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{'item': 'W233 2308113-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 14§ 2§ 24§ 61§ 66§ 67Art. 130§ 22§ 21§ 25a§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW233 2308113-1 Spruch, W233 2308113-1/68E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 22.02.2025 bis inklusive 26.02.2025 ist rechtswidrig. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 21.02.2025, dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 21.02.2025, dem Beschwerdeführer am 22.02.2025 zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schreiben vom 24.02.2025 erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch ausgewiesene Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025 sowie die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und beantragte den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den Zuspruch der Kosten in der Höhe von € 1.409,04 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 25.02.2025 wurden die Schubhaftbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Irak abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 08.06.1998 unter dem Namen XXXX im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 08.06.1998 unter dem Namen römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer unter seinem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX am 15.06.2000, 17.11.2000, 19.01.2001 und 17.09.2001 jeweils Folgeanträge in Österreich sowie am 06.12.1999 und 11.09.2000, 05.12.2000 je einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, welchen jedoch allesamt nicht Folge gegeben wurden.In der Folge stellte der Beschwerdeführer unter seinem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 am 15.06.2000, 17.11.2000, 19.01.2001 und 17.09.2001 jeweils Folgeanträge in Österreich sowie am 06.12.1999 und 11.09.2000, 05.12.2000 je einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, welchen jedoch allesamt nicht Folge gegeben wurden. Am 08.05.2008 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchem letztlich mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 22.04.2009, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2005 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach den §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, und den Vergehen nach den §§ 28 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2005 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach den Paragraphen 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, und den Vergehen nach den Paragraphen 28, Absatz eins und 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.09.2019, der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Des Weiteren wurde ihm

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Schließlich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ I416 1218380-4/21E als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.09.2019, der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Des Weiteren wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Schließlich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.08.2021, GZ I416 1218380-4/21E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam hernach seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 08.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 04.04.2022 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2024, GZ: L510 2280714-1/5E als unbegründet abgewiesen. Am 25.10.2023 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.10.2024 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erteilt. Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Am 25.10.2023 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.10.2024 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erteilt. Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Am 24.10.2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schriftsatz vom 24.10.2024 diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen, vorgelegt. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt sind am 28.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 29.10.2024 hat das Bundesamt durch Zustellung an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, womit der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid vom 08.10.2024 ersatzlos behoben und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag gestellt. Am 29.10.2024 hat das Bundesamt durch Zustellung an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, womit der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid vom 08.10.2024 ersatzlos behoben und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag gestellt. Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag. Am 21.02.2025 wurde der Beschwerdeführer von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und er über die Gründe seiner Festnahme und über seinen bevorstehenden Abschiebetermin am 26.02.2025 informiert. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025 wurde über den Beschwerdeführer am 22.02.2025

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025, um 07:04 Uhr, persönlich ausgefolgt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2025 wurde über den Beschwerdeführer am 22.02.2025

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2025, um 07:04 Uhr, persönlich ausgefolgt. Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Irak abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers, seinen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen und den Entscheidungen seine Vorverfahren betreffend werden aufgrund einer Einsichtnahme in die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, sowie aus den Akten zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers getroffen. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 08.10.2024 über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24.10.2024, vorgelegt hat und diese dort am 28.10.2024 eingegangen ist, stützt sich auf den in seinem diesbezüglichen Verfahren L530 2280714 beim Bundesverwaltungsgericht dokumentierten Eingang. Die Feststellung, dass das Bundesamt im Anschluss an diese Beschwerdevorlage am 29.10.2024 eine Beschwerdevorentscheidung durch die an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erwirkte Zustellung erlassen hat, stützt sich ebenso auf das beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: L530 2280714 geführte Beschwerdeverfahren, insbesondere auf den dort abgelegten Zustellnachweis vom 29.10.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2025 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Irak abgeschoben worden ist, stützt sich auf den Abschiebebericht vom 27.02.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zu Spruchteil A - Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft:3.
  5. Zu Spruchteil A - Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1.

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 2 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.1.2.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn3.1.2.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 59 Abs. 6 FPG bestimmt, dass wenn ein Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar wird,Paragraph 59, Absatz 6, FPG bestimmt, dass wenn ein Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar wird,
  5. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
  6. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
  7. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
  8. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.Handelt es sich um einen Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG

  1. 3.1.
  2. Nach § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

§ 24Abs.

