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{'item': 'W605 2303174-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlW605 2303174-1 Spruch, W605 2303174-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.09.2024, GZ. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2024, GZ. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen und festgestellt, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX die Auskunft zu Recht verweigert hat.Die Beschwerde wird abgewiesen und festgestellt, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 die Auskunft zu Recht verweigert hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 12.08.2024, gerichtet an das Oberlandesgericht XXXX , zu Handen des Präsidenten XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft gemäß XXXX Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz ( XXXX . ADIG), alternativ auf die gleichlautenden Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes für Angelegenheiten des Bundes, mit insgesamt 76 Fragen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids, wenn keine Auskunft erteilt werde.
  2. Mit Schreiben vom 12.08.2024, gerichtet an das Oberlandesgericht römisch 40 , zu Handen des Präsidenten römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft gemäß römisch 40 Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz ( römisch 40 . ADIG), alternativ auf die gleichlautenden Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes für Angelegenheiten des Bundes, mit insgesamt 76 Fragen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids, wenn keine Auskunft erteilt werde. Hintergrund ist im Wesentlichen ein durch den Beschwerdeführer eingeleitetes Amtshaftungsverfahren zur Zl. XXXX , im Rahmen dessen (behauptetermaßen) zwei USB-Sticks als Beweismittel dem Gericht vorgelegt, jedoch (behauptetermaßen) nur einer hiervon zurückgestellt worden sei. Nach dessen rechtskräftiger Beendigung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen August 2023 und August 2024 gegen diverse Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft und sonstige Eingaben ein. Hintergrund ist im Wesentlichen ein durch den Beschwerdeführer eingeleitetes Amtshaftungsverfahren zur Zl. römisch 40 , im Rahmen dessen (behauptetermaßen) zwei USB-Sticks als Beweismittel dem Gericht vorgelegt, jedoch (behauptetermaßen) nur einer hiervon zurückgestellt worden sei. Nach dessen rechtskräftiger Beendigung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen August 2023 und August 2024 gegen diverse Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft und sonstige Eingaben ein.
  3. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.08.2024, GZ. XXXX wurden einzelne der insgesamt 76 Fragen beantwortet.
  4. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.08.2024, GZ. römisch 40 wurden einzelne der insgesamt 76 Fragen beantwortet.
  5. Mit Schreiben vom 29.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, weil keine wesentlichen Fragen beantwortet worden seien.
  6. Mit Schreiben vom 29.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, weil keine wesentlichen Fragen beantwortet worden seien.
  7. Mit Bescheid vom 30.09.2024, GZ. XXXX , abgefertigt am 03.10.2024 und zugestellt am 07.10.2024, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung zusätzlicher Auskünfte vom 12.08.2024 (soweit diese nicht bereits durch Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgericht XXXX vom 26.08.2024, XXXX , beantwortet wurden) und vom 29.08.2024, XXXX , gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, abgewiesen und dies damit begründet, dass, abgesehen von einigen wenigen inhaltlichen Fragen, der Großteil der 76 Frage nicht auf die Erteilung von Wissenserklärungen bzw. von „Auskünften“ nach dem Auskunftspflichtgesetz abgezielt hätte. Teilweise habe der Beschwerdeführer um rechtliche Einschätzungen ersucht, andere Fragen seien suggestiv gestellt sowie mehr oder weniger polemisch und auch beleidigend gewesen. Alle diese Fragen – soweit sie nicht ein inhaltliches Mindestsubstrat aufwiesen und mit Antwortschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 26.08.2024 beantwortet worden seien – zielten nicht auf die Erteilung von Auskünften ab und ließen auch kein ernsthaftes Interesse an einer Auskunftserteilung erkennen. Sie seien einer näheren sachlichen und inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich und offenbar mutwillig iSd § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz gestellt worden.
  8. Mit Bescheid vom 30.09.2024, GZ. römisch 40 , abgefertigt am 03.10.2024 und zugestellt am 07.10.2024, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung zusätzlicher Auskünfte vom 12.08.2024 (soweit diese nicht bereits durch Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgericht römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , beantwortet wurden) und vom 29.08.2024, römisch 40 , gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, abgewiesen und dies damit begründet, dass, abgesehen von einigen wenigen inhaltlichen Fragen, der Großteil der 76 Frage nicht auf die Erteilung von Wissenserklärungen bzw. von „Auskünften“ nach dem Auskunftspflichtgesetz abgezielt hätte. Teilweise habe der Beschwerdeführer um rechtliche Einschätzungen ersucht, andere Fragen seien suggestiv gestellt sowie mehr oder weniger polemisch und auch beleidigend gewesen. Alle diese Fragen – soweit sie nicht ein inhaltliches Mindestsubstrat aufwiesen und mit Antwortschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 26.08.2024 beantwortet worden seien – zielten nicht auf die Erteilung von Auskünften ab und ließen auch kein ernsthaftes Interesse an einer Auskunftserteilung erkennen. Sie seien einer näheren sachlichen und inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich und offenbar mutwillig iSd Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz gestellt worden.
  9. Mit Schreiben vom 20.10.2024 erhob der Beschwerdeführer die hier verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde und monierte – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen, dass man die ihm erteilten „Pseudo-Antworten“ nur eine „reine Frotzelei“ und „Verarschung“ nennen könne. Hintergrund könne nur sein, Korruption und Amtsmissbrauch fördern zu wollen, an deren Bekämpfung und Aufdeckung er ein Interesse habe. Der „selbsternannte Präsident“ […] habe dieses Interesse offenbar nicht. Weiters enthalte die Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Hinweis darauf, ob ein Rechtsmittel hiergegen kostenlos erhoben werden könne, und sei der Bescheid schon aufgrund dieser falschen, weil unvollständigen Belehrung als rechtswidrig aufzuheben. Sohin stelle der Beschwerdeführer den Antrag den inkriminierten Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Oberlandesgericht XXXX aufzutragen, die restlichen Fragen zu beantworten oder konkret zu jeder Frage mitzuteilen, weshalb welche Frage nicht beantwortet werde.
  10. Mit Schreiben vom 20.10.2024 erhob der Beschwerdeführer die hier verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde und monierte – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen, dass man die ihm erteilten „Pseudo-Antworten“ nur eine „reine Frotzelei“ und „Verarschung“ nennen könne. Hintergrund könne nur sein, Korruption und Amtsmissbrauch fördern zu wollen, an deren Bekämpfung und Aufdeckung er ein Interesse habe. Der „selbsternannte Präsident“ […] habe dieses Interesse offenbar nicht. Weiters enthalte die Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Hinweis darauf, ob ein Rechtsmittel hiergegen kostenlos erhoben werden könne, und sei der Bescheid schon aufgrund dieser falschen, weil unvollständigen Belehrung als rechtswidrig aufzuheben. Sohin stelle der Beschwerdeführer den Antrag den inkriminierten Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Oberlandesgericht römisch 40 aufzutragen, die restlichen Fragen zu beantworten oder konkret zu jeder Frage mitzuteilen, weshalb welche Frage nicht beantwortet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Am 03.01.2020 brachte der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, beim Landesgericht XXXX zu XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein, welche mit Urteil vom 31.03.2021 abgewiesen wurde.1.
  13. Am 03.01.2020 brachte der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein, welche mit Urteil vom 31.03.2021 abgewiesen wurde. Nach rechtskräftiger Beendigung des Amtshaftungsverfahrens (konkret der jeweils abschlägig behandelten Berufung an das Oberlandesgericht XXXX sowie außerordentlichen Revision an den OGH) begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2023 die Herausgabe seines im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landesgericht (vermeintlich) vorgelegten zweiten USB-Sticks.Nach rechtskräftiger Beendigung des Amtshaftungsverfahrens (konkret der jeweils abschlägig behandelten Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 sowie außerordentlichen Revision an den OGH) begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2023 die Herausgabe seines im diesbezüglichen Verfahren vor dem Landesgericht (vermeintlich) vorgelegten zweiten USB-Sticks. Mit Note vom 09.08.2023 antwortete der im Amtshaftungsverfahren zu XXXX zuständige Richter dem Beschwerdeführer, dass sich der vorgelegte USB-Stick nicht mehr im Akt befinde sowie, dass „davon auszugehen [sei], dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens [dem,] Vertreter zurückgestellt wurde.“ Mit Note vom 09.08.2023 antwortete der im Amtshaftungsverfahren zu römisch 40 zuständige Richter dem Beschwerdeführer, dass sich der vorgelegte USB-Stick nicht mehr im Akt befinde sowie, dass „davon auszugehen [sei], dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens [dem,] Vertreter zurückgestellt wurde.“ 1.
  14. Am 14.08.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den genannten Richter. 1.
  15. In Reaktion auf die eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde antworte der (damalige) Präsident des Landesgerichtes XXXX , XXXX dem Beschwerdeführer mit Note vom 16.08.2023, Zl. XXXX , wie folgt: 1.
  16. In Reaktion auf die eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde antworte der (damalige) Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Note vom 16.08.2023, Zl. römisch 40 , wie folgt: „Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom
  17. August 2023 habe ich erhalten. Wie Ihnen vom zuständigen Richter bereits mitgeteilt wurde, wurde der in Rede stehende Stick bereits an Ihren Rechtsvertreter ausgefolgt. Soweit Ihre Beschwerde unsubstantiierte Beschimpfungen enthält, ist sie einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich. Weitere Eingaben von Ihnen in dieser Diktion werden ohne weitere Erledigung abgelegt. […]“ 1.
  18. Am 02.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den im Amtshaftungsverfahren zu XXXX zuständigen Richter.1.
  19. Am 02.09.2023 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den im Amtshaftungsverfahren zu römisch 40 zuständigen Richter. 1.
  20. In Reaktion auf diese erneute Dienstaufsichtsbeschwerde antworte der (damalige) Präsident des Landesgerichtes XXXX , XXXX mit Schreiben vom 06.09.2023, Zl. XXXX , wie folgt:1.
  21. In Reaktion auf diese erneute Dienstaufsichtsbeschwerde antworte der (damalige) Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 mit Schreiben vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , wie folgt: „Ihre (21-seitige) Beschwerde habe ich gelesen. Erneut findet sich darin im wesentlichen [sic!] lediglich Kritik an polizeilichen Amtshandlungen und an den beweiswürdigenden Erwägungen des Richters XXXX . Ihre Berufung gegen das Ersturteil blieb erfolglos; Der [sic!] Rechtsmittelsenat beim OLG XXXX hat sich in seinem Urteil vom 5.8.2021 mit ihren Berufungsargumenten umfassend befasst. „Ihre (21-seitige) Beschwerde habe ich gelesen. Erneut findet sich darin im wesentlichen [sic!] lediglich Kritik an polizeilichen Amtshandlungen und an den beweiswürdigenden Erwägungen des Richters römisch 40 . Ihre Berufung gegen das Ersturteil blieb erfolglos; Der [sic!] Rechtsmittelsenat beim OLG römisch 40 hat sich in seinem Urteil vom 5.8.2021 mit ihren Berufungsargumenten umfassend befasst. Nach Einsicht in die von Ihnen nun erneut behaupteten „Pflichtverletzungen“ stellen sich diese inhaltlich lediglich als Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstrichters, aber offensichtlich auch der Rechtsmittelinstanz dar, die im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Argumente, die eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege durch Richter XXXX erkennen ließen, sind nicht erkennbar. Nach Einsicht in die von Ihnen nun erneut behaupteten „Pflichtverletzungen“ stellen sich diese inhaltlich lediglich als Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstrichters, aber offensichtlich auch der Rechtsmittelinstanz dar, die im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Argumente, die eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege durch Richter römisch 40 erkennen ließen, sind nicht erkennbar. Als Präsident des Landesgerichts XXXX und damit als Organ der Justizverwaltung ist es mir, [sic!] aufgrund der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung und ihrer strikten Trennung von der Verwaltung untersagt, in gerichtliche Verfahren inhaltlich einzugreifen oder Gerichtsentscheidungen (Verfahren) zu prüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren.“ Als Präsident des Landesgerichts römisch 40 und damit als Organ der Justizverwaltung ist es mir, [sic!] aufgrund der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung und ihrer strikten Trennung von der Verwaltung untersagt, in gerichtliche Verfahren inhaltlich einzugreifen oder Gerichtsentscheidungen (Verfahren) zu prüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren.“ 1.
