← Österreich

{'item': 'L527 2268912-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlL527 2268912-2 SpruchL527 2268912-2/14E, L527 2268912-2/14E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens aus XXXX (Provinz Ninewa), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.12.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst im Laufe des Verfahrens vor, er habe von 2015 bis 2017 nach der Flucht vor dem Islamischen Staat (IS) in der Türkei gelebt. Als er im Jahr 2017 mit seinem Vater, einem Mitglied der Baath-Partei, wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass zuerst der IS und dann Milizen ihr Haus übernommen hätten. Kurz darauf hätten ihn bewaffnete Milizen einen Monat lang entführt und nur unter Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Dem Beschwerdeführer seien Fingerabdrücke abgenommen und es sei ihm gesagt worden, er dürfe niemals wieder zurückkehren. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er getötet oder entführt werde.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens aus römisch 40 (Provinz Ninewa), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.12.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte zusammengefasst im Laufe des Verfahrens vor, er habe von 2015 bis 2017 nach der Flucht vor dem Islamischen Staat (IS) in der Türkei gelebt. Als er im Jahr 2017 mit seinem Vater, einem Mitglied der Baath-Partei, wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass zuerst der IS und dann Milizen ihr Haus übernommen hätten. Kurz darauf hätten ihn bewaffnete Milizen einen Monat lang entführt und nur unter Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen. Dem Beschwerdeführer seien Fingerabdrücke abgenommen und es sei ihm gesagt worden, er dürfe niemals wieder zurückkehren. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er getötet oder entführt werde. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 15.05.2024, L502 2268912-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichthof mit Entscheidung vom 26.06.2024, E2314/2024, ab. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2024, Ra 2024/18/0380, zurück.Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 15.05.2024, L502 2268912-1/8E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichthof mit Entscheidung vom 26.06.2024, E2314/2024, ab. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2024, Ra 2024/18/0380, zurück. Am 23.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 30.01.2025 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde eine Vollmachtsurkunde vor, wonach er namentlich genannte natürliche Personen per Adresse Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, Schlüsselgasse 3/3, 1040 Wien, bevollmächtige, ihn unter anderem in asyl-, aufenthaltsrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verwaltungs- sowie Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch eine der in der Vollmachtsurkunde genannten natürlichen Personen, die vorliegende Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde am 14.03.2025 der Gerichtsabteilung L531 und – nach einer Unzuständigkeitsanzeige – am 17.03.2025 der Gerichtsabteilung L527 zugeteilt. Nach einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs 4 GO-BVwG langte die Beschwerdevorlage am 20.03.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Die belangte Behörde wurde mit Mitteilung vom selben Tag informiert.Das Beschwerdeverfahren wurde am 14.03.2025 der Gerichtsabteilung L531 und – nach einer Unzuständigkeitsanzeige – am 17.03.2025 der Gerichtsabteilung L527 zugeteilt. Nach einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, GO-BVwG langte die Beschwerdevorlage am 20.03.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Die belangte Behörde wurde mit Mitteilung vom selben Tag informiert. In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer im Lichte des § 20 Abs 1 und 2 AsylG 2005 sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 25.11.2013, U 1121/2012, VfGH 15.12.2021, E 3248/2020, VfGH 27.02.2023, E 1672/2022; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) schriftlich Rücksprache. In der Folge hielt das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer im Lichte des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VfGH 25.11.2013, U 1121 aus 2012,, VfGH 15.12.2021, E 3248 aus 2020,, VfGH 27.02.2023, E 1672 aus 2022,; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) schriftlich Rücksprache. Mit Beschluss vom 24.03.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 28.03.2024 veröffentlichte Version

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am 25.12.2021 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen (BVwG 15.05.2024, L502 2268912-1/8E; VfGH 26.06.2024, E2314/2024; VwGH 07.11.2024, Ra 2024/18/0380). 1.
  3. Den gegenständlichen, am 23.12.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden (vgl. insbesondere AS 16, 85 ff). 1.