2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.3.1.3. Nach Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. Nach § 12a Abs. 2 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag iSv § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennNach Paragraph 12 a, Absatz 2, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.
  4. § 16 Abs. 4 BFA-VG normiert, dass wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, diese durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.3.1.4. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG normiert, dass wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, diese durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. 3.1.5. § 14 VwGVG bestimmt:3.1.5. Paragraph 14, VwGVG bestimmt:

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Nach § 15 Abs. 1, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Nach Paragraph 15, Absatz eins,, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 3.1.6. Wie festgestellt, wurde gegenüber Beschwerdeführer im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ I416 1218380-4/21E vom 27.08.2021 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat entgegen dieser Entscheidung das Bundesgebiet jedoch nicht innerhalb der ihm für seine freiwillige Ausreise gewährten Frist verlassen, sondern hat am 25.10.2023 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, womit ihm mangels der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt, eben dieser faktische Abschiebeschutz wieder zukam. Das Bundesamt hat in Folge diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 mit Bescheid vom 08.10.2024 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erteilt. Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Das Bundesamt hat in Folge diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 mit Bescheid vom 08.10.2024 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erteilt. Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und damit seinen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung abgegeben, dass es von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen möchte. Dies erhellt eindeutig aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anschreiben vom 24.10.2024, wonach die Beschwerde zur dortigen Verwendung vorgelegt werde und dem darin befindlichen Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt sind am 28.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit dieser eindeutigen Willenserklärung ist allerdings – auch vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 14 VwGVG – die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig gegangen und die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl. dazu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, RN 30). Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und damit seinen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung abgegeben, dass es von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen möchte. Dies erhellt eindeutig aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anschreiben vom 24.10.2024, wonach die Beschwerde zur dortigen Verwendung vorgelegt werde und dem darin befindlichen Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt sind am 28.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit dieser eindeutigen Willenserklärung ist allerdings – auch vor Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 14, VwGVG – die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig gegangen und die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen vergleiche dazu VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, RN 30). Trotz des Übergangs der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unzuständige Behörde durch die am 29.10.2024 erwirkte rechtswirksame Zustellung an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, wobei mit dieser Entscheidung der ursprüngliche Bescheid vom 08.10.2024 ersatzlos aufgehoben und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im angefochtenen Schubhaftbescheid stützt sich das Bundesamt maßgeblich darauf, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassene Rückkehrentscheidung aus 2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme darstelle. Dabei übersieht das Bundesamt allerdings, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, infolgedessen ihm mangels Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ein solcher zukommt und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher zulässig ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Bundesamt durch die Vorlage der Beschwerde des Beschwerdeführers über die Ablehnung seines Folgeantrags rechtlich bindend zum Ausdruck gebracht, dass es von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen werde, womit aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und dieses dort unter der Geschäftszahl L504 2280714 nach wie vor anhängig bzw. offen ist. Daran vermag auch die nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht und daher vom Bundesamt als unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen diese Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag gestellt hat, bewirkt nicht, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2024, untergegangen wäre. Denn die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde orientiert sich nicht daran, ob eine Partei nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gestellt hat, sondern allein daran, dass im gegenständlichen Fall das Bundesamt rechtlich bindend zum Ausdruck gebracht hat, dass es von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen werde. Somit durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Schubhaftverfahren allerdings nicht (mehr) davon ausgehen, dass ihre von ihr als unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung das Verfahren über den in Rede stehenden Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 rechtskräftig abgeschlossen hat und somit die in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassene rechtskräftig Rückkehrentscheidung aus 2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellt. Zusammenfassend stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht somit dar, dass die im Rechtsmittelweg durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021 dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung mangels Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorübergehend nicht durchführbar ist und diese Rückkehrentscheidung daher nicht als Titel für die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Abschiebung des Beschwerdeführers dienen kann. Das dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des – nach Art. 15 der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - § 76 Abs 2 Z 2 FPG entgegen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0092, RN 16).Somit durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Schubhaftverfahren allerdings nicht (mehr) davon ausgehen, dass ihre von ihr als unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung das Verfahren über den in Rede stehenden Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 rechtskräftig abgeschlossen hat und somit die in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassene rechtskräftig Rückkehrentscheidung aus 2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellt. Zusammenfassend stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht somit dar, dass die im Rechtsmittelweg durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2021 dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Rückkehrentscheidung mangels Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorübergehend nicht durchführbar ist und diese Rückkehrentscheidung daher nicht als Titel für die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Abschiebung des Beschwerdeführers dienen kann. Das dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages auf internationalen Schutz zukommende Bleiberecht stand einer Schubhaft auf Grundlage des – nach Artikel 15, der RückführungsRL (Richtlinie 2008/115/EG) umsetzenden - Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2022/21/0092, RN 16). Somit war die Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 21.02.2025 wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 22.02.2025 bis 26.02.2025 rechtwidrig. 3.2. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz:3.2. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: 3.2.1.

