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{'item': 'W111 2297948-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW111 2297948-1 Spruch, W111 2297948-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2022 gab er an, dass er am XXXX geboren worden sei sowie dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Er habe Syrien 2017 verlassen und stamme aus Manbij. Seine Familie, bestehend aus seiner Frau, seinem Sohn, seinen Eltern und drei Brüdern, würde in Syrien leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Zudem befürchte er zum Militärdienst eingezogen zu werden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte infolge illegaler Einreise am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2022 gab er an, dass er am römisch 40 geboren worden sei sowie dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber zugehöre. Er habe Syrien 2017 verlassen und stamme aus Manbij. Seine Familie, bestehend aus seiner Frau, seinem Sohn, seinen Eltern und drei Brüdern, würde in Syrien leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Zudem befürchte er zum Militärdienst eingezogen zu werden.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe, seine Familie lebe in Syrien. Auch seine Eltern und seine drei Brüder würden in Syrien leben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Abschluss und keine Ausbildung und in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt Manbij, Gouvernement Aleppo. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär fürchte. Weiters führte er aus, dass seit 2016 Kurden in seinem Dorf präsent seien und bei seinen Eltern nachfragen würden, warum er nicht für sie kämpfe.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei und einen Sohn habe, seine Familie lebe in Syrien. Auch seine Eltern und seine drei Brüder würden in Syrien leben. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Abschluss und keine Ausbildung und in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt Manbij, Gouvernement Aleppo. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär fürchte. Weiters führte er aus, dass seit 2016 Kurden in seinem Dorf präsent seien und bei seinen Eltern nachfragen würden, warum er nicht für sie kämpfe.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA eine persönliche Bedrohung bzw. Rekrutierungsversuche seitens des Regimes oder der Kurden glaubhaft dargelegt habe, zumal der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, dass das Regime keinen Zugriff auf sein Heimatdorf habe. Zudem habe sich die Kriegslage in Syrien mittlerweile entspannt und hätten sich keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer als regierungsfeindlich eingestuft werden würde. Hinzukomme, dass Kurden keine Araber rekrutieren und die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Widerspruch zu den aktuellen Länderinformationen stehen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer die Altersgrenze für eine Einberufung bereits überschritten. Der Beschwerdeführer habe daher keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen iSd GFK ableiten lassen würden.
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder kurdische Milizen drohen würde. Im Dorf des Beschwerdeführers habe ein Treffen mit dem Kommandanten der Kurden stattgefunden, bei dem alle Einwohner – darunter auch der Vater des Beschwerdeführers – anwesend gewesen seien. Im Zuge dieses Treffens sei bekannt gegeben worden, dass sich alle Männer der Gruppe anschließen sollen. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr aber auch ins Blickfeld der Regierung geraten und würde ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden. Hinzukomme, dass die Regierung Listen mit Namen von Personen führe, die als oppositionell angesehen werden würden und der Beschwerdeführer einen Clearing Prozess durchlaufen müsste, wobei ihm Bußgelder, Haftstrafen, Folter oder der Tod drohen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Ausreise einen unautorisierten Grenzübergang benutzt, weshalb ihm auch aus diesem Grund Verfolgung drohe. Auch würde ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland unterstellt werden.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder kurdische Milizen drohen würde. Im Dorf des Beschwerdeführers habe ein Treffen mit dem Kommandanten der Kurden stattgefunden, bei dem alle Einwohner – darunter auch der Vater des Beschwerdeführers – anwesend gewesen seien. Im Zuge dieses Treffens sei bekannt gegeben worden, dass sich alle Männer der Gruppe anschließen sollen. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr aber auch ins Blickfeld der Regierung geraten und würde ihm eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden. Hinzukomme, dass die Regierung Listen mit Namen von Personen führe, die als oppositionell angesehen werden würden und der Beschwerdeführer einen Clearing Prozess durchlaufen müsste, wobei ihm Bußgelder, Haftstrafen, Folter oder der Tod drohen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer für seine Ausreise einen unautorisierten Grenzübergang benutzt, weshalb ihm auch aus diesem Grund Verfolgung drohe. Auch würde ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland unterstellt werden.
  9. Mit Schreiben vom 14.08.2024, hg eingelangt am 23.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Parteiengehör vom 26.11.2024 (OZ 3) wurde den Verfahrensparteien die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 07.09.2023 sowie der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, veröffentlicht am 25.10.2023, übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.
  11. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 (OZ 4) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er auf das Wesentliche zusammengefast vorbrachte, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten der HTS, der Kurden und des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgung drohe, zumal sämtliche Milizen aktuell einen enorm hohen Bedarf an Rekruten verzeichnen würden.
