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{'item': 'W208 2304590-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 19§ 7§ 6§ 27Art 130§ 24§ 32§ 33

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW208 2304590-1 Spruch, W208 2304590-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Zeugengebühren vom 05.09.2024 zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Zeugengebühren vom 05.09.2024 zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 10.07.2024 zu einer mündlichen Tagsatzung am Handelsgericht XXXX (im Folgenden: HG) für den Verhandlungstermin am 21.08.2024 um 16:30 Uhr als Zeuge geladen, wobei die Ladung an eine ehemalige Adresse des BF in XXXX , und nicht an die aktuelle Adresse nach XXXX zugestellt wurde.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 10.07.2024 zu einer mündlichen Tagsatzung am Handelsgericht römisch 40 (im Folgenden: HG) für den Verhandlungstermin am 21.08.2024 um 16:30 Uhr als Zeuge geladen, wobei die Ladung an eine ehemalige Adresse des BF in römisch 40 , und nicht an die aktuelle Adresse nach römisch 40 zugestellt wurde. Unter der Überschrift „WICHTIGE HINWEISE“ findet sich in der ihm zugestellten Ladung unter dem Punkt „Geltendmachung und Bescheinigung“ folgender Text: „Es wird Ihnen empfohlen, Ihren Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung Ihrer Vernehmung geltend zu machen. Hiezu ist es erforderlich, dass Sie Ihre Ladung vorlegen und alle Umstände bescheinigen, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind. [...]“ „ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“
  3. In weiterer Folge wurde der BF am 21.08.2024 in der Verhandlung von 16:30 bis 17:20 Uhr als Zeuge vernommen und seine Anwesenheit von der verfahrensleitenden Richterin bestätigt. Gleichzeitig beantragte er die Änderung seiner Ladungsadresse auf XXXX sowie einen Gebührenzuspruch iHv € 4,
  4. Diese Gebühren wurden dem BF bereits in der Verhandlung vom Beklagtenvertreter bar ausbezahlt.
  5. In weiterer Folge wurde der BF am 21.08.2024 in der Verhandlung von 16:30 bis 17:20 Uhr als Zeuge vernommen und seine Anwesenheit von der verfahrensleitenden Richterin bestätigt. Gleichzeitig beantragte er die Änderung seiner Ladungsadresse auf römisch 40 sowie einen Gebührenzuspruch iHv € 4,
  6. Diese Gebühren wurden dem BF bereits in der Verhandlung vom Beklagtenvertreter bar ausbezahlt.
  7. Am 05.09.2024 brachte der BF seinen Antrag auf Gebührenbestimmung

§ 19Geb

AG betreffend die am 21.08.2024 durchgeführte Verhandlung persönlich durch Übergabe an der Einlaufstelle des HG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von XXXX nach XXXX und retour mit dem Zug (iHv € 170,52) sowie 5 Stunden Verdienstentgang. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. 3. Am 05.09.2024 brachte der BF seinen Antrag auf Gebührenbestimmung

Paragraph 19, GebAG betreffend die am 21.08.2024 durchgeführte Verhandlung persönlich durch Übergabe an der Einlaufstelle des HG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von römisch 40 nach römisch 40 und retour mit dem Zug (iHv € 170,52) sowie 5 Stunden Verdienstentgang. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. 4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 (zugestellt am 13.09.2024) wies die Präsidentin des HG (belangte Behörde) den Antrag auf Ersatz von Gebühren

§ 19Geb

AG ab.4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 (zugestellt am 13.09.2024) wies die Präsidentin des HG (belangte Behörde) den Antrag auf Ersatz von Gebühren

Paragraph 19, GebAG ab. Begründend wurde darin sinngemäß ausgeführt, dass die 14-tägige Frist

§ 19Abs 1 Geb

AG am Tag der Vernehmung des BF, dem 21.08.2024.2024, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 04.09.2024 geendet habe, weshalb der am 05.09.2024 beim HG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei. Begründend wurde darin sinngemäß ausgeführt, dass die 14-tägige Frist

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG am Tag der Vernehmung des BF, dem 21.08.2024.2024, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 04.09.2024 geendet habe, weshalb der am 05.09.2024 beim HG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei.

