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{'item': 'W203 2289735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW203 2289735-1 Spruch, W203 2289737-1/11E W203 2289731-1/10E W203 2289735-1/10E W203 2289733-1/10E IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF
  2. Sämtliche BF sind syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie stellten in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Bei der am 01.11.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nannte der BF1 als Fluchtgrund, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe und weil er desertiert sei.
  4. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.11.2023 führte der BF1 aus, dass er in XXXX geboren sei. Von Oktober 2016 bis zu seiner Ausreise im August 2020 habe er zeitweise in Idlib und in Afrin gelebt.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.11.2023 führte der BF1 aus, dass er in römisch 40 geboren sei. Von Oktober 2016 bis zu seiner Ausreise im August 2020 habe er zeitweise in Idlib und in Afrin gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, er habe seinen Militärdienst vom 01.06.2011 bis zum 24.06.2012 abgeleistet und sei anschließend desertiert. Weiters berichtete der BF1 über einen Vorfall während seines Aufenthaltes in Idlib, bei welchem er Probleme mit den Jahat al-Scham, einem „Ableger der HTS“, gehabt habe. Er habe ihnen gesagt, dass er vor dem Assad-Regime geflüchtet sei und es danach aussehe, dass es in Idlib auch mehrere „Assads“ gebe, was dem „HTS-Ableger“ nicht gefallen habe. Daraufhin sei er eine Woche von diesen festgehalten worden und erst durch Zahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Die Frage, ob er sich je politisch betätigt habe oder ob er jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, verneinte der BF
  6. Er habe sich auch – abgesehen von dem bereits geschilderten Vorfall in Idlib – nie politisch geäußert oder seine politische Meinung und Einstellung kundgetan.
  7. Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies das BFA den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  8. Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies das BFA den Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
  9. Dagegen erhoben die BF mit Schreiben vom 22.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide und wiederholten dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
  10. Dagegen erhoben die BF mit Schreiben vom 22.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide und wiederholten dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
  11. Mit Schreiben vom 05.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  12. Am 26.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und der BF sowie deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF1 und die BF2 Gelegenheit hatten, zu ihren Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
  13. Mit Parteiengehör vom 08.01.2025 wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ergänzendes schriftliches Vorbringen rund um die Änderung der Lage im Herkunftsstaat seit dem 08.12.2024 zu erstatten.
  14. Mit Stellungnahme vom 13.01.2025 führten die BF aus, dass die aktuelle Situation im Herkunftsstaat momentan nicht abschätzbar sei und es deshalb an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. In diesem Zusammenhang verwiesen die BF auf die Entscheidungen des VfGH betreffend die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan. (vgl. VfGH 04.10.2022, E 4428/2021; VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua.)
  15. Mit Stellungnahme vom 13.01.2025 führten die BF aus, dass die aktuelle Situation im Herkunftsstaat momentan nicht abschätzbar sei und es deshalb an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. In diesem Zusammenhang verwiesen die BF auf die Entscheidungen des VfGH betreffend die Machtergreifung der Taliban in Afghanistan. vergleiche VfGH 04.10.2022, E 4428 aus 2021,; VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua.) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF sind syrische Staatsangehörige, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehören der Volksgruppe der Araber an. Der BF1 und die BF2 sind in einem Vorort von Damaskus namens XXXX geboren und haben dort den größten Teil ihres Lebens verbracht. Von Oktober 2016 bis zu ihrer Ausreise im August 2020 in Richtung Türkei lebten die BF abwechselnd in Afrin und Idlib. Der BF1 und die BF2 sind in einem Vorort von Damaskus namens römisch 40 geboren und haben dort den größten Teil ihres Lebens verbracht. Von Oktober 2016 bis zu ihrer Ausreise im August 2020 in Richtung Türkei lebten die BF abwechselnd in Afrin und Idlib. Im Jahr 2022 verließen die BF die Türkei, reisten nach Europa weiter und stellten schließlich im November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, die BF3 und die BF4 sind deren gemeinsame leibliche Kinder. Die Eltern und mehrere Geschwister des BF1 sowie der BF2 leben nach wie vor im Herkunftsstaat der BF. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die BF sind strafgerichtlich in Österreich unbescholten und gesund. 1.
  18. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Der Vorort XXXX , nahe der Stadt Damaskus, der Herkunftsort der BF, liegt im Gouvernement Rif Dimaschq und steht derzeit unter Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Vorort römisch 40 , nahe der Stadt Damaskus, der Herkunftsort der BF, liegt im Gouvernement Rif Dimaschq und steht derzeit unter Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem BF1 droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die HTS. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem BF durch sonstige Akteure eine Gefährdung droht. Der BF2 droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts. 1.
