RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW144 2301097-1 Spruch, W144 2301097-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Iran, vertreten durch RA Mag. Wissam BARBAR, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, 1110 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 26.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Iran, vertreten durch RA Mag. Wissam BARBAR, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, 1110 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das begehrte Visum ist zu erteilen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das begehrte Visum ist zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des „Besuches von Familienangehörigen oder Freunden“ in XXXX (konkret Sohn und Schwiegertochter) vom 28.06.2024 bis 17.08.2024.Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des „Besuches von Familienangehörigen oder Freunden“ in römisch 40 (konkret Sohn und Schwiegertochter) vom 28.06.2024 bis 17.08.
- Als einladende Personen führte der BF seinen Sohn, Herrn XXXX geb., und seine Schwiegertochter, Frau XXXX geb., beide wohnhaft in XXXX und beide österreichische Staatsangehörige, an.Als einladende Personen führte der BF seinen Sohn, Herrn römisch 40 geb., und seine Schwiegertochter, Frau römisch 40 geb., beide wohnhaft in römisch 40 und beide österreichische Staatsangehörige, an. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würden sein Sohn und seine Schwiegertochter alle Kosten übernehmen; insbesondere würden dazu die zur Verfügung gestellte Unterkunft, Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthaltes sowie die im Voraus bezahlte Beförderung dienen. Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“
- Kopie des iranischen Reisepasses des BF
- EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) der Schwiegertochter des BF: EVE-ID: XXXX , Verpflichtende: Frau XXXX geb., StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , Beruf: Angestellte, monatliches Nettoeinkommen € 2.575,- seit XXXX Arbeitgeber: XXXX , keine Sorgepflichten, Miete € 465,- im Monat, Kreditrate 385,- monatlich, Sparguthaben bei XXXX € 32.007,-; Einladung vom 25.06.2024 bis 31.01.2025 (60 Tage)
- EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) der Schwiegertochter des BF: EVE-ID: römisch 40 , Verpflichtende: Frau römisch 40 geb., StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , Beruf: Angestellte, monatliches Nettoeinkommen € 2.575,- seit römisch 40 Arbeitgeber: römisch 40 , keine Sorgepflichten, Miete € 465,- im Monat, Kreditrate 385,- monatlich, Sparguthaben bei römisch 40 € 32.007,-; Einladung vom 25.06.2024 bis 31.01.2025 (60 Tage)
- EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Sohnes des BF: Verpflichtender: Herr XXXX geb., StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , Beruf: Angestellter, monatliches Einkommen € 2.701,- seit XXXX , Arbeitgeber: XXXX , keine Sorgepflichten, Miete € 465,- im Monat, Kreditrate € 202,- monatlich, Sparguthaben bei XXXX € 35.004,-; Einladung vom 25.06.2024 bis 31.01.2025 (60 Tage)
- EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Sohnes des BF: Verpflichtender: Herr römisch 40 geb., StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , Beruf: Angestellter, monatliches Einkommen € 2.701,- seit römisch 40 , Arbeitgeber: römisch 40 , keine Sorgepflichten, Miete € 465,- im Monat, Kreditrate € 202,- monatlich, Sparguthaben bei römisch 40 € 35.004,-; Einladung vom 25.06.2024 bis 31.01.2025 (60 Tage)
- Kopie des Reisepasses des Sohnes des BF XXXX
- Kopie des Reisepasses des Sohnes des BF römisch 40
- Kopie des Reisepasses der Schwiegertochter des BF XXXX
- Kopie des Reisepasses der Schwiegertochter des BF römisch 40
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Sohnes des BF
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem ZMR der Schwiegertochter des BF
- Finanzunterlagen der Bank Saderat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 05.2024: Guthaben iHv € 2.000,62 per XXXX 05.
- Finanzunterlagen der Bank Saderat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 05.2024: Guthaben iHv € 2.000,62 per römisch 40 05.2024
- Finanzunterlagen der Bank Saderat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 05.2024 Guthaben iHv € 7.548,42 per XXXX 05.
- Finanzunterlagen der Bank Saderat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 05.2024 Guthaben iHv € 7.548,42 per römisch 40 05.2024
- Finanzunterlagen der Bank Serdat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 05.2024: Guthaben iHv 3.418.926.591 IRR (umgerechnet: € 5.030,-) per XXXX 05.
