GVG eingestellt. A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch vier. wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. 1054527606/150308873 wurde dieser Antrag
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. 1054527606/150308873 wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX , GZ: XXXX , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde am XXXX , XXXX , ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die außerordentliche Revision mit Beschluss vom XXXX , XXXX , zurückwies.Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der Beschwerde am römisch 40 , römisch 40 , ablehnte und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die außerordentliche Revision mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , zurückwies. Da der BF der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ein Aufenthaltstitel aus besonderen berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Da der BF der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus besonderen berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF stellte zudem am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
1 Z 3 FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.Der BF stellte zudem am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , abgewiesen und das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt.Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , abgewiesen und das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt. Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , insoweit es sich auf die Erlassung eines Einreiseverbotes bezieht, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes stattgegeben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der VfGH aus, dass mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , insoweit es sich auf die Erlassung eines Einreiseverbotes bezieht, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes stattgegeben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der VfGH aus, dass mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Am 14.02.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.)Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte, am XXXX beim BFA einlangend, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G.Der BF stellte, am römisch 40 beim BFA einlangend, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
1 und 2 FPG 2 wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkte V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2 wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 1,5 Jahren erlassen (Spruchpunkte römisch fünf.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündeter Entscheidung von diesem Tag zu GZ XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das BVwG führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündeter Entscheidung von diesem Tag zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1. Zur Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit:
3 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
G erteilt wird.
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) hatte bereits
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12). Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF
G rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Im Sinne der eben zitierten Judikatur ist damit aufgrund des § 60 Abs. 3 Z 2 FPG nicht nur die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das gegen ihn bestehende, darauf aufbauende Einreiseverbot (ex lege) gegenstandslos geworden.Im Sinne der eben zitierten Judikatur ist damit aufgrund des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG nicht nur die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung, sondern auch das gegen ihn bestehende, darauf aufbauende Einreiseverbot (ex lege) gegenstandslos geworden. Der VwGH sprach in Bezug auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung wegen Gegenstandslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom XXXX , XXXX , Folgendes aus:Der VwGH sprach in Bezug auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung wegen Gegenstandslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , Folgendes aus: „Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da der BF durch die nach Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes und nach Einbringung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eingetretene Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung verloren hat, ist das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte, welcher mit Entscheidung des VfGH vom XXXX , XXXX als verfassungswidrig aufgehoben und verfügte wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte, welcher mit Entscheidung des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügte wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. 2.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte., Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W285.2140489.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.