RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW222 2274378-1 Spruch, W222 2274378-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2024 und am 16.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2024 und am 16.01.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2022 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali an, in XXXX geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt habe er als Schuhputzer/Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt gab er an, dass sein Vater verstorben sei. An Familienangehörigen habe er seine Mutter und seine Brüder. Zu seinen Brüdern gab er an: „4 Brüder (1 Bruder lebt in XXXX , 1 Bruder unbekannt). Zum Wohnort seiner Familienangehörigen wurde vermerkt: „Alle leben in Somalia. Zu Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat befragt gab der BF an, dass er eine ca. fünf Jahre ältere Schwester habe, die in Deutschland lebe. Seine Wohnadresse im Herkunftsland sei in XXXX in Mogadischu. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2022 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Februar 2022 vom Wohnort abgereist und mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal aus seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe einen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in Mogadischu gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, das er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute befragt führte er aus, sich ca. drei Monate in der Türkei und von XXXX 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben. Anschließend sei er durch Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn durchgereist. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Danach habe er das Land verlassen und sei seitdem lediglich auf der Durchreise gewesen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2022 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt habe er als Schuhputzer/Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt gab er an, dass sein Vater verstorben sei. An Familienangehörigen habe er seine Mutter und seine Brüder. Zu seinen Brüdern gab er an: „4 Brüder (1 Bruder lebt in römisch 40 , 1 Bruder unbekannt). Zum Wohnort seiner Familienangehörigen wurde vermerkt: „Alle leben in Somalia. Zu Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat befragt gab der BF an, dass er eine ca. fünf Jahre ältere Schwester habe, die in Deutschland lebe. Seine Wohnadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 in Mogadischu. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2022 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei im Februar 2022 vom Wohnort abgereist und mit dem Flugzeug in die Türkei gereist. Er sei legal aus seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe einen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in Mogadischu gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, das er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute befragt führte er aus, sich ca. drei Monate in der Türkei und von römisch 40 2022 in Griechenland aufgehalten zu haben. Anschließend sei er durch Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn durchgereist. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Danach habe er das Land verlassen und sei seitdem lediglich auf der Durchreise gewesen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, er habe sie selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert. Die Reisekosten hätten € 250.- betragen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Somalia verlassen, weil mein Bruder, der als Soldat tätig war, einen Al Shabaab Mann getötet hat. Wir wurden von den Angehörigen des Opfers verfolgt und mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund habe ich Somalia verlassen. Ansonsten habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Befragt, was der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Ich werde getötet.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „nein.“ Am 21.09.2022 teilte die Rechtsvertretung des BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) mit, dass der BF einige Angaben in seiner Erstbefragung richtigstellen möchte. Er habe drei Brüder. Sein Familienname laute XXXX , sein Vorname laute XXXX . Zum Beweis seines Namens lege der BF ein griechisches Dokument für Asylwerber vor. Daraus ergebe sich auch, dass der BF am XXXX geboren sei. Zur Situation bei der Erstbefragung wurde angeführt, dass der BF nervös gewesen sei und teilweise Verständigungsprobleme gehabt habe.Am 21.09.2022 teilte die Rechtsvertretung des BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ bezeichnet) mit, dass der BF einige Angaben in seiner Erstbefragung richtigstellen möchte. Er habe drei Brüder. Sein Familienname laute römisch 40 , sein Vorname laute römisch 40 . Zum Beweis seines Namens lege der BF ein griechisches Dokument für Asylwerber vor. Daraus ergebe sich auch, dass der BF am römisch 40 geboren sei. Zur Situation bei der Erstbefragung wurde angeführt, dass der BF nervös gewesen sei und teilweise Verständigungsprobleme gehabt habe. Das BFA veranlasste eine Altersfeststellung betreffend den BF. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom 05.10.2022) sowie eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX (Untersuchungsdatum XXXX ) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX bestimmt werden. Damit habe er sich im Zeitpunkt des Asylantrages vom 19.08.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden und könne eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2023 stellte das BFA fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 (Untersuchungsdatum römisch 40 ) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 bestimmt werden. Damit habe er sich im Zeitpunkt des Asylantrages vom 19.08.2022 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden und könne eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2023 stellte das BFA fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Am 13.10.2022 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 17.10.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei dem Beschwerdeführer am XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis XXXX , erteilt worden sei.Am 13.10.2022 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 17.10.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis römisch 40 , erteilt worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „[…] LA: Fühlen Sie sich heute gesund und sind Sie in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren wahrheitsgetreu zu tätigen? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. […] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, es war alles richtig. Ich möchte nur angeben, dass mein Name richtig lautet: XXXX . VP: Ja, es war alles richtig. Ich möchte nur angeben, dass mein Name richtig lautet: römisch 40 . LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.: LA: Wo und wie leben Sie derzeit? VP: In XXXX . VP: In römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder Bekannte? VP: Nein. LA. Haben Sie in Österreich bekannte, welche Sie schon aus Somalia kennen? VP: Nein. LA: Besuchen Sie in Österreich die Schule, einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? VP: Ich habe einen A2 Deutschkurs besucht. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö? VP: Ich bin nicht in einem Verein Mitglied, aber ich lerne z. B.: wie ich meine Aggressionen abbauen kann usw…. im September werde ich mit dem Besuch eines Hauptschulabschlusskurses beginnen. LA. Bei welcher Organisation werden Sie den Kurs machen? VP: Bei XXXX . Ich habe mir den Kurs selber gesucht. VP: Bei römisch 40 . Ich habe mir den Kurs selber gesucht. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie? VP: Ich lese sehr gerne. Geschichten in Somalisch, in Englisch und Deutsch. LA. Wo haben Sie Englisch gelernt, sodass Sie Geschichten in Englisch lesen können. VP: In der Schule in Somalia. LA: Sind Sie gesund? Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich bereits straffällig geworden? VP: Nein. LA: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt? VP: Sehr gut. Hier bin ich willkommen, hier fühle ich mich gut. LA: Haben Sie schon Vorstellungen, wenn Sie weiter in Österreich bleiben, wie sich Ihr Leben in Österreich weiter gestalten wird? Was sind Ihre Ziele? VP: Ich möchte eine bessere Zukunft haben. Ich möchte Elektrotechnik erlernen und auch in diesem Beruf arbeiten. FRAGEN zu Ihrer Person: LA: Sind Sie jemandem versprochen, verlobt oder verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig. LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? VP: Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe bzw. einem bestimmten Stamm an? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin sunnitischer Moslem. LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen? VP: Nein. LA: Warum nicht. VP: Ich habe sie verloren. LA: Was haben Sie verloren? VP: Meinen Reisepass, Fotos von meiner Familie, mein Mobiltelefon. Die ganze Tasche habe ich verloren. LA: Besteht die Möglichkeit, dass Sie sich Dokumente oder Fotos oder sonstige Nachweise von Ihrer Familie aus Somalia schicken lassen? VP: Nein, es ist nicht möglich. LA: Warum ist das nicht möglich? VP: Weil ich nicht mehr weiß, wo die Familie ist. Ich möchte nicht zurückkehren, weil ich nicht weiß, wohin. LA: Bis wann haben Sie noch gewusst, wo Ihre Familie sich aufhält? VP: Eine Woche vor meiner Ausreise aus Somalia. LA: Wo war Ihre Familie da? VP: In Mogadischu. LA: Weshalb sollte Ihre Familie nun nicht mehr dort sein? VP: Es ist etwas passiert, da haben wir uns aus den Augen verloren. Und wir wussten nicht, wo wir gemeinsam hingehen könnten. Sie sind so wie ich auch auf der Flucht jetzt. VP: Wissen Sie, wann und wo Ihr Reisepass ausgestellt wurde? VP: Meine Mutter hat mir den Reisepass besorgt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nach dem Vorfall beide, ich und meine Mutter, zu einem somalischen Schlepper gingen. Wir übergaben Fotos von mir. Dann ist meine Mutter nach 3 Tagen wieder zu diesem Mann gegangen und er gab ihr den somalischen Reisepass, lautend auf meinen Namen und das Lichtbild von mir war darin. LA: Hat sich Ihre Mutter für sich selbst keinen Reisepass ausstellen lassen? VP: Nein, aber ich weiß es nicht. LA: Wann und wo haben Sie Ihr Mobiltelefon verloren? VP: Alle meine Wertsachen habe ich in der Türkei verloren. LA: Wann und wo wurden Sie geboren? VP: Am XXXX in XXXX . VP: Am römisch 40 in römisch 40 . LA: Welche Schulen haben Sie besucht? VP: In Mogadischu für 9 Jahre lang. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um eine normale Schule gehandelt hat. Ich besuchte von Grundschule bis Hauptschule immer dieselbe Schule. Aber ich habe in Englisch privaten Unterricht genommen. LA: Weshalb haben Sie separaten Englischunterricht genommen? VP: Ich wollte besser Englisch können, deshalb besuchte ich Privatkurse für Englisch und Mathematik. Sie kosten 2 USD pro Monat. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder das bezahlt hat. LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen? VP: 2021 habe ich aufgehört. Damals als ich mit der Schule begann, zogen wir von XXXX nach Mogadischu. VP: 2021 habe ich aufgehört. Damals als ich mit der Schule begann, zogen wir von römisch 40 nach Mogadischu. LA: Haben Sie einen Beruf erlernt? Haben Sie jemals etwas gearbeitet? VP: In den letzten zwei Monaten vor meiner Ausreise aus Somalia arbeitete ich als Schuhputzer. Mein Bruder war urplötzlich verschwunden, deshalb habe ich als Schuhputzer gearbeitet. LA: Wo haben Sie gearbeitet? VP: Auf der Straße in XXXX in Mogadischu. VP: Auf der Straße in römisch 40 in Mogadischu. LA: Für wie lange haben sie diese Tätigkeit ausgeübt? VP: Nachdem mein Bruder verschwunden war etwa 2 Monate, dann passierte etwas. FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen: LA: Sind die Personalangaben betreffend der Namen und des Alters Ihrer Familienangehörigen, wie in der Erstbefragung angegeben, korrekt? VP: Mein Vater heißt XXXX , mein Bruder heißt XXXX (Alter kann ich nicht sagen), meine Schwester heißt XXXX ( XXXX Jahre älter als ich), mein zweiter Bruder heißt XXXX und noch XXXX . VP: Mein Vater heißt römisch 40 , mein Bruder heißt römisch 40 (Alter kann ich nicht sagen), meine Schwester heißt römisch 40 ( römisch 40 Jahre älter als ich), mein zweiter Bruder heißt römisch 40 und noch römisch 40 . Meine Mutter heißt Zamzam. LA: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie 4 Brüder haben. VP: Ich meinte damals mit mir sind wir 4 Brüder. LA: Wie bestritt Ihre Familie den Lebensunterhalt in der Heimatregion bzw. Herkunftsregion? VP: Zuerst hat mein Vater gearbeitet, dann wurde er getötet. Dann arbeitete mein Bruder. LA: Was war Ihr Vater von Beruf? VP: Mein Vater hatte ein Fotostudio in XXXX , wo man Fotos macht und Videos.VP: Mein Vater hatte ein Fotostudio in römisch 40 , wo man Fotos macht und Videos. LA. Wann ist er gestorben? VP: 2013 wurde er getötet. LA: In welchem Zusammenhang ist Ihr Vater getötet worden? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann hat Ihr Bruder zu arbeiten begonnen? VP: Seit ich denken kann, war mein Bruder ein Soldat beim Militär. LA: Welche weiteren Angehörigen (Onkel, Tanten, Großeltern, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater gestorben ist, mein Bruder XXXX ist in XXXX /Kenya. Er ist geflohen. Meine Schwester XXXX ist in Deutschland. Von Mutter und XXXX weiß ich nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater gestorben ist, mein Bruder römisch 40 ist in römisch 40 /Kenya. Er ist geflohen. Meine Schwester römisch 40 ist in Deutschland. Von Mutter und römisch 40 weiß ich nichts. LA: Wann ist XXXX nach XXXX gegangen?LA: Wann ist römisch 40 nach römisch 40 gegangen? VP: Nach dem Vorfall. LA: Warum sind Sie nicht zusammen mit Ihrem Bruder weggegangen? VP: Nach dem Vorfall sind wir geflohen. Meine Mutter hat ihn weggeschickt. Wir konnten nicht aufeinander warten. Es musste sehr schnell gehen. LA: Wann ist Ihre Schwester XXXX nach Deutschland gereist?LA: Wann ist Ihre Schwester römisch 40 nach Deutschland gereist? VP: Nachdem mein Vater getötet wurde. LA: Pflegen Sie Kontakt zu XXXX und XXXX ?LA: Pflegen Sie Kontakt zu römisch 40 und römisch 40 ? VP: Mit XXXX habe ich Kontakt, zu XXXX nicht. VP: Mit römisch 40 habe ich Kontakt, zu römisch 40 nicht. LA: Nachdem Ihre Schwester schon lange in Deutschland lebt, hat sie sicher mit Ihnen in Somalia die ganzen Jahre über immer Kontakt gehabt. Könnte sie wissen, wo sich Ihre Mutter aufhält? VP: Meine Mutter ist eine ältere Frau und besitzt kein Mobiltelefon. Ich selbst habe die Kontaktdaten der Schwester von einem Somalier in der Türkei bekommen, dessen Bruder bei meiner Schwester in Deutschland ist. LA: Hatten Sie Kontakt von Somalia zu Ihrer Schwester in Deutschland? VP: Von der XXXX wusste überhaupt niemand, sie war damals verschwunden. Ich war damals der erste, der mit ihr wieder Kontakt aufgenommen hat. Meine Mutter hatte nie ein eigenes Mobiltelefon, deshalb konnten die beiden nie Kontakt haben. VP: Von der römisch 40 wusste überhaupt niemand, sie war damals verschwunden. Ich war damals der erste, der mit ihr wieder Kontakt aufgenommen hat. Meine Mutter hatte nie ein eigenes Mobiltelefon, deshalb konnten die beiden nie Kontakt haben. LA: Wo lebt Ihre Schwester in Deutschland? VP: Irgendwo an der Grenze zu Frankreich. Ich weiß nicht, wie der genaue Ort heißt. Ich könnte sie aber fragen. LA: Sie werden aufgefordert, die Telefonnummer und die genaue Adresse Ihrer Schwester in Deutschland der Behörde bekannt zu geben. VP: Ja, mache ich. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester in Deutschland? VP: Sie hat mir gesagt, dass sie arbeiten geht und etwas lernt. Ich glaube, dass sie Flüchtlingsstatus hat, aber ich werde sie fragen. LA: Wie war die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Das weiß ich nicht, mein Bruder war für uns zuständig. Ich würde aber sagen, so wie alle anderen Somalier mal. FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort: LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer) bzw. Herkunftsland! VP: In Mogadischu, im Bezirk XXXX . VP: In Mogadischu, im Bezirk römisch 40 . LA: Wie lebten sie mit wem in ihrem letzten Wohnort in Mogadischu? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete) VP: Wir lebten in einer Hütte. Nachgefragt gebe ich an, in unserer eigenen Hütte. Sie hatte 2 Zimmer, Wohnzimmer und Küche und Toilette und Dusche extra und Terrasse. LA: Hat Ihre Familie diese Hütte selbst gebaut oder gekauft? VP: Dazu kann ich nichts sagen, ich weiß es nicht. LA: Wann genau haben Sie Mogadischu verlassen? VP: 2022, entweder Ende Jänner oder Anfang Februar. Ich weiß nicht mehr genau. Jedenfalls in dieser Zeit. LA: Wer hat mit Ihnen zuletzt noch in der Hütte gelebt? VP: Ich meine Mutter und die zwei jungen Brüder. LA: Was ist mit ihrem Bruder genau passiert? VP: Er war Soldat. Ich weiß nicht, welchen Rang er hatte. Sie haben jedenfalls eine Kampfhandlung durchgeführt. Sie haben einen Angriff durchgeführt. Mehrere Soldaten von seiner Einheit waren auf einmal verschwunden. Niemand hat ihre Leichen gesehen, aber wir haben angenommen, dass sie alle tot sind. LA: Gegen wen war der Angriff gerichtet? VP: Gegen die Feinde der Regierung. LA. Wer sind die Feinde? VP: Al Shabaab. LA: Wo wurde der Angriff gemacht? VP: In Mittel- Zentral Somalia, ich weiß es nicht. LA: Wie haben Sie davon erfahren? VP: Meine Mutter wurde informiert und die Bewegungen der Soldaten waren allen bekannt. Und mein Bruder war damals bei seiner Einheit. LA: Warum sind die Bewegung der Soldaten allen bekannt gewesen? VP: Die Somalier wissen voneinander. In der Nachbarschaft war das ein Thema und so hörte meine Mutter von den Geschehnissen. Die Nachbarn sagten immer, die Einheit hat gegen Al Shabaab gestartet, so war meine Mutter informiert. Es war nicht geheim. LA: Wer sorgt in Ihrer Herkunftsregion für Sicherheit, wer hat dort die Kontrolle? VP: Die Regierung. LA: Wie verhielt es sich mit der Versorgungslage in Mogadischu in Bezug auf Lebensmittel, Trinkwasser usw… die letzten Jahre, in denen Sie dort gelebt haben? VP: Ich weiß es nicht, ich kann nur von meiner Familie sprechen, wir lebten normal. Jedenfalls hatten die Nachbarn auch Arbeit. Sie haben Gemüse aber auch andere Lebensmittel verkauft. Mache waren auch Schneider. Das Land ist halt unterentwickelt. LA: Haben Sie bzw. Ihre Familie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, …
- wo)im Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Nein. Wir lebten hauptsächlich vom Einkommen meines Bruders. LA: Wie viel hat er verdient? VP: Ich weiß nicht, wir haben das nicht gefragt. LA: Ist Ihr Bruder verheiratet? VP: Nein. LA: Ist das nicht eher unüblich? VP: Wenn er geheiratet hätte, hätten wir dann keine Unterstützung erhalten, das wusste er. LA: Wieso hätte ihre Familie dann nicht mehr von Ihrem Bruder unterstützt werden können? VP: Niemand hat ihm verboten zu heiraten, aber ich glaube, dass es für beide nicht ausgereicht hätte, wenn er eine Familie gegründet hätte. LA: Wo liegt diese Straße, wo Sie in Mogadischu gearbeitet hatten? VP: Im Bezirk XXXX . Dort gibt es viele Geschäfte, es ist dort viel los. Es gibt auch eine Moschee. VP: Im Bezirk römisch 40 . Dort gibt es viele Geschäfte, es ist dort viel los. Es gibt auch eine Moschee. LA: Wie weit von Ihrem Wohnort ist das gelegen? VP: Ich lebte in einem anderen Bezirk. Ca. 15-20 Minuten mit dem Auto. Nachgefragt gebe ich an, dass ich entweder mit Taxibus oder Tuktuk gefahren bin. LA: Besuchten Ihre jüngeren Geschwister eine Schule? VP: Ja, der jüngste besuchte eine Koranschule, der andere eine normale Schule. LA: Wenn ein Familienmitglied als Soldat bei Kampfhandlungen ums Leben kommt, erhält die Familie dann irgendeine Art von Unterstützung? VP: Nein, man bekommt nichts. Auch wenn er verletzt wäre, müsste man die Behandlungen selbst bezahlen, weil dort funktioniert nichts. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? Wer hat alles organisiert und finanziert? (Schlepperkosten) VP: Meine Mutter. LA: Was hat Ihre Reise gekostet? VP: Das wussten wir nicht. Bis Griechenland hat meine Mutter alles organisiert und bezahlt. LA: Bei der Erstbefragung haben VP: Ich war ja in Griechenland in einer Unterkunft für Minderjährige und ich habe mein Taschengeld gespart und den Rest haben mit mitreisende Somalier geschenkt. LA: Sie haben auch angegeben, bei der Erstbefragung, dass Ihr Asylantrag in Griechenland abgelehnt wurde. Erklären Sie sich hierzu: VP: Mir wurde in Griechenland in der Einvernahme mitgeteilt, dass meine Schwester einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann, das wollte ich nicht und deshalb verließ ich Griechenland noch vor einer Entscheidung. Ich habe von anderen Asylwerbern erfahren, dass ich in Österreich bessere Möglichkeiten hätte und daher habe ich mich entschlossen nach Österreich zu reisen. Das habe ich nun. Ich bin in einer Unterkunft, bekomme finanzielle Unterstützung und einen Deutschkurs bzw. in weiterer Folge auch eine Ausbildung. Ich kann hier meine Zukunft aufbauen. FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Somalia verlassen haben? VP: Wir waren eine Familie. Mein Bruder verschwand auf einmal nach einem Angriff. Sie wurden verdächtigt, Al Shabaab Leute getötet zu haben. Das wurde auch dann bestätigt. Familienangehörigen von Soldaten der Regierung oder auch Mitarbeiter der Regierung wurden immer angegriffen. Nachdem mein Bruder verschwand, hatten wir 2 Monate lang gar keine Probleme. Ich habe als Schuhputzer gearbeitet. Eines Freitags, es war wahrscheinlich XXXX , ich weiß es nicht so genau, war ich sehr spät noch in der Arbeit. Deshalb fuhr ich mit einem Tuktuk nach Hause. Da haben die Probleme begonnen. Der Tuktuk Fahrer hat mir Fragen gestellt. Ich habe entweder falsch oder gar nicht geantwortet, weil ich sehr vorsichtig war. In Somalia ist es so, wenn jemand 15 ist, kann man zur Verantwortung gezogen werden. Der Mann stellte immer mehr Fragen. Plötzlich erzählte dieser Mann vom Tod meines Vaters, er zählte die Namen meiner Familienmitglieder auf, er sagte mir, dass mein Bruder Berufssoldat sei, er wusste sehr viel von meiner Familie. Er sagte, dass er mich persönlich kennt, obwohl ich ihn noch nie gesehen hatte. Er redete und redete. Und ich habe immer mehr Angst bekommen. Ich zitterte. Er sagte mir, wenn ich mit den religiösen Menschen zusammenarbeite, würde ich ein gutes Leben führen und sollte ich sterben, würde ich in den Himmel kommen. Niemand würde mir etwas antun. Meine Familie würde sehr viel Geld bekommen, ich würde eine Menge Geld bekommen. Er versprach mir, uns Sicherheit zu gewähren. Dann hat er plötzlich 50 USD herausgeholt und in meine Richtung die Hand ausgestreckt. Wir befanden uns in der Näher unserer Hütte. Er sagte mir, dass er mich am Dienstag wieder abholen wird. Er sagte mir, dass ich mehr als diese 50 Dollar bekommen würde. Ich sollte am kommenden Dienstag zum Ort kommen, wo er mich abholte. Bis dahin habe ich Zeit zu überlegen. Ich hatte viel Angst. Er forderte mich auf, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Ich war erschrocken und ging nach Hause. Meine beiden Brüder sind zu mir gelaufen. Ich bin weitergegangen. Ich war kurz im Zimmer, dann bin ich aufs WC gegangen. Dort war ich sehr lang. Meine Mutter hat an die Tür geklopft und mich aufgefordert, herauszukommen. Üblich war, dass ich meine Tageseinnahmen zu meiner Mutter bringe und einen Teil meinen Brüdern schenke. Ich kam aus der Toilette raus, ich wollte gar nichts hören. Ich habe den 50 Dollar Schein meiner Mutter gegeben. Ich habe eine Decke genommen und mich umwickelt. Mir ging es nicht gut. Die Erde wurde für mich klein. Mutter hat mit mir gesprochen, aber ich reagierte nicht darauf. Diese Nacht habe ich nicht geschlafen. Mutter ist in der Früh aufgestanden. Wie üblich sollte ich Holzkohle holen. VP: Wir waren eine Familie. Mein Bruder verschwand auf einmal nach einem Angriff. Sie wurden verdächtigt, Al Shabaab Leute getötet zu haben. Das wurde auch dann bestätigt. Familienangehörigen von Soldaten der Regierung oder auch Mitarbeiter der Regierung wurden immer angegriffen. Nachdem mein Bruder verschwand, hatten wir 2 Monate lang gar keine Probleme. Ich habe als Schuhputzer gearbeitet. Eines Freitags, es war wahrscheinlich römisch 40 , ich weiß es nicht so genau, war ich sehr spät noch in der Arbeit. Deshalb fuhr ich mit einem Tuktuk nach Hause. Da haben die Probleme begonnen. Der Tuktuk Fahrer hat mir Fragen gestellt. Ich habe entweder falsch oder gar nicht geantwortet, weil ich sehr vorsichtig war. In Somalia ist es so, wenn jemand 15 ist, kann man zur Verantwortung gezogen werden. Der Mann stellte immer mehr Fragen. Plötzlich erzählte dieser Mann vom Tod meines Vaters, er zählte die Namen meiner Familienmitglieder auf, er sagte mir, dass mein Bruder Berufssoldat sei, er wusste sehr viel von meiner Familie. Er sagte, dass er mich persönlich kennt, obwohl ich ihn noch nie gesehen hatte. Er redete und redete. Und ich habe immer mehr Angst bekommen. Ich zitterte. Er sagte mir, wenn ich mit den religiösen Menschen zusammenarbeite, würde ich ein gutes Leben führen und sollte ich sterben, würde ich in den Himmel kommen. Niemand würde mir etwas antun. Meine Familie würde sehr viel Geld bekommen, ich würde eine Menge Geld bekommen. Er versprach mir, uns Sicherheit zu gewähren. Dann hat er plötzlich 50 USD herausgeholt und in meine Richtung die Hand ausgestreckt. Wir befanden uns in der Näher unserer Hütte. Er sagte mir, dass er mich am Dienstag wieder abholen wird. Er sagte mir, dass ich mehr als diese 50 Dollar bekommen würde. Ich sollte am kommenden Dienstag