W279 2304815-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW279 2304815-2 Spruch, W279 2304815-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden, sowie Mag. Julia VAZNY-KÖNIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auswahlentscheidung, mit welchem Partner die Rahmenvereinbarung „Fahrräder und Elektrofahrräder“ abgeschlossen werden soll, der Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX , vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, 6020 Innsbruck, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden, sowie Mag. Julia VAZNY-KÖNIG als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auswahlentscheidung, mit welchem Partner die Rahmenvereinbarung „Fahrräder und Elektrofahrräder“ abgeschlossen werden soll, der Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der römisch 40 , vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH, 6020 Innsbruck, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „die Zuschlagsentscheidung der öffentlichen Auftraggeber Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie aller weiteren Auftraggeber gemäß der dem Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste (Beilage ./9), alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, vom 13.12.2024, betreffend die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren „Fahrräder und Elektrofahrräder“, BBG-GZ.2801.04947 für nichtig erklären“, wird abgewiesen. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 13.12.2024 wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
Die Antragstellerin führte im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Die Zuschlagsentscheidung sei rechtwidrig, da die MB zu Unrecht Gutpunkte erhalten habe. Der Website der MB sei zu entnehmen, dass sie am 15.11.2024 über 884 bzw. am 15.12.2024 über 889 Partnerhändler verfüge. Unter Zugrundelegung von 884 Partnerhändlern wären der MB 336 Gutpunkte zuzuschreiben gewesen, im Fall von 889 Partnerhändlern wären der MB 356 Gutpunkte zuzuschreiben gewesen. Tatsächlich habe die MB mindestens 1.012 Partnerhändler angegeben und dafür 848 Gutpunkte erhalten. Die MB verfüge nicht über mindestens 1.012 Partnerhändler und habe zu Unrecht 848 Gutpunkte erhalten, daher sei die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig.
Bzgl. der Akteneinsicht führte die ASt aus, dass es im Einzelfall zu beurteilen sei, inwieweit ein überwiegendes Interesse bestehe, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. Es lägen keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor und die MB trage keine konkreten, substantiierten Interessen an der Ausnahme von der Akteneinsicht vor. Eine pauschale Ausnahme des gesamten Angebotes (samt Beilagen) von der Akteneinsicht sei weit überschießend.
Zudem beantragte die ASt in eventu die Auswahlentscheidung der AG betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren „Fahrräder und Elektrofahrräder“, BBG-GZ. 2801.04947,“ für nichtig zu erklären.
Zudem habe die ASt eine verbotene Mischkalkulation vorgenommen und dies selbst bestätigt. Daher wäre die ASt auszuscheiden gewesen und diese nicht mehr antragslegitimiert.
Zum Vorwurf der Mischkalkulation führte die ASt, dass eine unzulässige Mischkalkulation nur vorliege, wenn Kosten oder Preise bewusst so verteilt werden, dass bestimmte Leistungen durch andere quersubventioniert werden. Da die AG nur Fahrräder im Gesamtpaket beziehe (Leasingfinanzierung, Versicherung und Wartungspaket), sei die gesonderte Ausweisung des Preises für die Wartung für den Gesamtpreis nicht relevant. Sollte man von einem ausschreibungswidrigen Angebot ausgehen, so handle es sich aber jedenfalls um einen behebbaren Mangel. Zudem verwies die ASt auf den EuGH, wonach es Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 nicht gestatte, die Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, nach der Vorabprüfung der im Rahmen des Anschlussrechtsbehelfs des Zuschlagsempfängers erhobenen Unzulässigkeitseinrede für unzulässig zu erklären, ohne dass darüber entschieden werde, ob die gegenständlichen Angebote den Spezifikationen der Verdingungsunterlagen entsprechen.Zum Vorwurf der Mischkalkulation führte die ASt, dass eine unzulässige Mischkalkulation nur vorliege, wenn Kosten oder Preise bewusst so verteilt werden, dass bestimmte Leistungen durch andere quersubventioniert werden.
