← Österreich

{'item': 'W231 2196681-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38§ 17Art. 130§ 58§ 7§ 31§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW231 2196681-2 Spruch, W231 2196681-2/28E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Bi

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Vorverfahrenrömisch eins.
  2. Vorverfahren I.1.
  3. Der Beschwerdeführer („BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2017 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer („BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2017 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen politische und familiäre Probleme vor. Er sei Künstler und Musiker und sei in Österreich Christ geworden, weshalb ihm im Herkunftsland die Todesstrafe drohe. Da er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne, habe er um Asyl angesucht. Er könne nicht in den Iran zurück, da er dort vier Mal festgenommen worden sei; er sei aufgehalten worden, weil es 2009 Demonstrationen gegeben habe. Er sei während seines Studiums in Teheran politisch tätig in Zusammenhang mit Wahlwerbung gewesen. Am Tag der Auszählung der Stimmen sei er festgenommen worden und für 24 Stunden im Gefängnis gewesen. Seine ID-Card und sein Universitätsausweise seien ihm weggenommen worden. Er habe nicht mehr studieren dürfen und sich verpflichten müssen, keine Interviews zu geben. Seit seiner Rückkehr aus Armenien im Jahr 2006 habe er keinen Reisepass mehr gehabt; 2013 habe er seinen Pass zurückbekommen und eine Studienabschluss-Bestätigung erhalten. Er habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da ihm am Konservatorium mitgeteilt worden sei, dass sein iranischer Pass für sein Studium nicht ideal sei und solle er sich um einen österreichischen Pass bemühen, zB. als Flüchtling. Wenn er einen österreichischen Pass habe, könne er ohne Probleme hin und her fahren. Auch das politische Klima im Iran sei Grund für seine Asylantragstellung. Derzeit warte er auf einen Studienplatz an der bildnerischen Akademie. I.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III., IV., V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF zusammengefasst fest, dass weder eine politische Verfolgung festgestellt werden könne, noch, dass der BF in Österreich Christen geworden sei und ihm deshalb im Iran die Todesstrafe drohe. Es stehe fest, dass der BF in Österreich aus finanziellen Überlegungen um Asyl angesucht habe. I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2022, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist“.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2022, römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist“. I.