  22. Mit Schreiben vom 14.09.2023, Zl. XXXX , gab der zuständige Richter im Amtshaftungsverfahren zu XXXX folgende Stellungnahme an den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX ab:1.
  23. Mit Schreiben vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , gab der zuständige Richter im Amtshaftungsverfahren zu römisch 40 folgende Stellungnahme an den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 ab: „Die Dienstaufsichtsbeschwerde erschöpft sich in weiten Teilen (Punkte 3-31) in Fragen der Rechtsprechung, die nicht Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein können. Im Übrigen sind diese durch die vollinhaltlich bestätigenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes XXXX sowie des Obersten Gerichtshofs ohnehin obsolet.„Die Dienstaufsichtsbeschwerde erschöpft sich in weiten Teilen (Punkte 3-31) in Fragen der Rechtsprechung, die nicht Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein können. Im Übrigen sind diese durch die vollinhaltlich bestätigenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes römisch 40 sowie des Obersten Gerichtshofs ohnehin obsolet. Zu Punkt
  24. ist auszuführen, dass dem Klagevertreter nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin ein USB-Stick zurückgestellt wurde. Die Vorlage eines zweiten USB-Sticks im Verfahren ist mir nicht erinnerlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rückstellung von Beweismitteln nach Beendigung des Verfahrens durch das Kanzleipersonal und nicht durch den Richter erfolgt. Zu Punkt
  25. möchte ich nur darauf hinweisen, dass eine einjährige Verfahrensdauer in einem Cg Verfahren wohl nicht als überlang bezeichnet werden kann. Im letzten Punkt der Dienstaufsichtsbeschwerde wird ausgeführt, dass ich mich selbst für befangen erklären hätte müssen, ohne dass auch nur ein tauglicher Befangenheitsgrund aufgezeigt wird. […]“ 1.
  26. Mit E-Mail vom 18.10.2023, Betreff: „Substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde“, gerichtet an – die infolge der Ruhestandsversetzung des Präsidenten XXXX – nunmehrige Präsidentin des Landesgerichtes XXXX XXXX , führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: 1.
  27. Mit E-Mail vom 18.10.2023, Betreff: „Substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde“, gerichtet an – die infolge der Ruhestandsversetzung des Präsidenten römisch 40 – nunmehrige Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 , führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Werte Frau XXXX !„Werte Frau römisch 40 ! Da Ihr Vorgänger XXXX Ihnen ein Chaos hinterlassen hat und nicht geantwortet hat, ist die Antwort von Ihnen notwendig: Warum hat das Präsidium des LG XXXX von mir eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde verlangt und stattdessen mir mitgeteilt, dass Dienstaufsichtsbeschwerden über einen Richter in einem demokratischen Rechtsstaat gar nicht zugelassen sind??? War das reine verarsche??? War das reine Frotzelei??? So sehen es zumindest die 100 Leute, mit denen ich bisher darüber gesprochen habe. Da Ihr Vorgänger römisch 40 Ihnen ein Chaos hinterlassen hat und nicht geantwortet hat, ist die Antwort von Ihnen notwendig: Warum hat das Präsidium des LG römisch 40 von mir eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde verlangt und stattdessen mir mitgeteilt, dass Dienstaufsichtsbeschwerden über einen Richter in einem demokratischen Rechtsstaat gar nicht zugelassen sind??? War das reine verarsche??? War das reine Frotzelei??? So sehen es zumindest die 100 Leute, mit denen ich bisher darüber gesprochen habe. Sagen Sie mir auch, welche Person die gegen mich gerichtete lächerliche und längst eingestellte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht hat. Das ist notwendig damit ich die richtige Person wegen Verleumdung anzeigen kann. Sollten Sie keinen Namen nennen, muss ich Sie alle vom Präsidium anzeigen!Sagen Sie mir auch, welche Person die gegen mich gerichtete lächerliche und längst eingestellte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht hat. Das ist notwendig damit ich die richtige Person wegen Verleumdung anzeigen kann. Sollten Sie keinen Namen nennen, muss ich Sie alle vom Präsidium anzeigen! …“ 1.
  28. Am 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vorgelegt wurde.1.
  29. Am 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vorgelegt wurde. 1.
  30. Aufgrund einer do. eingelangten Beschwerde zur Frage des Verbleibes des im Amtshaftungsverfahren zu XXXX (behauptetermaßen) vorgelegten USB-Sticks forderte die Volksanwaltschaft die (vormalige) Bundesministerin für Justiz auf, Stellung zu nehmen sowie allfällige Schriftstücke zu übermitteln, aus welchen die Anzahl der übergebenen USB-Sticks hervorgehe sowie die Ausfolgung des USB-Sticks an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. 1.
  31. Aufgrund einer do. eingelangten Beschwerde zur Frage des Verbleibes des im Amtshaftungsverfahren zu römisch 40 (behauptetermaßen) vorgelegten USB-Sticks forderte die Volksanwaltschaft die (vormalige) Bundesministerin für Justiz auf, Stellung zu nehmen sowie allfällige Schriftstücke zu übermitteln, aus welchen die Anzahl der übergebenen USB-Sticks hervorgehe sowie die Ausfolgung des USB-Sticks an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. 1.
  32. Mit E-Mail vom 05.08.2024, gerichtet unter anderem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX , XXXX , mit dem „Betreff: Verarsche durch Präsidium LG XXXX – Substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde“, machte der Beschwerdeführer nachfolgende Eingabe: 1.
  33. Mit E-Mail vom 05.08.2024, gerichtet unter anderem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 , römisch 40 , mit dem „Betreff: Verarsche durch Präsidium LG römisch 40 – Substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde“, machte der Beschwerdeführer nachfolgende Eingabe: „Sehr geehrte Leitung des LG XXXX und Leiter des Ober-LG XXXX !„Sehr geehrte Leitung des LG römisch 40 und Leiter des Ober-LG römisch 40 ! XXXX gibt’s nimma als Präsident LG XXXX . XXXX gibts nimma als Präsident Ober-LG XXXX . Beide haben ihren Nachfolgern ein Chaos hinterlassen. Die Gerichtspräsidenten in XXXX dürften ein Schleuderposten sein, da gibt es einen sehr hohen verschleiß! römisch 40 gibt’s nimma als Präsident LG römisch 40 . römisch 40 gibts nimma als Präsident Ober-LG römisch 40 . Beide haben ihren Nachfolgern ein Chaos hinterlassen. Die Gerichtspräsidenten in römisch 40 dürften ein Schleuderposten sein, da gibt es einen sehr hohen verschleiß! Zur Erinnerung: Der XXXX hat gesagt, ich solle eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX einbringen. Als ich das gemacht habe, hat er mich verarscht und behauptet, er kann Dienstaufsichtsbeschwerden, wurscht ob substantiiert oder nicht, sowieso nicht bearbeiten. Welcher Trottel hat den zum Präsidenten gemacht? Die XXXX hat mir mitgeteilt (siehe unten), Sie hat es an den Präsidenten des Ober-LG XXXX weitergeleitet. Das wäre dann jetzt der XXXX . Werden Sie was tun? Sind Sie zuständig? Oder muss ich Sie mit Strafanzeigen zur Arbeit zwingen?? Ihr Job würde toll anfangen, nicht wahr? Wer wird meine Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX bearbeiten und eine vernünftige Antwort geben? Ich kann es nicht leiden, wenn man mich seit langer Zeit von einem zum anderen weiterschiebt!Zur Erinnerung: Der römisch 40 hat gesagt, ich solle eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 einbringen. Als ich das gemacht habe, hat er mich verarscht und behauptet, er kann Dienstaufsichtsbeschwerden, wurscht ob substantiiert oder nicht, sowieso nicht bearbeiten. Welcher Trottel hat den zum Präsidenten gemacht? Die römisch 40 hat mir mitgeteilt (siehe unten), Sie hat es an den Präsidenten des Ober-LG römisch 40 weitergeleitet. Das wäre dann jetzt der römisch 40 . Werden Sie was tun? Sind Sie zuständig? Oder muss ich Sie mit Strafanzeigen zur Arbeit zwingen?? Ihr Job würde toll anfangen, nicht wahr? Wer wird meine Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 bearbeiten und eine vernünftige Antwort geben? Ich kann es nicht leiden, wenn man mich seit langer Zeit von einem zum anderen weiterschiebt! …“ 1.
  34. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX , XXXX , vom 08.08.2024, Zl. XXXX , abgefertigt am 09.08.2024, erhielt der Beschwerdeführer folgende Antwort:1.
  35. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 08.08.2024, Zl. römisch 40 , abgefertigt am 09.08.2024, erhielt der Beschwerdeführer folgende Antwort: „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom
  36. August 2024 und teile Ihnen nach Einsicht in die in Ihrem Beschwerdefall an Sie ergangenen Schreiben des ehemaligen Präsidenten des Landesgerichtes XXXX XXXX vom
  37. August 2023 und vom
  38. September 2023 mit, dass jene keinen Anlass für etwaige Maßnahmen im Rahmen der nachgeordneten Dienstaufsicht bieten. Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom
  39. August 2024 und teile Ihnen nach Einsicht in die in Ihrem Beschwerdefall an Sie ergangenen Schreiben des ehemaligen Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 vom
  40. August 2023 und vom
  41. September 2023 mit, dass jene keinen Anlass für etwaige Maßnahmen im Rahmen der nachgeordneten Dienstaufsicht bieten. Inhaltlich wurde Ihr Anliegen im Übrigen bereits von der Volksanwaltschaft (GZ 2023-0.886.862 VA/BD/-J/B-1) behandelt, welche in Ihre Beschwerdesache auch das Bundesministerium für Justiz eingebunden hat. Unter Bezug auf § 78 Abs. 5 GOG setze ich Sie überdies der guten Ordnung halber in Kenntnis, dass Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die – wie in Ihrem Fall – Beleidigungen erhalten oder sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten genommen werden können. Im Fall solcher Eingaben kann daher (auch zukünftig) mit keiner Erledigung seitens der Organe der Justizverwaltung gerechnet werden.“Unter Bezug auf Paragraph 78, Absatz 5, GOG setze ich Sie überdies der guten Ordnung halber in Kenntnis, dass Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die – wie in Ihrem Fall – Beleidigungen erhalten oder sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten genommen werden können. Im Fall solcher Eingaben kann daher (auch zukünftig) mit keiner Erledigung seitens der Organe der Justizverwaltung gerechnet werden.“ 1.
