← Österreich

{'item': 'W176 2271779-1'}

Obsah (8)§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 43§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW176 2271779-1 Spruch, W176 2271779-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2023, Zl. 2023-0.092.283, stellte das Bundesdenkmalamt (belangte Behörde) fest, dass die Erhaltung der römisch 40 siedlung römisch 40 samt der Außenerscheinung der Garage hinsichtlich der Außenmauer mit der aus zwei Öffnungen bestehenden Haupterschließung an der Südwestseite, der angebauten Fußgängerrampe, der anschließenden offenen Waschplätze an der Südseite sowie der von Stützwänden und Böschungen begrenzten zweiten Zu- bzw. Ausfahrt an der Nordostseite, aber unter Ausnahme des Inneren der Wohnungen sowie des Inneren der Garage in römisch 40 , Gerichtsbezirk römisch 40 , Steiermark, Gstr.-Nr. römisch 40 und römisch 40 , beide EZ römisch 40 , und Gstr.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , alle KG römisch 40 ,

Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem genannten Objekt geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, wobei sie im Wesentlichen auf das von XXXX (ASV) erstattete Amtssachverständigengutachten vom 19.02.2021 verwies. Dieses sowie die ergänzenden Ausführungen der ASV hätten von den Aussagen des Privatsachverständigen XXXX (PSV) in dessen Gutachten vom 07.10.2021 nicht entkräftet werden können.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem genannten Objekt geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukomme, wobei sie im Wesentlichen auf das von römisch 40 (ASV) erstattete Amtssachverständigengutachten vom 19.02.2021 verwies. Dieses sowie die ergänzenden Ausführungen der ASV hätten von den Aussagen des Privatsachverständigen römisch 40 (PSV) in dessen Gutachten vom 07.10.2021 nicht entkräftet werden können. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes begründete die Behörde wie folgt: Die XXXX siedlung dokumentiere mit ihrem Baukonzept die in den 1960er und 1970er Jahren im sozialen Wohnbau vorherrschenden Konzepte. Es handle sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein besonderes Bauwerk des Brutalismus in Österreich, dem eine österreichweite Bedeutung zukomme und das in Österreich aufgrund der Kombination von Form, Material und Lage eine Sonderstellung einnehme. Die strukturalistische Bauweise des Objektes habe eine in Österreich einzigartige Partizipation der Bewohner ermöglicht, weshalb es Seltenheitswert genieße. Als Hauptwerk der die Werkgruppe Graz bildenden Architekten komme ihm kunsthistorische Bedeutung zu. Durch den verwirklichten Partizipationsgedanken und die Verknüpfung von Wohn- und Freiräumen sowie Natur und Urbanität stelle die XXXX siedlung, die Impulse für spätere Wohnbauten in der Steiermark gesetzt habe, eine Pionierleistung der Werkgruppe Graz dar. Da es sich um einen der wenigen nahezu im Originalzustand erhaltenen Wohnbau des Brutalismus in Österreich handle, komme dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch bezeichneten Umfang überregionale Bedeutung zu. Daher würde der Verlust der XXXX siedlung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten und bestehe an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes ein öffentliches Interesse i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG.Die römisch 40 siedlung dokumentiere mit ihrem Baukonzept die in den 1960er und 1970er Jahren im sozialen Wohnbau vorherrschenden Konzepte. Es handle sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein besonderes Bauwerk des Brutalismus in Österreich, dem eine österreichweite Bedeutung zukomme und das in Österreich aufgrund der Kombination von Form, Material und Lage eine Sonderstellung einnehme. Die strukturalistische Bauweise des Objektes habe eine in Österreich einzigartige Partizipation der Bewohner ermöglicht, weshalb es Seltenheitswert genieße. Als Hauptwerk der die Werkgruppe Graz bildenden Architekten komme ihm kunsthistorische Bedeutung zu. Durch den verwirklichten Partizipationsgedanken und die Verknüpfung von Wohn- und Freiräumen sowie Natur und Urbanität stelle die römisch 40 siedlung, die Impulse für spätere Wohnbauten in der Steiermark gesetzt habe, eine Pionierleistung der Werkgruppe Graz dar. Da es sich um einen der wenigen nahezu im Originalzustand erhaltenen Wohnbau des Brutalismus in Österreich handle, komme dem gegenständlichen Objekt in dem im Spruch bezeichneten Umfang überregionale Bedeutung zu. Daher würde der Verlust der römisch 40 siedlung eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten und bestehe an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes ein öffentliches Interesse i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG.

  1. Gegen diesen Bescheid richten sich die jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerden von XXXX (Erstbeschwerdeführer/BF1) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin/BF2) vom 21.04.2023, von XXXX (Drittbeschwerdeführerin/BF3) vom 24.04.2023, von XXXX (Viertbeschwerdeführer/BF4) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin/BF5) vom 20.04.2023 sowie von XXXX (Sechstbeschwerdeführer/BF6) vom 21.04.
  2. Gegen diesen Bescheid richten sich die jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerden von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer/BF1) und römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin/BF2) vom 21.04.2023, von römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin/BF3) vom 24.04.2023, von römisch 40 (Viertbeschwerdeführer/BF4) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin/BF5) vom 20.04.2023 sowie von römisch 40 (Sechstbeschwerdeführer/BF6) vom 21.04.