  12. Mit Schreiben vom 04.03.2025 (OZ 7) wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2025 geladen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.03.2025 zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Disktrikt Manbij, Gouvernement Aleppo. In Syrien besuchte er zwölf Jahre die Schule, hat jedoch keinen Abschluss. Er verfügt über keine Ausbildung, insbesondere auch nicht über irgendeine spezielle militärische Ausbildung oder Kenntnisse. In Syrien arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Disktrikt Manbij, Gouvernement Aleppo. In Syrien besuchte er zwölf Jahre die Schule, hat jedoch keinen Abschluss. Er verfügt über keine Ausbildung, insbesondere auch nicht über irgendeine spezielle militärische Ausbildung oder Kenntnisse. In Syrien arbeitete er in der Landwirtschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Seine Frau und sein Kind sowie seine Eltern leben in Syrien. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 illegal aus Syrien aus und hielt sich in der Folge – mit einer kurzen Unterbrechung Ende des Jahrs 2018 – in der Türkei auf. Im August 2022 reiste er aus der Türkei aus und nach Österreich ein, wo er am 15.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  16. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS). Dem Beschwerdeführer droht gegenwärtig nicht die Zwangsrekrutierung durch die HTS bzw. gegenwärtige syrische Regierung. Ihm droht auch nicht aus anderen Gründen die Gefahr einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung seitens der aktuellen Machthaber in Syrien, insbesondere auch nicht wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung und dem Aufenthalt in Österreich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine besonders exponierte Persönlichkeit; er ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten und war niemals politisch tätig. Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von den kontrollierenden Mächten in seinem Heimatgebiet als politischer Gegner angesehen bzw. gesucht zu werden. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer auch aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen seiner religiösen Gesinnung) keine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad wird auf das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) verwiesen. Hinsichtlich der Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel ergibt sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 wie folgt (Hervorhebungen im Original): „
  18. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […]Am 30.
  19. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  20. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  21. auf 8.
  22. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  23. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  24. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  25. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  26. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  27. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  28. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  29. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  30. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  31. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  32. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  33. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).“ Aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) des ACCORD vom 24.02.2025 ergibt sich wie folgt: „Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  34. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  35. Februar 2025). […] Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. […] Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  36. Jänner 2025). Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  37. Februar 2025). Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
  38. Dezember 2024; ANF News,
  39. Jänner 2025; ANF News,
  40. Jänner 2025; ANF News,
  41. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
  42. Jänner 2025; ANF News,
  43. Jänner 2025; ANF News,
  44. Jänner 2025; ANHA,
  45. Dezember 2024; ANHA,
  46. Dezember 2024; ANHA,
  47. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  48. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  49. Jänner 2025). […]“
  50. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Unterlagen, die Strafregisterabfrage vom 24.03.2025, das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen seit dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel (Beilage ./1 zur VH), darunter insbesondere die Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) des ACCORD vom 24.02.
  51. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt: 2.
  52. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppen-zugehörigkeit, Herkunftsort, Schulbesuch, Ausbildungsstand, Erwerbstätigkeit, Ausreise aus Syrien, sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinerlei militärische Ausbildung oder Kenntnisse verfügt, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH, S. 6). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist gründet auf der am 24.03.2025 durchgeführten Strafregisterabfrage. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
  53. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  54. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ergibt sich in Verbindung mit einer aktuellen Nachschau auf https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com im Entscheidungszeitpunkt, dass sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit dem Sturz des Staatspräsidenten Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt durch die Gruppierung HTS, befindet. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime drohe. Darüber hinaus drohe ihm durch das Assad-Regime auch deshalb Verfolgung, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, womit er eklatanten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ableiten. 2.2.
  55. Zur vorgebrachten Verfolgung durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien, insbesondere einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS): In seiner Stellungnahme vom 06.12.2024 (OZ 4) brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, eine Zwangsrekrutierung durch die HTS zu fürchten. Hierzu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bereits aus dem im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) hervorgeht, dass die HTS vor dem im Dezember 2024 stattgefundenen Machtwechsel in Syrien keine Zwangsrekrutierungen durchführte (S. 155). Vor dem Hintergrund der geänderten Lage ist daher umso weniger von einer Zwangsrekrutierung auszugehen. Da Hinweise auf eine Rekrutierung unter Zwang durch die HTS bzw. die gegenwärtige syrische Regierung gegenwärtig nicht vorliegen und keine jüngeren, gegenteiligen Berichte bekannt sind, war daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht die Zwangsrekrutierung durch die HTS droht. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte Persönlichkeit und war er politisch nie aktiv. So gab er sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er nie politisch aktiv war oder irgendeiner politischen Partei oder Organisation angehört hat (vgl. EV, S. 8), als auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er „nichts mit Politik zu tun gehabt“ hat (vgl. VH, S. 4). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen würde. Darüber hinaus handelt es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte Persönlichkeit und war er politisch nie aktiv. So gab er sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er nie politisch aktiv war oder irgendeiner politischen Partei oder Organisation angehört hat vergleiche EV, S. 8), als auch im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er „nichts mit Politik zu tun gehabt“ hat vergleiche VH, S. 4). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen würde. Sohin finden sich keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret gefährdet ist, im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld von HTS oder einer der sonstigen Konfliktparteien zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten eine Gefährdung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. 2.2.