Da die AG nur Fahrräder im Gesamtpaket beziehe (Leasingfinanzierung, Versicherung und Wartungspaket), sei die gesonderte Ausweisung des Preises für die Wartung für den Gesamtpreis nicht relevant. Sollte man von einem ausschreibungswidrigen Angebot ausgehen, so handle es sich aber jedenfalls um einen behebbaren Mangel. Zudem verwies die ASt auf den EuGH, wonach es Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 89/665 nicht gestatte, die Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, nach der Vorabprüfung der im Rahmen des Anschlussrechtsbehelfs des Zuschlagsempfängers erhobenen Unzulässigkeitseinrede für unzulässig zu erklären, ohne dass darüber entschieden werde, ob die gegenständlichen Angebote den Spezifikationen der Verdingungsunterlagen entsprechen.
Bezugnehmend auf den Antrag der AG, der Antrag der ASt sei zurückzuweisen, wies die ASt daraufhin, dass es sich bei der Auswahlentscheidung und beim Rahmenvereinbarungsabschluss ihrem Wesen nach um eine Zuschlagserteilung handle. Im Antrag vom 20.12.2024 sei klar erkennbar, welche Entscheidung bekämpft werde, nämlich die in dem Nachprüfungsantrag explizit unter der Überschrift „4 Angefochtene Entscheidung“ mitaufgenommene Entscheidung der Auftraggeber vom 13.12.2024 zum beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei. Auch das Rechtschutzziel, nämlich die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, sei eindeutig erkennbar. Es handelte sich lediglich um ein offensichtliches „Vergreifen im Ausdruck“ im Antrag und es ergab sich eindeutig, was gemeint war. Bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung sei "kein übertrieben strenger Maßstab" anzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste schrieben unter der Bezeichnung „Fahrräder und Elektrofahrräder; BBG-GZ: 2801.04947“, einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich nach dem „Bestangebotsprinzip“ samt Zuschlagskriterien mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern in ganz Österreich aus. An diesem Vergabeverfahren beteiligte sich unter anderem die ASt und die MB. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und daher bestandsfest.
Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (AAB) lauten auszugsweise:„2 Ziel und Grundlagen des Vergabeverfahrens Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (AAB) lauten auszugsweise:, „2 Ziel und Grundlagen des Vergabeverfahrens 2.1 Gegenstand des Verfahrens [03] Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ● hinsichtlich Los 01 einem Unternehmer ● hinsichtlich Los 02 mit 3 Unternehmen ● hinsichtlich Los 03 (EAW) mit allen Bietern, die in den Losen 01 und/oder 02 ein gültiges Angebot eingebracht haben [04] gemäß §§ 31 Abs. 7 und 39 i. V. m. §§ 153 ff BVergG 2018 über die Lieferung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern (CPV-Code: [34400000-1 (Motorräder, Fahrräder und Beiwagen)] / Haupt-CPV-Code: [34430000-0(Fahrräder))] und Sub-CPV-Code: [34422000-7(Fahrräder mit Hilfsmotor]) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5. [04] gemäß Paragraphen 31, Absatz 7 und 39 i. römisch fünf. m. Paragraphen 153, ff BVergG 2018 über die Lieferung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern (CPV-Code: [34400000-1 (Motorräder, Fahrräder und Beiwagen)] / Haupt-CPV-Code: [34430000-0(Fahrräder))] und Sub-CPV-Code: [34422000-7(Fahrräder mit Hilfsmotor]) in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber gemäß Punkt 2.5. [05] Der Leistungsgegenstand und die Vergabe von Einzelaufträgen auf Basis der Rahmenvereinbarung sind in den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) detailliert geregelt.
2.4 Auftraggeber [11] Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, im Vergabeverfahren alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Die BBG behält sich vor, die auf Basis dieses Vergabeverfahrens von ihr selbst erworbenen Leistungen an andere Auftraggeber weiter zu veräußern.
