RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW246 2249042-2 Spruch, W246 2249042-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte das Kommando Streitkräftebasis der Beschwerdeführerin das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG mit, wozu die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte das Kommando Streitkräftebasis der Beschwerdeführerin das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG mit, wozu die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgab.
- In der Folge setzte das Kommando Streitkräftebasis mit Bescheid vom 07.09.2021 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 GehG fest.
- In der Folge setzte das Kommando Streitkräftebasis mit Bescheid vom 07.09.2021 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG fest.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt vorgelegt und im Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 protokolliert wurde.
- Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
- Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 mit Beschluss vom 17.12.2021 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
- Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
- Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20, Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
- Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der
- Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht gab der Behörde nach Fortsetzung des Verfahrens mit Schreiben vom 08.08.2023 Gelegenheit, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.
- Die Behörde brachte dazu mit Schreiben vom 30.08.2023 eine Stellungnahme ein, die der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.09.2023 übermittelt wurde und wozu die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.09.2023 im Wege ihrer Rechtsvertreterin Stellung nahm.
- Nach mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) seitens des Gesetzgebers erfolgter Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024, Zl. W246 2249042-1/8E, den o.a. Bescheid vom 07.09.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Streitkräftebasis zurück.
- Nach mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) seitens des Gesetzgebers erfolgter Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024, Zl. W246 2249042-1/8E, den o.a. Bescheid vom 07.09.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Streitkräftebasis zurück.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Dazu führte sie aus, dass nach der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2021 und Zurückverweisung der Angelegenheit bis heute keine bescheidmäßige Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage erfolgt sei. Da daher innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen sei, sei der Säumnisbeschwerde stattzugeben und ihr Besoldungsdienstalter nach den §§ 169f f. GehG neu festzusetzen.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Dazu führte sie aus, dass nach der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2021 und Zurückverweisung der Angelegenheit bis heute keine bescheidmäßige Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage erfolgt sei. Da daher innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen sei, sei der Säumnisbeschwerde stattzugeben und ihr Besoldungsdienstalter nach den Paragraphen 169 f, f. GehG neu festzusetzen.
- Die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2025 diese Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin nach § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen (gewesen) sei, womit eine Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG (wonach lediglich über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden sei) nicht vorliegen könne. Eine Entscheidungspflicht sei entgegen der von der Beschwerdeführerin getroffenen Annahme auch nicht durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte Zurückverweisung der Angelegenheit ausgelöst worden.
- Die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2025 diese Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen (gewesen) sei, womit eine Verletzung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG (wonach lediglich über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden sei) nicht vorliegen könne. Eine Entscheidungspflicht sei entgegen der von der Beschwerdeführerin getroffenen Annahme auch nicht durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte Zurückverweisung der Angelegenheit ausgelöst worden.
- Mit Schreiben vom 03.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Behörde vom 26.02.2025 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 13.03.2025 im Wege ihrer Rechtsvertreterin Stellung. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, es sei zwar richtig, dass sie vor der Erlassung des Bescheides vom 07.09.2021 keinen Antrag gestellt habe, jedoch sei spätestens mit der dagegen erhobenen Beschwerde die erste Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten ausgelöst worden. Dieser Bescheid sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024 in der Folge aufgehoben und der Behörde gleichzeitig die Erlassung eines neuen Bescheides aufgetragen worden. Es würde den „Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit“ widersprechen, wenn ein dezidierter gerichtlicher Auftrag, einen neuen Bescheid zu erlassen, keine Entscheidungspflicht auslösen würde, weil dieser keinen „Antrag“ im engeren Sinn darstellen würde. Die von der Behörde dargelegte Rechtsansicht sei daher schlichtweg unvertretbar. Zudem sei es nicht in sich schlüssig, wenn das Bundesverwaltungsgericht zwar einer Entscheidungspflicht innerhalb von sechs Monaten unterliege, jedoch mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Entscheidungsfrist wieder entfallen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Kommando Streitkräftebasis setzte mit Bescheid vom 07.09.2021 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen fest. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024, dem Kommando Streitkräftebasis am 08.01.2024 zugestellt, im Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Streitkräftebasis zurück. Mit Schreiben vom 14.01.2025, eingelangt am 16.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin dahingehend eine Säumnisbeschwerde.Das Kommando Streitkräftebasis setzte mit Bescheid vom 07.09.2021 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen fest. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024, dem Kommando Streitkräftebasis am 08.01.2024 zugestellt, im Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Kommando Streitkräftebasis zurück. Mit Schreiben vom 14.01.2025, eingelangt am 16.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin dahingehend eine Säumnisbeschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens zur Zl. W246 2249042-1 einliegenden Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens zur Zl. W246 2249042-1 einliegenden Aktenteilen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 3.1.
- Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 73 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt:3.1.
- Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 73, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: AVG) lautet wie folgt: „
- Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“ Der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche § 8 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) lautet wie folgt:Der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Paragraph 8, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) lautet wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 169f GehG, BGBl. I Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) hält auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 169 f, GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) hält auszugsweise Folgendes fest: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)–
(10)[…]“ 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (s. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (s. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077, jeweils mwN). Auf ein allfälliges gesetzlich vorgesehenes amtswegiges Vorgehen der Behörde besteht daher grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Nur soweit sich aus den von der Behörde in einem bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften eine Berechtigung ergibt, besteht ein Rechtsanspruch an der betreffenden Verwaltungssache. Es ist somit möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt jedoch ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (s. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007, mwH). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es daher nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag iSd § 73 Abs. 1 leg.cit. vor. Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch insofern eine Entscheidungspflicht, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017, mwH).Die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077, jeweils mwN). Auf ein allfälliges gesetzlich vorgesehenes amtswegiges Vorgehen der Behörde besteht daher grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Nur soweit sich aus den von der Behörde in einem bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften eine Berechtigung ergibt, besteht ein Rechtsanspruch an der betreffenden Verwaltungssache. Es ist somit möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt jedoch ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (s. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007, mwH). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es daher nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag iSd Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit. vor. Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch insofern eine Entscheidungspflicht, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017, mwH). 3.1.
- Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sie bedingt damit, dass die Behörde iSd § 73 Abs. 1 AVG zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist. Darüber hinaus stellt Art. 132 Abs. 3 B-VG auf die (objektive) Befugnis des Beschwerdeführers zur Geltendmachung dieser Entscheidungspflicht ab. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer – nicht nur Parteistellung haben, sondern – durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h., er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat. Konkret ist daher im Allgemeinen lediglich derjenige säumnisbeschwerdelegitimiert, der den das jeweilige (z.B. Bewilligungs- oder Wiederaufnahme-)Verfahren einleitenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren zunächst erledigende Bescheid von der Rechtsmittelinstanz kassiert (vgl. § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) und der Antrag in der Folge wieder offen ist. Stellt die Partei einen Antrag in einer Sache, in der die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, dann wird dadurch ein Erledigungsanspruch iSd § 73 Abs. 1 AVG in der Sache selbst begründet. Ferner besteht jedenfalls ein Recht auf einen Bescheid über einen verfahrensrechtlichen Antrag (z.B. auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung), der sich auf ein amtswegiges Verfahren bezieht (s. mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG, Rz 5 und 7).3.1.
- Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sie bedingt damit, dass die Behörde iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist. Darüber hinaus stellt Artikel 132, Absatz 3, B-VG auf die (objektive) Befugnis des Beschwerdeführers zur Geltendmachung dieser Entscheidungspflicht ab. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer – nicht nur Parteistellung haben, sondern – durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h., er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat. Konkret ist daher im Allgemeinen lediglich derjenige säumnisbeschwerdelegitimiert, der den das jeweilige (z.B. Bewilligungs- oder Wiederaufnahme-)Verfahren einleitenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren zunächst erledigende Bescheid von der Rechtsmittelinstanz kassiert vergleiche Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG) und der Antrag in der Folge wieder offen ist. Stellt die Partei einen Antrag in einer Sache, in der die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, dann wird dadurch ein Erledigungsanspruch iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG in der Sache selbst begründet. Ferner besteht jedenfalls ein Recht auf einen Bescheid über einen verfahrensrechtlichen Antrag (z.B. auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung), der sich auf ein amtswegiges Verfahren bezieht (s. mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG, Rz 5 und 7). Ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG knüpft an die Verpflichtung der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit. an, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Er kommt daher grundsätzlich nicht auf von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Anwendung. Erhebt aber die Partei einen Bescheiderlassungsanspruch in einem Verfahren, das nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu eröffnen oder fortzuführen wäre, liegt ein Antrag iSd § 73 Abs. 1 leg.cit. vor, der die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag der Anlass für die Behörde gewesen ist, ihrer amtswegigen Pflicht zur Einleitung des Verfahrens nachzukommen, oder ob er erst im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens gestellt worden ist. Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass in der Sache keine Entscheidung zu fällen ist, trifft sie insofern eine Entscheidungspflicht, als sie den gestellten Antrag mit Bescheid zurückzuweisen hat. Werden in einem Verfahren, das nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, bloße Anzeigen, Anregungen, Mitteilungen oder sonstige „Anbringen“ ohne Antragscharakter an die Behörde herangetragen, ist es möglich, dass die Behörde bei Untätigkeit die objektive Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verletzt. Dies kann zu disziplinar- und amtshaftungsrechtlichen Folgen führen, der Einschreiter hat aber nicht das Recht, auf dem Säumnisweg die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 leg.cit. geltend zu machen (vgl. ebenfalls mit vielen Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 AVG, Rz 12).Ein Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG knüpft an die Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit. an, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Er kommt daher grundsätzlich nicht auf von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Anwendung. Erhebt aber die Partei einen Bescheiderlassungsanspruch in einem Verfahren, das nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu eröffnen oder fortzuführen wäre, liegt ein Antrag iSd Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit. vor, der die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag der Anlass für die Behörde gewesen ist, ihrer amtswegigen Pflicht zur Einleitung des Verfahrens nachzukommen, oder ob er erst im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens gestellt worden ist. Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass in der Sache keine Entscheidung zu fällen ist, trifft sie insofern eine Entscheidungspflicht, als sie den gestellten Antrag mit Bescheid zurückzuweisen hat. Werden in einem Verfahren, das nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, bloße Anzeigen, Anregungen, Mitteilungen oder sonstige „Anbringen“ ohne Antragscharakter an die Behörde herangetragen, ist es möglich, dass die Behörde bei Untätigkeit die objektive Pflicht zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verletzt. Dies kann zu disziplinar- und amtshaftungsrechtlichen Folgen führen, der Einschreiter hat aber nicht das Recht, auf dem Säumnisweg die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, leg.cit. geltend zu machen vergleiche ebenfalls mit vielen Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73, AVG, Rz 12). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 07.09.2021 (amtswegig erfolgte Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169f Abs. 1 GehG) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024 im Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2025 dahingehend eine Säumnisbeschwerde (s. Pkt. II.1.).Der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 07.09.2021 (amtswegig erfolgte Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG) erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2024 im Verfahren zur Zl. W246 2249042-1 statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.01.2025 dahingehend eine Säumnisbeschwerde (s. Pkt. römisch zwei.1.). Nach dem o.a. § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über „Anträge“ von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der „Antrag“ auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis und somit die Verpflichtung der Behörde voraus, über einen bei ihr eingebrachten „Antrag“ mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. Pkt. II.3.1.2.).Nach dem o.a. Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, über „Anträge“ von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der „Antrag“ auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Säumnis und somit die Verpflichtung der Behörde voraus, über einen bei ihr eingebrachten „Antrag“ mittels Bescheides zu entscheiden vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.2.). Bei dem der gegenständlichen Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG (und nicht um ein aufgrund eines Antrags eingeleitetes Verfahren nach § 169f Abs. 3 iVm Abs. 1 leg.cit.), in dem der Behörde keine Verpflichtung zur Entscheidung nach § 73 AVG innerhalb von sechs Monaten zukommt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.3.1.
- und II.3.1.3.). Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass auch in einem amtswegigen Verfahren ein die Entscheidungspflicht der Behörde iSd § 73 leg.cit. auslösender Antrag erhoben werden kann (welcher dann allenfalls zurückzuweisen wäre) (Pkt. II.3.1.
- und II.3.1.3.). Dass ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt wurde, wurde von ihr jedoch nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2025 geltend macht, dass im Fall der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen beginne, an dem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden sei (s. VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006), übersieht sie, dass es sich in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren eben nicht um ein amtswegiges, sondern um ein auf Antrag der dortigen Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren handelte, womit die dahingehenden Ausführungen ins Leere gehen.Bei dem der gegenständlichen Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG (und nicht um ein aufgrund eines Antrags eingeleitetes Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, leg.cit.), in dem der Behörde keine Verpflichtung zur Entscheidung nach Paragraph 73, AVG innerhalb von sechs Monaten zukommt (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- und römisch zwei.3.1.3.). Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass auch in einem amtswegigen Verfahren ein die Entscheidungspflicht der Behörde iSd Paragraph 73, leg.cit. auslösender Antrag erhoben werden kann (welcher dann allenfalls zurückzuweisen wäre) (Pkt. römisch zwei.3.1.
- und römisch zwei.3.1.3.). Dass ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt wurde, wurde von ihr jedoch nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2025 geltend macht, dass im Fall der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen beginne, an dem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden sei (s. VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006), übersieht sie, dass es sich in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren eben nicht um ein amtswegiges, sondern um ein auf Antrag der dortigen Beschwerdeführerin eingeleitetes Verfahren handelte, womit die dahingehenden Ausführungen ins Leere gehen. Im Ergebnis lag somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2025 keine Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten im bei ihr anhängigen amtswegigen Verfahren nach § 169f Abs. 1 GehG zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin und somit auch keine Säumnis vor, womit die Säumnisbeschwerde nicht zulässig und zurückzuweisen ist. Im Ergebnis lag somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2025 keine Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten im bei ihr anhängigen amtswegigen Verfahren nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin und somit auch keine Säumnis vor, womit die Säumnisbeschwerde nicht zulässig und zurückzuweisen ist. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren nicht geboten. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren nicht geboten. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2249042.2.00