  3. Der BF1 und die BF2 führten in ihrer gemeinsamen Beschwerde aus, dem Gutachten der ASV sei durch das Gutachten des PSV auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und habe dieses jenes widerlegt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, einen unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Es sei dem Bundesdenkmalamt auch nicht gelungen, durch die Unterschutzstellung bewirkte Vorteile für die Eigentümer aufzuzeigen. Warum auch die Liegenschaft mit der EZ XXXX von der Unterschutzstellung erfasst wurde, sei nicht nachvollziehbar. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der XXXX siedlung liege nicht vor. Die belangte Behörde hätte weiters berücksichtigen müssen, dass die Gebäudesanierung vor dem Hintergrund des Bestrebens, den Treibhausgasausstoß zu senken, ebenfalls im öffentlichen Interesse liege. Der BF1 und die BF2 führten in ihrer gemeinsamen Beschwerde aus, dem Gutachten der ASV sei durch das Gutachten des PSV auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und habe dieses jenes widerlegt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, einen unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Es sei dem Bundesdenkmalamt auch nicht gelungen, durch die Unterschutzstellung bewirkte Vorteile für die Eigentümer aufzuzeigen. Warum auch die Liegenschaft mit der EZ römisch 40 von der Unterschutzstellung erfasst wurde, sei nicht nachvollziehbar. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der römisch 40 siedlung liege nicht vor. Die belangte Behörde hätte weiters berücksichtigen müssen, dass die Gebäudesanierung vor dem Hintergrund des Bestrebens, den Treibhausgasausstoß zu senken, ebenfalls im öffentlichen Interesse liege. Die BF3 führte in ihrer Beschwerde aus, der PSV nehme in seinem Gutachten keine Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes an. Die Partizipation der Bewohner des Objektes könne nicht zur Begründung der Denkmalbedeutung herangezogen werden, da sich diese lediglich auf die Innenräume bezogen habe und diese von der Unterschutzstellung ausgenommen seien. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, den aktuellen Zustand der XXXX siedlung im Detail zu erheben und sich mit den seit der Erbauung erfolgten Veränderungen auseinanderzusetzen. Außerdem hätte die belangte Behörde die Anträge der Miteigentümer auf Ruhen des Verfahrens zurückweisen und das Vorbringen der Miteigentümer, wonach mit der Unterschutzstellung ein Wertverlust verbunden sei, auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Die BF3 führte in ihrer Beschwerde aus, der PSV nehme in seinem Gutachten keine Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes an. Die Partizipation der Bewohner des Objektes könne nicht zur Begründung der Denkmalbedeutung herangezogen werden, da sich diese lediglich auf die Innenräume bezogen habe und diese von der Unterschutzstellung ausgenommen seien. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, den aktuellen Zustand der römisch 40 siedlung im Detail zu erheben und sich mit den seit der Erbauung erfolgten Veränderungen auseinanderzusetzen. Außerdem hätte die belangte Behörde die Anträge der Miteigentümer auf Ruhen des Verfahrens zurückweisen und das Vorbringen der Miteigentümer, wonach mit der Unterschutzstellung ein Wertverlust verbunden sei, auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Der BF4 und die BF5 führten in ihrer gemeinsamen Beschwerde aus, der PSV habe überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht vorlägen. Es sei unverständlich, dass die ASV dann selbst ein „Obergutachten“ habe erstatten dürfen. Die Argumente der Miteigentümer seien nicht berücksichtigt worden. Weiters sei es dem Bundesdenkmalamt nicht gelungen, sich aus der Unterschutzstellung für die Miteigentümer ergebende Vorteile aufzuzeigen. Warum auch das Grundstück mit der EZ XXXX von der Unterschutzstellung erfasst wurde, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, den derzeitigen Zustand des gegenständlichen Objektes genau zu erheben und festzustellen. Insgesamt könne nicht behauptet werden, dass die Erhaltung der XXXX siedlung im öffentlichen Interesse liege. Der BF4 und die BF5 führten in ihrer gemeinsamen Beschwerde aus, der PSV habe überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht vorlägen. Es sei unverständlich, dass die ASV dann selbst ein „Obergutachten“ habe erstatten dürfen. Die Argumente der Miteigentümer seien nicht berücksichtigt worden. Weiters sei es dem Bundesdenkmalamt nicht gelungen, sich aus der Unterschutzstellung für die Miteigentümer ergebende Vorteile aufzuzeigen. Warum auch das Grundstück mit der EZ römisch 40 von der Unterschutzstellung erfasst wurde, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, den derzeitigen Zustand des gegenständlichen Objektes genau zu erheben und festzustellen. Insgesamt könne nicht behauptet werden, dass die Erhaltung der römisch 40 siedlung im öffentlichen Interesse liege. Der BF6 führte in seiner Beschwerde aus, die belangte Behörde hätte einen unabhängigen Sachverständigen beiziehen müssen. Seit der Errichtung des gegenständlichen Objektes habe sich dessen äußeres Erscheinungsbild enorm geändert, weshalb der Sichtbeton nur mehr in geringem Ausmaß sichtbar sei. Aus den der Beschwerde beigefügten Lichtbildern ergebe sich, dass die von den Miteigentümern vorgenommenen Veränderungen nicht von untergeordneter Bedeutung seien. Daher ergebe eine Unterschutzstellung keinen Sinn mehr. Alle BF beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid aufheben. Der BF1, die BF2, die BF3, der BF4 und die BF5 beantragten eventualiter, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. In der Folge legte die belangte Behörde die genannten Beschwerden samt den diesbezüglichen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Am 12.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht – in Anwesenheit der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der entschuldigt nicht erschienen BF6) und Vertretern der belangten Behörde – eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der mehrere Fachpublikationen zum Brutalismus ins Verfahren eingeführt und erörtert wurden sowie die ASV zu ihrem Gutachten befragt und den Parteienvertretern Gelegenheit gegeben wurde, der ASV Fragen zu stellen und zu deren Ausführungen Stellung zu nehmen. In den Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurden die BF aufgefordert, Sachverständige, auf deren gutachterliche Ausführungen sie sich stützen, stellig zu machen. Der PSV erschien in der Folge allerdings nicht zur Verhandlung.
