4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Zum Vorverfahren:römisch eins.1. Zum Vorverfahren: I.1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.09.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abwies. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.09.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). I.1.2. Danach war der Beschwerdeführer bis Ende 2013 immer wieder in Österreich behördlich gemeldet, konnte an den angegebenen Meldeadressen jedoch wiederholt nicht angetroffen werden und war mehrmals untergetaucht.römisch eins.1.2. Danach war der Beschwerdeführer bis Ende 2013 immer wieder in Österreich behördlich gemeldet, konnte an den angegebenen Meldeadressen jedoch wiederholt nicht angetroffen werden und war mehrmals untergetaucht. I.1.3. Nachdem mehrere Termine des ägyptischen Konsulats zur Prüfung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats scheiterten, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, kam er der Ladung schließlich am 14.05.2013 nach.römisch eins.1.3. Nachdem mehrere Termine des ägyptischen Konsulats zur Prüfung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats scheiterten, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, kam er der Ladung schließlich am 14.05.2013 nach. Mit Schreiben vom 27.05.2013 teilte das ägyptische Konsulat mit, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Angaben nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne und ersuchte um Bekanntgabe zusätzlicher personenbezogener Daten. I.1.4. Die damals zuständige Landespolizeidirektion kam der Aufforderung nach, woraufhin das ägyptische Konsulat mit Schreiben vom 26.09.2013 erneut mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne.römisch eins.1.4. Die damals zuständige Landespolizeidirektion kam der Aufforderung nach, woraufhin das ägyptische Konsulat mit Schreiben vom 26.09.2013 erneut mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne. I.1.5. Am 25.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von der damals zuständigen Landespolizeidirektion zu seinen personenbezogenen Daten einvernommen, wobei sich seine Angaben von seinen bisherigen unterschieden. Nach Weiterleitung der nunmehrigen Daten teilte das ägyptische Konsulat mit Schreiben vom 13.12.2013 mit, dass diese den ägyptischen Behörden zur Identifizierung weitergeleitet würden.römisch eins.1.5. Am 25.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von der damals zuständigen Landespolizeidirektion zu seinen personenbezogenen Daten einvernommen, wobei sich seine Angaben von seinen bisherigen unterschieden. Nach Weiterleitung der nunmehrigen Daten teilte das ägyptische Konsulat mit Schreiben vom 13.12.2013 mit, dass diese den ägyptischen Behörden zur Identifizierung weitergeleitet würden. I.1.6. Danach trat der Beschwerdeführer in Österreich vorerst nicht mehr behördlich in Erscheinung.römisch eins.1.6. Danach trat der Beschwerdeführer in Österreich vorerst nicht mehr behördlich in Erscheinung. I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren: I.2.1. Im Jahr 2022 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am 18.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 19.10.2022 führte er im Wesentlichen aus, dass er aus Gaza stamme. Mit 18 habe er Palästina verlassen, um in Ägypten zu arbeiten. Nach der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich sieben/acht Jahre in Italien aufgehalten. Er sei schlepperunterstützt von der Türkei, wo er sich fünf bis sechs Monate aufgehalten habe, nach Österreich gereist. Zuvor sei er drei Monate in Jordanien gewesen.römisch eins.2.1. Im Jahr 2022 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am 18.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 19.10.2022 führte er im Wesentlichen aus, dass er aus Gaza stamme. Mit 18 habe er Palästina verlassen, um in Ägypten zu arbeiten. Nach der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich sieben/acht Jahre in Italien aufgehalten. Er sei schlepperunterstützt von der Türkei, wo er sich fünf bis sechs Monate aufgehalten habe, nach Österreich gereist. Zuvor sei er drei Monate in Jordanien gewesen. I.2.2. Am 02.11.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, er sei in Gaza, Palästina, geboren. Im Jahr 2014 habe er in Alexandria eine ägyptische Staatsangehörige geheiratet, mit der er einen siebenjährigen Sohn und eine neunjährige Tochter habe, die beide in Ägypten geboren seien. 1995 habe er als 12-Jähriger Palästina verlassen. Danach habe er etwa fünf Jahre in Jordanien gelebt. Anschließend sei er sieben bis acht Jahre, bis zum Jahr 2008, in Ägypten gewesen. Danach sei er zwischen Ägypten und der Türkei gependelt. Von 2008 bis 2010 habe er wieder in Jordanien gelebt. Im Jahr 2014 sei er nach Italien gereist. 2019 oder 2020 sei er zwischen Italien und Österreich gependelt.römisch eins.2.2. Am 02.11.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, er sei in Gaza, Palästina, geboren. Im Jahr 2014 habe er in Alexandria eine ägyptische Staatsangehörige geheiratet, mit der er einen siebenjährigen Sohn und eine neunjährige Tochter habe, die beide in Ägypten geboren seien. 1995 habe er als 12-Jähriger Palästina verlassen. Danach habe er etwa fünf Jahre in Jordanien gelebt. Anschließend sei er sieben bis acht Jahre, bis zum Jahr 2008, in Ägypten gewesen. Danach sei er zwischen Ägypten und der Türkei gependelt. Von 2008 bis 2010 habe er wieder in Jordanien gelebt. Im Jahr 2014 sei er nach Italien gereist. 2019 oder 2020 sei er zwischen Italien und Österreich gependelt. I.2.3. Am 28.05.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Er gab an, dass er in einem kleinen Dorf im Gazastreifen geboren sei. Er könne nicht genau sagen, in welcher Richtung sich das Dorf befinde, es liege aber in der Nähe des Meeres. Die Straßen in seinem Dorf hätten keine Namen. In der Nähe befänden sich drei Moscheen. Zu Fuß benötige er etwa 30 Minuten ins Zentrum von Gaza-Stadt. An den Namen eines Grenzüberganges in der Nähe könne er sich nicht erinnern. UNRWA kenne er nicht. Seine Ehefrau und Kinder würden aktuell in der Türkei leben und zwischen Ägypten und der Türkei pendeln. Alle seien ägyptische Staatsangehörige.römisch eins.2.3. Am 28.05.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Er gab an, dass er in einem kleinen Dorf im Gazastreifen geboren sei. Er könne nicht genau sagen, in welcher Richtung sich das Dorf befinde, es liege aber in der Nähe des Meeres. Die Straßen in seinem Dorf hätten keine Namen. In der Nähe befänden sich drei Moscheen. Zu Fuß benötige er etwa 30 Minuten ins Zentrum von Gaza-Stadt. An den Namen eines Grenzüberganges in der Nähe könne er sich nicht erinnern. UNRWA kenne er nicht. Seine Ehefrau und Kinder würden aktuell in der Türkei leben und zwischen Ägypten und der Türkei pendeln. Alle seien ägyptische Staatsangehörige. I.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2024 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zusammengefasst brachte er vor, dass er nach islamischem Ritus mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, mit der er zwei Kinder habe. Aktuell bestehe jedoch kein Kontakt zu ihnen. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe er sich von seiner Ehefrau mündlich scheiden lassen, indem er ihr seine Scheidungsabsichten dreimal telefonisch mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an, jedoch habe das BFA dem Beschwerdeführer keine Fragen zur Diskriminierung von Palästinensern gestellt. Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Lage staatenloser Palästinenser in Ägypten sei ebenfalls unterblieben. Darüber hinaus hätte das BFA die asylrelevante Verfolgungsgefahr sowie die Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK in Bezug auf Gaza prüfen müssen.römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2024 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zusammengefasst brachte er vor, dass er nach islamischem Ritus mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, mit der er zwei Kinder habe. Aktuell bestehe jedoch kein Kontakt zu ihnen. Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe er sich von seiner Ehefrau mündlich scheiden lassen, indem er ihr seine Scheidungsabsichten dreimal telefonisch mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an, jedoch habe das BFA dem Beschwerdeführer keine Fragen zur Diskriminierung von Palästinensern gestellt. Eine spezifische Auseinandersetzung mit der Lage staatenloser Palästinenser in Ägypten sei ebenfalls unterblieben. Darüber hinaus hätte das BFA die asylrelevante Verfolgungsgefahr sowie die Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK in Bezug auf Gaza prüfen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 22.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, dass er XXXX heiße, am XXXX in Gaza geboren und staatenloser Palästinenser sei. Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer nicht vor.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 22.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in Gaza geboren und staatenloser Palästinenser sei. Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 30.09.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das [damals] Bundesasylamt ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit unglaubhaft seien und seine Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden könne. Über Veranlassung der zuständigen Landespolizeidirektion erschien der Beschwerdeführer am 14.05.2013 zur Identitätsfeststellung bei der ägyptischen Vertretungsbehörde. Anhand der im Asylverfahren gemachten Angaben konnte der Beschwerdeführer von den ägyptischen Behörden nicht als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Die ägyptische Vertretungsbehörde ersuchte daher um Bekanntgabe des vollständigen Namens des Beschwerdeführers, seines Geburtsorts und Geburtsdatums, seiner Adresse sowie jener seiner Verwandten in Ägypten samt Telefonnummern und des genauen Namens seiner Mutter. Der in der daraufhin am 09.08.2013 durchgeführten Einvernahme vom Beschwerdeführer angegebene Name, XXXX , geboren am XXXX in Gaza, sowie der von ihm angegebene Name seiner Mutter, XXXX , wurden an die ägyptische Vertretungsbehörde weitergeleitet. Der Beschwerdeführer konnte von den ägyptischen Behörden jedoch abermals nicht als Staatsangehöriger identifiziert werden.Der in der daraufhin am 09.08.2013 durchgeführten Einvernahme vom Beschwerdeführer angegebene Name, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Gaza, sowie der von ihm angegebene Name seiner Mutter, römisch 40 , wurden an die ägyptische Vertretungsbehörde weitergeleitet. Der Beschwerdeführer konnte von den ägyptischen Behörden jedoch abermals nicht als Staatsangehöriger identifiziert werden. In einer weiteren Befragung am 25.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX und sei am XXXX in Gaza geboren. Sein Vater heiße XXXX , der Name seiner Mutter sei XXXX . Auch diese Daten wurden an die ägyptische Vertretungsbehörde übermittelt, das deren Überprüfung durch die ägyptischen Behörden zusagte. Ob und gegebenenfalls welches Ergebnis diese Überprüfung ergab, ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert.In einer weiteren Befragung am 25.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Gaza geboren. Sein Vater heiße römisch 40 , der Name seiner Mutter sei römisch 40 . Auch diese Daten wurden an die ägyptische Vertretungsbehörde übermittelt, das deren Überprüfung durch die ägyptischen Behörden zusagte. Ob und gegebenenfalls welches Ergebnis diese Überprüfung ergab, ist im Verwaltungsakt nicht dokumentiert. Am 18.10.2022 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in Gaza, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung führte er aus, dass er verheiratet sei und einen siebenjährigen Sohn sowie eine neunjährige Tochter habe, die gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Türkei lebten. Nach der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten.Am 18.10.2022 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Gaza, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung führte er aus, dass er verheiratet sei und einen siebenjährigen Sohn sowie eine neunjährige Tochter habe, die gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Türkei lebten. Nach der negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe er sich sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten. In der Einvernahme vor dem BFA gab er am 02.11.2022 ergänzend an, dass er Palästina im Jahr 1995 verlassen und anschließend fünf Jahre in Jordanien gelebt habe. Danach sei er nach Ägypten umgezogen, wo er bis 2008 gewohnt habe. Anschließend sei er zwischen Ägypten und der Türkei gependelt. Von 2008 bis 2010 habe er wieder in Jordanien gelebt. Seine Ehefrau habe er im Jahr 2014 in Alexandria geheiratet. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid führte das BFA aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Gazastreifen geboren oder staatenloser Palästinenser sei und ging davon aus, dass als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ägypten heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 nach Italien weitergezogen und anschließend zwischen Italien und Österreich gependelt. Er sei mit einer ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er einen achtjährigen Sohn und eine zehnjährige Tochter habe, die ebenfalls ägyptische Staatsangehörige seien. Der Beschwerdeführer habe während seines achtjährigen Aufenthaltes in Ägypten zwischen 2000 und 2008 eine Aufenthaltserlaubnis erlangt, die er aufgrund seiner Ehe mit einer ägyptischen Staatsangehörigen erneuern könne. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben zum Herkunftsort und der daraus abzuleitenden Staatenlosigkeit sei eine Aufenthaltserlaubnis in Ägypten festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Neuansiedelung in Ägypten mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern zumutbar. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst an seine Meldeadresse übermittelt und bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Am 12.09.2024 langte der Bescheid beim BFA wieder ein, weil er nicht behoben wurde. Die Adresse des Beschwerdeführers war auf dem Kuvert durchgestrichen, das zusätzlich den handschriftlichen Vermerk „unbekannt“ enthielt. Für die Sendung liegt kein Rückschein vor. Am 18.09.2024 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben. Am 07.10.2024 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist samt Beschwerde per E-Mail beim BFA ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens und zur Veranlassung der Identitätsüberprüfung bei der ägyptischen Vertretungsbehörde und deren Ergebnissen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 30.09.2010 (AS 103 ff). Dem rechtskräftig gewordenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass das [damals] Bundesasylamt davon ausging, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt werden kann. Demgegenüber geht aus dem Spruch des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 19.08.2024 hervor, dass das BFA nunmehr davon ausgeht, Ägypten sei der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (AS 277). Diese Annahme stützt das BFA vorwiegend darauf, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von 2000 bis 2008 in Ägypten aufgehalten habe und daher dort eine Aufenthaltserlaubnis erlangt habe, die er aufgrund seiner inzwischen erfolgten Heirat mit einer ägyptischen Staatsangehörigen jederzeit verlängern könne. Es ist dabei allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA – ohne Ermittlungstätigkeiten – vom Bestehen einer solchen Aufenthaltserlaubnis ausgeht. Die im Bescheid festgestellte Aufenthaltsdauer von acht Jahren lag im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bereits 16 Jahre zurück und kann daher nicht ausschlaggebend sein. Die vom BFA angenommene Ehe mit einer ägyptischen Staatsangehörigen vermag daran nichts zu ändern. Das BFA stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2014 in Italien aufgehalten habe. Im selben Jahr will der Beschwerdeführer seinen Angaben während des Asylverfahrens zufolge (AS 91) seine Ehefrau geheiratet haben. Ermittlungen dahingehend, wie der Beschwerdeführer eine Ehe eingehen konnte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in Europa aufgehalten haben soll, sind jedoch