RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW202 2305798-1 Spruch, W202 2305798-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste selbständig nach XXXX aus, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz fortgesetzt. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste selbständig nach römisch 40 aus, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz fortgesetzt. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, wegen der Taliban, die seinen Vater, seine zwei Brüder und einen Cousin getötet hätten, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Befragt nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gab der BF Folgendes an: „Das einzige Problem das ich habe sind nur die Taliban“. 2. Am XXXX wurde das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.2. Am römisch 40 wurde das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Schreiben XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF erneut nach XXXX eingereist sei und sich XXXX befinde.Mit Schreiben römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF erneut nach römisch 40 eingereist sei und sich römisch 40 befinde. Der BF wurde am XXXX nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz fortgesetzt.Der BF wurde am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt und das Verfahren hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz fortgesetzt. Dem Aktenvermerk der XXXX ist zu entnehmen, dass jene am XXXX per E-Mail vom BFA XXXX über eine Dublin-Übernahme des BF informiert worden sei. Der BF habe einen afghanischen Reisepass mit sich geführt, welcher sichergestellt worden sei und an das BFA übermittelt werde.Dem Aktenvermerk der römisch 40 ist zu entnehmen, dass jene am römisch 40 per E-Mail vom BFA römisch 40 über eine Dublin-Übernahme des BF informiert worden sei. Der BF habe einen afghanischen Reisepass mit sich geführt, welcher sichergestellt worden sei und an das BFA übermittelt werde. 3. Am XXXX erfolgte eine Verständigung des BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 15, 127 StGB.3. Am römisch 40 erfolgte eine Verständigung des BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens nach § 127 StGB gemäß §§ 199 iVm 203 Abs. 1 StPO für eine Probezeit von XXXX eingestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde das Strafverfahren gegen den BF wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB gemäß Paragraphen 199, in Verbindung mit 203 Absatz eins, StPO für eine Probezeit von römisch 40 eingestellt. 4. Am 11.10.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zunächst an, seine Fluchtgründe der Erstbefragung aufrecht zu halten und verneinte, Ergänzungen oder Korrekturen zur Erstbefragung vornehmen zu wollen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Taliban hätten ihm, als sie seinen Vater ermordet hätten, gedroht, weil der BF sie beschimpft habe. Der BF habe zu ihnen gesagt, dass sie mit ihm machen sollen, was sie wollen.Er werde nicht zurückkehren, er könne sich dort nicht anpassen. Zudem gab der BF an, XXXX gearbeitet zu haben. Sie hätten XXXX gehabt, sein Vater sei früher bei XXXX gewesen und sie hätten XXXX , wobei der BF angab, XXXX gewesen zu sein. Befragt zu seiner Arbeitserfahrung führte der BF weiters Folgendes an: „Zuerst haben wir XXXX hat: mein Vater hat dann XXXX Verlust gehabt. Wir hatten kein Geld mehr, mein Vater war dann zuhause, bevor mein Vater das mit XXXX gemacht hat, war mein Vater bei XXXX . Mein Vater hat dann einen Job angenommen“.Zudem gab der BF an, römisch 40 gearbeitet zu haben. Sie hätten römisch 40 gehabt, sein Vater sei früher bei römisch 40 gewesen und sie hätten römisch 40 , wobei der BF angab, römisch 40 gewesen zu sein. Befragt zu seiner Arbeitserfahrung führte der BF weiters Folgendes an: „Zuerst haben wir römisch 40 hat: mein Vater hat dann römisch 40 Verlust gehabt. Wir hatten kein Geld mehr, mein Vater war dann zuhause, bevor mein Vater das mit römisch 40 gemacht hat, war mein Vater bei römisch 40 . Mein Vater hat dann einen Job angenommen“. Sein Vater und seine zwei Brüder seien am selben Tag im Jahr XXXX auf dem Weg von XXXX ermordet worden, sein Vater sei „da“ XXXX gewesen. Nachgefragt, weshalb sein Vater und seine zwei Brüder getötet worden seien, gab der BF an, sie seien XXXX gewesen. Zur Frage nach XXXX der dreien führte er an: „Sie waren XXXX , die zwei Brüder waren XXXX “. Nachdem sein Vater ermordet worden sei, hätten die Taliban ihn bedroht, nach der Machtübernahme hätten sie ihn auch gefoltert. Derjenige, der seinen Vater ermordet habe, heiße „ XXXX “ und hätten dessen Leute den BF bedroht. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, dass sie ihn töten würden. Der BF habe im Jahr XXXX Kontakt mit den Mördern seiner Familienangehörigen gehabt, es habe nur einen Anruf und eine Drohung durch diese Personen gegeben.Sein Vater und seine zwei Brüder seien am selben Tag im Jahr römisch 40 auf dem Weg von römisch 40 ermordet worden, sein Vater sei „da“ römisch 40 gewesen. Nachgefragt, weshalb sein Vater und seine zwei Brüder getötet worden seien, gab der BF an, sie seien römisch 40 gewesen. Zur Frage nach römisch 40 der dreien führte er an: „Sie waren römisch 40 , die zwei Brüder waren römisch 40 “. Nachdem sein Vater ermordet worden sei, hätten die Taliban ihn bedroht, nach der Machtübernahme hätten sie ihn auch gefoltert. Derjenige, der seinen Vater ermordet habe, heiße „ römisch 40 “ und hätten dessen Leute den BF bedroht. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, dass sie ihn töten würden. Der BF habe im Jahr römisch 40 Kontakt mit den Mördern seiner Familienangehörigen gehabt, es habe nur einen Anruf und eine Drohung durch diese Personen gegeben. Nachgefragt, aus welchem Grund diese Leute den BF hätten töten wollen, führte er an, sich XXXX zu haben, nachdem sein Vater ermordet worden sei. Er sei von XXXX gewesen. Er habe über XXXX verfügt und könne auch XXXX vorlegen. Man hätte dort XXXX bekommen, sondern hätte „einfache XXXX “ erhalten. Auf Nachfrage, weshalb der BF in der Erstbefragung nicht angegeben habe, als XXXX tätig gewesen zu sein, sondern nur als letzten ausgeübten Beruf „ XXXX “ angeführt habe, meinte der BF: „Ich wollte nicht hierbleiben, ich wollte zurückkehren.“ Nach der Machtübernahme seien die Taliban zum BF gekommen, hätten gesagt, dass er ihnen XXXX geben solle und ihn festgenommen. Der Grund der Festnahme sei gewesen, dass der BF als Dorfpolizist gedient habe. Sie hätten ihn ermorden wollen. Der BF sei 15 Tage inhaftiert gewesen. Die Dorfbewohner seien dann gekommen und hätten „eine Garantie“ unterschrieben, weshalb der BF freigelassen worden sei.Nachgefragt, aus welchem Grund diese Leute den BF hätten töten wollen, führte er an, sich römisch 40 zu haben, nachdem sein Vater ermordet worden sei. Er sei von römisch 40 gewesen. Er habe über römisch 40 verfügt und könne auch römisch 40 vorlegen. Man hätte dort römisch 40 bekommen, sondern hätte „einfache römisch 40 “ erhalten. Auf Nachfrage, weshalb der BF in der Erstbefragung nicht angegeben habe, als römisch 40 tätig gewesen zu sein, sondern nur als letzten ausgeübten Beruf „ römisch 40 “ angeführt habe, meinte der BF: „Ich wollte nicht hierbleiben, ich wollte zurückkehren.“ Nach der Machtübernahme seien die Taliban zum BF gekommen, hätten gesagt, dass er ihnen römisch 40 geben solle und ihn festgenommen. Der Grund der Festnahme sei gewesen, dass der BF als Dorfpolizist gedient habe. Sie hätten ihn ermorden wollen. Der BF sei 15 Tage inhaftiert gewesen. Die Dorfbewohner seien dann gekommen und hätten „eine Garantie“ unterschrieben, weshalb der BF freigelassen worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme führte der BF zudem an, nach der Ermordung seines Vaters und seiner Brüder keinen Kontakt mit den Mördern dieser gehabt zu haben. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angaben, meinte der BF, gesagt zu haben, bis XXXX mit diesen Probleme gehabt zu haben. „ XXXX vorher“ habe ihn jemand angerufen und gefragt, ob er mit der Regierung zufrieden sei, dann über Video mit dem BF telefoniert und Anzeichen gemacht, dass er den BF töten werde.Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme führte der BF zudem an, nach der Ermordung seines Vaters und seiner Brüder keinen Kontakt mit den Mördern dieser gehabt zu haben. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angaben, meinte der BF, gesagt zu haben, bis römisch 40 mit diesen Probleme gehabt zu haben. „ römisch 40 vorher“ habe ihn jemand angerufen und gefragt, ob er mit der Regierung zufrieden sei, dann über Video mit dem BF telefoniert und Anzeichen gemacht, dass er den BF töten werde. Der BF gab an, bereits Unterlagen „hereingesendet“ zu haben und sind dem Akt der vorgelegte afghanische Reisepass des BF im Original, sowie die Tazkira seines Vaters, zwei Schreiben über die berufliche Tätigkeit seines Vaters, diverse Fotos und die Sterbeurkunde des Vaters, jeweils als Kopie, zu entnehmen. Dem BF wurden im Rahmen der Einvernahme die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderinformationen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein noch es bei einer Rückkehr zu sein. Es wurde festgestellt, der BF sei in Afghanistan keiner Verfolgung seitens der Taliban oder ihm unbekannter Personen ausgesetzt gewesen und sei auch keiner Verfolgung durch Privatpersonen unterlegen. Auch habe aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Die aktuelle Sicherheitslage sei im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz Faryab als ausreichend sicher festzustellen. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und dem fehlenden tragfähigen Netzwerk des BF im Herkunftsland ergebe sich jedoch, dass der BF aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Zusammenhang mit seinen Lebensumständen derzeit nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. 6. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, und legte diverse Fotos vor.6. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, und legte diverse Fotos vor. 7. Mit Beschwerdevorlage vom 10.01.2025, eingelangt am 14.01.2025, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Zudem spricht er die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Zudem spricht er die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu. Der BF stammt aus der Provinz Faryab in Afghanistan. 1.2. Zu den Fluchtgründen Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.3.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 10.04.2024, Version 11: Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). […]Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). […] Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. U SDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche U SDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Regionen Afghanistans […] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023). […][…] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche EUAA 12.2023). […] Nord-Afghanistan […] Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nord-Afghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b). […] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Darae-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2023 Weiterhin werden viele Personen aus Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023). Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023). Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023b; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum von Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023b; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führte die National Resistance Front (NRF) laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023). Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. Guardian 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur von Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich die Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche Guardian 9.3.2023). Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023). Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023). Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023). Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan Freedom Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden in weiterer Folge Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023). Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023). Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vgl. BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vergleiche BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023). Im Juli 2023 tötete die NRF nach eigenen Angaben zwei Talibankämpfer in Baghlan und verletzte zwei weitere schwer (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023).Im Juli 2023 tötete die NRF nach eigenen Angaben zwei Talibankämpfer in Baghlan und verletzte zwei weitere schwer (Afintl 18.7.2023; vergleiche KaN 18.7.2023). Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass Talibankämpfer Dutzende von Familien aus ihren Häusern in Panjsher vertrieben hätten (KaN 12.7.2023). Am 8.8.2023 wurde berichtet, dass die NRF nach eigenen Angaben bis zu drei Taliban-Kämpfer in Badakhshan getötet hätten. Die Taliban haben die Behauptung nicht kommentiert (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023a). Im Monat zuvor hatten die NRF nach eigenen Angaben in Kapisa, Nuristan und Baghlan mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet und sieben Weitere verwundet (KaN 8.8.2023).Am 8.8.2023 wurde berichtet, dass die NRF nach eigenen Angaben bis zu drei Taliban-Kämpfer in Badakhshan getötet hätten. Die Taliban haben die Behauptung nicht kommentiert (KaN 8.8.2023; vergleiche Afintl 8.8.2023a). Im Monat zuvor hatten die NRF nach eigenen Angaben in Kapisa, Nuristan und Baghlan mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet und sieben Weitere verwundet (KaN 8.8.2023). Am 8.8.2023 wurde berichtet, dass in Sar-e Pul ein Kommandeur der ehemaligen Armee von Unbekannten erschossen wurde. Er war nach der Machtübernahme der Taliban nach Iran geflohen und kürzlich nach Afghanistan zurückgekehrt (BAMF 31.12.2023; vgl. Afintl 8.8.2023b).Am 8.8.2023 wurde berichtet, dass in Sar-e Pul ein Kommandeur der ehemaligen Armee von Unbekannten erschossen wurde. Er war nach der Machtübernahme der Taliban nach Iran geflohen und kürzlich nach Afghanistan zurückgekehrt (BAMF 31.12.2023; vergleiche Afintl 8.8.2023b). Durch zwei Minenexplosionen wurden am 25.9.2023 in Faryab zwei junge Schäfer (KP 26.9.2023; vgl. 8am 25.9.2023) und am 2.10.2023 zwei Kinder in Jawzjan getötet (KP 3.10.2023; vgl. XIN 2.10.2023).Durch zwei Minenexplosionen wurden am 25.9.2023 in Faryab zwei junge Schäfer (KP 26.9.2023; vergleiche 8am 25.9.2023) und am 2.10.2023 zwei Kinder in Jawzjan getötet (KP 3.10.2023; vergleiche XIN 2.10.2023). Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman-Moschee in Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman-Moschee in Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge verhafteten die Taliban am 28.11.2023 45 Studenten der Universität Badakhshan. Sie werden beschuldigt, Mitglieder der transnationalen islamistischen Bewegung Hizb ut-Tahrir zu sein und mit dem ISKP zusammengearbeitet zu haben (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 28.11.2023).Berichten zufolge verhafteten die Taliban am 28.11.2023 45 Studenten der Universität Badakhshan. Sie werden beschuldigt, Mitglieder der transnationalen islamistischen Bewegung Hizb ut-Tahrir zu sein und mit dem ISKP zusammengearbeitet zu haben (BAMF 31.12.2023; vergleiche 8am 28.11.2023). Zentrale Akteure Taliban Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Haftbedingungen Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge, inklusive des nationalen Gefängniskomplexes in Pul-e Charkhi. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) waren verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNHRC 8.3.2022). Am 4.1.2022 setzte das Taliban-Kabinett eine hochrangige Kommission unter der Leitung des Obersten Gerichtshofs ein, um "die Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren und eine dringende Entscheidung über die Freilassung unschuldiger Gefangener zu treffen" (UNHRC 8.3.2022; vgl. ATN 4.1.2022). Der dabei verabschiedete Verhaltenskodex und ähnliche Anweisungen an die Taliban-Sicherheitskräfte in der Folgezeit deuten darauf hin, dass die Taliban-Behörden in Afghanistan gegen Folter und Misshandlung von Gefangenen vorgehen wollen. UNAMA sprach im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Taliban zu diesem Thema von einem "unterschiedlichen Maß an Offenheit". Im Laufe des Jahres 2022 führte UNAMA eine Reihe von Sensibilisierungsveranstaltungen zu internationalen Standards für Leiter und Wärter von Haftanstalten durch und berichtet weiter, dass diese Veranstaltungen von den jeweiligen Polizeichefs und dem Talibanbüro für Strafvollzugsverwaltung begrüßt wurden (UNAMA 1.9.2023).Am 4.1.2022 setzte das Taliban-Kabinett eine hochrangige Kommission unter der Leitung des Obersten Gerichtshofs ein, um "die Gefängnisse und Haftanstalten zu inspizieren und eine dringende Entscheidung über die Freilassung unschuldiger Gefangener zu treffen" (UNHRC 8.3.2022; vergleiche ATN 4.1.2022). Der dabei verabschiedete Verhaltenskodex und ähnliche Anweisungen an die Taliban-Sicherheitskräfte in der Folgezeit deuten darauf hin, dass die Taliban-Behörden in Afghanistan gegen Folter und Misshandlung von Gefangenen vorgehen wollen. UNAMA sprach im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Taliban zu diesem Thema von einem "unterschiedlichen Maß an Offenheit". Im Laufe des Jahres 2022 führte UNAMA eine Reihe von Sensibilisierungsveranstaltungen zu internationalen Standards für Leiter und Wärter von Haftanstalten durch und berichtet weiter, dass diese Veranstaltungen von den jeweiligen Polizeichefs und dem Talibanbüro für Strafvollzugsverwaltung begrüßt wurden (UNAMA 1.9.2023). Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, meldete die Gefängnisverwaltung der Taliban Mitte Oktober 2023 einen Bestand von knapp 17.000 Gefangenen. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel und Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023). Die Haftbedingungen werden als hart und lebensbedrohlich beschrieben und es wurde berichtet, dass neben der unzureichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln, Erwachsene und Jugendliche körperlich misshandelt wurden (USDOS 20.3.2023). So existieren Berichte über Folter in Gefängnissen, beispielsweise von Journalisten, Frauenrechtsaktivistinnen und ihren Verwandten, Demonstrierenden sowie ehemaligen Sicherheitskräften. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über Folter von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften oder der ehemaligen Regierung anzugehören oder ISKP-Anhänger zu sein (AA 26.6.2023). Auch erhoben Bewohner der Provinz Kandahar im August 2023 Vorwürfe, wonach bestimmte örtliche Taliban-Führer in der Provinz private Gefängnisse betreiben würden, in denen ehemalige Beamte und Militärangehörige der Republik festgehalten werden (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 25.11.2023).Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, meldete die Gefängnisverwaltung der Taliban Mitte Oktober 2023 einen Bestand von knapp 17.000 Gefangenen. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel und Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023). Die Haftbedingungen werden als hart und lebensbedrohlich beschrieben und es wurde berichtet, dass neben der unzureichenden Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln, Erwachsene und Jugendliche körperlich misshandelt wurden (USDOS 20.3.2023). So existieren Berichte über Folter in Gefängnissen, beispielsweise von Journalisten, Frauenrechtsaktivistinnen und ihren Verwandten, Demonstrierenden sowie ehemaligen Sicherheitskräften. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über Folter von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften oder der ehemaligen Regierung anzugehören oder ISKP-Anhänger zu sein (AA 26.6.2023). Auch erhoben Bewohner der Provinz Kandahar im August 2023 Vorwürfe, wonach bestimmte örtliche Taliban-Führer in der Provinz private Gefängnisse betreiben würden, in denen ehemalige Beamte und Militärangehörige der Republik festgehalten werden (BAMF 31.12.2023; vergleiche 8am 25.11.2023). Die Situation in den Gefängnissen kann aufgrund von nur punktuellem Zugang für die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 26.6.2023). UNAMA geht davon aus, dass die Lebensbedingungen in den Gefängnissen angesichts der insgesamt schlechten Versorgungslage sehr schlecht sind (AA 26.6.2023), und berichtet von Fällen, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023). Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten, nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023). Entlassene Aktivistinnen und Aktivisten sowie ihre Familien werden unter Strafandrohung schriftlich verpflichtet, nicht über die Haftbedingungen zu sprechen. Die Einhaltung der Auflagen wird durch die Taliban-Sicherheitskräfte engmaschig überwacht (AA 26.6.2023). Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023). Berichten zufolge wurden Gefangene, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen, körperlich misshandelt und unterhalten die Taliban im ganzen Land separate Haftanstalten für politische Gefangene, wobei glaubwürdige Quellen von Schlägen in diesen Behelfsgefängnissen berichteten (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 26.6.2023; vergleiche UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023). Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023).Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt (UNAMA 8.5.2023). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt (AA 26.6.2023; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben (RFE/RL 7.12.2022; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der für schuldig befunden wurde, im vergangenen Jahr fünf Menschen ermordet zu haben (AP 20.6.2023; vergleiche AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen (AI 23.2.2024; vergleiche ABC News 26.2.2024). Religionsfreiheit Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021c; vgl. AA 26.6.2023). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021c). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016).Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung (MRG 5.2.2021c; vergleiche AA 26.6.2023). Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren (MRG 5.2.2021c). Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (STDOK 7.2016). Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (MRG 5.2.2021c). Rückkehr Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 war fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023). Am 3.10.2023 billigte der nationale Apex-Ausschuss Pakistans einen Plan zur Rückführung von über einer Million Ausländern ohne gültige Papiere, überwiegend Afghanen, die das Land bis zum 1.11.2024 verlassen sollten. Seit dem 15.9.2023 sind mit Stand März 2024 über eine halbe Million Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Der größte Teil dieser Bewegungen fand im November 2023 statt, danach ging die Zahl deutlich zurück, wobei der Januar und die erste Februarhälfte 2024 die niedrigsten Zahlen verzeichneten. In den letzten beiden Wochen des Februars ist wieder ein Anstieg der Rückkehrer zu verzeichnen (UNHCR 8.3.2024). […] Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024). Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vgl. AAN 20.1.2024).Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seinen Sprachkenntnissen werden anhand seiner Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seiner Herkunftsprovinz. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten, überprüften afghanischen Reisepasses fest. 2.2. Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, ergibt sich anhand der folgenden Ausführungen: Das BFA hat das Vorbringen in schlüssiger Würdigung als nicht glaubhaft erkannt und wurde dem in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Festzuhalten ist, dass das BFA ein mangelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das BVwG verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, die sich im Wesentlichen wie folgt darstellen: „[…] Bei der Erstbefragung am 28.04.2023 gaben Sie betreffend Fluchtgrund an, dass Ihr Vater, zwei Brüder und einer Ihrer Cousins von den Taliban getötet worden wäre. Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gaben sie an, dass Sie Probleme mit den Taliban haben würden. […] Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.10.2024 gaben Sie betreffend Fluchtgrund an, dass Ihr Vater die Taliban ermordet hätten, Sie die Taliban deshalb beschimpft hätten und Sie aufgrund dieser Beschimpfungen von den Taliban bedroht worden wären. Zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gaben sie an, dass Sie nicht zurückkehren würden. Es ist Ihnen nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen kann Folgendes aufgezeigt werden: Ihren Angaben der Befragung vor dem Bundesamt zufolge hätten die Taliban im Jahr XXXX Ihren Vater und zwei Ihrer Brüder, welche XXXX gewesen wären, ermordet und Sie selbst wären unmittelbar nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder ebenfalls vom Mörder Ihrer Familienangehörigen namens XXXX mit der Ermordung bedroht worden. Hierzu ist anzuführen, dass es keinesfalls plausibel erscheint, dass Sie zwar ebenfalls durch den Mörder Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder mit Ihrer Ermordung bedroht worden wären, Sie jedoch nach stattgefundener Ermordung Ihrer Familienangehörigen im Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX an Ihrem Wohnort, ohne diesen wechseln zu müssen, verbleiben hätten können. Dass auch Ihre restlichen Familienmitglieder, Mutter Schwester, aufgrund der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder ebenfalls keiner Bedrohung durch die Taliban bzw. XXXX ausgesetzt gewesen sind, zeigen Ihre Angaben in der Befragung vor dem Bundesamt, in welcher festgestellt werden konnte, dass Ihre restlichen Familienmitglieder erst im Jahr XXXX Afghanistan in XXXX verlassen hätten. Sie wurden in der Befragung vor dem Bundesamt dazu befragt, ob Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder mit dem Mörder dieser bis zu Ihrem Verlassen Afghanistans jemals noch Kontakt gehabt hätten, worauf sie anfangs zu Protokoll gaben, dass dies im Jahr XXXX geschehen wäre. Im weiteren Verlauf gaben Sie jedoch zu Protokoll, dass Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder bis zum Verlassen Afghanistans keine Probleme mehr mit dem Möder und seinen Gefolgsleuten gehabt hätten. Diesen Widerspruch versuchten Sie dahingehend abzuschwächen, dass Sie doch im Jahr XXXX „irgendwer“ angerufen hätte. Wie in der gesamten Befragung vor dem Bundesamt, gaben Sie auch hierzu befragt keine konkreten, sondern lediglich ausweichende Antworten.Ihren Angaben der Befragung vor dem Bundesamt zufolge hätten die Taliban im Jahr römisch 40 Ihren Vater und zwei Ihrer Brüder, welche römisch 40 gewesen wären, ermordet und Sie selbst wären unmittelbar nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder ebenfalls vom Mörder Ihrer Familienangehörigen namens römisch 40 mit der Ermordung bedroht worden. Hierzu ist anzuführen, dass es keinesfalls plausibel erscheint, dass Sie zwar ebenfalls durch den Mörder Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder mit Ihrer Ermordung bedroht worden wären, Sie jedoch nach stattgefundener Ermordung Ihrer Familienangehörigen im Jahr römisch 40 bis zum Jahr römisch 40 an Ihrem Wohnort, ohne diesen wechseln zu müssen, verbleiben hätten können. Dass auch Ihre restlichen Familienmitglieder, Mutter Schwester, aufgrund der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder ebenfalls keiner Bedrohung durch die Taliban bzw. römisch 40 ausgesetzt gewesen sind, zeigen Ihre Angaben in der Befragung vor dem Bundesamt, in welcher festgestellt werden konnte, dass Ihre restlichen Familienmitglieder erst im Jahr römisch 40 Afghanistan in römisch 40 verlassen hätten. Sie wurden in der Befragung vor dem Bundesamt dazu befragt, ob Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder mit dem Mörder dieser bis zu Ihrem Verlassen Afghanistans jemals noch Kontakt gehabt hätten, worauf sie anfangs zu Protokoll gaben, dass dies im Jahr römisch 40 geschehen wäre. Im weiteren Verlauf gaben Sie jedoch zu Protokoll, dass Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder bis zum Verlassen Afghanistans keine Probleme mehr mit dem Möder und seinen Gefolgsleuten gehabt hätten. Diesen Widerspruch versuchten Sie dahingehend abzuschwächen, dass Sie doch im Jahr römisch 40 „irgendwer“ angerufen hätte. Wie in der gesamten Befragung vor dem Bundesamt, gaben Sie auch hierzu befragt keine konkreten, sondern lediglich ausweichende Antworten. Zu Ihrem Vorbringen, wonach Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder im Jahr XXXX bis zum Verlassen Afghanistans als XXXX tätig gewesen wären, Sie im Jahr XXXX von den Taliban mit der Absicht Sie einer Ermordung herbeizuführen festgenommen worden wären und Sie aufgrund einer Unterschriftenleistung der Dorfbewohner trotzdem wieder auf freien Fuß gesetzt worden wären, ist nachstehend anzuführen: Einerseits wurden Sie bei der Erstbefragung dezidiert dazu befragt, welche Arbeit Sie zuletzt in Afghanistan ausgeübt hätten, worauf sie zu Protokoll gaben, dass Sie zuletzt als XXXX tätig gewesen wären. In der Befragung vor dem Bundesamt revidierten Sie Ihre Angaben betreffend Ihrer Arbeitsverrichtung dahingehend, dass Sie von XXXX bis zum Verlassen Afghanistans im Jahr XXXX tätig gewesen wären. Zum dargelegten Zeitpunkt der Festnahme durch die Taliban ist anzuführen, dass es keinesfalls glaubhaft ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Machtübernahme Afghanistans im XXXX von diesen festgenommen worden wären, da man der Erstbefragung unweigerlich entnehmen kann, dass Sie bereits XXXX vor dem Machtwechsel Afghanistans durch die Taliban das Land verlassen haben mussten. Selbst wenn es sich hierbei um eine ungenaue Zeitangabe Ihrerseits handeln würde, ist anzuführen, dass es keinesfalls plausibel erscheint, dass man Sie nicht gleich bei der Festnahme durch die Taliban der Ermordung herbeigeführt hat, da dies Ihren Angaben zufolge ja die Absicht dieser gewesen wäre. Betreffend die erfolgte Festnahme durch die Taliban machten Sie nicht glaubhafte Angaben. So gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme durch die Taliban XXXX vor der Machtübernahme Afghanistans stattgefunden hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme doch erst XXXX nach der Machtübernahme Afghanistan stattgefunden hätte, und ein weiteres Mal gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme XXXX vor der Machtübernahme stattgefunden hätte.Zu Ihrem Vorbringen, wonach Sie nach der Ermordung Ihres Vaters und Ihrer zwei Brüder im Jahr römisch 40 bis zum Verlassen Afghanistans als römisch 40 tätig gewesen wären, Sie im Jahr römisch 40 von den Taliban mit der Absicht Sie einer Ermordung herbeizuführen festgenommen worden wären und Sie aufgrund einer Unterschriftenleistung der Dorfbewohner trotzdem wieder auf freien Fuß gesetzt worden wären, ist nachstehend anzuführen: Einerseits wurden Sie bei der Erstbefragung dezidiert dazu befragt, welche Arbeit Sie zuletzt in Afghanistan ausgeübt hätten, worauf sie zu Protokoll gaben, dass Sie zuletzt als römisch 40 tätig gewesen wären. In der Befragung vor dem Bundesamt revidierten Sie Ihre Angaben betreffend Ihrer Arbeitsverrichtung dahingehend, dass Sie von römisch 40 bis zum Verlassen Afghanistans im Jahr römisch 40 tätig gewesen wären. Zum dargelegten Zeitpunkt der Festnahme durch die Taliban ist anzuführen, dass es keinesfalls glaubhaft ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Machtübernahme Afghanistans im römisch 40 von diesen festgenommen worden wären, da man der Erstbefragung unweigerlich entnehmen kann, dass Sie bereits römisch 40 vor dem Machtwechsel Afghanistans durch die Taliban das Land verlassen haben mussten. Selbst wenn es sich hierbei um eine ungenaue Zeitangabe Ihrerseits handeln würde, ist anzuführen, dass es keinesfalls plausibel erscheint, dass man Sie nicht gleich bei der Festnahme durch die Taliban der Ermordung herbeigeführt hat, da dies Ihren Angaben zufolge ja die Absicht dieser gewesen wäre. Betreffend die erfolgte Festnahme durch die Taliban machten Sie nicht glaubhafte Angaben. So gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme durch die Taliban römisch 40 vor der Machtübernahme Afghanistans stattgefunden hätte. Zu einem späteren Zeitpunkt gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme doch erst römisch 40 nach der Machtübernahme Afghanistan stattgefunden hätte, und ein weiteres Mal gaben Sie zu Protokoll, dass die Festnahme römisch 40 vor der Machtübernahme stattgefunden hätte. In einer Gesamtschau dieser Ausführungen geht die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen aus. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei Ihrem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. […] Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer politischen Partei waren und keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder mit den ehemaligen Behörden hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie am 11.10.2024 dezidiert nach all diesen Punkten gefragt wurden und Sie in den angeführten Punkten Derartiges oder Probleme verneinten. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien nicht ansatzweise erkennbar.“ Das BFA hat, wie ausgeführt, eine schlüssige Würdigung des Vorbringens des BF durchgeführt, es zeigte insbesondere grobe Widersprüche sowie Unplausibilitäten in den Angaben des BF auf, etwa, dass der BF in der Erstbefragung angab, sein letzter ausgeübter Beruf sei XXXX gewesen, während er sodann in der Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, von XXXX bis zu seinem Verlassen Afghanistans als XXXX tätig gewesen zu sein, weshalb ihn die Taliban hätten töten wollen (vgl. AS 13, AS 161f).Das BFA hat, wie ausgeführt, eine schlüssige Würdigung des Vorbringens des BF durchgeführt, es zeigte insbesondere grobe Widersprüche sowie Unplausibilitäten in den Angaben des BF auf, etwa, dass der BF in der Erstbefragung angab, sein letzter ausgeübter Beruf sei römisch 40 gewesen, während er sodann in der Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, von römisch 40 bis zu seinem Verlassen Afghanistans als römisch 40 tätig gewesen zu sein, weshalb ihn die Taliban hätten töten wollen vergleiche AS 13, AS 161f). Der BF muss sich daher aufgrund seiner Angaben eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen des BF insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des BF dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. So hat der VwGH zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des BF dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. So hat der VwGH zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bei der Erstbefragung mit keinem einzigen Wort erwähnen würde, dass er zuletzt im Herkunftsstaat als XXXX tätig gewesen sei und Verfolgungshandlungen wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als XXXX fürchte, wenn dies tatsächlich der Wahrheit entspräche. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe dient, wurde er doch dort dezidiert zu seinem letzten ausgeübten Beruf und seinen Fluchtgründen befragt sowie, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, ohne die nun in seiner Einvernahme vor dem BFA behaupteten Fluchtgründe auch nur ansatzweise zu nennen, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn dies tatsächlich den Tatsachen entspräche.Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bei der Erstbefragung mit keinem einzigen Wort erwähnen würde, dass er zuletzt im Herkunftsstaat als römisch 40 tätig gewesen sei und Verfolgungshandlungen wegen seiner ehemaligen Tätigkeit als römisch 40 fürchte, wenn dies tatsächlich der Wahrheit entspräche. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erstbefragung nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe dient, wurde er doch dort dezidiert zu seinem letzten ausgeübten Beruf und seinen Fluchtgründen befragt sowie, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, ohne die nun in seiner Einvernahme vor dem BFA behaupteten Fluchtgründe auch nur ansatzweise zu nennen, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn dies tatsächlich den Tatsachen entspräche. Dahingehend hob das BFA auch zu Recht hervor, dass die behauptete Festnahme durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, welchen zufolge er bereits XXXX vor der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen hätte, nicht glaubhaft ist. So verkennt weder das BFA noch das erkennende Gericht, dass es sich hierbei lediglich um eine ungenaue Zeitangabe des BF in der Erstbefragung handeln könnte. Allerdings wies das BFA zutreffend auf weitere Widersprüche des BF zu den seinerseits angeführten - innerhalb der Einvernahme vor dem BFA divergierenden (vgl. AS 158, AS 161) - Zeitpunkten seiner vorgebrachten Festnahme durch die Taliban hin, weshalb die diesbezüglich getätigten Angaben des BF als nicht glaubhaft zu werten sind. Außerdem ist es, wie bereits das BFA ausführte, keineswegs plausibel, dass die Taliban den BF nicht sogleich bei seiner Festnahme getötet hätten, wenn - laut Angaben des BF - dies ihre Absicht gewesen wäre.Dahingehend hob das BFA auch zu Recht hervor, dass die behauptete Festnahme durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung, welchen zufolge er bereits römisch 40 vor der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen hätte, nicht glaubhaft ist. So verkennt weder das BFA noch das erkennende Gericht, dass es sich hierbei lediglich um eine ungenaue Zeitangabe des BF in der Erstbefragung handeln könnte. Allerdings wies das BFA zutreffend auf weitere Widersprüche des BF zu den seinerseits angeführten - innerhalb der Einvernahme vor dem BFA divergierenden vergleiche AS 158, AS 161) - Zeitpunkten seiner vorgebrachten Festnahme durch die Taliban hin, weshalb die diesbezüglich getätigten Angaben des BF als nicht glaubhaft zu werten sind. Außerdem ist es, wie bereits das BFA ausführte, keineswegs plausibel, dass die Taliban den BF nicht sogleich bei seiner Festnahme getötet hätten, wenn - laut Angaben des BF - dies ihre Absicht gewesen wäre. Allem voran würdigte das BFA zutreffend, dass das Vorbringen des BF, die Taliban hätten im Jahr XXXX seinen Vater und zwei seiner Brüder ermordet und habe deren Mörder den BF unmittelbar nach der Ermordung ebenso mit dem Umbringen bedroht, nicht glaubhaft ist, da es dem BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr XXXX möglich gewesen ist, weiterhin an seinem Wohnort zu leben, und haben auch seine weiteren Familienangehörigen bis XXXX in Afghanistan gelebt, ohne einer etwaigen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem zeigte das BFA auch dahingehend Widersprüche in den Angaben des BF betreffend einen Kontakt zum Mörder seines Vaters und seiner Brüder auf (vgl. AS 324f, 326).Allem voran würdigte das BFA zutreffend, dass das Vorbringen des BF, die Taliban hätten im Jahr römisch 40 seinen Vater und zwei seiner Brüder ermordet und habe deren Mörder den BF unmittelbar nach der Ermordung ebenso mit dem Umbringen bedroht, nicht glaubhaft ist, da es dem BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr römisch 40 möglich gewesen ist, weiterhin an seinem Wohnort zu leben, und haben auch seine weiteren Familienangehörigen bis römisch 40 in Afghanistan gelebt, ohne einer etwaigen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem zeigte das BFA auch dahingehend Widersprüche in den Angaben des BF betreffend einen Kontakt zum Mörder seines Vaters und seiner Brüder auf vergleiche AS 324f, 326). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vater des BF sei XXXX gewesen (AS 426) und sei dieser sowie auch der Onkel des BF XXXX gewesen und gegen sie sei im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban bereits ein konkreter und tödlicher Anschlag verübt worden (AS 433), ist dies als unzulässige Steigerung seines Fluchtvorbringens im Sinne des Neuerungsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG einzustufen, weil kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten, weshalb hier von einer Missbrauchsabsicht auszugehen ist (siehe dazu VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vater des BF sei römisch 40 gewesen (AS 426) und sei dieser sowie auch der Onkel des BF römisch 40 gewesen und gegen sie sei im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban bereits ein konkreter und tödlicher Anschlag verübt worden (AS 433), ist dies als unzulässige Steigerung seines Fluchtvorbringens im Sinne des Neuerungsverbotes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG einzustufen, weil kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten, weshalb hier von einer Missbrauchsabsicht auszugehen ist (siehe dazu VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012). In der Beschwerde wird weiters angeführt, das BFA habe Länderberichte betreffend eine Verfolgung ehemaliger Regierungsmitarbeiter, deren Familienangehöriger und Personen, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, nicht ausreichend berücksichtigt. Hierzu ist hervorzuheben, dass - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - das BFA, unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellen Länderinformationen, ein mangelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und das Vorbringen des BF in schlüssiger Würdigung als nicht glaubhaft erkannt hat. Auch wurde dem BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu nehmen und gegebenenfalls zu diesen schriftlich Stellung zu nehmen (AS 164), woraufhin der BF auf eine schriftliche Stellungenahme verzichtete. Dass der BF offenbar Kenntnis von den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation hatte bzw. hat, ist zudem seinen Beschwerdeausführungen zu entnehmen, in denen der BF diverse Länderberichte, insbesondere die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, zitiert (vlg. AS 429ff). Insoweit in der Beschwerde mit dem Verweis auf die Länderberichte zudem erstmals im Verfahren und lediglich pauschal vorgebracht wird, dass Personen mit langjährigem Auslandsaufenthalt eine Risikogruppe darstellen würden, ist dies in Anbetracht oben zitierter Rechtsprechung ebenso als unzulässige Steigerung im Sinne des Neuerungsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG einzustufen, zumal kein vernünftiger Grund erkennbar ist, aufgrund welchem es dem BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, dies vorzubringen, weshalb von einer Missbrauchsabsicht auszugehen ist.Insoweit in der Beschwerde mit dem Verweis auf die Länderberichte zudem erstmals im Verfahren und lediglich pauschal vorgebracht wird, dass Personen mit langjährigem Auslandsaufenthalt eine Risikogruppe darstellen würden, ist dies in Anbetracht oben zitierter Rechtsprechung ebenso als unzulässige Steigerung im Sinne des Neuerungsverbotes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG einzustufen, zumal kein vernünftiger Grund erkennbar ist, aufgrund welchem es dem BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, dies vorzubringen, weshalb von einer Missbrauchsabsicht auszugehen ist. Zudem könnte auch nicht erkannt werden, dass der BF lediglich aufgrund seines Aufenthaltes in Europa aufgrund einer Verwestlichung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal er sich selbst als Muslim bezeichnet und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich von der in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Lebensweise entfernt hat. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen der EUAA Country-Guidance Afghanistan 2024. Schließlich ist weder den Länderinformationen des COI-CMS Afghanistan noch der aktuellen medialen Berichterstattung eine aktuelle Gruppenverfolgung von Rückkehren aus Europa in Afghanistan zu entnehmen. Dass das ergänzende Beschwerdevorbringen des BF diesem letztlich nicht schuldhaft vorzuwerfen bzw. keinesfalls in Missbrauchsabsicht erfolgt sei, da das Verfahren vor dem BFA mangelhaft gewesen, sowie der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme nervös gewesen, unter psychischem Stress gestanden und rechtlich unvertreten gewesen sei und auch keine Kenntnis des österreichischen Asylsystems und Asylrechts habe, weshalb er nicht dazu in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen vollständig, verfahrenseffizient und rechtlich richtig zu erstatten (AS 427), ist angesichts des bereits festgehaltenen, ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens des BFA für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Zudem gab der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, sondern der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, weshalb für das erkennende Gericht auch dahingehend kein Grund ersichtlich ist, aufgrund welchem es dem BF nicht möglich gewesen wäre, sein ergänzendes Beschwerdevorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten. Daran ändert auch eine mangelnde Kenntnis des österreichischen Asylrechts oder Asylsystems nichts. Zudem bestätigte der BF jeweils mit seiner Unterschrift die von ihm in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Angaben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte, wonach er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer konkret und individuell gegen ihn gerichteten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf den zitierten Länderbericht. Da dieser Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln und lassen gegenständlich auch vom BVwG laufend beobachtete aktuellere Berichte kein relevantes anderes Bild erkennen. Der BF ist den ins Verfahren eingeführten Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politis