2.5 Vergebende Stelle [12] Dieses Vergabeverfahren wird durchgeführt durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) Lassallestraße 9 b 1020 Wien. [13] Die BBG vertritt die Auftraggeber bei der Durchführung dieses Vergabeverfahrens und beim Abschluss der Rahmenvereinbarung. Dementsprechend sind alle dieses Vergabeverfahren betreffenden Mitteilungen von Bietern ausschließlich an die BBG zu richten. [14] Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die mit der Durchführung der jeweiligen konkreten Leistung zusammenhängen, trifft den jeweiligen Auftraggeber. Nähere Details hierzu sind in den Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) geregelt. […] 6.2 Das Angebot 6.2.1 Anforderungen [109] Die Anforderungen an die vom Bieter zu legenden Angebote sind in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Dabei gibt es jedoch unterschiedliche Arten von Anforderungen. [110] Muss-Anforderungen sind vom Bieter zwingend zu erfüllende Anforderungen. Eine Nichterfüllung führt zum Ausscheiden des Angebotes. [111] Muss-Anforderungen sind alle Anforderungen, die nicht ausdrücklich als Soll-Anforderung gekennzeichnet sind. [112] Soll-Anforderungen sind Anforderungen, deren Erfüllung dem Auftraggeber einen Mehrwert bietet, aber nicht zwingend erforderlich ist. Eine Nichterfüllung einer Soll-Anforderung führt nicht zum Ausscheiden des Angebotes. Die Erfüllung der Soll-Forderung wird in der Bewertung nach den Zuschlagskriterien berücksichtigt. [113] Soll-Anforderungen sind im Leistungsverzeichnis im Tabellenblatt „SOLL-Forderungen“ zu finden. […] 6.2.4 Angebotspreise Für Los 01: [120] Der Bieter hat im Leistungsverzeichnis die Listenpreise jeweils als Nettopreis in Euro (€) ohne Umsatzsteuer, als auch die Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und inklusive aller Abgaben und Gebühren anzugeben. Die auszufüllenden Felder sind im Leistungsverzeichnis entsprechend blau gekennzeichnet. […] 6.4 Bewertung der Angebote 6.4.1 Zuschlagskriterien [139] jenen nicht auszuscheidenden 3 Bietern geschlossen, deren Angebote insgesamt die höchsten Punktezahlen erreicht haben. [140] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung der Zuschlagskriterien: [141] Der Gesamtpreis wird in Schlechtpunkte umgerechnet: 1 Euro entspricht einem Schlechtpunkt [142] Für die Erfüllung oder Teilerfüllung der Sollforderungen erhält der Bieter Gutpunkte. [143] Schlechtpunkte abzüglich Gutpunkte ergeben den Wert der Gesamtpunkte, der ausschlaggebend für die Vergabe ist. [144] Die Rahmenvereinbarung wird in Los 01 mit jenem nicht auszuscheidenden in Los 02 mit jenen nichtauszuscheidenen drei Bietern abgeschlossen, dessen Angebot die niedrigste Gesamtpunktesumme aufweist.
[145] Punktegleichstand Sofern mehrere Angebote die gleiche Gesamtpunktezahl erreichen, wird jenes Angebot vorgereiht, das den geringsten bewertungsrelevanten Gesamtpreis aufweist. [146] Sollte dann immer noch Gleichstand bestehen wird jener Bieter vorgereiht, der nach dem folgenden Schema die meisten Punkte erreicht: [147] 1 Punkt für jeden Bieter, der ein KMU ist (vgl. Formblatt „Statistische Information“).[147] 1 Punkt für jeden Bieter, der ein KMU ist vergleiche Formblatt „Statistische Information“). […]“ Soll-Anforderungen sind im Leistungsverzeichnis im Tabellenblatt „Soll-Forderungen“ zu finden. Als Erläuterung zu den Tabellenblättern steht unter Tabellenblatt „SOLL-Forderung“: „Unter Punkt SOLL-Forderungen ist die Anzahl der Standorte österreichweit einzutragen. Die Anzahl wird ins Tabellenblatt „Auswertung“ übernommen.
Die Punktebewertung erfolgt ab dem geforderten Mindestwert bis zum angegebenen Sollforderungswert interpolierend.“ Am 13.12.2024 erging die Auswahlentscheidung zu Gunsten der MB.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 beantragte die ASt, neben Akteneinsicht und Ersatz der Verfahrenskosten, die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 13.12.2024.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den unter II.1. angeführten Beweismitteln. Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den unter römisch zwei.1. angeführten Beweismitteln.
Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Bezug nehmenden Beilagen, den Vergabeunterlagen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der MB und zu deren Angebotskalkulation bzw deren Angebotsangaben trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06, Varec, Rn 51).
Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 AVG iVm § 337 BVergG 2018. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu § 21 Abs 2 VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der MB und zu deren Angebotskalkulation bzw deren Angebotsangaben trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51;
VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06, Varec, Rn 51). Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 337, BVergG 2018. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 240 aus 2014,).
Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.