  42. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe am selben Tag Folgendes: „Werter Hr. XXXX !„Werter Hr. römisch 40 ! Ihr Schreiben vom 09.08.2024 ist leider leer und ohne Inhalt. Leider haben Sie meine zentrale Frage nicht beantwortet! Einfach zu sagen, es passt eh alles, ist zu wenig. Leider können Sie das nicht als "bereits erledigt" bezeichnen, wenn Sie die wesentlichen Punkte nicht beantworten. Die Frage war: Warum fordert der XXXX eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX an und sagt lapidar, diese 21 Seiten schaue ich mir gar nicht an, die sind mir wurscht, ich habe dich nur verarscht, für dumm verkauft und du Trottel bist darauf hineingefallen!! Glauben Sie nicht, dass hier die Beleidigung auf Ihrer Seite ist? Und ja, es ist komisch, wenn ich verarscht werde, dann werde ich ein bisschen ungehalten, gel! Wenn Sie provozieren, dann dürfen Sie sich über die Antwort auf Ihren Niveau nicht beschweren. Ihr Schreiben vom 09.08.2024 ist leider leer und ohne Inhalt. Leider haben Sie meine zentrale Frage nicht beantwortet! Einfach zu sagen, es passt eh alles, ist zu wenig. Leider können Sie das nicht als "bereits erledigt" bezeichnen, wenn Sie die wesentlichen Punkte nicht beantworten. Die Frage war: Warum fordert der römisch 40 eine substanziierte Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 an und sagt lapidar, diese 21 Seiten schaue ich mir gar nicht an, die sind mir wurscht, ich habe dich nur verarscht, für dumm verkauft und du Trottel bist darauf hineingefallen!! Glauben Sie nicht, dass hier die Beleidigung auf Ihrer Seite ist? Und ja, es ist komisch, wenn ich verarscht werde, dann werde ich ein bisschen ungehalten, gel! Wenn Sie provozieren, dann dürfen Sie sich über die Antwort auf Ihren Niveau nicht beschweren. Finden Sie nicht, dass es ein bisschen lächerlich von Ihnen ist, dass Sie sich bei der Volksanwaltschaft ausweinen über angeblich so beleidigende Worte. Solange Sie und Leute wie Sie mich frotzeln, sekkieren, beleidigen, diskriminieren und mich im Kredit schädigen, sollten Sie lieber vor Ihrer eigenen Türe kehren. Statt Ihre Arbeit zu machen, verstecken Sie sich lieber hinter § 78 Abs. 5 GOG, weil der Bürger ja sooo böse zu uns ist. Ist nur der XXXX ein provokanter Arsch oder ist das jeder Präsident! Und wenn ich sagte, Hr. XXXX , dass Sie nicht sinnerfassend lesen können, weil Sie aus zwei Absätzen nicht das begehren herauslesen können (für Sie nochmal die fettgedruckte Frage), dann ist das richtig und keine Beleidigung. Wo ist denn die Beleidigung? Hören Sie doch gefälligst auf, mich zu beschimpfen und zu beleidigen. Wie wäre das?Finden Sie nicht, dass es ein bisschen lächerlich von Ihnen ist, dass Sie sich bei der Volksanwaltschaft ausweinen über angeblich so beleidigende Worte. Solange Sie und Leute wie Sie mich frotzeln, sekkieren, beleidigen, diskriminieren und mich im Kredit schädigen, sollten Sie lieber vor Ihrer eigenen Türe kehren. Statt Ihre Arbeit zu machen, verstecken Sie sich lieber hinter Paragraph 78, Absatz 5, GOG, weil der Bürger ja sooo böse zu uns ist. Ist nur der römisch 40 ein provokanter Arsch oder ist das jeder Präsident! Und wenn ich sagte, Hr. römisch 40 , dass Sie nicht sinnerfassend lesen können, weil Sie aus zwei Absätzen nicht das begehren herauslesen können (für Sie nochmal die fettgedruckte Frage), dann ist das richtig und keine Beleidigung. Wo ist denn die Beleidigung? Hören Sie doch gefälligst auf, mich zu beschimpfen und zu beleidigen. Wie wäre das? …“ 1.
  43. Mit Schreiben vom 12.08.2024, per E-Mail gerichtet an das Oberlandesgericht XXXX , zu Handen des Präsidenten XXXX , ersuchte der Beschwerdeführer um die Beantwortung folgender 76 Fragen:1.
  44. Mit Schreiben vom 12.08.2024, per E-Mail gerichtet an das Oberlandesgericht römisch 40 , zu Handen des Präsidenten römisch 40 , ersuchte der Beschwerdeführer um die Beantwortung folgender 76 Fragen: „
  45. Warum hat der frühere Präsident des Landesgericht XXXX XXXX von mir eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX angefordert, obwohl er diese scheinbar gar nicht bearbeiten wollte, konnte oder durfte?„
  46. Warum hat der frühere Präsident des Landesgericht römisch 40 römisch 40 von mir eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 angefordert, obwohl er diese scheinbar gar nicht bearbeiten wollte, konnte oder durfte?
  47. Mit Eingabe vom 06.08.2023 wollte ich lediglich meinen zweiten USB-Stick zurück, der mir von XXXX nicht zurückgegeben wurde. Anstatt die Angelegenheit einfach zu lösen, ist der Sachverhalt ein volles Jahr später immer noch aufrecht. Wie erklären Sie das?
  48. Mit Eingabe vom 06.08.2023 wollte ich lediglich meinen zweiten USB-Stick zurück, der mir von römisch 40 nicht zurückgegeben wurde. Anstatt die Angelegenheit einfach zu lösen, ist der Sachverhalt ein volles Jahr später immer noch aufrecht. Wie erklären Sie das?
  49. Kann man sagen, dass XXXX und XXXX äußerst geschickt darin sind, einen Konflikt über ein volles Jahr hindurch aufrechtzuerhalten?
  50. Kann man sagen, dass römisch 40 und römisch 40 äußerst geschickt darin sind, einen Konflikt über ein volles Jahr hindurch aufrechtzuerhalten?
  51. Warum hat sich XXXX nicht einfach dafür entschuldigt?
  52. Warum hat sich römisch 40 nicht einfach dafür entschuldigt?
  53. Warum hat XXXX zwei USB-Sticks von mir angefordert und nicht zwei CDs mit den Daten darauf, die unveränderlich und daher nicht zu manipulieren gewesen wären?
  54. Warum hat römisch 40 zwei USB-Sticks von mir angefordert und nicht zwei CDs mit den Daten darauf, die unveränderlich und daher nicht zu manipulieren gewesen wären?
  55. Meine Anfrage zu dem USB-Stick mit angeschlossener Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX vom 12.08.2023 habe ich sehr ernst gemeint. Warum wurde diese von XXXX nicht ernst genommen und nicht bearbeitet?
  56. Meine Anfrage zu dem USB-Stick mit angeschlossener Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 vom 12.08.2023 habe ich sehr ernst gemeint. Warum wurde diese von römisch 40 nicht ernst genommen und nicht bearbeitet?
  57. Glauben Sie, dass Sie sich (und mir auch) viel Zeit und Ärger erspart hätten, wenn XXXX die Dienstaufsichtsbeschwerde kurz und sachlich beantwortet hätte? Wie erklären Sie das?
  58. Glauben Sie, dass Sie sich (und mir auch) viel Zeit und Ärger erspart hätten, wenn römisch 40 die Dienstaufsichtsbeschwerde kurz und sachlich beantwortet hätte? Wie erklären Sie das?
  59. Ist die Vorgehensweise von XXXX dem Richterstand abträglich?
  60. Ist die Vorgehensweise von römisch 40 dem Richterstand abträglich?
  61. Ist die Vorgehensweise von XXXX dem Richterstand abträglich?
  62. Ist die Vorgehensweise von römisch 40 dem Richterstand abträglich?
  63. Warum hat XXXX mir eine gehässige Antwort datiert mit 16.08.2023 zu Geschäftszahl XXXX übermittelt?
  64. Warum hat römisch 40 mir eine gehässige Antwort datiert mit 16.08.2023 zu Geschäftszahl römisch 40 übermittelt?
  65. Zur vorherigen Frage: Besitzt XXXX keine soziale Kompetenz?
  66. Zur vorherigen Frage: Besitzt römisch 40 keine soziale Kompetenz?
  67. XXXX hat mir am 09.08.2023 zu Geschäftszahl XXXX mitgeteilt: „der von Ihnen vorgelegte USB-Stick [Anm.: es waren zwei Sticks] befindet sich nicht mehr im Akt. Es ist davon auszugehen, dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Ihrem Vertreter zurück gestellt wurde.“ Die Formulierung, dass davon auszugehen sei, bedeutet nach üblicher linguistischer Doktrin, dass sich XXXX nicht ganz sicher ist. Trotzdem schreibt mir XXXX am 16.08.2023 so, wie wenn es fix wäre: „Wie Ihnen vom zuständigen Richter bereits mitgeteilt wurde, wurde der in Rede stehende Stick bereits an Ihren Rechtsvertreter ausgefolgt.“ Wie bitte? Warum kann der XXXX nicht lesen? Das hat XXXX nicht gesagt! Warum behauptet XXXX das?
  68. römisch 40 hat mir am 09.08.2023 zu Geschäftszahl römisch 40 mitgeteilt: „der von Ihnen vorgelegte USB-Stick [Anm.: es waren zwei Sticks] befindet sich nicht mehr im Akt. Es ist davon auszugehen, dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Ihrem Vertreter zurück gestellt wurde.“ Die Formulierung, dass davon auszugehen sei, bedeutet nach üblicher linguistischer Doktrin, dass sich römisch 40 nicht ganz sicher ist. Trotzdem schreibt mir römisch 40 am 16.08.2023 so, wie wenn es fix wäre: „Wie Ihnen vom zuständigen Richter bereits mitgeteilt wurde, wurde der in Rede stehende Stick bereits an Ihren Rechtsvertreter ausgefolgt.“ Wie bitte? Warum kann der römisch 40 nicht lesen? Das hat römisch 40 nicht gesagt! Warum behauptet römisch 40 das?
  69. Wie konnte XXXX jemals Präsident des Landesgericht XXXX werden?
  70. Wie konnte römisch 40 jemals Präsident des Landesgericht römisch 40 werden?
  71. Welcher Trottel hat den XXXX zum Präsidenten des Landesgericht XXXX ernannt?
  72. Welcher Trottel hat den römisch 40 zum Präsidenten des Landesgericht römisch 40 ernannt?
  73. Warum betreibt XXXX in seinem Schreiben vom 16.08.2023 eine Verleumdung und unterstellt mir strafbare Handlungen, die er selbst begeht?
  74. Warum betreibt römisch 40 in seinem Schreiben vom 16.08.2023 eine Verleumdung und unterstellt mir strafbare Handlungen, die er selbst begeht?
  75. Warum hat XXXX im Schreiben vom 16.08.2023 eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde angefordert?
  76. Warum hat römisch 40 im Schreiben vom 16.08.2023 eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde angefordert?
  77. Weiß der XXXX , dass er Dienstaufsichtsbeschwerden über Richter gar nicht bearbeiten kann und darf, weil er damit in die Rechtsprechung eingreifen würde? Wenn ja, warum fordert er dann eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde an? Wollte XXXX mich frotzeln?
  78. Weiß der römisch 40 , dass er Dienstaufsichtsbeschwerden über Richter gar nicht bearbeiten kann und darf, weil er damit in die Rechtsprechung eingreifen würde? Wenn ja, warum fordert er dann eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde an? Wollte römisch 40 mich frotzeln?
  79. Warum erklärt der XXXX nicht, welche angebliche Diktion in meinem Schreiben er meinen würde?
  80. Warum erklärt der römisch 40 nicht, welche angebliche Diktion in meinem Schreiben er meinen würde?
  81. Wenn XXXX meine angebliche Diktion kritisiert, weshalb kritisiert er dann nicht, dass Polizisten (laut Tonbandaufzeichnung) in meiner Wohnung das Wort „Arschloch“ sagen, was deutlich zu hören ist und meine Katze niederträchtigerweise als „Katzenviech“ beschimpften? Warum kritisiert der XXXX das nicht?
  82. Wenn römisch 40 meine angebliche Diktion kritisiert, weshalb kritisiert er dann nicht, dass Polizisten (laut Tonbandaufzeichnung) in meiner Wohnung das Wort „Arschloch“ sagen, was deutlich zu hören ist und meine Katze niederträchtigerweise als „Katzenviech“ beschimpften? Warum kritisiert der römisch 40 das nicht?
  83. Warum hat XXXX auf meine Emails vom 16.08.2023, 18.08.2023 und 20.08.2023 nicht geantwortet?
  84. Warum hat römisch 40 auf meine Emails vom 16.08.2023, 18.08.2023 und 20.08.2023 nicht geantwortet?
  85. Warum hat XXXX die (von ihm selbst angeforderte) substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 mit 21 Seiten nicht bearbeitet? War es ihm zu viel Aufwand? Warum hat er nicht geantwortet?
  86. Warum hat römisch 40 die (von ihm selbst angeforderte) substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 mit 21 Seiten nicht bearbeitet? War es ihm zu viel Aufwand? Warum hat er nicht geantwortet?
  87. Warum hat XXXX meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 nicht wegen Beleidigung zurückgewiesen, obwohl ich den XXXX wörtlich als „einen der korruptesten Richter Österreichs“ bezeichnet habe? Siehe mein Email vom 02.09.2023 um 09:56 Uhr. Stimmt XXXX diesem Urteil zu?
  88. Warum hat römisch 40 meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 nicht wegen Beleidigung zurückgewiesen, obwohl ich den römisch 40 wörtlich als „einen der korruptesten Richter Österreichs“ bezeichnet habe? Siehe mein Email vom 02.09.2023 um 09:56 Uhr. Stimmt römisch 40 diesem Urteil zu?