  4. Den gegenständlichen, am 23.12.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden vergleiche insbesondere AS 16, 85 ff). So gab er in der Erstbefragung am 23.12.2024 an: „Ich bin homosexuell. Vor ca. 2 Monaten war ich betrunken und habe darüber etwas gepostet. Leider haben meine Eltern die Postings gesehen und davon erfahren. Mein Vater hat unmittelbar danach mich angerufen. Er hat sich von mir distanziert, er hat mich bedroht und mir wortwörtlich gesagt, wenn du zurückkommst, werde ich dich umbringen. Ich kann aus diesem Grund nicht mehr in den Irak zurückkehren und möchte erneut um Asyl ansuchen.“ (AS 16; Orthografie und Grammatik im Original) In der behördlichen Einvernahme gab er zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung insbesondere an: „L: Was möchten Sie mit diesen vorgelegten Unterlagen beweisen? A: Meine sexuelle Orientierung. […] L: Seit wann sind Sie Homosexuell? A: Seit dem ich 15 oder 16 Jahre alt bin. Im Irak habe ich meinen Freund XXXX gehabt. Wir waren in einer geheimen Beziehung. Wir haben uns an ruhige Orten getroffen, wo uns keiner finden konnte, zum Beispiel, wenn seine Familie nicht gerade zu Hause war. A: Seit dem ich 15 oder 16 Jahre alt bin. Im Irak habe ich meinen Freund römisch 40 gehabt. Wir waren in einer geheimen Beziehung. Wir haben uns an ruhige Orten getroffen, wo uns keiner finden konnte, zum Beispiel, wenn seine Familie nicht gerade zu Hause war. L: Schildern Sie mir bitte, wie Personen mit anderer sexuellen Orientierung im Irak zu anderen Personen finden! Gibt es dafür spezielle Orte oder eine Community? A: Am Anfang war das Ganze spielerisch. Wir haben nur miteinander experimentiert. Uns war gar nicht bewusst, was da vorgegangen ist. Danach haben wir Gefühle entwickelt füreinander. So haben wir angefangen, uns heimlich zu treffen. (Anm.: Wiederholung der Frage) Im Irak gibt es keine Möglichkeiten andere Personen kennen zu lernen, die eine andere sexuelle Orientierung haben, da dies Tabu Themen sind und auf keinen Fall an die Öffentlichkeit herauskann. Ich vermute, dadurch, dass man im Irak hauptsächlich mit dem gleichen Geschlecht zu tun hat, z.B. in der Schule ist man getrennt, dass so etwas dann entstehen kann. A: Am Anfang war das Ganze spielerisch. Wir haben nur miteinander experimentiert. Uns war gar nicht bewusst, was da vorgegangen ist. Danach haben wir Gefühle entwickelt füreinander. So haben wir angefangen, uns heimlich zu treffen. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Im Irak gibt es keine Möglichkeiten andere Personen kennen zu lernen, die eine andere sexuelle Orientierung haben, da dies Tabu Themen sind und auf keinen Fall an die Öffentlichkeit herauskann. Ich vermute, dadurch, dass man im Irak hauptsächlich mit dem gleichen Geschlecht zu tun hat, z.B. in der Schule ist man getrennt, dass so etwas dann entstehen kann. L: Hatten Sie im Irak nur den einen Freund XXXX oder noch andere?L: Hatten Sie im Irak nur den einen Freund römisch 40 oder noch andere? A: Ich war in einer Beziehung mit XXXX für ungefähr von 2-3 Jahren. Bis zu diesem einen Vorfall, wo ich bei ihm zuhause war. Wir waren in seinem Zimmer und plötzlich ist seine Familie heimgekommen und haben angeklopft. Wir sind in Panik geraten und haben so getan, als würden wir etwas spielen. Ich hatte nachher solche Angst, dass wir uns auseinander entfernt haben, da wir uns immer weniger getroffen haben. In der Türkei dann hatte ich gemerkt, dass ich weiterhin diese sexuelle Orientierung habe. Ich habe angefangen mit anderen Typen auszugehen. Wenn ich niemanden gefunden habe, habe ich auch dafür bezahlt. A: Ich war in einer Beziehung mit römisch 40 für ungefähr von 2-3 Jahren. Bis zu diesem einen Vorfall, wo ich bei ihm zuhause war. Wir waren in seinem Zimmer und plötzlich ist seine Familie heimgekommen und haben angeklopft. Wir sind in Panik geraten und haben so getan, als würden wir etwas spielen. Ich hatte nachher solche Angst, dass wir uns auseinander entfernt haben, da wir uns immer weniger getroffen haben. In der Türkei dann hatte ich gemerkt, dass ich weiterhin diese sexuelle Orientierung habe. Ich habe angefangen mit anderen Typen auszugehen. Wenn ich niemanden gefunden habe, habe ich auch dafür bezahlt. L: Warum haben Sie und XXXX sich dann weniger getroffen? Hat die Familie etwas bemerkt?L: Warum haben Sie und römisch 40 sich dann weniger getroffen? Hat die Familie etwas bemerkt? A: Als uns die Familie erwischt hat, hatten sie bemerkt, dass wir Angst hatten. Sie haben uns gefragt, was mit uns los ist. Wir hatten solche Angst, dass sie vermuten, dass zwischen uns etwas ist. Deshalb haben wir uns entfernt voneinander. L: Warum haben Sie Ihre sexuelle Orientierung im Erstverfahren nicht bereits angegeben? A: Ich habe das für mich behalten, weil ich Angst hatte, dass das jemand erfährt. Ich hatte Angst, dass es in meinen Unterlagen steht, dass die Information zu meiner Familie gelangt. Ich hatte auch Angst, dass das im Camp auch jemand herausfindet. Dadurch, dass es ein Tabu Thema ist und unter Araber im Camp niemand herausfinden kann. […] L: Wie ist Ihre sexuelle Orientierung genau? Sind Sie Bisexuell? A: Hauptsächlich für Männer empfinde ich etwas. Für Frauen sehr selten. Ich habe versucht auch mit Frauen zu experimentieren, aber ich habe gemerkt, dass ich mehr für Männer empfinde. L: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie mit ca. 15/16 Jahren festgestellt haben, dass Sie Männer mögen. Gab es ein bestimmtes Ereignis? Wie haben Sie es festgestellt? A: Es hat mit einem Experiment damals angefangen. Es war sehr spielerisch damals. Er ist mal zu mir gekommen und hat mich gefragt, wie wäre es, wenn wir miteinander einmal Sex haben würden. So habe ich gemerkt, dass mir das Spaß macht. […]“ (AS 91 ff; Orthografie und Grammatik im Original) Der Beschwerdeführer legte zur behaupteten sexuellen Orientierung vor der Behörde Bescheinigungsmittel vor („Sozialbereicht des zuständigen Sozialarbeiters bei Queer Base“, „Fotos des Ast. beim wöchentlichen Queer Base Café“, „Sceenshots von Chats des Ast auf der schwulen Dating-App GrindR, auf der Dates mit anderen Männern anbahnt“; AS 109 ff). 