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{'item': 'G316 2298935-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlG316 2298935-1 Spruch, G316 2298935-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK geboten ist und 1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich ist die BF seit September 2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und pendelte in dieser Zeit zwischen Serbien und Österreich unter Einhaltung der sichtvermerksfreien Zeiträume. Seit 2022 hält sie sich nunmehr durchgehend im Bundesgebiet auf. Auch wenn die vorliegende Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bewirkt und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, liegen gegenständlich Umstände vor, die ein großes Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet begründen. So hält sich die BF seit dem Jahr 2015 regelmäßig im Bundesgebiet auf und führt hier ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben zusammen mit ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten, ihren in Österreich geborenen und ebenso aufenthaltsberechtigen Kindern sowie dem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Sohn ihres Ehegatten. Zwar pendelte die BF – unter Einhaltung der sichtvermerksfreien Zeiträume – ebenso zwischen Österreich und Serbien, jedoch verblieb ihr Lebensmittelpunkt auch in dieser Zeit unzweifelhaft im Bundesgebiet bei ihrer Kernfamilie. Schließlich zeigte sich auch aus den Eintragungen ihres Reisepasses, dass sich die BF nunmehr seit 2022 durchgehend in Österreich aufhält. Aus dem Verwandtenkreis leben außerdem nur noch die Mutter sowie die verheirateten Geschwister in Serbien. Die übrigen Verwandten der BF – darunter auch die zwei Kinder ihres Ehegatten aus dessen erster Ehe – leben in Österreich. Am stärksten ins Gewicht fällt somit das gemeinsame intensive Familienleben im Inland mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten, das die BF nun seit rund 10 Jahren ununterbrochen führt. Dem Ehegatten der BF ist nach mehr als 30 Jahren Aufenthalt im Inland auch nicht zuzumuten, das Eheleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Festzuhalten ist hier, dass eine Trennung der BF von ihrer Familie letztlich zwingend zum Abbruch des festgestellten schützenswerten Familienlebens führen würde. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Serbien steht derzeit nicht in Aussicht und wäre im Hinblick auf die starken Bindungen zu Österreich auch nicht zumutbar. So wurde das wegen der Straffälligkeit des Ehegatten von der belangten Behörde geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch eingestellt. Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Überdies lässt der Bescheid der belangten Behörde vermissen, dass laut ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.)Überdies lässt der Bescheid der belangten Behörde vermissen, dass laut ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.) Bei einer Trennung der BF von ihrer Familie wäre insbesondere auch im Sinne des Kindeswohls in das Familienleben unverhältnismäßig eingegriffen. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder und ihrem Ehegatten kommt beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu. Die BF war nie längere Zeit von ihren Kindern getrennt und gilt als Hauptbezugsperson der Kinder. Insbesondere übernimmt sie den Großteil der Kinderbetreuung und war während der Haftaufenthalte ihres Ehegatten vorwiegend allein für die Kinder zuständig. Eine Trennung der BF von ihrer Familie würde somit massiv in die Mutter-Kind-Beziehung eingreifen und somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF und letztlich eine Verletzung des Kindeswohls der Kinder der BF darstellen, zumal diesen aufgrund der Ableitung ihres Aufenthaltstitels von ihrem Vater und ihrer größtenteils in Österreich zugebrachter Lebenszeit nicht zugemutet werden kann mit der BF nach Serbien zu reisen. Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12). Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich somit keine taugliche Alternative dar (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd vergleiche VfGH 25.02.2013, U2241/12). Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich somit keine taugliche Alternative dar vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). An dieser Stelle ist vor allem darauf hinzuwiesen, dass das Kindeswohl nicht nur bei die Minderjährigen selbst betreffenden Maßnahmen eine große Rolle spielt. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des VfGH auch bei der – wie im vorliegenden Fall – Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil deren konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).An dieser Stelle ist vor allem darauf hinzuwiesen, dass das Kindeswohl nicht nur bei die Minderjährigen selbst betreffenden Maßnahmen eine große Rolle spielt. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des VfGH auch bei der – wie im vorliegenden Fall – Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil deren konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt vergleiche statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN). Besonderes Gewicht ist somit der Berücksichtigung des Kindeswohles ihrer Kinder und der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF mit ihrer Familie zuzubilligen. Führt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475, mwN) Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Es sind auch keine sonstigen gewichtigen Rechtfertigungsgründe aufgrund derer das Kindeswohl fallbezogen hinter das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF zurücktreten müsste. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der BF einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt und sich das Ehepaar im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens des unsicheren Aufenthalts der BF bewusst sein musste. Das reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Trennung von ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0010).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der BF einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt und sich das Ehepaar im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens des unsicheren Aufenthalts der BF bewusst sein musste. Das reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Trennung von ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0010). Hierzu wurde ebenso seitens des VfGH festgehalten, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle (vgl. zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223/2007; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12).Hierzu wurde ebenso seitens des VfGH festgehalten, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle vergleiche zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Artikel 8, EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12). Weiters kann aus dem – in der mündlichen Verhandlung gewonnen – persönlichen Eindruck der BF durchaus ein gewisses Bemühen um Integration gewonnen werden, zumal sie über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt, auch wenn es sich dabei nicht um intensive soziale Kontakte handelt. Die BF konnte zudem gute Deutschkenntnisse dartun und absolvierte im Juni 2024 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2. Es wird nicht übersehen, dass die BF noch einen Bezug zum Herkunftsstaat hat und diesen auch über die letzten Jahre aufrecht hielt. Dem gegenüber steht aber ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet, ihr festgestelltes Familien- und Privatleben und Bedenken zum Kindeswohl der betroffenen Kinder entgegen. Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten der BF – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209).Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten der BF – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209). Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK erforderlich, der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK erforderlich, der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. 3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist und1.

dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 3 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul
  1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  3. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Die BF absolvierte am XXXX die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und erfüllt somit gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.Die BF absolvierte am römisch 40 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und erfüllt somit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG. Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist.Demnach war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurden, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben. Da der BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wurden, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG und war Spruchpunkt römisch zwei. daher ersatzlos zu beheben. Auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) war folglich ersatzlos zu beheben. Auch der auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) war folglich ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2298935.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.