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{'item': 'G316 2297573-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 52§ 46§ 57§ 10§ 25§ 11§ 1§ 24§ 9§ 58§ 8§ 41§ 43a§ 7§ 31§ 2§ 46aArt. 20§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlG316 2297573-1 Spruch, G316 2297573-1/18E G316 2297571-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF1) verfügte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zuge ihres Verlängerungsantrages stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass die BF1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt habe und legte den Sachverhalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zur Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vor. Die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF1) verfügte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zuge ihres Verlängerungsantrages stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass die BF1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt habe und legte den Sachverhalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zur Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vor. Am XXXX wurde der Sohn der BF1, der kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF2), im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am XXXX für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde. Am römisch 40 wurde der Sohn der BF1, der kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF2), im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am römisch 40 für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde. Hinsichtlich der BF1 wurde mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024

§ 52Abs. 4 Z 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der BF1 wurde mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

55 Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des BF2 wurde mit ebenso gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich des BF2 wurde mit ebenso gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

55 Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führten dazu im Wesentlichen aus, dass der BF1 bewusst sei, dass sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Sie ersuche jedoch um Verständnis, da sie sich aufgrund des unerwarteten Todes ihrer Tochter im Juli 2022 in einer psychisch entsprechend belastenden Situation befunden habe. Die BF1 sei vor dem Tod ihrer Tochter davon ausgegangen, dass sie im Laufe des Jahre 2022 noch genügend Zeit haben werde, um das Modul 1 zu absolvieren. Es wäre der BF1 aufgrund des Todes ihrer Tochter jedoch nicht möglich gewesen, alleine in ihrem Heimatland mit dem BF2 zu leben, weshalb die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen hätten und beim Ehegatten bzw. Vater in Österreich verblieben wären. Es sei jedoch niemals die Absicht der Beschwerdeführer gewesen, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu verletzen. Hinsichtlich der sprachlichen Integration wurde auf die beiliegende Kursbestätigung für einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und A2 verwiesen und zeige dieser Umstand, dass die BF 1 nunmehr bestrebt sei, auch ein entsprechendes Sprachdiplom zu erwerben. Die BF1 befinde sich schließlich seit mehreren Jahren in Österreich und habe sich hier auch einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 19.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 13.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die albanische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Die BF1 ist verheiratet und die Mutter des in Österreich geborenen minderjährigen BF
  3. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF1 unterzog sich in Österreich am XXXX einem chirurgischen Eingriff, in welchem ihr ein Lipom (gutartiger Fett-Tumor) entfernt wurde. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF1 unterzog sich in Österreich am römisch 40 einem chirurgischen Eingriff, in welchem ihr ein Lipom (gutartiger Fett-Tumor) entfernt wurde. 1.
  4. Der Lebensmittelpunkt der BF1 lag vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Kosovo, wo sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Haus halt lebte. Am XXXX ehelichte die BF1 (im Kosovo) den kosovarischen Staatsangehörigen, XXXX . Der Ehegatte der BF1 befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits (seit März 2014) in Österreich und verfügte zum damaligen Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am römisch 40 ehelichte die BF1 (im Kosovo) den kosovarischen Staatsangehörigen, römisch 40 . Der Ehegatte der BF1 befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits (seit März 2014) in Österreich und verfügte zum damaligen Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die BF1 ist seit XXXX durchgehend (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet. Sie verfügte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher vom Aufenthaltstitel ihres Ehegatten abgeleitet war. Die BF1 ist seit römisch 40 durchgehend (mit Hauptwohnsitz) im Bundesgebiet gemeldet. Sie verfügte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher vom Aufenthaltstitel ihres Ehegatten abgeleitet war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2023, XXXX , wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2021, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2023, römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen. Die Tochter der BF1 wurde im Kosovo geboren und hielt sich – von zeitweiligen Aufenthalten zu Behandlungszwecken in der Türkei – ebenso dort auf. Sie lebte zuletzt für einen Zeitraum von etwa einem Jahr mit der BF1 in Österreich und verstarb an XXXX im Alter von vier Jahren an einer Krebserkrankung im Bundesgebiet. Die Tochter wurde im Kosovo bestattet.Die Tochter der BF1 wurde im Kosovo geboren und hielt sich – von zeitweiligen Aufenthalten zu Behandlungszwecken in der Türkei – ebenso dort auf. Sie lebte zuletzt für einen Zeitraum von etwa einem Jahr mit der BF1 in Österreich und verstarb an römisch 40 im Alter von vier Jahren an einer Krebserkrankung im Bundesgebiet. Die Tochter wurde im Kosovo bestattet. Die BF1 stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Die BF1 stellte am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am XXXX wurde der BF2 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 für ihn am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am römisch 40 wurde der BF2 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 für ihn am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Am 08.11.2023 teilte die Niederlassungsbehörde der BF1