  6. Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragten der BF4 und die BF5 die Beziehung eines in die Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen aus dem Gebiet des Denkmalschutzes und nahmen zu dem als Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 genommenen Artikel von XXXX dahingehend Stellung, dass es sich bei diesem um eine „Ansammlung von Gemeinplätzen“ handle. Es scheine zahlreiche verschiedene Brutalismusdefinitionen zu geben. Auch die Beilage ./H sei nicht dazu geeignet, die Ausführungen des PSV, der im Gegensatz zur ASV und XXXX in die Sachverständigenliste eingetragen sei, zu entkräften.
  7. Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragten der BF4 und die BF5 die Beziehung eines in die Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen aus dem Gebiet des Denkmalschutzes und nahmen zu dem als Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 genommenen Artikel von römisch 40 dahingehend Stellung, dass es sich bei diesem um eine „Ansammlung von Gemeinplätzen“ handle. Es scheine zahlreiche verschiedene Brutalismusdefinitionen zu geben. Auch die Beilage ./H sei nicht dazu geeignet, die Ausführungen des PSV, der im Gegensatz zur ASV und römisch 40 in die Sachverständigenliste eingetragen sei, zu entkräften.
  8. Mit Schreiben vom 26.01.2024 beantragten der BF1 und die BF2 die Beziehung eines in die Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen aus dem Gebiet des Denkmalschutzes und nahmen ausführlich zur Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 dahingehend Stellung, dass in der Beilage ./H der XXXX siedlung die Skulpturalität abgesprochen werde. Die Beilage ./H stimme daher mit dem Gutachten des PSV und nicht mit dem Gutachten der ASV überein. Entgegen den Ausführungen der ASV gebe es laut Beilage ./H auch noch andere brutalistische Wohnbauten in Österreich und sei die private Nutzung der XXXX siedlung von weitaus größerer Bedeutung als die kollektive Nutzung. Schließlich werde auch in der Beilage ./H nicht ausgeführt, warum die XXXX siedlung dem Brutalismus zuzuordnen sei. Dem BF1 und der BF2 dränge sich die Frage auf, ob die ASV ausreichend recherchiert habe.
  9. Mit Schreiben vom 26.01.2024 beantragten der BF1 und die BF2 die Beziehung eines in die Sachverständigenliste eingetragenen Sachverständigen aus dem Gebiet des Denkmalschutzes und nahmen ausführlich zur Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 dahingehend Stellung, dass in der Beilage ./H der römisch 40 siedlung die Skulpturalität abgesprochen werde. Die Beilage ./H stimme daher mit dem Gutachten des PSV und nicht mit dem Gutachten der ASV überein. Entgegen den Ausführungen der ASV gebe es laut Beilage ./H auch noch andere brutalistische Wohnbauten in Österreich und sei die private Nutzung der römisch 40 siedlung von weitaus größerer Bedeutung als die kollektive Nutzung. Schließlich werde auch in der Beilage ./H nicht ausgeführt, warum die römisch 40 siedlung dem Brutalismus zuzuordnen sei. Dem BF1 und der BF2 dränge sich die Frage auf, ob die ASV ausreichend recherchiert habe.
  10. Mit Schreiben vom 14.08.2024 nahmen der BF4 und die BF5 zur Stellungnahme des BF1 und der BF2 vom 26.01.2024 dahingehend Stellung, dass es dem BF1 und der BF2 „meisterhaft gelungen“ sei, die Widersprüche zwischen den Ausführungen der ASV und der Beilage ./H darzulegen. Daher würden sich der BF4 und die BF5 dieser Stellungnahme anschließen. Eine Bestätigung des bekämpften Bescheides sei denkunmöglich.
  11. Mit Schreiben vom 16.08.2024 brachte die belangte Behörde die Stellungnahme der ASV zu den Stellungnahmen des BF1 und der BF2 sowie des BF4 und der B5 (siehe Pkt. 5.,
  12. Und 7.) zur Kenntnis. Darin führte die ASV aus, es gebe keinen starren Kriterienkatalog, den Gebäude in jedem Punkt erfüllen müssten, um als Werke des Brutalismus gelten zu können. In Beilage ./H werde die Skulpturalität des gegenständlichen Objektes bestätigt und nicht bestritten. Während des von der ASV durchgeführten Augenscheines hätten die Gemeinschaftsräumlichkeiten durchaus so gewirkt, als würden sie von den Bewohnern benutzt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um die XXXX siedlung XXXX in XXXX , Gerichtsbezirk XXXX Gst.-Nr. XXXX und XXXX beide EZ XXXX und Gst.-Nr. XXXX , EZ XXXX , alle KG XXXX . Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft sind u.a. die BF. 1.