- Finanzunterlagen der Bank Serdat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 05.2024: Guthaben iHv 3.418.926.591 IRR (umgerechnet: € 5.030,-) per römisch 40 05.2024
- Bankdatenauszüge der Bank Serdat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 01.2024 bis XXXX 05.
- Bankdatenauszüge der Bank Serdat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 01.2024 bis römisch 40 05.2025
- Finanzunterlagen der Parsian Bank (Konto-Nr.: XXXX und XXXX ) vom XXXX 04.2024: Guthaben iHv 2.008.746.388,- IRR (umgerechnet: € 2.955,-) per XXXX 04.
- Finanzunterlagen der Parsian Bank (Konto-Nr.: römisch 40 und römisch 40 ) vom römisch 40 04.2024: Guthaben iHv 2.008.746.388,- IRR (umgerechnet: € 2.955,-) per römisch 40 04.2024
- Finanzunterlagen der Bank Mellat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 04.2024: Guthaben iHv 2.000.000.000,- IRR (umgerechnet: € 2.941,-)
- Finanzunterlagen der Bank Mellat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 04.2024: Guthaben iHv 2.000.000.000,- IRR (umgerechnet: € 2.941,-)
- Bankdatenauszüge der Bank Mellat Iran (Konto-Nr.: XXXX ) vom XXXX 02.2024 bis XXXX 3.
- Bankdatenauszüge der Bank Mellat Iran (Konto-Nr.: römisch 40 ) vom römisch 40 02.2024 bis römisch 40 3.2024
- Flugbuchungsbestätigung für Hin- und Rückflug (SHIRAZ-ISTANBUL-VIENNA / VIENNA-ISTANBUL-SHIRAZ) am 26.06.2024 bzw. 17.08.2024
- Reiseversicherung (SAMAN Insurance) für 62 Tage
- Unterlagen über die Pensionierung des BF sowie Pensionsbezugsbestätigung vom 14.04.2024 iHv 74.816.918 IRR monatlich
- Unterlagen zu einer Pensionserhöhung vom 21.03.2023 iHv 77.995.338 IRR
- Eigentumsnachweis/Grundbuchauszug (Grundstücks-Nr. XXXX in XXXX )
- Eigentumsnachweis/Grundbuchauszug (Grundstücks-Nr. römisch 40 in römisch 40 )
- Eigentumsurkunde über Grundstückserwerb des BF
- Zulassungsschein eines Kraftfahrzeuges des BF (Besitzer Herr XXXX )
- Zulassungsschein eines Kraftfahrzeuges des BF (Besitzer Herr römisch 40 )
- Geburtsurkunde des BF („Identity Card“)
- Heiratsurkunde des BF (Ehefrau XXXX )
- Heiratsurkunde des BF (Ehefrau römisch 40 )
- Geburtsurkunde der Ehefrau des BF („Identity Card“)
- Konventionspass der Tochter des BF, Frau XXXX geb.
- Konventionspass der Tochter des BF, Frau römisch 40 geb.
- Konventionspass XXXX geb. (wohl Lebensgefährte seiner Tochter)
- Konventionspass römisch 40 geb. (wohl Lebensgefährte seiner Tochter)
- Konventionspass XXXX geb. (wohl der Sohn seiner Tochter)
- Konventionspass römisch 40 geb. (wohl der Sohn seiner Tochter)
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem ZMR der Tochter des BF XXXX
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem ZMR der Tochter des BF römisch 40
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem ZMR des Lebensgefährten der Tochter des BF (Herr XXXX )
- Kopie der Bestätigung der Meldung aus dem ZMR des Lebensgefährten der Tochter des BF (Herr römisch 40 ) Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024 verweigerte die ÖB das beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen.“ Unter Anmerkungen des Mandatsbescheides wurde seitens der ÖB festgehalten, dass die Verwandtschaft bzw. Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei. Es sei kein Nachweis über eine vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise der Unterkunft vorgelegt worden. Die Botschaft habe eine Rückkehrprognose zu erstellen, bei welcher sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen seien. Die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei der Prognose würden ● die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit, ● die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses) und ● die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz) berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall des BF sei etwa kein Vorvisum verzeichnet worden und es würde sich um den dritten Schengen-Visaantrag des BF handeln. Zur beruflichen Bindung sei ausgeführt worden, dass der BF pensioniert sei und bezüglich der wirtschaftlichen Bindung seien keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt worden. Die Entscheidung wurde dem BF am 27.05.2024 zugestellt. Gegen den Mandatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.06.2024 im Wege seines bevollmächtigten Sohnes fristgerecht Vorstellung und führte dabei im Wesentlichen aus, der Einlader sein Sohn sei, der Sohn des BF und die Frau des Sohnes über gutes Einkommen verfügten und seit 2023 österreichische Staatsbürger seien. Der BF sei von seinem Sohn zum ersten Mal eingeladen worden, da sein Sohn und seine Frau zuvor keine Möglichkeit gehabt hätten. Der BF verfüge über ein gutes finanzielles Vermögen. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass der BF über eine Immobilienurkunde über ein Haus, ein vermietetes Geschäftslokal sowie ein Grundstück verfüge. Das Einkommen des BF setze sich aus der Vermietung seiner Immobilie und aus seinen Pensionseinnahmen zusammen. Der BF beachsichtige, bei seiner Rückkehr dasselbe Grundstück mit Hilfe einer Baufirma zu bebauen. Dabei handle es sich um Immobilien in gut liegenden Gegenden mit einem hohen Wert. Weiters sei letztes Jahr die Mutter des Einladers (bzw. die Ehefrau des BF), Frau XXXX , nach Österreich gereist und sei wie geplant am 07.10.2023 wieder zurückgekehrt. Der BF werde aufgrund seinen beruflichen Verpflichtungen im Iran und der Anwesenheit seiner Ehefrau in den Iran rechtzeitig zurückkehren.Gegen den Mandatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.06.2024 im Wege seines bevollmächtigten Sohnes fristgerecht Vorstellung und führte dabei im Wesentlichen aus, der Einlader sein Sohn sei, der Sohn des BF und die Frau des Sohnes über gutes Einkommen verfügten und seit 2023 österreichische Staatsbürger seien. Der BF sei von seinem Sohn zum ersten Mal eingeladen worden, da sein Sohn und seine Frau zuvor keine Möglichkeit gehabt hätten. Der BF verfüge über ein gutes finanzielles Vermögen. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass der BF über eine Immobilienurkunde über ein Haus, ein vermietetes Geschäftslokal sowie ein Grundstück verfüge. Das Einkommen des BF setze sich aus der Vermietung seiner Immobilie und aus seinen Pensionseinnahmen zusammen. Der BF beachsichtige, bei seiner Rückkehr dasselbe Grundstück mit Hilfe einer Baufirma zu bebauen. Dabei handle es sich um Immobilien in gut liegenden Gegenden mit einem hohen Wert. Weiters sei letztes Jahr die Mutter des Einladers (bzw. die Ehefrau des BF), Frau römisch 40 , nach Österreich gereist und sei wie geplant am 07.10.2023 wieder zurückgekehrt. Der BF werde aufgrund seinen beruflichen Verpflichtungen im Iran und der Anwesenheit seiner Ehefrau in den Iran rechtzeitig zurückkehren. Beigeschlossen wurden der Vorstellung: ● Visum der Kategorie C für Österreich der Mutter des Einladers, Frau XXXX , vom 15.09.2023 bis 08.10.2023 Visum der Kategorie C für Österreich der Mutter des Einladers, Frau römisch 40 , vom 15.09.2023 bis 08.10.2023 ● Geburtsurkunde des Einladers, Sohn des BF, Herr XXXX geb. Geburtsurkunde des Einladers, Sohn des BF, Herr römisch 40 geb. Mit Bescheid vom 26.06.2024, Zl. XXXX , zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Teheran dem BF die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestehen würden. Konkret führte die ÖB Teheran aus, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Es sei eine Rückkehrprognose erstellt worden, wobei nachstehende Punkte berücksichtigt worden seien:Mit Bescheid vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Teheran dem BF die Erteilung des beantragten Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestehen würden. Konkret führte die ÖB Teheran aus, dass die vom BF vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu gelangen. Es sei eine Rückkehrprognose erstellt worden, wobei nachstehende Punkte berücksichtigt worden seien: ● „die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit: Kein Vorvisum verzeichnet. Es handelt sich um Ihren dritten Schengen-Visaantrag. ● die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses) – Sie sind pensioniert. ● die wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz): Es wurden keine Unterlagen/Dokumente vorgelegt.