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{'item': 'I419 2309959-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlI419 2309959-1 SpruchI419 2309959-1/3E, I419 2309959-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Unter einem erließ es wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für acht Jahre (Spruchpunkt VIII).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Unter einem erließ es wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für acht Jahre (Spruchpunkt römisch acht).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Behörde gehe fälschlicherweise von Marokko als „Herkunftsort“ des Beschwerdeführers aus, obwohl dieser „nach wie vor“ angegeben habe, dass er aus Algerien stamme. In Algerien verfüge er über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr und keine sozialen Kontakte, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, da von einer einflussreichen kriminellen Familie in XXXX in Algerien verfolgt werde sowie bedroht und geschlagen worden sei. Es sei die Familie eines Mädchens namens H., mit dem er eine Liebesbeziehung gehabt habe, wogegen diese Familie gewesen sei. Algerien vermöge - weil die Familie so einflussreich sei und aufgrund der noch immer anhaltenden Korruption - nicht, ihn diesbezüglich ausreichend zu schützen. Daher sei die Furcht auch wohlbegründet.Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben, da von einer einflussreichen kriminellen Familie in römisch 40 in Algerien verfolgt werde sowie bedroht und geschlagen worden sei. Es sei die Familie eines Mädchens namens H., mit dem er eine Liebesbeziehung gehabt habe, wogegen diese Familie gewesen sei. Algerien vermöge - weil die Familie so einflussreich sei und aufgrund der noch immer anhaltenden Korruption - nicht, ihn diesbezüglich ausreichend zu schützen. Daher sei die Furcht auch wohlbegründet. Er sei zudem stark eingeschränkt bei Arbeitsleistungen, da er „nachhaltig an der Hand verletzt“ worden sei. Er habe keine Schulbildung und wäre in einer „Gesamtbetrachtung“ nicht erhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung verletze ihn in seinen durch Art 8 EMRK geschützten Rechten; er spreche schon gut Deutsch, halte sich „seit einiger Zeit“ im Bundesgebiet auf und sei arbeits- und integrationswillig. Aufgrund von Drogen sei er „in eine schlechte Lebensweise geraten“, jedoch mittlerweile „clean“. Er habe aus dem Unrecht seiner Taten gelernt und wolle künftig ein drogen- und straffreies Leben führen.Er sei zudem stark eingeschränkt bei Arbeitsleistungen, da er „nachhaltig an der Hand verletzt“ worden sei. Er habe keine Schulbildung und wäre in einer „Gesamtbetrachtung“ nicht erhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung verletze ihn in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten; er spreche schon gut Deutsch, halte sich „seit einiger Zeit“ im Bundesgebiet auf und sei arbeits- und integrationswillig. Aufgrund von Drogen sei er „in eine schlechte Lebensweise geraten“, jedoch mittlerweile „clean“. Er habe aus dem Unrecht seiner Taten gelernt und wolle künftig ein drogen- und straffreies Leben führen. Das Einreiseverbot sei mit den Verurteilungen begründet worden, ohne eine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose zu erstellen. Vom Beschwerdeführer gehe aufgrund der angeführten Gründe keine Gefahr aus. In jedem Fall sei die „Höhe“ des Einreiseverbotes nicht verhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie auch etwas Deutsch, wurde in XXXX geboren und arbeitete als Verkäufer am Markt. Berufserfahrung hat er auch als Hilfsarbeiter, eine Schule angeblich nicht besucht. Für seine Einvernahmen waren Dolmetscher erforderlich.Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie auch etwas Deutsch, wurde in römisch 40 geboren und arbeitete als Verkäufer am Markt. Berufserfahrung hat er auch als Hilfsarbeiter, eine Schule angeblich nicht besucht. Für seine Einvernahmen waren Dolmetscher erforderlich. Spätestens im Sommer 2016 gelangte er illegal in den Schengen-Raum, wo er in der Folge mit verschiedenen Identitätsangaben achtmal internationalen Schutz beantragte, konkret am 22.06.2026 in Griechenland, am 10.11.2016 in Kroatien, am 12.12.2016 in der Schweiz, am 05.01.2017 in Deutschland, am 20.05.2017 und am 18.05.2019 in den Niederlanden sowie am 13.06.2022 neuerlich in der Schweiz und schließlich als Untersuchungshäftling am 27.06.2024 in Österreich. Hier hat der Beschwerdeführer nie angemeldet gearbeitet, ist kein Mitglied einer Partei und führt kein Familienleben. Er verfügt außer in der Haft über keine Unterkunft und über keine Arbeitserlaubnis. Familienangehörige außerhalb Marokkos hat er nicht. Gegen ihn besteht ein von Frankreich verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum gemäß Art. 24 der SIS-II-Verordnung, das bis 2028 gilt. Bis Anfang März 2025 bestand ein ebensolches der Niederlande. Der Beschwerdeführer wurde in diesen beiden Staaten rechtskräftig verurteilt:Gegen ihn besteht ein von Frankreich verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum gemäß Artikel 24, der SIS-II-Verordnung, das bis 2028 gilt. Bis Anfang März 2025 bestand ein ebensolches der Niederlande. Der Beschwerdeführer wurde in diesen beiden Staaten rechtskräftig verurteilt: - Am 07.08.2018 in Frankreich zu zwei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen eines Delikts der Kategorie „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“, sowie - am 26.06.2019 in den Niederlanden zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen wegen des Delikts „Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“, die er am 19.07.2019 antrat. Ferner weist er in Deutschland acht rechtskräftige Verurteilungen auf, nämlich - vom 26.10.2017 zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls in zwei Fällen, - vom 30.08.2021 zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in zwei Fällen, - vom 03.03.2022 zu 40 Tagessätzen wegen Diebstahls, - vom 01.04.2022 zu 40 Tagessätzen Geldstrafe wegen Beleidigung und versuchter Körperverletzung, - vom 20.06.2022 zu 60 Tagessätzen Geldstrafe wegen Diebstahls, - vom 22.02.2023 acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Bedrohung, Sachbeschädigung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Diebstahl sowie - vom 03.03.2023 zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie - vom 19.02.2024 zu 40 Tagessätzen Geldstrafe wegen Missbrauchs von Notrufen in 38 Fällen. Bis 14.03.2024 war der Beschwerdeführer in Strafhaft in Deutschland. Seit Ende Mai 2024 wies er in Österreich eine Hauptwohnsitzbestätigung („Obdachlosenmeldung“) als angeblicher Algerier mit Aliasnamen und falschem Geburtsdatum auf. Als dieser beantragte er hier auch Asyl und gab an, Algerien ca. 2012/13 verlassen zu haben. Er habe sich erst in Italien und dann in Ländern aufgehalten, an die er sich nicht mehr erinnern könne. Am 15.08.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit, die aber ausgesetzt wurde, weil dieser sich seit 11.06.2024 in Untersuchungshaft befand. Am 05.09.2024 wies das BFA den Asylantrag wegen Zuständigkeit Deutschlands zurück und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin für zulässig. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen (23.09.2024, XXXX ).Am 15.08.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit, die aber ausgesetzt wurde, weil dieser sich seit 11.06.2024 in Untersuchungshaft befand. Am 05.09.2024 wies das BFA den Asylantrag wegen Zuständigkeit Deutschlands zurück und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin für zulässig. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen (23.09.2024, römisch 40 ). Das LG XXXX hat ihn am 06.11.2024 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt in vier Fällen verurteilt, weil erDas LG römisch 40 hat ihn am 06.11.2024 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung und der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt in vier Fällen verurteilt, weil er - am 08.06.2024 einem anderen mit einer 0,5-l-Bierflasche wuchtig gegen den Kopf schlug, wodurch dieser eine Kopfprellung mit Riss-Quetsch-Verletzung und arterieller Blutung an der Stirnseite erlitt, wobei die Verletzung an sich schwer war und es dem Beschwerdeführer