seitens des BFA unterblieben, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, woraus sich die vom BFA in diesem Zusammenhang angenommene Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt. Ebensowenig ist für das Gericht nachzuvollziehen, wie der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Italien eine Familie gründen konnte. Der Beschwerdeführer gab während seiner Einvernahmen im Jahr 2022 an, seine Kinder seien sieben und neun Jahre alt (AS 41, 92). Das BFA ging im angefochtenen Bescheid von der Richtigkeit dieser Angaben aus (AS 287). Die Kinder müssten demnach in den Jahren 2013 und 2015 geboren sein, sohin in einem Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer durchgehend sowohl seinen Angaben nach, wie auch den Feststellungen des BFA zufolge, in Europa aufgehalten hat. Ermittlungen zur Aufklärung dieser Widersprüche hat des BFA gänzlich unterlassen, weshalb eine in Ägypten bestehende bzw. verlängerbare Aufenthaltserlaubnis abermals fraglich erscheint. Schließlich stützt das BFA das Bestehen der Aufenthaltserlaubnis in Ägypten ausschließlich auf Länderinformationen zu Aufenthalt und Reisedokumenten von Palästinensern in Ägypten, geht aber davon aus, dass weder der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsort, Gaza, noch die von ihm behauptete Zugehörigkeit zu den staatenlosen Palästinensern festgestellt werden könne (AS 286). Das BFA ist daher auch dahingehend seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Daran vermag die Alternativbegründung des BFA, woraus sich „auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben zum Herkunftsort Gaza und daraus ableitend seiner Staatenlosigkeit“ (AS 288) eine Aufenthaltserlaubnis für Ägypten ergebe, nichts zu ändern. Das BFA ist im Ergebnis seiner gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Bezug auf den angenommenen Herkunftsstaat Ägypten nicht nachgekommen und hat auch sonst keine Ermittlungen zur tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers angestrengt. Feststellungen zum Zustellversuch und zur tatsächlichen Zustellung ergeben sich aus der retournierten Sendung (AS 437) samt Vermerken, dem Zustellschein (AS 459) und der Auskunft des BFA vom 12.02.2025 (OZ 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Unzuständigkeit: Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist, und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, Rn 10, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist, und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023, Rn 10, mwN). Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, Rn. 10, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, Rn. 10, mwN). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist gleichzeitig mit der Beschwerde am 07.10.2024 beim BFA eingebracht, das diesen – ohne darüber zu entscheiden – dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Behörde durch Vorlage des Antrags keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht herbeiführen kann. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag obliegt daher nach wie vor dem BFA. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist daher infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts „infolge Unzuständigkeit“ der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages. Das BFA hat daher über den noch offenen (und ohnedies dort eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, Rn. 13, mwN).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts „infolge Unzuständigkeit“ der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages. Das BFA hat daher über den noch offenen (und ohnedies dort eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, Rn. 13, mwN). 3.2 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0191, Rn. 13, mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden darf vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0191, Rn. 13, mwN). Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird, mit dem Tag der Zustellung.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird, mit dem Tag der Zustellung. Ein erster Zustellversuch des Bescheides an der Adresse des Beschwerdeführers per Post scheiterte, weil der Bescheid bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt, jedoch während der Abholfrist nicht behoben und in der Folge an das BFA zurückgesendet wurde. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis über das darin Erklärte und Bezeugte macht. Die Widerlegung dessen ist aber zulässig (vgl. VwGH 23.04.1987, Zl. 87/02/0048). Da es aber gerade an einem solchen Rückschein fehlt, kann nicht bewiesen werden, dass eine Zustellung erfolgt ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben, was durch die im Akt erliegende Übergabebestätigung mit Unterschrift des Beschwerdeführers (AS 459
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzung für eine Zurückverweisung bei fehlenden oder mangelhaften Ermittlungsschritten hinsichtlich der Feststellung des Herkunftsstaats, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entscheidungszuständigkeit bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzung für eine Zurückverweisung bei fehlenden oder mangelhaften Ermittlungsschritten hinsichtlich der Feststellung des Herkunftsstaats, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entscheidungszuständigkeit bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2300633.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.