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{'item': 'W289 2306871-1'}

Obsah (12)§ 26Art. 133§ 11§ 17Art. 130§ 28§ 12§ 14§ 5§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW289 2306871-1 Spruch, W289 2306871-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 26Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.11.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz

Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stand seit 01.11.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 07.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am selben Tag die Gewährung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS).Am 07.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am selben Tag die Gewährung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS). Über Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin dem AMS am 16.10.2024 mit, ihr Antrag vom 07.10.2024 sei als Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz zu deuten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld vom 07.10.2024

§ 26Abs. 1 Al

VG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin – trotz wiederholter Aufforderung durch das AMS mittels Verbesserungsaufträgen – weder einen Nachweis über das Vorliegen einer Bildungskarenz-Vereinbarung nach den Bestimmungen des § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorgelegt habe noch einen aktuellen Beleg über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, die im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entspreche und ein Mindeststundenausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche umfasse.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld vom 07.10.2024

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin – trotz wiederholter Aufforderung durch das AMS mittels Verbesserungsaufträgen – weder einen Nachweis über das Vorliegen einer Bildungskarenz-Vereinbarung nach den Bestimmungen des Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorgelegt habe noch einen aktuellen Beleg über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, die im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entspreche und ein Mindeststundenausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche umfasse. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass am 09.09.2024 ihr Kurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien (im Folgenden: WIFI) zur Vorbereitung der Lehrabschlussprüfung begonnen habe. Sie habe einige Tage vorher beim AMS irrtümlich Arbeitslosengeld beantragt. Nachdem sie nichts erhalten habe, habe sie sich beim AMS gemeldet. Dort habe man ihr gesagt, dass sie Weiterbildungsgeld beantragen müsse, was sodann geschehen sei. Sie habe einige Tage nach dem ersten Antrag die Kursanmeldung, den Kostenvoranschlag für den Kurs und die Bildungskarenz-Vereinbarung mit dem Dienstgeber sowie den Hinweis, dass sie ab 05.11.2024 wieder die Arbeit aufnehmen werde, auf ihrem eAMS-Konto geschickt. Es treffe zu, dass sie den beiden Verbesserungsaufträgen nicht entsprochen habe. Dies könne sie sich nur damit erklären, dass sie diese aufgrund ihres fallweise XXXX Zustandes nicht wahrgenommen habe. Sie sei seit XXXX in regelmäßiger XXXX Behandlung und werde ab dem XXXX in XXXX Behandlung gehen, um ihren Zustand zu verbessern. Sie bitte, dieses Versäumnis daher zu entschuldigen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass am 09.09.2024 ihr Kurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien (im Folgenden: WIFI) zur Vorbereitung der Lehrabschlussprüfung begonnen habe. Sie habe einige Tage vorher beim AMS irrtümlich Arbeitslosengeld beantragt. Nachdem sie nichts erhalten habe, habe sie sich beim AMS gemeldet. Dort habe man ihr gesagt, dass sie Weiterbildungsgeld beantragen müsse, was sodann geschehen sei. Sie habe einige Tage nach dem ersten Antrag die Kursanmeldung, den Kostenvoranschlag für den Kurs und die Bildungskarenz-Vereinbarung mit dem Dienstgeber sowie den Hinweis, dass sie ab 05.11.2024 wieder die Arbeit aufnehmen werde, auf ihrem eAMS-Konto geschickt. Es treffe zu, dass sie den beiden Verbesserungsaufträgen nicht entsprochen habe. Dies könne sie sich nur damit erklären, dass sie diese aufgrund ihres fallweise römisch 40 Zustandes nicht wahrgenommen habe. Sie sei seit römisch 40 in regelmäßiger römisch 40 Behandlung und werde ab dem römisch 40 in römisch 40 Behandlung gehen, um ihren Zustand zu verbessern. Sie bitte, dieses Versäumnis daher zu entschuldigen. Sogleich legte die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz-Vereinbarung mit ihrem Dienstgeber

§ 11

AVRAG betreffend die Dauer von 09.09.2024 bis 04.11.2024, eine Bestätigung über ihren Kursbesuch von 09.09.2024 bis 22.10.2024 sowie eine Bestätigung über ihre Anwesenheitszeiten betreffend den Kurs beim WIFI im Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024 vor.Sogleich legte die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz-Vereinbarung mit ihrem Dienstgeber

Paragraph 11, AVRAG betreffend die Dauer von 09.09.2024 bis 04.11.2024, eine Bestätigung über ihren Kursbesuch von 09.09.2024 bis 22.10.2024 sowie eine Bestätigung über ihre Anwesenheitszeiten betreffend den Kurs beim WIFI im Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024 vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befand sich seit 01.11.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Sie stellte am 07.10.2024 mit Geltendmachung ab dem selben Tag einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber wurde für die Dauer von 09.09.2024 bis 04.11.2024 eine Bildungskarenz vereinbart. Bei der Beschwerdeerhebung übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kursbestätigung über ihre teilweise Teilnahme an der Veranstaltung XXXX für den Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024, ausgestellt vom WIFI am 16.12.2024.Bei der Beschwerdeerhebung übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kursbestätigung über ihre teilweise Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 für den Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024, ausgestellt vom WIFI am 16.12.
  2. Die Beschwerdeführerin hat keine