darauf ankam, das Opfer schwer am Körper zu verletzten, - am selben Tag seine erkennungsdienstliche Behandlung verhindern wollte, indem er zwei Polizeibeamte mehrfach trat und deren Schienbeine sowie die Hand eines der beiden traf, der dadurch eine Schwellung und ein Hämatom am Schienbein und eine Prellung der Hand erlitt, - seinen anschließenden Transport in die Psychiatrie dadurch verhindern wollte, dass er im Auto nach einem Polizeibeamten trat, - dort angekommen seine Übergabe an die psychiatrische Abteilung verhindern wollte, indem er nach zwei Polizeibeamten trat und mit großer Kraft versuchte, sich aus deren Festhaltegriff zu lösen, und - am 06.08.2024 in der Justizanstalt seine Verlegung in eine andere Zelle zu verhindern versuchte, indem er große Kraft einsetzte, um sich aus dem Festhaltegriff zweier Justizwachebeamter zu befreien und mehrfach eine Vorwärtsrolle vollführte, um den Griff der beiden zu brechen. Der Beschwerdeführer hatte sich zum ersten Vorwurf erfolglos auf Notwehr berufen, da den Zeugen geglaubt wurde. Die anderen Vorwürfe bestritt er. Das Schöffengericht wertete als mildernd, dass es bei den Widerstandshandlungen beim Versuch blieb, erschwerend dagegen die beiden deutschen Verurteilungen von 2017 und 22.02.2023 sowie das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art. Eine bedingte Strafnachsicht war wegen der hohen Rückfalls-Labilität ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer hatte sich zum ersten Vorwurf erfolglos auf Notwehr berufen, da den Zeugen geglaubt wurde. Die anderen Vorwürfe bestritt er. Das Schöffengericht wertete als mildernd, dass es bei den Widerstandshandlungen beim Versuch blieb, erschwerend dagegen die beiden deutschen Verurteilungen von 2017 und 22.02.2023 sowie das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen derselben und verschiedener "Art". Eine bedingte Strafnachsicht war wegen der hohen Rückfalls-Labilität ausgeschlossen. Er leidet an keiner schweren Erkrankung, ist haft- sowie arbeitsfähig und benötigt kein Medikament. In der Justizanstalt erhält er fallweise Schlaftabletten und war einmal beim Arzt. Zu behaupteten Problemen mit seiner linken Hand bzw. deren Mittelfinger seit der Zeit in Deutschland liegt kein Befund vor. Unterhaltspflichten hat er nicht. Er weist keine Abhängigkeit zu einer Person im Inland auf, wo er sich seit frühestens Mitte März 2024 aufhält. Bis zur Inhaftierung hatte er private Anknüpfungspunkte aus den Verrichtungen des Alltags, jedoch keine gemeldete Unterkunft. Seither beschränkt sich sein Privatleben auf die Kontakte in der Haft. Der Termin für seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe wurde für 11.06.2026 errechnet, für eine solche nach der Hälfte wäre es der 11.12.
  5. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 25.11.2024 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 25.11.2024 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). [...]Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). [...] Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). [...] 1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). [...] 1.2.3 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). 1.2.4 Korruption Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). [...] Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). [...]Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). [...] Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). [...] 1.2.5 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). [...] 1.2.6 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024). [...] Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024). Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024). Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024). [...] Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024). Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom
  6. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl. Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vergleiche Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). 1.2.7 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.
