GVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Zeugengebühren vom 05.09.2024 zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Zeugengebühren vom 05.09.2024 zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG betreffend die am 21.08.2024 durchgeführte Verhandlung persönlich durch Übergabe an der Einlaufstelle des HG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von XXXX nach XXXX und retour mit dem Zug (iHv € 170,52) sowie 5 Stunden Verdienstentgang. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. 3. Am 05.09.2024 brachte der BF seinen Antrag auf Gebührenbestimmung
Paragraph 19, GebAG betreffend die am 21.08.2024 durchgeführte Verhandlung persönlich durch Übergabe an der Einlaufstelle des HG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von römisch 40 nach römisch 40 und retour mit dem Zug (iHv € 170,52) sowie 5 Stunden Verdienstentgang. Tickets zu den beantragten Fahrtkosten wurden nicht vorgelegt. 4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 (zugestellt am 13.09.2024) wies die Präsidentin des HG (belangte Behörde) den Antrag auf Ersatz von Gebühren
AG ab.4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 (zugestellt am 13.09.2024) wies die Präsidentin des HG (belangte Behörde) den Antrag auf Ersatz von Gebühren
Paragraph 19, GebAG ab. Begründend wurde darin sinngemäß ausgeführt, dass die 14-tägige Frist
AG am Tag der Vernehmung des BF, dem 21.08.2024.2024, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 04.09.2024 geendet habe, weshalb der am 05.09.2024 beim HG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei. Begründend wurde darin sinngemäß ausgeführt, dass die 14-tägige Frist
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG am Tag der Vernehmung des BF, dem 21.08.2024.2024, zu laufen begonnen und nach 14 Tagen mit Ablauf des 04.09.2024 geendet habe, weshalb der am 05.09.2024 beim HG eingebrachte Gebührenbestimmungsantrag verspätet sei.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GVG hat über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Für die Fristenberechnung sind die folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) maßgeblich:
Abs 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. […]
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, lauten: „Geltendmachung der Gebühr § 19.
AG hat ein aus dem Inland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts „seine“ Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG erweist sich demnach als nicht zulässig (vgl VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Das diesbezügliche Argument des BF, wonach nicht richtig sei, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch mit der Auszahlung des Parktickets um € 4,00 geltend gemacht habe, sondern es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt habe, führt daher ins Leere.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat ein aus dem Inland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts „seine“ Gebühr geht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken habe. Eine Ausdehnung der begehrten Entschädigung nach Ablauf der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG erweist sich demnach als nicht zulässig vergleiche VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Das diesbezügliche Argument des BF, wonach nicht richtig sei, dass er am Ende seiner Einvernahme seinen Gebührenanspruch mit der Auszahlung des Parktickets um € 4,00 geltend gemacht habe, sondern es sich lediglich um die Vergütung des Parktickets der hauseigenen Tiefgarage gehandelt habe, führt daher ins Leere.
AG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 19 GebAG Anm 17).
Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Die amtlichen Ladungsformulare enthalten bereits entsprechende Hinweise (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 17). Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn die Zeugin auf ihre Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 19 GebAG Anm 7).Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn die Zeugin auf ihre Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung in der Ladung oder durch eine entsprechende Belehrung (vor Abschluss der Vernehmung) hingewiesen wurde (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Frist nach der Einvernahme des BF am 21.08.2024 mit Ablauf des 04.09.2024 abgelaufen und hat der BF den Antrag erst am 05.09.2024 durch persönliche Übergabe bei der Einlaufstelle des HG eingebracht, obwohl er bereits in der Ladung auf diese Frist und auf den Anspruchsverlust als Folge einer Fristversäumung hingewiesen worden war. Zum Argument des BF, wonach dieser im Rahmen der in § 13a AVG geregelten Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) auf die Verjährungsfrist hätte aufmerksam gemacht werden sollen, ist auszuführen, dass diese sich ausschließlich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die Rechtsfolge nach § 19 Abs 1 GebAG wurde dem BF bereits in seiner Ladung eindeutig zur Kenntnis gebracht, wie in § 19 Abs 3 bereits gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus war die belangte Behörde jedoch nicht angehalten dem BF weitere Anleitungen zu geben, wann er sein Anbringen zu stellen bzw wie er dieses zu gestalten habe (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht liegt daher nicht vor. Zum Argument des BF, wonach dieser im Rahmen der in Paragraph 13 a, AVG geregelten Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) auf die Verjährungsfrist hätte aufmerksam gemacht werden sollen, ist auszuführen, dass diese sich ausschließlich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die Rechtsfolge nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG wurde dem BF bereits in seiner Ladung eindeutig zur Kenntnis gebracht, wie in Paragraph 19, Absatz 3, bereits gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus war die belangte Behörde jedoch nicht angehalten dem BF weitere Anleitungen zu geben, wann er sein Anbringen zu stellen bzw wie er dieses zu gestalten habe vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336). Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht liegt daher nicht vor. Mit dem Argument des BF, wonach ihm die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag erteilt habe, ist für ihn aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind (vgl. mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080). Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; (vgl z.B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011). Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; vergleiche z.B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011). Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Nur wenn dies nicht geschehen, so ist das VwG als Rechtsmittelinstanz verpflichtet, seinerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwH). Davon ausgehend bedarf es gegenständlich keines „Verspätungsvorhalts“ durch das BVwG, weil die zugrundeliegenden Sachverhaltselemente der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Bescheides zu entnehmen sind, sodass sie dem BF bekannt waren. Er hatte zudem in der Beschwerde die Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen zu äußern, was er auch tat. Dem Zweck des „Überraschungsverbots“ wurde somit – auch ohne „Verspätungsvorhalt“ durch das BVwG – vollständig entsprochen. Im Ergebnis konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der gegenständliche Antrag nach Ablauf der Antragsfrist von 14 Tagen und damit verspätet eingebracht wurde. 3.4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des BF (wegen Verspätung) zurückgewiesen wird.3.4. Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und ist daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des BF (wegen Verspätung) zurückgewiesen wird. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2304590.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.