RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlL527 2309886-1 SpruchL527 2309886-1/5Z , L527 2309886-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 09.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 15.01.2025 und am 03.02.2025 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde langte am 27.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 war die Beschwerde-/Aktenvorlage durch die Behörde bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung nicht vollständig (vgl. unter anderem § 1 Abs 1 BVwG-EVV). Gegenständlich steht die unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage der Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses nicht entgegen.Die Beschwerde langte am 27.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) ein. Trotz Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 war die Beschwerde-/Aktenvorlage durch die Behörde bis zur Genehmigung der vorliegenden Entscheidung nicht vollständig vergleiche unter anderem Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV). Gegenständlich steht die unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage der Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 18.10.2024 veröffentlichte Version
- Feststellungen: 1.
- Im verwaltungsbehördlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer seinen am 09.09.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz – auf das Wesentliche zusammengefasst und ohne an dieser Stelle auf etwaige Ungereimtheiten, Implausibilitäten sowie allenfalls fehlende Beachtlichkeit aus (verfahrens-)rechtlichen Gründen Bedacht zu nehmen – damit, dass er Probleme mit dem Bruder seiner Mutter, also seinem Onkel gehabt habe. Der Onkel habe Drohungen ausgesprochen und Druck ausgeübt, namentlich in Belangen der Heirat, Arbeit und Religion. (Insbesondere) wegen der (angeblichen) Konversion seiner Mutter zum Christentum sei er vom Onkel bedroht und misshandelt worden. Vgl. etwa: „Ich habe in der Türkei Qualen erlitten, ich wurde unterdrückt, bedroht und Gewalt wurde angewendet. Ebenfalls wurde ich entführt. Die Unterdrückung ging von meiner Familie aus, aber fremde Personen wurden beauftragt um mich zu entführen und zu schlagen. Der Grund für alles ist meine Mutter, weil sie zum Christentum konvertiert ist. Sie sagten zu uns ‚Wieso lasst ihr das als Söhne zu, was seid ihr für Männer und Söhne. Gebt euch Mühe und überredet sie wieder zum Islam konvertiert. Wenn ihr das nicht schafft dann leidest du oder deine Familie darunter.‘ (AS 37; Orthografie und Grammatik im Original) „[…] Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! VP: Wir sind eine große Familie und es sind familiäre Probleme, wegen den ich hier bin. Der Bruder meiner Mutter hat uns gegenüber Drohungen ausgesprochen und Druck gemacht. Ob das jetzt in Sachen Heirat war oder Arbeitsfragen waren, oder Religionsfragen waren. Nur als Beispiel, dass man das richtig versteht, meine Gattin hat eine Kopfbedeckung und wenn von jemandem die Frau keine hat, dann gibt es Probleme. Es wird dir jede Kleinigkeit vorgeschrieben, dorthin darfst du gehen, dorthin nicht. […] LA: Sie sind doch eine eigenständige Familie mit eigenem Wohnsitz, das kann sie doch nicht veranlasst