4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(280): Deliberate neglect of Kurdish language education, settlement villages funded by Pakistan and Kuwait, arbitrary arrests, and property seizures in „Baadina” and „Shiyeh.”, 12. März 2024, https://yek-dem.net/ku/?p=14689 1.3.3. Hinsichtlich der Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel ergibt sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 wie folgt (Hervorhebungen im Original): „1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […]Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen, die Strafregisterabfrage vom 24.03.2025, das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen seit dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel (Beilage ./1 zur VH), die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen;. Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus“ vom 20.03.2023 (Beilage ./2 zur VH) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen)“ vom 22.11.2024 (Beilage ./3 zur VH). Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Geburtsort, Umzügen, Schulbesuch, Erwerbstätigkeit, Ableistung des Wehrdienstes sowie zur Ausreise aus Syrien und der familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellung zum Verlust mehrerer Familienangehöriger und dem darauffolgenden Umzug in die Region Afrin gründet ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; so schilderte er sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend die Ereignisse, die ihn und seine Familie schließlich zum Umzug in die Region Afrin veranlassten (EV, S. 7; VH, S. 3 f). Ebenso konsistent und glaubwürdig gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Kurden zuzugehören und sprach er auch während der gesamten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht Kurdisch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer auch schlüssig und glaubwürdig dar, dass seine Familie aus der Region Afrin stammt, sie dort über Haus und Grundstücke verfügten und er in Damaskus keinen Wohnsitz mehr hat (VH, S. 4 f). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist dem Verfahrensakt zu entnehmen. Die hg. eingeholte Strafregisterauskunft vom 24.03.2025 ergab, dass eine Person mit den in der Anfrage angeführten Daten des Beschwerdeführers im Strafregister nicht verzeichnet ist. Es sind zudem im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hervorgekommen. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass seine Familie ursprünglich aus Afrin stammt und dort ein Haus sowie Grundstücke besitzt. Weiters schilderte der Beschwerdeführer schlüssig, dass er seinen Geburtsort Damaskus seinerzeit lediglich aufgrund der dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage gemeinsam mit seiner Familie verließ, insbesondere nachdem sämtliche seiner männlichen Familienangehörigen im Zuge des Kriegsgeschehens ums Leben kamen oder verschwanden. Auch legte er nachvollziehbar dar, dass er sich nach dem Umzug nach Afrin fast zehn Jahre lang in dieser Region aufhielt (vgl. zu alldem die Ausführungen unter Punkt 2.1.). Diese Aussagen stehen auch in Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA (EV, S. 6 ff). Ergänzend schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau, seine Kinder, zwei seiner Schwestern und seine Mutter nach wie vor in Afrin leben und er somit besondere persönliche Bindungen zu dieser Region hat (VH, S. 6). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Damaskus aufwuchs, dort die Schule besuchte und einer Beschäftigung nachging, jedoch besitzt er in Damaskus keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und keinerlei Wohnmöglichkeit mehr und hielt er sich für zirka zehn Jahre ununterbrochen in der Region Afrin auf. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bestimmung des Herkunftsortes (vgl. hierzu Punkt 3.1.5.) ist somit nach Abwägung der genannten Faktoren in einer Gesamtbetrachtung als verfahrensrelevante Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Region Afrin zu qualifizieren.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass seine Familie ursprünglich aus Afrin stammt und dort ein Haus sowie Grundstücke besitzt. Weiters schilderte der Beschwerdeführer schlüssig, dass er seinen Geburtsort Damaskus seinerzeit lediglich aufgrund der dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage gemeinsam mit seiner Familie verließ, insbesondere nachdem sämtliche seiner männlichen Familienangehörigen im Zuge des Kriegsgeschehens ums Leben kamen oder verschwanden. Auch legte er nachvollziehbar dar, dass er sich nach dem Umzug nach Afrin fast zehn Jahre lang in dieser Region aufhielt vergleiche zu alldem die Ausführungen unter Punkt 2.1.). Diese Aussagen stehen auch in Einklang mit seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA (EV, S. 6 ff). Ergänzend schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Frau, seine Kinder, zwei seiner Schwestern und seine Mutter nach wie vor in Afrin leben und er somit besondere persönliche Bindungen zu dieser Region hat (VH, S. 6). Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Damaskus aufwuchs, dort die Schule besuchte und einer Beschäftigung nachging, jedoch besitzt er in Damaskus keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und keinerlei Wohnmöglichkeit mehr und hielt er sich für zirka zehn Jahre ununterbrochen in der Region Afrin auf. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bestimmung des Herkunftsortes vergleiche hierzu Punkt 3.1.5.) ist somit nach Abwägung der genannten Faktoren in einer Gesamtbetrachtung als verfahrensrelevante Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Region Afrin zu qualifizieren. Die Feststellung zu den aktuellen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (zuletzt abgerufen am 24.03.2025). 2.2.2. Zur Verfolgung durch türkische Kräfte bzw. mit diesen verbündeten Gruppierungen: Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt wurde. So schilderte er detailliert, dass er von Beamten der FSA nahezu täglich bedroht wurde und – als er sich gegen die von diesen durchgeführte Aneignung seines Hauses zur Wehr setzte, geschlagen wurde. Weiters führte er aus, dass auch seine Familienangehörigen von diesen Kräften beschimpft und schikaniert wurden (vgl. zu alldem EV, S. 7 f). Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt wurde. So schilderte er detailliert, dass er von Beamten der FSA nahezu täglich bedroht wurde und – als er sich gegen die von diesen durchgeführte Aneignung seines Hauses zur Wehr setzte, geschlagen wurde. Weiters führte er aus, dass auch seine Familienangehörigen von diesen Kräften beschimpft und schikaniert wurden vergleiche zu alldem EV, S. 7 f). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH, S. 3