  7. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Erstbefragt gab er an, er habe Algerien verlassen, weil er dort niemanden habe und im Waisenhaus aufgewachsen sei. Es gebe dort sehr viel Armut; er habe keine Rechte dort. Nach einer Rückkehr, fürchte er, könne vieles passieren. Er wäre obdachlos und könne auch getötet werden. 1.3.2 Nach der Zulassung des Verfahrens vom BFA befragt, erklärte er, hier kein Asyl mehr zu wollen. Bisher habe er im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er stamme aus Algerien und habe seit der Kindheit psychische Probleme. Auslöser seiner Flucht sei die allgemeine Lage gewesen; er habe nichts gehabt. Wenn er heimkehre, stehe er auf der Straße. Ungefähr 2008 habe er in Algerien Probleme wegen eines Mädchens gehabt, in das er verliebt gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe ihn nicht akzeptiert und einmal geschlagen. Dann sei er nach Europa ausgereist. Andere Gründe habe er nicht. 1.3.3 In der Beschwerde wird gesteigert vorgebracht, der Beschwerdeführer sei von der Familie des Mädchens auch bedroht worden, die obendrein einflussreich und kriminell sei. Wegen der anhaltenden Korruption in Algerien könne er „sich nicht mit ausreichender Sicherheit unter den staatlichen Schutz stellen“ und „keinen Schutz durch den Staat erhalten“. Es fürchte, nach einer Rückkehr „von diesen Privatpersonen getötet zu werden“. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Im droht somit in Marokko auch keine private Verfolgung durch die Familie einer Liebschaft aus dem Jahr 2008; gegen eine solche wäre der Staat zudem schutzwillig und -fähig. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.5 Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3.6 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Er hat auch in seinem Beschwerdevorbringen keine Verfolgung in Marokko geltend gemacht. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung dorthin entgegenstünden.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der Gerichtsakt des Dublin-Verfahrens eingesehen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und der Gerichtsakt des Dublin-Verfahrens eingesehen. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religion gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. In der Einvernahme am 29.08.2024 hat er angegeben, keine schwere Krankheit zu haben und keine Medikamente zu benötigen. Die Angaben bei der Erstbefragung, wonach er die Medikamente Lyrica und Rivotril nähme (die beide bei Epilepsie Verwendung finden, Lyrica auch bei neuropathischen Schmerzen und bei generalisierter Angststörung), sind damit auch im Hinblick auf die Nichtvorlage von Befunden oder Verschreibungen (trotz Aufforderung, AS 395) nicht aktuell. Wie das BFA richtig aufzeigt, wurde auch seitens der Haftanstalt keine gravierende Erkrankung des Beschwerdeführers wahrgenommen. Die Zustimmung zur Weitergabe seiner medizinischen Daten hat dieser trotz Ankündigung (AS 395) nicht erteilt (AS 409). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch Interpol XXXX fest, die auch den Geburtsort beinhaltet (AS 81). Am 17.02.2025 hat er dem BFA gegenüber angegeben, ledig und kinderlos zu sein. Der Behauptung von Juni 2024, eine schwangere Freundin zu haben, auf die auch in der vorliegenden Beschwerde von Ende März nicht mehr Bezug genommen wird, brauchte demnach nicht nachgegangen werden. In der Einvernahme am 29.08.2024 hat er ferner angegeben, dass er in Österreich weder Verwandte noch andere Personen hat, zu denen eine besonders enge Beziehung oder eine finanzielle Abhängigkeit bestünde.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch Interpol römisch 40 fest, die auch den Geburtsort beinhaltet (AS 81). Am 17.02.2025 hat er dem BFA gegenüber angegeben, ledig und kinderlos zu sein. Der Behauptung von Juni 2024, eine schwangere Freundin zu haben, auf die auch in der vorliegenden Beschwerde von Ende März nicht mehr Bezug genommen wird, brauchte demnach nicht nachgegangen werden. In der Einvernahme am 29.08.2024 hat er ferner angegeben, dass er in Österreich weder Verwandte noch andere Personen hat, zu denen eine besonders enge Beziehung oder eine finanzielle Abhängigkeit bestünde. Betreffend seine Schulbildung sind keine Feststellungen möglich, da er eine solche in Abrede gestellt hat, andererseits aber lesen und schreiben kann sowie behauptet hat, in einem Waisenhaus aufgewachsen zu sein, was beides einen absolvierten Schulbesuch erwarten ließe. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen betreffend Marokko konnte der Beschwerdeführer bei der Videoeinvernahme am 17.02.2025, in der er bestritt, von dort zu sein, vom BFA nicht befragt werden, weil er diese um 10:24 Uhr nach 49 Minuten verließ, nachdem er zuvor erklärt hatte, er sei müde und wolle „jetzt nicht mehr“. In der Beschwerde wird aus Berichten betreffend Algerien zitiert. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer machte in den verschiedenen Schengen-Staaten unterschiedliche Angaben betreffend seine Person, auch bei seiner „Obdachlosenmeldung“ in Österreich, im österreichischen Strafverfahren und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich der Behauptung einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft. Er bestritt auch die von Interpol in Marokko festgestellte Identität. 2.3.2 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 40 / AS 462), dass diese Angaben die Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigen. Daher kann dem BFA auch nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass dem zu Algerien behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann und auch, aufgrund der festgestellten Staatsangehörigkeit von Marokko, keine Relevanz zukommt (S. 41 / AS 463). 2.3.3 Richtig ist ebenso, wie das BFA dabei ergänzt, dass Marokko gleich wie Algerien als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, sodass der Beschwerdeführer sich jederzeit unter den Schutz der Sicherheitsbehörden stellen könnte. 2.3.4 Es ist nachvollziehbar, dass das BFA daraus schloss, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und dort keinerlei Gefahr oder Bedrohung zu fürchten (S. 41 / AS 463). 2.3.5 Auch die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was diese erschüttern würde. Wenn darin nach wie vor behauptet wird, der Beschwerdeführer sei Algerier – ungeachtet dessen, dass die marokkanische Staatsangehörigkeit bereits im Dublin-Verfahren (auch für das Verwaltungsgericht) feststand – und auf Länderinformationen zu Algerien verwiesen wird, weckt das weder Zweifel an den Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers noch an jenen zu dessen Vorbringen einer privaten Verfolgung und zur Asylrelevanz dieses Vorbringens im Fall eines (nicht festgestellten) Zutreffens. 2.3.6 Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht festzustellen war (S. 12, AS 434), sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. 2.3.7 Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er dort deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte. 2.3.8 Die Feststellungen in 1.3.5 und 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außer-halb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außer-halb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor dem BFA behaupteten und festgestellten Gründe der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Asylrelevanz haben und auch im Beschwerdeverfahren keine Verfolgung aus einem der genannten Gründe glaubhaft gemacht oder festgestellt wurde. Eine Verfolgung wie die behauptete wäre selbst auf Marokko bezogen nicht asylrelevant, da die Behörden dort bei privaten Nachstellungen grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Länderfeststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in § 1 HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN).3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor dem BFA behaupteten und festgestellten Gründe der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Asylrelevanz haben und auch im Beschwerdeverfahren keine Verfolgung aus einem der genannten Gründe glaubhaft gemacht oder festgestellt wurde. Eine Verfolgung wie die behauptete wäre selbst auf Marokko bezogen nicht asylrelevant, da die Behörden dort bei privaten Nachstellungen grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Länderfeststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in Paragraph eins, HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN). Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.1.3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.3 Den Feststellungen zufolge ist es nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit, zur Berufserfahrung sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Arbeit hatte, die ihm den gewünschten Wohlstand verschaffte, jedoch folgt daraus nicht, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er wieder eine –notfalls auch gering qualifizierte – Tätigkeit aufnimmt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Betreffend die vorgebrachte Handverletzung in Deutschland ist zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, sodass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rz 27 f, mwN) Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer weder Verletzung noch Behandlung belegt.3.2.3 Betreffend die vorgebrachte Handverletzung in Deutschland ist zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, sodass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rz 27 f, mwN) Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer weder Verletzung noch Behandlung belegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, seine Muttersprache, die dort verbreitetste Sprache, lesen und schreiben kann, und im Herkunftsstaat aufgewachsen sowie arbeiten gegangen ist. Nun weist er einen längeren Auslandsaufenthalt auf, was den Wert seiner Arbeitskraft zumindest nicht verringert hat. Seine soziale Anknüpfung im Herkunftsstaat durch Sprache, Religion und Sozialisierung ging ihm nicht verloren, weshalb er den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf): 3.3.1 Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (gemeint: AsylG 2005) erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (gemeint: AsylG 2005) erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG unzulässig ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG unzulässig ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer führt nach den Feststellungen kein Familienleben und hat abgesehen von seinem Asylverfahren sowie den Kontakten in der Justizhaft und den früheren alltäglichen Begegnungen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er kam vor etwa 10 bis 12 ½ Monaten trotz zweier Schengen-weiter Einreise- und Aufenthaltsverbote hierher und verbringt seinen von Anfang an unrechtmäßigen Aufenthalt nun bereits seit mehr als neun Monaten in Haft. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt, abgesehen von der Inhaftierung, die eine Ausreise verhindert, auf der illegalen Einreise und einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (jedenfalls rund zwei Jahrzehnte), sprachliche und kulturelle Verbindungen, auch wenn er familiäre Kontakte bestritt. Demgegenüber hat er in Österreich weder familiäre noch sonstige gewichtige soziale Anknüpfungspunkte und auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen. Er hat außerhalb der Haft auch weder eine legale Erwerbsmöglichkeit noch eine gesicherte Unterkunft. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Fallbezogen steht ihm zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.Fallbezogen steht ihm zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen. Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und die wegen der Straftaten unweigerlich zu erwartende Inhaftierung bewirkt hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, ist Moslem, hat im Herkunftsstaat rund 20 Jahre gelebt und bereits gearbeitet. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn eine familiäre nicht stattfindet. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich (auch ohne Kriminalität) wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie sogleich in 3.5 gezeigt wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie sogleich in 3.5 gezeigt wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VI abzuweisen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist hier der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist hier der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner geringen sonstigen Integration, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Darüber hinaus ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es auch den weiteren Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG als erfüllt ansah, nämlich jene, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (was sich fallbezogen aus § 53 Abs. 3 FPG ableitet; s. unten zum Einreiseverbot).Darüber hinaus ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es auch den weiteren Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als erfüllt ansah, nämlich jene, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (was sich fallbezogen aus Paragraph 53, Absatz 3, FPG ableitet; s. unten zum Einreiseverbot). Fallbezogen erübrigt sich, darüber hinaus noch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 3 (wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben [...] über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat) sowie im Hinblick auf das von Frankreich und den Niederlanden jeweils verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nach Z. 6 (wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags [...] eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist) zu prüfen.Fallbezogen erübrigt sich, darüber hinaus noch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 3, (wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben [...] über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat) sowie im Hinblick auf das von Frankreich und den Niederlanden jeweils verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nach Ziffer 6, (wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags [...] eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist) zu prüfen. Da sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu Recht auf die ersten beiden Tatbestände stützt, war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt unbegründet und abzuweisen. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht): 3.6.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu zehn Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Z. 2) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Z. 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, was die Verurteilung ebenso erfüllt. Die Z. 5 bezieht sich dagegen auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was auf die verhängten drei Jahre nicht zutrifft.3.6.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu zehn Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Ziffer 2,) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Ziffer eins,) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, was die Verurteilung ebenso erfüllt. Die Ziffer 5, bezieht sich dagegen auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was auf die verhängten drei Jahre nicht zutrifft. 