  89. Kennt XXXX den Unterschied zwischen einer berechtigten Kritik und freien Meinungsäußerung im Gegensatz zu einer Beleidigung?
  90. Kennt römisch 40 den Unterschied zwischen einer berechtigten Kritik und freien Meinungsäußerung im Gegensatz zu einer Beleidigung?
  91. Hat sich XXXX nur aufgrund meiner Androhung einer Strafanzeige nicht getraut, die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 unter den Teppich zu kehren?
  92. Hat sich römisch 40 nur aufgrund meiner Androhung einer Strafanzeige nicht getraut, die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 unter den Teppich zu kehren?
  93. Warum lässt XXXX in seinem lächerlichen Antwortschreiben vom 06.09.2023 mit nur drei Absätzen alle möglichen Fragen meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 über XXXX offen? Warum nimmt XXXX eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht ernst? Wollte XXXX mich frotzeln?
  94. Warum lässt römisch 40 in seinem lächerlichen Antwortschreiben vom 06.09.2023 mit nur drei Absätzen alle möglichen Fragen meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 über römisch 40 offen? Warum nimmt römisch 40 eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht ernst? Wollte römisch 40 mich frotzeln?
  95. XXXX behauptet am 06.09.2023 zu Geschäftszahl XXXX , er dürfe meine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht bearbeiten, weil er in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingreifen würde. Weshalb hat XXXX dann die substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt von mir angefordert? Wollte XXXX mich frotzeln? Wollte XXXX mich verarschen?
  96. römisch 40 behauptet am 06.09.2023 zu Geschäftszahl römisch 40 , er dürfe meine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht bearbeiten, weil er in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingreifen würde. Weshalb hat römisch 40 dann die substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt von mir angefordert? Wollte römisch 40 mich frotzeln? Wollte römisch 40 mich verarschen?
  97. XXXX hat mein Email vom 06.09.2023 nicht beantwortet. Warum?
  98. römisch 40 hat mein Email vom 06.09.2023 nicht beantwortet. Warum?
  99. Warum erklärt mir XXXX im Schreiben vom 06.09.2023 nicht, was er im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht prüfen darf?
  100. Warum erklärt mir römisch 40 im Schreiben vom 06.09.2023 nicht, was er im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht prüfen darf?
  101. Warum erklärt mir XXXX im Schreiben vom 06.09.2023 nicht, was er im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  102. Warum erklärt mir römisch 40 im Schreiben vom 06.09.2023 nicht, was er im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  103. Erklären Sie mir doch, was der Präsident des Landesgericht XXXX im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  104. Erklären Sie mir doch, was der Präsident des Landesgericht römisch 40 im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  105. Erklären Sie mir doch, was der Präsident des Oberlandesgericht XXXX im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  106. Erklären Sie mir doch, was der Präsident des Oberlandesgericht römisch 40 im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen darf?
  107. Warum lügt XXXX in seinem Schreiben vom 06.09.2023, indem er behauptet, das Oberlandesgericht XXXX hätte sich mit meinen Argumenten „umfassend befasst“? XXXX kann die Akten offenbar nicht gelesen, denn jeder Mensch der lesen kann, erkennt hier objektiv ganz klar, dass es sich um ein korruptes Verfahren gehandelt hat, in welchem mehrere korrupte und kriminelle Richter zum Schutz Ihres Arbeitgebers namens Republik Österreich tätig geworden sind. Warum lügt XXXX ?
  108. Warum lügt römisch 40 in seinem Schreiben vom 06.09.2023, indem er behauptet, das Oberlandesgericht römisch 40 hätte sich mit meinen Argumenten „umfassend befasst“? römisch 40 kann die Akten offenbar nicht gelesen, denn jeder Mensch der lesen kann, erkennt hier objektiv ganz klar, dass es sich um ein korruptes Verfahren gehandelt hat, in welchem mehrere korrupte und kriminelle Richter zum Schutz Ihres Arbeitgebers namens Republik Österreich tätig geworden sind. Warum lügt römisch 40 ?
  109. Warum hat XXXX meine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 nicht ernst genommen?
  110. Warum hat römisch 40 meine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 nicht ernst genommen?
  111. Welche Möglichkeiten hat der Präsident eines Landesgerichtes, um korrupte Urteile zu verhindern?
  112. Welche Möglichkeiten hat der Präsident eines Oberlandesgerichts, um korrupte Urteile zu verhindern?
  113. Hat XXXX in seinem Berufsleben am Landesgericht XXXX versagt?
  114. Hat römisch 40 in seinem Berufsleben am Landesgericht römisch 40 versagt?
  115. Ist es als Versagen des Präsidenten des Landesgericht XXXX zu werten, wenn dieser korrupte Urteile am Landesgericht XXXX nicht verhindern kann?
  116. Ist es als Versagen des Präsidenten des Landesgericht römisch 40 zu werten, wenn dieser korrupte Urteile am Landesgericht römisch 40 nicht verhindern kann?
  117. Im welchem Moment der Richterausbildung lernt ein angehender Richter, dass er niemals gegen seinen Arbeitgeber Republik Österreich urteilen darf? Wann wird ihm das eingeschärft und eingetrichtert?
  118. Zur vorherigen Frage: Wie haben Sie es geschafft, dass sich alle Richter daran halten?
  119. Warum hat XXXX auf meine Emails vom 06.09.2023, 07.09.203, 08.09.2023 und 10.09.2023 nicht geantwortet?
  120. Warum hat römisch 40 auf meine Emails vom 06.09.2023, 07.09.203, 08.09.2023 und 10.09.2023 nicht geantwortet?
  121. Warum wurde meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.09.2023 gegen den damaligen Präsidenten des Landesgericht XXXX XXXX nicht vom Landesgericht XXXX bearbeitet?
  122. Warum wurde meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.09.2023 gegen den damaligen Präsidenten des Landesgericht römisch 40 römisch 40 nicht vom Landesgericht römisch 40 bearbeitet?
  123. Warum wurde meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.09.2023 über XXXX nicht zeitnah beantwortet?
  124. Warum wurde meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.09.2023 über römisch 40 nicht zeitnah beantwortet?
  125. Ist es als lächerlich zu bezeichnen, dass XXXX auf meine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 mit 21 Seiten nur lapidar mitteilt, dass meine Vorbringen nicht Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein könnten?
  126. Ist es als lächerlich zu bezeichnen, dass römisch 40 auf meine umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.09.2023 mit 21 Seiten nur lapidar mitteilt, dass meine Vorbringen nicht Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein könnten?
  127. Zur vorherigen Frage: Warum hat sich XXXX nicht dazu geäußert?
  128. Zur vorherigen Frage: Warum hat sich römisch 40 nicht dazu geäußert?
  129. Zur vorherigen Frage: Warum hat XXXX seine Fehler nicht einmal bestritten? Mit keinem Wort hat er die Vorwürfe jemals bestritten. Warum? Ist XXXX zur Einsicht gelangt, dass er massive Fehler begangen hat?
  130. Zur vorherigen Frage: Warum hat römisch 40 seine Fehler nicht einmal bestritten? Mit keinem Wort hat er die Vorwürfe jemals bestritten. Warum? Ist römisch 40 zur Einsicht gelangt, dass er massive Fehler begangen hat?
  131. Von wem wurde XXXX für sein Fehlurteil zur Geschäftszahl XXXX bezahlt?
  132. Von wem wurde römisch 40 für sein Fehlurteil zur Geschäftszahl römisch 40 bezahlt?
  133. Zur vorherigen Frage: Ist die Liste der Bezahler vollständig?
  134. Ist dem XXXX bekannt, dass die Bestätigung seines Fehlurteiles durch den Instanzenzug nicht bedeutet, dass er fehlerfrei gearbeitet hätte, sondern nur bedeutet, dass die nächsten höheren Richter ebenso korrupt sind wie XXXX selbst? Weiß XXXX das?
  135. Ist dem römisch 40 bekannt, dass die Bestätigung seines Fehlurteiles durch den Instanzenzug nicht bedeutet, dass er fehlerfrei gearbeitet hätte, sondern nur bedeutet, dass die nächsten höheren Richter ebenso korrupt sind wie römisch 40 selbst? Weiß römisch 40 das?
  136. Der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International misst auf einer Skala von 0 (sehr korrupt) bis 100 (sehr sauber) wie korrupt der öffentliche Sektor eines jeden Landes nach Meinung von Experten und Geschäftsleuten ist. Österreich ist mit einem Index von nur 71 auf dem skandalträchtigen
  137. Platz. Damit nicht genug: In Österreich haben 9 Prozent der Bürger, die öffentliche Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, in den letzten 12 Monaten Bestechungsgelder bezahlt! Quelle: https://www.transparency.org/en/countries/austria Zusammengefasst berichtet Transparency International, dass im Durchschnitt jeder elfte Beamte in Österreich im letzten Jahr Schmiergeldzahlungen angenommen hat!! Ist XXXX einer davon?Ist römisch 40 einer davon? Ist XXXX einer davon?Ist römisch 40 einer davon? Ist XXXX einer davon?Ist römisch 40 einer davon? Ist XXXX einer davon?Ist römisch 40 einer davon? Woher wissen Sie das?
  138. Am 19.10.2023 hat mir die Nachfolgerin von XXXX namens XXXX mitgeteilt, dass meine Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vorgelegt wurde, welcher zu diesem Zeitpunkt XXXX hieß?
  139. Am 19.10.2023 hat mir die Nachfolgerin von römisch 40 namens römisch 40 mitgeteilt, dass meine Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vorgelegt wurde, welcher zu diesem Zeitpunkt römisch 40 hieß?
  140. Aus welchen Gründen hat die Präsidentin des Landesgericht XXXX namens XXXX meine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX übermittelt?
  141. Aus welchen Gründen hat die Präsidentin des Landesgericht römisch 40 namens römisch 40 meine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 übermittelt?
  142. Zur vorherigen Frage: Kann man daraus schließen, dass XXXX der Ansicht ist, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht korrekt bearbeitet und beantwortet wurde?
  143. Zur vorherigen Frage: Kann man daraus schließen, dass römisch 40 der Ansicht ist, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht korrekt bearbeitet und beantwortet wurde?
  144. Wurde mein Schreiben vom 30.10.2023 an den Ex-Präsidenten des Landesgerichts XXXX namens XXXX weitergeleitet? Was wurde mit dem Schreiben unternommen?
  145. Wurde mein Schreiben vom 30.10.2023 an den Ex-Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 namens römisch 40 weitergeleitet? Was wurde mit dem Schreiben unternommen?
  146. Am 04.02.2024 habe dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX namens XXXX sowie dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX namens XXXX (heute in der Funktion des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX ) mitgeteilt, dass ich noch keine Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten habe, obwohl bereits über drei Monate Zeit verstrichen ist. Warum habe ich keine Antwort erhalten?
  147. Am 04.02.2024 habe dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 namens römisch 40 sowie dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 namens römisch 40 (heute in der Funktion des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 ) mitgeteilt, dass ich noch keine Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten habe, obwohl bereits über drei Monate Zeit verstrichen ist. Warum habe ich keine Antwort erhalten?
  148. Warum hat XXXX als Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX niemals auf meine Eingaben geantwortet?
  149. Warum hat römisch 40 als Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 niemals auf meine Eingaben geantwortet?
  150. Warum hat XXXX als Vizepräsident des Oberlandesgerichtes XXXX niemals auf meine Eingaben geantwortet?
  151. Warum hat römisch 40 als Vizepräsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 niemals auf meine Eingaben geantwortet?
  152. XXXX hat die Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung niemals bestritten. Heißt das, dass sich XXXX für schuldig befindet? Jeder Polizist weiß, dass es sich hierbei um ein Schuldeingeständnis handelt.
  153. römisch 40 hat die Diskriminierung aufgrund meiner Behinderung niemals bestritten. Heißt das, dass sich römisch 40 für schuldig befindet? Jeder Polizist weiß, dass es sich hierbei um ein Schuldeingeständnis handelt.