- ff)legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass türkische Kräfte bzw. mit diesen verbündete Gruppierungen im Jahr 2018 die Region Afrin einnahmen und Haus und Grundstücke des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie an sich nahmen. Diese Angaben stehen auch in Einklang mit den vorliegenden Länderinformationen, wonach im März 2018 Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin einnahmen und von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin beschlagnahmten, zerstörten und plünderten (vgl. „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024, Kapitel 4.3. Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, Abschnitt „Operation Olivenzweig“). Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer ausführlich und schlüssig, dass die türkischen Kräfte bzw. mit diesen verbündete Milizen seine Familie und ihn einzig aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden schlecht behandelten und bedrohten (VH, S. 3
- f)und auch seine Mutter und seine Ehefrau geschlagen wurden (VH, S. 5). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH, S. 3
- ff)legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig dar, dass türkische Kräfte bzw. mit diesen verbündete Gruppierungen im Jahr 2018 die Region Afrin einnahmen und Haus und Grundstücke des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie an sich nahmen. Diese Angaben stehen auch in Einklang mit den vorliegenden Länderinformationen, wonach im März 2018 Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin einnahmen und von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin beschlagnahmten, zerstörten und plünderten vergleiche „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024, Kapitel 4.3. Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, Abschnitt „Operation Olivenzweig“). Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer ausführlich und schlüssig, dass die türkischen Kräfte bzw. mit diesen verbündete Milizen seine Familie und ihn einzig aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden schlecht behandelten und bedrohten (VH, S. 3
- f)und auch seine Mutter und seine Ehefrau geschlagen wurden (VH, S. 5). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bereits vor der Ausreise stattgefunden haben, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Jedoch schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel und schlüssig, dass er im Fall einer Rückkehr befürchtet, aus ethnischen Gründen, nämlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, verfolgt zu werden (VH, S. 5 und 6). So gab er an, dass die von türkischer Seite unterstützten Gruppierungen, Kurden „nicht als Menschen“ und nicht als „gleichwertig“ betrachten würden (VH, S. 5). Weiters führte er nachvollziehbar aus im Fall einer Rückkehr von Diskriminierungen betroffen zu sein (VH, S. 6). Für das erkennende Gericht ist vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.3.1 und 1.3.2. auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen, wonach KurdInnen in von türkischen Kräften kontrollierten Gebieten zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und es zu Vertreibungen, Plünderungen und Beschlagnahmungen kommt, nachvollziehbar, dass Kurden aus Afrin befürchten, dass die Türkei bestrebt ist, Kurden in dieser Region zu marginalisieren. Nachdem den Länderfeststellungen zufolge auch hunderte Vorfälle von Misshandlungen und Diskriminierungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen an KurdInnen – darunter willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen – dokumentiert sind sowie Plünderungen und Enteignungen in Afrin weit verbreitet sind, erweisen sich die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und glaubwürdig. Dies insbesondere auch im Lichte der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Lage von Kurd·innen in türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen)“ vom 22.11.2024 (Beilage ./3 zur VH, Abschnitt „Beschlagnahmungen“), wonach viele Kurd·innen aus Afrin gezwungen sind, Häuser zu mieten oder obdachlos zu sein, weil die SNA ihre Häuser beschlagnahmt habe und sich weigere, die Häuser ihren Eigentümern zurückzugeben und BewohnerInnen, die es wagen würden, sich gegen die Beschlagnahmungen und Plünderungen zu wehren, der Gefahr willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Misshandlung, Entführung und des erzwungenen Verschwindenlassens ausgesetzt seien, und die in Einklang mit den oben wiedergegeben Schilderungen des Beschwerdeführers steht, zumal es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Ereignissen in der Vergangenheit um ein Indiz für die in freier Beweiswürdigung durch das Gericht zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen handelt (VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005). Auch wenn der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren insbesondere andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angeführt hat, so ändert dies nichts an der festgestellten und momentan vorherrschenden Bedrohungslage von KurdInnen im nahezu vollständig von türkischen Kräften und mit diesen verbündeten Gruppierungen beherrschten Distrikt Afrin. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen ist daher für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass sich eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, fürchtet, in ein von der Türkei und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Länderinformationen nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit diesen verbündete Kräfte versuchen, KurdInnen in diesen Gebieten auch unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass Menschen kurdischer Ethnie (in der Sprache der GFK: Rasse) im von den türkischen Streitkräften bzw. mit diesen verbündeten Gruppen besetzten Teil Nordwestsyriens mit gutem Grund befürchten müssen, dass sie in diesen Gebieten alleine auf Grund der Zugehörigkeit zur Ethnie (in der Sprache der GFK: Rasse) der Kurden und Kurdinnen von den dortigen Machthabern – konkret türkische Streitkräfte bzw. mit diesen verbündeten Gruppierungen – verfolgt werden, ohne dass der syrische Staat schutzwillig oder -fähig ist. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.3.1. Die Feststellungen zur Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel gründen auf dem bereits im Rahmen des behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024). Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, und liegen gegenwärtig keine jüngeren Berichte anderslautenden Inhalts vor. 2.3.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel gründen auf dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Konvolut an seit dem Machtwechsel veröffentlichten Länderinformationen (Beilage ./1 zur VH), insbesondere auf der bei den Feststellungen näher zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024. Die im Konvolut enthaltenen Berichte gründen auf verschiedenen anerkannten teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmend und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). 3.1.4. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]“, ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, „dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht“).3.1.4. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung „insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]“, ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, „dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht“). 3.1.5. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat [vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055] (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). 3.1.5. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat [vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055] (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist [vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192] (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). 3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz (zwangsweise Einberufung zum Reservedienst durch das Assad-Regime, Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung im Fall der Weigerung und wegen seiner Herkunft aus Afrin) keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ableiten. Jedoch war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aus folgendem Grund zuzuerkennen: 3.2.2. Der Beschwerdeführer verließ seinen Geburtsort Damaskus, in dem er auch die Schule besuchte, zwar nicht freiwillig, sondern aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage, jedoch überwogen – wie beweiswürdigend ausgeführt – in einer Gesamtbetrachtung die Gründe für eine Qualifikation der Region Afrin als Herkunftsregion des Beschwerdeführers, da die Familie des Beschwerdeführers aus Afrin stammt und dort nach wie vor lebt; weiters lebte der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien zirka zehn Jahre lang im Distrikt Afrin, wohingegen er in Damaskus keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder eine Wohnmöglichkeit hat. In Zusammenschau der genannten Faktoren war daher unter Zugrundelegung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. Punkt 3.1.5.) der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Afrin Fuß gefasst hat und Afrin daher als seine Herkunftsregion zu qualifizieren.3.2.2. Der Beschwerdeführer verließ seinen Geburtsort Damaskus, in dem er auch die Schule besuchte, zwar nicht freiwillig, sondern aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage, jedoch überwogen – wie beweiswürdigend ausgeführt – in einer Gesamtbetrachtung die Gründe für eine Qualifikation der Region Afrin als Herkunftsregion des Beschwerdeführers, da die Familie des Beschwerdeführers aus Afrin stammt und dort nach wie vor lebt; weiters lebte der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien zirka zehn Jahre lang im Distrikt Afrin, wohingegen er in Damaskus keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder eine Wohnmöglichkeit hat. In Zusammenschau der genannten Faktoren war daher unter Zugrundelegung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche Punkt 3.1.5.) der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Afrin Fuß gefasst hat und Afrin daher als seine Herkunftsregion zu qualifizieren. Im Lichte der Feststellungen ist glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren. Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er der Volksgruppe der Kurden angehört und ist – wie soeben ausgeführt – seine Herkunftsregion Afrin. Es liegt daher eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden im von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Distrikt Afrin vor. 3.2.3. Den Feststellungen zufolge befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers außerhalb des Einflussgebiets der gegenwärtigen syrischen Regierung, weshalb der syrische Staat nicht in der Lage ist dem Beschwerdeführer dort Schutz zu bieten. 3.2.4. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).3.2.4. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.2.5. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 6 AsylG) vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.5. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Paragraph 6, AsylG) vorliegen, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.6. Da der Beschwerde Folge zu geben war, war auf das weitere Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die FSA bzw. SNA nicht einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2293082.1.00