Obsah (6)
Art. 133§ 3§ 8§ 2§ 34§ 12aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW111 2299601-1 Spruch, W111 2299597/6E W111 2299598/5E W111 2299599/5E W111 2299600/5E W111 2299601/6E IM NAMEN D
Art. 133
Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführerin“ oder „BF1“) ist die Ehefrau von XXXX (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführer“ oder „BF2“). Ihre gemeinsamen Kinder sind XXXX (im Folgenden: „Drittbeschwerdeführer“ oder „BF3“), der mj. XXXX (im Folgenden: „Viertbeschwerdeführer“ oder „BF4“) und die mj. XXXX (im Folgenden: „Fünftbeschwerdeführerin“ oder „BF5“), sowie der in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , und eine in Syrien wohnhafte Tochter.
- römisch 40 (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführerin“ oder „BF1“) ist die Ehefrau von römisch 40 (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführer“ oder „BF2“). Ihre gemeinsamen Kinder sind römisch 40 (im Folgenden: „Drittbeschwerdeführer“ oder „BF3“), der mj. römisch 40 (im Folgenden: „Viertbeschwerdeführer“ oder „BF4“) und die mj. römisch 40 (im Folgenden: „Fünftbeschwerdeführerin“ oder „BF5“), sowie der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , und eine in Syrien wohnhafte Tochter.
- Die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, stellten infolge ihrer Einreise mittels Visum am 18.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF1 den Antrag für ihre (damals) mj. Kinder stellte. Anlässlich ihrer jeweiligen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt jeweils an wie folgt: Die BF1 gab an, dass ihre Söhne bald zum Militärdienst eingezogen werden würden und ihr Mann seiner Arbeit aufgrund des Krieges nicht mehr nachgehen habe können. Der BF2 gab an, dass sein Sohn bald rekrutiert werden würde und es in Syrien keine Arbeit mehr gebe. Der BF3 führte aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Militärdienst nicht habe ableisten wollen; im Fall einer Rückkehr fürchte er die sofortige Einziehung. Der BF4 gab ab, dass sein Bruder bald zum Militär einrücken müsse und er selbst auch nicht in den Krieg ziehen wolle.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer am 03.10.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie zu ihrem Fluchtgrund befragt jeweils folgendes an: Die BF1 gab an, dass sie nicht geflohen, sondern legal ausgereist sei, um bei ihrem Sohn in Österreich zu leben. Sie und ihre Familie hätten Syrien vorsorglich verlassen, damit ihre Söhne den Militärdienst nicht leisten müssten. Die Familie habe den ältesten – damals mj. – Sohn, XXXX , ausgewählt, als Minderjähriger auszureisen, um Asyl zu bekommen und die Familie nachzuholen. Der BF2 führte aus, dass er geflüchtet sei, damit seine Kinder in Syrien keinen Wehrdienst leisten müssten. Er selbst habe Syrien verlassen, um seine Kinder zu begleiten. Österreich habe ihm gefallen, weil hier einer seiner Söhne lebe, zudem hätten seine Kinder in Syrien keine gute Zukunft. Es sei geplant gewesen, den ältesten Sohn loszuschicken, um den Rest der Familie nachzuholen. Nur seine älteste Tochter habe er nicht mitnehmen können, weil diese bereits volljährig gewesen sei, deshalb habe er für sie einen Ehemann in Deutschland gesucht. Der BF3 führte aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er sich demnächst ein Wehrdienstbuch ausstellen hätte lassen müssen. Der BF4 gab an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier in die Schule zu gehen. In Syrien gebe es keine Zukunft und keine Weiterbildung.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die Beschwerdeführer am 03.10.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie zu ihrem Fluchtgrund befragt jeweils folgendes an: Die BF1 gab an, dass sie nicht geflohen, sondern legal ausgereist sei, um bei ihrem Sohn in Österreich zu leben. Sie und ihre Familie hätten Syrien vorsorglich verlassen, damit ihre Söhne den Militärdienst nicht leisten müssten. Die Familie habe den ältesten – damals mj. – Sohn, römisch 40 , ausgewählt, als Minderjähriger auszureisen, um Asyl zu bekommen und die Familie nachzuholen. Der BF2 führte aus, dass er geflüchtet sei, damit seine Kinder in Syrien keinen Wehrdienst leisten müssten. Er selbst habe Syrien verlassen, um seine Kinder zu begleiten. Österreich habe ihm gefallen, weil hier einer seiner Söhne lebe, zudem hätten seine Kinder in Syrien keine gute Zukunft. Es sei geplant gewesen, den ältesten Sohn loszuschicken, um den Rest der Familie nachzuholen. Nur seine älteste Tochter habe er nicht mitnehmen können, weil diese bereits volljährig gewesen sei, deshalb habe er für sie einen Ehemann in Deutschland gesucht. Der BF3 führte aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er sich demnächst ein Wehrdienstbuch ausstellen hätte lassen müssen. Der BF4 gab an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier in die Schule zu gehen. In Syrien gebe es keine Zukunft und keine Weiterbildung.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde jeweils
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der BF2 habe keine glaubhafte Verfolgung seiner Person darlegen können; vielmehr habe es sich um eine sorgfältig geplante Ausreise gehandelt und sei der älteste – damals noch mj. – Sohn bewusst entsandt worden, um die Familie nachzuholen. Dem BF2 drohe keine zwangsweise Einziehung zum Reservedienst, da er bereits 44 Jahre alt sei und über keine militärische Spezialausbildung verfüge. Auch die anderen Beschwerdeführer hätten keine glaubhafte Verfolgung ihrer Person darzulegen vermocht. Der BF3 befinde sich zwar im wehrpflichtigen Alter, jedoch sei ihm ein Freikauf vom Militärdienst möglich, zumal seine Familie finanziell gut situiert sei. Den Beschwerdeführern drohe auch keine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung wegen ihrer Ausreise aus Syrien, zumal diese legal erfolgt sei. Ihr Vorbringen beruhe allein auf der allgemeinen Sicherheitslage und damit einem Umstand, der nicht nur die Beschwerdeführer persönlich, sondern alle BürgerInnen Syriens betreffe, weshalb keine asylrelevanten Gründe vorliegen würden. Den Beschwerdeführern sei zudem eine Einreise über den Flughafen Damaskus möglich, aufgrund ihrer legalen Ausreise aus Syrien seien hierbei auch keine Probleme zu erwarten. Hinsichtlich des Familienverfahrens führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Ableitung über den in Österreich asylberechtigten Sohn wegen dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit nicht in Frage komme; da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, sei auch keinem der Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen.
- Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurde jeweils, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF2 im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Entführung durch das Assad-Regime zwecks Lösegelderpressung drohe, da von ihm als Familienangehöriger einer Person im Ausland eine hohe Zahlungsfähigkeit erwartet werde und er daher als Opfer beliebt sei. Dem BF3 und BF4 drohe eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst bzw. im Fall der Weigerung Festnahme und Inhaftierung. Ein Freikauf werde abgelehnt, da das Assad-Regime verbrecherisch sei und die Familie keine Zahlungen an dieses leisten wolle. Darüber hinaus würde allen Beschwerdeführern eine Reflexverfolgung aufgrund ihres in Österreich asylberechtigten Sohnes/Bruders bzw. dessen Wehrdienstverweigerung drohen. Zudem würde ihnen eine oppositionelle Gesinnung wegen der Asylantragstellung in Österreich und der illegalen Ausreise unterstellt werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde jeweils, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF2 im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Entführung durch das Assad-Regime zwecks Lösegelderpressung drohe, da von ihm als Familienangehöriger einer Person im Ausland eine hohe Zahlungsfähigkeit erwartet werde und er daher als Opfer beliebt sei. Dem BF3 und BF4 drohe eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst bzw. im Fall der Weigerung Festnahme und Inhaftierung. Ein Freikauf werde abgelehnt, da das Assad-Regime verbrecherisch sei und die Familie keine Zahlungen an dieses leisten wolle. Darüber hinaus würde allen Beschwerdeführern eine Reflexverfolgung aufgrund ihres in Österreich asylberechtigten Sohnes/Bruders bzw. dessen Wehrdienstverweigerung drohen. Zudem würde ihnen eine oppositionelle Gesinnung wegen der Asylantragstellung in Österreich und der illegalen Ausreise unterstellt werden.
