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{'item': 'I419 2295242-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlI419 2295242-1 SpruchI419 2295243-1/2E, I419 2295243-1/2E I419 2295242-1/2E I419 2295240-1/2E I419 2295244-1/2E I

Art. 2oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.9 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat eine

Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und der Beschwerdeakten des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und der Beschwerdeakten des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem integrierten Fremdenregister, den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Personen gründen sich auf die Angaben von BF1, BF2 und BF3 sowie die weiteren Akteninhalte, zur Identität auf die sichergestellten Teile der Reisepässe von drei der vier BF. 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den vom BFA der BF2 und dem BF1 zur Stellungnahme angebotenen Länderfeststellungen hat BF1 auf deren Ausfolgung und die Stellungnahme verzichtet, da er Analphabet sei sowie wisse, wie die Türkei und die Türken seien. (AS 70) BF2 nahm die Länderfeststellungen entgegen, ohne sie zu kommentieren (AS 70) In der Beschwerde wird aus einem älteren Länderinformationsblatt (dem von Juni 2023) und weiteren Publikationen zitiert (von Jänner, Februar und April 2023, betreffend die Behandlung von Kurden und die Haftbedingungen) und vorgebracht, das Vorbringen decke sich mit den Länderberichten, denen auch zu entnehmen sei, dass Menschen, die der HDP zugeschrieben würden, eine „politisch-ethnische“ Verfolgung drohe, und Kurden im Allgemeinen diskriminiert würden. Der ganzen Familie werde eine feindlich-oppositionelle Gesinnung zugeschrieben. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 BF1 hat, wie das BFA bereits in dem an diesen ergangenen Bescheid festhielt (S. 100 ff / AS 268 ff), nicht glaubhaft gemacht, dass er den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, zumal er weder wegen einer Parteimitgliedschaft einer individuellen Bedrohung ausgesetzt war, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung verfolgt wurde (S. 24 / AS 192). 2.3.2 Das BFA zeigt als Begründung dafür zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben eine Verhaftung wegen seiner Parteimitgliedschaft vermeiden wollte, jedoch keiner Verfolgung ausgesetzt war, auch nicht, als er trotz der Aufforderung, keine Parteiveranstaltungen mehr zu besuchen, weiterhin an solchen teilnahm. Er war auch weder ein prominentes Mitglied noch über die Tätigkeit als Ordner („Security“) hinaus aktiv. (S. 100 f / AS 168 f) Ferner berücksichtigte das BFA zu Recht, dass die BF problemlos Reisepässe erhielten und weder damals noch seither jemand aus dem Kreis ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat Schwierigkeiten begegnet ist (S. 101 f / AS 269 f). 2.3.3 Dem BFA, das auch auf die Länderfeststellungen verwies, denen zufolge eine HDP-Mitgliedschaft allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen ist, kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus schloss, dass BF1 keine politische Verfolgung zu befürchten habe, keinen Fluchtgrund im Sinne der GKF glaubhaft geltend machte, und ihm bei einer Rückkehr keine Gefährdung durch staatliche Organe oder Private droht (S. 24, 101 / AS 192, 269). 2.3.4 Betreffend BF2 ist dem BFA beizupflichten (S. 100 in deren Bescheid / AS 216), dass diese zwar erstbefragt ihre HDP-Mitgliedschaft anführte, in der Folge jedoch beim BFA auf die Befürchtungen von BF1 Bezug nahm und angab aufgrund von dessen Problemen hätten sie sich entschieden, die Türkei zu verlassen; ferner konnte auch sie trotz HDP-Mitgliedschaft mit dem kurz zuvor erhaltenen Reisepass legal ausreisen. Auch betreffend das Vorbringen von BF2 – sich und die beiden Kinder betreffend – ist dem BFA demnach nicht entgegenzutreten, wenn es den Schluss zog, dass ihr sowie BF3 und BF4 keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht. 2.3.5 Die (für alle BF gemeinsam formulierte) Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was diese erschüttern würde. Wenn dort vorgebracht wird, die BF hätten befürchtet, dass „massive Repressalien in Form von willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung kurz bevorstanden“, hat das BFA diese behauptete Befürchtung betreffend BF1 nicht in Abrede gestellt, aber als unbegründet beurteilt. Soweit die BF, wie auch BF3 schon beim BFA, noch die alltägliche Diskriminierung von Kurden vorbringen, hat bereits das BFA die anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden festgestellt (im Bescheid von BF1 S. 61 / AS 229), aber eben keine Verfolgung der BF aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. 2.3.6 Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht dieser anschließt. Die BF haben somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sie in der Türkei wegen (ehemaliger) HDP-Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden erlitten oder zu befürchten hätten. 