Maßgebliche Rechtsvorschriften: 2.1.
  52. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, idF der Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31.08.2022 (im Folgenden: EU-Verordnung), ABl. L 227 vom 01.09.2022, S. 2, lautet auszugsweise: 2.1.
  53. Die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31.08.2022 (im Folgenden: EU-Verordnung), Amtsblatt L 227 vom 01.09.2022, S. 2, lautet auszugsweise: „Artikel 52 Parallelhandel

(1)Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, kann, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu richten.
(2)-
(11)[…] […] Artikel 57 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die

dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. a)Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer;
  2. b)Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
  3. c)Art der Zubereitung;
  4. d)Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;
  5. e)die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit

der Richtlinie 1999/45/EG und

der in Artikel 65 genannten Verordnung;

  1. f)Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist;
  2. g)die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;
  3. h)die Liste der geringfügigen Verwendungen

Artikel 51Absatz 8.

(2)Die Informationen

Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.

(3)[…] […] Artikel 74 Gebühren und Abgaben
(1)Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühren oder Abgaben

Absatz 1

  1. a)auf transparente Weise festgesetzt werden; und
  2. b)den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkungen der Gebühren oder Abgaben im öffentlichen Interesse ist. Die Gebühren oder Abgaben können jedoch in Form fester Gebührensätze auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für die Arbeiten

Absatz 1 festgelegt werden.“ 2.1.

  1. Das GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 256/2021, lautet auszugsweise:2.1.
  2. Das GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Bundesamt für Ernährungssicherheit § 6.

(1)Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:Paragraph 6,
(1)Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: […] 4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, […]
(6)Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(6)Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
(7)Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den ‚Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit‘ sind insbesondere kundzumachen: […] 2. der Tarif

Abs. 6.2. der Tarif

Absatz 6, Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden. […]“ 2.1.

  1. Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011 idF BGBl. I Nr. 104/2021, lautet auszugsweise: 2.1.
  2. Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz dient derParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz dient der
  1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1),
  2. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1), […] soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen oder der Bund gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig ist. […] Vollziehung § 2.
(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften

§ 1Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Paragraph 2,

(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften

Paragraph eins, Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. […]“ Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister § 4. […]Paragraph 4, […]

(2)Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen. […]“ Übergangs- und sonstige Bestimmungen § 18. […]Paragraph 18, […]
(6)Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr

§ 6Abs. 6 GESG zu entrichten.

(6)Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr

Paragraph 6, Absatz 6, GESG zu entrichten. […]“ 2.1.

  1. Die Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelverordnung 2011), BGBl. II Nr. 233/2011 idF BGBl. II Nr. 212/2015, lautet auszugsweise:2.1.
  2. Die Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelverordnung 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Pflanzenschutzmittelregister § 5.

(1)Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister

§ 4Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.Paragraph 5,

(1)Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (Paragraph 13,) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.

(2)In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:
  1. Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
  2. Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
  3. Aufbrauchfristen

Art. 46der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009,3. Aufbrauchfristen

Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009,, 4. die Angaben

Art. 65der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009,4. die Angaben

Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009,, 5. Referenzmitgliedstaat des

Art. 40der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und5. Referenzmitgliedstaat des

Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und 6. Ursprungsmitgliedstaat des

Art. 52der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.6. Ursprungsmitgliedstaat des

Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr.

1107 aus 2009, genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

(3)Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (§ 15 Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr

§ 6Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.“

(3)Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (Paragraph 15, Absatz 8,) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr

Paragraph 6, Absatz 6, GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.“ 2.1.5. Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2022 (im Folgenden: PGT 2022), verlautbart in den Amtlichen Nachrichten des BAES Nr. 10 / 2023 (20.12.2021), lautete auszugsweise: „§ 1

(1)Die Gebühren für behördliche Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 BGBl. I Nr. 10/2011 (PMG), die entweder aufgrund von entsprechend beantragten Verwaltungsverfahren oder aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das PMG anfallen, werden in der Anlage festgesetzt.„§ 1
(1)Die Gebühren für behördliche Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, (PMG), die entweder aufgrund von entsprechend beantragten Verwaltungsverfahren oder aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das PMG anfallen, werden in der Anlage festgesetzt. […]
(3)Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG)

der Anlage sind mit der Einbringung des Antrages oder der Meldung zu entrichten. […] § 7 Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PGT 2022 tritt am

  1. Jänner 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des PGT 2022 tritt der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2021 außer Kraft.“Paragraph 7, Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PGT 2022 tritt am
  2. Jänner 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten des PGT 2022 tritt der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2021 außer Kraft.“ Anlage zum PGT 2022: „[…] TEIL 4 - Gebühren 2023 für Verfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF […] Abschnitt 19 Pflanzenschutzmittelregister

§ 4Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idg

FPflanzenschutzmittelregister

Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idgF Registergebühr SAP Gebührenart Gebührenspezifikation 1003561 GG Jährlich je Pflanzenschutzmittel 344,30 […] “ 2.1.

  1. Der Gebührentarif des BESG für Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2023), verlautbart in den amtlichen Nachrichten des BAES Nr. 05 / 2023 (13.02.2023), lautete auszugsweise: „§ 1 Allgemeine Gebühren sind im AVKGT 2023 (Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01/2023) festgesetzt und gelten auch in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 (PMG).„§ 1 Allgemeine Gebühren sind im AVKGT 2023 (Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01 aus 2023,) festgesetzt und gelten auch in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, (PMG). […] § 2 Die besonderen Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) in Vollziehung des PMG sind in der folgenden Anlage festgesetzt.Paragraph 2, Die besonderen Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) in Vollziehung des PMG sind in der folgenden Anlage festgesetzt. […] § 4 Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PSMT 2023 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des PSMT 2023 tritt der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2022 außer Kraft.“Paragraph 4, Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PSMT 2023 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des PSMT 2023 tritt der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2022 außer Kraft.“ Anlage zum PSMT 2023: „TEIL 1 - Allgemeine Gebühren gem. Kontrollgebührentarif Tarifpostnummer Gebührenart Allgemeine Gebühren Gebühren in € […] 1002681 1006 Mahngebühr 45,70 […]“ “ 2.1.
  2. Der Gebührentarif des BAES für Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Pflanzenschutzmittelgebührentarifes 2024; im Folgenden: PSMT 2024), amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 05 / 2024 (02.01.2024), lautet auszugsweise: „§ 4 Der Pflanzenschutzmittelgebührentarif – PSMT 2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des PSMT 2024 tritt der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2023 außer Kraft.“ 2.1.
  3. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Gebührentarifes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996 (Allgemeiner Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2023; im Folgenden: AVKGT 2023), amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01 / 2023 (13.02.2023), lautete auszugsweise: „§ 1

(1)Allgemeine Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996, sind in der folgenden Anlage festgesetzt.
(2)Besondere Gebühren für Tätigkeiten des BAES sind in den nach Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften jeweils erlassenen Tarifen festgesetzt.
(2)Besondere Gebühren für Tätigkeiten des BAES sind in den nach Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften jeweils erlassenen Tarifen festgesetzt. […]
(4)Werden die Gebühren über Aufforderung

Vorschreibung nicht entrichtet, ergeht eine Zahlungserinnerung. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Zahlungserinnerung genannten Zahlungsfrist ergeht eine Mahnung, wobei hierfür eine Mahngebühr anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist, sind die Gesamtgebühren vom BAES mit Bescheid vorzuschreiben. […] § 2 Der AVKGT 2023 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des AVKGT 2023 tritt der Kontrollgebührentarif 2022 außer Kraft.“Paragraph 2, Der AVKGT 2023 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des AVKGT 2023 tritt der Kontrollgebührentarif 2022 außer Kraft.“ Anlage zum AVKGT 2023: „TEIL 1 - Allgemeine Gebühren gem. Kontrollgebührentarif Tarifpostnummer Allgemeine Gebühren Gebühren in € […] 2011240 Mahngebühr 45,70 […]“ “ 2.1.