  19. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
  20. Aus dem Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (Auszüge): Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). 1.3.
  21. Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024 [Auszüge]: Kurds also inhabit areas which came under the control of Turkish-backed SNA. Since 2018, thousands of internally displaced Syrian Arabs, fighters’ families and Turkmen were relocated to Afrin in Aleppo governorate, with Türkiye’s support, while more than half of the Kurdish population had left. The Kurdish population in Afrin drastically dropped from over 90% to about 25 %, as of May
  22. Shelter continued to be particularly problematic for Kurdish residents as their property was often looted or occupied by IDPs from GoS-controlled areas or families of SNA fighters. Others were forced to leave their homes through threats, extortion, detention and abduction by SNA-affiliated local militia groups. Similar incidents were reported in Raqqa and Hasaka governorates. Further, the authorities in Afrin ceased to issue official documents in the Kurdish language, traffic signs and other institutional signs were changed into Arabic and Turkish, and the Kurdish school curriculum was replaced. Kurdish neighbourhoods were reportedly discriminated when it came to the provision of services such as electricity supplies and road network maintenance. [Targeting 2022, 10.2, pp. 91-93] Sources reported that the SNA continued to commit abuses such as arbitrary detention, abduction, as well as torture and ill treatment against civilians, predominantly of Kurdish origin in Afrin and Ras al Ain (Kobane). One source reported that some detained people in Afrin ‘were arrested for the simple fact that they were Kurds’. There was also information about Kurdish women in Afrin and Ras al Ain (Kobane) facing intimidation by SNA faction members that made them unable to leave home. Detained women were also reportedly subject to rape and sexual violence and some abducted or forced into marriage. [Targeting 2022, 10.2, pp. 93-94] For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. 1.3.
  23. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024:
  24. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  25. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  26. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  27. auf 8.
  28. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  29. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  30. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  31. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  32. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  33. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  34. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  35. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  36. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  37. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  38. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […]
  39. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  40. UNHCR Regional flash update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zum Wohnort in Syrien und den Fluchtbewegungen gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben der BF. Die Feststellungen zum Verbleib der Familienangehörigen und zum Aufenthalt der übrigen Verwandten gründen auf den Ausführungen der BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  43. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Feststellung, dass die Herkunftsregion der BF der Vorort XXXX nahe der Stadt Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq ist, beruht auf dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen sind und den wesentlichen Teil ihres Lebens dort verbracht haben, ehe sie 2016 aufgrund des Bürgerkriegs ihren Herkunftsort verließen. Somit ist – da die BF XXXX nicht aufgrund eines eigenen, freiwilligen Entschlusses, sondern aufgrund der Kriegswirren verlassen mussten – dieser Ort als Herkunftsregion zu betrachten und ist bereits aufgrund der sich aus den Feststellungen ergebenden, im Vergleich zu XXXX kurzen Verweildauer in Afrin bzw. im Bezirk Idlib XXXX als Herkunftsort der BF anzusehen (siehe dazu auch jüngst VwGH 24.01.2025, Ra 2024/14/0145 Rz 9 f mwN).Die Feststellung, dass die Herkunftsregion der BF der Vorort römisch 40 nahe der Stadt Damaskus im Gouvernement Rif Dimaschq ist, beruht auf dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen sind und den wesentlichen Teil ihres Lebens dort verbracht haben, ehe sie 2016 aufgrund des Bürgerkriegs ihren Herkunftsort verließen. Somit ist – da die BF römisch 40 nicht aufgrund eines eigenen, freiwilligen Entschlusses, sondern aufgrund der Kriegswirren verlassen mussten – dieser Ort als Herkunftsregion zu betrachten und ist bereits aufgrund der sich aus den Feststellungen ergebenden, im Vergleich zu römisch 40 kurzen Verweildauer in Afrin bzw. im Bezirk Idlib römisch 40 als Herkunftsort der BF anzusehen (siehe dazu auch jüngst VwGH 24.01.2025, Ra 2024/14/0145 Rz 9 f mwN). Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort der BF ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Webseiten „Map of Syrian Civil War – Syria news and incidents today – syria.liveuamap.com“ und des Carter Centers, abrufbar unter „https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html“. Die Feststellung, dass dem BF1 keine Zwangsrekrutierung durch die HTS droht, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Länderberichten, wonach in Gebieten unter Kontrolle der HTS keine Wehrpflicht besteht und Zwangsrekrutierungen nicht vorgenommen werden (siehe dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, insb. Rz 50 f). Dass sich dies nach dem 08.12.2024 geändert hätte, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil wird – wenn auch nur vereinzelt (siehe oben UNHCR, regional flash update #8 vom 02.01.2025, siehe weiters einen Bericht von The New Arab vom 16.12.2024, Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, https://www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters) – davon berichtet, dass die HTS in Syrien die Wehrpflicht abschaffen werde. Zum Ergebnis, dass eine Gefährdung durch die HTS oder sonstige Akteure in Gebieten unter Kontrolle der HTS im Falle einer Rückkehr des BF1 in seinen Herkunftsort nicht festgestellt werden kann, kommt das erkennende Gericht auf Basis nachstehender Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF1 während des gesamten Beschwerdeverfahrens primär auf seiner Desertion fußte und er erstmals in seiner Stellungnahme vom 13.01.2025 seine Rückkehrbefürchtungen ausschließlich auf die Inhaftierung durch die HTS stützte. So führte der BF1 in seiner niederschriftlichen Einvernahme erstmals aus, dass er in Idlib „Probleme mit den Jabhat Tahrir al-Scham (Ableger der HTS) gehabt [habe], sie waren beleidigt, dass wir dort [waren]“ (AS 42). Er habe gesagt, dass er vor Assad geflüchtet sei und es danach aussehe, dass es hier (gemeint: in Idlib) mehrere Assads gebe. Das habe der Gruppierung nicht gefallen, weswegen sie ihn eine Woche inhaftiert hätten. Nach einer Bestechungsgeldzahlung sei er freigekommen. Demgegenüber führte der BF1 – erstmals – in seiner Beschwerde aus, dass er während der einwöchigen Inhaftierung befragt, geschlagen und gefoltert worden sei. Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF1 wiederum an, es habe keine offizielle Einvernahme gegeben, er sei nur geschlagen und als Verräter tituliert worden. Außerdem sei er in Afrin in Haft gewesen (VH Protokoll, S 7f). Darauf angesprochen, dass es dem BF1 acht Jahre lang nach seiner Desertion möglich war, sich unbehelligt im Herkunftsstaat aufzuhalten, solange er das Regimegebiet vermied und was dagegenspräche, sich auch die nächsten Jahre mit dieser Taktik in Syrien aufzuhalten, gab der BF1 an, er habe auch an die Kinder und eine bessere Zukunft gedacht. Weiter gefragt, ob er noch in Syrien wäre, wenn er nicht verheiratet wäre und keine Kinder hätte, gab der BF1 an: „Ja, bei der Opposition wäre ich dann geblieben, aber ohne dass sie mich inhaftieren. Sobald ich inhaftiert werde, dann werde ich überall in Syrien gesucht.“ (VH Protokoll, S 13). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF2 - zur ihren Fluchtgründen befragt - aus, dass der Hauptfluchtgrund die Desertion ihres Ehemannes sei, und gab erst explizit darauf angesprochen, ob ihr Ehemann jemals in Haft gewesen sei, an, dass dieser für eine Woche inhaftiert gewesen sei, als sie bei der Opposition gewesen seien. Auf die Frage, wo er in Haft gewesen sei, antwortete sie mit „Wo wir in Afrin waren, ich weiß nicht, wo das Gefängnis war“ (VH Protokoll, S 16). Vor dem Hintergrund, dass der BF1 in seiner Stellungnahme vom 13.01.2025 seine Rückkehrbefürchtungen nunmehr ausschließlich auf das Vorbringen stützt, er sei von einem „Ableger der HTS“ für eine Woche inhaftiert worden, während sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen auf die Desertion aufbaute, und dass die Schilderungen in der Stellungnahme hinsichtlich der vermeintlichen Festnahme vage blieben, sich zum Teil in Hinblick auf den Ort der Inhaftierung widersprachen und nichts Näheres ausführten, sind die angegeben Ausführungen des BF1 nach Ansicht des erkennenden Gerichts als nicht nachvollziehbare Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben spricht, zumal davon auszugehen ist, dass Flüchtende eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, nicht ungenützt vorübergehen lassen würden, sondern vielmehr Derartiges bei der ehestmöglich sich bietenden Gelegenheit ins Treffen führen werden. Der BF1 hat aber die Inhaftierung bei der polizeilichen Ersteinvernahme gar nicht und bei der Befragung durch das BFA erst als weiteren Fluchtgrund neben dem vorrangigen Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund seiner Desertion aus der syrischen Armee genannt. Die BF2 brachte erstmals in ihrer Beschwerde vor, dass sie aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 hielt die BF2 an diesem Vorbringen allerdings nicht mehr fest und führte dazu nicht aus. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass Minderheiten wie Christen, bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Medienschaffende und Aktivisten unter näher zu betrachtenden Umständen in Gebieten unter Kontrolle der HTS gefährdet werden könnten. Gleiches gilt für Frauen, humanitäre Helfer und Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung unter Führung von Bashar al-Assad. Weder haben die BF vorgebracht, unter diese exponierten Personengruppen zu fallen, noch ergibt sich dies aus dem Akt. Festgehalten wird insbesondere auch, dass die BF2 im Herkunftsstaat nach wie vor über einen Familienverband in Form von Eltern und Geschwistern verfügt und verheiratet ist. Die BF2 ist somit nicht ohne männliche Bezugsperson vor Ort, weshalb sie nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der alleinstehenden Frauen zählt. Mangels anderer Anhaltspunkte sowohl in den Länderberichten als auch im Akt und im Vorbringen der BF selbst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat in irgendeiner Weise durch die HTS oder sonstige Akteure gefährdet wären.2.