1.2.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie gründete diese Entscheidung (im Wesentlichen) auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: 1.2.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Sie gründete diese Entscheidung (im Wesentlichen) auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: „Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 23.12.2024 und bei der Einvernahme am 30.01.2025 zum gegenständlichen Verfahren. Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen im Irak nun aber damit, dass Sie Homosexuell seien und Sie aufgrund eines Postings von Ihrer Familie mit dem Tod bedroht werden. Zunächst ist anzumerken, dass Sie im Verfahren angeben, dass die von Ihnen im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind. Somit beziehen Sie sich zum einem auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden. Dies zieht sich im gegenständlichen Verfahren fort. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Sie von Ihrer Familie aufgrund eines Postings mit dem Tod bedroht wurden, weist aufgrund folgender Überlegungen keinen glaubhaften Kern auf: Sie geben im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen an, dass Sie Homosexuell sind. Sie hätten im Oktober 2024 im alkoholisierten Zustand ein Video von Ihnen mit einem Freund, umarmt und der Regenbogenflagge auf Facebook gepostet. Sie seien bereits seit dem
  7. oder
  8. Lebensjahr homosexuell. Dies hätten Sie während eines Experiments mit einem Freund aus dem Irak damals festgestellt. Aus Ihren Angaben kann zunächst nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der von Ihnen behaupteten Experimente eine asylrelevante Verfolgung ausgesetzt waren. Ihren Angaben zu Folge hat es auch in Bezug dessen keinen fluchtauslösenden Moment gegeben bzw. wurde auch nicht behauptet. Soweit Sie jetzt behaupten, dass Sie aufgrund eines Postings auf Facebook durch die Familie mit dem Tod bedroht werden würden, ist zunächst anzumerken, dass Sie hierzu keinerlei Beweise zu einem Posting vorgelegt haben. Auch zu den von Ihnen behaupteten Bedrohungen durch die Familie wurde nichts vorgelegt. Somit stützen sich Ihre Angaben lediglich auf Ihre Ausführungen und Spekulationen im Verfahren. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sollen Ihre Homosexualität beweisen. Es wird angemerkt, dass die Unterlagen generell nicht geeignet sind, die von Ihnen behauptete Homosexualität oder gar eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu beweisen. Zu der von Ihnen behaupteten Bedrohung durch die Familie in der Heimat und der Türkei wird ausgeführt, dass Ihre Angaben hierzu widersprüchlich sind. Sie gaben bei der Einvernahme am 30.01.2025 an, dass Sie lediglich aufgrund eines Postings auf Facebook von der Familie bedroht und enterbt worden wären. Sie hätten Ihr Facebook Account deaktiviert und gelöscht. Ihren Angaben zu Folge hätten Sie diesen Freund nur ‚umarmt‘ und mit einer Regenbogenflagge gepostet. Zu einem anderen Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie wiederum an, dass Sie sich in diesem Posting ‚umarmt und geküsst‘ hätten und dass es mit der Regenbogenflagge klar gewesen sei. Dies ergibt jedoch einen gravierenden Widerspruch zu Ihren Angaben, der gegen Ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Es ist nicht plausibel, dass Sie in Bezug auf dieses Posting wichtige Details weglassen. Es ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Angaben hierzu absichtlich steigern, um eine positive Entscheidung zu erwirken. Da Sie keinerlei Beweismittel zu einer tatsächlichen Bedrohung im Heimatland vorlegen können und Ihre Angaben hierzu eher allgemein und widersprüchlich sind, weist Ihr Vorbringen keinerlei glaubhaften Kern auf. Zu Ihrer Homosexualität wird ausgeführt, dass Sie des Öfteren schildern, dass es mit einem Experiment begonnen hätte. Aus Ihren Angaben geht jedoch nicht klar hervor, ob Sie tatsächlich homosexuell sind, da Sie anscheinend auch mit Frauen gelegentlich experimentieren würden, Sie aber mehr für Männer empfinden würden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie generell und tatsächlich aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten. Es wurden keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht, die eine positive Entscheidung im Verfahren ergeben würden, da eine persönliche asylrelevante Verfolgung im Irak nach wie vor im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnte. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ihr Vorbringen weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Ihr Vorbringen weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Was die Weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ (AS 743 ff; Orthografie und Grammatik im Original)Was die Weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“ (AS 743 ff; Orthografie und Grammatik im Original) Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur und auch keine anderweitige Auseinandersetzung mit der Lage von homosexuellen Männern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ebenso wenig wird im Bescheid auf die Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) oder auf die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien)“ eingegangen. 1.2.
