Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28a§ 7§ 9Art. 1§ 6§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW105 2158980-2 Spruch, W105 2158980-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 27.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan geboren worden sei. Im Alter von ca. eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhältig gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er homosexuell und mit dem Asylwerber Mostafa AHMADEI, geb. 20.09.1997, zusammen sei. Diesen habe der Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Tätigkeit in einer Schneiderei im Iran kennengelernt. Zwei Wochen nach ihrem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer Mostafa nach Hause eingeladen, wo sie einen Film geschaut und das erste Mal miteinander geschlafen hätten. In der Folge hätten sie sich regelmäßig getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt, bis der Beschwerdeführer schließlich vor Mostafa aus dem Iran ausgereist sei. In der Folge sei Mostafa ebenfalls nach Österreich gekommen, wo sie sich wieder getroffen hätten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
leg.cit., erließ ihm gegenüber
§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i
Vm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und stellte
§ 52Abs.
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46leg.cit.
zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe (davon ein Monat unbedingt) als junger Erwachsener verurteilt. 3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 und am 09.07.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl. W246 2158980-1/69E, der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G den Status des Asylberechtigten zu.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 und am 09.07.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl. W246 2158980-1/69E, der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28a(1) SMG in Untersuchungshaft genommen.
Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a,
(1)SMG in Untersuchungshaft genommen.
- Mit 21.03.2023 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zugesandt. Mit undatierter Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer in der Folge vor, dass die Taliban die Macht in Ihrer Heimat hätten, er niemanden in Afghanistan haben würde und des Weiteren er homosexuell und Hazara wäre.
- Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Er sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle seine Verhalten auch eindeutig eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Weiters könne der Suchtgifthandel bei dem Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen, sodass diese Tat freilich als besonders schwer einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten schließlich gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und er habe offensichtlich keine Scheu davor, bewusst strafbare Handlungen zu begehen. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden, umso mehr er schon mehrfach straffällig geworden sei. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen und weiter bestehenden Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere der Straftat sowie des Zeitpunktes der Missachtung der Rechtsordnung sei auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Wie sich aus obigen Ausführungen entnehmen lasse, habe der Beschwerdeführer vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand der Opfer massiv beeinträchtigt habe, weshalb der Beschwerdeführer als für die öffentliche Sicherheit gefährlich eingestuft werden müsse. Aufgrund der Schwere des Verbrechens sei schließlich eine negative Zukunftsprognose zu treffen, zumal der Beschwerdeführer auch nichts erkennen habe lassen, das Gegenteiliges darlegen könnte. Es ist schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weiterhin ein derartiges Verhalten zeigen werde. Da der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens (Suchtgifthandel) rechtskräftig verurteilt worden sei, sei die Aberkennung Ihres Asylschutzes unausweichlich und sei ihm daher gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht zuzuerkennen war, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen. Weiters sei in seinem Fall ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen gewesen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Er sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle seine Verhalten auch eindeutig eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Weiters könne der Suchtgifthandel bei dem Opfer schwere psychische und gesundheitliche Folgen hervorrufen, sodass diese Tat freilich als besonders schwer einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten schließlich gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und er habe offensichtlich keine Scheu davor, bewusst strafbare Handlungen zu begehen. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden, umso mehr er schon mehrfach straffällig geworden sei. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen und weiter bestehenden Gefahr gesprochen werden. Aufgrund der Schwere der Straftat sowie des Zeitpunktes der Missachtung der Rechtsordnung sei auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Wie sich aus obigen Ausführungen entnehmen lasse, habe der Beschwerdeführer vor kurzem eine Straftat gesetzt, welche den psychischen Zustand der Opfer massiv beeinträchtigt habe, weshalb der Beschwerdeführer als für die öffentliche Sicherheit gefährlich eingestuft werden müsse. Aufgrund der Schwere des Verbrechens sei schließlich eine negative Zukunftsprognose zu treffen, zumal der Beschwerdeführer auch nichts erkennen habe lassen, das Gegenteiliges darlegen könnte. Es ist schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weiterhin ein derartiges Verhalten zeigen werde. Da der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens (Suchtgifthandel) rechtskräftig verurteilt worden sei, sei die Aberkennung Ihres Asylschutzes unausweichlich und sei ihm daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuzuerkennen war, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen. Weiters sei in seinem Fall ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 25.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht eine Beschwerde. Hierbei wurde gerügt, dass die Behörde die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe und dies den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe, da sich die Behörde keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen hätte können. Die Behörde hätte ihn jedenfalls befragen müssen, um eine Gefährlichkeitsprognose durchführen zu können. Der Beschwerdeführer sei trotz eines Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Insgesamt sei daher beim Beschwerdeführer von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass kein Asylausschlussgrund vorliege.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2024 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Mit Schreiben vom 02.01.2024 legte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Bestätigung der zuständigen JA XXXX vor, derzufolge der Beschwerdeführer seit XXXX an einer in der betreffenden JA angebotenen Suchtgruppe teilnehme, welche von einem externen Therapeuten wöchentlich geleitet wird. Er habe bisher vier Einheiten absolviert. Mit Schreiben vom 02.01.2024 legte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Bestätigung der zuständigen JA römisch 40 vor, derzufolge der Beschwerdeführer seit römisch 40 an einer in der betreffenden JA angebotenen Suchtgruppe teilnehme, welche von einem externen Therapeuten wöchentlich geleitet wird. Er habe bisher vier Einheiten absolviert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Alter von ca. eineinhalb Jahren und zog mit seiner Familie in den Iran, wo er für ca. sechs Jahre die Schule besuchte und als Schneider, Mechaniker sowie Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig war. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus dem Iran aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter, die zwei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers sind aktuell in der Türkei aufhältig. der Beschwerdeführer steht mit diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über keine aufrechten familiären Kontakte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl. W246 2158980-1/69E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 18.01.2021, Zl. W246 2158980-1/69E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Zum Aberkennungstatbestand: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,76 % reinem Heroin, ca. 0,6 % Monoacetylmorphin und 0,5 % Acetylcodein, I./in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Zeitraum on Mitte Oktober 2022 bis zum XXXX insgesamt rund 1.500 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten A. M und zahlreiche andere unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hatte;römisch eins./in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Zeitraum on Mitte Oktober 2022 bis zum römisch 40 insgesamt rund 1.500 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten A. M und zahlreiche andere unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hatte; II./ab etwa März 2021 bis zuletzt am XXXX in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte, wobei er die Straftaten zum persönlichen Gebrauch beging.römisch zwei./ab etwa März 2021 bis zuletzt am römisch 40 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte, wobei er die Straftaten zum persönlichen Gebrauch beging. III./zumindest am XXXX in XXXX vorschriftsmäßig Suchtgift, nämlich 0,61 Gramm brutto THC-hältiges Cannabiskraut und 11,62 Gramm brutto Heroin, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte.römisch drei./zumindest am römisch 40 in römisch 40 vorschriftsmäßig Suchtgift, nämlich 0,61 Gramm brutto THC-hältiges Cannabiskraut und 11,62 Gramm brutto Heroin, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. IV./im Zeitraum XXXX bis zuletzt am XXXX in A. und W in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. eine Menge von 483 Gramm Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte.römisch vier./im Zeitraum römisch 40 bis zuletzt am römisch 40 in A. und W in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. eine Menge von 483 Gramm Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die Vorstrafenbelastung gewertet. Der Beschwerdeführer hat damit ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen.Der Beschwerdeführer hat damit ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2015 in Österreich. Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte anfangs ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Seit 18.01.2021 kommt dem Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen. Er verfügt in Österreich nicht über ein schützenswertes Familienleben. Grundlegende Deutschkenntnisse wurden im Verfahren nicht nachgewiesen. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet berufstätig oder ehrenamtlich tätig war. Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich rechtskräftig wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen verurteilt (siehe unter I.). Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich rechtskräftig wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen verurteilt (siehe unter römisch eins.). 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde für ihn derzeit die Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde für ihn derzeit die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). E12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023E12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023 Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) • 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022). Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021). Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022).
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Das Gericht nahm ferner Einsicht in das Strafregister. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) sowie zur Einreise ins österreichische Bundesgebiet und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Verbleib seiner Familienangehörigen in der Türkei sowie seine mangelnden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt einliegende Urteilsausfertigung. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Nach § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Das Bundesamt stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrekterweise auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG.Das Bundesamt stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrekterweise auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung bezieht, geht zwar aus dem Spruch nicht hervor, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, der zu entnehmen ist, dass das Bundesamt den Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt hat (vgl. Bescheid v. 18.05.2022, S. 106).Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG sich die Aberkennung bezieht, geht zwar aus dem Spruch nicht hervor, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, der zu entnehmen ist, dass das Bundesamt den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aberkannt hat vergleiche Bescheid v. 18.05.2022, S. 106). Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in RV 952 BlgNR XXII. GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; ebenso in den Gesetzesmaterialien in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, S. 36). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in W. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,76 % reinem Heroin, ca. 0,6 % Monoacetylmorphin und 0,5 % Acetylcodein, I./in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Zeitraum on Mitte Oktober 2022 bis zum XXXX insgesamt rund 1.500 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten A. M und zahlreiche andere unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hatte;römisch eins./in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte, indem er im Zeitraum on Mitte Oktober 2022 bis zum römisch 40 insgesamt rund 1.500 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten A. M und zahlreiche andere unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkauft hatte; II./ab etwa März 2021 bis zuletzt am XXXX in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte, wobei er die Straftaten zum persönlichen Gebrauch beging.römisch zwei./ab etwa März 2021 bis zuletzt am römisch 40 in wiederholten Angriffen erworben und besessen hatte, wobei er die Straftaten zum persönlichen Gebrauch beging. III./zumindest am XXXX in XXXX vorschriftsmäßig Suchtgift, nämlich 0,61 Gramm brutto THC-hältiges Cannabiskraut und 11,62 Gramm brutto Heroin, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte.römisch drei./zumindest am römisch 40 in römisch 40 vorschriftsmäßig Suchtgift, nämlich 0,61 Gramm brutto THC-hältiges Cannabiskraut und 11,62 Gramm brutto Heroin, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. IV./im Zeitraum XXXX bis zuletzt am XXXX in A. und W in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. eine Menge von 483 Gramm Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte.römisch vier./im Zeitraum römisch 40 bis zuletzt am römisch 40 in A. und W in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca. eine Menge von 483 Gramm Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. 3.2.2.
- Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1
- Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Heroin und Cannabiskraut gewinnbringend verkaufte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verkauften Suchtgiftmenge von rund 1.500 Gramm Heroin um eine durchaus große, nämlich jedenfalls eine das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt hat. Auch wenn der Strafrahmen des § 28a Abs. 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Vierfache der Mindeststrafdrohung beträgt. Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins,
- Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Heroin und Cannabiskraut gewinnbringend verkaufte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer verkauften Suchtgiftmenge von rund 1.500 Gramm Heroin um eine durchaus große, nämlich jedenfalls eine das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt hat. Auch wenn der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Vierfache der Mindeststrafdrohung beträgt. Auch wenn als strafmildernd die geständige Verantwortung gewertet wurde, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurteilt wurde und bei ihm ebenso eine Vorstrafenbelastung vorlag, was einen Straferschwerungsgrund dargestellt hat. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH sowie der Tatsache, dass durch den Suchtgifthandel besonders wichtige Rechtsgüter – nämlich Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – verletzt werden, erweist sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „besonders schweres Verbrechen“. 3.2.2.
- Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“ Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Tatzeitraums suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd § 27 Abs. 2 SMG beging. Der Beschwerdeführer besucht zwar seit XXXX in der JA XXXX eine Therapie, jedoch kann aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Tatzeitraums suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd Paragraph 27, Absatz 2, SMG beging. Der Beschwerdeführer besucht zwar seit römisch 40 in der JA römisch 40 eine Therapie, jedoch kann aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bisher gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese bereut. Er brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, er sei gezwungen gewesen, die Suchtmitteldelikte zu begehen, weil eine Mutter schwer krank sei und er diese unterstützen müsse. Obwohl er vor dem BVwG angab, er bereue seine Taten, war aufgrund der Tatsache, dass er diese verharmloste bzw. sich auf die Erkrankung seiner Mutter ausredete, von keinem umfassenden Schuldeingeständnis auszugehen. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Vorhalt des die Verhandlung leitenden Richters bezüglich der vormaligen Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln vom 07.09.2017 und vom XXXX angegeben hatte, dass er seine Taten bereue und schwöre, so etwas nie mehr zu machen und er in der Folge noch größere kriminelle Energie bewies, indem er Suchtgifthandel beging.Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bisher gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese bereut. Er brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, er sei gezwungen gewesen, die Suchtmitteldelikte zu begehen, weil eine Mutter schwer krank sei und er diese unterstützen müsse. Obwohl er vor dem BVwG angab, er bereue seine Taten, war aufgrund der Tatsache, dass er diese verharmloste bzw. sich auf die Erkrankung seiner Mutter ausredete, von keinem umfassenden Schuldeingeständnis auszugehen. Ebenso ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Vorhalt des die Verhandlung leitenden Richters bezüglich der vormaligen Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln vom 07.09.2017 und vom römisch 40 angegeben hatte, dass er seine Taten bereue und schwöre, so etwas nie mehr zu machen und er in der Folge noch größere kriminelle Energie bewies, indem er Suchtgifthandel beging. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt und er sich bisher nicht schuldeinsichtig zeigte, konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandel bereits wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde, er in Österreich keine Familienangehörigen hat und auch nicht hervorgekommen ist, dass er über enge soziale Bindungen verfügt. Eine längere Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, weshalb die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft versuchen wird, sich durch den Verkauf von Drogen ein Einkommen zu erwirtschaften. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen.Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. 3.2.2.
- Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits dargelegt, wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt und ist als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen. Es ist somit eine Abwägung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, vorzunehmen. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf sein bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland, war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen „besonders schweren Verbrechens“, nämlich des Suchtgifthandels und der unbedingten Verurteilung des Beschwerdeführes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für die Volksgesundheit (aufgrund der erfolgten Veräußerung von Drogen in einer die Grenzmenge um ein vielfaches übersteigender Menge), festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, überwiegt. Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde mit im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan und mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsland eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer wurde mit im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan und mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsland eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist.Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist. Wie bereits in Punkt 3.2.2. ausführlich dargestellt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich des Verbrechens des Suchgifthandels verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig.Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels: 3.4.
- Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.4.
- Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.4.2.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig