RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW284 2304589-1 Spruch, W284 2304592-1/10E W284 2304598-1/10E W284 2304589-1/10E W284 2304595-1/10E IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie am 25.12.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.12.2023 Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 08.01.2024 Tag fand die Erstbefragung des Vaters vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Zuge dieser Erstbefragung legte der Erstbeschwerdeführer einen syrischen Reisepass im Original vor. Am 30.07.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA). Im Zuge der Einvernahme wurden weitere Dokumente im Original vorgelegt. Mit den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführer vom 18.11.2024 wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführer vom 18.11.2024 wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt und geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dem Erstbeschwerdeführer drohe der Reservedienst. Ihre minderjährigen Kinder seien einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen, die der Gefahr von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten sowie anderen schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Zudem brachten sie ergänzend vor, dass der Erstbeschwerdeführer die Ableistung des Militärdienstes und die Zusammenarbeit mit dem HTS-Regime aus Gewissensgründen ablehne, da die HTS ein Teil von „ISIS“ und eine terroristische Organisation sei. Dem Erstbeschwerdeführer drohe zudem als Verräter des Assad-Regimes unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung. Ihm werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe in Syrien einem besonderen Risiko von Gewalt und geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dem Erstbeschwerdeführer drohe der Reservedienst. Ihre minderjährigen Kinder seien einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen, die der Gefahr von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten sowie anderen schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Zudem brachten sie ergänzend vor, dass der Erstbeschwerdeführer die Ableistung des Militärdienstes und die Zusammenarbeit mit dem HTS-Regime aus Gewissensgründen ablehne, da die HTS ein Teil von „ISIS“ und eine terroristische Organisation sei. Dem Erstbeschwerdeführer drohe zudem als Verräter des Assad-Regimes unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung. Ihm werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Am 21.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurden die Beschwerdeführer (abermals) zu ihren persönlichen Lebensumständen in Syrien, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit ergänzender Stellungnahme im Zuge der Beschwerdeverhandlung verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer auf die Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg und die wesentlich geänderte Lage gegenüber den bisher im Verfahren herangezogenen Länderberichten. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin würden zudem die UNCHR und EUAA Risikoprofile der Frauen und Mädchen erfüllen und seien demnach einer Verfolgung ausgesetzt. Es komme laut Berichten zu sexualisierter Gewalt gegenüber Frauen in HTS-kontrollierten Gebieten. Es wurde weiters die ablehnende Haltung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Einschränkung der Frauenrechte hervorgehoben, auch im Zusammenhang mit Kleidervorschriften (Burka). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannte Identität, jedoch kann das Alter des nicht abschließend festgestellt werden. Sie sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Idlib – vor seiner Ausreise lebte er in Al Jadida, einem Vorort von Aleppo. In Syrien besuchte der Erstbeschwerdeführer die Schule bis zur neunten Schulstufe. Er hat seinen Militärdienst als einfacher Soldat für zwei Jahre in Deir ez-Zor abgeleistet. Bis zu seiner Ausreise 2014 hat er gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Aleppo geboren, sie lebte auch bis zu ihrer Ausreise 2014 mit ihren Eltern in Aleppo. In Syrien besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Schule bis zur sechsten Schulstufe. Danach machte sie eine Ausbildung und arbeitete als Friseurin und Visagistin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind minderjährig und haben nie in Syrien gelebt, beide wurden in der Türkei geboren. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und haben zwei Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer hat Syrien frühestens im Jahr 2014 verlassen und ist nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, wo er am 08.01.2024 den gegenständlichen Antrag BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat Syrien frühestens im Jahr 2014 verlassen und ist nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, wo sie gemeinsam mit ihren Kindern am 25.