4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF1) verfügte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zuge ihres Verlängerungsantrages stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass die BF1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt habe und legte den Sachverhalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zur Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vor. Die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF1) verfügte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zuge ihres Verlängerungsantrages stellte die Niederlassungsbehörde fest, dass die BF1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfüllt habe und legte den Sachverhalt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zur Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vor. Am XXXX wurde der Sohn der BF1, der kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF2), im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am XXXX für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde. Am römisch 40 wurde der Sohn der BF1, der kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF2), im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am römisch 40 für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde. Hinsichtlich der BF1 wurde mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der BF1 wurde mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
55 Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des BF2 wurde mit ebenso gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich des BF2 wurde mit ebenso gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
55 Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führten dazu im Wesentlichen aus, dass der BF1 bewusst sei, dass sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. Sie ersuche jedoch um Verständnis, da sie sich aufgrund des unerwarteten Todes ihrer Tochter im Juli 2022 in einer psychisch entsprechend belastenden Situation befunden habe. Die BF1 sei vor dem Tod ihrer Tochter davon ausgegangen, dass sie im Laufe des Jahre 2022 noch genügend Zeit haben werde, um das Modul 1 zu absolvieren. Es wäre der BF1 aufgrund des Todes ihrer Tochter jedoch nicht möglich gewesen, alleine in ihrem Heimatland mit dem BF2 zu leben, weshalb die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen hätten und beim Ehegatten bzw. Vater in Österreich verblieben wären. Es sei jedoch niemals die Absicht der Beschwerdeführer gewesen, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu verletzen. Hinsichtlich der sprachlichen Integration wurde auf die beiliegende Kursbestätigung für einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und A2 verwiesen und zeige dieser Umstand, dass die BF 1 nunmehr bestrebt sei, auch ein entsprechendes Sprachdiplom zu erwerben. Die BF1 befinde sich schließlich seit mehreren Jahren in Österreich und habe sich hier auch einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 19.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 13.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die albanische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
NAG mit, dass die zur Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen
1 und 2 fehlen. Weiters wurde die belangte Behörde am XXXX seitens der Niederlassungsbehörde mit dem Umstand betraut, dass die BF1 bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) nicht erfüllt. Am 08.11.2023 teilte die Niederlassungsbehörde der BF1
Paragraph 25, NAG mit, dass die zur Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2 fehlen. Weiters wurde die belangte Behörde am römisch 40 seitens der Niederlassungsbehörde mit dem Umstand betraut, dass die BF1 bis dato das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) nicht erfüllt. 1.
G bis dato nicht erfolgreich absolviert und stellte auch keinen Antrag auf Aufschub. Die BF1 hat am 14.07.2023 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden. Am 22.02.2025 trat sie zur Sprachprüfung A2 an, hat die Prüfung jedoch nicht bestanden. Am 25.02.2021 wurde die BF1 mit der Ersterteilung des Aufenthaltstitels in Kenntnis gesetzt, dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 durch sie erfüllt sein muss. Sie hat die Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG bis dato nicht erfolgreich absolviert und stellte auch keinen Antrag auf Aufschub. Die BF1 hat am 14.07.2023 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 bestanden. Am 22.02.2025 trat sie zur Sprachprüfung A2 an, hat die Prüfung jedoch nicht bestanden. 1.
Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 26.04.2024 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023).Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Kinder Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vgl. EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vergleiche EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar – sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. § 11 NAG lautet auszugsweise: Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: […]
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. […]
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. […] § 9 IntG lautet: Paragraph 9, IntG lautet:
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
Abs. 1 in die Zeit von
Absatz eins, in die Zeit von
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 24 Abs. 1 NAG lautet: Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet:
1 und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden – zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. 3.2.2.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF1 ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF1 ist sohin aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.
4 Z 5 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) aus Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) aus Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt. Die BF1 war unbestrittener Weise zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag
1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF1 war unbestrittener Weise zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 und ist im Hinblick auf den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag
Paragraph 24, Absatz eins, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die BF1 ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“
G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
G ist gegenständlich nicht erfolgt. Die BF1 ist als Inhaberin einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“
Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht
Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Die belangte Behörde legte im konkreten Fall dar, dass die BF1 laut Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels einen Deutsch-Integrationskurs absolvieren muss. Der BF1 wurde mit XXXX erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und wurde sie am XXXX in Kenntnis davon gesetzt, dass sie die Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 erfüllen muss. Sie hat bis dato keine Integrationsprüfung A2 absolviert. Die belangte Behörde legte im konkreten Fall dar, dass die BF1 laut Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels einen Deutsch-Integrationskurs absolvieren muss. Der BF1 wurde mit römisch 40 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt und wurde sie am römisch 40 in Kenntnis davon gesetzt, dass sie die Integrationsvereinbarung bis zum 25.02.2023 erfüllen muss. Sie hat bis dato keine Integrationsprüfung A2 absolviert. Zwar hat die BF1 ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A1 in Vorlage gebracht.