  1. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.
  2. Gegenständliches Verfahren I.2.
  3. Am 04.03.2022 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.
  4. Am 04.03.2022 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
  5. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert und gegen das iranische Regime politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.römisch eins.2.
  6. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert und gegen das iranische Regime politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und getötet zu werden. I.2.
  7. Am 25.05.2022 erfolgte einer Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Musiker sei und in verschiedenen Kirchen religiöse Lieder spiele. Auch im Internet sei politische und religiöse Musik des BF zu finden. Seit 1995 singe er bereits Lieder mit religiösem oder politischem Inhalt und sei deshalb bereits vom früheren Machthaber im Iran ein Ausreiseverbot über den BF verhängt worden. Hierbei ergaben sich erste Hinweise auf eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF. Auffallend war im Zuge der Einvernahme insbesondere, dass der BF Fragen des BFA ausweichend bzw. nicht beantwortete, indem er nicht auf das Gefragte einging, sondern ständig gesundheitliche Probleme ansprach (vgl. AS 65; AS 71). Der BF war auch nicht in der Lage sinnvoll anzugeben, was sich seit Abschluss seines ersten Verfahrens geändert habe. Zu seinem Vorbringen, er spiele religiöse und politische Lieder, gab der BF auch auf Nachfrage keine näheren Auskünfte. Die Frage nach (neuen) Gründen für die Antragstellung beantwortete der BF mehrfach damit, dass er Frakturen habe und die ganze Zeit krank sei, nicht einmal sitzen könne (AS 69) bzw. mit anderen gesundheitlichen Problemen (AS 73). Die Frage nach asylrelevantem Vorbringen beantwortete der BF erneut damit, dass er in Österreich behandelt werden wolle und einmal im Monat zum Arzt gehe (AS 69). Er sprach auch davon, dass er nicht mehr so viel Kontakt zu seinen Freunden habe und sich das negativ auf seine Psyche auswirke (AS 69). Er wiederholte schließlich mehrmals, dass er nicht arbeiten könne, weil ihm das sein Arzt verboten hätte (AS 70f), ohne aber medizinische Unterlagen vorlegen zu können. römisch eins.2.
  8. Am 25.05.2022 erfolgte einer Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Musiker sei und in verschiedenen Kirchen religiöse Lieder spiele. Auch im Internet sei politische und religiöse Musik des BF zu finden. Seit 1995 singe er bereits Lieder mit religiösem oder politischem Inhalt und sei deshalb bereits vom früheren Machthaber im Iran ein Ausreiseverbot über den BF verhängt worden. Hierbei ergaben sich erste Hinweise auf eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF. Auffallend war im Zuge der Einvernahme insbesondere, dass der BF Fragen des BFA ausweichend bzw. nicht beantwortete, indem er nicht auf das Gefragte einging, sondern ständig gesundheitliche Probleme ansprach vergleiche AS 65; AS 71). Der BF war auch nicht in der Lage sinnvoll anzugeben, was sich seit Abschluss seines ersten Verfahrens geändert habe. Zu seinem Vorbringen, er spiele religiöse und politische Lieder, gab der BF auch auf Nachfrage keine näheren Auskünfte. Die Frage nach (neuen) Gründen für die Antragstellung beantwortete der BF mehrfach damit, dass er Frakturen habe und die ganze Zeit krank sei, nicht einmal sitzen könne (AS 69) bzw. mit anderen gesundheitlichen Problemen (AS 73). Die Frage nach asylrelevantem Vorbringen beantwortete der BF erneut damit, dass er in Österreich behandelt werden wolle und einmal im Monat zum Arzt gehe (AS 69). Er sprach auch davon, dass er nicht mehr so viel Kontakt zu seinen Freunden habe und sich das negativ auf seine Psyche auswirke (AS 69). Er wiederholte schließlich mehrmals, dass er nicht arbeiten könne, weil ihm das sein Arzt verboten hätte (AS 70f), ohne aber medizinische Unterlagen vorlegen zu können. I.2.
  9. Mit gegenständlicher als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlicher als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Konversion zum christlichen Glauben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Im Folgeantrag habe der BF ferner politische Tätigkeit, aufgrund derer er bereits im Iran politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, vorgebracht. In der Einvernahme habe der BF aber in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit immer wieder nur Lieder mit politischen Texten vorgebracht, wegen derer er eine Zeit lang nicht aus dem Iran hätte ausreisen dürfen. Die Bewilligung des Visums für Studienzwecke widerlege dieses Vorbringen aber eindeutig. Nachdem sich der BF wiederholt geweigert habe, seine politischen Lieder zu zitieren, sei dieses Vorbringen nicht als glaubhaft zu werten gewesen. Der BF habe bereits selbst angegeben, seit 1995 Lieder mit politischen und religiösen Inhalten zu singen. Nur weil diese Musik jetzt auch im Internet zu finden ist, ergebe sich daraus noch keine Asylrelevanz. I.2.

  1. Der BF übernahm am 25.01.2023 die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung, die an ihn als Empfänger adressiert war.römisch eins.2.
  2. Der BF übernahm am 25.01.2023 die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung, die an ihn als Empfänger adressiert war. I.2.
  3. Die BBU GmbH erhob mit Schriftsatz vom 02.02.2023 innerhalb offener Frist „Beschwerde“ gegen die Erledigung in vollem Umfang. Angehängt wurde eine „Vollmacht“ des BF vom 31.01.
  4. Vorgebracht wird, dass der BF als Musiker, der Lieder mit religiösen und politischen Inhalten veröffentliche, bei einer Rückkehr Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt wäre. Im Iran sei künstlerische Freiheit nicht vorhanden und hätten Künstler mit schweren Anschuldigungen zu rechnen, wenn ihre Werke als regimekritisch angesehen würden.römisch eins.2.
  5. Die BBU GmbH erhob mit Schriftsatz vom 02.02.2023 innerhalb offener Frist „Beschwerde“ gegen die Erledigung in vollem Umfang. Angehängt wurde eine „Vollmacht“ des BF vom 31.01.
  6. Vorgebracht wird, dass der BF als Musiker, der Lieder mit religiösen und politischen Inhalten veröffentliche, bei einer Rückkehr Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt wäre. Im Iran sei künstlerische Freiheit nicht vorhanden und hätten Künstler mit schweren Anschuldigungen zu rechnen, wenn ihre Werke als regimekritisch angesehen würden. I.2.
  7. Mit Beschluss vom 25.01.2024 wurde das Verfahren

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch eins.2.7. Mit Beschluss vom 25.01.2024 wurde das Verfahren

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt. I.2.

  1. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024, nach Fortsetzung des Verfahrens, ergaben sich erneut Hinweise zu einer mangelnden Prozessfähigkeit des BF. Er brachte auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand vor, dass er sowohl zum Psychotherapeuten als auch zum Psychologen gehe, epileptische Anfälle und taube Gelenke habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Befragt nach seinen Fluchtgründen erwähnte er wiederum seine psychischen und physischen Beschwerden und konnte das von ihm Erlebte nicht zielgerichtet und sinnvoll wiedergeben. Der als Zeuge anwesende Freund des BF brachte vor, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“. Außerdem ändere sich der Zustand des BF stündlich, er habe mehrere Persönlichkeiten. Der Zeuge gab schließlich an, dass sich die psychischen Probleme des BF letztens sogar verbessert hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dem BF wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ein aktuelles ärztliches Attest bzw. Befunde vorzulegen, die seine in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beschwerden untermauern.römisch eins.2.
  2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024, nach Fortsetzung des Verfahrens, ergaben sich erneut Hinweise zu einer mangelnden Prozessfähigkeit des BF. Er brachte auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand vor, dass er sowohl zum Psychotherapeuten als auch zum Psychologen gehe, epileptische Anfälle und taube Gelenke habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Befragt nach seinen Fluchtgründen erwähnte er wiederum seine psychischen und physischen Beschwerden und konnte das von ihm Erlebte nicht zielgerichtet und sinnvoll wiedergeben. Der als Zeuge anwesende Freund des BF brachte vor, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“. Außerdem ändere sich der Zustand des BF stündlich, er habe mehrere Persönlichkeiten. Der Zeuge gab schließlich an, dass sich die psychischen Probleme des BF letztens sogar verbessert hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dem BF wurde aufgetragen, binnen vier Wochen ein aktuelles ärztliches Attest bzw. Befunde vorzulegen, die seine in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Beschwerden untermauern. I.2.
  3. Mit Stellungnahme der BBU GmbH vom 03.06.2024 wurde dem BVwG ein Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 29.05.2024 vorgelegt, demnach ein chronisch halluzinatorisches Zustandsbild mit halluzinatorischem Stimmenhören und Zönästehsien vorliege. Beim BF sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden.römisch eins.2.
  4. Mit Stellungnahme der BBU GmbH vom 03.06.2024 wurde dem BVwG ein Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 29.05.2024 vorgelegt, demnach ein chronisch halluzinatorisches Zustandsbild mit halluzinatorischem Stimmenhören und Zönästehsien vorliege. Beim BF sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. I.2.
  5. Am 10.06.2024 verständigte das BVwG mittels Parteiengehör die BBU GmbH und das BFA, dass es

§§ 52, 53 AVG i

Vm § 17 VwGVG die Einholung eines Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen Frau Mag. Dr. XXXX aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie beabsichtige. Einwände gegen die Bestellung seien innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben. Bei Nichterhebung von Einwänden, werde ein Untersuchungstermin für den 24.07.2024 festgelegt.römisch eins.2.10. Am 10.06.2024 verständigte das BVwG mittels Parteiengehör die BBU GmbH und das BFA, dass es

Paragraphen 52, 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Einholung eines Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen Frau Mag. Dr. römisch 40 aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie beabsichtige. Einwände gegen die Bestellung seien innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben. Bei Nichterhebung von Einwänden, werde ein Untersuchungstermin für den 24.07.2024 festgelegt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Mittels Beschluss wurde in weiterer Folge die oben genannte Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. I.2.

  1. Ein durch die BBU GmbH am 09.07.2024 vorgelegter Kurzbefund (Diagnose, Medikations- und Verschreibungsplan) des Psychosozialen Dienstes Burgenlands vom 04.07.2024 hielt erneut fest, dass der BF an eine paranoide Schizophrenie leide, nun Depotneuroleptika verabreicht bekommen habe und lebenslang professionell medizinische Behandlung notwendig sei. Zudem habe er eine „Lowdose Benzodiazpeinabhängigkeit“. Der BF habe sehr eigene Krankheitsvorstellungen und Ideen warum welche Medikamente helfen würden.römisch eins.2.
  2. Ein durch die BBU GmbH am 09.07.2024 vorgelegter Kurzbefund (Diagnose, Medikations- und Verschreibungsplan) des Psychosozialen Dienstes Burgenlands vom 04.07.2024 hielt erneut fest, dass der BF an eine paranoide Schizophrenie leide, nun Depotneuroleptika verabreicht bekommen habe und lebenslang professionell medizinische Behandlung notwendig sei. Zudem habe er eine „Lowdose Benzodiazpeinabhängigkeit“. Der BF habe sehr eigene Krankheitsvorstellungen und Ideen warum welche Medikamente helfen würden. I.2.
  3. Aus dem Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 ergibt sich, dass der BF an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher an einer sogenannten schizoaffektiven Störung leide; eine dauerhafte, regelmäßige medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die Einvernahmefähigkeit des BF sei nur bedingt gegeben; der BF sei weiterhin in seiner eigenen Gedankenwelt und im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend. Ein zielgerichtetes, sinnvolles, nachvollziehbar kongruentes Gespräch sei nicht möglich. Zudem hielt die Sachverständige fest, dass der BF derzeit nicht geschäftsfähig sei und eine Erwachsenenvertretung zu empfehlen wäre, da der BF Unterstützung für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten benötige. Momentan sei der BF entsprechend medikamentös behandelt.römisch eins.2.
  4. Aus dem Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 ergibt sich, dass der BF an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher an einer sogenannten schizoaffektiven Störung leide; eine dauerhafte, regelmäßige medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die Einvernahmefähigkeit des BF sei nur bedingt gegeben; der BF sei weiterhin in seiner eigenen Gedankenwelt und im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend. Ein zielgerichtetes, sinnvolles, nachvollziehbar kongruentes Gespräch sei nicht möglich. Zudem hielt die Sachverständige fest, dass der BF derzeit nicht geschäftsfähig sei und eine Erwachsenenvertretung zu empfehlen wäre, da der BF Unterstützung für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten benötige. Momentan sei der BF entsprechend medikamentös behandelt. Das Sachverständigengutachten wurde der BBU GmbH und dem BFA zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei wurde eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. I.2.
  5. In der am 10.09.2024 eingelangten Stellungnahme regte die BBU GmbH die Bestellung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung für den BF an, da im Einklang mit dem Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des BF bestehen würden.römisch eins.2.
  6. In der am 10.09.2024 eingelangten Stellungnahme regte die BBU GmbH die Bestellung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung für den BF an, da im Einklang mit dem Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des BF bestehen würden. I.2.
  7. Am 01.10.2024 brachte die BBU GmbH einen weiteren Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes vom 24.09.2024 ein, welches eine erneute Depotgabe des BF aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie bestätigte.römisch eins.2.
  8. Am 01.10.2024 brachte die BBU GmbH einen weiteren Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes vom 24.09.2024 ein, welches eine erneute Depotgabe des BF aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie bestätigte. I.2.
  9. Am 21.11.2024 nahm die erkennende Richterin Kontakt mit der Sachverständigen auf und befragte sie zum erstatteten Gutachten. Die Gutachterin gab referenzierend auf das im Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Anamnesegespräch an, dass beim BF vor dem Hintergrund seiner bereits im Iran bestandenen bipolaren Störung, die bereits im Iran zu einer psychiatrischen Behandlung und stationären Aufnahme des BF geführt habe, davon auszugehen sei, dass die Grunderkrankung bereits im Iran bestanden habe. Diese habe sich dann durch Erhalt der negativen Bescheide verschlechtert.römisch eins.2.
  10. Am 21.11.2024 nahm die erkennende Richterin Kontakt mit der Sachverständigen auf und befragte sie zum erstatteten Gutachten. Die Gutachterin gab referenzierend auf das im Gutachten in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Anamnesegespräch an, dass beim BF vor dem Hintergrund seiner bereits im Iran bestandenen bipolaren Störung, die bereits im Iran zu einer psychiatrischen Behandlung und stationären Aufnahme des BF geführt habe, davon auszugehen sei, dass die Grunderkrankung bereits im Iran bestanden habe. Diese habe sich dann durch Erhalt der negativen Bescheide verschlechtert. I.2.
  11. Mit Schreiben vom 22.11.2024 regte das BVwG die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht XXXX an.römisch eins.2.
  12. Mit Schreiben vom 22.11.2024 regte das BVwG die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht römisch 40 an. I.2.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 wurde das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.römisch eins.2.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2024 wurde das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt. I.2.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2025 wurde für den BF gem. § 119 AußStrG ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den BF für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens bestellt. Diesen Beschluss legte die BBU dem Gericht am 26.03.2025 vor.römisch eins.2.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.02.2025 wurde für den BF gem. Paragraph 119, AußStrG ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den BF für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens bestellt. Diesen Beschluss legte die BBU dem Gericht am 26.03.2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung II.