§ 25

NAG mit, dass die zur Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2 fehlen. Weiters wurde die belangte Behörde am XXXX seitens der Niederlassungsbehörde mit dem Umstand betraut, dass die BF1 bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) nicht erfüllt. Am 08.11.2023 teilte die Niederlassungsbehörde der BF1

Paragraph 25, NAG mit, dass die zur Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2 fehlen. Weiters wurde die belangte Behörde am römisch 40 seitens der Niederlassungsbehörde mit dem Umstand betraut, dass die BF1 bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) nicht erfüllt. 1.

  1. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 ist strafunmündig. 1.
  2. Die BF1 ist seit August 2016 mit einem kosovarischen Staatsbürger verheiratet, gegen welchen nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Österreich besteht. Der Ehe entstammt der in Österreich geborene BF
  3. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer ist nach wie vor – trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung – im Bundesgebiet gemeldet und geht derzeit einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt. Die BF1 war in Österreich von Juni bis Oktober 2021 sowie von März 2022 bis Jänner 2023 erwerbstätig, ebenso stand sie einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab Februar
  4. Derzeit geht sie keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um den minderjährigen BF2 und den Haushalt. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert und bestreiten den Lebensunterhalt vom seinem derzeitigen Gehalt. Die BF1 verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage. Die BF1 hat im Bundesgebiet keinen großen Freundeskreis, ist weder Mitglied in einem Verein oder sonst ehrenamtlich tätig. Am 25.02.2021 wurde die BF1 mit der Ersterteilung des Aufenthaltstitels in Kenntnis gesetzt, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 durch sie erfüllt sein muss. Sie hat die Integrationsprüfung

§ 11Int

G bis dato nicht erfolgreich absolviert und stellte auch keinen Antrag auf Aufschub. Die BF1 hat am 14.07.2023 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden. Am 22.02.2025 trat sie zur Sprachprüfung A2 an, hat die Prüfung jedoch nicht bestanden. Am 25.02.2021 wurde die BF1 mit der Ersterteilung des Aufenthaltstitels in Kenntnis gesetzt, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 durch sie erfüllt sein muss. Sie hat die Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG bis dato nicht erfolgreich absolviert und stellte auch keinen Antrag auf Aufschub. Die BF1 hat am 14.07.2023 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden. Am 22.02.2025 trat sie zur Sprachprüfung A2 an, hat die Prüfung jedoch nicht bestanden. 1.

  1. Die BF1 verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, spricht die Landessprache und ist mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Im Kosovo verfügen die Beschwerdeführer über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Eltern der BF1 und ihres Bruders, wo sie auch regelmäßig (ein bis zwei Mal pro Jahr) zu Besuch sind. In Deutschland und in der Schweiz leben die restlichen Geschwister der BF
  2. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Kosovo:

§ 1

Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 26.04.2024 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023).Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Kinder Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vgl. EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vergleiche EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar – sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem

  1. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
  2. Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Laut dem Bericht 2020 von UNICEF und dem Statistischen Amt des Kosovo war der Anteil der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren, die vor dem
  3. Lebensjahr heirateten, zwar insgesamt niedrig, doch war der Anteil der Frauen in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter mit einer von drei überproportional hoch (USDOS 20.3.2023). Rückkehr Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Mit der EU als Ganzes gibt es kein Rücknahmeabkommen. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 27.11.2023). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe – hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) – auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe – hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) – auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vergleiche IOM 11.3.2024b).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. der im Akt ersichtlichen Kopie des kosovarischen Reisepasses und der Geburtsurkunde des BF
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf den Angaben der BF1 im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten – die BF1 betreffenden – medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus dem Kosovo sowie zu ihren dortigen Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. 2.
  7. Die Konstatierungen zur Einreise der BF1 und zum erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ergab sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.2.
  8. Die Konstatierungen zur Einreise der BF1 und zum erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ergab sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung der BF1 seit November 2020 ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Konstatierungen zur verstorbenen Tochter der BF1 ergeben sich den Angaben der BF1 in Zusammenschau mit den Feststellungen zum rechtskräftigen Verfahren ihres Ehegattens. Dass der BF2 in Österreich geboren wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Kopie seiner Geburtsurkunde hervor. Der am XXXX durch die BF1 für ihn eingebrachte Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergab sich aus dem Akteninhalt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Dass der BF2 in Österreich geboren wurde, geht aus der im Akt ersichtlichen Kopie seiner Geburtsurkunde hervor. Der am römisch 40 durch die BF1 für ihn eingebrachte Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergab sich aus dem Akteninhalt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die festgestellte gegen den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung beruht auf einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.
  9. 2.
  10. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. aufgrund deren Strafunmündigkeit. 2.
  11. Die Eheschließung der BF1 beruht auf ihren Angaben im Verfahren. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergab sich, dass die Beschwerdeführer derzeit mit dem Ehegatten bzw. dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Die (frühere) Erwerbstätigkeit der BF1 in Österreich beruht auf einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die BF1 weder einer ehrenamtlichen noch gemeinnützigen Arbeit nachgeht, noch Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist, konnte im Lichte ihrer Aussagen festgestellt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie zudem selbst vor, ihren derzeitigen Lebensunterhalt vom Gehalt ihres Ehegatten zu bestreiten. Die Feststellungen zu den mangelnden sozialen Bindungen in Österreich und dass sie die Integrationsprüfung A2 nicht (positiv) absolviert hat, ergeht aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. Insbesondere wurde seitens des Rechtsvertreters am 05.03.2025 ein Schriftstück vorgelegt, wonach die BF 1 die am 22.02.2025 abgelegte Integrationsprüfung A2 nicht bestanden hat. 2.
  12. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer im Kosovo beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  13. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.I.): 3.
  15. Zur Verbindung der Verfahren Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. (betreffend die BF 1):3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. (betreffend die BF 1): 3.2.
  18. Die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet:

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (….)
  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder (…) Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: […]

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […] § 9 IntG lautet: Paragraph 9, IntG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 24 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet:

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. § 25 NAG lautet: Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.

(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. 3.2.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF1 ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF1 ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

§ 52Abs.

4 Z 5 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) aus Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt. Die BF1 war unbestrittener Weise zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag

§ 24Abs.

1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF1 war unbestrittener Weise zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag

Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF1 ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“

§ 9Abs. 1 Int

G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

§ 9Abs. 2 Int

G ist gegenständlich nicht erfolgt. Die BF1 ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“

Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Die belangte Behörde legte im konkreten Fall dar, dass die BF1 laut Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels einen Deutsch-Integrationskurs absolvieren muss. Der BF1 wurde mit XXXX erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und wurde sie am XXXX in Kenntnis davon gesetzt, dass sie die Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 erfüllen muss. Sie hat bis dato keine Integrationsprüfung A2 absolviert. Die belangte Behörde legte im konkreten Fall dar, dass die BF1 laut Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels einen Deutsch-Integrationskurs absolvieren muss. Der BF1 wurde mit römisch 40 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und wurde sie am römisch 40 in Kenntnis davon gesetzt, dass sie die Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 erfüllen muss. Sie hat bis dato keine Integrationsprüfung A2 absolviert. Zwar hat die BF1 ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A1 in Vorlage gebracht.

§ 9Int

G iVm. §§ 10 und 19 IntG-DV gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung jedoch erst mit Bestehen der Integrationsprüfung auf Niveau A2, welche neben Deutschkenntnissen auch weitere Prüfungsinhalte umfasst und durch ein formgebundenes Zertifikat nachzuweisen ist, als erfüllt. Mit dem von der BF1 vorgelegten Zertifikat vom August 2023, welches einzig das Bestehen einer Deutschprüfung auf A1-Niveau bescheinigt, hat sie die notwendigen Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd IntG nicht erfüllt. Die BF1 wäre

§ 9Int

G vielmehr verpflichtet gewesen, die besagte Integrationsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels positiv abzulegen. Dazu wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die BF1 mitgeteilt, dass sie am XXXX zur Integrationsprüfung angetreten sei, die Prüfung jedoch nicht bestanden habe. Dieses negative Prüfungsergebnis wurde auch beigeschlossen. Zwar hat die BF1 ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A1 in Vorlage gebracht.

