6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.9 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat eine
6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der BF hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Die BF können gemeinsam in Herkunftsstaat zurückkehren, wo sie den Feststellungen nach auch vor der Ausreise ihr Auskommen hatte, einschließlich der beiden minderjährigen BF. Die Arbeitskraft von BF1 als Basis der zuvor erzielten Einnahmen sowie seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse in der Türkei sind nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und wie zuvor für sich und die anderen BF zu sorgen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz 33, mwN)3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz 33, mwN) 3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei): 3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. 3.3.2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).3.3.2 Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Spruchpunkte III waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen.Die Spruchpunkte römisch drei waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV):3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. 3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.4.3 Die BF halten sich seit zwei Jahren und fünf Monaten in Österreich auf, wobei der Aufenthalt lediglich aufgrund der – unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig wurde. Daher konnten die BF nicht davon ausgehen, hier bleiben zu dürfen. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann nach dem genannten Zeitraum auch unabhängig davon keine Rede sein, dass sich BF1 und BF2 des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. 3.4.4 BF1 und BF2 haben gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen, indem sie illegal einreisten und ihre Reisepässe zerrissen. Die BF sind ansonsten unbescholten. Sie haben unstrittig kein Familienleben außerhalb der Kernfamilie, die sie selbst bilden, im Bundesgebiet. Diese Kernfamilie kann zusammen ihr Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen, sodass dadurch kein zu vermeidender Eingriff zu befürchten ist. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.4.5 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass drei der vier BF Deutsch sprechen, BF3 und BF4 auch schulisch gut integriert sind, und BF1 Arbeitslosengeld bezieht, also eine Beschäftigungsbewilligung aufweist. BF1 und BF2 haben auch schon freiwillige Arbeiten in der früheren Unterkunft verrichtet. Derzeit gehen sie aber keiner Beschäftigung nach, und auch ihre Deutschkenntnisse nach dem besuchten Kurs sind durch keine Prüfung eingestuft. Aus ihrem näheren Umfeld haben alle BF Empfehlungsschreiben vorgelegt. Einen über den Unterkunft- und ehemaligen Arbeitgeber und dessen Familie hinausgehenden Freundes- und Bekanntenkreis weisen den Feststellungen nach BF3 und BF4 über die Schulen auf; für die anderen beiden BF umfassen diese Anknüpfungen die mit dem Dorfleben mit der Zeit verbundenen Bekanntschaften. Abhängigkeiten sind damit nicht verbunden, sodass insgesamt von keinem außergewöhnlichen Grad an Integration in gesellschaftlicher Hinsicht und bei den erwachsenen BF in wirtschaftlichem Zusammenhang auszugehen ist. Eine Einbindung in sprachlicher, beruflicher und kultureller Art, die von maßgeblichem Gewicht wäre, weisen die BF damit derzeit nicht auf. 3.4.6 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehe
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