  44. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:Mangels anderer Anhaltspunkte sowohl in den Länderberichten als auch im Akt und im Vorbringen der BF selbst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat in irgendeiner Weise durch die HTS oder sonstige Akteure gefährdet wären., 2.
  45. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF unter Punkt 1.
  46. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sofern das Länderinformationsblatt Syrien von März 2024 und die Country Guidance Syria von April 2024 zitiert wurde, können die darin getroffenen Ausführungen über die Kontrolle der HTS in Nordwestsyrien auf die nunmehr von ihr kontrollierten weiteren syrischen Gebiete übertragen werden.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zu A) Abweisung: 3.1.
  49. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1.
  50. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944/2023 Rz 14; E 2268/2022 Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944 aus 2023, Rz 14; E 2268 aus 2022, Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). 3.1.
  51. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, droht den BF keine Gefährdung durch die HTS oder durch sonstige Akteure. Im Umstand, dass im Heimatland der BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche haben die BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland der BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche haben die BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Den BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass den BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt – vieles dafür spricht, dass es sich beim Vorbringen betreffend die Inhaftierung des BF1 um eine gesteigertes Vorbringen handelt und dass selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens nicht davon auszugehen ist, dass dem BF1 deshalb aktuell asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. So ist es dem BF1 seinen eigenen Angaben zu Folge nach kurzer Zeit gelungen, sich nach Zahlung von Bestechungsgeld der Haft zu entziehen und hat dieser beim BFA auch angegeben, sich nie politisch engagiert zu haben und keiner politischen Gruppierung anzugehören, sondern sich lediglich ein einziges Mal kritisch gegenüber der HTS geäußert zu haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aktuell von den neuen Machthabern in Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde, aus der diesem eine konkret gegen ihn als Einzelperson gerichtete asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein werden (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein werden vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14). Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 auf die ständige Judikatur des VfGH im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan (vgl. VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua.) verweisen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 auf die ständige Judikatur des VfGH im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan vergleiche VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua.) verweisen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der VfGH hielt in seiner Entscheidung vom 19.09.2022 im Wesentlichen Folgendes fest: „Auf Grund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung (02.07.2021) verfügbaren Länderinformationen, insbesondere des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung wie die Beschwerdeführer gegeben war. So wird etwa in diesem Länderinformationsblatt nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert hat. Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, musste das BVwG davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund war das BVwG verpflichtet, das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen eingehend auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen.“ Wenn die BF die hier angeführte Entscheidung des VfGH in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdefall und den neuen (politischen) Entwicklungen in Syrien bringen, verkennen sie, dass die Entscheidung des VfGH die Zurückweisung von Anträgen afghanischer Staatsangehöriger betreffend den Status subsidiär Schutzberechtigter und einer anschließenden Rückkehrentscheidung zum Inhalt hatte und gegenständlich dem Schutz vor Gefahren, die den BF bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, bereits durch den in
  52. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen wurde. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN). Abschließend sei angemerkt, dass – sollte sich die Lage in Syrien aufgrund neuer (politischer) Entwicklungen maßgeblich ändern und dies sich in der Folge auch in erst noch zu erscheinenden Länderberichten, die asylrelevante Gründe in Bezug auf die konkrete Situation der BF nahelegen, materialisieren – es den BF unbenommen bleibt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und folglich ein solcher Antrag unter soeben beschriebenen Umständen gegebenenfalls anders zu beurteilen sein wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.1.
  53. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.1.
  54. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
  55. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
  56. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  57. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2289735.1.00

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