  3. Bei XXXX ist differentialdiagnostisch von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher einer sogenannten schizoaffektiven Störung auszugehen. Der BF war bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.römisch zwei.
  4. Bei römisch 40 ist differentialdiagnostisch von einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher einer sogenannten schizoaffektiven Störung auszugehen. Der BF war bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen. Im Übrigen wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt, auf Obenstehendes wird insofern verwiesen.Im Übrigen wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt, auf Obenstehendes wird insofern verwiesen. II.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 und die von der Rechtsvertretung vorgelegten Befunde des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 29.05.2024, 04.07.2024 und 24.09.2024.römisch zwei.
  6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 und die von der Rechtsvertretung vorgelegten Befunde des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 29.05.2024, 04.07.2024 und 24.09.
  7. Die Feststellungen zur Identität des BF, zur (Folge-)Antragstellung auf internationalen Schutz und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz (AS 1ff), dem Einvernahmeprotokoll des BFA (AS 61ff), der als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des BFA (AS 87ff), dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom 02.02.2023 (AS 165 ff) und der „Vollmacht“ vom 31.01.2023 (AS 173). Der Sachverhalt und die Feststellungen stützen sich vor allem auf die mündliche Verhandlung vom BVwG am 22.04.2022, auf die Ausführungen der vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen und die Befunde des Psychosozialen Dienstes. II.
  8. Die Feststellungen zur psychiatrischen Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und die Feststellung zur mangelnden Fähigkeit des XXXX ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24.08.
  9. römisch zwei.
  10. Die Feststellungen zur psychiatrischen Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und die Feststellung zur mangelnden Fähigkeit des römisch 40 ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24.08.
  11. Dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich daraus, dass sich bereits in der Einvernehme vor dem BFA Hinweise auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit des BF ergaben, zumal er auch dort schon im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend war, und nicht in der Lage war, zielgerichtete und sinnvolle Angaben zu seinem Antragsvorbringen zu machen, was eben Teil der psychiatrischen Erkrankung des BF ist (Gutachten, 15). Weiters, dass er im Anamnesegespräch mit der Gutachterin darauf hinwies, dass er seit Jahren an psychischen Problemen leide, und schon im Iran wegen einer bipolaren Störung in psychiatrischer Behandlung, auch stationär, war, im Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes wird von einer „über Jahre andauernden Erkrankung“ gesprochen. Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass sich die Symptomatik unter einer laufenden Medikation, insbesondere Depot-Medikation (monatliche Verabreichung eines Medikamentes intramuskulär, i.m. Spritze) mittlerweile sogar gebessert hätte. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass auch der als Zeuge anwesende Freund des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 angab, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“; außerdem habe er verschiedene Persönlichkeiten und sein Zustand ändere sich stündlich (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammengefasst, dass bereits im Verfahren vor dem BFA von einer mangelnden Prozessfähigkeit des BF auszugehen war.Dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich daraus, dass sich bereits in der Einvernehme vor dem BFA Hinweise auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit des BF ergaben, zumal er auch dort schon im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend war, und nicht in der Lage war, zielgerichtete und sinnvolle Angaben zu seinem Antragsvorbringen zu machen, was eben Teil der psychiatrischen Erkrankung des BF ist (Gutachten, 15). Weiters, dass er im Anamnesegespräch mit der Gutachterin darauf hinwies, dass er seit Jahren an psychischen Problemen leide, und schon im Iran wegen einer bipolaren Störung in psychiatrischer Behandlung, auch stationär, war, im Kurzbefund des Psychosozialen Dienstes wird von einer „über Jahre andauernden Erkrankung“ gesprochen. Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass sich die Symptomatik unter einer laufenden Medikation, insbesondere Depot-Medikation (monatliche Verabreichung eines Medikamentes intramuskulär, i.m. Spritze) mittlerweile sogar gebessert hätte. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass auch der als Zeuge anwesende Freund des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 angab, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“; außerdem habe er verschiedene Persönlichkeiten und sein Zustand ändere sich stündlich vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammengefasst, dass bereits im Verfahren vor dem BFA von einer mangelnden Prozessfähigkeit des BF auszugehen war. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes: III.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch drei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. III.2.