3.6.2 In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner jüngsten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen gegen Leib und Leben sowie dem mehrfachen Vergehen gegen die Staatsgewalt erst bei den Amtshandlungen der Polizei und dann sogar noch in der Justizanstalt gegen dortige Wachorgane ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen, wobei auch das bereits in Deutschland und den Niederlanden verspürte Haftübel keine Besserung bewirkte. 3.6.3 Maßgebliche Verurteilungen nach § 53 Abs. 3 FPG sind nach Abs. 5, der auf § 73 StGB verweist („stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist [und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergingen]“), auch jene zehn, die der Beschwerdeführer in den drei anderen EU-Staaten aufweist.3.6.3 Maßgebliche Verurteilungen nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG sind nach Absatz 5,, der auf Paragraph 73, StGB verweist („stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist [und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergingen]“), auch jene zehn, die der Beschwerdeführer in den drei anderen EU-Staaten aufweist. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine Taten gegen überschiedliche Rechtsgüter richtete, gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen, die Ehre und die Staatsgewalt, sodass sich darin und auch in dem 38-fachen Missbrauch von Notrufen (vgl. § 1 öBG vom
  10. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen) manifestiert, dass er die mit den Rechtsgütern rechtlich geschützten Werte weder teilt noch verinnerlich hat.Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine Taten gegen überschiedliche Rechtsgüter richtete, gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen, die Ehre und die Staatsgewalt, sodass sich darin und auch in dem 38-fachen Missbrauch von Notrufen vergleiche Paragraph eins, öBG vom
  11. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen) manifestiert, dass er die mit den Rechtsgütern rechtlich geschützten Werte weder teilt noch verinnerlich hat. 3.6.4 Im Hinblick auf die Verurteilung vom 03.03.2023 ist zudem die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Wie der VwGH ferner betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen. (Z. B. 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) 3.6.5 Die noch in der Haft an den Tag gelegte Aggression und der Umstand, dass die bisherigen Strafen noch zu keinem Wohlverhalten führten, weisen auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, was auch auf dessen leugnende Verantwortung vor dem Schöffengericht zutrifft. 3.6.6 Dagegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das (vorliegend wegen der noch andauernden Haft noch gar nicht) gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN) Da der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann also noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 3.6.7 Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der Beschwerdeführer hat zwar (im Dublin-Verfahren) behauptet, „viele Freunde“ in Österreich zu haben, ein solches Vorbringen gegen die Rückkehrentscheidung nun aber in der Beschwerde unterlassen, sondern sich auf seine Arbeits- und Integrationswilligkeit gestützt. Anknüpfungspunkte in anderen Mitgliedstaaten hat er weder behauptet, noch liegen nach den Feststellungen Hinweise dafür vor. Da er bereits in den Wochen, in denen er Freunde in Österreich gewinnen konnte, von zwei Einreiseverboten betroffen war, von denen eines bis 2028 dauert, ändert ein neues Einreiseverbot nichts an seiner derzeitigen Situation in Bezug auf Österreich und die weiteren Mitgliedstaaten. 3.6.8 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von acht Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Rückfälle, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es ist dabei nämlich auch nicht zu übersehen, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe bereits 20 % des erhöhten Strafrahmens von 15 Jahren (nach § 39 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StGB) umfasst und mit drei Jahren genau die Grenze des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG erreicht, über der das Gesetz auch unbefristete Einreiseverbote vorsieht.3.6.8 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von acht Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Rückfälle, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es ist dabei nämlich auch nicht zu übersehen, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe bereits 20 % des erhöhten Strafrahmens von 15 Jahren (nach Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins, StGB) umfasst und mit drei Jahren genau die Grenze des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erreicht, über der das Gesetz auch unbefristete Einreiseverbote vorsieht. 3.6.9 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VIII abzuweisen.3.6.9 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch acht abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des Bescheides und der Entscheidung durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2309959.1.00

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