Vor diesem Hintergrund werden in der gegenständlichen Konstellation ins Detail gehende Informationen zu den Handelspartnern der MB nicht offengelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:
Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Zuschlagskriterien stehen gemäß sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.Zuschlagskriterien stehen gemäß Sub-Litera, a, a, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. …
Das Angebot Allgemeine Bestimmungen § 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
Mit dieser Bekanntgabe hat der öffentliche Auftraggeber den Parteien eine angemessene Frist einzuräumen, um vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt entweder ihren Katalog entsprechend zu aktualisieren oder die Erstellung eines Angebotes auf diese Weise abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung des Zuschlages dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger die aus dessen elektronischen Katalog entnommenen Informationen zu übermitteln bzw. bereitzustellen und eine angemessene Frist festzusetzen, binnen der der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger gegen das solcherart erstellte Angebot Einspruch erheben kann, weil das Angebot Fehler enthält, oder binnen der zu bestätigen ist, dass das Angebot fehlerfrei ist.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und –zusammensetzung.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und –zusammensetzung. § 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
Zuständigkeit § 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der im Zuge des offenen Verfahrens ermittelten Bestbieter und Beauftragung des Bestbieters mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern in ganz Österreich aus. Es handelte sich um einen Lieferauftrag (iSd § 6 BVergG 2018). Die Bekanntgabe des Vergabeverfahrens wurde in Österreich und der EU am 21.08.2024 veröffentlicht. Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Der Antrag des ASt richtet sich gegen die Vergabe des auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrags.Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der im Zuge des offenen Verfahrens ermittelten Bestbieter und Beauftragung des Bestbieters mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern in ganz Österreich aus. Es handelte sich um einen Lieferauftrag (iSd Paragraph 6, BVergG 2018). Die Bekanntgabe des Vergabeverfahrens wurde in Österreich und der EU am 21.08.2024 veröffentlicht.
Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Der Antrag des ASt richtet sich gegen die Vergabe des auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrags.
Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs. 2 BVergG 2018 iVm. Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme der AG das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der AG das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 beantragte die ASt die Nichtigerklärung der „Zuschlagsentscheidung der öffentlichen Auftraggeber Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste (Beilage ./9), alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, vom 13.12.2024, betreffend die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren „Fahrräder und Elektrofahrräder“, BBG-GZ. 2801.04947“. Die AG brachte vor, dass der Antrag vom 20.12.2024 ins Leere ginge, da keine Zuschlagserteilung vorliege, sondern eine Auswahlentscheidung.
Das Rechtschutzziel, nämlich die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, ist im Antrag der ASt vom 20.12.2024 jedoch eindeutig erkennbar. Hierbei handelt es sich dabei lediglich um ein irrtümliches Vergreifen der ASt in der vergaberechtlichen Terminologie. Dies wurde auch von der ASt klargestellt und ist daher klar erkennbar, dass die ASt die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung der AG beantragt hat. Als solcher ist daher auch der Antrag vom 20.12.2024 zu behandeln (Vgl. VfGH 1.3.2022, E 1531/2021). Das Rechtschutzziel, nämlich die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, ist im Antrag der ASt vom 20.12.2024 jedoch eindeutig erkennbar. Hierbei handelt es sich dabei lediglich um ein irrtümliches Vergreifen der ASt in der vergaberechtlichen Terminologie. Dies wurde auch von der ASt klargestellt und ist daher klar erkennbar, dass die ASt die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung der AG beantragt hat. Als solcher ist daher auch der Antrag vom 20.12.2024 zu behandeln (Vgl. VfGH 1.3.2022, E 1531 aus 2021,).
Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um eine gesonderte anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit. jj BVergG 2018. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs. 1 BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs. 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet.Bei der Auswahlentscheidung handelt es sich um eine gesonderte anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet.
3.2.2. Antragslegitimation der ASt Die AG brachte vor, dass die ASt nicht antragslegitimiert sei, da diese in ihrem Angebot eine rechtswidrige Mischkalkulation vorgenommen habe. Die ASt wurde nicht ausgeschieden (Vgl. VHS S. 6). Da die ASt nicht ausgeschieden wurde, ein Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung glaubwürdig behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit das Entstehen eines Schadens drohe, ist die ASt antragslegitimiert. Ein etwaiges Ausscheiden der ASt aufgrund einer von ihm möglicherweise vorgenommen Mischkalkulation ist nicht Gegenstand des Antrags vom 20.12.2024 und damit nicht weiter zu behandeln.