  2. Im von der Behörde ins Verfahren eingebrachten, insoweit im Bescheid jedoch nicht berücksichtigten LIB (AS 193 ff) wird zur Lage von sexuellen Minderheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt: „Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-03-28 11:02 Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023). Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder intersexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homosexualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder möglich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32). Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31).Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022).Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022). Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13).Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31).In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31). Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, sondern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von "LGBTIQ+-Propaganda" eingebracht, unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlamentssprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022). Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023). Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Medienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Unternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff "Homosexualität" nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von "sexueller Abweichung" sprechen müssen. Auch der Begriff "Geschlecht" (gender) ist verboten. Einem Regierungssprecher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023). […]“
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen 2268912-1 und 2268912-2 treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Vorweg sei – unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur (insbesondere (VfGH 25.11.2013, U 1121/2012, VfGH 15.12.2021, E 3248/2020, VfGH 27.02.2023, E 1672/2022; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) sowie die OZ 3, 6, 7, 9, 13 – festgehalten, dass keine Äußerung des Beschwerdeführers vorliegt, die einer Entscheidung über die Beschwerde durch einen Richter männlichen Geschlechts grundsätzlich entgegensteht (§ 20 Abs 1 und 2 AsylG 2005). Vorweg sei – unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur (insbesondere (VfGH 25.11.2013, U 1121 aus 2012,, VfGH 15.12.2021, E 3248 aus 2020,, VfGH 27.02.2023, E 1672 aus 2022,; VwGH 22.01.2020, Ro 2020/14/0003, VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031) sowie die OZ 3, 6, 7, 9, 13 – festgehalten, dass keine Äußerung des Beschwerdeführers vorliegt, die einer Entscheidung über die Beschwerde durch einen Richter männlichen Geschlechts grundsätzlich entgegensteht (Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005). Zu I. A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu römisch eins. A) Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde beinhaltet unter anderem den Antrag, „der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkennen“ (AS 874).Die Beschwerde beinhaltet unter anderem den Antrag, „der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen“ (AS 874). Soweit man insofern nicht – infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, 2268912-2/12Z, von Gegenstandslosigkeit infolge Klaglosstellung ausgehen wollte, war der Antrag gemäß §§ 16, 17 BFA-VG sowie § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Denn die maßgeblichen Bestimmungen sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird; vgl. mwN VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/0022.Soweit man insofern nicht – infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, 2268912-2/12Z, von Gegenstandslosigkeit infolge Klaglosstellung ausgehen wollte, war der Antrag gemäß Paragraphen 16, 17, BFA-VG sowie Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Denn die maßgeblichen Bestimmungen sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird; vergleiche mwN VwGH 25.10.2024, Fr 2024/20/
  5. Zu II. A) Stattgabe der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  6. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids: 3.
  7. Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge im Lichte der Ausführungen unten unter 3.1.2.
  8. als rechtlich mäßig gelungen anzusehen sind, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (insbesondere des Antrags 3.; vgl. AS 874) – die Beschwerde gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2024 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids abzusprechen.Wenngleich die förmlichen Beschwerdeanträge im Lichte der Ausführungen unten unter 3.1.2.