  154. Warum hat XXXX die Täter, die sich an mir vergangen haben, trotz eindeutigem Beweis mittels Sachverständigengutachten frei herumlaufen lassen? Warum hat XXXX keinem einzigen der Täter mitgeteilt, dass diese schwere Straftaten begangen haben und dafür zur Verantwortung gezogen werden müssen?
  155. Warum hat römisch 40 die Täter, die sich an mir vergangen haben, trotz eindeutigem Beweis mittels Sachverständigengutachten frei herumlaufen lassen? Warum hat römisch 40 keinem einzigen der Täter mitgeteilt, dass diese schwere Straftaten begangen haben und dafür zur Verantwortung gezogen werden müssen?
  156. Ist XXXX stolz darauf, dass er den Polizisten, die mir (laut Gutachten) eine schwere Körperverletzung zugefügt haben, mitgeteilt hat, dass sie mir rechtmäßig den Finger, die Psyche, meine Türe und meine elektronischen Geräte gebrochen bzw. zerstört haben?
  157. Ist römisch 40 stolz darauf, dass er den Polizisten, die mir (laut Gutachten) eine schwere Körperverletzung zugefügt haben, mitgeteilt hat, dass sie mir rechtmäßig den Finger, die Psyche, meine Türe und meine elektronischen Geräte gebrochen bzw. zerstört haben?
  158. Zur Vorherigen Frage. Was glaubt XXXX , dass die Polizisten daraus gelernt haben? Kann es sein, dass die Polizisten gelernt haben, dass sie zukünftig noch brutaler vorgehen können, weil es ja ohnehin keinerlei Konsequenzen für sie hat?
  159. Zur Vorherigen Frage. Was glaubt römisch 40 , dass die Polizisten daraus gelernt haben? Kann es sein, dass die Polizisten gelernt haben, dass sie zukünftig noch brutaler vorgehen können, weil es ja ohnehin keinerlei Konsequenzen für sie hat?
  160. Wäre es nicht besser, kriminelle Polizisten aus dem Verkehr zu ziehen?
  161. Wäre es nicht besser, kriminelle Richter aus dem Verkehr zu ziehen?
  162. Warum hat XXXX auf meine Anfrage vom 03.06.2024 nicht geantwortet?
  163. Warum hat römisch 40 auf meine Anfrage vom 03.06.2024 nicht geantwortet?
  164. Aus meiner Sicht ist die Qualität am Landesgericht XXXX durch das Verschwinden von XXXX (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?
  165. Aus meiner Sicht ist die Qualität am Landesgericht römisch 40 durch das Verschwinden von römisch 40 (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?
  166. Aus meiner Sicht ist die Qualität am Oberlandesgericht XXXX durch das Verschwinden von XXXX (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?
  167. Aus meiner Sicht ist die Qualität am Oberlandesgericht römisch 40 durch das Verschwinden von römisch 40 (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?
  168. Warum hat XXXX erst auf meine Urgenz vom 05.08.2024 geantwortet und nicht schon lange zuvor?
  169. Warum hat römisch 40 erst auf meine Urgenz vom 05.08.2024 geantwortet und nicht schon lange zuvor?
  170. Warum hat XXXX in seinem Schreiben vom 08.08.2024 zu Geschäftszahl XXXX eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt?
  171. Warum hat römisch 40 in seinem Schreiben vom 08.08.2024 zu Geschäftszahl römisch 40 eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt?
  172. Kann XXXX sich nicht ordentlich ausdrücken?
  173. Kann römisch 40 sich nicht ordentlich ausdrücken?
  174. Warum begeht XXXX eine Verleumdung meiner Person dadurch, dass er behauptet, ich würde Beleidigungen loslassen, obwohl er dies selbst macht?
  175. Warum begeht römisch 40 eine Verleumdung meiner Person dadurch, dass er behauptet, ich würde Beleidigungen loslassen, obwohl er dies selbst macht?
  176. Zur vorherigen Frage: „Weiß XXXX was der psychologische Fachausdruck einer „Projektion“ bedeutet?
  177. Zur vorherigen Frage: „Weiß römisch 40 was der psychologische Fachausdruck einer „Projektion“ bedeutet?
  178. Glauben Sie ernsthaft, dass der vorliegende Sachverhalt erledigt ist?
  179. Kennen Sie das XXXX Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz?
  180. Kennen Sie das römisch 40 Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz?
  181. Glauben Sie, dass hier eine Beleidigung vorliegt oder ist es einfach die Wahrheit, dass die hier genannten Personen Großteils korrupt und kriminell geworden sind? Wo soll da die Beleidigung sein?
  182. Wundern Sie sich, dass ich auf Ihrem Niveau antworte, Herr XXXX ?
  183. Wundern Sie sich, dass ich auf Ihrem Niveau antworte, Herr römisch 40 ?
  184. Kann XXXX sinnerfassend lesen? Wenn ja, warum hat er dann mein primäres Anliegen in meinem Schreiben vom 05.08.2024 nicht verstanden?
  185. Kann römisch 40 sinnerfassend lesen? Wenn ja, warum hat er dann mein primäres Anliegen in meinem Schreiben vom 05.08.2024 nicht verstanden?
  186. Könne Sie Fragen auch konkret beantworten? Womit wir wieder bei Frage Nummer 1 wären! …“ 1.
  187. gegenständliche Schreiben vom 12.08.2024 brachte der Beschwerdeführer ebenfalls per Telefax ein. Ergänzend hierzu machte der Beschwerdeführer vom selben Tag die nachfolgende Eingabe: „Werter Hr. XXXX !„Werter Hr. römisch 40 ! Sie haben heute einen Antrag auf Auskunft gemäß XXXX Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ( XXXX ADIG) erhalten. Davon betroffen könnte auch das Landesgericht XXXX , sein. Viel Spaß beim Beantworten der 76 Fragen. Es ist für mich absolut befremdlich, dass Sie es in einem vollen Jahr nicht geschafft haben die Fragen zu beantworten, weshalb der frühere Präsident des Landesgericht XXXX namens XXXX von mir eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefordert hat, obwohl er diese gar nicht beantworten wollte, konnte oder durfte?? Verarschen schaut genauso aus, wie XXXX das gemacht hat!!“Sie haben heute einen Antrag auf Auskunft gemäß römisch 40 Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ( römisch 40 ADIG) erhalten. Davon betroffen könnte auch das Landesgericht römisch 40 , sein. Viel Spaß beim Beantworten der 76 Fragen. Es ist für mich absolut befremdlich, dass Sie es in einem vollen Jahr nicht geschafft haben die Fragen zu beantworten, weshalb der frühere Präsident des Landesgericht römisch 40 namens römisch 40 von mir eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefordert hat, obwohl er diese gar nicht beantworten wollte, konnte oder durfte?? Verarschen schaut genauso aus, wie römisch 40 das gemacht hat!!“ 1.
  188. Mit E-Mail des Präsidenten des OLG XXXX vom 26.08.2024, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurden folgende Fragen beantwortet:1.
  189. Mit E-Mail des Präsidenten des OLG römisch 40 vom 26.08.2024, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurden folgende Fragen beantwortet: „Zu Ihren neuerlichen Eingaben vom
  190. August,
  191. August und
  192. August 2024 (zweimal per E-Mail und einmal per Telefax) wird Ihnen – über das Antwortschreiben des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom
  193. August 2024 hinaus – Folgendes mitgeteilt:„Zu Ihren neuerlichen Eingaben vom
  194. August,
  195. August und
  196. August 2024 (zweimal per E-Mail und einmal per Telefax) wird Ihnen – über das Antwortschreiben des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom
  197. August 2024 hinaus – Folgendes mitgeteilt: Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX ist es als Organ der Justizverwaltung aufgrund der österreichischen Bundesverfassung grundsätzlich untersagt, in gerichtliche Verfahren einzugreifen, Entscheidungen zu prüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren. Jede inhaltliche Einflussnahme auf das von Ihnen kritisierte Amtshaftungsverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ist der Justizverwaltung daher untersagt.Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 ist es als Organ der Justizverwaltung aufgrund der österreichischen Bundesverfassung grundsätzlich untersagt, in gerichtliche Verfahren einzugreifen, Entscheidungen zu prüfen, abzuändern oder auch nur zu kommentieren. Jede inhaltliche Einflussnahme auf das von Ihnen kritisierte Amtshaftungsverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ist der Justizverwaltung daher untersagt. Soweit Sie in Ihrer Eingabe vom
  198. August 2024 „Auskunft gemäß XXXX Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz ( XXXX ADIG)“ begehren und insgesamt 76 Fragen stellen, ist zunächst festzuhalten, dass die Gerichte als „Organe des Bundes“ nicht dem von Ihnen genannten Landesgesetz unterliegen.Soweit Sie in Ihrer Eingabe vom
  199. August 2024 „Auskunft gemäß römisch 40 Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz ( römisch 40 ADIG)“ begehren und insgesamt 76 Fragen stellen, ist zunächst festzuhalten, dass die Gerichte als „Organe des Bundes“ nicht dem von Ihnen genannten Landesgesetz unterliegen. Die Gerichte unterliegen grundsätzlich dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes vom
  200. Mai 1987, BGBl Nr. 287/1987, in der jeweils gültigen Fassung. Auskünfte über ausschließlich richterliche Tätigkeiten unterliegen aber auch nicht den Bestimmungen dieses Auskunftspflichtgesetzes (OGH Ds 6/88; 3 Ob 501/96). Soweit Ihre Fragen auf das Amtshaftungsverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX abzielen, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes. Die Gerichte unterliegen grundsätzlich dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes vom
  201. Mai 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der jeweils gültigen Fassung. Auskünfte über ausschließlich richterliche Tätigkeiten unterliegen aber auch nicht den Bestimmungen dieses Auskunftspflichtgesetzes (OGH Ds 6/88; 3 Ob 501/96). Soweit Ihre Fragen auf das Amtshaftungsverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abzielen, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes. Im Kern drehen sich all Ihre Fragen um Verbleib eines (von mehreren) USB-Sticks, der im genannten Verfahren – angeblich – vorgelegt wurde (vgl. Fragen
  202. bis. 6., 12., etc.).Im Kern drehen sich all Ihre Fragen um Verbleib eines (von mehreren) USB-Sticks, der im genannten Verfahren – angeblich – vorgelegt wurde vergleiche Fragen
  203. bis. 6., 12., etc.). Zu diesem Problem hat bereits das Bundesministerium für Justiz in seinem Antwortschreiben vom
  204. Jänner 2024, GZ: 2023-0.909.555, unter anderem Folgendes festgehalten: ‚Die Übermittlung von zwei USB-Sticks hat sich demnach … jedenfalls im Protokoll [gemeint: im Verhandlungsprotokoll vom
  205. Juli 2020] nicht niedergeschlagen und es ist jedenfalls dem Gerichtsakt auch kein (weiterer) Stick mehr angeschlossen. Es könnte entweder von Anfang an nur einen gegeben haben (wofür das Protokoll spräche) oder es gab zwei, wovon eine noch die beklagte Partei hat, oder der Kläger oder sein Vertreter haben auch den zweiten zurückbekommen. Der Beschwerdeführer räumte bisher immer ein, einen USB-Stick ausgefolgt bekommen zu haben. Es ist also davon auszugehen, dass die Rückstellung des USB-Sticks an den Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX gemäß § 169 Geo durch die zuständige Geschäftsabteilung erfolgte. Ob allenfalls der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren USB-Stick an die gegnerische Prozesspartei ausgehändigt hat, entzieht sich sowohl der Kenntnis des Gerichts als auch des Bundesministeriums für Justiz. Ein Missstand liegt nicht vor.’Der Beschwerdeführer räumte bisher immer ein, einen USB-Stick ausgefolgt bekommen zu haben. Es ist also davon auszugehen, dass die Rückstellung des USB-Sticks an den Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraph 169, Geo durch die zuständige Geschäftsabteilung erfolgte. Ob allenfalls der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren USB-Stick an die gegnerische Prozesspartei ausgehändigt hat, entzieht sich sowohl der Kenntnis des Gerichts als auch des Bundesministeriums für Justiz. Ein Missstand liegt nicht vor.’ Diesen Ausführungen des Bundesministeriums für Justiz wird vollinhaltlich beigetreten. Sie decken sich auch mit der Stellungnahme des zuständigen Amtshaftungsrichters vom
  206. September 2023 und den beiden Schreiben des (seinerzeitigen) Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom
  207. August und vom
  208. September 2023.Sie decken sich auch mit der Stellungnahme des zuständigen Amtshaftungsrichters vom
  209. September 2023 und den beiden Schreiben des (seinerzeitigen) Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom
  210. August und vom
  211. September
  212. Soweit Sie versuchen, „linguistische“ Widersprüche zwischen der Stellungnahme des seinerzeitigen Amtshaftungsrichters und den Schreiben des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts XXXX zu konstruieren (siehe Frage 12), liegen solche Widersprüche tatsächlich nicht vor. In seinem Schreiben vom
  213. September 2023 ist der Präsident des Landesgerichts XXXX auch auf Ihre (21-seitige) „Dienstaufsichtsbeschwerde“ vom
  214. September 2023 eingegangen. Soweit Sie versuchen, „linguistische“ Widersprüche zwischen der Stellungnahme des seinerzeitigen Amtshaftungsrichters und den Schreiben des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zu konstruieren (siehe Frage 12), liegen solche Widersprüche tatsächlich nicht vor. In seinem Schreiben vom
  215. September 2023 ist der Präsident des Landesgerichts römisch 40 auch auf Ihre (21-seitige) „Dienstaufsichtsbeschwerde“ vom
  216. September 2023 eingegangen. Inwiefern das Antwortschreiben des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom
  217. August 2023 in seiner Formulierung „gehässig“ gewesen sein sollte (siehe Frage 10), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Antwortschreiben des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom
  218. August 2023 in seiner Formulierung „gehässig“ gewesen sein sollte (siehe Frage 10), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ihre zahlreichen weiteren Fragen erschöpfen sich in Wiederholungen, substanzlosen und im Übrigen längst bekannten Behauptungen sowie in Polemiken und – teils massiven – Beleidigungen (siehe u.a. Fragen 14., 26., 75., etc.). Etwaige Anhaltspunkte für ein dienstrechtliches Vergehen des seinerzeit zuständigen Amtshaftungsrichters und/oder des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts XXXX und/oder der nunmehrigen Präsidentin des Landesgerichts XXXX sind jedenfalls nicht ersichtlich.Etwaige Anhaltspunkte für ein dienstrechtliches Vergehen des seinerzeit zuständigen Amtshaftungsrichters und/oder des seinerzeitigen Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 und/oder der nunmehrigen Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 sind jedenfalls nicht ersichtlich. Eine (weitere) Hilfestellung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX ist nicht möglich.Eine (weitere) Hilfestellung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 ist nicht möglich. Abschließend wird – wie im Antwortschreiben vom
  219. August 2024 – noch einmal mitgeteilt, dass zukünftige Eingaben ähnlichen Charakters gemäß § 78 Abs. 5 GOG ohne weitere inhaltliche Behandlung zum Akt genommen werden.Abschließend wird – wie im Antwortschreiben vom
  220. August 2024 – noch einmal mitgeteilt, dass zukünftige Eingaben ähnlichen Charakters gemäß Paragraph 78, Absatz 5, GOG ohne weitere inhaltliche Behandlung zum Akt genommen werden. …“ 1.