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei auch ihnen subsidiärer Schutz eingeräumt wurde. Im Herkunftsgebiet haben die Beschwerdeführer noch familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und ihre neun Schwestern, mit denen sie Kontakt pflegt. Dagegen konnten die familiären Bezugspunkte des Erstbeschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Seine Stiefmutter lebt jedenfalls unbehelligt in Syrien. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Der Herkunftsort der Beschwerdeführer befindet sich unter der Kontrolle der oppositionellen Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS; vormals: Al Nusra-Front). In Syrien bestand ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige konnten bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst für das syrische Regime bereits absolviert. Der Erstbeschwerdeführer lehnt den Dienst an der Waffe nicht aus politischer Überzeugung ab. Durch eine im November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung des Präsidenten Assads kam es rund um den 08.12.2024 zu einem Machtwechsel. Das Regime wurde gestürzt. Mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes auf die von der HTS kontrollierte Herkunftsregion der Beschwerdeführer, läuft der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht Gefahr, zum Reservedienst des Regimes eingezogen zu werden. Dies unabhängig davon, ob er nach Idlib oder Aleppo zurückkehren würde. Auch würde ihm im Falle einer Weigerung, keine oppositionelle Haltung unterstellt werden. Er hat keinen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten und konnte kein Militärbuch vorlegen. Die AANES ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt der Erstbeschwerdeführer keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht. Vor allem aufgrund seines Alters droht ihm keine Einziehung zum verpflichtenden Militärdienst der Demokratischen Selbstverwaltung. Ihm droht auch keine zwangsweise Rekrutierung durch die FSA oder andere Akteure und er läuft nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer tauschte im Verfahren seinen „Verfolger“ aus. Fürchtete er zu Beginn des Verfahrens das Regime unter Assad, schwenkte er mit dem Sturz desselben auf die HTS um. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben aufgrund ihrer Zugehörigkeit „Frau (nicht alleinstehend) bzw. Kinder“ keine Bedrohung zu erwarten. Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer selbstbestimmten „westlichen“ Lebensweise bei einer Rückkehr keine Gefahr zu gewärtigen hätte bzw. den Kindern keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder andere Gruppierungen droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11: „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). […] Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). […]Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). , […] Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). […] Wehr- Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).[…]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023)., […] Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2024-03-12 13:44 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen […]. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). […] Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Freikauf vom Wehrdienst Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). […] Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". […] Frauen: Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicher Weise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Frauen in der (selbstproklamierten) Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES -Autonomous Administration of North and East Syria) Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).Nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). […] Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Kinder: Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet
(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52)(AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). […] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […]“ UNHCR Position on returns to the Syrian arab republic, December 2024: „
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
- Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
- Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
- At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
- UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
- While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
- UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer konnte nach Vorlage von syrischen Reisepässen festgestellt werden. Trotz Dokumentenvorlage (AS 141ff) konnte das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers nicht abschließend eruiert werden. Zwar sind die vorgelegten Unterlagen, im Falle des Erstbeschwerdeführers ein syr. Personalausweis, ein syr. Reisepass sowie ein türkischer Führerschein, allesamt „echt“, wie der Untersuchungsbericht der zuständigen LPD vom 05.08.2024 ergeben hat. Allerdings wollte der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung sein richtiges Geburtsdatum nicht angeben (VHP S.5, S.14). Dies obwohl ihm mehrmals klargemacht wurde, dass nicht bloß nach dem Jahr einer bestimmten Registrierung gefragt werde, sondern nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wich dem Themenkreis Identität und Herkunft durchgehend aus, erst seine später befragte Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, schaffte schließlich, ebenfalls nach mehrmaligen Nachfragen, Klarheit (VHP S 14), wodurch sich das im Spruch genannte alternative Geburtsdatum ergibt. Durch die mangelnde Bereitschaft und Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Identität preiszugeben, zeichnete er bereits kein glaubhaftes Bild seiner Person. In diesem Zusammenhang muss auch hervorgestrichen werden, dass er oftmals auf ihm gestellte Fragen nicht bereitwillig antwortete, sondern mit Gegenfragen aufwartete, an ihn gerichteten Fragen auswich oder knapp und wenig informativ antwortete. Die Verhandlungsführung gestaltete sich sohin zäh, weil Fragen überwiegend wiederholt werden mussten (vgl. VHP). Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer konnte nach Vorlage von syrischen Reisepässen festgestellt werden. Trotz Dokumentenvorlage (AS 141ff) konnte das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers nicht abschließend eruiert werden. Zwar sind die vorgelegten Unterlagen, im Falle des Erstbeschwerdeführers ein syr. Personalausweis, ein syr. Reisepass sowie ein türkischer Führerschein, allesamt „echt“, wie der Untersuchungsbericht der zuständigen LPD vom 05.08.2024 ergeben hat. Allerdings wollte der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung sein richtiges Geburtsdatum nicht angeben (VHP S.5, S.14). Dies obwohl ihm mehrmals klargemacht wurde, dass nicht bloß nach dem Jahr einer bestimmten Registrierung gefragt werde, sondern nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wich dem Themenkreis Identität und Herkunft durchgehend aus, erst seine später befragte Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, schaffte schließlich, ebenfalls nach mehrmaligen Nachfragen, Klarheit (VHP S 14), wodurch sich das im Spruch genannte alternative Geburtsdatum ergibt. Durch die mangelnde Bereitschaft und Mitwirkung des Beschwerdeführers seine Identität preiszugeben, zeichnete er bereits kein glaubhaftes Bild seiner Person. In diesem Zusammenhang muss auch hervorgestrichen werden, dass er oftmals auf ihm gestellte Fragen nicht bereitwillig antwortete, sondern mit Gegenfragen aufwartete, an ihn gerichteten Fragen auswich oder knapp und wenig informativ antwortete. Die Verhandlungsführung gestaltete sich sohin zäh, weil Fragen überwiegend wiederholt werden mussten vergleiche VHP). Die Feststellungen zu Staats- und Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache der Beschwerdeführer gründen dagegen auf ihren gleichbleibenden Angaben (BF1 [AS 7, AS 115f, VHP S. 6f]; BF 2 [AS 5, AS 73f]). Die Angaben zum Geburts- Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Syrien gründen auf den Eigenangaben der Beschwerdeführer selbst, bzw. ist dieser teilweise den Reispässen zu entnehmen [BF1 (AS 115, VHP S.4, 10); BF 2 (AS 73f, AS 87f, VHP S.12)]. So hat sich im Falle des Erstbeschwerdeführers aber ergeben, dass er aus Idlib stammt, wo er ursprünglich auch registriert wurde. Nicht nur gibt sein syr. Personalausweis „Ariha“ (Raum Idlib) als Geburtsort wieder, auch sein syrischer Reisepass, immerhin 2022 am Konsulat in Istanbul ausgestellt, führt Idlib als Geburtsort an. Der Erstbeschwerdeführer vermochte in der Verhandlung auch nicht schlüssig aufzuklären, inwiefern sein Vater die Registrierung nach Aleppo „verschoben“ haben will (VHP S. 7), wodurch der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft im Verfahren verändert darstellen wollte. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang nämlich erwähnt, dass im Raum Idlib bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes die HTS langjährig die Kontrolle ausübte, wobei der Beschwerdeführer mit diesen zu Beginn des Verfahrens keine Probleme vorbrachte. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen insbesondere zur Heirat des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Aussagen der Beschwerdeführer und die Vorlage der Heiratsurkunde (BF1 (AS 117, 131); BF 2 (AS 74)). Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer beruhen auf deren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbefragung, die Einvernahme vor dem BFA als auch die mündliche Verhandlung mit Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zu den Schulbildungen, zum Leben im Herkunftsstaat, zum Aufenthalt in der Türkei und ihren Erwerbstätigkeiten gründen auf den Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (BF1 (AS 115f, AS 117ff, VHP S. 7); BF2 (AS 73ff, VHP S.15)) bzw. ihren in Vorlage gebrachten Dokumenten. Die Feststellungen zur familiären Situationen in Syrien beruhen auf ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben im Laufe des Verfahrens; insbesondere, dass die Eltern und die neun Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin trotz jahrelanger Regierungskontrolle und auch nach Machtübernahme durch die HTS im Dezember 2024 immer noch problemlos in Aleppo leben und sich versorgen können, basiert auf den diesbezüglichen glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Erstbeschwerdeführerin selbst. Auch hier muss wiederum angezweifelt werden, dass der Erstbeschwerdeführer wahre Angaben zu seinen im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen machte. Er war bestrebt, diese herunterzuspielen, sprach in der Verhandlung davon, dass seine Mutter seit 2014 in der Türkei lebe, gab demgegenüber aber ebenso an, dass seine Mutter darüber informiert worden wäre, dass er zum Reservedienst eingezogen werden müsste, womit sie sich jedenfalls in Syrien befunden haben muss. Er machte somit widersprüchliche Angaben und auch den Umstand, dass seine Schwiegermutter noch in Syrien lebt, gestand er erst nach gezielten Nachfragen im Zuge der Verhandlung zu (BF1 (AS 116, AS 119, VHP S. 8), BF2 (AS 75, AS 77, VHP S.13)). Die Feststellungen zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die Erstbefragung, die niederschriftlichen Einvernahmen sowie auf die eingesehenen Bescheide (BF1 (AS 239ff); BF2 (AS 143ff); BF3 (AS 49ff); BF4 (AS 47ff)). Ferner wurde in das Fremdenregister (IZR) Einsicht genommen. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Feststellung betreffend die in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer vorliegenden Kontroll- und Einflussgebiete fußen auf den festgestellten Länderinformationen und der Einsicht in die Syria Livemap (syria.livemap.com). Zur vorgebrachten Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime: Die Feststellungen zum Wehrdienst beim syrischen Regime basieren auf den aktuellen Länderinformationen (vgl. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024).Die Feststellungen zum Wehrdienst beim syrischen Regime basieren auf den aktuellen Länderinformationen vergleiche Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024). Die Feststellungen zur Ableistung des zweijährigen Wehrdienstes des Erstbeschwerdeführers vor Ausbruch der Revolution stützen sich auf seine schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren und sind angesichts seines Alters glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer hat dagegen nicht glaubhaft vorbringen können, dass eine Einziehung in den syrischen Reservedienst drohte – wobei diese nunmehr durch den Sturz des Assad-Regimes ohnedies obsolet wäre. Im Falle des Beschwerdeführers hat sich jedoch nicht einmal bei Annahme, das Regime hätte noch die Kontrolle, eine Gefahr ergeben: So gab er lediglich an, dass seine Mutter in Syrien aufgesucht und darüber informiert worden wäre, dass für den Erstbeschwerdeführer die Einziehung in den Reservedienst bevorstehe (BF1 (AS 120f, VHP S.9). Wie aber bereits festzustellen war, erhielt er weder einen Einberufungsbefehl noch trat jemals jemand persönlich an ihn heran. Dass er zudem als „normaler“ Rekrut seinen Militärdienst absolvierte steht damit in Einklang, dass kein besonderes Interesse an seine Person bestanden hat und er keine speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten mitbringt, welche ihn besonders interessant gemacht hätten. Dass er bereits, so man seinem Geburtsjahr Glauben schenken darf, zudem im Reservedienstalter ist, trägt ebenfalls dazu bei, dass seine Person betreffend kein „high profile“ hinsichtlich der zwangsweisen Rekrutierungsbehauptung auszumachen ist. Schließlich ist das syrische Regime nach dem Sturz von Präsident Assad nicht mehr existent und hat keinen Zugriff mehr auf syrisches Territorium, wodurch das Vorbringen einer Gefahr durch das Regime hinfällig wurde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hielt der Erstbeschwerdeführer eingangs zwar am Vorbringen einer Verfolgung durch das Regime fest, führte aber steigernd