  9. als rechtlich mäßig gelungen anzusehen sind, lässt sich – im Wege einer Gesamtbetrachtung und bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung (insbesondere des Antrags 3.; vergleiche AS 874) – die Beschwerde gerade noch dahingehend deuten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung des Bescheids begehrt, wodurch die Behörde inhaltlich über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2024 abzusprechen und ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids abzusprechen. 3.1.
  10. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.1.
  11. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.1.
  12. Zur Rechtslage: 3.1.2.
  13. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.2.
  14. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
  15. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/
  16. Dabei ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen; vgl. mwN VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
  17. Dabei ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen; vergleiche mwN VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/
  18. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. z. B. VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, und VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0187, jeweils mwN. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit (wohl gemeint: Glaubhaftigkeit) des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Vgl. mwn VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/
  19. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit. Vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche z. B. VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, und VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0187, jeweils mwN. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit (wohl gemeint: Glaubhaftigkeit) des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Vgl. mwn VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/
  20. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit. Vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/
  21. Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend zu machen. Im Falle eines Folgeantrags ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen. Vgl. z. B. (teils implizit) VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, VwGH 08.07.2009, 2007/21/0313, VwGH 19.02.2009, 2008/01/
  22. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH 09.09.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, näher mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst; vgl. etwa auch VwGH 04.03.2024, Ra 2021/14/0070, VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH 09.09.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, näher mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst; vergleiche etwa auch VwGH 04.03.2024, Ra 2021/14/0070, VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0178, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/
  23. Die bislang vertretene Sichtweise, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind, und lediglich zur Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens könnten, ist mit dem Unionsrecht nicht ohne Weiteres vereinbar. Demnach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Demnach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Wird der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern abgesprochen, berechtigt dies weiterhin, also auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021, C-18/20, zur Zurückweisung des Folgeantrags; vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259, VwGH 12.12.2022, Ra 2022/14/0320.Wird der behaupteten Sachverhaltsänderung der glaubhafte Kern abgesprochen, berechtigt dies weiterhin, also auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021, C-18/20, zur Zurückweisung des Folgeantrags; vergleiche VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259, VwGH 12.12.2022, Ra 2022/14/
  24. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z. B. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050, VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, jeweils mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. z. B. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  25. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  26. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen. Hat es die belangte Behörde also unterlassen, behauptete Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ zu überprüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (z. B. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/01/0050, VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, jeweils mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche z. B. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, VwGH 30.07.2020, Ra 2019/20/0301, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  27. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  28. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht gestattet, einem zur Begründung des Folgeantrags erstatten neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren erstmals den „glaubhaften Kern“ abzusprechen. Hat es die belangte Behörde also unterlassen, behauptete Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ zu überprüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattzugeben; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/
  29. 3.1.2.
  30. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.2.
  31. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/
  32. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
  33. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
  34. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
  35. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
  36. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
  37. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
  38. 3.1.2.
  39. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität irakischer Asylwerber zugrunde lag. Im Zuge dessen sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus: „Die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist jedoch mit den eigenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage sexueller Minderheiten im Irak nicht vereinbar. Aus diesen geht hervor, dass Homosexualität im Irak weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt werde. Homosexuelle würden ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich ausleben und seien Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es bestehe ein hohes Risiko sozialer Ächtung und Gewalt, bis hin zu Ehrenmorden durch Familienmitglieder. Konfessionelle Milizen hätten in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und würden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Angehörige sexueller Minderheiten seien häufig Misshandlungen und Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt, die von der Regierung nicht wirksam untersucht würden. Im Ergebnis würde die Entscheidung des BVwG dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, Verfolgung und körperlicher Schädigung auszusetzen. Damit verkennt das BVwG die Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob eine asylrelevante Bedrohung auf Grund der sexuellen Orientierung vorliegt, in grundsätzlicher Weise. Es widerspricht der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, auf das zu verzichten die Betroffenen nicht gezwungen werden dürfen, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“ (VfGH 27.09.2021, E1951/2021) „Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit der Rsp des EuGH sowie den Länderberichten des UNHCR auseinander. Die Begründung des BVwG stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn des Verfahrens Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität gemacht hatte und deshalb von einem "gesteigerten" Vorbringen auszugehen sei. Abgesehen davon, dass §19 Abs1 AsylG 2005 bestimmt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, spricht aber der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, angesichts des sensiblen Charakters von Themen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens.“ (VfGH 19.09.2022, E2406/2021) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche zB VfSlg 20.358 aus 2019,, 20.372 aus 2020,; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vergleiche jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann. Mit diesen Faktoren setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander, wenn es eigene leibliche Kinder und die aufrechte Ehe als "maßgebliches Indiz" dafür wertet, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei. Schon gemäß dessen eigener Rechtsprechung schließen etwa das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder eine behauptete Homosexualität nicht aus (vgl nur etwa BVwG 9.11.2015, W124 2109551-1; 9.11.2017, W237 1419272-1; 6.9.2018, W257 2190250-1).Mit diesen Faktoren setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander, wenn es eigene leibliche Kinder und die aufrechte Ehe als "maßgebliches Indiz" dafür wertet, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei. Schon gemäß dessen eigener Rechtsprechung schließen etwa das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder eine behauptete Homosexualität nicht aus vergleiche nur etwa BVwG 9.11.2015, W124 2109551-1; 9.11.2017, W237 1419272-1; 6.9.2018, W257 2190250-1). Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine "anhaltende homosexuelle Partnerschaft" gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf ‚mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten‘ nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, ‚dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung‘ sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.“ (VfGH 28.06.2023, E628/2023) 3.1.2.