zum Ort kommen, wo er mich abholte. Bis dahin habe ich Zeit zu überlegen. Ich hatte viel Angst. Er forderte mich auf, aus seinem Fahrzeug auszusteigen. Ich war erschrocken und ging nach Hause. Meine beiden Brüder sind zu mir gelaufen. Ich bin weitergegangen. Ich war kurz im Zimmer, dann bin ich aufs WC gegangen. Dort war ich sehr lang. Meine Mutter hat an die Tür geklopft und mich aufgefordert, herauszukommen. Üblich war, dass ich meine Tageseinnahmen zu meiner Mutter bringe und einen Teil meinen Brüdern schenke. Ich kam aus der Toilette raus, ich wollte gar nichts hören. Ich habe den 50 Dollar Schein meiner Mutter gegeben. Ich habe eine Decke genommen und mich umwickelt. Mir ging es nicht gut. Die Erde wurde für mich klein. Mutter hat mit mir gesprochen, aber ich reagierte nicht darauf. Diese Nacht habe ich nicht geschlafen. Mutter ist in der Früh aufgestanden. Wie üblich sollte ich Holzkohle holen. Ich wollte es nicht, die Brüder haben die Holzkohle geholt. In der Küche habe ich dann meiner Mutter erzählt, was vorgefallen war. Es war ein dunklerer Tag. Irgendwann ist meine Mutter gegangen, es war ein Freitag. Meine Brüder waren zuhause. Ich habe gekocht. Mutter ist am Nachmittag zurückgekommen. Am Samstag hat meine Mutter gesagt, ich soll meine Kleider zusammenpacken. Das habe ich gemacht. Wir sind zu einem Schlepper gegangen. Dieser organisierte Flugtickets und Reisepässe. Er hat ein Foto von mit angefertigt. Er sagte, in drei Tagen sollen wir den Reisepass abholen kommen. Meine Mutter und ich gingen weg. Meine Mutter brachte mich zu einer Frau. Ich glaube, dass meine Mutter mit dieser Frau verwandt, verschwägert oder bekannt ist. Dort war ich. Meine Mutter hat dann alles organisiert. Ich war bei dieser Frau versteckt. Am Nachmittag hat meine Mutter den Reisepass, das Visum und alles gebracht. Dazwischen haben wir uns nicht gesehen. Und sie sagte mir, dass wir uns wahrscheinliche nicht mehr sehen werden. Mein jüngerer Bruder ging nach XXXX . Unsere Hütte wurde in Brand gesetzt. Falls sie weiter am Leben bleibt, sagte sie, dass wir uns weitersehen werden. Sie sagte mir, ich soll ein Mann sein und aufpassen. Sie sagte mit, dass sie große Hoffnung hat, dass ich ein Mann werde und ich soll auf mich schauen.Ich wollte es nicht, die Brüder haben die Holzkohle geholt. In der Küche habe ich dann meiner Mutter erzählt, was vorgefallen war. Es war ein dunklerer Tag. Irgendwann ist meine Mutter gegangen, es war ein Freitag. Meine Brüder waren zuhause. Ich habe gekocht. Mutter ist am Nachmittag zurückgekommen. Am Samstag hat meine Mutter gesagt, ich soll meine Kleider zusammenpacken. Das habe ich gemacht. Wir sind zu einem Schlepper gegangen. Dieser organisierte Flugtickets und Reisepässe. Er hat ein Foto von mit angefertigt. Er sagte, in drei Tagen sollen wir den Reisepass abholen kommen. Meine Mutter und ich gingen weg. Meine Mutter brachte mich zu einer Frau. Ich glaube, dass meine Mutter mit dieser Frau verwandt, verschwägert oder bekannt ist. Dort war ich. Meine Mutter hat dann alles organisiert. Ich war bei dieser Frau versteckt. Am Nachmittag hat meine Mutter den Reisepass, das Visum und alles gebracht. Dazwischen haben wir uns nicht gesehen. Und sie sagte mir, dass wir uns wahrscheinliche nicht mehr sehen werden. Mein jüngerer Bruder ging nach römisch 40 . Unsere Hütte wurde in Brand gesetzt. Falls sie weiter am Leben bleibt, sagte sie, dass wir uns weitersehen werden. Sie sagte mir, ich soll ein Mann sein und aufpassen. Sie sagte mit, dass sie große Hoffnung hat, dass ich ein Mann werde und ich soll auf mich schauen. LA: Was ist weiter geschehen? VP: Sie hat mir Tipps und Ratschläge gegeben. Dann haben wir uns verabschiedet. Sie sagte mir, dass sie auf die Flucht gehen wird und verabschiedete sich von mir. Ich habe ein letztes Mal mit meiner Mutter zusammen geweint, dann ist sie weggegangen. Meine Mutter hat für mich gebetet und mir alles Gute gewünscht. Wir sind alle auseinandergegangen. Meine Familie war zerstört. LA: Wie lange danach sind sie dann zum Flughafen und von dort in die Türkei? VP: Nach drei oder vier Tagen. Anm.: Es wird an dieser Stelle um eine Pause ersucht: Pause von 10:45 bis 10:57 UhrAnmerkung, Es wird an dieser Stelle um eine Pause ersucht: Pause von 10:45 bis 10:57 Uhr LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend? VP: Ich habe Somalia verlassen, weil ich nicht mit solchen Leuten, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten wollen, zusammenarbeiten wollte. Sie sind Terroristen. LA: Welche Fragen hat Ihnen der Tuktuk Fahrer genau gestellt? VP: Was arbeitet deine Mutter, heißt dein Vater XXXX , viele Fragen hat er gestellt. Ich habe meinen Namen falsch gesagt, den Namen meines Vaters falsch angegeben. Auf manche Fragen habe ich überhaupt nicht reagiert, aber er hat alles gesagt. Alles richtig gesagt und ich habe ihn noch nie davor gesehen. VP: Was arbeitet deine Mutter, heißt dein Vater römisch 40 , viele Fragen hat er gestellt. Ich habe meinen Namen falsch gesagt, den Namen meines Vaters falsch angegeben. Auf manche Fragen habe ich überhaupt nicht reagiert, aber er hat alles gesagt. Alles richtig gesagt und ich