zudem aus, dass es auch von Seiten der HTS zu Mobilmachungen komme. Durch dieses Bestreben, den Verfolger vom Regime auf die HTS zu ändern, womit er seinen Fluchtgrund auswechselt, entzieht er seinem eigenen Vorbringen bereits den Boden. Weiters war das gesteigerte Vorbringen zu einer Bedrohung durch die HTS auch wenig substantiiert und vage: „Sie besuchen die Leute zuhause und in der Arbeit und sie versuchen, dass die Leute mitkämpfen. Sie motivieren die Leute, dass sie Dschihadisten sein sollen. Ich bin auch Moslem, aber das ist nicht dasselbe (BF 1 (VHP S.9-10))“. Hervorgehoben werden soll auch, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme im Juli 2024 sogar von sich aus, angab, sich eine Rückkehr nach Syrien vorstellen zu können, wollte das Regime nicht mehr vor Ort sein (vgl. AS 123: „LA: Möchten Sie wieder zurückkehren, wenn die Lage eine bessere wird? VP: Wenn der Präsident weg wäre, dann womöglich schon.“). Hervorgehoben werden soll auch, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme im Juli 2024 sogar von sich aus, angab, sich eine Rückkehr nach Syrien vorstellen zu können, wollte das Regime nicht mehr vor Ort sein vergleiche AS 123: „LA: Möchten Sie wieder zurückkehren, wenn die Lage eine bessere wird? VP: Wenn der Präsident weg wäre, dann womöglich schon.“). Dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Verhandlung – erstmals – eine von den HTS ausgehende Gefahr beschrieb, zeigt, dass er den im Verfahren ursprünglich genannten Verfolger, das Regime, auszutauschen versuchte. Dies steht im Einklang damit, dass er zuvor nie angegeben hat, Probleme mit dieser Gruppierung gehabt zu haben. Vielmehr muss auch sein oben beschriebener Versuch, seine Herkunft abzuändern, dahin gedeutet werden, dass es ihm im Verfahren zum Nachteil gereichen könnte, dass er aus einem Gebiet stammt, in dem bereits zuvor die HTS die Kontrolle langjährig ausübten, er diese jedoch zu Beginn des angestrengten Asylverfahrens niemals als problematisch beschrieb. Ungeachtet dessen war der Erstbeschwerdeführer in keine aktiven Kampfeinsätze auf Seiten der syrischen Armee gegen oppositionelle Milizen involviert, zumal er den Pflichtwehrdienst schon vor Beginn der Revolution beendet hat (BF1 (AS 121, VHP. S. 6)). Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer von der HTS als politischer Gegner wahrgenommen wird. Hinweise, dass er jemals mit anderen Gruppierungen, Milzen oder insbesondere der HTS Probleme hatte oder verfolgt wurde, kamen nicht hervor. Im Gegenteil, Idlib ist sowohl in seinem syr. Reisepass als auch im syr. Personalausweis als Gouvernement angeführt. Er war dort sohin einerseits registriert, andererseits wurden ihm problemlos Dokumente ausgestellt. Eine Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers durch die HTS-Milizen erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Auch der Altersaspekt fließt mit ein. Zur Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine persönliche Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. hat oder sie drohende Eingriffe in ihre körperliche Integrität zur Flucht veranlassten, ergibt sich daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesbezügliche Fragen des Bundesamts ausdrücklich verneinte. Eine auch nur annährend politisch motivierte Tätigkeit oder entsprechende Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin konnte den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht entnommen werden (BF2 (AS 78)). Im Übrigen konnte die Zweitbeschwerdeführerin in Syrien bis zur Ausreise 2014 nicht nur problemlos im Familienkreis in Aleppo – wo ihre in Syrien verbliebene Familie immer noch lebt – ihr Dasein fristen, sondern vor ihrer Ausreise für sechs Jahre die Schule besuchen, eine Ausbildung als Friseurin/Visagistin ablegen und für zweieinhalb Jahre auch in diesem Bereich tätig sein. Nach wie vor leben auch ihre neun Schwestern unbehelligt im Herkunftsgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Syrien sogar problemlos legal verlassen können, somit hat sie keine Handlung gesetzt oder unterlassen, aus der sich eine das Regime ablehnende Haltung ergeben würde. In Zusammenschau damit, dass die Zweitbeschwerdeführer selbst angab, nie wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein, somit zu keinem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt haben, ist eine (unterstellte) feindliches Gesinnung unwahrscheinlich. Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass die Situation von Frauen in Syrien unangenehm bis dramatisch sein kann, wie den Länderberichten zu entnehmen ist. Die alleineige Tatsache des Frau-Seins begründet jedoch keine asylrelevante Verfolgung. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Syrien als Rückkehrende nicht als „de facto alleinstehende Frau“, anzusehen wäre, ergibt sich bereits aus den umfangreich festgestellten familiären Anknüpfungspunkten, über die sie in Syrien verfügt. So leben nicht nur ihre Mutter sowie ihre Schwestern, sondern auch ihr Vater in Syrien; die Zweitbeschwerdeführerin wäre in Syrien daher keinesfalls schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. Dass die Zweitbeschwerdeführerin (wenngleich bloß nach syrischem Recht) verheiratet ist, und zwar bereits seit 21.12.2014 und damit eben keine „de facto alleinstehenden Frau“, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, welche das Bundesverwaltungsgericht sohin zugrunde legen durfte (BF1 (AS 131)). Die Feststellung, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer keinen Wehrdienst geleistet haben, ergibt sich sowohl aus ihrem Alter als auch dem Umstand, dass sie bisher nicht in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben. Das BVwG verkennt nicht, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde aufmerksam machten, dass Zwangsrekrutierung drohen könnten (Beschwerde S. 3 und S. 10). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen hervorgehen. Zwar geht aus dem EUAA Country Guidance hervor, dass insbesondere Kinder in IDP-Camps Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sind, jedoch würden die Dritt- und Viertbeschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches sie vor dieser Gefahr schützt. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass bislang sonst keine eigenen Fluchtgründe für die Kinder geltend gemacht wurden, weswegen auch die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin gleichsam auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer gelten. Das BVwG verkennt nicht, dass Frauen in Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat ausgesetzt sind. Diese Risiken betreffen jedoch vor allem Witwen, geschiedene Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährige) Mädchen, die keinen männlichen Beschützer haben. Im vorliegenden Fall befinden sich die Kinder jedoch in familiärer Obhut, die Entscheidung umfasst die Kinder und ihre Eltern - im Familienverband. Auch das – nachgeschobene - Vorbringen, wonach die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin nicht den kulturellen Vorstellungen in Syrien entspräche, erweist sich als pauschal und nicht konkret. So brachte die Zweitbeschwerdeführerin zwar vor, dass es in Syrien mit dem Kopftuch sehr streng gehandhabt werde und Frauen auch das Haus nicht alleine verlassen dürften […], vgl. VHP S.13.). Eine stark ablehnende Haltung konnte jedoch nicht erkannt werden, da auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch erschien und auch in ihren bisherigen Befragungen ihre ablehnende Haltung nicht thematisierte. So schloss sie selbst sogar aus, jemals aufgrund ihrer sozialen Gruppe in ihrer Heimat persönlich zu werden (BF2, AS 79). Weitere konkrete Ausführungen zu einem selbstbestimmten Leben brachte sie nicht vor. Ihr in Österreich gepflegter Lebensstil stellt keinen nachhaltigen Bruch mit den in ihrem Herkunftsstaat verbreiteten gesellschaftlichen Werten dar. Aus den allgemeinen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin konnte keine Verinnerlichung einer „westlichen Lebensweise“ angenommen werden, da sie sich diese auf mögliche Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen unter der HTS Führung beschränkten, wobei sie wieder auf Beispiele alleinstehender Frauen verwiesen, unter die aber weder die Zweit- noch die Drittbeschwerdeführerin, wie bereits festgestellt, subsumiert werden können (VHP S.16).Auch das – nachgeschobene - Vorbringen, wonach die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin nicht den kulturellen Vorstellungen in Syrien entspräche, erweist sich als pauschal und nicht konkret. So brachte die Zweitbeschwerdeführerin zwar vor, dass es in Syrien mit dem Kopftuch sehr streng gehandhabt werde und Frauen auch das Haus nicht alleine verlassen dürften […], vergleiche VHP S.13.). Eine stark ablehnende Haltung konnte jedoch nicht erkannt werden, da auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch erschien und auch in ihren bisherigen Befragungen ihre ablehnende Haltung nicht thematisierte. So schloss sie selbst sogar aus, jemals aufgrund ihrer sozialen Gruppe in ihrer Heimat persönlich zu werden (BF2, AS 79). Weitere konkrete Ausführungen zu einem selbstbestimmten Leben brachte sie nicht vor. Ihr in Österreich gepflegter Lebensstil stellt keinen nachhaltigen Bruch mit den in ihrem Herkunftsstaat verbreiteten gesellschaftlichen Werten dar. Aus den allgemeinen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin konnte keine Verinnerlichung einer „westlichen Lebensweise“ angenommen werden, da sie sich diese auf mögliche Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen unter der HTS Führung beschränkten, wobei sie wieder auf Beispiele alleinstehender Frauen verwiesen, unter die aber weder die Zweit- noch die Drittbeschwerdeführerin, wie bereits festgestellt, subsumiert werden können (VHP S.16). Daraus lässt sich jedoch für das BVwG nicht schließen, dass beide, nicht zuletzt aufgrund ihres relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet, eine „westlich“ erachtete Verhaltensweise angenommen haben, die im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Solch stereotype Aussagen wie im konkreten Fall würden andernfalls automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Frauen“ Asyl gewährt werden müsste. Aufgrund der Gesamtheit der Erwägungen ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin kein Risikoprofil entnehmen lässt, welches auf eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ihrer Personen schließen lässt. Zwar haben die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, jedoch wurde diesem Umstand bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Zudem haben sich im Fall der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auszugsweise wiedergegebenen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, den ins Verfahren eingeführten Berichten sowie auf kürzlich veröffentlichte Medienberichte und der Abfrage der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/).Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auszugsweise wiedergegebenen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, den ins Verfahren eingeführten Berichten sowie auf kürzlich veröffentlichte Medienberichte und der Abfrage der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Die jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, insbesondere der Sturz des Regimes sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und ergeben sich aus der Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.
- Ebenfalls wurde die UNHCR-Publikation Position on Returns to the Syrian Arab Republic auszugsweise wiedergegeben und in die Feststellungen einbezogen. Soweit nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aktuelleres Länderberichtsmaterial erschienen ist, etwa der EUAA-Bericht, Country Focus_Syria, aus März 2025, wurde dieser eingesehen und hat sich daraus keine günstigere Position für die Beschwerdeführer ergeben. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Tatsache, dass diese Berichte auf verschiedenen, unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild vermitteln, besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Grün-den" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-der der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Grün-den" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-der der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunfts-staat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunfts-staat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventions-grund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventions-grund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimat-staat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventions-grund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventions-grund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimat-staat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069).Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Die Beschwerdeführer sind in ihrer Heimatregion, welche sich im Einflussbereich der HTS befindet, unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, aufgrund einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden, zumal das syrischen Regime grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf die dort lebende Bevölkerung hat (vgl. zur Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet VwGH 07.08.2023, Ra 2023/18/0139; 21.03.2023, Ra 2023/19/0013; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; sowie allgemein zu Gebieten ohne Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328).Die Beschwerdeführer sind in ihrer Heimatregion, welche sich im Einflussbereich der HTS befindet, unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, aufgrund einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden, zumal das syrischen Regime grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf die dort lebende Bevölkerung hat vergleiche zur Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet VwGH 07.08.2023, Ra 2023/18/0139; 21.03.2023, Ra 2023/19/0013; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; sowie allgemein zu Gebieten ohne Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2304589.1.00