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W284 2277627-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW284 2277627-1 Spruch, W284 2277627-1/14EBESCHLUSSW284 2277627-1/14E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht besc

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2023 betreffend Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) erteilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 05.08.2023 betreffend Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das BVwG beraumte in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung für den 10.04.2025 an. Mit am 31.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück, weshalb die Verhandlung vor dem BVwG abberaumt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Der zum Sachverhalt erhobene Gang des bisherigen Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht nur in den angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2023, Zl. 1270424209-221864795, Einsicht, sondern darf auch auf den am 31.03.2025 eingebrachten Schriftsatz „Zurückziehung der Beschwerde“, der darüber Aufschluss gibt, dass die Zurückziehung „auf Wunsch“ der Beschwerdeführerin erfolgte, zurückgegriffen werden. Der Schriftsatz (vgl. OZ 12) ist klar formuliert und gibt sohin den Parteiwillen unzweifelhaft wieder.Der zum Sachverhalt erhobene Gang des bisherigen Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm nicht nur in den angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2023, Zl. 1270424209-221864795, Einsicht, sondern darf auch auf den am 31.03.2025 eingebrachten Schriftsatz „Zurückziehung der Beschwerde“, der darüber Aufschluss gibt, dass die Zurückziehung „auf Wunsch“ der Beschwerdeführerin erfolgte, zurückgegriffen werden. Der Schriftsatz vergleiche OZ 12) ist klar formuliert und gibt sohin den Parteiwillen unzweifelhaft wieder. 3. Rechtliche Beurteilung: Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die – durch die BBU vertretene – Beschwerdeführerin gab mit dem am 31.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz unmissverständlich zu verstehen, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Erklärung ihre Beschwerde rechtswirksam zurückzog.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2277627.1.00

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