§ 10Abs.

1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. römisch drei.2.

Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner iranischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner iranischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der , Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit beim BF Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, ABGB bestehen. § 24 ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet:Paragraph 24, ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet: „

(1)Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2)Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.“ III.
  1. Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua).römisch drei.
  2. Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua). Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das BFA durch den persönlichen Eindruck des BF in der Einvernahme am 25.05.2022 haben müssen (vgl. Punkt I.2.3.; II.3.).Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das BFA durch den persönlichen Eindruck des BF in der Einvernahme am 25.05.2022 haben müssen vergleiche Punkt römisch eins.2.3.; römisch zwei.3.). III.
  3. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit an und bestellte eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie; ein aktuelles psychiatrisches Gutachten (24.08.2024) wurde erstattet.römisch drei.
  4. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit an und bestellte eine Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie; ein aktuelles psychiatrisches Gutachten (24.08.2024) wurde erstattet. Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 wurde beim BF eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert; differentialdiagnostisch ist von einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher einer sogenannten schizoaffektiven Störung auszugehen. Zudem leide der BF an Halluzinationen, Sinnestäuschungen, Wahnvorstellungen und damit verbunden Stimmungsschwankungen. Eine dauerhafte, regelmäßige medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die Einvernahmefähigkeit des BF sei nur bedingt gegeben, denn er sei weiterhin in seiner Gedankenwelt und im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend. Zudem ist der BF derzeit nicht geschäftsfähig und aus diesem Grund ist eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten, in rechtlichen Belangen, gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern empfehlenswert. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass auch der als Zeuge anwesende Freund des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 angab, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“; außerdem habe er verschiedene Persönlichkeiten und sein Zustand ändere sich stündlich (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12). Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 wurde beim BF eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert; differentialdiagnostisch ist von einer paranoiden Schizophrenie bzw. vermutlich eher einer sogenannten schizoaffektiven Störung auszugehen. Zudem leide der BF an Halluzinationen, Sinnestäuschungen, Wahnvorstellungen und damit verbunden Stimmungsschwankungen. Eine dauerhafte, regelmäßige medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die Einvernahmefähigkeit des BF sei nur bedingt gegeben, denn er sei weiterhin in seiner Gedankenwelt und im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend. Zudem ist der BF derzeit nicht geschäftsfähig und aus diesem Grund ist eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten, in rechtlichen Belangen, gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern empfehlenswert. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass auch der als Zeuge anwesende Freund des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 angab, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit 2018 verschlechtert habe und er vor allem in den Herbstmonaten beginne „Blödsinn zu erzählen“; außerdem habe er verschiedene Persönlichkeiten und sein Zustand ändere sich stündlich vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen (vgl. Punkt I.2.3.; II.3.).Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen vergleiche Punkt römisch eins.2.3.; römisch zwei.3.). Zusammenschauend ergibt sich, dass der BF weder bei der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2022, noch bei „Bescheidzustellung“ am 25.01.2023 noch bei „Bevollmächtigung“ der BBU GmbH am 31.01.2023 und „Beschwerdeerhebung“ am 02.02.2023, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig war und die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen konnte. III.
  5. Somit ist festzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens und der Einvernahme, weder prozess- und geschäftsfähig war und es eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA zu beachten sein.römisch drei.
  6. Somit ist festzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens und der Einvernahme, weder prozess- und geschäftsfähig war und es eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA zu beachten sein. III.
  7. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).römisch drei.6. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit des volljährigen BF am 25.01.2023 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit des volljährigen BF am 25.01.2023 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN). Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN). III.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU GmbH im Namen des BF erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des BF beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 31.01.2023 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen

§ 10AVG, weshalb die Beschwerde ihm selbst zuzurechnen ist.

Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.römisch drei.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU GmbH im Namen des BF erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des BF beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 31.01.2023 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen

Paragraph 10, AVG, weshalb die Beschwerde ihm selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen. III.

  1. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU GmbH als unzulässig zurückzuweisen.römisch drei.
  2. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU GmbH als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2196681.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.