  221. Mit Schreiben vom 29.08.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keine wesentlichen Fragen beantwortet worden seien und er daher gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Ausstellung eines Bescheides beantrage. 1.
  222. Mit Schreiben vom 29.08.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keine wesentlichen Fragen beantwortet worden seien und er daher gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Ausstellung eines Bescheides beantrage. 1.
  223. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 30.09.2024, XXXX , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung zusätzlicher Auskünfte vom 12.08.2024, XXXX (soweit diese nicht bereits durch das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 26.08.2024, XXXX , beantwortet seien), und vom 29.08.2024, XXXX , gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, abgewiesen werden. 1.
  224. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 30.09.2024, römisch 40 , wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung zusätzlicher Auskünfte vom 12.08.2024, römisch 40 (soweit diese nicht bereits durch das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 26.08.2024, römisch 40 , beantwortet seien), und vom 29.08.2024, römisch 40 , gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, abgewiesen werden.
  225. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt zur GZ. XXXX , insbesondere der do. inliegenden Aktenteile zu XXXX betreffend die Korrespondenz des Beschwerdeführers und des Präsidiums des Landesgerichtes XXXX (ON 3), der (Vor-) Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und des Präsidiums des Oberlandesgerichtes XXXX (ON 4a und b bis ON 7), dem verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 12.08.2024, eingebracht per E-Mail (ON 8) und per Telefax (ON 10), der ergänzenden Eingabe vom selben Tag (ON 9), dem Antwortschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.08.2024 (ON 12), dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung nach § 4 Auskunftspflichtgesetz (ON 13) sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.09.2024, zugestellt am 07.10.2024 (ON 14) und der Beschwerde vom 20.10.2024 (ON 19). Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt zur GZ. römisch 40 , insbesondere der do. inliegenden Aktenteile zu römisch 40 betreffend die Korrespondenz des Beschwerdeführers und des Präsidiums des Landesgerichtes römisch 40 (ON 3), der (Vor-) Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und des Präsidiums des Oberlandesgerichtes römisch 40 (ON 4a und b bis ON 7), dem verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 12.08.2024, eingebracht per E-Mail (ON 8) und per Telefax (ON 10), der ergänzenden Eingabe vom selben Tag (ON 9), dem Antwortschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.08.2024 (ON 12), dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz (ON 13) sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2024, zugestellt am 07.10.2024 (ON 14) und der Beschwerde vom 20.10.2024 (ON 19).
  226. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) 3.
  227. Rechtsbestimmungen 3.1.
  228. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […] Art.
  1. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“Artikel 22, Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“ 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
  1. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
  2. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
  3. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
  4. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ 3.1.
  5. § 78 GOG lautet: 3.1.
  6. Paragraph 78, GOG lautet: „
(1)Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,
  1. soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,
  2. soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und
  3. soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.
(2)Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.
(3)Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.
(4)Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozeßordnung) zu belegen.
(4)Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (Paragraph 220, der Zivilprozeßordnung) zu belegen.
(5)Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die
  1. Beleidigungen enthalten oder
  2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder
  3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.
(6)Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.“
(6)Absatz 5, gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.“ 3.
  1. Im Wesentlichen stützt der Beschwerdeführer die vorliegend behauptete Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides einerseits auf einer (behauptetermaßen) mangelhaften Rechtsmittelbelehrung und andererseits darauf, dass ihm lediglich „Pseudo-Antworten“ erteilt worden seien, die man nur eine „reine Frotzelei“ und „Verarschung“ nennen könne. Hinsichtlich der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung als rechtswidrig aufzuheben sei, weil die Kosten für das Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht nicht angegeben worden seien, unabhängig davon, dass ihm selbst bekannt gewesen sei, dass eventuell solche zu entrichten sein könnte (Beschwerde, Seite 2f), war Folgendes zu erwägen: Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Textbausteine für die Rechtsmittelbelehrungen müssen neben den Rechtsmittelzügen auch auf die Bestimmung des § 61 Abs. 1 AVG Bedacht nehmen, nach der die Rechtsmittelbelehrung auch anzugeben hat, welchen Inhalt und welche Form das Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist dieses einzubringen ist. Falls erforderlich ist zwar eine Belehrung über die Gebühren in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren23 GEG-Richtlinie II: Zuständigkeit zur Vorschreibung und Rechtsmittel gegen Zahlungsaufträge [01.07.2024, rdb.at] Rn. 47), der notwendige Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ist jedoch in § 61 Abs. 1 AVG abschließend umschrieben. Daher besteht weder nach § 61 Abs. 1 noch nach § 13a AVG eine über die genannten Punkte hinausgehende Pflicht zur Belehrung. Nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Textbausteine für die Rechtsmittelbelehrungen müssen neben den Rechtsmittelzügen auch auf die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, AVG Bedacht nehmen, nach der die Rechtsmittelbelehrung auch anzugeben hat, welchen Inhalt und welche Form das Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist dieses einzubringen ist. Falls erforderlich ist zwar eine Belehrung über die Gebühren in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren23 GEG-Richtlinie II: Zuständigkeit zur Vorschreibung und Rechtsmittel gegen Zahlungsaufträge [01.07.2024, rdb.at] Rn. 47), der notwendige Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ist jedoch in Paragraph 61, Absatz eins, AVG abschließend umschrieben. Daher besteht weder nach Paragraph 61, Absatz eins, noch nach Paragraph 13 a, AVG eine über die genannten Punkte hinausgehende Pflicht zur Belehrung. 3.
  2. Zur sonstigen behaupteten (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides war Nachfolgendes zu erwägen: 3.3.
  3. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN; 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.203, 2013/04/0022; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).3.3.
  4. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN; 02.02.2023, Ro 2023/13/0001). Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen vergleiche VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.203, 2013/04/0022; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; und 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Die Erteilung einer Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, mwN). Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; und 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). Die Erteilung einer Auskunft selbst kann nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). 3.3.
  5. Sohin war durch das Verwaltungsgericht lediglich zu beurteilen, ob der Präsident des Oberlandesgerichts XXXX zu Recht oder zu Unrecht Fragen des Beschwerdeführers nicht beauskunftet hat.3.3.
  6. Sohin war durch das Verwaltungsgericht lediglich zu beurteilen, ob der Präsident des Oberlandesgerichts römisch 40 zu Recht oder zu Unrecht Fragen des Beschwerdeführers nicht beauskunftet hat. 3.3.
  7. Nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. 3.3.
  8. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. 3.3.
  9. Unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche, wozu auch Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafverfahren schlechthin sowie Justizverwaltungssachen, die nach den Vorschriften des Gesetzes in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind, zählen. Diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen (vgl. VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, Rn. 32 mwN). 3.3.
  10. Unter den Organen des Bundes iSd Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche, wozu auch Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafverfahren schlechthin sowie Justizverwaltungssachen, die nach den Vorschriften des Gesetzes in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind, zählen. Diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen vergleiche VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, Rn. 32 mwN). An der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, besteht ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Dieses Interesse der betroffenen Personen überwiegt das Interesse des Auskunftswerbers, über die mögliche Führung und den Stand von Disziplinarverfahren Auskunft zu erhalten. Dass der Auskunftswerber davon ausgeht, dass die Personen rechtswidrig gehandelt haben könnten und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnten, kann daran nichts ändern. Der Auskunftswerber vermag nämlich seine fehlende Parteistellung in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren (vgl. VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, Rn. 31).An der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, besteht ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Dieses Interesse der betroffenen Personen überwiegt das Interesse des Auskunftswerbers, über die mögliche Führung und den Stand von Disziplinarverfahren Auskunft zu erhalten. Dass der Auskunftswerber davon ausgeht, dass die Personen rechtswidrig gehandelt haben könnten und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen haben könnten, kann daran nichts ändern. Der Auskunftswerber vermag nämlich seine fehlende Parteistellung in einem möglichen Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vergleiche VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, Rn. 31). 3.3.
  11. Ferner kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrates oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019, Rn. 2). Einer Behörde kommt insbesondere nicht die Funktion eines Rechtsberaters zu (OGH 25.05.2000, 1 Ob 46/00x, RS0113717). Nach der ständigen Rechtsprechung wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 B-VG. (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109, Punkt 2.2.). Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0124).Nach der ständigen Rechtsprechung wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, B-VG. (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109, Punkt 2.2.). Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). 3.3.
  12. Gemäß § 1 Satz 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. 3.3.
  13. Gemäß Paragraph eins, Satz 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der „Zwecklosigkeit“ eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft nicht erforderlich. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind etwa, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ und die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken „anzuleiten“. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Schließlich fordert § 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens „offenbar“ sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff „offenbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Der Begriff der „Zwecklosigkeit“ eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft nicht erforderlich. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach dem Vorgesagten auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Derartige, nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützte, Zwecke sind etwa, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam „abzuprüfen“ und die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken „anzuleiten“. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Schließlich fordert Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz Auskunftspflichtgesetz, dass die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens „offenbar“ sein muss. Diese Voraussetzung ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Auskunftsersuchen zu beurteilen. Der Begriff „offenbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Mutwilligkeit (im oben näher dargelegten Verständnis) für jedermann aufgrund der Aktenlage unschwer erkennbar ist, es ihres Nachweises daher keiner komplizierten Würdigung von Verfahrensergebnissen bedarf (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). „Mutwilligkeit“ liegt auch vor, wenn sich jemand der Unrichtigkeit seines Standpunkts bewusst ist und in diesem Bewusstsein oder bloß zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) Auskunft verlangt (OGH 05.09.2024, 24 Ds 1/24t). 3.3.