- Mit Schreiben vom 19.09.2024, hg eingelangt am 24.09.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG vor.
- Mit Schreiben vom 14.03.2025 (OZ 3) wurden die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.03.2025 geladen.
- Das BVwG führte am 18.03.2025 zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, tragen die im Erkenntniskopf genannten Namen und sind an den dort jeweils angeführten Daten geboren. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Alle Beschwerdeführer wurden in XXXX , Gouvernement Rif Dimashq, geboren und wuchsen dort auf.Alle Beschwerdeführer wurden in römisch 40 , Gouvernement Rif Dimashq, geboren und wuchsen dort auf. Die BF1 ist seit 2002 mit dem BF2 verheiratet. Das Paar hat fünf gemeinsame Kinder, darunter den BF3, den BF4 und die BF5, sowie einen in Österreich asylberechtigten Sohn und eine in Syrien wohnhafte Tochter. Die BF1 besuchte in Syrien acht Jahre die Schule und kümmerte sich seit der Hochzeit mit dem BF2 um den Haushalt. In Syrien leben ihre sechs Geschwister und eine ihrer Töchter. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Der BF2 besuchte in Syrien sechs Jahre die Schule und arbeitete danach einige Jahre als Kfz-Mechaniker. Von 1997 bis 1999 leistete er seinen Wehrdienst als einfacher Soldat ab. Im Anschluss arbeitete er als Busfahrer. Von 2008 bis zu seiner Ausreise aus Syrien war er als LKW-Fahrer tätig. Die Eltern des BF2 leben noch in Syrien sowie seine fünf Geschwister und eine seiner Töchter. Der BF3 besuchte in Syrien neun Jahre die Schule. Im Entscheidungszeitpunkt ist er 19 Jahre alt und ledig. Der BF4 besuchte in Syrien sieben Jahre die Schule. Im Entscheidungszeitpunkt ist er 16 Jahre alt und ledig. Die BF5 ist im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre alt und ledig. Weder dem BF4 noch der BF5 wird in Syrien der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt. Zu Beginn des Jahres 2023 beschlossen die BF1 und der BF2 aus Syrien auszureisen, um in Österreich eine Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn zu erwirken. Die Beschwerdeführer reisten sodann am 03.04.2023 von Syrien in die Türkei und von dort mittels Visum legal nach Österreich ein, wo sie am 18.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer haben in Österreich jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer steht seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS). Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht den Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad wird auf das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024) verwiesen. Hinsichtlich der Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel ergibt sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 wie folgt (Hervorhebungen im Original): „
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […]Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente und Unterlagen, die Strafregisterabfragen vom 26.03.2025, das bereits im behördlichen Verfahren vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeführte Konvolut an Länderinformationen seit dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel (Beilage ./1 zur VH). Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt: 2.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppen-zugehörigkeit, Geburts- und Heimatort, Schulbesuchen, ggf. Erwerbstätigkeiten, Verwandtschaft in Syrien, Ausreise aus Syrien, sowie zur familiären Situation der Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben der BF1, BF2, BF3 und BF
- im gesamten Verfahren, insbesondere im Zuge der Einvernahme vor dem BFA. Auch die Feststellung, dass der BF2 seinen Militärdienst von 1997 bis 1999 als einfacher Rekrut abgeleistet hat, gründet auf dessen glaubwürdigen Angaben vor dem BFA (EV, S. 7), die mit den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Einklang stehen (VH, S. 5). Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind gründet auf den am 26.03.2025 eingeholten und im Akt aufliegenden Strafregisterauszügen. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ergibt sich in Verbindung mit einer aktuellen Nachschau auf https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com im Entscheidungszeitpunkt, dass sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführer seit dem Sturz des Staatspräsidenten Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt durch die Gruppierung HTS, befindet. Im Beschwerdeschriftsatz brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen vor, dass ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung des in Österreich asylberechtigten Sohnes bzw. Bruders drohe. Der BF2 brachte weiters vor, dass ihm vom Regime im Fall einer Rückkehr eine Entführung zwecks Lösegelderpressung drohe, da ihm als Familienangehöriger einer Person im Ausland eine hohe Zahlungsfähigkeit unterstellt werden würde und er daher als Opfer beliebt sei. Der BF3 und der BF4 brachten vor, dass ihnen in Syrien eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst drohe und im Fall der Weigerung Festnahme und Inhaftierung. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ableiten. 2.2.