3.3. Zu A) 3.3.1. Zur Rechtswidrigkeit der bekämpften Auswahlentscheidung Die ASt brachte in ihrem Antrag im Wesentlichen vor, dass die MB nicht über die Anzahl der von ihr in ihrem Angebot angegebenen Händlerstandorte verfüge. Dies sei zudem kein Leistungsversprechen, ein Bieter habe die aktuelle Anzahl seiner Partnerhändler zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekanntzugeben.
Unabhängig von der Anzahl der aktiven Händlerstandorte, welche die MB in ihrem Angebot angibt, ist zunächst auf die Ausschreibungsunterlagen zu verweisen. Dem dem Angebot beiliegenden Bieter-Formblatt ist zu entnehmen, dass es sich um ein Leistungsversprechen für die Zukunft handelt (SOLL-Kriterium). Soweit die ASt angab, sie hielt diesen Teil des Formblatts für eine aktuelle Auskunft über die aktuelle Anzahl von Partnerhändlern, ist auf die bestandsfeste Ausschreibung zu verweisen. Es besteht auch keine Möglichkeit zu „wilder Spekulation“ (Vgl. Schriftsatz ASt vom 10.02.2025, S. 3), da die angegebenen Partnerstandorte spätestens zum Zeitpunkt des Rahmenvereinbarungsabschlusses vorliegen müssen, wie die ASt selbst schreibt. Eine Nichteinhaltung des zivilrechtlich bindenden Angebots würde zu vertragsrechtlichen Sanktionen führen, weshalb dem Vorwurf der Möglichkeit zur Spekulation nicht gefolgt werden kann.
Tatsächlich kommt es dem Auftraggeber darauf an, mit welchem (Händler-; insb. Verkaufs- und Reparatur-) Netzwerk er während der Vertragslaufzeit rechnen kann und nicht, welches Netzwerk dem Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zur Verfügung steht. Es handelt sich daher nicht um ein Eignungskriterium. Es handelt sich um ein Zuschlagskriterium und folglich um eine Zusage für die Zukunft. Die AG möchte wissen, mit welchem Netzwerk sie im Rahmen der Auftragsabwicklung rechnen kann (Vgl. Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20183 (2020), § 2 Z 22 lit. d Rz8). Auch die MB erkannte, dass es sich um ein Leistungsversprechen handelt. Diese hat nämlich nicht ihr gesamtes Händlernetzwerk angeboten (VHS.
S. 8), damit sie in ihrem Angebot das Händlernetzwerk über den gesamten Zeitraum der Rahmenvereinbarung sicher anbieten kann. Tatsächlich wären ihr 1.053 Händlerstandorte bei Angebotsabgabe zur Verfügung gestanden, sie hat aber nur 1.012 angegeben, um ihr Leistungsversprechen einhalten zu können. Tatsächlich kommt es dem Auftraggeber darauf an, mit welchem (Händler-; insb. Verkaufs- und Reparatur-) Netzwerk er während der Vertragslaufzeit rechnen kann und nicht, welches Netzwerk dem Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zur Verfügung steht. Es handelt sich daher nicht um ein Eignungskriterium. Es handelt sich um ein Zuschlagskriterium und folglich um eine Zusage für die Zukunft. Die AG möchte wissen, mit welchem Netzwerk sie im Rahmen der Auftragsabwicklung rechnen kann (Vgl.
Schramm/Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20183 (2020), Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, Rz8). Auch die MB erkannte, dass es sich um ein Leistungsversprechen handelt. Diese hat nämlich nicht ihr gesamtes Händlernetzwerk angeboten (VHS. S. 8), damit sie in ihrem Angebot das Händlernetzwerk über den gesamten Zeitraum der Rahmenvereinbarung sicher anbieten kann. Tatsächlich wären ihr 1.053 Händlerstandorte bei Angebotsabgabe zur Verfügung gestanden, sie hat aber nur 1.012 angegeben, um ihr Leistungsversprechen einhalten zu können.
