dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich ist die BF seit Juli 2021 im Bundesgebiet aufhältig. Auch wenn die vorliegende Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bewirkt und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, liegen gegenständlich Umstände vor, die ein großes Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet begründen. So hält sich die BF seit dem Jahr 2017 regelmäßig im Bundesgebiet auf und führt nunmehr ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben zusammen mit ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten sowie ihren ebenso aufenthaltsberechtigten Kindern. Am stärksten ins Gewicht fällt somit das gemeinsame intensive Familienleben im Inland mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten, das die BF nun seit über 4 Jahren ununterbrochen führt. Diesem ist nach mehr als 10 Jahren Aufenthalt im Inland auch nicht zuzumuten, das Eheleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Festzuhalten ist hier, dass eine Trennung der BF von ihrer Familie letztlich zwingend zum Abbruch des festgestellten schützenswerten Familienlebens führen würde. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Serbien steht derzeit nicht in Aussicht und wäre im Hinblick auf die starken Bindungen zu Österreich auch nicht zumutbar. Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (vgl. ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328).Hierzu ist hervorzuheben, dass sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" nach Paragraph 45, NAG 2005 verfügt. In diesem Zusammenhang kommt einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu vergleiche ua. VwGH 23.05.2021, 2008/22/0354; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Überdies lässt der Bescheid der belangten Behörde vermissen, dass laut ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.)Überdies lässt der Bescheid der belangten Behörde vermissen, dass laut ständiger Rechtsprechung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden muss vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235, 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, 20.9.2017, Ra 2017/19/0163, 5.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.) Bei einer Trennung der BF von ihrer Familie wäre insbesondere auch im Sinne des Kindeswohls in das Familienleben unverhältnismäßig eingegriffen. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder und ihrem Ehegatten kommt beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu. Die BF war nie längere Zeit von ihren Kindern getrennt und gilt als Hauptbezugsperson der Kinder. Insbesondere übernimmt sie den Großteil der Kinderbetreuung, als ihr Ehegatte untertags und teilweise an den Wochenenden seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Trennung der BF von ihrer Familie würde somit massiv in die Mutter-Kind-Beziehung eingreifen und somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF und letztlich eine Verletzung des Kindeswohls der Kinder der BF darstellen, zumal diesen aufgrund der Ableitung ihres Aufenthaltstitels von ihrem Vater und ihrer größtenteils in Österreich zugebrachter Lebenszeit nicht zugemutet werden kann mit der BF nach Serbien zu reisen. Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12). Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich somit keine taugliche Alternative dar (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd vergleiche VfGH 25.02.2013, U2241/12). Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich somit keine taugliche Alternative dar vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). An dieser Stelle ist vor allem darauf hinzuwiesen, dass das Kindeswohl nicht nur bei die Minderjährigen selbst betreffenden Maßnahmen eine große Rolle spielt. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des VfGH auch bei der – wie im vorliegenden Fall – Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil deren konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).An dieser Stelle ist vor allem darauf hinzuwiesen, dass das Kindeswohl nicht nur bei die Minderjährigen selbst betreffenden Maßnahmen eine große Rolle spielt. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des VfGH auch bei der – wie im vorliegenden Fall – Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil deren konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt vergleiche statt vieler VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN). Besonderes Gewicht ist somit der Berücksichtigung des Kindeswohles ihrer Kinder und der Aufrechterhaltung des Familienlebens der BF mit ihrer Familie zuzubilligen. Führt die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475, mwN) Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, und aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass sie von Anfang an beabsichtigt hätte, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen. Es sind auch keine sonstigen gewichtigen Rechtfertigungsgründe aufgrund derer das Kindeswohl fallbezogen hinter das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF zurücktreten müsste. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der BF einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt und sich das Ehepaar im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens des unsicheren Aufenthalts der BF bewusst sein musste. Das reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Trennung von ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0010).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der BF einen nicht bloß unbedeutenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt und sich das Ehepaar im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens des unsicheren Aufenthalts der BF bewusst sein musste. Das reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Trennung von ihrem zum dauernden Aufenthalt berechtigten Ehegatten zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0010). Hierzu wurde ebenso seitens des VfGH festgehalten, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle (vgl. zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223/2007; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12).Hierzu wurde ebenso seitens des VfGH festgehalten, dass das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht falle vergleiche zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Artikel 8, EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12). Auch kann aus dem – in der mündlichen Verhandlung gewonnen – persönlichen Eindruck der BF durchaus ein gewisses Bemühen um Integration gewonnen werden, zumal sie über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt, auch wenn es sich dabei nicht um intensive soziale Kontakte handelt. Die BF konnte zudem gute Deutschkenntnisse dartun und absolvierte im April 2024 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Niveau A2. Es wird nicht übersehen, dass die BF noch einen Bezug zum Herkunftsstaat hat und diesen auch über die letzten Jahre aufrecht hielt. Dem gegenüber steht aber ihr langer Aufenthalt im Bundesgebiet, ihr festgestelltes Familien- und Privatleben und Bedenken zum Kindeswohl der betroffenen Kinder entgegen. Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten der BF – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209).Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten der BF – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209). Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-
Demnach ist es zur Aufrechterhaltung des Privat-
Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. Demgemäß war dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entsprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben war. 3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.