  1. Der Gebührentarifes des BAES für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996 (Allgemeiner Verwaltungs- und Kontrollgebührentarif 2024 – AVKGT 2024), amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 01 / 2024 (02.01.2024), lautete auszugsweise: „§ 2 Der AVKGT 2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten des AVKGT 2024 tritt der Kontrollgebührentarif 2023 außer Kraft.“ 2.
  2. Erwägungen: 2.2.
  3. Zur (Höhe der) Pflanzenschutzmittelregistergebühr als solches: 2.2.1.
  4. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrem Rechtsmittel zunächst, dass Österreich im Vergleich zu den anderen Mitgliedsstaaten der EU um ein Vielfaches höhere – einmalige und laufende – Gebühren für die Registrierung für den Parallelhandel von Pflanzenschutzmittel verrechne, wodurch es zur Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit komme. Der Betrag in der Höhe von EUR 420,10 für das bloße Führen eines Pflanzenschutzmittels im Pflanzenschutzmittelregister (es gehe nur um das Darstellen der mit dem Referenzprodukt deckungsgleichen Informationen zum Pflanzenschutzmittel) sei klar überzogen. 2.2.1.
  5. Dazu ist zunächst Folgendes zum geltenden Rechtsrahmen vorauszuschicken: Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung oder einer Genehmigung durch die belangte Behörde und hat ausschließlich nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der EU-Verordnung zu erfolgen.

Art. 52Abs.

1 der EU-Verordnung kann ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Letzteres ist dann das „Referenzprodukt“).

Artikel 52

, Absatz eins, der EU-Verordnung kann ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Letzteres ist dann das „Referenzprodukt“). Nach Art. 57 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit bestimmte Informationen über die

dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Nach Artikel 57, der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit bestimmte Informationen über die

dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 5Abs.

2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 sind im Register ua. das Datum und die Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung (Z 1), die Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung (Z 2), die Aufbrauchfristen

Art. 46

der EU-Verordnung (Z 3), die Angaben

Art. 65

der EU-Verordnung (Z 4), und der Ursprungsmitgliedstaat des

Art. 52

der EU-Verordnung genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie der Handelsname und die Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird (Z 6), einzutragen.

Paragraph 5, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 sind im Register ua. das Datum und die Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung (Ziffer eins,), die Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung (Ziffer 2,), die Aufbrauchfristen

Artikel 46

, der EU-Verordnung (Ziffer 3,), die Angaben

Artikel 65

, der EU-Verordnung (Ziffer 4,), und der Ursprungsmitgliedstaat des

Artikel 52

, der EU-Verordnung genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie der Handelsname und die Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird (Ziffer 6,), einzutragen. Pflanzenschutzmittel sind

§ 5Abs.

1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis zum Ende der Aufbrauchfristen im Register einzutragen.Pflanzenschutzmittel sind

Paragraph 5, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis zum Ende der Aufbrauchfristen im Register einzutragen.

§ 18Abs.

6 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ist für Tätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Gebühr

§ 6Abs.

6 GESG zu entrichten.

Paragraph 18, Absatz 6, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ist für Tätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Gebühr

Paragraph 6, Absatz 6, GESG zu entrichten. Nach § 6 Abs. 6 erster, zweiter und dritter Satz GESG ist für Tätigkeiten der belangten Behörde anlässlich der Vollziehung der in § 6 Abs. 1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben – darunter fällt die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Z 4) – eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes zu entrichten, den die belangte Behörde mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen „kostendeckend“ festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.Nach Paragraph 6, Absatz 6, erster, zweiter und dritter Satz GESG ist für Tätigkeiten der belangten Behörde anlässlich der Vollziehung der in Paragraph 6, Absatz eins, GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben – darunter fällt die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Ziffer 4,) – eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes zu entrichten, den die belangte Behörde mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen „kostendeckend“ festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

§ 6Abs.

7 Z 2 GESG hat die belangte Behörde amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ist insbesondere der Tarif

§ 6Abs.

6 GESG kundzumachen.

Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, GESG hat die belangte Behörde amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ ist insbesondere der Tarif

Paragraph 6, Absatz 6, GESG kundzumachen. Wie den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 GESG, der mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2003 eingeführt wurde, zu entnehmen ist, sind bei der Kalkulation des Tarifes sowohl betriebs-, als auch volkswirtschaftliche Überlegungen einzubeziehen (vgl. ErläutRV 117 BlgNR

  1. GP, 9 f).Wie den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz 6, GESG, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003, eingeführt wurde, zu entnehmen ist, sind bei der Kalkulation des Tarifes sowohl betriebs-, als auch volkswirtschaftliche Überlegungen einzubeziehen vergleiche ErläutRV 117 BlgNR
  2. GP, 9 f). Vor der Einführung des § 6 Abs. 6 GESG – bzw. bis zum Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 noch parallel zum § 6 Abs. 6 GESG – stellte § 32 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Gebühren, die bei der Tätigkeit der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 anfielen, dar. Die Gebühren sollten die durchschnittlichen durch die Vollziehung des Bundesgesetzes entstehenden Kosten abdecken (vgl. ErläutRV 1563 BlgNR
  3. GP, S. 42).Vor der Einführung des Paragraph 6, Absatz 6, GESG – bzw. bis zum Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 noch parallel zum Paragraph 6, Absatz 6, GESG – stellte Paragraph 32, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Gebühren, die bei der Tätigkeit der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 anfielen, dar. Die Gebühren sollten die durchschnittlichen durch die Vollziehung des Bundesgesetzes entstehenden Kosten abdecken vergleiche ErläutRV 1563 BlgNR
  4. GP, S. 42). Auf Grundlage des § 6 Abs. 6 GESG wurde der von der belangten Behörde im Beschwerdefall für die Bemessung der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr herangezogene PSMT 2023 festgesetzt, der am 13.02.2023 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde kundgemacht wurde.Auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 6, GESG wurde der von der belangten Behörde im Beschwerdefall für die Bemessung der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr herangezogene PSMT 2023 festgesetzt, der am 13.02.2023 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde kundgemacht wurde.

§ 4

PSMT 2023 trat der PSMT 2023 an dem der Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 14.02.2023 – in Kraft; mit dem Inkrafttreten des PSMT 2023 trat der PGT 2022, der am 30.12.2021 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde veröffentlicht wurde und

§ 7

PGT 2022 seit dem 01.01.2022 galt, außer Kraft.

Paragraph 4, PSMT 2023 trat der PSMT 2023 an dem der Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 14.02.2023 – in Kraft; mit dem Inkrafttreten des PSMT 2023 trat der PGT 2022, der am 30.12.2021 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde veröffentlicht wurde und

Paragraph 7, PGT 2022 seit dem 01.01.2022 galt, außer Kraft. Am 02.01.2024 wurde der PSMT 2024 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde kundgemacht, der

§ 4

PSMT 2024 an dem der Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 03.01.2023 – in Kraft trat und den PSMT 2023 außer Kraft setzte.Am 02.01.2024 wurde der PSMT 2024 in den amtlichen Nachrichten der belangten Behörde kundgemacht, der

Paragraph 4, PSMT 2024 an dem der Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 03.01.2023 – in Kraft trat und den PSMT 2023 außer Kraft setzte.

§ 4Abs.

2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel in das bei der belangten Behörde zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel in das bei der belangten Behörde zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen. Eine Jahresgebühr für die Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister wurde erstmals im Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003 (gültig vom 19.07.2003 bis zum 13.06.2011) festgelegt.

§ 1Abs.