  1. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 10.10.2024 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei nicht richtig, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch geltend gemacht habe, sondern dabei habe es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt. Nach Beendigung seiner Einvernahme um 17:20 Uhr habe er seinen Gebührenanspruch nicht mehr an der Einlaufstelle geltend machen können. Natürlich hätte er in den nachfolgenden Tagen innerhalb der 14-tägigen Frist diesen postalisch an das HG übermitteln können, er habe dies jedoch nicht gemacht, zumal er ohnedies im Zeitraum
  2. bis 06.
  3. einen Kurztrip nach XXXX geplant gehabt habe und persönlich diesen Antrag in der Einlaufstelle habe abgeben wollen, sowie er es am 05.09.2024 auch gemacht habe. Er sei weder sprachlich (da er ursprünglich aus SYRIEN stamme und sich erst seit 8 Jahren in ÖSTERREICH aufhalte) noch von seinem Rechtsverständnis her so sattelfest, dass er die Ausführungen betreffend die Versäumnis der 14 Tage Frist in vollem Umfang verstanden hätte. Deshalb hätte er auch in Erfüllung der Manuduktionspflicht explizit darauf hingewiesen werden müssen und könne sein Versäumnis daher lediglich als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Schließlich monierte er einen Verfahrensmangel, da ihm von der Behörde kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Bestimmung seiner Zeugengebühren iHv € 170,52.Es sei nicht richtig, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch geltend gemacht habe, sondern dabei habe es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt. Nach Beendigung seiner Einvernahme um 17:20 Uhr habe er seinen Gebührenanspruch nicht mehr an der Einlaufstelle geltend machen können. Natürlich hätte er in den nachfolgenden Tagen innerhalb der 14-tägigen Frist diesen postalisch an das HG übermitteln können, er habe dies jedoch nicht gemacht, zumal er ohnedies im Zeitraum
  4. bis 06.
  5. einen Kurztrip nach römisch 40 geplant gehabt habe und persönlich diesen Antrag in der Einlaufstelle habe abgeben wollen, sowie er es am 05.09.2024 auch gemacht habe. Er sei weder sprachlich (da er ursprünglich aus SYRIEN stamme und sich erst seit 8 Jahren in ÖSTERREICH aufhalte) noch von seinem Rechtsverständnis her so sattelfest, dass er die Ausführungen betreffend die Versäumnis der 14 Tage Frist in vollem Umfang verstanden hätte. Deshalb hätte er auch in Erfüllung der Manuduktionspflicht explizit darauf hingewiesen werden müssen und könne sein Versäumnis daher lediglich als minderer Grad des Versehens gewertet werden. Schließlich monierte er einen Verfahrensmangel, da ihm von der Behörde kein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Bestimmung seiner Zeugengebühren iHv € 170,
  6. Mit am 18.12.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
  8. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
  9. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Fest steht, dass der BF zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem HG am 21.08.2024 geladen war und dort von 16:30 bis 17:20 Uhr als Zeuge vernommen wurde. Die Frist zur Geltendmachung der dadurch entstandenen gebührenrechtlichen Ansprüche hat am 21.08.2024 zu laufen begonnen. Am Ende seiner Einvernahme wurden dem BF Gebühren iHv € 4,00 für Parktickets zugesprochen und vom Beklagtenvertreter bar ausbezahlt. Es steht fest, dass der BF den Antrag auf Gebührenbestimmung erst am 05.09.2024 durch persönliche Übergabe bei der Einlaufstelle des HG eingebracht hat.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der gegenständliche Gebührenbestimmungsantrag erst am 05.09.2024 durch persönliche Übergabe des BF am HG eingebracht wurde, ist unstrittig und ergibt sich aus dem datierten Stempel der Einlaufstelle. Dass dem BF am Ende seiner Einvernahme € 4,00 für Parktickets zugesprochen und vom Beklagtenvertreter bar ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem Protokoll vom 21.08.2024 (ON 5, 46). Das Argument des BF, wonach nicht richtig sei, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch geltend gemacht habe, sondern es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt habe, ist unerheblich, da sowohl eine erstmalige Geltendmachung als auch eine Ausdehnung des Gebührenanspruches nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig ist (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung 3.3.) Der BF bestreitet zu keinem Zeitpunkt das Datum der Einbringung, sondern begründet dies insbesondere mit persönlichen Umständen, wie der Tatsache, dass er diesen lieber persönlich statt postalisch übermitteln hätte wollen, was ihm aus organisatorischen Gründen erst am 05.09.2024 gelungen sei. Außerdem verweist er auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse und sein geringes Rechtsverständnis, womit jedoch vor dem Hintergrund, dass Deutsch als Amtssprache für den Schriftverkehr herrscht und dem BF im Verfahren vor dem HG nachweislich ein Dolmetscher beigegeben war, den er bei Unklarheiten (auch über die Ausführungen in der schriftlichen Ladung) hätte befragen können, nichts für ihn gewonnen ist. Diese Argumente des BF sind für die Frage des Fristablaufs allesamt unerheblich und wären allenfalls im Zuge eines Antrages auf Wiedereinsetzung darzulegen. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde im Übrigen die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterhin zuständig bleiben (vgl VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126). Eine in Beschwerde gezogene Entscheidung über einen derartigen Antrag liegt dem BVwG (noch) nicht vor. Diese Argumente des BF sind für die Frage des Fristablaufs allesamt unerheblich und wären allenfalls im Zuge eines Antrages auf Wiedereinsetzung darzulegen. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde im Übrigen die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterhin zuständig bleiben vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126). Eine in Beschwerde gezogene Entscheidung über einen derartigen Antrag liegt dem BVwG (noch) nicht vor.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Für die Fristenberechnung sind die folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) maßgeblich:

§ 32

Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33

Abs 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. […]

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Geltendmachung der Gebühr § 19.

(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. Paragraph 19 Punkt (, eins,) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. […]
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.“ 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall wurde der BF als Zeuge in der Verhandlung vom 21.08.2024 einvernommen und machte am Ende seiner Vernehmung (Park)Gebühren iHv € 4,00 geltend. Am 05.09.2024 brachte er seinen Gebührenbestimmungsantrag ein, in welchem er Fahrtkosten iHv € 170, 52 begehrte.

§ 19Abs 1 Geb

AG hat ein aus dem Inland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts „seine“ Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG erweist sich demnach als nicht zulässig (vgl VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Das diesbezügliche Argument des BF, wonach nicht richtig sei, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch mit der Auszahlung des Parktickets um € 4,00 geltend gemacht habe, sondern es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt habe, führt daher ins Leere.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat ein aus dem Inland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts „seine“ Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung nach Ablauf der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG erweist sich demnach als nicht zulässig vergleiche VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Das diesbezügliche Argument des BF, wonach nicht richtig sei, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch mit der Auszahlung des Parktickets um € 4,00 geltend gemacht habe, sondern es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt habe, führt daher ins Leere.

§ 19Abs 3 Geb

AG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 19 GebAG Anm 17).

Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 17). Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn die Zeugin auf ihre Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 19 GebAG Anm 7).Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn die Zeugin auf ihre Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Frist nach der Einvernahme des BF am 21.08.2024 mit Ablauf des 04.09.2024 abgelaufen und hat der BF den Antrag erst am 05.09.2024 durch persönliche Übergabe bei der Einlaufstelle des HG eingebracht, obwohl er bereits in der Ladung auf diese Frist und auf den Anspruchsverlust als Folge einer Fristversäumung hingewiesen worden war. Zum Argument des BF, wonach dieser im Rahmen der in § 13a AVG geregelten Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) auf die Verjährungsfrist hätte aufmerksam gemacht werden sollen, ist auszuführen, dass diese sich ausschließlich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die Rechtsfolge nach § 19 Abs 1 GebAG wurde dem BF bereits in seiner Ladung eindeutig zur Kenntnis gebracht, wie in § 19 Abs 3 bereits gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus war die belangte Behörde jedoch nicht angehalten dem BF weitere Anleitungen zu geben, wann er sein Anbringen zu stellen bzw wie er dieses zu gestalten habe (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht liegt daher nicht vor. Zum Argument des BF, wonach dieser im Rahmen der in Paragraph 13 a, AVG geregelten Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) auf die Verjährungsfrist hätte aufmerksam gemacht werden sollen, ist auszuführen, dass diese sich ausschließlich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die Rechtsfolge nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG wurde dem BF bereits in seiner Ladung eindeutig zur Kenntnis gebracht, wie in Paragraph 19, Absatz 3, bereits gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus war die belangte Behörde jedoch nicht angehalten dem BF weitere Anleitungen zu geben, wann er sein Anbringen zu stellen bzw wie er dieses zu gestalten habe vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht liegt daher nicht vor. Mit dem Argument des BF, wonach ihm die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag erteilt habe, ist für ihn aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind (vgl. mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; (vgl z.B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011). Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; vergleiche z.B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011). Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Nur wenn dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Davon ausgehend bedarf es gegenständlich keines „Verspätungsvorhalts“ durch das BVwG, weil die zugrundeliegenden Sachverhaltselemente der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Bescheides zu entnehmen sind, sodass sie dem BF bekannt waren. Er hatte zudem in der Beschwerde die Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen zu äußern, was er auch tat. Dem Zweck des „Überraschungsverbots“ wurde somit – auch ohne „Verspätungsvorhalt“ durch das BVwG – vollständig entsprochen. Im Ergebnis konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Antragsfrist von 14 Tagen und damit verspätet eingebracht wurde. 3.4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des BF (wegen Verspätung) zurückgewiesen wird.3.4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des BF (wegen Verspätung) zurückgewiesen wird. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2304590.1.00

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