  14. Wie sich aus den Feststellungen erhellt wurden die insgesamt 76 Fragen insoweit beantwortet, als sich die im Grunde auf den Verbleib des vom Beschwerdeführer behauptetermaßen übergebenen zweiten USB-Sticks beziehenden und damit auch wenigen auf eine tatsächliche Wissensvermittlung gerichteten Fragen 2 („Mit Eingabe vom 06.08.2023 wollte ich lediglich meinen zweiten USB-Stick zurück, der mir von XXXX nicht zurückgegeben wurde. Anstatt die Angelegenheit einfach zu lösen, ist der Sachverhalt ein volles Jahr später immer noch aufrecht. Wie erklären Sie das?“), 3 („Kann man sagen, dass XXXX und XXXX äußerst geschickt darin sind, einen Konflikt über ein volles Jahr hindurch aufrechtzuerhalten?“), 4 („Warum hat sich XXXX nicht einfach dafür entschuldigt?), 5 (Warum hat XXXX zwei USB-Sticks von mir angefordert und nicht zwei CDs mit den Daten darauf, die unveränderlich und daher nicht zu manipulieren gewesen wären?“), 6 („Meine Anfrage zu dem USB-Stick mit angeschlossener Dienstaufsichtsbeschwerde über XXXX vom 12.08.2023 habe ich sehr ernst gemeint. Warum wurde diese von XXXX nicht ernst genommen und nicht bearbeitet?“) und 12 („ XXXX hat mir am 09.08.2023 zu Geschäftszahl XXXX mitgeteilt: „der von Ihnen vorgelegte USB-Stick [Anm.: es waren zwei Sticks] befindet sich nicht mehr im Akt. Es ist davon auszugehen, dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Ihrem Vertreter zurück gestellt wurde.“ Die Formulierung, dass davon auszugehen sei, bedeutet nach üblicher linguistischer Doktrin, dass sich XXXX nicht ganz sicher ist. Trotzdem schreibt mir XXXX am 16.08.2023 so, wie wenn es fix wäre: „Wie Ihnen vom zuständigen Richter bereits mitgeteilt wurde, wurde der in Rede stehende Stick bereits an Ihren Rechtsvertreter ausgefolgt.“ Wie bitte? Warum kann der XXXX nicht lesen? Das hat XXXX nicht gesagt! Warum behauptet XXXX das?“) im Rahmen des Antwortschreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.08.2024, GZ. 1 v9/24x-17-12, auch insofern beantwortet, als nochmals und ergänzend zu den zuvor bereits an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2023 sowie 06.09.2023 ausführlich auf den fraglichen Verbleib des behaupteten zweiten USB-Sticks eingegangen wurde (siehe hierzu die Feststellungen zu Pkt. 1.
  15. und 1.5.). 3.3.
  16. Wie sich aus den Feststellungen erhellt wurden die insgesamt 76 Fragen insoweit beantwortet, als sich die im Grunde auf den Verbleib des vom Beschwerdeführer behauptetermaßen übergebenen zweiten USB-Sticks beziehenden und damit auch wenigen auf eine tatsächliche Wissensvermittlung gerichteten Fragen 2 („Mit Eingabe vom 06.08.2023 wollte ich lediglich meinen zweiten USB-Stick zurück, der mir von römisch 40 nicht zurückgegeben wurde. Anstatt die Angelegenheit einfach zu lösen, ist der Sachverhalt ein volles Jahr später immer noch aufrecht. Wie erklären Sie das?“), 3 („Kann man sagen, dass römisch 40 und römisch 40 äußerst geschickt darin sind, einen Konflikt über ein volles Jahr hindurch aufrechtzuerhalten?“), 4 („Warum hat sich römisch 40 nicht einfach dafür entschuldigt?), 5 (Warum hat römisch 40 zwei USB-Sticks von mir angefordert und nicht zwei CDs mit den Daten darauf, die unveränderlich und daher nicht zu manipulieren gewesen wären?“), 6 („Meine Anfrage zu dem USB-Stick mit angeschlossener Dienstaufsichtsbeschwerde über römisch 40 vom 12.08.2023 habe ich sehr ernst gemeint. Warum wurde diese von römisch 40 nicht ernst genommen und nicht bearbeitet?“) und 12 („ römisch 40 hat mir am 09.08.2023 zu Geschäftszahl römisch 40 mitgeteilt: „der von Ihnen vorgelegte USB-Stick [Anm.: es waren zwei Sticks] befindet sich nicht mehr im Akt. Es ist davon auszugehen, dass er nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens Ihrem Vertreter zurück gestellt wurde.“ Die Formulierung, dass davon auszugehen sei, bedeutet nach üblicher linguistischer Doktrin, dass sich römisch 40 nicht ganz sicher ist. Trotzdem schreibt mir römisch 40 am 16.08.2023 so, wie wenn es fix wäre: „Wie Ihnen vom zuständigen Richter bereits mitgeteilt wurde, wurde der in Rede stehende Stick bereits an Ihren Rechtsvertreter ausgefolgt.“ Wie bitte? Warum kann der römisch 40 nicht lesen? Das hat römisch 40 nicht gesagt! Warum behauptet römisch 40 das?“) im Rahmen des Antwortschreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.08.2024, GZ. 1 v9/24x-17-12, auch insofern beantwortet, als nochmals und ergänzend zu den zuvor bereits an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2023 sowie 06.09.2023 ausführlich auf den fraglichen Verbleib des behaupteten zweiten USB-Sticks eingegangen wurde (siehe hierzu die Feststellungen zu Pkt. 1.
  17. und 1.5.). 3.3.
  18. Soweit im Rahmen dieses Antwortschreibens vom 26.08.2024, GZ. XXXX , Fragen unbeantwortet blieben und später mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2024, XXXX , eine weitere Beantwortung auch verweigert und hierauf gerichtete Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurden, stützt die belangte Behörde dies – und aus Sicht des erkennenden Gericht zu Recht – im Wesentlichen darauf, dass der Großteil der gestellten insgesamt 76 Fragen nicht auf die Erteilung von Wissenserklärung bzw. von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz abzielen und einer näheren sachlichen bzw. inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich und offenbar mutwillig gestellt worden sind.3.3.
  19. Soweit im Rahmen dieses Antwortschreibens vom 26.08.2024, GZ. römisch 40 , Fragen unbeantwortet blieben und später mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2024, römisch 40 , eine weitere Beantwortung auch verweigert und hierauf gerichtete Anträge gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurden, stützt die belangte Behörde dies – und aus Sicht des erkennenden Gericht zu Recht – im Wesentlichen darauf, dass der Großteil der gestellten insgesamt 76 Fragen nicht auf die Erteilung von Wissenserklärung bzw. von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz abzielen und einer näheren sachlichen bzw. inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich und offenbar mutwillig gestellt worden sind. So ist der das eigentliche Auskunftsbegehren vom 12.08.2024 ergänzenden E-Mail-Kommunikation des Beschwerdeführers auch unmissverständlich zu entnehmen, dass es ihm im Wesentlichen um eine Belehrung und Behelligung der Behörde geradezu ankommt, deren Zweck nicht die Wissenserteilung ist, wenn dieser „[v]iel Spaß beim Beantworten der 76 Fragen“ wünscht (siehe Feststellung zu Pkt. 1.15.). Auch aus aus der Tonalität und der Wiederholung von Fragen zu bereits im Wesentlichen über Jahre hinweg gleichlautenden Themenkomplexen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer weniger ein ehrliches Auskunftsinteresse verfolgt. Der um Auskunft ersuchte Präsident Oberlandegericht XXXX wird im Wesentlichen dazu angehalten im Rahmen der Beantwortung, Verhalten bzw. Untätigkeit anderer Personen einer Wertung zu unterziehen, was keine Informationserteilung iSd Auskunftspflichtgesetzes darstellt, wobei hier nicht verkannt wird, dass (zumindest teilweise) auch auf diesbezügliche Fragen reagiert bzw. geantwortet wurde. So ist der das eigentliche Auskunftsbegehren vom 12.08.2024 ergänzenden E-Mail-Kommunikation des Beschwerdeführers auch unmissverständlich zu entnehmen, dass es ihm im Wesentlichen um eine Belehrung und Behelligung der Behörde geradezu ankommt, deren Zweck nicht die Wissenserteilung ist, wenn dieser „[v]iel Spaß beim Beantworten der 76 Fragen“ wünscht (siehe Feststellung zu Pkt. 1.15.). Auch aus aus der Tonalität und der Wiederholung von Fragen zu bereits im Wesentlichen über Jahre hinweg gleichlautenden Themenkomplexen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer weniger ein ehrliches Auskunftsinteresse verfolgt. Der um Auskunft ersuchte Präsident Oberlandegericht römisch 40 wird im Wesentlichen dazu angehalten im Rahmen der Beantwortung, Verhalten bzw. Untätigkeit anderer Personen einer Wertung zu unterziehen, was keine Informationserteilung iSd Auskunftspflichtgesetzes darstellt, wobei hier nicht verkannt wird, dass (zumindest teilweise) auch auf diesbezügliche Fragen reagiert bzw. geantwortet wurde. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Beauskunftung der Fragen mit der Begründung, das Land Niederösterreich und die Republik Österreich haben ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung zugefügt (Beschwerde, Seite 4) und dass der „Ursprung und der Kern“ der Sache die Tatsache sei, dass die Republik Österreich den Beschwerdeführer schuldhaft zum Behinderten gemacht und ihm seit vielen Jahren schwerste Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zugefügt habe sowie die Verbrecher, die zumeist Repräsentanten der Republik Österreich seien, frei herumlaufen lasse (Beschwerde, Seite 3) vermag kein Auskunftsinteresse im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zu begründen. Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung lediglich auf die Verweigerung der Auskunft der Fragen 8, 9, 10, 13, 14, 21, 25, 26, 46, 61, 62, 68, 75 konkret Bezug nimmt und im Hinblick auf die anderen Fragen insofern eine Auskunftsverweigerung gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz (nur) insofern begründet, als alle diese Fragen nicht auf die Erteilung von Auskünften abzielten und auch kein ernsthaftes Interesse an einer Auskunftserteilung erkennen ließen und sohin einer näheren sachlichen bzw. inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich seien, im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 21 und 24), geht jedoch vorliegend hinsichtlich jeder Frage – insbesondere auch vor dem Hintergrund der (Vor-)Korrespondenz – der Grund der Verweigerung der Auskunft klar und eindeutig hervor und war hierzu Nachfolgendes zu erwägen:Es ist zwar richtig, dass die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung lediglich auf die Verweigerung der Auskunft der Fragen 8, 9, 10, 13, 14, 21, 25, 26, 46, 61, 62, 68, 75 konkret Bezug nimmt und im Hinblick auf die anderen Fragen insofern eine Auskunftsverweigerung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz (nur) insofern begründet, als alle diese Fragen nicht auf die Erteilung von Auskünften abzielten und auch kein ernsthaftes Interesse an einer Auskunftserteilung erkennen ließen und sohin einer näheren sachlichen bzw. inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich seien, im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte nicht ausreichend ist vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rn. 21 und 24), geht jedoch vorliegend hinsichtlich jeder Frage – insbesondere auch vor dem Hintergrund der (Vor-)Korrespondenz – der Grund der Verweigerung der Auskunft klar und eindeutig hervor und war hierzu Nachfolgendes zu erwägen: 3.3.8.
  20. Im Hinblick auf die Fragen 10 („Warum hat XXXX mir eine gehässige Antwort datiert mit 16.08.2023 zu Geschäftszahl XXXX übermittelt?“), 11 („Zur vorherigen Frage: Besitzt XXXX keine soziale Kompetenz?“) erwartete der Beschwerdeführer nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen, sondern eine Wertung, die keine Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellt. Unbeschadet dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2024 mitgeteilt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Schreiben vom 16.08.2023 „gehässig“ gewesen sein sollte. 3.3.8.