2 PGT 2003 waren die jeweilige Grundgebühr, zu der auch

der Anlage zum PGT 2003, Abschnitt XII, die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr zählte, und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung im Vorhinein zu entrichten. Eine Jahresgebühr für die Eintragung im Pflanzenschutzmittelregister wurde erstmals im Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 – PGT 2003 (gültig vom 19.07.2003 bis zum 13.06.2011) festgelegt.

Paragraph eins, Absatz 2, PGT 2003 waren die jeweilige Grundgebühr, zu der auch

der Anlage zum PGT 2003, Abschnitt römisch zwölf, die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr zählte, und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung im Vorhinein zu entrichten. 2.2.1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist – unstrittig – Inhaberin von Genehmigungen für den Parallelhandel für drei Pflanzenschutzmittel und daher verpflichtet – so auch für das Jahr 2023 –, eine jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr, mit der die Tätigkeit der belangten Behörde bei der Führung des Registers abgegolten wird, zu bezahlen. 2.2.1.
  2. Zum geltend gemachten Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit – gemeint also nach den Art. 34 bis 36 AUEV – durch die Pflicht zur Leistung einer jährlich anfallenden Gebühr für das Register ist zu sagen, dass die EU-Verordnung, welche auf Art. 114 AUEV (in der Stammfassung noch auf Art. 95 EGV) gestützt ist, hiezu aus Sicht des BVwG bereits harmonisierende Vorgaben enthält (sh. zum Harmonisierungscharakter der Verordnung auch deren Art. 1 Abs. 3; zu harmonisierenden Regelungen und deren Wirkung iZm den Grundfreiheiten sh. ferner VwGH 03.10.2008, 2005/10/0147; weiters auch das Urteil des EuGH vom 14.12.2004, Rechtssache C-309/02, Radlberger Spitz, Rn. 53).

Art. 74Abs.

1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten (in der englischen Sprachfassung der EU-Verordnung: „[…] any work they carry out within the scope of this Regulation, […]“; in der französischen Sprachfassung: „[…]de toute tâche relevant du champ d’application du présent règlement, […]“), abdeckt. Zu gewährleisten ist nach Art. 74 Abs. 2 leg. cit., dass die Gebühren auf transparente Weise festgesetzt werden und den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen (in der englischen Sprachfassung der EU-Verordnung heißt es: „correspond to the actual total cost of the work involved, […]“ und der französischen Fassung: „correspondent au coût total réel des tâches nécessaires, […]“). 2.2.1.4. Zum geltend gemachten Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit – gemeint also nach den Artikel 34 bis 36 AUEV – durch die Pflicht zur Leistung einer jährlich anfallenden Gebühr für das Register ist zu sagen, dass die EU-Verordnung, welche auf Artikel 114, AUEV (in der Stammfassung noch auf Artikel 95, EGV) gestützt ist, hiezu aus Sicht des BVwG bereits harmonisierende Vorgaben enthält (sh. zum Harmonisierungscharakter der Verordnung auch deren Artikel eins, Absatz 3,; zu harmonisierenden Regelungen und deren Wirkung iZm den Grundfreiheiten sh. ferner VwGH 03.10.2008, 2005/10/0147; weiters auch das Urteil des EuGH vom 14.12.2004, Rechtssache C-309/02, Radlberger Spitz, Rn. 53).

Artikel 74

, Absatz eins, dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten (in der englischen Sprachfassung der EU-Verordnung: „[…] any work they carry out within the scope of this Regulation, […]“; in der französischen Sprachfassung: „[…]de toute tâche relevant du champ d’application du présent règlement, […]“), abdeckt. Zu gewährleisten ist nach Artikel 74, Absatz 2, leg. cit., dass die Gebühren auf transparente Weise festgesetzt werden und den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen (in der englischen Sprachfassung der EU-Verordnung heißt es: „correspond to the actual total cost of the work involved, […]“ und der französischen Fassung: „correspondent au coût total réel des tâches nécessaires, […]“). Das BVwG geht davon aus, dass das Register bzw. dessen Führung als eine solche „Arbeit“ iSd Art. 74 Abs. 1 der EU-Verordnung anzusehen ist, um der Pflicht

Art. 57

dieser Verordnung nachzukommen, nämlich der Öffentlichkeit Informationen über erteilte Zulassungen (sohin auch zu erteilten Zulassungen für den Parallelhandel) aktiv zur Verfügung zu stellen.Das BVwG geht davon aus, dass das Register bzw. dessen Führung als eine solche „Arbeit“ iSd Artikel 74, Absatz eins, der EU-Verordnung anzusehen ist, um der Pflicht

Artikel 57

, dieser Verordnung nachzukommen, nämlich der Öffentlichkeit Informationen über erteilte Zulassungen (sohin auch zu erteilten Zulassungen für den Parallelhandel) aktiv zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Vorliegens einer harmonisierenden Regelung kann es sohin dahinstehen, inwieweit die Gebühr überhaupt grenzüberschreitendenden Charakter hat – also geeignet ist, den Handel mit Waren in der EU zumindest mittelbar oder auch nur potentiell zu behindern – oder sich nur als nicht-diskriminierende Verkaufsmodalität darstellt (vgl. idZ das Urteil des EuGH 24.11.1993, Verbundene Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard; neuerlich auch das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2008). Aufgrund des Vorliegens einer harmonisierenden Regelung kann es sohin dahinstehen, inwieweit die Gebühr überhaupt grenzüberschreitendenden Charakter hat – also geeignet ist, den Handel mit Waren in der EU zumindest mittelbar oder auch nur potentiell zu behindern – oder sich nur als nicht-diskriminierende Verkaufsmodalität darstellt vergleiche idZ das Urteil des EuGH 24.11.1993, Verbundene Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard; neuerlich auch das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2008). Gleichwohl wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bei dessen Durchführung darstellt, zu beachten sein (vgl. etwa EuGH 08.03.2022, Rechtssache C-205/20, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Rn. 31, mwN). Gleichwohl wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bei dessen Durchführung darstellt, zu beachten sein vergleiche etwa EuGH 08.03.2022, Rechtssache C-205/20, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Rn. 31, mwN). 2.2.1.