habe ihn noch nie davor gesehen. LA: Sie erklärten, am Samstag hätte Ihre Mutter Sie zu der bekannten Frau gebracht. Am Nachmittag hätte sie Ihnen dann bereits den Reisepass gebracht. Der Schlepper hätte aber gesagt, dass Sie die Papiere nach drei Tagen erst abholen könnten. Erklären Sie sich hierzu: VP: Ich habe gemeint, dass mich der Fahrer am Donnerstag Abend nach Hause gebracht hat. Heut ist zum Beispiel Dienstag, ab dem frühen Abend ist für uns Somalier schon Mittwoch, weil der Tag bereits um ist. Das heißt ab dem frühen Abend heute ist Mittwoch und wir sagen Mittwoch Abend. LA: Wann genau hat Ihre Mutter Ihnen den vom Schlepper ausgestellten Reisepass und das Visum überbracht. VP: Ich weiß nicht so genau, aber das müsste dann so etwa 10 oder 18 Tage später den Reisepass und das Visum vom Schlepper geholt. Das müsste dann Ende Jänner gewesen sein. LA: Aber der Schlepper hatte doch gemeint, dass der Reisepass schon nach 3 Tagen fertig und abholbereit wäre. VP: Der Reisepass ist innerhalb von 3 Tagen fertig, aber das Visum dauert 2 bis 3 Wochen. LA: Sie erklärten oben, dass der Schlepper Ihnen und Ihrer Mutter mitgeteilt hätte, dass man den Reisepass in 3 Tagen abholen könne. Erklären sie sich hierzu: VP: Ich habe gehört, wie er konkret sagte, der Reisepass wäre in 3 Tagen fertig. Ich war dabei und war ja Zeuge. Aber danach war ich nicht mehr dabei, ich war nur zu Hause. LA: Können Sie noch einmal erklären, wann Sie sich von Ihrer Mutter dann tatsächlich verabschiedet haben? VP: Nach diesen 10 bis 18 Tagen, wo ich bei der Frau lebte. LA: Warum hat der Tultuk Fahrer Ihnen diese 50 Dollar gegeben? VP: Das weiß ich nicht, ich habe dafür keine Erklärung, ich will nicht lügen. Vielleicht hat er gedacht, dass ich Geld brauche, weil ich als Schuhputzer arbeite. Das ist aber nur meine Schätzung. LA: Warum haben Sie das Geld angenommen? VP: Ich musste es annehmen. Es ist alles schnell gegangen, ich habe auch nicht nein sagen können. Ich war durcheinander, ich wusste nicht, was ich machen soll. LA: Was hat Ihre Mutter gesagt, als Sie ihr die 50 Dollar übergeben haben? VP: Mutter fragte mich in der Nacht viel. Jedes Mal sagte ich ihr, Mama ich werde dir morgen alles erzählen. Manchmal habe ich 10 Dollar erarbeitet, manchmal 8 Dollar, manchmal 3 Dollar. 50 Dollar hatte ich noch nie. Das ist viel Geld. Ich hatte auch nie Dollar als Einnahme, sondern somalische Schilling bekommen für meine Arbeit. Und am nächsten Tag habe ich mit Mama nicht gesprochen. LA: Wieso hat sie dann so schnell die Ausreise organisiert? VP: Ich habe am nächsten Tag mit der Mutter gesprochen. Meine Mutter wollte von mir wissen, was los ist und ich habe ihr alles erzählt. LA: Wer hat denn die Ausreise von Ihrem Bruder XXXX organisiert und bezahlt?LA: Wer hat denn die Ausreise von Ihrem Bruder römisch 40 organisiert und bezahlt? VP: Meine Mutter. LA: Warum hat Ihre Mutter Sie und Ihren Bruder nicht gemeinsam weggeschickt? VP: Das weiß ich nicht, das muss man meine Mutter fragen. LA: Hat Ihre Mutter Ihnen erzählt, was in dem Zeitraum, in dem Sie auf die Ausstellung des Reisepasses gewartet haben, passiert ist? VP: Ich weiß nicht, was passiert ist, während ich bei der Bekannten meiner Mutter war. Ich kann nicht sagen, dass unser Haus in Brand gesteckt wurde, ich kann nicht sagen, dass mein Bruder geflüchtet ist, ich kann nicht sagen, was alles passiert ist. LA: Woher wissen Sie, dass das Haus Ihrer Familie in Brand gesteckt worden ist? VP: Meine Mutter hat mir alles erzählt, als sie zu mir gekommen ist. LA: Wo hat Ihre Mutter gewohnt, als das Haus verbrannt ist? VP: Als meine Mutter sich von mir verabschiedete, erzählte sie mir alles. LA: Wo hat Sie gewohnt? VP: Meinen Sie meine Mutter? LA: Ja. VP: Sie war auf der Flucht, ich weiß es nicht. LA: Hat sie nicht erzählt, dass sie vorübergehend Unterkunft nehmen musste, weil die Hütte in Brand gesetzt wurde? VP: Die Hütte wurde in Brand gesetzt, sie durfte ja nicht verraten, wo sie sich aufhält. Sie hat sich selbst auch versteckt. LA: Warum ist Ihr Bruder nach Kenia geschickt worden, während Sie nach Europa geschickt wurden? VP: Das müssen Sie meine Mutter fragen, ich war ja älter als mein Bruder. Aber wenn ich jetzt Kontakt zu meiner Mutter hätte, hätte ich all diese Fragen gestellt. LA: Wer hat bestätigt, dass Ihr Bruder Al Shabaab Mitglieder getötet hätte? VP: Das weiß er selbst, der Tuktuk Fahrer. Vielleicht, weil öfter in der Nachbarschaft darüber gesprochen wurde. Man betete, wenn die Soldaten einen Angriff führten. Dieser Mann wusste alles. LA: Warum hat Ihr Bruder nichts mehr von sich hören lassen oder sich bei ihrer Familie gemeldet? VP: Er und meine Mutter hatten nur persönlichen Kontakt. Er kam zu Besuch, ich habe mit ihm nie gesprochen er war Soldat und wir waren Kinder. Ich sah nur, dass er mit der Mutter gesprochen hatte, aber was sie geredet haben, weiß ich nicht. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Wie sollte ich in einem anderen Ort in Somalia leben, wenn ein mir unbekannter Mann so viele Informationen über meine Familie verfügt? Ich war 17 Jahre alt. Ich hatte keine anderen Angehörigen in Somalia. Überall gibt es Spione der Al Shabaab. Sie wissen alles. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich weiß, dass ich getötet werde. Sie haben unsere Hütte verbrannt. Ich weiß, dass sie mich töten wollen, ich bin ja auch nicht zu ihnen gegangen. Die Hütte haben Sie ja in Brand gesetzt. Sie haben die Hütte zerstört. Im Falle einer Rückkehr werden sie mich töten. Ich weiß nicht, wo meine Familie ist, sie haben alles kaputt gemacht, ich kann nicht zurück. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. Belehrung: Ihrer gesetzlichen Vertretung wurden bereits aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen mit der Ladung zur heutigen Einvernahme übermittelt. Es besteht die Möglichkeit ab heute binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. Ermittlungsermächtigung: LA: Sind sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde in ihrem Herkunftsstaat bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Erhebungen unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? Wären sie grundsätzlich damit einverstanden? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, ich bin damit einverstanden. LA: Die inhaltliche Befragung wird jetzt beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Mein Leben ist hier in Österreich komplett. Das, was ich wollte, habe ich schon bekommen. Deutschkurs und Unterkunft habe ich, aber es fehlen mir noch Dokument, Asylstatus und eine eigene Wohnung. Ich möchte genauso machen, wie meine Mutter das gewollte hat, Eigenständig werden. Ich will ein Mann sein. Viele Dank. LA an Vertretung: Wollen Sie noch Angaben zum Verfahren tätigen? Antwort Vertretung: Ja, bitte. Frage: Gab es Diskriminierungen gegenüber Ihnen und ihrer Familie aufgrund Ihrer Volksgruppe? VP: Wir verdächtigen, dass Angehörige stärkerer Clans unsere Hütte in Brand gesteckt haben. Wir hatten überall Probleme, von allen Seiten. LA: Weshalb hatten Sie als Angehöriger der XXXX Probleme?LA: Weshalb hatten Sie als Angehöriger der römisch 40 Probleme? VP: Mein Vater ist verstorben, mein Bruder, der Soldat war, ist verschwunden. Wir hatten sonst niemanden, der uns verteidigt. Niemand wollte die Verantwortung übernehmen, um uns zu verteidigen. Wenn ich einen Schutz hätte, wäre ich zu Hause geblieben. Hier in Österreich habe ich Sicherheit, niemand muss mich verteidigen, hier bin ich ein freier Mann. In Somalia ist das anderes. Du bist nichts dort. Sie können dich jederzeit töten. LA: Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. [...]“ Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurden dem BFA Integrationsbelege des BF übermittelt. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsort der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 21.06.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 21.06.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten langte am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 04.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Am 16.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias und war bei der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er gehört dem Clan der XXXX an und ist ledig sowie kinderlos.Er bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er gehört dem Clan der römisch 40 an und ist ledig sowie kinderlos. Der BF stammt aus XXXX (Lower Jubba) und ist im Jahr XXXX mit seiner Familie nach Mogadischu gezogen. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte er im Bezirk XXXX in Mogadischu, wo er die Schule besuchte. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine Schwester, die in Deutschland lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater von Al Shabaab getötet worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der älteste Bruder des BF Soldat der somalischen Streitkräfte war und bei Kampfhandlungen mit Al Shabaab gestorben ist. Der BF stammt aus römisch 40 (Lower Jubba) und ist im Jahr römisch 40 mit seiner Familie nach Mogadischu gezogen. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte er im Bezirk römisch 40 in Mogadischu, wo er die Schule besuchte. An Familienangehörigen verfügt der BF insbesondere über seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine Schwester, die in Deutschland lebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Vater von Al Shabaab getötet worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der älteste Bruder des BF Soldat der somalischen Streitkräfte war und bei Kampfhandlungen mit Al Shabaab gestorben ist. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 19.08.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde.Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 6, Stand 08.01.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
- a)die somalischen Bundesstaaten; und
- b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023 AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023 FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_ÖB-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich] Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023 Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023 SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einset