haben, dass Sie gleich das Land verlassen? VP: Nein. Er hat mich mit dem Umbringen bedroht. LA: Warum, wenn Sie ihn doch keinen Anlass dazu gegeben haben? VP: Er hat von mir verlangt, dass ich meine Mutter töte, das kann ich aber nicht. […] LA: Warum sollten Sie das machen? VP: Meine Mutter trägt kein Kopftuch und in XXXX ist sie ein paar Mal in der Kirche gesehen worden, dort wohnt die Großmutter und sie war auf Besuch dort und nachdem mein Onkel das erfahren hat, macht er Druck auf Sie.VP: Meine Mutter trägt kein Kopftuch und in römisch 40 ist sie ein paar Mal in der Kirche gesehen worden, dort wohnt die Großmutter und sie war auf Besuch dort und nachdem mein Onkel das erfahren hat, macht er Druck auf Sie. […] LA: Wurden Sie konkret von ihrem Onkel angegriffen? VP: Ja, hat er LA: Was ist passiert? VP: Er hat mir die Zähne gebrochen und er hat mich richtig geschlagen, sogar wenn das Kind dabei war. LA: Warum hat er das gemacht, wenn Sie bzw. auch ihre Frau ihm gar keinen Anlass gegeben hätten? VP: Weil das eine Familie ist, die aus religiöser Sicht so bestimmend ist. Er sagte zu mir, alle andere Frauen in der Familie sind komplett verhängt und warum meine Mutter nicht auch […] LA: Das heißt, ihr Onkel hat sie immer wieder geschlagen, warum sollten Sie jetzt 4 Jahre später plötzlich ihre Mutter umbringen? VP: Der Onkel ist zornig, weil die Mutter vor diesem Druck nach Österreich geflüchtet ist und seit dieser Zeit setzt er die ganze Familie unter Druck. Er kann seine Wut nicht zügeln. […]“ (AS 94 ff; Orthografie und Grammatik im Original) „[…] LA: Warum geben Sie noch bei der Erstbefragung an, Sie sollten ihre Mutter überreden, wieder zum Islam zu konvertieren, in ihrer Einvernahme aber behaupten Sie, Sie wurden vom Onkel geschickt, ihre Mutter zu töten, warum dieser Widerspruch? VP: Das stimmt nicht ganz, so habe ich das nicht gesagt. Es ist so, ich habe gesagt, jeder hat seinen Glauben, es gibt welche die sind offen und welche die sind geschlossen. Meine Mutter ist offen, sie ist ein paar Mal in die Kirche gegangen und so hat man sie ausgeschlossen. Mein Onkel hat mich anschließend geschickt, die Mutter umzubringen. LA: Wieso sollten Sie extra nach Österreich komme um das ihrer Mutter antun, wenn doch schon ihr Bruder in Österreich lebt? VP: Nein, meine Mutter ist seit 4 Jahren in Österreich. Die Frage wird wiederholt VP: Deswegen hat man mich geschickt und man hat mich hergeschickt, um meine Mutter zu töten. Wie soll ich meine Mutter töten, das kann ich nicht machen. Ich habe jeden Tag Schläge bekommen. LA: Sie wohnen doch schon lange in einer eigenen Wohnung, ihr Onkel wohnt doch 10 Kilometer entfernt wie sollen Sie jeden Tag geschlagen werden? VP: Egal was ich sage. Ich stehe unter enormen psychischen Druck, egal was ich ihnen sage. Ich habe das Video gezeigt, da sieht man, dass ich geschlagen werde. LA: Sie werden jeden Tag geschlagen und gehen nicht zur Polizei, erklären Sie das. VP: Es ist so, egal ob ich bei der Polizei bin oder nicht, es wird nichts gemacht, meine Anzeige wird nicht angenommen. Am Video sieht man doch, dass ich von 10 Leuten geschlagen werde, es wird nichts gemacht. […]“ (AS 149; Orthografie und Grammatik im Original) 1.
- Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid unter anderem zu folgenden Schlüssen: „Nicht festgestellt werden kann, dass Sie ihr Heimatland aus den von Ihnen genannten Gründen verlassen hätten. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Heimatland einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Sie haben keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor. […] Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.“ (AS 181; Orthografie und Grammatik im Original) Dafür erachtete die Behörde in der Beweiswürdigung – neben Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens und zur Lage Angehöriger der kurdischen Volksgruppe im Herkunftsstaat – für maßgeblich: „Selbst bei Wahrunterstellung wäre für Sie nichts gewonnen, da ihr Vorbringen ohnedies keine Asylrelevanz entfaltet. Sie haben mit ihrem Vorbringen keinerlei politisch, ethnisch, religiös, oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung vorgebracht, somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen. […] Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatlande betrachtet, liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.“ (AS 271; Orthografie und Grammatik im Original) Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten stützte die Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf folgende Argumente: „[…] Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war ihrem Vorbringen bezüglich einer aktuellen Verfolgung oder Bedrohung durch ihren Onkel die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). […] Im Übrigen kann es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es –wie im gegenständlichen Fall- bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt. (VwGH
- 2000, 2000/01/0172) Betreffend die von Ihnen behauptete Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr ist anzuführen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob diese den Tatsachen entsprechen, weil ihrem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. (vgl. AGH-Erkenntnis v.11.08.2009, B7 245.912-0/2008/5E) Betreffend die von Ihnen behauptete Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr ist anzuführen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob diese den Tatsachen entsprechen, weil ihrem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. vergleiche AGH-Erkenntnis v.11.08.2009, B7 245.912-0/2008/5E) Eine von Ihnen behauptete Bedrohungslage durch Privatpersonen könne keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat ist nicht in der Lage oder nicht gewillt, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/01/1197).Eine von Ihnen behauptete Bedrohungslage durch Privatpersonen könne keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat ist nicht in der Lage oder nicht gewillt, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1994, Zl. 93/01/1197). Dass die staatlichen Behörden in der Türkei nicht in der Lage sind oder nicht gewillt gewesen wären Ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergibt sich weder aus ihren Angaben noch aus den Länderfeststellungen. Es darf darauf verwiesen werden, dass erst dann, wenn der Asylwerber tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (VwGH vom 17.02.1994, Zl.: 94/19/0043). Wie oben ausgeführt, besteht für Sie ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zudem die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem Sie keine Verfolgung zu befürchten haben, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). […]“ (AS 275 f; Orthografie und Grammatik im Original)Wie oben ausgeführt, besteht für Sie ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zudem die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem Sie keine Verfolgung zu befürchten haben, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). […]“ (AS 275 f; Orthografie und Grammatik im Original) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Behörde – abseits der Darstellung der Rechtslage – aus: „[…] Wie zuvor ausführlich dargelegt, handelt es sich bei angenommener Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens um eine Drohung einer Privatperson, und nicht auf eine den Gründen der GFK beruhenden Bedrohung bzw. Verfolgung, weswegen die Ziffer 4 zur Anwendung kommt. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“ (AS 285 f; Orthografie und Grammatik im Original) Mit der Abgrenzung zwischen einerseits nicht asylrelevanter Verfolgung (etwa) zur „Wiederherstellung der Familienehre“ und andererseits der (potentiell) asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise des Verfolgten bzw. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie setzte sich die Behörde nicht auseinander. Die Behörde hatte zwar dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei in der am 18.10.2024 veröffentlichten Version 9 zur Kenntnis gebracht (AS 75), dem Bescheid jedoch die ältere Version 8 vom 07.03.2024 zugrunde gelegt (AS 181). 1.
- In der Beschwerde (AS 309 ff) werden das Ermittlungsverfahren, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bemängelt: Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht vor religiöser Verfolgung durch Private bei gleichzeitiger Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit des Staates geflüchtet. Im Falle einer neuerlichen Rückkehr in sein Herkunftsland bzw. an seinen Herkunftsort fürchte er, aufgrund der Verweigerung, seine Mutter aufzuspüren und zu töten, bzw. aufgrund seiner Flucht aus der Türkei aus dem Familienverband, in das Visier seines streng religiösen Onkels zu kommen und in asylrelevanter Intensität, insbesondere durch Tötung, verfolgt zu werden. Es sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, die Sicherheitsbehörden in der Türkei seien weder in der Lage noch willens, den Beschwerdeführer vor einer zukünftigen Bedrohung durch seine Verfolger im gesamten Land zu schützen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf das LIB, Version
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Zur Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das LIB, Version 9, beruft, sei hervorgehoben: Der Beschwerdeführer bezieht sich unter anderem auf die Information, dass die Inflation in der Türkei im Mai 2024 bei 75 % gelegen habe. Diese Information kann im LIB in der am 07.03.2024 veröffentlichten Version 8 freilich noch nicht enthalten gewesen sein. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu A) Behebung von Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
- Zur Rechtslage: 3.1.
- Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.
- Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 Gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ähnelnden Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben ankommt; vgl. VwGH 22.10.2003, 2002/20/
- Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen; vgl. z. B. VwGH 29.03.2007, 2004/20/
- Vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/
- Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
- Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Zu unionsrechtlichen Erwägungen zu § 18 Abs 1 BFA-VG siehe VwGH 20.02.2019, Ro 2019/20/0001, und VwGH 10.04.2019, Ro 2018/18/0006.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ähnelnden Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben ankommt; vergleiche VwGH 22.10.2003, 2002/20/
- Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen; vergleiche z. B. VwGH 29.03.2007, 2004/20/
- Vgl. in diesem Sinne auch VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/
- Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
- Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Zu unionsrechtlichen Erwägungen zu Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG siehe VwGH 20.02.2019, Ro 2019/20/0001, und VwGH 10.04.2019, Ro 2018/18/
- Für die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen kommt es darauf an, dass sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen (Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwischen einerseits nicht asylrelevanter Verfolgung (etwa) zur „Wiederherstellung der Familienehre“ und andererseits der asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise des Verfolgten zu differenzieren; vgl. mwN 08.09.2015, Ra 2014/18/
- Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund „in der bloßen Angehörigeneigenschaft“ des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liege. Vgl. mwN VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011, VwGH 26.05.2009, 2007/01/0077, VwGH 04.03.2008, 2006/19/0358, VwGH 21.03.2007, 2006/19/0083 bis 0085, VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490.Für die Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen kommt es darauf an, dass sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwischen einerseits nicht asylrelevanter Verfolgung (etwa) zur „Wiederherstellung der Familienehre“ und andererseits der asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise des Verfolgten zu differenzieren; vergleiche mwN 08.09.2015, Ra 2014/18/
- Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund „in der bloßen Angehörigeneigenschaft“ des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liege. Vgl. mwN VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011, VwGH 26.05.2009, 2007/01/0077, VwGH 04.03.2008, 2006/19/0358, VwGH 21.03.2007, 2006/19/0083 bis 0085, VwGH 16.12.2010, 2007/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
- Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
- Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.
- Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten – und in diesem Zusammenhang nicht auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfenden – (drohenden) Misshandlungen und Übergriffe (ihm seien die Zähne gebrochen worden, er sei [täglich] geschlagen worden etc.) deshalb, weil es ihnen an Intensität mangle, nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden können, hat die Behörde nicht dargetan und wäre im Übrigen im Lichte der Rechtslage wohl schwerlich zu argumentieren. Soweit die Behörde vermeint, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Verfolgungsgründe im Sinne des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vorgebracht, weil es den von ihm behaupteten Misshandlungen, Übergriffen und Bedrohungen an einem Zusammenhang mit einem der Konventionsgründe fehle, hat sie die Rechtslage nicht (hinreichend) bedacht. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach religiöse Wertvorstellungen seines Onkels bzw. der Familie zur Sprache gebracht hatte (arg.: „[…] Der Grund für alles ist meine Mutter, weil sie zum Christentum konvertiert ist. […]“; „[…] oder Religionsfragen […]“; „[…] Weil das eine Familie ist, die aus religiöser Sicht so bestimmend ist. […]“; vgl. oben unter 1.1.), unterließ die Behörde jegliche Auseinandersetzung mit der Thematik einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer eindeutig einen Zusammenhang der ihm behauptetermaßen drohenden Verfolgung mit seiner Eigenschaft als Sohn seiner Mutter (arg.: „[…] Der Grund für alles ist meine Mutter […]“) genannt hatte, hat es die Behörde ebenfalls gänzlich verabsäumt, sich mit der Frage einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu befassen. Schon deshalb mangelt es der auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an einer tragfähigen Begründung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als rechtswidrig.Soweit die Behörde vermeint, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vorgebracht, weil es den von ihm behaupteten Misshandlungen, Übergriffen und Bedrohungen an einem Zusammenhang mit einem der Konventionsgründe fehle, hat sie die Rechtslage nicht (hinreichend) bedacht. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach religiöse Wertvorstellungen seines Onkels bzw. der Familie zur Sprache gebracht hatte (arg.: „[…] Der Grund für alles ist meine Mutter, weil sie zum Christentum konvertiert ist. […]“; „[…] oder Religionsfragen […]“; „[…] Weil das eine Familie ist, die aus religiöser Sicht so bestimmend ist. […]“; vergleiche oben unter 1.1.), unterließ die Behörde jegliche Auseinandersetzung mit der Thematik einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer eindeutig einen Zusammenhang der ihm behauptetermaßen drohenden Verfolgung mit seiner Eigenschaft als Sohn seiner Mutter (arg.: „[…] Der Grund für alles ist meine Mutter […]“) genannt hatte, hat es die Behörde ebenfalls gänzlich verabsäumt, sich mit der Frage einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu befassen. Schon deshalb mangelt es der auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an einer tragfähigen Begründung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde (auch) ins Treffen führte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (in Bezug auf eine von nicht staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung) schutzwillig und schutzfähig sei sowie dass eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative bestehe (vgl. oben unter 1.2.). Es mag zutreffen, dass staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle einer von nicht staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung bzw. das Bestehen einer innerstaatlichen Flucht-/Schutzalternative der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entgegensteht. Eine auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt allerdings – nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut – voraus, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden sind. Fälle, in denen eine Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht wurde, vor einer solchen allerdings staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann bzw. in denen einer solchen mithilfe einer innerstaatlichen Flucht-/Schutzalternative entgangen werden kann, sind – in Anwendung der wörtlich-grammatikalischen Interpretationsmethode – von § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ebenso wenig erfasst wie jene Fälle, in denen sich eine behauptete asylrelevante Verfolgung als unglaubhaft erweist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde (auch) ins Treffen führte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (in Bezug auf eine von nicht staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung) schutzwillig und schutzfähig sei sowie dass eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative bestehe vergleiche oben unter 1.2.). Es mag zutreffen, dass staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle einer von nicht staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung bzw. das Bestehen einer innerstaatlichen Flucht-/Schutzalternative der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten entgegensteht. Eine auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt allerdings – nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut – voraus, dass keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden sind. Fälle, in denen eine Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht wurde, vor einer solchen allerdings staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann bzw. in denen einer solchen mithilfe einer innerstaatlichen Flucht-/Schutzalternative entgangen werden kann, sind – in Anwendung der wörtlich-grammatikalischen Interpretationsmethode – von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ebenso wenig erfasst wie jene Fälle, in denen sich eine behauptete asylrelevante Verfolgung als unglaubhaft erweist. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben hatte, dass die Polizei eine Anzeige nicht annehme und nichts unternehme (vgl. oben unter 1.1.). Ausgehend von diesen – insoweit einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zu unterziehenden – Angaben verbietet sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, selbst für den Fall, dass man die rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorigen Absatz nicht teilen wollte. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer dem von der Behörde zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaats vertretenen Standpunkt in der Beschwerde widerspricht und geltend macht, ihm drohe aus religiösen Gründen die Tötung durch seinen streng religiösen Onkel (vgl. oben unter 1.3.). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art 2 bzw. 3 EMRK geltend, was – ungeachtet der vorangegangenen Erwägungen – auch auf Grundlage des § 18 Abs 5 BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK auszuschließen.Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch zu Protokoll gegeben hatte, dass die Polizei eine Anzeige nicht annehme und nichts unternehme vergleiche oben unter 1.1.). Ausgehend von diesen – insoweit einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht zu unterziehenden – Angaben verbietet sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, selbst für den Fall, dass man die rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorigen Absatz nicht teilen wollte. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer dem von der Behörde zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaats vertretenen Standpunkt in der Beschwerde widerspricht und geltend macht, ihm drohe aus religiösen Gründen die Tötung durch seinen streng religiösen Onkel vergleiche oben unter 1.3.). Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK geltend, was – ungeachtet der vorangegangenen Erwägungen – auch auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde - im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung - das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen nicht in der gebotenen Weise beurteilen, um eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auszuschließen. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids war somit gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG zu beheben bzw. war der Beschwerde jedenfalls gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zu beheben bzw. war der Beschwerde jedenfalls gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis VI des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
- Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2309886.1.01