  2. § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at).3.1.2.
  3. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at). § 18 AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/
  4. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  5. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  6. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  7. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  8. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vgl. abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  9. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vergleiche – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  10. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  11. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die freie Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vergleiche abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  12. Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‚ ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‚ ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide grundsätzlich zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 18 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide grundsätzlich zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 18 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 58 und § 60 AVG hat ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zu bestehen, nämlich erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; vgl. z. B. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0113, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG hat ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zu bestehen, nämlich erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0113, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/
  13. 3.1.
  14. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: Gegenständlich kommt es darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (das ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2024, L502 2268912-1/8E) – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen „glaubhaften Kern“ aufweist und ob keine Lageänderung im Herkunftsstaat eingetreten ist. Anders als den Antrag vom 25.12.2021 begründete der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (unter anderem) damit, dass er homosexuell sei und deshalb von seiner Familie verfolgt werden würden. Im Lichte der unter 1.2.
  15. dargestellten Sachlage sowie der Ausführungen zur Rechtslage unter 3.1.2.
  16. und 3.1.2.
  17. kann Homosexualität im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keineswegs von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden. Folglich kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht nur darauf an, ob der Beschwerdeführer das Fortbestehen seiner im ersten Verfahren vorgebrachten Antragsgründe bejaht habe und ob die nunmehr behauptete Bedrohung durch die Familie einen oder gerade keinen glaubhaften Kern aufweist. Wesentlich ist vielmehr auch, ob das Vorbringen der Homosexualität per se einen glaubhaften Kern hat. Jedenfalls insofern mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer schlüssigen und auch im Übrigen gesetzeskonformen Begründung: Die Behörde hat es nämlich unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität vorgelegten Bescheinigungsmitteln inhaltlich auseinanderzusetzen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid kommt kein Begründungswert zu: „Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sollen Ihre Homosexualität beweisen. Es wird angemerkt, dass die Unterlagen generell nicht geeignet sind, die von Ihnen behauptete Homosexualität oder gar eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu beweisen.“ (AS 744) Bei den Bescheinigungsmitteln handelt es sich – ausweislich des behördlichen Akts – um einen „Sozialbereicht des zuständigen Sozialarbeiters bei Queer Base“, „Fotos des Ast. beim wöchentlichen Queer Base Café“, „Sceenshots von Chats des Ast auf der schwulen Dating-App GrindR, auf der Dates mit anderen Männern anbahnt“ (AS 109 ff). Weshalb diese Bescheinigungsmittel grundsätzlich untauglich bzw. an sich nicht geeignet sein sollen, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern, hat die Behörde nicht einmal ansatzweise begründet. Dass diese Bescheinigungsmittel (allein) nicht eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat beweisen, steht angesichts ihres Inhalts außer Frage. Klare Hinweise auf die Asylrelevanz einer tatsächlichen Homosexualität irakischer Staatsangehöriger beinhalten aber nicht nur zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. oben unter 3.1.2.3.), sondern auch die von der Behörde selbst ins Verfahren eingebrachten - im angefochtenen Bescheid aber nicht berücksichtigten - Länderinformationen (vgl. oben unter 1.2.2.). Die Behörde hat es nämlich unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität vorgelegten Bescheinigungsmitteln inhaltlich auseinanderzusetzen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid kommt kein Begründungswert zu: „Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen sollen Ihre Homosexualität beweisen. Es wird angemerkt, dass die Unterlagen generell nicht geeignet sind, die von Ihnen behauptete Homosexualität oder gar eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland zu beweisen.