  15. Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um die römisch 40 siedlung römisch 40 in römisch 40 , Gerichtsbezirk römisch 40 Gst.-Nr. römisch 40 und römisch 40 beide EZ römisch 40 und Gst.-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , alle KG römisch 40 . Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft sind u.a. die BF. 1.2.
  16. Das Objekt hat insofern künstlerische Bedeutung, als es sich bei der XXXX siedlung um ein Hauptwerk des Brutalismus in Österreich handelt. Sie zeichnet sich durch ihr außergewöhnliches von Sichtbeton dominiertes Erscheinungsbild aus. Die beim gegenständlichen Objekt zur Anwendung kommende Formensprache des für den Brutalismus typischen Sichtbetons ist expressiv und hochwertig. Weitere brutalistische Merkmale des Objektes sind die springenden Bauteile, Überhöhungen, und vorkragende Elemente. Da die Partizipation der künftigen Bewohner des Objektes ein Grundgedanke bei der Planung des gegenständlichen Objektes war, konnten diese bei der Gestaltung ihrer Wohnungen aus 24 Wohnungstypen mit unterschiedlicher Außenerscheinung wählen. Auch auf die Position der Außenwände und die Gestaltung der zu ihren Wohnungen gehörenden Freiflächen konnten die künftigen Bewohner Einfluss nehmen. Dadurch entstand die unregelmäßige Außenerscheinung der XXXX siedlung. Die Kubatur der Wohnanlage erzeugt eine figurale Erscheinung unter Betonung der Konstruktion und bildet eine monumentale Skulptur. 1.2.
  17. Das Objekt hat insofern künstlerische Bedeutung, als es sich bei der römisch 40 siedlung um ein Hauptwerk des Brutalismus in Österreich handelt. Sie zeichnet sich durch ihr außergewöhnliches von Sichtbeton dominiertes Erscheinungsbild aus. Die beim gegenständlichen Objekt zur Anwendung kommende Formensprache des für den Brutalismus typischen Sichtbetons ist expressiv und hochwertig. Weitere brutalistische Merkmale des Objektes sind die springenden Bauteile, Überhöhungen, und vorkragende Elemente. Da die Partizipation der künftigen Bewohner des Objektes ein Grundgedanke bei der Planung des gegenständlichen Objektes war, konnten diese bei der Gestaltung ihrer Wohnungen aus 24 Wohnungstypen mit unterschiedlicher Außenerscheinung wählen. Auch auf die Position der Außenwände und die Gestaltung der zu ihren Wohnungen gehörenden Freiflächen konnten die künftigen Bewohner Einfluss nehmen. Dadurch entstand die unregelmäßige Außenerscheinung der römisch 40 siedlung. Die Kubatur der Wohnanlage erzeugt eine figurale Erscheinung unter Betonung der Konstruktion und bildet eine monumentale Skulptur. 1.2.
  18. Das Objekt hat insofern geschichtliche Bedeutung, als es als großteils authentisch erhaltene brutalistische Wohnanlage aus den 1970er-Jahren die politischen Konzepte des Wohlfahrtsstaates dieser Zeit sowie den Zukunftsoptimismus und die damals verbreiteten gesellschaftlichen und politischen Utopien auf dem Gebiet der Architektur widerspiegelt. Besondere Bedeutung kommt hiebei der durch die strukturalistische Bauweise ermöglichten Partizipation der Bewohner zu. Außerdem stellt das Objekt das Hauptwerk der Architekten der Werkgruppe Graz dar. 1.2.
  19. Das Objekt hat insofern (sonstige) kulturelle Bedeutung, als es eine Pionierleistung des österreichischen Wohnbaus darstellt. Die XXXX siedlung war das erste Demonstrativvorhaben Österreichs, ihre Errichtung wurde also durch wissenschaftliche Forschung begleitet. Von ihr gingen bedeutende Impulse für den steirischen Wohnbau der 1970er- und 1980er-Jahre („Modell Steiermark“) aus. Das Objekt dokumentiert den städtebaulichen Diskurs der 1960er- und 1970er-Jahre, seine Planung spiegelt die für die beteiligten Architekten maßgeblichen Grundkonzepte Offenheit und Demokratie wieder. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Schlüsselprojekt für die Mitbestimmung im Wohnbau. Inzwischen genießt es Wahrzeichencharakter.1.2.
  20. Das Objekt hat insofern (sonstige) kulturelle Bedeutung, als es eine Pionierleistung des österreichischen Wohnbaus darstellt. Die römisch 40 siedlung war das erste Demonstrativvorhaben Österreichs, ihre Errichtung wurde also durch wissenschaftliche Forschung begleitet. Von ihr gingen bedeutende Impulse für den steirischen Wohnbau der 1970er- und 1980er-Jahre („Modell Steiermark“) aus. Das Objekt dokumentiert den städtebaulichen Diskurs der 1960er- und 1970er-Jahre, seine Planung spiegelt die für die beteiligten Architekten maßgeblichen Grundkonzepte Offenheit und Demokratie wieder. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Schlüsselprojekt für die Mitbestimmung im Wohnbau. Inzwischen genießt es Wahrzeichencharakter. 1.
  21. Das Objekt weist keine besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, auf. 1.
  22. Im Hinblick auf die Denkmalbedeutung in den genannten Bereichen kommt dem Objekt zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu, zumal bundesweit nicht mehr viele brutalistische Wohnanlagen in dieser Größenordnung in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild erhalten sind.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellung hinsichtlich der Adresse und der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem aktuellen Grundbuchsauszug. 2.