- Hinsichtlich des Vorbringens, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und sie sodann in Syrien gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätten, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerdeführern in ihrer Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen der Ausreise aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben werden würde. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach den Beschwerdeführern aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht zudem nicht, da die Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge legal aus Syrien ausreisten. 2.2.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF2 vor, dass seine Kinder wegen des Krieges in Syrien keine Schule besuchen könnten. Bereits der BF4 gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier in die Schule zu gehen, da es in Syrien keine Zukunft und keine Bildung geben würde (EV des BF4, S. 4 und 6). Auch die BF5 gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Schule in Österreich gut funktioniere und sie dies in Syrien nicht habe (VH, S. 6). Hierzu ist auszuführen, dass Kindern in Syrien grundsätzlich Schulbildung gewährt wird. Aus dem bereits im behördlichen Verfahren vorliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024), geht hervor, dass in Syrien für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren eine Schulpflicht besteht und derzeit 1,3 Millionen Kinder die Schule besuchen. Die Feststellungen hinsichtlich einer unzureichenden Ausstattung der Schulen mit Lernmaterialien und das Erfordernis von notwendigen Reparaturarbeiten an einem Drittel aller Schulgebäude bleiben vom erkennenden Gericht nicht unberücksichtigt, der allgemein schlechte Zustand des syrischen Schulsystems ist jedoch nicht geeignet eine Verfolgung zu begründen. Bewusste Beschränkungen bzw. eine systematische Verwehrung des Zugangs zur Bildung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da es den mj. Beschwerdeführern aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien, nicht jedoch aufgrund einer systematischen Verwehrung des Zugangs zum Bildungssystem durch das gegenwärtige syrische Regime nicht möglich ist, in Syrien die Schule zu besuchen. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. 2.2.
- Weitere Asylgründe nannten die Beschwerdeführer nicht, sondern gab der BF2 im Gegenteil an, dass er keine weiteren Asylgründe habe (VH, S. 5). Auch in Bezug auf seine mj. Kinder brachte der BF2 – mit Ausnahme der mangelnden Möglichkeiten auf Schulbildung – keine Asylgründe vor (VH, S. 6). Darüber hinaus gab der BF2 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig an, dass sich niemand aus seiner Familie in einer Position befindet, die ihn oder sie in den Fokus der jetzigen Regierenden bringen würde (VH, S. 5). Sohin handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keine besonders exponierten Persönlichkeiten. Zudem war niemand von ihnen je politisch tätig (vgl. zu diesem Umstand die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer in den EV), so gaben insbesondere die BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass er bzw. sie nie politisch aktiv war oder irgendeiner politischen Partei angehört hat (vgl. EV der BF1 und EV des BF2, jeweils S. 6). Auch sonst ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wären oder ein Verhalten gesetzt hätten, aufgrund dessen sie im Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politische Gegner wahrgenommen würden, weshalb ihnen im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung droht.2.2.