“ (AS 744) Bei den Bescheinigungsmitteln handelt es sich – ausweislich des behördlichen Akts – um einen „Sozialbereicht des zuständigen Sozialarbeiters bei Queer Base“, „Fotos des Ast. beim wöchentlichen Queer Base Café“, „Sceenshots von Chats des Ast auf der schwulen Dating-App GrindR, auf der Dates mit anderen Männern anbahnt“ (AS 109 ff). Weshalb diese Bescheinigungsmittel grundsätzlich untauglich bzw. an sich nicht geeignet sein sollen, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern, hat die Behörde nicht einmal ansatzweise begründet. Dass diese Bescheinigungsmittel (allein) nicht eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat beweisen, steht angesichts ihres Inhalts außer Frage. Klare Hinweise auf die Asylrelevanz einer tatsächlichen Homosexualität irakischer Staatsangehöriger beinhalten aber nicht nur zahlreiche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vergleiche oben unter 3.1.2.3.), sondern auch die von der Behörde selbst ins Verfahren eingebrachten - im angefochtenen Bescheid aber nicht berücksichtigten - Länderinformationen vergleiche oben unter 1.2.2.). Auch die weiteren Erwägungen der Behörde sind für die Schlussfolgerung, dass der Behauptung der Homosexualität kein glaubhafter Kern zukomme, nicht (hinreichend) tragfähig: „Zu Ihrer Homosexualität wird ausgeführt, dass Sie des Öfteren schildern, dass es mit einem Experiment begonnen hätte. Aus Ihren Angaben geht jedoch nicht klar hervor, ob Sie tatsächlich homosexuell sind, da Sie anscheinend auch mit Frauen gelegentlich experimentieren würden, Sie aber mehr für Männer empfinden würden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Sie generell und tatsächlich aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten.“ (AS 745) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der behördlichen Einvernahme zum Ausdruck gebracht hatte, dass er homosexuell sei (vgl. oben unter 1.2.). Soweit die Behörde dem entgegenhält, dass der Beschwerdeführer „anscheinend auch mit Frauen gelegentlich experimentieren würd[e]“, ist der konkrete Wortlaut der Aussage des Beschwerdeführers in Erinnerung zu rufen: „Hauptsächlich für Männer empfinde ich etwas. Für Frauen sehr selten. Ich habe versucht auch mit Frauen zu experimentieren, aber ich habe gemerkt, dass ich mehr für Männer empfinde.“ (AS 99; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Ob der Beschwerdeführer diese Versuche, mit Frauen zu experimentieren, gegenwärtig unternehme oder in der Vergangenheit – etwa in der Phase der Findung der eigenen Sexualität/sexuellen Orientierung/sexuellen Identität – unternommen habe, geht aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren nicht hervor. In diesem Zusammenhang sind die – nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beachtlichen – SOGI-Richtlinien zu erwähnen, denen zufolge es geboten sein könne, die betreffende Person zu befragen, wie sie sich ihrer sexuellen Identität bewusst wurde und welche Erfahrungen sie in diesem Zusammenhang gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer auch versucht habe, mit Frauen zu experimentieren, schließt Homosexualität nicht zwangsläufig aus, heißt es in den SOGI-Richtlinien doch auch, dass eine Person nicht automatisch für heterosexuell gehalten werden dürfe, nur weil sie verheiratet war oder ist oder Kinder hat. Vgl. https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation, S 9, 16 (26.03.2025). Bemerkenswert ist ferner, dass die Behörde dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sexuelle Kontakte mit Personen des gleichen Geschlechts (gehabt) habe, nicht jegliche Glaubhaftigkeit absprach. Vielmehr begründete sie ihre Zweifel an der (Glaubhaftigkeit der) behaupteten Homosexualität (letztlich) damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur homosexuelle, sondern auch heterosexuelle Kontakte unterhalte (arg. „anscheinend auch mit Frauen“; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Vor dem Hintergrund dieser Argumentation wäre die Behörde im Lichte der Länderinformationen zu sexuellen Minderheiten (vgl. oben unter 1.2.2.) dazu gehalten gewesen, sich mit der Frage einer möglichen Asylrelevanz einer derartigen sexuellen Praxis (und der dieser womöglich zugrundeliegenden sexuellen Orientierung) auseinanderzusetzen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der behördlichen Einvernahme zum Ausdruck gebracht hatte, dass er homosexuell sei vergleiche oben unter 1.2.). Soweit die Behörde dem entgegenhält, dass der Beschwerdeführer „anscheinend auch mit Frauen gelegentlich experimentieren würd[e]“, ist der konkrete Wortlaut der Aussage des Beschwerdeführers in Erinnerung zu rufen: „Hauptsächlich für Männer empfinde ich etwas. Für Frauen sehr selten. Ich habe versucht auch mit Frauen zu experimentieren, aber ich habe gemerkt, dass ich mehr für Männer empfinde.