Paragraph 9, IntG in Verbindung mit Paragraphen 10 und 19 IntG-DV gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung jedoch erst mit Bestehen der Integrationsprüfung auf Niveau A2, welche neben Deutschkenntnissen auch weitere Prüfungsinhalte umfasst und durch ein formgebundenes Zertifikat nachzuweisen ist, als erfüllt. Mit dem von der BF1 vorgelegten Zertifikat vom August 2023, welches einzig das Bestehen einer Deutschprüfung auf A1-Niveau bescheinigt, hat sie die notwendigen Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd IntG nicht erfüllt. Die BF1 wäre

Paragraph 9, IntG vielmehr verpflichtet gewesen, die besagte Integrationsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels positiv abzulegen. Dazu wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die BF1 mitgeteilt, dass sie am römisch 40 zur Integrationsprüfung angetreten sei, die Prüfung jedoch nicht bestanden habe. Dieses negative Prüfungsergebnis wurde auch beigeschlossen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde aus Gründen, die ausschließlich von der BF1 zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt (vgl. § 52 Abs. 4 Z 5 FPG). Soweit sich die BF1 auf ihre psychische Situation aufgrund des Todesfalls ihrer Tochter im Juli 2022 als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beruft, ist festzuhalten, dass Drittstaatsangehörige aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nur dann von der Erfüllungspflicht

§ 9abs.

1 NAG ausgenommen sind, wenn sie diesen Umstand durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen (vgl. § 9 Abs. 5 Z 2 IntG). Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum objektiven Nachweis der psychischen Probleme der BF1 aufgrund des Verlustes ihrer Tochter ist anzuführen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt (vgl. wGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020) und es gerade an der BF1 gelegen wäre, ein solches Gutachten

§ 9Abs. 5 Z 2 Int

G bereits bei der Niederlassungsbehörde vorzulegen. Andere Ausnahmen von der Erfüllungspflicht nach § 9 Abs. 5 IntG liegen ebenso nicht vor. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde aus Gründen, die ausschließlich von der BF1 zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt vergleiche Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG). Soweit sich die BF1 auf ihre psychische Situation aufgrund des Todesfalls ihrer Tochter im Juli 2022 als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beruft, ist festzuhalten, dass Drittstaatsangehörige aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nur dann von der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, abs. 1 NAG ausgenommen sind, wenn sie diesen Umstand durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG). Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum objektiven Nachweis der psychischen Probleme der BF1 aufgrund des Verlustes ihrer Tochter ist anzuführen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt vergleiche wGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020) und es gerade an der BF1 gelegen wäre, ein solches Gutachten

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG bereits bei der Niederlassungsbehörde vorzulegen. Andere Ausnahmen von der Erfüllungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 5, IntG liegen ebenso nicht vor. Weiters ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge in einem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig war (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014). Weiters ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge in einem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig war vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014). Der BF 1 wäre es somit möglich gewesen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Da sie jedoch die bezweckte Erfüllung dieses Integrationsschrittes nicht erreichte, indem sie die Prüfung nicht positiv absolvierte, ist insofern im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft hat.Der BF 1 wäre es somit möglich gewesen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Da sie jedoch die bezweckte Erfüllung dieses Integrationsschrittes nicht erreichte, indem sie die Prüfung nicht positiv absolvierte, ist insofern im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG erfüllt, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft hat. 3.2.3. Zum Privat- und Familienleben der BF 1 in Österreich: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF1 und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF1 und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Zunächst darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die BF1 im Bundesgebiet zwar ein Familienleben mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten sowie dem BF2 führt. Dazu ist jedoch insbesondere festzuhalten, dass dieses Familienleben insofern als relativiert zu beurteilt ist, als gegen ihren Ehegatten bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und sich auch dessen Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig erweist. Zudem ist auch der BF2 von einer Rückkehrentscheidung betroffen, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Familienverband erfolgt und somit kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Zugunsten der BF1 spricht zwar ihre (in der Vergangenheit verrichtete) legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wobei anzumerken ist, dass es sich bei diesen Beschäftigungen meist um nur sehr kurzfristige Arbeitsverhältnisse handelte. Darüber hinaus verfügt die BF 1 über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich. Sie verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Auch die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 wurde von ihr nicht erfolgreich absolviert. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die BF hält sich erst seit 2020 im Bundesgebiet auf, wobei sie auch noch im ersten Jahr ihres Aufenthaltes aufgrund der medizinischen Versorgung ihrer mittlerweile verstorbenen Tochter regelmäßig in die Türkei reiste. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. zuletzt VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN).Die BF hält sich erst seit 2020 im Bundesgebiet auf, wobei sie auch noch im ersten Jahr ihres Aufenthaltes aufgrund der medizinischen Versorgung ihrer mittlerweile verstorbenen Tochter regelmäßig in die Türkei reiste. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche zuletzt VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0037 mwN). Die BF1 weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben im Kosovo noch ihre Eltern sowie ihr Bruder. Sie verbrachte zudem beinahe ihr gesamtes Leben im Kosovo, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprache. Dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). In Anbetracht der genannten Umstände wiegt in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher als die privaten Interessen der BF1 an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung daher nicht vor.In Anbetracht der genannten Umstände wiegt in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher als die privaten Interessen der BF1 an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (betreffend die BF 1) war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (betreffend die BF 1) war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt I. (betreffend den BF 2): 3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. (betreffend den BF 2):