  1. Die Gebühr wurde – schon durch die Veröffentlichung im Gebührentarif – auch in transparenter Weise festgelegt. 2.2.1.
  2. Auch sind keine Bedenken hervorgekommen, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Gebühr im Widerspruch zu Art. 74 der EU-Verordnung (bzw. dann auch § 6 GESG) über die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten hinausgehen könnten. Überhaupt ergab sich für das BVwG nicht, dass die beanstandete Gebühr – so man hier auch noch eine verfassungsrechtliche Bedingtheit ersieht – im Lichte des va. des Gleichheitssatzes als bedenklich anzusehen wäre (zur doppelten Bedingtheit etwa VfSlg. 18.642/2008).2.2.1.
  3. Auch sind keine Bedenken hervorgekommen, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Gebühr im Widerspruch zu Artikel 74, der EU-Verordnung (bzw. dann auch Paragraph 6, GESG) über die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten hinausgehen könnten. Überhaupt ergab sich für das BVwG nicht, dass die beanstandete Gebühr – so man hier auch noch eine verfassungsrechtliche Bedingtheit ersieht – im Lichte des va. des Gleichheitssatzes als bedenklich anzusehen wäre (zur doppelten Bedingtheit etwa VfSlg. 18.642 aus 2008,). Konkret hat der Verfassungsgerichtshof iZm der dem gegenständlich relevanten Rechtsrahmen vergleichbaren Konstellation betreffend die Ausgestaltung einer pauschalierten Jahresgebühr iZm dem Vollzug des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes Folgendes erwogen (Hervorhebungen durch das BVwG): „2.3.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat zum Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben, insbesondere Benützungsgebühren, mehrfach die Auffassung vertreten, dass es Art18 Abs2 B-VG zuwiderläuft, wenn die Höhe einer von den Abgabepflichtigen insgesamt zu entrichtenden Abgabe einzig und allein davon abhängt, wie hoch der aus der Abgabe zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ angesetzt wird, da durch eine solche Regelung der Verwaltung eine verfassungswidrige Blankettvollmacht erteilt würde (vgl VfSlg 17.326/2004 mwN). Legt der Gesetzgeber keine Höchstgrenze und auch sonst keine hinreichenden Bestimmungsgründe für den Aufwand der Behörde, der durch eine Abgabe abzugelten ist, fest und lässt er dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des durch die Verwaltungsaufgabe bewirkten direkten Personal- und Sachaufwandes der Behörde als auch hinsichtlich des dadurch verursachten Anteiles an den Allgemeinkosten der Verwaltung für die Abgabe einen zu großen Gestaltungsspielraum, so widerspricht die gesetzliche Ermächtigung Art18 Abs2 B-VG (vgl VfSlg 13.309/1992). Dieser Maßstab kann auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden (wobei es sich bei der in Rede stehenden Jahresgebühr nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne des F-VG handelt; vgl 2.4.).„2.3.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat zum Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben, insbesondere Benützungsgebühren, mehrfach die Auffassung vertreten, dass es Art18 Abs2 B-VG zuwiderläuft, wenn die Höhe einer von den Abgabepflichtigen insgesamt zu entrichtenden Abgabe einzig und allein davon abhängt, wie hoch der aus der Abgabe zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ angesetzt wird, da durch eine solche Regelung der Verwaltung eine verfassungswidrige Blankettvollmacht erteilt würde vergleiche VfSlg 17.326 aus 2004, mwN). Legt der Gesetzgeber keine Höchstgrenze und auch sonst keine hinreichenden Bestimmungsgründe für den Aufwand der Behörde, der durch eine Abgabe abzugelten ist, fest und lässt er dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des durch die Verwaltungsaufgabe bewirkten direkten Personal- und Sachaufwandes der Behörde als auch hinsichtlich des dadurch verursachten Anteiles an den Allgemeinkosten der Verwaltung für die Abgabe einen zu großen Gestaltungsspielraum, so widerspricht die gesetzliche Ermächtigung Art18 Abs2 B-VG vergleiche VfSlg 13.309 aus 1992,). Dieser Maßstab kann auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden (wobei es sich bei der in Rede stehenden Jahresgebühr nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne des F-VG handelt; vergleiche 2.4.). 2.3.
  6. Die Regelung des §9 Abs9 TNRSG, wonach "eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen" ist, ist einem Verständnis zugänglich, dass damit angeordnet wird, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung der TabGebV nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen hat (vgl VfSlg 14.474/1996 mwN). Auch die Materialien bestätigen dies, soweit ausgeführt wird, dass bei der mit den Kontrolltätigkeiten betrauten XXXX Kosten anfallen, "welche mit den noch extra festzulegenden Gebühren kostendeckend gegenfinanziert werden" sollen (ErläutRV 1056 BlgNR
  7. GP, 2 und 6). Damit wird sichtlich auf ein Verständnis des Begriffes der Kostendeckung im Sinne einer Kostenäquivalenz abgestellt.2.3.
  8. Die Regelung des §9 Abs9 TNRSG, wonach "eine kostendeckende Jahresgebühr auf Basis der Verkaufszahlen von verwandten Erzeugnissen und Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festzulegen" ist, ist einem Verständnis zugänglich, dass damit angeordnet wird, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung der TabGebV nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen hat vergleiche VfSlg 14.474 aus 1996, mwN). Auch die Materialien bestätigen dies, soweit ausgeführt wird, dass bei der mit den Kontrolltätigkeiten betrauten römisch 40 Kosten anfallen, "welche mit den noch extra festzulegenden Gebühren kostendeckend gegenfinanziert werden" sollen (ErläutRV 1056 BlgNR
  9. GP, 2 und 6). Damit wird sichtlich auf ein Verständnis des Begriffes der Kostendeckung im Sinne einer Kostenäquivalenz abgestellt. 2.3.
  10. Vor diesem Hintergrund liegt nach dem Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall kein Widerspruch zu Art18 Abs2 B-VG vor, zumal die zu besorgenden Kontrollaufgaben in §9 und den dort verwiesenen Bestimmungen des TNRSG hinreichend bestimmt sind. §9 Abs9 TNRSG legt zwar keine Höchstgrenze für die durch die TabGebV festzusetzende pauschalierte Jahresgebühr fest. Der durch die Gebühr abzudeckende Aufwand ist aber mit den jährlichen Kosten für die "nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien", hinreichend konkret umschrieben. Während der jährlich einmalige Anlass der Überprüfungen

§9

Abs2 TNRSG aus dem Gesetz ablesbar ist, ergibt sich aus diesem nicht explizit, wie oft amtswegige Kontrollen

§9Abs3 TNRSG stattzufinden haben.

Die aus diesen Kontrollen erwachsenden Kosten hängen damit grundsätzlich davon ab, wie häufig sie veranlasst werden. Dabei ist jedoch das Kriterium der Angemessenheit der Gebührenfestlegung in §9 Abs9 TNRSG zu berücksichtigen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur nicht nur den Standpunkt eingenommen, das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, sondern auch, dass die Leistungen zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl VfSlg 14.474/1996 mwN, 16.048/2000). Im Übrigen besteht eine Bindung an das Effizienzprinzip der Bundesverfassung, wonach der Bundesminister unter Mitwirkung der XXXX die ihm übertragenen Aufgaben sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu besorgen hat (vgl Art126b Abs5 B-VG).2.3.3. Vor diesem Hintergrund liegt nach dem Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall kein Widerspruch zu Art18 Abs2 B-VG vor, zumal die zu besorgenden Kontrollaufgaben in §9 und den dort verwiesenen Bestimmungen des TNRSG hinreichend bestimmt sind. §9 Abs9 TNRSG legt zwar keine Höchstgrenze für die durch die TabGebV festzusetzende pauschalierte Jahresgebühr fest. Der durch die Gebühr abzudeckende Aufwand ist aber mit den jährlichen Kosten für die "nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien", hinreichend konkret umschrieben. Während der jährlich einmalige Anlass der Überprüfungen

§9

Abs2 TNRSG aus dem Gesetz ablesbar ist, ergibt sich aus diesem nicht explizit, wie oft amtswegige Kontrollen

§9Abs3 TNRSG stattzufinden haben.