“ In der Vorstellung seien keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, datiert mit 22.07.2024, erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung gegen den Bescheid vom 26.06.2024 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Mandatsbescheid vom 26.05.2024 der Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft wären und, dass Zweifel an der Absicht des BF bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen. Mit dem Bescheid der ÖB Teheran vom 26.06.2024 habe die belangte Behörde abermals den Antrag abgewiesen; die belangte Behörde stütze die Abweisung nunmehr ausschließlich auf angebliche Zweifel der Absicht des BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Begründung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Vorstellung sowie die darin vorgelegten Unterlagen verwiesen werde. Der BF habe ein „reifes Alter“ erreicht und lebe seit Lebzeiten völlig unbeschwert im Iran. Der BF erhalte – für iranische Verhältnisse – eine äußerst hohe monatliche Pension in Höhe von knapp 78.000.000 IRR. Zudem sei hervorzuheben, dass die Pension umso bemerkenswerter sei, als das durchschnitte monatliche Einkommen in Iran zwischen 25.000.000 und 35.000.000 IRR betrage. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses anders bewerte als einen Pensionsbezug. Unabhängig davon, beziehe der BF ein ausreichendes Einkommen, sodass überhaupt keine Veranlassung bestehe, sich in Österreich rechtswidrig aufzuhalten, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Weiters sei auch die Behauptung der belangten Behörde unrichtig, dass keine Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz vorliegen würden. Der BF vermietet seit dem XXXX 04.2024, in XXXX , ein Geschäftslokal, wodurch er hohe Mieteinnahme lukriere. Darüber hinaus vermiete der BF seit XXXX 06.2023 ein weiteres Geschäftslokal (Modegeschäft), wodurch er ebenso hohe Miteinnahmen lukriere. Zudem sei der BF Eigentümer einer weiteren Liegenschaft. Auf dieser würden in Kooperation mit einer Baufirma Wohnungen bebaut werden. Schon um dieses Projekt zu überwachen und voranzubringen, müsse der BF nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich wieder nach Iran zurückkehren. Neben dem Immobilienbesitz verfüge der BF auch über ein beträchtliches Bankguthaben in Höhe von € 15.211,- (Summierung von zwei Bankkonten). Daraus folge, dass eine beachtliche wirtschaftliche Bindung zum Iran bestehen würde. Auch sei darauf hingewiesen, dass es für den BF geradezu unmöglich sei, sich mit knapp 70 Jahren an ein völlig neues Land zu gewöhnen. Im Iran habe er seine Freunde, Geschwister und insbesondere auch seine Ehefrau. Es sei völlig ausgeschlossen, dass der BF jemals getrennt von seiner Ehefrau leben könnte. Weiters sei von der belangten Behörde der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die Ehefrau des BF, Frau XXXX , sich bereits mehrmals in Österreich aufgehalten habe und es niemals Probleme gegeben habe. Der BF möchte mit der Beschwerde klar zum Ausdruck bringen, dass er keinerlei Verfolgung im Iran befürchte und überhaupt keinen Grund habe, in Österreich um Asyl zu beantragen. Der BF möchte seinen Sohn in Österreich besuchen. Es sei äußerst bedauerlich, dass die belangte Behörde den Visum-Antrag des BF ohne einen erkennbaren Grund abgelehnt habe. Der in Österreich lebende Sohn des BF, Herr XXXX , habe am XXXX eine Operation gehabt und hätte sich gefreut, wenn sein Vater ihm beigestanden wäre. Es erscheine auch im Lichte des Sachlichkeitsgebotes in keiner Weise gerechtfertigt, die Mutter seines Sohnes in Österreich einreisen zu lassen, den Antrag des Vaters (BF) jedoch ohne jeglichen Grund abzulehnen.Weiters sei auch die Behauptung der belangten Behörde unrichtig, dass keine Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz vorliegen würden. Der BF vermietet seit dem römisch 40 04.2024, in römisch 40 , ein Geschäftslokal, wodurch er hohe Mieteinnahme lukriere. Darüber hinaus vermiete der BF seit römisch 40 06.2023 ein weiteres Geschäftslokal (Modegeschäft), wodurch er ebenso hohe Miteinnahmen lukriere. Zudem sei der BF Eigentümer einer weiteren Liegenschaft. Auf dieser würden in Kooperation mit einer Baufirma Wohnungen bebaut werden. Schon um dieses Projekt zu überwachen und voranzubringen, müsse der BF nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich wieder nach Iran zurückkehren. Neben dem Immobilienbesitz verfüge der BF auch über ein beträchtliches Bankguthaben in Höhe von € 15.211,- (Summierung von zwei Bankkonten). Daraus folge, dass eine beachtliche wirtschaftliche