Es gab für die AG keinen Grund an der Machbarkeit bzw. Plausibilität des von der MB angegebenen Leistungsversprechens zu zweifeln. Die von der AG angegebene Anzahl von 1.012 (VHS. S. 8) ist nicht unglaubwürdig bzw. unverhältnismäßig größer als jene, welche die ASt selbst angab (967). Auch gemessen an der Einschätzung der ASt, es gebe insgesamt ca. 1.250 Fahrradhändler in Österreich, welche als Händlerstandorte in Frage kommen, erscheint die Angabe der MB keinesfalls unplausibel.
Auch den Vorgaben zu den vertraglichen Beziehungen zwischen Händlern und Leasinggesellschaft (Bieter) ist zu entnehmen, dass das Angebot der AG nicht spekulativ ist. Grundsätzlich überlässt es nämlich die AG den Leasinggesellschaften, daher den Bietern, deren Verträge mit den jeweiligen Händlerstandorten bzw. Händlern zu gestalten. Ein Bieter könnte daher grundsätzlich ein stark eingeschränktes Angebot an Fahrrädern des Händlers in Kauf nehmen um dadurch ein größeres bzw größer wirkendes Netzwerk vorweisen zu können. Allerdings ist jeder Händler (-Standort) auch verpflichtet jedes geleaste Fahrrad, welches aufgrund der Rahmenvereinbarung geliefert wurde, zu warten. Ein Händlerstandort muss daher auch Fahrräder warten, die er nicht selbst geliefert hat. Dies schließt eine willkürliche Angabe über die Anzahl der Händlerstandorte aus, da eine Mindestqualität der Händlerstandorte gegeben sein muss um ein realistisches Leistungsversprechen aufrecht zu erhalten.
Der Verweis der ASt auf die Website der MB als Beweis für ein inkorrektes und damit rechtswidriges Angebot ist nicht haltbar, da die MB zu Recht darauf verweist, dass die Angaben auf ihrer Website ein Marketingtool sind und dieses nicht Bestandteil des im Vergabeverfahren angegebenen Angebots ist. Insofern sind auch die von der ASt vorgelegten E-Mails (Beilage ./2, Beilage ./3) kein Beweis dafür, dass das Angebot der AG nicht plausibel wären, auch wenn in diesen von einer Support-Mitarbeiterin bestätigt wird, dass die Liste auf der Website der MB aktuell gehalten werde. Zu Recht verwies die AG darauf, dass die Kunden Support-Mitarbeiterin sich allgemeiner Aussagen bediente wie „Generell sind alle uns Händler in der Händlersuche online zu finden und…“ und „Unsere Händlerlandkarte ist aktuell und gepflegt…“. Aus diesen Aussagen lässt sich keine zugesicherte Vollständigkeit der Händlerstandorte erkennen.
Eine Kunden Support-Mitarbeiterin kann auf eine sehr allgemeine Anfrage auch real nur sehr allgemein antworten. Die vorgelegten Anfragen beziehen sich auch nicht auf einen oder mehrere konkrete Standorte sondern sind sehr allgemein gehalten. Auch ist es lebensnah davon auszugehen, dass eine Kunden-Support Mitarbeiterin über keine vertieften Vertriebskenntnisse verfügt. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass für verschiedene Kunden verschiedene Konzepte sowie Händlernetzwerke angeboten werden. Es ist zudem nicht relevant, ob die Liste auf der Website vollständig ist, da diese nicht Gegenstand des Angebots der MB war. Die MB verwies in ihrem Angebot nicht auf die Liste auf ihrer Website.
Unabhängig davon, ob die unter SOLL-Forderungen anzugebenden Händlerstandorte zur Angebotsabgabe oder zum Zeitpunkt des Abschlusses Rahmenvereinbarung vorliegen müssen, gab es für die AG keinen Grund an der Angabe der MB zu zweifeln. Selbst unter der Annahme, es handle sich nicht um ein Leistungsversprechen, sondern um eine Angabe der aktuellen Händlerstandorte zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe handelt, ist die von der MB angegebene Anzahl ihrer Händlerstandorte nicht unglaubwürdig. Glaubwürdig ist, dass die Anzahl der Partnerstandorte der MB größer war als im Angebot angegeben um ein haltbares Leistungsversprechen abzugeben.
Das Angebot der MB war daher rechtmäßig, der Antrag auch Nichterklärung der Auswahlentscheidung ist daher abzuweisen.
3.4.
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W279.2304815.2.00