  56. Zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen: Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass die Kurden seit 2016 in seinem Dorf präsent seien und bei seinen Eltern nachfragen würden warum er nicht kämpfe. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein Treffen mit dem Kommandanten der Kurden stattgefunden habe, an dem alle Einwohner – darunter auch der Vater des Beschwerdeführers – teilgenommen hätten. Im Zuge des Treffens sei bekanntgegeben worden, dass sich alle Männer der Gruppe anschließen sollen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer damit übereinstimmend aus, dass sich einer seiner Verwandten damals den kurdischen Truppen anschloss und alle Einwohner aufforderte, es ihm gleichzutun, weshalb der Beschwerdeführer Syrien in der Folge verließ (vgl. VH, S. 3). Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass die Kurden seit 2016 in seinem Dorf präsent seien und bei seinen Eltern nachfragen würden warum er nicht kämpfe. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers ein Treffen mit dem Kommandanten der Kurden stattgefunden habe, an dem alle Einwohner – darunter auch der Vater des Beschwerdeführers – teilgenommen hätten. Im Zuge des Treffens sei bekanntgegeben worden, dass sich alle Männer der Gruppe anschließen sollen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer damit übereinstimmend aus, dass sich einer seiner Verwandten damals den kurdischen Truppen anschloss und alle Einwohner aufforderte, es ihm gleichzutun, weshalb der Beschwerdeführer Syrien in der Folge verließ vergleiche VH, S. 3). Vor dem Hintergrund der geänderten politischen und militärischen Lage ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer weiterhin auffordern würde, sich einer militärischen Formation anzuschließen, zumal die vorgebrachte Verfolgungshandlung nahezu zehn Jahre zurückliegt. Zudem gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass sein Verwandter jüngst die Seiten gewechselt hat und nunmehr für die HTS kämpft (vgl. VH S. 4 und 6), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien dazu angehalten werden würde für kurdische Milizen zu kämpfen, und wurde auf die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die HTS bereits unter Punkt 2.2.
  57. eingegangen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht darzulegen, warum militärische Gruppierungen gerade an seiner Person ein Interesse hegen sollten, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst glaubwürdig angab, über keinerlei militärische Ausbildung zu verfügen (vgl. VH, S. 6). Vor dem Hintergrund der geänderten politischen und militärischen Lage ist jedoch nicht mehr davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer weiterhin auffordern würde, sich einer militärischen Formation anzuschließen, zumal die vorgebrachte Verfolgungshandlung nahezu zehn Jahre zurückliegt. Zudem gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass sein Verwandter jüngst die Seiten gewechselt hat und nunmehr für die HTS kämpft vergleiche VH S. 4 und 6), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien dazu angehalten werden würde für kurdische Milizen zu kämpfen, und wurde auf die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die HTS bereits unter Punkt 2.2.
  58. eingegangen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht darzulegen, warum militärische Gruppierungen gerade an seiner Person ein Interesse hegen sollten, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst glaubwürdig angab, über keinerlei militärische Ausbildung zu verfügen vergleiche VH, S. 6). Aus dem bereits im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) geht zwar hervor, dass die Selbstverteidigungspflicht für Araber gleichermaßen gilt (vgl. LIB S. 159), jedoch hat der Beschwerdeführer mit einem Alter von 33 Jahren im Entscheidungszeitpunkt die Altersgrenze für den Wehrdienst von 24 Jahren bereits weit überschritten und ist zudem als Jahrgang 1992 von der Selbstverteidigungspflicht ausgenommen (vgl. LIB, S. 157). Laut vorliegender aktueller ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 gibt es seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 keine Änderungen zur Selbstverteidigungspflicht und ist die Situation unverändert (vgl. S. 1). Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass in dieser Anfragebeantwortung von einzelnen Rekrutierungen berichtet wird, jedoch handelt es sich hierbei um Fälle, die ausschließlich in der Region der SDF stattfinden (vgl. S. 2), weshalb der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion aktuell unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, allen voran der HTS, steht, von diesen nicht betroffen wäre. Zudem lässt sich aus diesen einzelnen Berichten keine für den Beschwerdeführer bestehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung ableiten, zumal es laut Anfragebeantwortung derzeit nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen gibt, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage ist (vgl. S. 3). Da der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – sowohl aufgrund seines Alters als auch seins Geburtsjahrs 1992 von der Selbstverteidigungspflicht ohnehin ausgenommen ist, war daher – in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen – die Feststellung zu treffen, dass ihm im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen droht. Aus dem bereits im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) geht zwar hervor, dass die Selbstverteidigungspflicht für Araber gleichermaßen gilt vergleiche LIB S. 159), jedoch hat der Beschwerdeführer mit einem Alter von 33 Jahren im Entscheidungszeitpunkt die Altersgrenze für den Wehrdienst von 24 Jahren bereits weit überschritten und ist zudem als Jahrgang 1992 von der Selbstverteidigungspflicht ausgenommen vergleiche LIB, S. 157). Laut vorliegender aktueller ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 gibt es seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 keine Änderungen zur Selbstverteidigungspflicht und ist die Situation unverändert vergleiche S. 1). Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass in dieser Anfragebeantwortung von einzelnen Rekrutierungen berichtet wird, jedoch handelt es sich hierbei um Fälle, die ausschließlich in der Region der SDF stattfinden vergleiche S. 2), weshalb der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion aktuell unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, allen voran der HTS, steht, von diesen nicht betroffen wäre. Zudem lässt sich aus diesen einzelnen Berichten keine für den Beschwerdeführer bestehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung ableiten, zumal es laut Anfragebeantwortung derzeit nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen gibt, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage ist vergleiche S. 3). Da der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – sowohl aufgrund seines Alters als auch seins Geburtsjahrs 1992 von der Selbstverteidigungspflicht ohnehin ausgenommen ist, war daher – in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen – die Feststellung zu treffen, dass ihm im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen droht. 2.2.