Die aus diesen Kontrollen erwachsenden Kosten hängen damit grundsätzlich davon ab, wie häufig sie veranlasst werden. Dabei ist jedoch das Kriterium der Angemessenheit der Gebührenfestlegung in §9 Abs9 TNRSG zu berücksichtigen. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur nicht nur den Standpunkt eingenommen, das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, sondern auch, dass die Leistungen zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden müssen vergleiche VfSlg 14.474 aus 1996, mwN, 16.048 aus 2000,). Im Übrigen besteht eine Bindung an das Effizienzprinzip der Bundesverfassung, wonach der Bundesminister unter Mitwirkung der römisch 40 die ihm übertragenen Aufgaben sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu besorgen hat vergleiche Art126b Abs5 B-VG). Schließlich droht im vorliegenden Fall auch nicht, dass die Gesamtkosten der Einrichtung willkürlich auf die einzelnen Leistungstypen umgelegt werden, zumal auch diese Zuordnung hinreichend determiniert sein muss und überdies dem Erfordernis der Sachlichkeit zu entsprechen hat (vgl VfSlg 14.473/1996, 16.048/2000). Das Äquivalenzprinzip erfordert dabei nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die die individuellen Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt, und dass als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe der durch die Einzelleistungen jeweils verursachten direkten Kosten herangezogen werden muss (vgl VfSlg 14.473/1996, 16.048/2000). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Kostenaufkommens können auch Typisierungen vorgenommen werden, solange eine nicht unsachliche Aufteilung der individuellen Kosten erfolgt. In diesem Sinne kann – wie in der TabGebV in Anknüpfung an §9 Abs9 TNRSG erfolgt – auch an die jeweiligen Verkaufszahlen des Vorjahres angeknüpft und können pauschalierte Gebührensätze für einzelne Produktkategorien festgelegt werden (vgl §2 Abs2 und 3 iVm der Anlage zur TabGebV).“Schließlich droht im vorliegenden Fall auch nicht, dass die Gesamtkosten der Einrichtung willkürlich auf die einzelnen Leistungstypen umgelegt werden, zumal auch diese Zuordnung hinreichend determiniert sein muss und überdies dem Erfordernis der Sachlichkeit zu entsprechen hat vergleiche VfSlg 14.473 aus 1996,, 16.048 aus 2000,). Das Äquivalenzprinzip erfordert dabei nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen wird, die die individuellen Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt, und dass als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe der durch die Einzelleistungen jeweils verursachten direkten Kosten herangezogen werden muss vergleiche VfSlg 14.473 aus 1996,, 16.048 aus 2000,). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung des Kostenaufkommens können auch Typisierungen vorgenommen werden, solange eine nicht unsachliche Aufteilung der individuellen Kosten erfolgt. In diesem Sinne kann – wie in der TabGebV in Anknüpfung an §9 Abs9 TNRSG erfolgt – auch an die jeweiligen Verkaufszahlen des Vorjahres angeknüpft und können pauschalierte Gebührensätze für einzelne Produktkategorien festgelegt werden vergleiche §2 Abs2 und 3 in Verbindung mit der Anlage zur TabGebV).“ 2.2.1.

  1. Ergänzend sei auch noch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren hingewiesen: Danach kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, wobei ihm bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. dazu VfSlg. 19.590/2011; 19.666/2012). Der Gesetzgeber überschreitet diesen Spielraum auch nicht, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und die Gebühren an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft (vgl. VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz zwischen der Gebühr und dem bei Gericht verursachten Aufwand ist jedenfalls nicht erforderlich (vgl. etwa VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007, 19.590/2011).2.2.1.
  2. Ergänzend sei auch noch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren hingewiesen: Danach kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, wobei ihm bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche dazu VfSlg. 19.590 aus 2011,; 19.666 aus 2012,). Der Gesetzgeber überschreitet diesen Spielraum auch nicht, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und die Gebühren an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft vergleiche VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz zwischen der Gebühr und dem bei Gericht verursachten Aufwand ist jedenfalls nicht erforderlich vergleiche etwa VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.590 aus 2011,). 2.2.1.
  3. Die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Informationen zur Vorgehensweise bei der Kalkulation bzw. Ermittlung der entstehenden Kosten (oben II.2.10.) – wobei die dabei verwendeten Kostenposten auch die ausreichende Granularität aufzeigten – ergaben für das BVwG nicht, dass von über die erwachsenden Aufwendungen übersteigenden Einnahmen auszugehen wäre. Ebenso drängte sich kein Widerspruch gegen das (verfassungsrechtliche) Effizienzprinzip auf. 2.2.1.
  4. Die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Informationen zur Vorgehensweise bei der Kalkulation bzw. Ermittlung der entstehenden Kosten (oben römisch zwei.2.10.) – wobei die dabei verwendeten Kostenposten auch die ausreichende Granularität aufzeigten – ergaben für das BVwG nicht, dass von über die erwachsenden Aufwendungen übersteigenden Einnahmen auszugehen wäre. Ebenso drängte sich kein Widerspruch gegen das (verfassungsrechtliche) Effizienzprinzip auf. Aus Sicht des erkennenden Gerichts gebietet es – anders, als dies die Beschwerdeführerin vermeint – das aus dem Sachlichkeitsgebot erwachsende Äquivalenzprinzips auch nicht, dass die Grundkalkulation für den Aufwand von Grundprodukten und dem Aufwand für Parallelimporte getrennt vorzunehmen wäre. Es ist also, anders gewendet, bezogen auf die fallgegenständlich relevante Tätigkeit der Führung des Registers nicht notwendig, einen gesonderten (eigenen) Tarif(posten) für Parallelregistrierungen vorzusehen, weil nur so eine „unverhältnismäßige“ Benachteiligung von Zulassungsinhabern – eben jener nur für parallel gehandelte Produkte (iSd Art. 52 der EU-Verordnung) – vermieden werden könnte. So erfordert das Äquivalenzprinzip nach der zuvor wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen – und zuvor gesondert kalkuliert (ermittelt) – wird, welche die individuellen Kosten eben genau dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Zum anderen muss als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe auch nicht durch jeweils verursachten direkte Kosten herangezogen werden. Die Grenzen bei einer Gesamtbetrachtung des Kostenaufkommens liegen vielmehr in einer nicht unsachlichen Aufteilung der individuellen Kosten; eine solche Aufteilung war für das BVwG hinsichtlich des fallbezogen strittigen Tarifpostens weder erkennbar noch vermochten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer solchen Annahme veranlassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts gebietet es – anders, als dies die Beschwerdeführerin vermeint – das aus dem Sachlichkeitsgebot erwachsende Äquivalenzprinzips auch nicht, dass die Grundkalkulation für den Aufwand von Grundprodukten und dem Aufwand für Parallelimporte getrennt vorzunehmen wäre. Es ist also, anders gewendet, bezogen auf die fallgegenständlich relevante Tätigkeit der Führung des Registers nicht notwendig, einen gesonderten (eigenen) Tarif(posten) für Parallelregistrierungen vorzusehen, weil nur so eine „unverhältnismäßige“ Benachteiligung von Zulassungsinhabern – eben jener nur für parallel gehandelte Produkte (iSd Artikel 52, der EU-Verordnung) – vermieden werden könnte. So erfordert das Äquivalenzprinzip nach der zuvor wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht, dass für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen – und zuvor gesondert kalkuliert (ermittelt) – wird, welche die individuellen Kosten eben genau dieser Leistung oder Leistungstype abdeckt. Zum anderen muss als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe auch nicht durch jeweils verursachten direkte Kosten herangezogen werden. Die Grenzen bei einer Gesamtbetrachtung des Kostenaufkommens liegen vielmehr in einer nicht unsachlichen Aufteilung der individuellen Kosten; eine solche Aufteilung war für das BVwG hinsichtlich des fallbezogen strittigen Tarifpostens weder erkennbar noch vermochten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer solchen Annahme veranlassen. Angesichts dieser Überlegungen geht das BVwG aber auch davon aus, dass eine mit den Vorgaben des Art. 74 Abs. 2 der EU-Verordnung konforme Gebührenfestlegung erfolgte. Insbesondere sah das erkennende Gericht– bei Betrachtung der Gebührenhöhe als solches – auch keine unverhältnismäßige Belastung für iSd Art. 52 leg. cit. parallel importierte Produkte erkennen. Angesichts dieser Überlegungen geht das BVwG aber auch davon aus, dass eine mit den Vorgaben des Artikel 74, Absatz 2, der EU-Verordnung konforme Gebührenfestlegung erfolgte. Insbesondere sah das erkennende Gericht– bei Betrachtung der Gebührenhöhe als solches – auch keine unverhältnismäßige Belastung für iSd Artikel 52, leg. cit. parallel importierte Produkte erkennen. Die Bedenken der Beschwerdeführerin zur Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe an sich – erfolgten sie nun mit Verweis auf unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche (bzw. dort insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz) Rahmenbedingungen – waren sohin nicht zu teilen. 2.2.
  5. Zur Vorschreibung einer Mahngebühr: 2.2.2.
  6. Die Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass ihr die Mahngebühr nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr sowohl unmittelbar nach dem Zugang der Rechnung vom 16.05.2023, als auch unmittelbar nach dem Zugang der letzten Mahnung vom 11.07.2023 beanstandet habe. Doch war die Vorschreibung der Mahngebühr dem Grunde und der Höhe nach berechtigt: 2.2.2.
  7. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Mahngebühr nur dann verrechnet werden, wenn im Gesetz eine – zu ergehende – Mahnung vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.02.1973, 1636/72). Dies war gegenständlich der Fall: 2.2.2.
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Mahngebühr nur dann verrechnet werden, wenn im Gesetz eine – zu ergehende – Mahnung vorgesehen ist vergleiche VwGH 09.02.1973, 1636/72). Dies war gegenständlich der Fall: Die belangte Behörde machte am 13.02.2023 gestützt auf § 6 Abs. 6 GESG den AVKGT 2023 kund, der