G iVm. §§ 10 und 19 IntG-DV gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung jedoch erst mit Bestehen der Integrationsprüfung auf Niveau A2, welche neben Deutschkenntnissen auch weitere Prüfungsinhalte umfasst und durch ein formgebundenes Zertifikat nachzuweisen ist, als erfüllt. Mit dem von der BF1 vorgelegten Zertifikat vom August 2023, welches einzig das Bestehen einer Deutschprüfung auf A1-Niveau bescheinigt, hat sie die notwendigen Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd IntG nicht erfüllt. Die BF1 wäre
G vielmehr verpflichtet gewesen, die besagte Integrationsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels positiv abzulegen. Dazu wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die BF1 mitgeteilt, dass sie am XXXX zur Integrationsprüfung angetreten sei, die Prüfung jedoch nicht bestanden habe. Dieses negative Prüfungsergebnis wurde auch beigeschlossen. Zwar hat die BF1 ein Zertifikat über die Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A1 in Vorlage gebracht.
Paragraph 9, IntG in Verbindung mit Paragraphen 10 und 19 IntG-DV gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung jedoch erst mit Bestehen der Integrationsprüfung auf Niveau A2, welche neben Deutschkenntnissen auch weitere Prüfungsinhalte umfasst und durch ein formgebundenes Zertifikat nachzuweisen ist, als erfüllt. Mit dem von der BF1 vorgelegten Zertifikat vom August 2023, welches einzig das Bestehen einer Deutschprüfung auf A1-Niveau bescheinigt, hat sie die notwendigen Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd IntG nicht erfüllt. Die BF1 wäre
Paragraph 9, IntG vielmehr verpflichtet gewesen, die besagte Integrationsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels positiv abzulegen. Dazu wurde nach der mündlichen Verhandlung durch die BF1 mitgeteilt, dass sie am römisch 40 zur Integrationsprüfung angetreten sei, die Prüfung jedoch nicht bestanden habe. Dieses negative Prüfungsergebnis wurde auch beigeschlossen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde aus Gründen, die ausschließlich von der BF1 zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt (vgl. § 52 Abs. 4 Z 5 FPG). Soweit sich die BF1 auf ihre psychische Situation aufgrund des Todesfalls ihrer Tochter im Juli 2022 als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beruft, ist festzuhalten, dass Drittstaatsangehörige aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nur dann von der Erfüllungspflicht
1 NAG ausgenommen sind, wenn sie diesen Umstand durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen (vgl. § 9 Abs. 5 Z 2 IntG). Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum objektiven Nachweis der psychischen Probleme der BF1 aufgrund des Verlustes ihrer Tochter ist anzuführen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt (vgl. wGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020) und es gerade an der BF1 gelegen wäre, ein solches Gutachten
G bereits bei der Niederlassungsbehörde vorzulegen. Andere Ausnahmen von der Erfüllungspflicht nach § 9 Abs. 5 IntG liegen ebenso nicht vor. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde aus Gründen, die ausschließlich von der BF1 zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt vergleiche Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG). Soweit sich die BF1 auf ihre psychische Situation aufgrund des Todesfalls ihrer Tochter im Juli 2022 als Hindernis für eine rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beruft, ist festzuhalten, dass Drittstaatsangehörige aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nur dann von der Erfüllungspflicht
Paragraph 9, abs. 1 NAG ausgenommen sind, wenn sie diesen Umstand durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG). Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neurologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum objektiven Nachweis der psychischen Probleme der BF1 aufgrund des Verlustes ihrer Tochter ist anzuführen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt vergleiche wGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020) und es gerade an der BF1 gelegen wäre, ein solches Gutachten
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG bereits bei der Niederlassungsbehörde vorzulegen. Andere Ausnahmen von der Erfüllungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 5, IntG liegen ebenso nicht vor. Weiters ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge in einem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig war (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014). Weiters ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof zufolge in einem Fall, in dem der geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig war vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014). Der BF 1 wäre es somit möglich gewesen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Da sie jedoch die bezweckte Erfüllung dieses Integrationsschrittes nicht erreichte, indem sie die Prüfung nicht positiv absolvierte, ist insofern im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft hat.Der BF 1 wäre es somit möglich gewesen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachzuholen. Da sie jedoch die bezweckte Erfüllung dieses Integrationsschrittes nicht erreichte, indem sie die Prüfung nicht positiv absolvierte, ist insofern im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG erfüllt, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung geprüft hat. 3.2.3. Zum Privat- und Familienleben der BF 1 in Österreich: Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Staatsangehörige von Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum-Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF2 hat den sichtvermerksfreien Zeitraum deutlich überschritten. Da es sich bei den am XXXX eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, liegt
6 NAG kein Bleiberecht vor und erweist sich der Aufenthalt des BF2 daher als unrechtmäßig.Der BF2 hat den sichtvermerksfreien Zeitraum deutlich überschritten. Da es sich bei den am römisch 40 eingebrachten Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels handelt, liegt
Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein Bleiberecht vor und erweist sich der Aufenthalt des BF2 daher als unrechtmäßig. Der BF2 verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor. Der BF2 verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF2 im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannten strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (betreffend den BF 2) war daher abzuweisen. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297573.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.