§ 22a

Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.2.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 35

Abs 4 Z 3 gelten als Aufwendungen

Abs 1 die durch die Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)):

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die durch die Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)): "§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl.

Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130

Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (...)" 3.2.
  6. Im gegenständlichen Verfahren erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). 3.2.
  7. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher Kostenersatz der Ersatz der Eingabegebühren. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz.3.2.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher Kostenersatz der Ersatz der Eingabegebühren. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde den Ersatz der Kosten für seine Aufwendungen für die Schubhaftbeschwerde in der Höhe von € 1.409,

  1. Die vom Beschwerdeführer geforderten Kosten gehen über jene des in § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) geregelten Kostenersatzes in Form der Vergütung eines Pauschalbetrages hinaus. Dem Kostenbegehren des Beschwerdeführers sind auch keine genau bezifferten Reisekosten und Barauslagen zu entnehmen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60 und in Höhe von € 30,- für die Eingabegebühr, gesamt also € 767,
  2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde den Ersatz der Kosten für seine Aufwendungen für die Schubhaftbeschwerde in der Höhe von € 1.409,
  3. Die vom Beschwerdeführer geforderten Kosten gehen über jene des in Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) geregelten Kostenersatzes in Form der Vergütung eines Pauschalbetrages hinaus. Dem Kostenbegehren des Beschwerdeführers sind auch keine genau bezifferten Reisekosten und Barauslagen zu entnehmen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60 und in Höhe von € 30,- für die Eingabegebühr, gesamt also € 767,
  4. 3.
  5. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt IV. – Antrag auf aufschiebende Wirkung:3.
  6. Zu Spruchteil A – Spruchpunkt römisch vier. – Antrag auf aufschiebende Wirkung:

§ 22Abs. 1 Vw

GVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt allerdings voraus, dass die Maßnahme noch andauert (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, § 22 VwGVG, K 6). Wurde hingegen die Maßnahme bereits beendet, ist eine Änderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers pro futuro durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen; ein solcher Antrag wäre daher zurückzuweisen (ibid). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt allerdings voraus, dass die Maßnahme noch andauert vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2., überarbeitete Auflage, Paragraph 22, VwGVG, K 6). Wurde hingegen die Maßnahme bereits beendet, ist eine Änderung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers pro futuro durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen; ein solcher Antrag wäre daher zurückzuweisen (ibid). Da die Maßnahme, nämlich die Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Abschiebung am 26.02.2025 faktisch beendet wurde, dauert diese zum Entscheidungszeitpunkt somit nicht mehr an, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen seine Anhaltung in Schubhaft, eine vom Bundesamt als unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer gegen diese Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag stellte. In der Folge ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb die gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist. Nach einhelliger Lehre und Judikatur erwachsen zwar auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft und sind sodann verbindlich (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10,

(2014), RZ 466). Im gegenständlichen Fall hat allerdings das Bundesamt mit der Vorlage der Beschwerde seinen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung abgegeben, dass es von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen möchte. Die nach dem Zuständigkeitsübergang vom Bundesamt als unzuständige Behörde erlassene Rückkehrentscheidung steht somit in einem Spannungsverhältnis zur Frage der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit eines rechtswidrig erlassenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem konkreten Fall jedoch dennoch davon aus, der bereits erfolgten Beschwerdevorlage und des deshalb noch immer anhängigen bzw. offenen Beschwerdeverfahrens eine solche Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht eingetreten ist. Daran vermag auch der beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl L504 2280714-2/8E einliegende Aktenvermerk nichts zu ändern, wonach eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vorlageantrags nicht gegeben sei und diese Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen wäre. Da somit mit dem Eingang der Beschwerde am 28.10.2024

§ 34Abs. 1 Vw

GVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, ist dieses Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig bzw. offen. Somit besteht für das Bundesamt allerdings die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0235 RN 18, wmN). Eine solche gerichtliche Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 bis dato aber nicht ergangen. Da somit mit dem Eingang der Beschwerde am 28.10.2024

Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, ist dieses Beschwerdeverfahren nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig bzw. offen. Somit besteht für das Bundesamt allerdings die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0235 RN 18, wmN). Eine solche gerichtliche Entscheidung ist im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2023 bis dato aber nicht ergangen. Deshalb war im gegenständlichen Fall – ungeachtet der vom Bundesamt als unzuständige Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung - die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung noch nicht durchsetzbar, weshalb das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung iSv § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht hätte verhängen dürfen. Deshalb war im gegenständlichen Fall – ungeachtet der vom Bundesamt als unzuständige Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung - die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung noch nicht durchsetzbar, weshalb das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung iSv Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht hätte verhängen dürfen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bislang die dargelegte verfahrensrechtliche Problematik noch nicht aufgezeigt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2308113.1.00

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