§ 2

AVKGT 2023 an dem seiner Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 14.02.2023 – in Kraft trat. Der AVKGT 2023 wurde zwar inzwischen

§ 2

AVKGT 2024 durch den AVKGT 2024 ersetzt, kommt aber gegenständlich dennoch zur Anwendung, weil er zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes (dh. ein ungenutztes Verstreichen der in der letzten Mahnung genannten Zahlungsfrist) galt (sh. dazu auch unten 2.2.2.4.). Die belangte Behörde machte am 13.02.2023 gestützt auf Paragraph 6, Absatz 6, GESG den AVKGT 2023 kund, der

Paragraph 2, AVKGT 2023 an dem seiner Kundmachung folgenden Tag – sohin dem 14.02.2023 – in Kraft trat. Der AVKGT 2023 wurde zwar inzwischen

Paragraph 2, AVKGT 2024 durch den AVKGT 2024 ersetzt, kommt aber gegenständlich dennoch zur Anwendung, weil er zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes (dh. ein ungenutztes Verstreichen der in der letzten Mahnung genannten Zahlungsfrist) galt (sh. dazu auch unten 2.2.2.4.).

§ 1Abs.

1 AVKGT 2023 sind allgemeine Gebühren für Tätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996 in der folgenden Anlage festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, AVKGT 2023 sind allgemeine Gebühren für Tätigkeiten der belangten Behörde im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes 2021, Futtermittelgesetzes 1999, Pflanzenschutzgesetzes 2018, Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Pflanzgutgesetzes 1997, Saatgutgesetzes 1997, Sortenschutzgesetzes 2001, Vermarktungsnormengesetzes 2007, Marktordnungsgesetzes 2021 und Chemikaliengesetzes 1996 in der folgenden Anlage festgesetzt. Nach § 1 PSMT 2023 sind die allgemeinen Gebühren im AVKGT 2023 festgesetzt und gelten auch in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011.

der Anlage zum AVKGT 2023, Tarifpostnummer 2011240, beträgt die Mahngebühr EUR 45,70.Nach Paragraph eins, PSMT 2023 sind die allgemeinen Gebühren im AVKGT 2023 festgesetzt und gelten auch in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011.

der Anlage zum AVKGT 2023, Tarifpostnummer 2011240, beträgt die Mahngebühr EUR 45,70.

§ 1Abs.

4 AVKGT 2023 hat, wenn die Gebühren über Aufforderung

Vorschreibung nicht entrichtet werden, zunächst eine Zahlungserinnerung an den zur Gebührenentrichtung Verpflichteten zu ergehen. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Zahlungserinnerung genannten Zahlungsfrist ergeht eine Mahnung, wobei hierfür eine Mahngebühr anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen auch der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist, sind die Gesamtgebühren von der belangten Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph eins, Absatz 4, AVKGT 2023 hat, wenn die Gebühren über Aufforderung

Vorschreibung nicht entrichtet werden, zunächst eine Zahlungserinnerung an den zur Gebührenentrichtung Verpflichteten zu ergehen. Bei ungenütztem Verstreichen der in der Zahlungserinnerung genannten Zahlungsfrist ergeht eine Mahnung, wobei hierfür eine Mahngebühr anfällt. Bei ungenütztem Verstreichen auch der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist, sind die Gesamtgebühren von der belangten Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gebührenverrechnung durch die belangte Behörde erfolgt damit zunächst außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens. Ein Bescheid, gegen den dann auch ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann erwirkt werden, indem die Gebühren (nach der Übermittlung der Rechnung, der Zahlungserinnerung und der letzten Mahnung) nicht geleistet werden. § 1 Abs. 4 AVKGT 2023 stellt – anders als der von der belangten Behörde angeführte § 5 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, der das Erlöschen einer Zulassung, Genehmigung oder Meldung eines Pflanzenschutzmittels bei Nichtentrichtung der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr regelt – die rechtliche Grundlage zur Festsetzung einer Mahngebühr dar.Paragraph eins, Absatz 4, AVKGT 2023 stellt – anders als der von der belangten Behörde angeführte Paragraph 5, Absatz 3, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, der das Erlöschen einer Zulassung, Genehmigung oder Meldung eines Pflanzenschutzmittels bei Nichtentrichtung der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr regelt – die rechtliche Grundlage zur Festsetzung einer Mahngebühr dar. Da die Beschwerdeführerin die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr nicht entrichte (bzw. diese nicht rechtzeitig bezahlte), wurde ihr zu Recht zusätzlich die Leistung der Mahngebühr vorgeschrieben. 2.2.2.