2.3.7 Die Feststellungen in 1.3.8 und 1.3.9 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zu den Personen der BF. Diese sind gesund, die erwachsenen grundsätzlich auch arbeitsfähig, und haben im Herkunftsstaat das in 1.1 beschriebene familiäre Netzwerk. Selbst dann, wenn die BF keine familiäre Unterstützung hätten, ist nach den Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet, die auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfügt. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nach der Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I):3.1 Zum Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rz 16, mwN)3.1.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, Rz 16, mwN) 3.1.3 Wie festgestellt, konnten die BF keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sie sind in der Türkei nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der Mitgliedschaft bei der HDP oder anderer Gründe der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. 3.1.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.1.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II):3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der BF hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Die BF können gemeinsam in Herkunftsstaat zurückkehren, wo sie den Feststellungen nach auch vor der Ausreise ihr Auskommen hatte, einschließlich der beiden minderjährigen BF. Die Arbeitskraft von BF1 als Basis der zuvor erzielten Einnahmen sowie seine Orts-, Branchen- und Sprachkenntnisse in der Türkei sind nach wie vor intakt. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und wie zuvor für sich und die anderen BF zu sorgen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz 33, mwN)3.2.3 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447, Rz 14, mwN). Selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, Rz 33, mwN) 3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.3.2.4 Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei): 3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.3.3.1 Im jeweiligen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. 3.3.2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).3.3.2 Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.3.3 Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Spruchpunkte III waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen.Die Spruchpunkte römisch drei waren demnach ebenfalls als zu Recht ergangen zu bestätigen und die Beschwerden dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV):3.4 Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall der BF eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in deren Privatleben durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. 3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:3.4.2 Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.4.3 Die BF halten sich seit zwei Jahren und fünf Monaten in Österreich auf, wobei der Aufenthalt lediglich aufgrund der – unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig wurde. Daher konnten die BF nicht davon ausgehen, hier bleiben zu dürfen. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann nach dem genannten Zeitraum auch unabhängig davon keine Rede sein, dass sich BF1 und BF2 des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. 3.4.4 BF1 und BF2 haben gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen, indem sie illegal einreisten und ihre Reisepässe zerrissen. Die BF sind ansonsten unbescholten. Sie haben unstrittig kein Familienleben außerhalb der Kernfamilie, die sie selbst bilden, im Bundesgebiet. Diese Kernfamilie kann zusammen ihr Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen, sodass dadurch kein zu vermeidender Eingriff zu befürchten ist. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.4.5 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass drei der vier BF Deutsch sprechen, BF3 und BF4 auch schulisch gut integriert sind, und BF1 Arbeitslosengeld bezieht, also eine Beschäftigungsbewilligung aufweist. BF1 und BF2 haben auch schon freiwillige Arbeiten in der früheren Unterkunft verrichtet. Derzeit gehen sie aber keiner Beschäftigung nach, und auch ihre Deutschkenntnisse nach dem besuchten Kurs sind durch keine Prüfung eingestuft. Aus ihrem näheren Umfeld haben alle BF Empfehlungsschreiben vorgelegt. Einen über den Unterkunft- und ehemaligen Arbeitgeber und dessen Familie hinausgehenden Freundes- und Bekanntenkreis weisen den Feststellungen nach BF3 und BF4 über die Schulen auf; für die anderen beiden BF umfassen diese Anknüpfungen die mit dem Dorfleben mit der Zeit verbundenen Bekanntschaften. Abhängigkeiten sind damit nicht verbunden, sodass insgesamt von keinem außergewöhnlichen Grad an Integration in gesellschaftlicher Hinsicht und bei den erwachsenen BF in wirtschaftlichem Zusammenhang auszugehen ist. Eine Einbindung in sprachlicher, beruflicher und kultureller Art, die von maßgeblichem Gewicht wäre, weisen die BF damit derzeit nicht auf. 3.4.6 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehe

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