§ 11

AVRAG gültige, die zweimonatige Mindestdauer für eine Bildungskarenz vorgeschriebene, Bildungskarenz-Vereinbarung abgeschlossen. Sie hat auch keinen Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erbracht.Die Beschwerdeführerin hat keine

Paragraph 11, AVRAG gültige, die zweimonatige Mindestdauer für eine Bildungskarenz vorgeschriebene, Bildungskarenz-Vereinbarung abgeschlossen. Sie hat auch keinen Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erbracht. Seit dem 05.11.2024 befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 07.10.2024 mit Wirkung ab demselben Tag. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag, den sie zunächst als Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde einbrachte. Auf entsprechende Nachfrage teilte sie dem AMS am 16.10.2024 mit, dass ihr Antrag vom 07.10.2024 als Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz zu werten ist. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum 09.09.2024 bis 04.11.2024 getroffen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Bescheinigung. Diese Vereinbarung entspricht jedoch nicht der in § 11 AVRAG festgelegten Mindestdauer von zwei Monaten, sodass die normierten Voraussetzungen für eine Bildungskarenz-Vereinbarung nicht erfüllt sind (siehe sogleich unten Pkt. II. 3.).Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum 09.09.2024 bis 04.11.2024 getroffen hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Bescheinigung. Diese Vereinbarung entspricht jedoch nicht der in Paragraph 11, AVRAG festgelegten Mindestdauer von zwei Monaten, sodass die normierten Voraussetzungen für eine Bildungskarenz-Vereinbarung nicht erfüllt sind (siehe sogleich unten Pkt. römisch zwei. 3.). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren darüber hinaus auch keinen Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erbracht, die im Wesentlichen der Dauer der (ohnedies den Zeitraum von zwei Monaten unterschreitenden) Bildungskarenz entspricht. Daran vermag auch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachträglich vorgelegte Kursbestätigung des WIFI vom 16.12.2024 über die Teilnahme an der Veranstaltung XXXX im Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024 nichts zu ändern, da auch damit die erforderliche Mindestdauer der Bildungskarenz von zumindest zwei Monaten nicht erfüllt wird.Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren darüber hinaus auch keinen Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme erbracht, die im Wesentlichen der Dauer der (ohnedies den Zeitraum von zwei Monaten unterschreitenden) Bildungskarenz entspricht. Daran vermag auch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachträglich vorgelegte Kursbestätigung des WIFI vom 16.12.2024 über die Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 im Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024 nichts zu ändern, da auch damit die erforderliche Mindestdauer der Bildungskarenz von zumindest zwei Monaten nicht erfüllt wird.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet auszugsweise: „Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG zu behandeln.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“

(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz § 11.

(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)
(4)[…]“ 3.3.

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. 3.3.

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG ist sohin die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG.Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG ist sohin die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG. 3.4.

§ 11Abs.

1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.3.4.

Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. 3.5. Fallgegenständlich stand die Beschwerdeführerin seit dem 01.11.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 07.10.2024 stellte sie mit Geltendmachung ab demselben Tag einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Zwar legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Bildungskarenz zwischen ihr und ihrem Dienstgeber vor, jedoch erstreckt sich diese lediglich auf den Zeitraum von 09.09.2024 bis 04.11.2024.

§ 11Abs.

1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts jedoch nur für eine Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate bestanden hat.

Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts jedoch nur für eine Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate bestanden hat. Nach den allgemeinen Regeln zur Fristenberechnung beginnt eine nach Monaten bemessene Frist mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses – im vorliegenden Fall somit mit dem 09.09.2024 – und endet mit dem Ablauf des entsprechenden Tages des Folgemonats. Demnach wäre die zweimonatige Mindestdauer der Bildungskarenz erst am 09.11.2024 abgelaufen. Da die von der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber getroffene Vereinbarung jedoch nur bis zum 04.11.2024 reicht, erfüllt sie die in § 11 AVRAG normierte Mindestdauer von zwei Monaten nicht, unterschreitet diese vielmehr. Schon aus diesem Grund scheidet die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gegenständlich aus.Da die von der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber getroffene Vereinbarung jedoch nur bis zum 04.11.2024 reicht, erfüllt sie die in Paragraph 11, AVRAG normierte Mindestdauer von zwei Monaten nicht, unterschreitet diese vielmehr. Schon aus diesem Grund scheidet die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gegenständlich aus. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis für den Zeitraum 09.09.2024 bis 22.10.2024 vorgelegt hat und auch dieser für eine Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht geeignet ist, da er einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten umfasst. In Gesamtschau sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz

§ 26Al

VG iVm § 11 AVRAG somit nicht erfüllt, da sowohl eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung über die Bildungskarenz mit dem Dienstgeber als auch ein geeigneter Nachweis über eine ausreichend lange Weiterbildungsmaßnahme fehlen.In Gesamtschau sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz

Paragraph 26, AlVG in Verbindung mit Paragraph 11, AVRAG somit nicht erfüllt, da sowohl eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung über die Bildungskarenz mit dem Dienstgeber als auch ein geeigneter Nachweis über eine ausreichend lange Weiterbildungsmaßnahme fehlen. Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab 07.10.2024 daher zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2306871.1.00

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