“ (AS 99; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Ob der Beschwerdeführer diese Versuche, mit Frauen zu experimentieren, gegenwärtig unternehme oder in der Vergangenheit – etwa in der Phase der Findung der eigenen Sexualität/sexuellen Orientierung/sexuellen Identität – unternommen habe, geht aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren nicht hervor. In diesem Zusammenhang sind die – nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beachtlichen – SOGI-Richtlinien zu erwähnen, denen zufolge es geboten sein könne, die betreffende Person zu befragen, wie sie sich ihrer sexuellen Identität bewusst wurde und welche Erfahrungen sie in diesem Zusammenhang gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer auch versucht habe, mit Frauen zu experimentieren, schließt Homosexualität nicht zwangsläufig aus, heißt es in den SOGI-Richtlinien doch auch, dass eine Person nicht automatisch für heterosexuell gehalten werden dürfe, nur weil sie verheiratet war oder ist oder Kinder hat. Vgl. https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation, S 9, 16 (26.03.2025). Bemerkenswert ist ferner, dass die Behörde dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sexuelle Kontakte mit Personen des gleichen Geschlechts (gehabt) habe, nicht jegliche Glaubhaftigkeit absprach. Vielmehr begründete sie ihre Zweifel an der (Glaubhaftigkeit der) behaupteten Homosexualität (letztlich) damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur homosexuelle, sondern auch heterosexuelle Kontakte unterhalte (arg. „anscheinend auch mit Frauen“; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Vor dem Hintergrund dieser Argumentation wäre die Behörde im Lichte der Länderinformationen zu sexuellen Minderheiten vergleiche oben unter 1.2.2.) dazu gehalten gewesen, sich mit der Frage einer möglichen Asylrelevanz einer derartigen sexuellen Praxis (und der dieser womöglich zugrundeliegenden sexuellen Orientierung) auseinanderzusetzen. Aufgrund des Fehlens einer tragfähigen, schlüssigen und rechtskonformen Begründung im angefochtenen Bescheid jedenfalls dafür, dass (der Behauptung) der Homosexualität ein glaubhafter Kern fehle, erweist sich bereits die auf § 68 Abs 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als rechtswidrig. Deshalb ist Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.Aufgrund des Fehlens einer tragfähigen, schlüssigen und rechtskonformen Begründung im angefochtenen Bescheid jedenfalls dafür, dass (der Behauptung) der Homosexualität ein glaubhafter Kern fehle, erweist sich bereits die auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als rechtswidrig. Deshalb ist Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Infolge der Behebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids fallen die rechtlichen Voraussetzungen für Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids weg (vgl. insbesondere § 2 Abs 1 Z 13, § 8 AsylG 2005), weshalb auch Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben ist (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83). Infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids fallen die rechtlichen Voraussetzungen für Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids weg vergleiche insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, AsylG 2005), weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos zu beheben ist vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83). Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids waren gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – nach allfälligen ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch in der Sache, abzusprechen ist; vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/
  18. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit (allfälligen) der gegenständlichen Beschwerde angeschlossenen und (allfälligen) in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen (vgl. insbesondere AS 870 f, 874 ff), in gesetzeskonformer Weise auseinandersetzen müssen. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids waren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – nach allfälligen ergänzenden Ermittlungen – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch in der Sache, abzusprechen ist; vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/
  19. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit (allfälligen) der gegenständlichen Beschwerde angeschlossenen und (allfälligen) in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen vergleiche insbesondere AS 870 f, 874 ff), in gesetzeskonformer Weise auseinandersetzen müssen. Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten: Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sagt freilich nichts darüber aus, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, glaubhaft oder unglaubhaft ist. Dementsprechend besagt die Entscheidung auch nicht, dass ihm tatsächlich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen (gewesen) wäre oder dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre. Allerdings vermögen, wie dargelegt, die konkreten von der Behörde angestellten Erwägungen die Schlussfolgerung, dass sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, nicht zu tragen. Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein inhaltlich anderslautender Bescheid zumindest möglich ist. 3.
  20. Zu den Spruchpunkten III bis VI des angefochtenen Bescheids: 3.
  21. Zu den Spruchpunkten römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids: Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren (vgl. insbesondere § 10 Abs 1 und § 15b Abs 1 letzter Satz AsylG 2005, § 52, § 53, § 55 FPG; vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83). Infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der übrigen Spruchpunkte (auch) nicht vor, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren vergleiche insbesondere Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 55, FPG; vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 83). 3.
  22. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2268912.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.