  25. Wie vorauszuschicken ist, geht das Gericht davon aus, dass sowohl die ASV als auch der PSV aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, Fragen wie die sich gegenständlich stellenden zu beantworten. Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung ergeben sich aus den nach Ansicht des Gerichtes schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der ASV in ihrem Gutachten vom 19.02.2021, ergänzt durch ihre Stellungnahmen vom 06.10.2021 und vom 17.03.2022 und erörtert in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 12.01.2024 in Zusammenschau mit der Beschreibung des Objektes im Gutachten des PSV vom 07.10.2021 und dem als Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 zum Akt genommenen und somit ins Verfahren eingeführten Aufsatz von XXXX . Von der beantragten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen konnte daher abgesehen werden.Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung ergeben sich aus den nach Ansicht des Gerichtes schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der ASV in ihrem Gutachten vom 19.02.2021, ergänzt durch ihre Stellungnahmen vom 06.10.2021 und vom 17.03.2022 und erörtert in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 12.01.2024 in Zusammenschau mit der Beschreibung des Objektes im Gutachten des PSV vom 07.10.2021 und dem als Beilage ./H zur Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2024 zum Akt genommenen und somit ins Verfahren eingeführten Aufsatz von römisch 40 . Von der beantragten Beiziehung eines weiteren Sachverständigen konnte daher abgesehen werden. Festzuhalten ist dabei, dass auch der PSV in seinem Gutachten davon ausgeht, dass sich die Partizipation der künftigen Bewohner nicht nur auf die Gestaltung des Innenbereiches ihrer Wohnungen beschränkte, sondern auch auf die Außenbereiche, die Auswahl der Wohnungstypen (etwa auch hinsichtlich der Terrassen, Loggien, Balkone, Erker und Dachterrassen) und die Gestaltung der den einzelnen Wohnungen zugeordneten Freiflächen erstreckte. Die Ansicht des PSV, wonach Eternitplatten die Außenerscheinung der Fassade dominieren würden, wogegen die diesbezügliche Bedeutung des für die Klassifizierung als brutalistisches Bauwerk maßgeblichen Sichtbetons in den Hintergrund träte, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, da sich aus den schlüssigen Ausführungen der ASV ergibt, dass der verbaute Sichtbeton sehr wohl das Erscheinungsbild der XXXX siedlung entscheidend prägt, zum Beispiel im Bereich der Stiegenhaustürme, der Terrassen und der Seitenflächen der Wohnblocks, worunter auch jene Fläche, die der Schriftzug „Der Stoff, aus dem die Träume sind“ ziert, fällt. Auch an dieser Einstufung des Sichtbetons als „Stoff, aus dem die Träume sind“ durch die Architekten des gegenständlichen Objektes zeigt sich die Bedeutung des Sichtbetons für die XXXX siedlung. Im Übrigen sind die von den BF erwähnten Eternitplatten nicht etwa nachträglich angebracht worden, sondern gehören zur ursprünglichen Gestaltung des gegenständlichen Objektes. Da das gegenständliche Objekt mit den verwendeten Eternitplatten in der Fachwelt als brutalistisches Gebäude gilt und nicht nur ausschließlich aus Sichtbeton gebaute Gebäude als brutalistisch einzuschätzen sind (wie im ASV-Gutachten und in Beilage ./H dargelegt), kann nun nicht ohne weitere Argumente darauf geschlossen werden, dass die XXXX siedlung wegen der Verbauung von Eternitplatten in größerem Ausmaß nicht dem Brutalismus zuzurechnen wäre. Die Einschätzung des PSV, wonach es die Leitidee des Strukturalismus in der Architektur war, „eine Grundstruktur eines Bauwerks zu schaffen, die Möglichkeiten der weiteren Nutzung offen lässt“ (PSV-Gutachten, S.15) steht im Einklang mit der Ansicht der ASV, wonach die Planung des gegenständlichen Objektes auf einer Grundstruktur basiert, deren Errichtung wiederum ein stufenweiser Planungsprozess der weiteren Ebenen folgte. Der PSV führt auch selbst aus, dass der Strukturalismus mit der Utopie der Megastrukturen und der Idee der Partizipation in Verbindung steht und die XXXX siedlung durch ihre Monumentalität gekennzeichnet ist. Festzuhalten ist dabei, dass auch der PSV in seinem Gutachten davon ausgeht, dass sich die Partizipation der künftigen Bewohner nicht nur auf die Gestaltung des Innenbereiches ihrer Wohnungen beschränkte, sondern auch auf die Außenbereiche, die Auswahl der Wohnungstypen (etwa auch hinsichtlich der Terrassen, Loggien, Balkone, Erker und Dachterrassen) und die Gestaltung der den einzelnen Wohnungen zugeordneten Freiflächen erstreckte. Die Ansicht des PSV, wonach Eternitplatten die Außenerscheinung der Fassade dominieren würden, wogegen die diesbezügliche Bedeutung des für die Klassifizierung als brutalistisches Bauwerk maßgeblichen Sichtbetons in den Hintergrund träte, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, da sich aus den schlüssigen Ausführungen der ASV ergibt, dass der verbaute Sichtbeton sehr wohl das Erscheinungsbild der römisch 40 siedlung entscheidend prägt, zum Beispiel im Bereich der Stiegenhaustürme, der Terrassen und der Seitenflächen der Wohnblocks, worunter auch jene Fläche, die der Schriftzug „Der Stoff, aus dem die Träume sind“ ziert, fällt. Auch an dieser Einstufung des Sichtbetons als „Stoff, aus dem die Träume sind“ durch die Architekten des gegenständlichen Objektes zeigt sich die Bedeutung des Sichtbetons für die römisch 40 siedlung. Im Übrigen sind die von den BF erwähnten Eternitplatten nicht etwa nachträglich angebracht worden, sondern gehören zur ursprünglichen Gestaltung des gegenständlichen