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{'item': 'W136 2298438-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW136 2298438-1 Spruch, W136 2298438-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 17.07.2009, GZ W/91/15/01/95-0802, als für den Wehrdienst geeignet befunden.
  2. Mit Schreiben vom 31.12.2009, eingegangen am 11.01.2010, brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2010, Zl 346962/1/ZD/10, zugestellt durch Hinterlegung am 27.01.2010, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 11.01.2010 festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am 11.01.2010 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2024, Zl 346962/15/ZD/0424, zugestellt am 11.04.2024, wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.08.2024 und bis 30.04.2025 zugewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 07.05.2024, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den Zuweisungsbescheid vom 03.04.2024, Zl 346962/15/ZD/0424, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gab seine Rechtsvertretung bekannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2024, GZ W296 2294776-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 02.09.2024, Ra 2024/11/0138-7 zurückgewiesen.
  5. Mit Eingabe vom 18.07.2024 stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des Zivildienstes bis zumindest 01.05.2025 und brachte begründend vor, dass seine Zivildienstpflicht bereits vor 14 Jahren festgestellt worden sei und daher die Zuweisung völlig überraschend gekommen sei. Er plane schon seit längerem einen Umzug nach England, da dort Möglichkeiten für das berufliche Fortkommen gegeben seien, habe bereits seinen Wohnsitz dorthin verlegt, eine Firma gegründet und einen Mietvertag geschlossen. Als Beleg hierfür lege er die Wasserrechnung, sowie eine Bestätigung betreffend Company Having Share Capital vor.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ab.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ab. Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, des Verfahrensganges und höchstgerichtlicher Judikatur zur Harmonisierungspflicht ausgeführt, dass der BF die zuletzt genannte Pflicht verletzt habe, weshalb seinem Antrag auf Befreiung nicht zu folgen war. Er habe nämlich seit Eintritt seiner Zivildienstpflicht im Jahr 2010 Zeit gehabt, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und einen Termin für die Zuweisung zu vereinbaren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2024, somit nach seiner Zuweisung zum Zivildienst, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, stelle kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse dar.Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, des Verfahrensganges und höchstgerichtlicher Judikatur zur Harmonisierungspflicht ausgeführt, dass der BF die zuletzt genannte Pflicht verletzt habe, weshalb seinem Antrag auf Befreiung nicht zu folgen war. Er habe nämlich seit Eintritt seiner Zivildienstpflicht im Jahr 2010 Zeit gehabt, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und einen Termin für die Zuweisung zu vereinbaren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2024, somit nach seiner Zuweisung zum Zivildienst, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, stelle kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse dar.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 10 Abs. 4 ZDG 1986 gehalten sei, binnen fünf Jahren nach einer Zivildiensterklärung eine Zuteilung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde fast 15 Jahre zugewartet, eine Verletzung der Harmonisierung könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden. Außerdem wäre der Zeitraum zwischen Erlassung des Zuweisungsbescheides und dem festgelegten Dienstantritt nur vier Monate. Der Beschwerdeführer sei durch die Pandemie gehindert gewesen, seine Pläne früher in die Realität umzusetzen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZDG 1986 gehalten sei, binnen fünf Jahren nach einer Zivildiensterklärung eine Zuteilung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde fast 15 Jahre zugewartet, eine Verletzung der Harmonisierung könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden. Außerdem wäre der Zeitraum zwischen Erlassung des Zuweisungsbescheides und dem festgelegten Dienstantritt nur vier Monate. Der Beschwerdeführer sei durch die Pandemie gehindert gewesen, seine Pläne früher in die Realität umzusetzen.
  10. Mit Schreiben der Behörde vom 29.08.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 12.09.2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst unentschuldigt nicht angetreten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 17.07.2009 für den Wehrdienst als tauglich befunden, mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2010 ist der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 11.01.2010 festgestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2024 ist er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Der Zuweisungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.04.2024 behoben und war er zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 17.07.2009 für den Wehrdienst als tauglich befunden, mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2010 ist der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 11.01.2010 festgestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2024 ist er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Der Zuweisungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.04.2024 behoben und war er zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufrecht gemeldet. Am 30.04.2024 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland und stellte schließlich am 18.07.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem Hinweis auf seinen Auslandsaufenthalt. Diese Feststellung konnten aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, konnte ungeachtet des Parteienantrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, konnte ungeachtet des Parteienantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2.. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu Spruchpunkt A)
  12. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung:
  13. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, von Bedeutung: „§ 13.

(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.„§ 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien,
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. …..“ 2.
  1. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG zu messen. 2.
  2. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG zu messen. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis seiner bevorstehenden Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes seine beruflichen Lebensumstände nicht derart eingerichtet hat, dass vorhersehbare Schwierigkeiten durch die Leistung des Zivildienstes vermieden werden, mithin seine Harmonisierungspflicht verletzt hat. Dieser Einschätzung der Behörde ist nicht entgegenzutreten und wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, aus dem sich sonst eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergäbe. Wenn vorgebracht wird, dass es die Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt dem Zivildienst zuzuweisen, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen hat, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer pandemiebedingt seine Pläne habe um Jahre verschieben müssen, weshalb nunmehr die Zuweisung zu kurzfristig käme, stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer, nachdem er seine Pläne ohnehin habe verschieben müssen, nicht schon zu diesem früheren Zeitpunkt seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nachgekommen ist und er sich- wie die meisten Zivildienstpflichtigen – um eine Zuweisung zu einem für ihn passenden Termin zu einer Wunscheinrichtung bemüht hat. An seiner Harmonisierungspflicht ändert dies jedenfalls nichts. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch kein Grund ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Pläne um lediglich weitere zehn Monate verschiebt, um den Zivildienst zu leisten. Da der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2298438.1.00

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