- Weitere Asylgründe nannten die Beschwerdeführer nicht, sondern gab der BF2 im Gegenteil an, dass er keine weiteren Asylgründe habe (VH, S. 5). Auch in Bezug auf seine mj. Kinder brachte der BF2 – mit Ausnahme der mangelnden Möglichkeiten auf Schulbildung – keine Asylgründe vor (VH, S. 6). Darüber hinaus gab der BF2 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig an, dass sich niemand aus seiner Familie in einer Position befindet, die ihn oder sie in den Fokus der jetzigen Regierenden bringen würde (VH, S. 5). Sohin handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keine besonders exponierten Persönlichkeiten. Zudem war niemand von ihnen je politisch tätig vergleiche zu diesem Umstand die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer in den EV), so gaben insbesondere die BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass er bzw. sie nie politisch aktiv war oder irgendeiner politischen Partei angehört hat vergleiche EV der BF1 und EV des BF2, jeweils S. 6). Auch sonst ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wären oder ein Verhalten gesetzt hätten, aufgrund dessen sie im Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politische Gegner wahrgenommen würden, weshalb ihnen im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung droht. 2.2.
- Auch eine drohende Verfolgung der BF1 als alleinstehende Frau in Syrien ist nicht anzunehmen. Zum einen spricht gegen eine solche, dass sie im gesamten Verfahren nie vorgebracht wurde und die BF1 vielmehr immer lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes oder ihrer Söhne verwiesen hat (vgl. EB und EV, jeweils S. 7). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF1 als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren wird: Sie ist mit dem BF2 verheiratet und hat mit ihm fünf Kinder, wobei vier Familienmitglieder in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben. Auch wenn den Beschwerdeführern eine freiwillige Rückkehr nach Syrien jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass die BF1 sich von ihrer restlichen Familie trennen und allein nach Syrien zurückkehren würde. Unabhängig davon leben noch zwei Brüder der BF1 in Syrien, womit auch männliche Bezugspersonen im Herkunftsstaat vorhanden wären. Von einer isolierten Rückkehr der BF1 ist daher nicht auszugehen, sodass die BF1 nicht zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen zu zählen ist und damit auch aus diesem Grund keiner Verfolgung in Syrien ausgesetzt ist.2.2.
- Auch eine drohende Verfolgung der BF1 als alleinstehende Frau in Syrien ist nicht anzunehmen. Zum einen spricht gegen eine solche, dass sie im gesamten Verfahren nie vorgebracht wurde und die BF1 vielmehr immer lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes oder ihrer Söhne verwiesen hat vergleiche EB und EV, jeweils S. 7). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF1 als alleinstehende Frau nach Syrien zurückkehren wird: Sie ist mit dem BF2 verheiratet und hat mit ihm fünf Kinder, wobei vier Familienmitglieder in Österreich subsidiären Schutz erhalten haben. Auch wenn den Beschwerdeführern eine freiwillige Rückkehr nach Syrien jederzeit offensteht, so ist nicht anzunehmen (und wurde auch nicht vorgebracht), dass die BF1 sich von ihrer restlichen Familie trennen und allein nach Syrien zurückkehren würde. Unabhängig davon leben noch zwei Brüder der BF1 in Syrien, womit auch männliche Bezugspersonen im Herkunftsstaat vorhanden wären. Von einer isolierten Rückkehr der BF1 ist daher nicht auszugehen, sodass die BF1 nicht zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen zu zählen ist und damit auch aus diesem Grund keiner Verfolgung in Syrien ausgesetzt ist. 2.2.
- Im Übrigen ist für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte auch keine sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ersichtlich, zumal im gesamten Verfahren keinerlei derartige Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verließen. So gab der BF2 bereits im Zuge der Erstbefragung an, dass es in Syrien keine Arbeit gebe, auch die BF1 gab übereinstimmend an, dass ihr Mann aufgrund des Krieges seiner Arbeit nicht mehr nachgehen habe können (EB des BF2, S. 7 und EB der BF1, S. 7). Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA führte der BF2 sodann ausführlich aus, dass sein ältester – damals mj. – Sohn nach Österreich geschickt wurde, um den Rest der Familie nachzuholen (EV des BF2, S. 7). Damit in Einklang steht auch die Angabe der BF1, wonach die Familie den ältesten Sohn ausgewählt hätte, um in Österreich Asyl zu erwirken und die Familie nachzuholen (EV der BF1, S. 7). 2.2.