  59. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Österreich in Syrien gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, ist festzuhalten, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. 2.2.
  60. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten auch keine sonstige Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. 2.
  61. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.3.
  62. Die Feststellungen zur Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad gründen auf dem bereits im Zuge des behördlichen Verfahrens herangezogenen und im Akt aufliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024). Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, und liegen gegenwärtig keine jüngeren Berichte anderslautenden Inhalts vor. Die Feststellungen zur Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel gründen auf dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Konvolut an seit dem Machtwechsel veröffentlichten Länderinformationen (Beilage ./1 zur VH), insbesondere auf der bei den Feststellungen näher zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 sowie der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) des ACCORD vom 24.02.
  63. Die im Konvolut enthaltenen Berichte gründen auf verschiedenen anerkannten teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmend und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  64. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  65. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur: 3.1.
  66. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  67. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
  68. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
  69. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
  70. Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.
  71. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
  72. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz – hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht –, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0050, mwN, sowie neuerlich VwGH Ra 2016/18/0203). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz – hier im Hinblick auf eine mögliche Furcht vor einer Einberufung bzw. die Verweigerung des Militärdienstes besteht –, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). 3.
  73. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
  74. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.
  75. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Im Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte: 3.2.
  76. Da sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit dem Sturz von Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt von der Gruppierung HTS, befindet, und die Regierung von Baschar al-Assad nicht mehr besteht, geht vom Assad-Regime folglich keine Verfolgungsgefahr aus. 3.2.
  77. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, liegen keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer sonstigen syrischen Konfliktpartei, insbesondere von der Gruppierung HTS, zwangsrekrutiert oder als politischer Gegner wahrgenommen würde: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die HTS bereits vor dem im Dezember 2024 stattgefundenen Machtwechsel in Syrien keine Zwangsrekrutierungen durchführte und ist vor dem Hintergrund der geänderten Lage umso weniger von einer Zwangsrekrutierung auszugehen. 3.2.
  78. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt – eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, da den gegenwärtig vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen ist, dass seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht bekannt sind und der Beschwerdeführer als Jahrgang 1992 bereits vor dem Machtwechsel von der Selbstverteidigungspflicht befreit war; zudem war aufgrund der geänderten politischen und militärischen Lage und dem fehlenden Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens einer militärischen Gruppierung – insbesondere wegen dessen fehlenden militärischen Kenntnissen – nicht anzunehmen, dass er im Fall einer Rückkehr aufgefordert werden würde, einer militärischen Formation beizutreten, und ist aufgrund seiner mittlerweile nahezu zehn Jahre zurückliegenden Weigerung auch nicht davon auszugehen, dass man ihm aufgrund dieser eine feindliche bzw. oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. 3.2.
  79. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die oppositionellen Gruppierungen, welche derzeit – mit Ausnahme des Gebiets der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens – das syrische Staatsgebiet kontrollieren, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. 3.2.
  80. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 3.2.
  81. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Situation in Syrien derzeit äußerst prekär und volatil ist. Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer jedoch kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Der Beschwerdeführer hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihr selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wäre. Der Beschwerdeführer hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihr selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt. 3.2.
  82. Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure – droht, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2297948.1.00

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