  1. Dabei war es nicht von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Zahlungserinnerung (II.2.5.) mitteilte, dass sie ein „Rechtsmittel erheben“ wolle. Auch wenn die Bekämpfung des späteren Bescheids beabsichtigt gewesen wäre – bei der Rechnung vom 16.05.2023 handelte es sich um eine formlose Zahlungsaufforderung (vgl. idZ etwa VwGH 17.04.1996, 95/03/0245; 09.02.1999, 98/11/0264), gegen die gar kein Rechtmittel im Verwaltungsweg zulässig war – und dies auch der belangten Behörde (rechtzeitig und wirksam) mitgeteilt worden wäre, war diese angehalten, in der weiteren Zahlungserinnerung („Letzte Mahnung“) zur Leistung (auch) der Mahngebühr aufzufordern bzw. eine solche in der Folge auch durch den bekämpften Leistungsbescheid vorzuschreiben. Dabei war auch nicht von einem Verstoß gegen das – im Administrativverfahren wie hier ohnedies nicht zur Anwendung gelangende – Verböserungsgebot auszugehen. 2.2.2.
  2. Dabei war es nicht von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Zahlungserinnerung (römisch zwei.2.5.) mitteilte, dass sie ein „Rechtsmittel erheben“ wolle. Auch wenn die Bekämpfung des späteren Bescheids beabsichtigt gewesen wäre – bei der Rechnung vom 16.05.2023 handelte es sich um eine formlose Zahlungsaufforderung vergleiche idZ etwa VwGH 17.04.1996, 95/03/0245; 09.02.1999, 98/11/0264), gegen die gar kein Rechtmittel im Verwaltungsweg zulässig war – und dies auch der belangten Behörde (rechtzeitig und wirksam) mitgeteilt worden wäre, war diese angehalten, in der weiteren Zahlungserinnerung („Letzte Mahnung“) zur Leistung (auch) der Mahngebühr aufzufordern bzw. eine solche in der Folge auch durch den bekämpften Leistungsbescheid vorzuschreiben. Dabei war auch nicht von einem Verstoß gegen das – im Administrativverfahren wie hier ohnedies nicht zur Anwendung gelangende – Verböserungsgebot auszugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erklärung zur ersten und zur zweiten Zahlungserinnerung von XXXX alleine erfolgte (ohne erkennbare Beifügung einer Vollmacht). Rechtsgeschäftliche Erklärungen einer Gesellschaft werden erst dann wirksam, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0018); die Beschwerdeführerin wird von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Zudem gibt es keine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Zweifel für die Gesellschaft und nicht im eigenen Namen, handelt (vgl. VwGH 19.12.1984, 81/11/0119); aus den E-Mails vom 01.06.2023 und 21.07.2023 ging nicht eindeutig hervor, dass XXXX für die Beschwerdeführerin tätig wurde.Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erklärung zur ersten und zur zweiten Zahlungserinnerung von römisch 40 alleine erfolgte (ohne erkennbare Beifügung einer Vollmacht). Rechtsgeschäftliche Erklärungen einer Gesellschaft werden erst dann wirksam, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0018); die Beschwerdeführerin wird von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Zudem gibt es keine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Zweifel für die Gesellschaft und nicht im eigenen Namen, handelt vergleiche VwGH 19.12.1984, 81/11/0119); aus den E-Mails vom 01.06.2023 und 21.07.2023 ging nicht eindeutig hervor, dass römisch 40 für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Auch sind beim BVwG keinerlei Bedenken ob der Sachlichkeit des Anfalls der Mahngebühr aufgekommen. Eine Unsachlichkeit folgt insbesondere nicht daraus, dass die Grundgebühr selbst dem Grund oder der Höhe nach – worauf allerdings unten noch eingegangen wird – in rechtswidriger Weise formlos zur Leistung ausgewiesen bzw. in der Folge auch bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, noch aus einer der Gebührenvorschreibung zugrunde liegenden gesetz- oder verfassungswidrigen Grundlage. So hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dem Abgabengesetzgeber nicht schlechthin verwehrt ist, die Versäumung von Zahlungsterminen mit fixen, vom Ausmaß und den Ursachen der Versäumung unabhängigen Sanktionen zu verknüpfen. Das, an der rechtzeitigen Begleichung von Abgabenverbindlichkeiten bestehende, öffentliche Interesse rechtfertigt es – auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes –, die Einhaltung von Zahlungsterminen durch feste, lediglich von der Höhe des fraglichen Abgabenbetrages abhängige, jedoch vom zeitlichen Ausmaß der Versäumnis oder von sonstigen Umständen unabhängige Sanktionen abzusichern. Es wurde vom Verfassungsgerichtshof auch für unbedenklich erachtet, dass etwa ein Säumniszuschlag auch dann zu entrichten ist (dh. nicht zurückzuzahlen ist) eine Unrechtmäßigkeit der – der Vorschreibung der zugrunde liegenden – Abgabe herausstellt. Zu bedenken ist allerdings, dass die Verhängung einer fixen, lediglich von der Höhe des nicht entrichteten Abgabenbetrages abhängigen Sanktion mit dem Gedanken von Verzugszinsen grundsätzlich unvereinbar wäre, weil damit nicht jener Schaden vergütet wird, der dem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt wird, sondern lediglich die Einhaltung von Zahlungsterminen abgesichert wird. Eine derartige Sanktion erscheint nur dann sachgerecht, wenn sie einen geringen Prozentsatz des maßgebenden Abgabenbetrages nicht überschreitet (vgl. zu alldem VfSlg. 16.566/2002).So hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dem Abgabengesetzgeber nicht schlechthin verwehrt ist, die Versäumung von Zahlungsterminen mit fixen, vom Ausmaß und den Ursachen der Versäumung unabhängigen Sanktionen zu verknüpfen. Das, an der rechtzeitigen Begleichung von Abgabenverbindlichkeiten bestehende, öffentliche Interesse rechtfertigt es – auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes –, die Einhaltung von Zahlungsterminen durch feste, lediglich von der Höhe des fraglichen Abgabenbetrages abhängige, jedoch vom zeitlichen Ausmaß der Versäumnis oder von sonstigen Umständen unabhängige Sanktionen abzusichern. Es wurde vom Verfassungsgerichtshof auch für unbedenklich erachtet, dass etwa ein Säumniszuschlag auch dann zu entrichten ist (dh. nicht zurückzuzahlen ist) eine Unrechtmäßigkeit der – der Vorschreibung der zugrunde liegenden – Abgabe herausstellt. Zu bedenken ist allerdings, dass die Verhängung einer fixen, lediglich von der Höhe des nicht entrichteten Abgabenbetrages abhängigen Sanktion mit dem Gedanken von Verzugszinsen grundsätzlich unvereinbar wäre, weil damit nicht jener Schaden vergütet wird, der dem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt wird, sondern lediglich die Einhaltung von Zahlungsterminen abgesichert wird. Eine derartige Sanktion erscheint nur dann sachgerecht, wenn sie einen geringen Prozentsatz des maßgebenden Abgabenbetrages nicht überschreitet vergleiche zu alldem VfSlg. 16.566 aus 2002,). Den ausgeführten Vorgaben wird sodann auch noch die – mit einem Fixbetrag vorgesehene – Mahngebühr bei Gegenüberstellung mit der Höhe der Gebührensätze ihrer Höhe nach noch gerecht. 2.2.2.
  3. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin damit in rechtmäßiger Art und Weise eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 45,70 vor. Die Rechtsgrundlage dafür stellte jedoch nicht die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, sondern der AVKGT 2023 dar, sodass der Bescheidspruch dahingehend anzupassen war. Die Anführung der „Allgemeinen Gebühren gem. Kontrollgebührentarif“ im TEIL 1 der Anlage zum PSMT 2023, der ausdrücklich nach § 2 PSMT 2023 nur die besonderen Gebühren festsetzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 1 Abs. 2 AVKGT 2023), dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein, zumal im Jahr zuvor die allgemeinen und besonderen Gebühren, die bei der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 anfielen, noch in einer gemeinsamen Verordnung geregelt waren (vgl. dazu PGT 2022 und KGT 2022). Im PSMT 2024 kam es durch die Entfernung der allgemeinen Gebühren in der Anlage schließlich zu einer Bereinigung.Die Anführung der „Allgemeinen Gebühren gem. Kontrollgebührentarif“ im TEIL 1 der Anlage zum PSMT 2023, der ausdrücklich nach Paragraph 2, PSMT 2023 nur die besonderen Gebühren festsetzt vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph eins, Absatz 2, AVKGT 2023), dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein, zumal im Jahr zuvor die allgemeinen und besonderen Gebühren, die bei der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 anfielen, noch in einer gemeinsamen Verordnung geregelt waren vergleiche dazu PGT 2022 und KGT 2022). Im PSMT 2024 kam es durch die Entfernung der allgemeinen Gebühren in der Anlage schließlich zu einer Bereinigung. 2.2.
  4. Zum herangezogenen Gebührentarif: 2.2.3.
  5. Fallbezogen zog die belangte Behörde bei der Gebührenvorschreibung jedoch einen unrichtigen Gebührentarif heran und schrieb der Beschwerdeführerin in der Folge eine zu hohe Registergebühr vor. Das BVwG sah sich veranlasst, diesen – vom Anfechtungsgegenstand umfassten – Umstand aufzugreifen, auch wenn dieser in Beschwerde nicht gerügt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003, wonach ein Verwaltungsgericht innerhalb des gesteckten Rahmens der „Sache“ des angefochtenen Bescheides befugt ist, auch Rechtswidrigkeitsgründe, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden, aufzugreifen).2.2.3.
  6. Fallbezogen zog die belangte Behörde bei der Gebührenvorschreibung jedoch einen unrichtigen Gebührentarif heran und schrieb der Beschwerdeführerin in der Folge eine zu hohe Registergebühr vor. Das BVwG sah sich veranlasst, diesen – vom Anfechtungsgegenstand umfassten – Umstand aufzugreifen, auch wenn dieser in Beschwerde nicht gerügt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003, wonach ein Verwaltungsgericht innerhalb des gesteckten Rahmens der „Sache“ des angefochtenen Bescheides befugt ist, auch Rechtswidrigkeitsgründe, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden, aufzugreifen). 2.2.3.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. etwa VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Bei der Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, sind die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001).2.2.3.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche etwa VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Bei der Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, sind die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001). Weder jener Gebührentarif der für das Jahr 2024 in Geltung stand, noch der aktuell in Geltung stehende PSMT 2025 enthält Übergangsbestimmungen, sodass die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr nach jenem Gebührentarif festzusetzen ist, der zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes in Kraft stand. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Registergebühr nach dem früheren Düngemittelgesetz (vgl. VwGH 21.02.1995, 94/07/0119) lässt sich für die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr ableiten, dass der die Rechtsfolge der Gebührenpflicht auslösende Tatbestand die Eintragung des Pflanzenschutzmittels in das Pflanzenschutzmittelregister ist und der Gebührentatbestand jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn das Pflanzenschutzmittel spätestens am letzten Tag des vorangehenden Kalenderjahres (somit der späteste mögliche Zeitpunkt für die Entrichtung der ein Jahr im Voraus zu zahlenden Pflanzenschutzmittelregistergebühr [Bemessungszeitraum 01.
  9. bis 31.12.]) im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen ist. Allerdings sind Sachverhaltsänderungen zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt einer allfälligen behördlichen Entscheidung rechtlich unerheblich. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Registergebühr nach dem früheren Düngemittelgesetz vergleiche VwGH 21.02.1995, 94/07/0119) lässt sich für die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr ableiten, dass der die Rechtsfolge der Gebührenpflicht auslösende Tatbestand die Eintragung des Pflanzenschutzmittels in das Pflanzenschutzmittelregister ist und der Gebührentatbestand jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn das Pflanzenschutzmittel spätestens am letzten Tag des vorangehenden Kalenderjahres (somit der späteste mögliche Zeitpunkt für die Entrichtung der ein Jahr im Voraus zu zahlenden Pflanzenschutzmittelregistergebühr [Bemessungszeitraum 01.
  10. bis 31.12.]) im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen ist. Allerdings sind Sachverhaltsänderungen zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt einer allfälligen behördlichen Entscheidung rechtlich unerheblich. Im Beschwerdefall entstand die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr für die drei Pflanzenschutzmittel, die allesamt seit Jahren im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind, sohin am 31.12.
  11. An diesem Tag stand der PSMT 2023 noch nicht in Geltung. Die belangte Behörde stützte sich daher hinsichtlich der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr auf eine Verordnung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch gar nicht in Kraft stand. Am 01.01.2023 galt vielmehr noch der PGT 2022, der im Übrigen das Entstehen der Gebührenschuld mit der Rechtswirksamkeit des PSMT 2023 verhinderte (vgl. dazu VwGH 17.10.2002, 2000/17/0049).Im Beschwerdefall entstand die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr für die drei Pflanzenschutzmittel, die allesamt seit Jahren im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind, sohin am 31.12.
  12. An diesem Tag stand der PSMT 2023 noch nicht in Geltung. Die belangte Behörde stützte sich daher hinsichtlich der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr auf eine Verordnung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch gar nicht in Kraft stand. Am 01.01.2023 galt vielmehr noch der PGT 2022, der im Übrigen das Entstehen der Gebührenschuld mit der Rechtswirksamkeit des PSMT 2023 verhinderte vergleiche dazu VwGH 17.10.2002, 2000/17/0049).

§ 1Abs.

1 PGT 2022 werden in der Anlage die Gebühren für behördliche Tätigkeiten der belangten Behörde nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, die entweder aufgrund von entsprechend beantragten Verwaltungsverfahren oder aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das PMG anfallen, festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, PGT 2022 werden in der Anlage die Gebühren für behördliche Tätigkeiten der belangten Behörde nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, die entweder aufgrund von entsprechend beantragten Verwaltungsverfahren oder aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das PMG anfallen, festgesetzt.

der Anlage zum PGT 2022, TEIL 4, Abschnitt 19, SAP 1003561, beträgt die Pflanzenschutzmittelregistergebühr jährlich je Pflanzenschutzmittel EUR 344,30, für drei Pflanzenschutzmittel damit EUR 1.032,

  1. 2.2.3.
  2. Im Ergebnis machte die belangte Behörde, die sich dafür auf den PSMT 2023 stützte, rechtswidrig eine jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr in der Höhe von EUR 1.260,30 geltend; vielmehr ist der Beschwerdeführerin nach dem PGT 2022 eine jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr in der Höhe von EUR 1.032,90 vorzuschreiben. Der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Gebührengesamtbetrag war deshalb vom BVwG auf EUR 1.078,60 zu korrigieren (Abzug des Mehrbetrages von EUR 227,40). Im Zuge dieser Änderung wurden auch die – richtigerweise anzuwendenden – Rechtsvorschriften im Spruch angeführt.
  3. Ergebnis: 3.
  4. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin teilweise Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuändern. Dabei war auch die Leistungsfrist neu zu bestimmen: 3.1. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin teilweise Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuändern. Dabei war auch die Leistungsfrist neu zu bestimmen: 3.2.

§ 59Abs. 2 AVG (i

Vm § 17 VwGVG) ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. 3.2.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu zu bestimmen (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140).Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu zu bestimmen vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140). Aufgrund des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid festgelegten Frist zur Entrichtung der jährlichen Pflanzenschutzmittelregistergebühr und der Mahngebühr war eine neue Leistungsfrist festzusetzen. Eine Leistungsfrist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses erschien dem BVwG angemessen (ein Zahlungsziel von 30 Tagen wurde bereits im angefochtenen Bescheid verfügt und von der Beschwerdeführerin nicht als zu kurz beanstandet). Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Rechtsfrage abhängte, ob die Pflanzenschutzmittelregistergebühr eine solche ist, die in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 1 der EU-Verordnung fällt. Ferner waren die Fragen zu beantworten, ob es sich bei dieser – auf Art. 114 AUEV gestützte – sekundärrechtlichen Vorschrift um eine (abschließend) harmonisierende Regel handelt. Ebenso sah es das BVwG als erforderlich an die Frage zu beantworten, wann iSd Art. 74 der EU-Verordnung von einem tatsächlichen Abdecken der Kosten der angefallenen Arbeiten auszugehen war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Rechtsfrage abhängte, ob die Pflanzenschutzmittelregistergebühr eine solche ist, die in den Anwendungsbereich des Artikel 74, Absatz eins, der EU-Verordnung fällt. Ferner waren die Fragen zu beantworten, ob es sich bei dieser – auf Artikel 114, AUEV gestützte – sekundärrechtlichen Vorschrift um eine (abschließend) harmonisierende Regel handelt. Ebenso sah es das BVwG als erforderlich an die Frage zu beantworten, wann iSd Artikel 74, der EU-Verordnung von einem tatsächlichen Abdecken der Kosten der angefallenen Arbeiten auszugehen war. Zu all diesen Fragen war – wenngleich sich die Rechtslage nicht bereits für sich genommen als acte claire darstellte – keine auslegende Rechtsprechung des EuGH (oder des Verwaltungsgerichtshofs) ersichtlich. Gleichzeitig war die Lösung dieser Fragen als relevant für die getroffene Entscheidung anzusehen, wobei diese über den Einzelfall hinausgeht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0217, mwN).Zu all diesen Fragen war – wenngleich sich die Rechtslage nicht bereits für sich genommen als acte claire darstellte – keine auslegende Rechtsprechung des EuGH (oder des Verwaltungsgerichtshofs) ersichtlich. Gleichzeitig war die Lösung dieser Fragen als relevant für die getroffene Entscheidung anzusehen, wobei diese über den Einzelfall hinausgeht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen vergleiche dazu etwa VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0217, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W270.2281164.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.