Objektes. Da das gegenständliche Objekt mit den verwendeten Eternitplatten in der Fachwelt als brutalistisches Gebäude gilt und nicht nur ausschließlich aus Sichtbeton gebaute Gebäude als brutalistisch einzuschätzen sind (wie im ASV-Gutachten und in Beilage ./H dargelegt), kann nun nicht ohne weitere Argumente darauf geschlossen werden, dass die römisch 40 siedlung wegen der Verbauung von Eternitplatten in größerem Ausmaß nicht dem Brutalismus zuzurechnen wäre. Die Einschätzung des PSV, wonach es die Leitidee des Strukturalismus in der Architektur war, „eine Grundstruktur eines Bauwerks zu schaffen, die Möglichkeiten der weiteren Nutzung offen lässt“ (PSV-Gutachten, S.15) steht im Einklang mit der Ansicht der ASV, wonach die Planung des gegenständlichen Objektes auf einer Grundstruktur basiert, deren Errichtung wiederum ein stufenweiser Planungsprozess der weiteren Ebenen folgte. Der PSV führt auch selbst aus, dass der Strukturalismus mit der Utopie der Megastrukturen und der Idee der Partizipation in Verbindung steht und die römisch 40 siedlung durch ihre Monumentalität gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen des PSV in seinem Gutachten ist nach der Beilage ./H sehr wohl davon auszugehen, dass die XXXX siedlung dem Brutalismus und dem Strukturalismus zuzurechnen ist. So wird diese in der Beilage ./H als größter und bedeutendster brutalistischer Baukomplex der Steiermark bezeichnet. Laut diesem Aufsatz wurde das gegenständliche Objekt auch nach strukturalistischen Prinzipien konstruiert, wobei die künftigen Bewohner nicht nur aus mehreren Wohnungstypen auswählen konnten, sondern auch die Position der Innen- und Außenwände bestimmen konnten, wodurch die unregelmäßige, skulpturale Kubatur des Objektes entstand. Dass dabei – wie in der Beilage ./H konstatiert – der privaten Nutzung ein weit höherer Stellenwert zukommt wie der kollektiven, steht einer Einordnung der XXXX siedlung als brutalistisches bzw. strukturalistisches Gebäude nicht entgegen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des PSV in seinem Gutachten ist nach der Beilage ./H sehr wohl davon auszugehen, dass die römisch 40 siedlung dem Brutalismus und dem Strukturalismus zuzurechnen ist. So wird diese in der Beilage ./H als größter und bedeutendster brutalistischer Baukomplex der Steiermark bezeichnet. Laut diesem Aufsatz wurde das gegenständliche Objekt auch nach strukturalistischen Prinzipien konstruiert, wobei die künftigen Bewohner nicht nur aus mehreren Wohnungstypen auswählen konnten, sondern auch die Position der Innen- und Außenwände bestimmen konnten, wodurch die unregelmäßige, skulpturale Kubatur des Objektes entstand. Dass dabei – wie in der Beilage ./H konstatiert – der privaten Nutzung ein weit höherer Stellenwert zukommt wie der kollektiven, steht einer Einordnung der römisch 40 siedlung als brutalistisches bzw. strukturalistisches Gebäude nicht entgegen. Wenn die BF vorbringen, die Fassade des gegenständlichen Objektes sei durch im Laufe der Jahre vorgenommene Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten maßgeblich verändert worden und der Sichtbeton daher nicht mehr in relevantem Ausmaß vorhanden, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Das diesbezügliche Vorbringen der BF stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des PSV. Dieser führt in seinem Gutachten aus, dass am Block 35 von den dortigen Betonflächen 9.701m2 gereinigt, 4.487,37m2 beschichtet und 1.680m2 hydrophobiert worden seien. Hochgerechnet auf die gesamte Anlage ergebe dies „einen zu sanierenden Flächenanteil von ca. 76 % der gesamten Sichtbetonflächen.“ Die ASV ging demgegenüber in überzeugender Weise davon aus, dass die vorgenommenen Veränderungen, bei denen es sich vor allem um Adaptierungen von Dachterrassen oder Balkongeländern, die Montage von Markisen oder Jalousien oder Überdachungen von Außenbereichen handelte, zwar die Erscheinung der XXXX siedlung graduell veränderten, die Kubatur oder die Bausubstanz aber nicht entscheidend beeinflussten. Die Gesamtsubstanz der XXXX siedlung blieb nach nachvollziehbarer Ansicht der ASV trotz der vorgenommenen Veränderungen erhalten (VS, S. 12ff.). Auch der Augenschein der ASV hat keine großflächigen Veränderungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Sichtbetonflächen ergeben. Wie weiter oben dargelegt prägt der verbaute Sichtbeton nach wie vor die Außenerscheinung des gegenständlichen Objektes. An den Stellen, an denen ein Schutzanstrich angebracht wurde, ist der Sichtbeton zwar nicht mehr sichtbar, aber durch den Schutzanstrich erhalten und geschützt (VS, S. 18ff.).Die ASV ging demgegenüber in überzeugender Weise davon aus, dass die vorgenommenen Veränderungen, bei denen es sich vor allem um Adaptierungen von Dachterrassen oder Balkongeländern, die Montage von Markisen oder Jalousien oder Überdachungen von Außenbereichen handelte, zwar die Erscheinung der römisch 40 siedlung graduell veränderten, die Kubatur oder die Bausubstanz aber nicht entscheidend beeinflussten. Die Gesamtsubstanz der römisch 40 siedlung blieb nach nachvollziehbarer Ansicht der ASV trotz der vorgenommenen Veränderungen erhalten (VS, S. 12ff.). Auch der Augenschein der ASV hat keine großflächigen Veränderungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Sichtbetonflächen ergeben. Wie weiter oben dargelegt prägt der verbaute Sichtbeton nach wie vor die Außenerscheinung des gegenständlichen Objektes. An den Stellen, an denen ein Schutzanstrich angebracht wurde, ist der Sichtbeton zwar nicht mehr sichtbar, aber durch den Schutzanstrich erhalten