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Staatsangehörige von Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF2 hat den sichtvermerksfreien Zeitraum deutlich überschritten. Da es sich bei den am XXXX eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, liegt

§ 21Abs.

6 NAG kein Bleiberecht vor und erweist sich der Aufenthalt des BF2 daher als unrechtmäßig.Der BF2 hat den sichtvermerksfreien Zeitraum deutlich überschritten. Da es sich bei den am römisch 40 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, liegt

Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein Bleiberecht vor und erweist sich der Aufenthalt des BF2 daher als unrechtmäßig. Der BF2 verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor. Der BF2 verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (betreffend den BF 2):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (betreffend den BF 2): 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.4.

  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie bereits unter Punkt 3.
  2. ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet, nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich – wie zu Recht von der Behörde ausgeführt – auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt werden. Wie bereits unter Punkt 3.
  3. ausgeführt wurde, ist der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet, nicht rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung kann daher grundsätzlich – wie zu Recht von der Behörde ausgeführt – auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF2 eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF2 eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wie bereits zu Punkt 3.
  4. ausgeführt wurde, würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben bedeuten, zumal gegen den Vater des BF2 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und die BF1 ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist. Zudem ist beim BF2 aufgrund seines jungen Alters und seiner Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen. Eine Rückkehr in den Kosovo steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der BF1 auch nicht seinem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Der minderjährige BF2 wurde im Bundesgebiet geboren und er lebt seit seiner Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Unter diesen Umständen und aufgrund seines Alters von unter 2 Jahren kann jedoch davon ausgegangen werden, dass seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) und sie – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befindet er sich noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine Anpassung an das Leben im Kosovo ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr mit der BF1 keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt.Der minderjährige BF2 wurde im Bundesgebiet geboren und er lebt seit seiner Geburt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Unter diesen Umständen und aufgrund seines Alters von unter 2 Jahren kann jedoch davon ausgegangen werden, dass seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) und sie – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (Vgl. VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176, Rn. 2.2., wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt.). Schließlich befindet er sich noch unstreitig in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357). Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine Anpassung an das Leben im Kosovo ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird und eine gemeinsame Rückkehr mit der BF1 keinen unverhältnismäßigen Eingriff in deren Privatleben darstellt. Die Pflege und Erziehung des BF2 ist im gegenständlichen Fall zudem durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihrem Sohn dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt II. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt III. (betreffend den BF 2):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt römisch drei. (betreffend den BF 2): Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr halten sich die Beschwerdeführer etwa ein bis zwei Mal im Jahr im Herkunftsstaat auf und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt III. (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt römisch drei. (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt III. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt IV. (betreffend den BF 2):3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch drei. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt römisch vier. (betreffend den BF 2): Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt IV. (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (betreffend die BF 1) und Spruchpunkt römisch vier. (betreffend den BF 2) war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297573.1.00

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