- Sohin war die Feststellung zu treffen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure – droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.3.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien vor dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel bzw. Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad gründen auf dem bereits im Zuge des behördlichen Verfahrens herangezogenen und im Akt aufliegenden „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien“ (Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024). Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, und liegen gegenwärtig keine jüngeren Berichte anderslautenden Inhalts vor. Die Feststellungen zur Situation in Syrien nach dem im Dezember 2024 erfolgten Machtwechsel gründen auf dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Konvolut an seit dem Machtwechsel veröffentlichten Länderinformationen (Beilage ./1 zur VH), insbesondere auf der bei den Feststellungen näher zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.
- Die im Konvolut enthaltenen Berichte gründen auf verschiedenen anerkannten teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmend und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur: 3.1.1.
§ 2Abs 1 Z 22 Asyl
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: (a.) der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; (b.) der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; (c.) ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (d.) der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.3.1.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: (a.) der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; (b.) der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; (c.) ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (d.) der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger von (1.) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (2.) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder (3.) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
§ 34Abs 1 Asyl
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von (1.) einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; (2.) einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder (3.) einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs 2 Asyl
G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
§ 34Abs 3 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12a
Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 34Abs 5 Asyl
G geltend die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG geltend die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.
- Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Im Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätten: 3.2.
- Da sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführer seit dem Sturz von Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt von der Gruppierung HTS, befindet, und die Regierung von Baschar al-Assad nicht mehr besteht, geht vom Assad-Regime folglich keine Verfolgungsgefahr aus. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die oppositionellen Gruppierungen, welche derzeit – mit Ausnahme des Gebiets der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens – das syrische Staatsgebiet kontrollieren, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. Auch liegt im verfahrensgegenständlichen Fall – wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt – eine systematische Hinderung des BF4 und der BF5 an der Teilnahme am Schulunterricht nicht vor. Ebenso wenig ist eine Verfolgung der BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da sie mit dem BF2 verheiratet ist und nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne ihre Familie nach Syrien zurückkehren würde. Zudem befinden sich ihre zwei Brüder nach wie vor in Syrien und sind mit diesen auch männliche Bezugspersonen vorhanden, weshalb die BF2 in Syrien nicht alleinstehend wäre. Den Beschwerdeführern ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre jeweilige Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Situation in Syrien derzeit äußerst prekär und volatil ist. Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die Beschwerdeführer jedoch nicht der Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführer als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführer nicht dargelegten, dass sie von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wären. Insbesondere zum Vorbringen der BF1 und des BF2, dass die Lage in Syrien unsicher und instabil ist (VH, S. 4 und 5), ist festzuhalten, dass dieser Umstand der allgemein schlechten Lage in Syrien geschuldet ist und nicht nur die Beschwerdeführer allein betrifft. Die Beschwerdeführer haben daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall der Beschwerdeführer sind keine Umstände ersichtlich, die eine sie selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde jedem der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der Beschwerdeführer als nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführer nicht dargelegten, dass sie von dieser Situation in Syrien aus Konventionsgründen individuell bzw. besonders betroffen wären. Insbesondere zum Vorbringen der BF1 und des BF2, dass die Lage in Syrien unsicher und instabil ist (VH, S. 4 und 5), ist festzuhalten, dass dieser Umstand der allgemein schlechten Lage in Syrien geschuldet ist und nicht nur die Beschwerdeführer allein betrifft. Die Beschwerdeführer haben daher bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall der Beschwerdeführer sind keine Umstände ersichtlich, die eine sie selbst drohende individuelle Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde jedem der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuerkannt. Da den Beschwerdeführern keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung – weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure – droht, kommt eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten jeweils nicht in Betracht. 3.2.