und geschützt (VS, S. 18ff.). Die BF irren, wenn sie – wie etwa in der Beschwerdeverhandlung (VS, S. 18f.) – vermeinen, dass sich aus dem PSV-Gutachten ergebe, dass 76% der Sichtbetonfassade nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden seien. Vielmehr geht der PSV von einem „zu sanierenden Flächenanteil von ca. 76 % der gesamten Sichtbetonflächen“ aus und nicht von einem bereits sanierten Flächenanteil von 76%. Davon abgesehen kann das erkennende Gericht die Angaben zu den bereits sanierten und noch zu sanierenden Flächen im PSV-Gutachten aus dem Gutachten selbst nicht nachvollziehen. Im Übrigen lässt sich aus einer etwaigen Sanierungsbedürftigkeit nicht ableiten, dass das Erscheinungsbild der Sichtbetonflächen nicht erhalten werden könnte. Daher war den schlüssigen Ausführungen der ASV zu folgen. Sofern der PSV aber eine Denkmalbedeutung des Objektes – etwa mit den Argument, dass das Objekt ohnehin aus Eigentumswohnungen bestehe, weswegen davon auszugehen sei, dass sein Bestand gesichert sei, und dass eine Unterschutzstellung keine „ungeahnte[n] Belastungen“ für die Bewohner zur Folge haben dürfe – in Abrede stellte, basieren diese wesentlich auf einem Verständnis der Denkmalbedeutung, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang steht. Die Feststellung zum Erhaltungszustand des Objektes stützt sich auf den Umstand, dass im Verfahren ein Vorbringen, wonach das Gebäude Schäden von der angeführten Schwere aufweisen würde, nicht erstattet wurde und sich diesbezüglich auch keine sonstigen Hinweise ergeben haben. Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes basiert auf den zur Denkmalbedeutung getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit den – schlüssigen und nachvollziehbaren – Ausführungen der ASV, wonach dem Objekt als Beispiel des Brutalismus bzw. Strukturalismus Seltenheitswert zukommt, da viele brutalistische bzw. strukturalistische Gebäude dieser Größe und dieser Art (Wohnanlagen) aus der betreffenden Zeit nicht nur in Graz, sondern auch in ganz Österreich bereits abgebrochen wurden. Dass auch den Erschließungsbereichen der XXXX siedlung Denkmalbedeutung zukommt, ergibt sich aus den plausiblen Ausführungen der ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach diese als Räume der Gemeinschaft und Kommunikation als Teil des partizipatorischen Konzeptes der Architekten anzusehen sind (VS, S. 15).Dass auch den Erschließungsbereichen der römisch 40 siedlung Denkmalbedeutung zukommt, ergibt sich aus den plausiblen Ausführungen der ASV in der Beschwerdeverhandlung, wonach diese als Räume der Gemeinschaft und Kommunikation als Teil des partizipatorischen Konzeptes der Architekten anzusehen sind (VS, S. 15).
  26. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Unterschutzstellung:

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (Geschichte, Kunst, Kultur) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (Geschichte, Kunst, Kultur) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2, § 1, Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, S. 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2, Paragraph eins,, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, S. 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0322): „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus welcher der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmales im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (dazu auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154, m.w.N.). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154, m.w.N.; VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

§ 1Abs.

10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmales nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert und damit eine Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmales nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert und damit eine Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. § 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204; VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um ein Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Das öffentliche Interesse erfordert weder eine hervorragende noch eine außerordentliche Bedeutung des Denkmales und nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, ist wesentlich, sondern inwieweit das Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 14.06.1982, 81/12/0183; VwGH 17.05.1982, 81/12/0218; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219) und ihm Dokumentationscharakter zukommt (VwGH 04.10.2012, 2010/09/007, m.w.N.).Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um ein Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Das öffentliche Interesse erfordert weder eine hervorragende noch eine außerordentliche Bedeutung des Denkmales und nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, ist wesentlich, sondern inwieweit das Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 14.06.1982, 81/12/0183; VwGH 17.05.1982, 81/12/0218; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219) und ihm Dokumentationscharakter zukommt (VwGH 04.10.2012, 2010/09/007, m.w.N.). Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; VfGH 01.03.1980, B 73/77; VfGH 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmales zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; VfGH 01.03.1980, B 73/77; VfGH 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10.10.1981, B 384/77). Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmales zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz

§ 1Abs.