Bindung zum Iran bestehen würde. Auch sei darauf hingewiesen, dass es für den BF geradezu unmöglich sei, sich mit knapp 70 Jahren an ein völlig neues Land zu gewöhnen. Im Iran habe er seine Freunde, Geschwister und insbesondere auch seine Ehefrau. Es sei völlig ausgeschlossen, dass der BF jemals getrennt von seiner Ehefrau leben könnte. Weiters sei von der belangten Behörde der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die Ehefrau des BF, Frau römisch 40 , sich bereits mehrmals in Österreich aufgehalten habe und es niemals Probleme gegeben habe. Der BF möchte mit der Beschwerde klar zum Ausdruck bringen, dass er keinerlei Verfolgung im Iran befürchte und überhaupt keinen Grund habe, in Österreich um Asyl zu beantragen. Der BF möchte seinen Sohn in Österreich besuchen. Es sei äußerst bedauerlich, dass die belangte Behörde den Visum-Antrag des BF ohne einen erkennbaren Grund abgelehnt habe. Der in Österreich lebende Sohn des BF, Herr römisch 40 , habe am römisch 40 eine Operation gehabt und hätte sich gefreut, wenn sein Vater ihm beigestanden wäre. Es erscheine auch im Lichte des Sachlichkeitsgebotes in keiner Weise gerechtfertigt, die Mutter seines Sohnes in Österreich einreisen zu lassen, den Antrag des Vaters (BF) jedoch ohne jeglichen Grund abzulehnen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Visums vorliegen würden, aufgrund der wirtschaftlichen- und familiären Verwurzelung zum Iran sei auch die Rückreise des BF völlig unzweifelhaft und, dass der BF nur für kurze Zeit nach Österreich reise, um einen Sohn zu besuchen und, dass der BF wieder in den Iran reisen werde, um sich um seine Geschäfte und um seine Ehefrau zu kümmern. Beigeschlossen wurden der Beschwerde: ● Pensionsnachweis ● Verweis auf einen Internetlink zu durchschnittlichen Monatseinkommen in Iran ● Mietvertrag über die Vermietung des das Geschäftslokal vom XXXX 07.2024 Mietvertrag über die Vermietung des das Geschäftslokal vom römisch 40 07.2024 ● Mietvertrag über die Vermietung des Modegeschäftes ● Grundstücksurkunde ● Kontoauszug der Bank Shahr, vom XXXX 07.2024 Kontoauszug der Bank Shahr, vom römisch 40 07.2024 ● Kontoauszug der Bank Saderat, vom XXXX 07.2024 Kontoauszug der Bank Saderat, vom römisch 40 07.2024 ● Kopie des Visums der Ehefrau des BF, Frau XXXX Kopie des Visums der Ehefrau des BF, Frau römisch 40 Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2024 wurde am 21.10.2024 dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums. Als Reisezweck gab der BF an, dass er am 28.06.2024 beabsichtigte erstmals seinen im österreichischen Bundesgebiet lebenden Sohn (den Einlader), XXXX geb., sowie seine Schwiegertochter, Frau XXXX geb., beide österreichische Staatsbürger zu besuchen.Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 05.05.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines für 51 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums. Als Reisezweck gab der BF an, dass er am 28.06.2024 beabsichtigte erstmals seinen im österreichischen Bundesgebiet lebenden Sohn (den Einlader), römisch 40 geb., sowie seine Schwiegertochter, Frau römisch 40 geb., beide österreichische Staatsbürger zu besuchen. Für den BF wurde von seinem Sohn und seiner Schwiegertochter jeweils eine tragfähige Verpflichtungserklärung für eine Einladung abgegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2024, Zl. XXXX , zugestellt am selben Tag, wurde dem BF von der ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex verweigert. Begründend führte die ÖB Teheran aus, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestehen würden.Mit Bescheid vom 26.06.2024, Zl. römisch 40 , zugestellt am selben Tag, wurde dem BF von der ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex verweigert. Begründend führte die ÖB Teheran aus, dass begründete Zweifel an der Absicht des BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestehen würden. Der pensionierte BF ist in seinem Heimatstaat jedenfalls familiär sowie auch wirtschaftlich verwurzelt. So lebt insbesondere die Ehefrau des BF nach wie vor im Iran. Der BF verbrachte sein gesamtes Leben im Iran und seine Familienangehörigen – abgesehen von seinem Sohn und seiner Tochter – leben im Iran. Der BF ist pensioniert und bezieht im Iran laufend die monatliche Pension. Darüber hinaus erzielt der BF laufende Einnahmen aus der Vermietung eines Geschäftslokales und eines Modegeschäftes. Zudem ist der BF im Iran auch der Eigentümer eines Grundstückes und eines Kraftfahrzeuges.