- Zum Familienverfahren:
§ 34Abs 5 i
Vm § 34 Abs 4 AsylG 2005 sind die Verfahren über die Bescheidbeschwerden von Familienangehörigen iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu führen. Familienangehörige sind nach dieser Bestimmung Ehepartner bzw. eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und die Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen, sofern die gesetzliche Vertretung schon vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat. Den Feststellungen zufolge ist die BF1 die Ehefrau des BF2, beide sind Eltern der drei anderen – im Zeitpunkt der Asylantragstellung allesamt minderjährigen – Beschwerdeführer. Sohin handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22, da die BF1 und der BF2 miteinander verheiratet sind und die übrigen Beschwerdeführer Kinder der BF1 und des BF2 und im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig waren. Dass der BF3 inzwischen volljährig ist, ändert daran nichts (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Der Verwaltungsgerichthof stellte in Zusammenhang mit der Eigenschaft als Familienangehörige in seinem Erkenntnis vom 04.04.2024, Zl. Ra 2023/01/0162, klar:
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Verfahren über die Bescheidbeschwerden von Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam zu führen. Familienangehörige sind nach dieser Bestimmung Ehepartner bzw. eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder und die Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen, sofern die gesetzliche Vertretung schon vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat. Den Feststellungen zufolge ist die BF1 die Ehefrau des BF2, beide sind Eltern der drei anderen – im Zeitpunkt der Asylantragstellung allesamt minderjährigen – Beschwerdeführer. Sohin handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,, da die BF1 und der BF2 miteinander verheiratet sind und die übrigen Beschwerdeführer Kinder der BF1 und des BF2 und im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig waren. Dass der BF3 inzwischen volljährig ist, ändert daran nichts vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Der Verwaltungsgerichthof stellte in Zusammenhang mit der Eigenschaft als Familienangehörige in seinem Erkenntnis vom 04.04.2024, Zl. Ra 2023/01/0162, klar: „Möchten Eltern die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 für sich beanspruchen, müssen sie nach dieser Bestimmung Elternteil eines minderjährigen Kindes sein. Anders als für das Kind nach lit. c leg. cit. wird insoweit nicht festgelegt, dass (irgendein) Antragszeitpunkt maßgeblich wäre. In Bezug auf diese Konstellation ist daher zu folgern, dass es – den allgemeinen Grundsätzen zur Frage folgend, welche Sach- und Rechtslage bei der Fällung einer Entscheidung zur Anwendung zu bringen ist – maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu bejahen sind. Daraus ist für diesen Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 22 (lit. a) AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als dessen „Familienangehörige“ zu betrachten sind, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem „ursprünglichen“ Ehegatten die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ nimmt (vgl. VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044, Rn. 23, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231).“„Möchten Eltern die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 für sich beanspruchen, müssen sie nach dieser Bestimmung Elternteil eines minderjährigen Kindes sein. Anders als für das Kind nach Litera c, leg. cit. wird insoweit nicht festgelegt, dass (irgendein) Antragszeitpunkt maßgeblich wäre. In Bezug auf diese Konstellation ist daher zu folgern, dass es – den allgemeinen Grundsätzen zur Frage folgend, welche Sach- und Rechtslage bei der Fällung einer Entscheidung zur Anwendung zu bringen ist – maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu bejahen sind. Daraus ist für diesen Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, (Litera a,) AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als dessen „Familienangehörige“ zu betrachten sind, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem „ursprünglichen“ Ehegatten die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ nimmt vergleiche VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044, Rn. 23, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231).“ Für die BF1 und den BF2 ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte – eine Ableitung des Asylstatus von ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn XXXX , aufgrund dessen während des behördlichen Verfahrens eingetretener Volljährigkeit, nicht in Betracht kommt, womit aber auch den übrigen – im Zeitpunkt der Antragstellung allesamt minderjährigen – Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Da darüber hinaus keinem der Familienmitglieder der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung im Wege des Familienverfahrens nicht in Frage. Für die BF1 und den BF2 ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausführte – eine Ableitung des Asylstatus von ihrem in Österreich asylberechtigten Sohn römisch 40 , aufgrund dessen während des behördlichen Verfahrens eingetretener Volljährigkeit, nicht in Betracht kommt, womit aber auch den übrigen – im Zeitpunkt der Antragstellung allesamt minderjährigen – Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Da darüber hinaus keinem der Familienmitglieder der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung im Wege des Familienverfahrens nicht in Frage. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W111.2299601.1.00