8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren und abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Vorauszuschicken ist, dass

§ 43Abs.

1 DMSG in Verfahren, die am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängig waren, sofern bereits ein Bescheid erlassen wurde, die jeweiligen Bestimmungen des DMSG i.d.F. BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden sind. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren zu, da der bekämpfte Bescheid bereits am 03.03.2023 erlassen wurde. Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 43, Absatz eins, DMSG in Verfahren, die am 01.09.2024 beim Bundesdenkmalamt anhängig waren, sofern bereits ein Bescheid erlassen wurde, die jeweiligen Bestimmungen des DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, weiterhin anzuwenden sind. Dies trifft im gegenständlichen Verfahren zu, da der bekämpfte Bescheid bereits am 03.03.2023 erlassen wurde. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt konnten die Ausführungen der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt werden. Wie oben festgestellt kommt dem Objekt im Umfang seiner Unterschutzstellung durch den angefochtenen Bescheid auf allen drei Bedeutungsebenen Denkmalbedeutung zu. Dabei würde es für die Annahme einer Denkmalbedeutung ausreichen, wenn eine solche bloß auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Ein Zusammentreffen von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kulturelle Bedeutung wertet das Denkmal jedoch auf (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Erhaltungszustand des Objektes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich in einem derart schlechten Zustand befinden würde, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Aufgrund des angenommenen Sachverhaltes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes zumindest im regionalen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Das gegenständliche Objekt kann unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen als Repräsentant des Brutalismus bzw. Strukturalismus in Österreich und als besonders bedeutsames und gut erhaltenes Beispiel für eine brutalistische bzw. strukturalistische Wohnanlage angesehen werden; dies nicht zuletzt, da derartige Wohnanlagen wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Dieser Seltenheit infolge von vorgekommenen Zerstörungen kommt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales Relevanz zu (VwGH 03.06.2004, 2002/09/034). Aufgrund des angenommenen Sachverhaltes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes zumindest im regionalen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Das gegenständliche Objekt kann unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen als Repräsentant des Brutalismus bzw. Strukturalismus in Österreich und als besonders bedeutsames und gut erhaltenes Beispiel für eine brutalistische bzw. strukturalistische Wohnanlage angesehen werden; dies nicht zuletzt, da derartige Wohnanlagen wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Dieser Seltenheit infolge von vorgekommenen Zerstörungen kommt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales Relevanz zu (VwGH 03.06.2004, 2002/09/034). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Bezüglich der Liegenschaft mit der EZ XXXX , deren Ausnahme von der Unterschutzstellung die BF forderten, ist Folgendes auszuführen: Die Liegenschaft befindet sich im Zentrum der gegenständlichen Wohnanlage. Auf ihr befinden sich von der Allgemeinheit nutzbare Freiflächen und Gegenstände wie Bänke und dergleichen. Da wie festgestellt auch derartigen Gemeinschaftsflächen Denkmalbedeutung zukommt, ist auch diese Liegenschaft unter Schutz zu stellen. Bezüglich der Liegenschaft mit der EZ römisch 40 , deren Ausnahme von der Unterschutzstellung die BF forderten, ist Folgendes auszuführen: Die Liegenschaft befindet sich im Zentrum der gegenständlichen Wohnanlage. Auf ihr befinden sich von der Allgemeinheit nutzbare Freiflächen und Gegenstände wie Bänke und dergleichen. Da wie festgestellt auch derartigen Gemeinschaftsflächen Denkmalbedeutung zukommt, ist auch diese Liegenschaft unter Schutz zu stellen. Hinsichtlich der von den BF geäußerten Bedenken betreffend die Möglichkeit und Leistbarkeit künftiger Veränderungen am gegenständlichen Objekt nach dessen Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass derartige Fragen nicht in einem Unterschutzstellungsverfahren wie dem gegenständlichen, sondern in einem Veränderungsverfahren nach § DMSG zu klären sind. Es sei aber darauf verwiesen, dass die belangte Behörde im Dialog mit den Eigentümern der XXXX siedlung bzw. mit der XXXX XXXX siedlung ein „Entwicklungskonzept Denkmalpflegeplan“ vom 07.11.2022 erarbeitet hat und ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Unterstützung der Miteigentümer bei Planung, Finanzierung und Durchführung denkmalgerechter Veränderungen kundgetan hat.Hinsichtlich der von den BF geäußerten Bedenken betreffend die Möglichkeit und Leistbarkeit künftiger Veränderungen am gegenständlichen Objekt nach dessen Unterschutzstellung ist festzuhalten, dass derartige Fragen nicht in einem Unterschutzstellungsverfahren wie dem gegenständlichen, sondern in einem Veränderungsverfahren nach Paragraph DMSG zu klären sind. Es sei aber darauf verwiesen, dass die belangte Behörde im Dialog mit den Eigentümern der römisch 40 siedlung bzw. mit der römisch 40 römisch 40 siedlung ein „Entwicklungskonzept Denkmalpflegeplan“ vom 07.11.2022 erarbeitet hat und ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Unterstützung der Miteigentümer bei Planung, Finanzierung und Durchführung denkmalgerechter Veränderungen kundgetan hat. Soweit die BF3 in ihrer Beschwerde vorbrachte, die belangte Behörde hätte Anbringen mehrerer Miteigentümer zurückweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr in dieser Hinsicht kein subjektives Recht zukommt. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2271779.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.