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens der ÖB ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit des BF geht aus der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses hervor. Dass es sich bei den einladenden Personen um seinen Sohn sowie seine Schwiegertochter handelt ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sowie auch anhand der im Akt einliegenden Geburtsurkunden des BF und seines Sohnes. Der festgestellte Reisezweck, nämlich der Besuch des Sohnes und der Schwiegertochter ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und schriftlichen Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren, denen letztlich nicht entgegengetreten werden kann: Der BF hat der ÖB Teheran gegenüber seine familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte bekanntgegeben, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass der BF in seinem Heimatland nicht ausreichend verwurzelt sei und seine Absicht, vor Ablauf des Visums in sein Heimatland zurückzukehren, bezweifelt werde, als bloße Gegenvermutung einer Überprüfung nicht standhält. Insbesondere kann der von der belangten Behörde bei der Rückkehrprognose ins Treffen geführte Umstand, dass kein Vorvisum des BF verzeichnet sei, zwar nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt zu werden, doch vermag dieser Umstand ebensowenig als „Generalverdacht“, zu Lasten des BF wiegen. Vielmehr liegen Vorvisa betreffend der Ehegattin des BF vor, die zwar naturgemäß nicht unmittelbar zugunsten des BF zu werten sind, die jedoch sehr wohl erkennen lassen, dass die Mutter der Einlader offensichtlich nach Ablauf ihrer Visa wieder in den Iran zurückgekehrt ist, sodass prima Vista nicht ersichtlich ist, warum der Vater der Einlader nicht auch nach Ablauf seines Visums wieder problemlos in den Iran zurückkehren sollte. Konkrete Umstände, die die Prognose bezüglich des Vaters anders ausfallen ließen wie bei seiner Ehegattin, hat die ÖB keine dargetan und sind solche auch nicht ersichtlich. Die ÖB hat den Umstand, dass die Ehegattin des BF im Iran verbleibt, zwar registriert, doch diesem bei seiner Entscheidung bei einer Gesamtbetrachtung und nach menschlichem Ermessen zu wenig Gewicht beigemessen, zumal auch der vom BF angegebene Reisezweck, nämlich der Besuch seines Sohnes und der Schwiegertochter nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubwürdig zu bewerten ist.
- Rechtliche Beurteilung Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Erkenntnisse „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (4... )“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. 3.
- Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerde Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass die Angaben des BF zur Rückkehrwilligkeit nicht glaubhaft seien. Dass der BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, hat die ÖB Teheran nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzungen zur Erlangung des Visums nicht vorliegen würden. Die Erwägungen der ÖB Teheran zur mangelnden Rückkehrabsicht des BF lassen sich jedoch – wie oben ausgeführt – aus der Aktenlage nicht ableiten. Bloße Gegenvermutungen der Behörde sind nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung hat der BF nachvollziehbare Angaben zu seiner wirtschaftlichen und insbesondere zu seiner familiären Situation, so verbleibt seine Ehegattin während seines Besuches in Österreich im Iran, vorgebracht. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die indizieren würden, dass der BF nach Beendigung seines geplanten Besuchs das Bundesgebiet nicht mehr verlassen würde. Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben, da die Erwägungen der ÖB zu nicht zur bezweifelten Wiederausreiseabsicht zu kurz greifen; vielmehr wäre dem BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aktuell gegeben wären, allenfalls weiterhin das begehrte Visum zum Besuch seines Sohnes und seiner Schwiegertochter auszustellen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2301097.1.00