  21. Im Hinblick auf die Fragen 10 („Warum hat römisch 40 mir eine gehässige Antwort datiert mit 16.08.2023 zu Geschäftszahl römisch 40 übermittelt?“), 11 („Zur vorherigen Frage: Besitzt römisch 40 keine soziale Kompetenz?“) erwartete der Beschwerdeführer nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen, sondern eine Wertung, die keine Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes darstellt. Unbeschadet dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2024 mitgeteilt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Schreiben vom 16.08.2023 „gehässig“ gewesen sein sollte. Die Fragen 15 („Warum betreibt XXXX in seinem Schreiben vom 16.08.2023 eine Verleumdung und unterstellt mir strafbare Handlungen, die er selbst begeht?“), 16 („Warum hat XXXX im Schreiben vom 16.08.2023 eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde angefordert?“), 18 („
  22. Warum erklärt der XXXX nicht, welche angebliche Diktion in meinem Schreiben er meinen würde?“) und 19 („Wenn XXXX meine angebliche Diktion kritisiert, weshalb kritisiert er dann nicht, dass Polizisten (laut Tonbandaufzeichnung) in meiner Wohnung das Wort „Arschloch“ sagen, was deutlich zu hören ist und meine Katze niederträchtigerweise als „Katzenviech“ beschimpften? Warum kritisiert der XXXX das nicht?“) beinhalten Beleidigungen und Unterstellungen, sind suggestiv gestellt und nicht darauf gerichtet dem Beschwerdeführer, Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich. Die Fragen 15 („Warum betreibt römisch 40 in seinem Schreiben vom 16.08.2023 eine Verleumdung und unterstellt mir strafbare Handlungen, die er selbst begeht?“), 16 („Warum hat römisch 40 im Schreiben vom 16.08.2023 eine substantiierte Dienstaufsichtsbeschwerde angefordert?“), 18 („
  23. Warum erklärt der römisch 40 nicht, welche angebliche Diktion in meinem Schreiben er meinen würde?“) und 19 („Wenn römisch 40 meine angebliche Diktion kritisiert, weshalb kritisiert er dann nicht, dass Polizisten (laut Tonbandaufzeichnung) in meiner Wohnung das Wort „Arschloch“ sagen, was deutlich zu hören ist und meine Katze niederträchtigerweise als „Katzenviech“ beschimpften? Warum kritisiert der römisch 40 das nicht?“) beinhalten Beleidigungen und Unterstellungen, sind suggestiv gestellt und nicht darauf gerichtet dem Beschwerdeführer, Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich. Mit der Frage 23 („Kennt XXXX den Unterschied zwischen einer berechtigten Kritik und freien Meinungsäußerung im Gegensatz zu einer Beleidigung?“) macht der Beschwerdeführer deutlich, dass es ihm nicht um die Erlangung einer Auskunft geht, sondern vielmehr die Behörde belehren möchte und verfolgt damit einen nicht dem Auskunftspflichtgesetz dienenden Zweck. Mit der Frage 23 („Kennt römisch 40 den Unterschied zwischen einer berechtigten Kritik und freien Meinungsäußerung im Gegensatz zu einer Beleidigung?“) macht der Beschwerdeführer deutlich, dass es ihm nicht um die Erlangung einer Auskunft geht, sondern vielmehr die Behörde belehren möchte und verfolgt damit einen nicht dem Auskunftspflichtgesetz dienenden Zweck. Auch die Fragen 13 („Wie konnte XXXX jemals Präsident des Landesgericht XXXX werden?“), 14 („Welcher Trottel hat den XXXX zum Präsidenten des Landesgericht XXXX ernannt?“),
  24. („Hat XXXX in seinem Berufsleben am Landesgericht XXXX versagt?“), 38 („Im welchem Moment der Richterausbildung lernt ein angehender Richter, dass er niemals gegen seinen Arbeitgeber Republik Österreich urteilen darf? Wann wird ihm das eingeschärft und eingetrichtert?“), 39 („Zur vorherigen Frage: Wie haben Sie es geschafft, dass sich alle Richter daran halten?“), 62 („Wäre es nicht besser, kriminelle Richter aus dem Verkehr zu ziehen?“), 64 („Aus meiner Sicht ist die Qualität am Landesgericht XXXX durch das Verschwinden von XXXX (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?“), 65 („Aus meiner Sicht ist die Qualität am Oberlandesgericht XXXX durch das Verschwinden von XXXX (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?“), 73 („Glauben Sie, dass hier eine Beleidigung vorliegt oder ist es einfach die Wahrheit, dass die hier genannten Personen Großteils korrupt und kriminell geworden sind? Wo soll da die Beleidigung sein?), 74 („Wundern Sie sich, dass ich auf Ihrem Niveau antworte, Herr XXXX ?“) und 76 („Könne Sie Fragen auch konkret beantworten? Womit wir wieder bei Frage Nummer 1 wären!“) lassen nur auf den Zweck, die Behörde zu belehren, bzw. auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung der Behörde schließen. Die Fragen beinhalten Unterstellungen und teilweise auch Beleidigungen, sind suggestiv gestellt und bezwecken die Abgabe eines Werturteils, was nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ist, dass der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich machen sollen. Die gestellten Fragen dienen offenkundig nicht der Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses, sondern um Verfolgung anderer Ziele, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Fragen des Beschwerdeführers polemisch und in ihrer Diktion beleidigend sind. Auch die Fragen 13 („Wie konnte römisch 40 jemals Präsident des Landesgericht römisch 40 werden?“), 14 („Welcher Trottel hat den römisch 40 zum Präsidenten des Landesgericht römisch 40 ernannt?“),
  25. („Hat römisch 40 in seinem Berufsleben am Landesgericht römisch 40 versagt?“), 38 („Im welchem Moment der Richterausbildung lernt ein angehender Richter, dass er niemals gegen seinen Arbeitgeber Republik Österreich urteilen darf? Wann wird ihm das eingeschärft und eingetrichtert?“), 39 („Zur vorherigen Frage: Wie haben Sie es geschafft, dass sich alle Richter daran halten?“), 62 („Wäre es nicht besser, kriminelle Richter aus dem Verkehr zu ziehen?“), 64 („Aus meiner Sicht ist die Qualität am Landesgericht römisch 40 durch das Verschwinden von römisch 40 (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?“), 65 („Aus meiner Sicht ist die Qualität am Oberlandesgericht römisch 40 durch das Verschwinden von römisch 40 (wahrscheinlich in Pension) deutlich gestiegen. Stimmen Sie dem zu?“), 73 („Glauben Sie, dass hier eine Beleidigung vorliegt oder ist es einfach die Wahrheit, dass die hier genannten Personen Großteils korrupt und kriminell geworden sind? Wo soll da die Beleidigung sein?), 74 („Wundern Sie sich, dass ich auf Ihrem Niveau antworte, Herr römisch 40 ?“) und 76 („Könne Sie Fragen auch konkret beantworten? Womit wir wieder bei Frage Nummer 1 wären!“) lassen nur auf den Zweck, die Behörde zu belehren, bzw. auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung der Behörde schließen. Die Fragen beinhalten Unterstellungen und teilweise auch Beleidigungen, sind suggestiv gestellt und bezwecken die Abgabe eines Werturteils, was nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ist, dass der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich machen sollen. Die gestellten Fragen dienen offenkundig nicht der Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses, sondern um Verfolgung anderer Ziele, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Fragen des Beschwerdeführers polemisch und in ihrer Diktion beleidigend sind. Die Fragen 67 („Warum hat XXXX in seinem Schreiben vom 08.08.2024 zu Geschäftszahl XXXX eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt?“), 68 („Kann XXXX sich nicht ordentlich ausdrücken?“) und 69 („Warum begeht XXXX eine Verleumdung meiner Person dadurch, dass er behauptet, ich würde Beleidigungen loslassen, obwohl er dies selbst macht?“) beinhalten offenkundig Unterstellungen bzw. sind suggestiv gestellt, lassen ausschließlich auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung der Behörde schließen und somit nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, das der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich machen.Die Fragen 67 („Warum hat römisch 40 in seinem Schreiben vom 08.08.2024 zu Geschäftszahl römisch 40 eine beleidigende Schreibweise an den Tag gelegt?“), 68 („Kann römisch 40 sich nicht ordentlich ausdrücken?“) und 69 („Warum begeht römisch 40 eine Verleumdung meiner Person dadurch, dass er behauptet, ich würde Beleidigungen loslassen, obwohl er dies selbst macht?“) beinhalten offenkundig Unterstellungen bzw. sind suggestiv gestellt, lassen ausschließlich auf die Lust des Beschwerdeführers an der Behelligung der Behörde schließen und somit nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, das der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich machen. Mit der Frage 70 („Zur vorherigen Frage: „Weiß XXXX was der psychologische Fachausdruck einer „Projektion“ bedeutet?“) möchte der Beschwerdeführer die Behörde belehren und dient damit nicht dem Gewinn von Informationen, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt.Mit der Frage 70 („Zur vorherigen Frage: „Weiß römisch 40 was der psychologische Fachausdruck einer „Projektion“ bedeutet?“) möchte der Beschwerdeführer die Behörde belehren und dient damit nicht dem Gewinn von Informationen, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Auch die Fragen 71 („Glauben Sie ernsthaft, dass der vorliegende Sachverhalt erledigt ist?“), 72 („Kennen Sie das XXXX Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz?“) und 75 („Kann XXXX sinnerfassend lesen? Wenn ja, warum hat er dann mein primäres Anliegen in meinem Schreiben vom 05.08.2024 nicht verstanden?“) sind rhetorisch bzw. polemisch gestellt, klar nicht auf die Erteilung einer Wissenserklärung gerichtet, sondern dienen der Verfolgung anderer Ziele, konkret dem Zweck die Behörde zu belehren, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient und ist daher mutwillig gestellt. Auch die Fragen 71 („Glauben Sie ernsthaft, dass der vorliegende Sachverhalt erledigt ist?“), 72 („Kennen Sie das römisch 40 Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsverwendungsgesetz?“) und 75 („Kann römisch 40 sinnerfassend lesen? Wenn ja, warum hat er dann mein primäres Anliegen in meinem Schreiben vom 05.08.2024 nicht verstanden?“) sind rhetorisch bzw. polemisch gestellt, klar nicht auf die Erteilung einer Wissenserklärung gerichtet, sondern dienen der Verfolgung anderer Ziele, konkret dem Zweck die Behörde zu belehren, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht dient und ist daher mutwillig gestellt. 3.3.8.
  26. Darüber hinaus war im Übrigen war Nachfolgendes zu erwägen: Hinsichtlich der Fragen 1, 6, 7, 8, 9, 17, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 43, 44, 45 im Zusammenhang mit eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers ist zusätzlich Folgendes auszuführen: Da die Auskunftspflicht – wie dargestellt – die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, war der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX im Anschluss an die Mitteilung vom 06.09.2023 (siehe Feststellung zu Pkt. 1.5.) nicht gehalten, auf etwaige Vorhaltungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft zu reagieren. Der Beschwerdeführer vermag die ihm im Aufsichtsbeschwerdeverfahren fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechtes auf Auskunftserteilung zu kompensieren (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Daher waren die Fragen im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht einer Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zugänglich. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem mit Schreiben vom 26.08.2024, Zl. XXXX , mitgeteilt, dass Auskünfte über ausschließlich richterliche Tätigkeiten, konkret seine Fragen auf das Amtshaftungsverfahren zu XXXX des Landesgerichts XXXX , nicht den Bestimmungen dieses Auskunftspflichtgesetzes unterliegen würden.Da die Auskunftspflicht – wie dargestellt – die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasst, war der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 im Anschluss an die Mitteilung vom 06.09.2023 (siehe Feststellung zu Pkt. 1.5.) nicht gehalten, auf etwaige Vorhaltungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft zu reagieren. Der Beschwerdeführer vermag die ihm im Aufsichtsbeschwerdeverfahren fehlende Parteistellung nicht

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