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{'item': 'W291 2307872-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW291 2307872-1 Spruch, W291 2307872-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte am 25.02.2024 eine Eingabe an die Datenschutzbehörde.
  2. Mit Schreiben vom 29.02.2024 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, näher bezeichnete Mängel seiner Eingabe zu beseitigen.
  3. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mit, dass er nichts nachzubessern habe. Er habe seinen Möglichkeiten entsprechend vorgebracht. Im Sinne der Verfahrensökonomie ersuche er die Datenschutzbehörde um „schnellstmöglichen Bescheid“, um zeitnah Beschwerde über die „regelrecht schikanöse bzw. kafkaeske Abhandlung von Beschwerden“ der Datenschutzbehörde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen zu können.
  4. Mit Bescheid vom 10.07.2024 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde auf Grundlage von § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 DSG zurück. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit die Mängel nicht beseitigt habe. Der Datenschutzbehörde sei in einem Beschwerdeverfahren eine Prüfung „in jede Richtung“ untersagt, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Beschwerdegegenstand abstecke. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer als verletzt erachtete Bestimmungen Art. 5, 18 und 21 DSGVO bezeichnet habe, fehlte jedenfalls das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Trotz Mängelbehebungsauftrags sei dies nicht nachgeholt worden.
  5. Mit Bescheid vom 10.07.2024 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde auf Grundlage von Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, DSG zurück. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit die Mängel nicht beseitigt habe. Der Datenschutzbehörde sei in einem Beschwerdeverfahren eine Prüfung „in jede Richtung“ untersagt, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Beschwerdegegenstand abstecke. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer als verletzt erachtete Bestimmungen Artikel 5, 18 und 21 DSGVO bezeichnet habe, fehlte jedenfalls das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Trotz Mängelbehebungsauftrags sei dies nicht nachgeholt worden.
  6. Mit Schreiben vom 11.07.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Darin führte er aus, dass es auf die richtige Bezeichnung des Begehrens nicht ankomme. Der Parteiwille sei dem Vorbringen zu entnehmen gewesen. Eine allfällige Feststellung sei von den ohnehin schon „evidenten Verletzungen“ mitumfasst. Selbstverständlich habe er insbesondere auch die Feststellung begehrt. Jedenfalls die aufgelisteten Verletzungen seien evident und bedürften erst gar keiner weiteren Ausführung oder eines gesonderten Feststellungsbegehrens.
  7. Mit Schreiben vom 15.07.2024 erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag in Hinblick auf seine Bescheidbeschwerde. Aus seiner Beschwerde gehe kein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) hervor. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.
  8. Mit Schreiben vom 15.07.2024 erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag in Hinblick auf seine Bescheidbeschwerde. Aus seiner Beschwerde gehe kein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) hervor. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.
  9. Mit Schreiben vom 26.07.2024 teilte der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mit, dass sein Begehren die Aufhebung (gemeint wohl: des angefochtenen Bescheids) sei.
  10. Mit Schreiben vom 14.02.2025 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen:
  12. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.02.2024 lautet, wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um Kenntnisnahme beiliegender Dokumente. Gleichzeitig wird beantragt, dass die Aufsichtsbehörde in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüft und gem. - Artikel 58 Abs 1 lit b DSGVO eine Prüfung zum begründeten Verdacht der Schutzbehauptung zur Verdeckung durchführt,- Artikel 58 Absatz eins, Litera b, DSGVO eine Prüfung zum begründeten Verdacht der Schutzbehauptung zur Verdeckung durchführt, - Artikel 58 Abs 1 lit d DSGVO einen Hinweis auf einen Verstoß gegen die DSGVO erteilt,- Artikel 58 Absatz eins, Litera d, DSGVO einen Hinweis auf einen Verstoß gegen die DSGVO erteilt, - Artikel 58 Abs 1 lit e DSGVO zur Prüfung gem. lit b Zugang zu allen Informationen erhält,- Artikel 58 Absatz eins, Litera e, DSGVO zur Prüfung gem. Litera b, Zugang zu allen Informationen erhält, - Artikel 58 Abs 2 lit b DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen* verwarnt,- Artikel 58 Absatz 2, Litera b, DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen* verwarnt, - Artikel 58 Abs 2 lit c DSGVO anweist den gestellten Anträgen gem. Artikel 18 und 21 DSGVO zu entsprechen,- Artikel 58 Absatz 2, Litera c, DSGVO anweist den gestellten Anträgen gem. Artikel 18 und 21 DSGVO zu entsprechen, - Artikel 58 Abs 2 lit g DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung und die Unterrichtung der EmpfängerInnen anordnet. - Artikel 58 Absatz 2, Litera g, DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung und die Unterrichtung der EmpfängerInnen anordnet. *Diese umfassen jedenfalls: - Artikel 5 Abs 1 lit a DSGVO, wegen unrechtmäßiger Verarbeitung zu Marketingzwecken ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Artikel 6 Abs 1 DSGVO im bereits nachgewiesenen Fall (und mindestens 5 weiteren Fällen nach derzeitiger Recherche),- Artikel 5 Absatz eins, Litera a, DSGVO, wegen unrechtmäßiger Verarbeitung zu Marketingzwecken ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Artikel 6 Absatz eins, DSGVO im bereits nachgewiesenen Fall (und mindestens 5 weiteren Fällen nach derzeitiger Recherche), - Artikel 5 Abs 1 lit a DSGVO, wegen unrechtmäßiger Verarbeitung von Bonitätsdaten ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Artikel 6 Abs 1 DSGVO, insbesondere lit f mangels Überwiegen berechtigter Interessen des Verantwortlichen,- Artikel 5 Absatz eins, Litera a, DSGVO, wegen unrechtmäßiger Verarbeitung von Bonitätsdaten ohne Erfüllung einer der Bedingungen des Artikel 6 Absatz eins, DSGVO, insbesondere Litera f, mangels Überwiegen berechtigter Interessen des Verantwortlichen, - Artikel 5 Abs 1 lit c DSGVO, wegen fehlender Datenminimierung bez. Bonitätsdaten,- Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO, wegen fehlender Datenminimierung bez. Bonitätsdaten, - Artikel 5 Abs 2, wegen fehlender Nachweise zu Abs 1,- Artikel 5 Absatz 2,, wegen fehlender Nachweise zu Absatz eins,, - Artikel 18 DSGVO, wegen unrechtmäßiger Zurückweisung im gegenständlichen Umfang, denn es sind allenfalls die Einschränkung von einzelnen Verarbeitungen zurückzuweisen und nicht wie hier einzelne Verarbeitungen einzuschränken, - Artikel 18 Abs 1 lit c DSGVO, wegen nicht länger benötigter (Bonitäts-)Daten,- Artikel 18 Absatz eins, Litera c, DSGVO, wegen nicht länger benötigter (Bonitäts-)Daten, - Artikel 18 Abs 1 lit d DSGVO, wegen strittiger Feststellung iSd Bestimmung, - Artikel 18 Absatz eins, Litera d, DSGVO, wegen strittiger Feststellung iSd Bestimmung, - Artikel 21 DSGVO, wegen unrechtmäßiger Zurückweisung im gegenständlichen Umfang, denn es ist allenfalls der Widerspruch gegen einzelne Verarbeitungen zurückzuweisen und nicht wie hier einzelne Verarbeitungen zu beenden, - Artikel 21 Abs 1 DSGVO, wegen fehlendem Nachweis zwingender schutzwürdiger Gründe und Überwiegen ebensolcher.- Artikel 21 Absatz eins, DSGVO, wegen fehlendem Nachweis zwingender schutzwürdiger Gründe und Überwiegen ebensolcher. Insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sieht, stellen die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde dar. Eine Einstellung aufgrund Unvereinbarkeit der § 24 Abs 1 und 6 DSG ist dahingehend ausgeschlossen. Die Erfordernisse gem. § 24 Abs 2 und 3 DSG ergeben sich zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache und sind erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sieht, stellen die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde dar. Eine Einstellung aufgrund Unvereinbarkeit der Paragraph 24, Absatz eins und 6 DSG ist dahingehend ausgeschlossen. Die Erfordernisse gem. Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG ergeben sich zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache und sind erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen, [Name Beschwerdeführer]“ Der Eingabe waren ein Antrag gemäß Art. 18 DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung vom 09.12.2023 und ein Antrag gemäß Art. 21 DSGVO auf Widerspruch vom 14.11.2023, jeweils an die XXXX gerichtet, beigelegt. Ebenso wurde der Eingabe ein Dokument der XXXX betreffend eine Versicherung sowie ein E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der XXXX angehängt. Im Antrag gemäß Art. 18 DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung vom 09.12.2023 finden sich unter „Der Antrag bezieht sich auf folgende personenbezogene Daten“ und „Ich bin aus folgenden Gründen der Meinung, dass mir ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zusteht“ keine Angaben. Im Antrag gemäß Art. 21 DSGVO auf Widerspruch vom 14.11.2023 findet sich unter „Der Antrag bezieht sich auf folgende personenbezogene Daten“ und „Ich beanspruche das Recht auf Widerspruch aus der folgenden besonderen Situation“ keine Angaben. Der Eingabe waren ein Antrag gemäß Artikel 18, DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung vom 09.12.2023 und ein Antrag gemäß Artikel 21, DSGVO auf Widerspruch vom 14.11.2023, jeweils an die römisch 40 gerichtet, beigelegt. Ebenso wurde der Eingabe ein Dokument der römisch 40 betreffend eine Versicherung sowie ein E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der römisch 40 angehängt. Im Antrag gemäß Artikel 18, DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung vom 09.12.2023 finden sich unter „Der Antrag bezieht sich auf folgende personenbezogene Daten“ und „Ich bin aus folgenden Gründen der Meinung, dass mir ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung zusteht“ keine Angaben. Im Antrag gemäß Artikel 21, DSGVO auf Widerspruch vom 14.11.2023 findet sich unter „Der Antrag bezieht sich auf folgende personenbezogene Daten“ und „Ich beanspruche das Recht auf Widerspruch aus der folgenden besonderen Situation“ keine Angaben.
  13. Der Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde vom 29.02.2024 lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original): „Betrifft: Mängelbehebungsauftrag Ihre am 25.2.2024 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Eingabe wurde als neue Beschwerde protokolliert und damit in einem neuen, eigenständigen Verfahren abgehandelt. Diese Beschwerde erweist sich jedoch als mangelhaft und bedarf der Verbesserung. Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde: Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
  14. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);
  15. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG); Aus Ihrem Vorbringen geht nicht eindeutig hervor, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen scheint grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung denkbar. Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen Ein unverbindliches Online-Beschwerdeformular finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/Eingabeformular-online/Eingabeformular-online.html
  16. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG);
  17. die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG); Bitte ergänzen Sie Ihre Angaben zum Beschwerdegegner.
  18. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);
  19. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG); Bitte machen Sie nähere Angaben zum Sachverhalt, aus dem Sie die behauptete Rechtsverletzung ableiten.
  20. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 DSG);
  21. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG); Gemäß ständiger Rechtsprechung des BVwG haben Sie zu jeder einzelnen geltend gemachten Rechtsverletzung die Gründe, aus denen Sie die Rechtwidrigkeit ableiten, anzugeben. Dies fehlt ebenso.
  22. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
  23. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG); Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) Sie konkret eine Feststellung begehren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss. Ihre Beschwerde enthält kein entsprechendes Begehren.
  24. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG);
  25. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG); Bitte machen Sie Angaben zum zeitlichen Ablauf, beispielweise wann sich eine behauptete Rechtsverletzung ereignet haben soll oder wann Sie entsprechende Anträge (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Berichtigung etc.) gestellt haben.
  26. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) bzw Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG)
  27. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Artikel 18, DSGVO) bzw Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG) Sie werden um Übermittlung der konkreten, an die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträge ersucht samt Bekanntgabe des Datums. Aus den von Ihnen übermittelten Anträgen geht nicht hervor, auf welche Daten sich Ihre Anträge beziehen. Wenn Sie bereits einen Antrag an den Verantwortlichen gestellt haben, werden Sie ersucht, eine Kopie des Antrags zu übermitteln. Sofern Sie keinen Antrag gestellt haben, wird darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte notwendig ist, zunächst einen entsprechenden Antrag (z.B. Auskunftsbegehren, Löschungsbegehren, Berichtigungsbegehren, Widerspruch) an den Verantwortlichen zu richten. Erst wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von einem Monat auf den Antrag reagiert, oder die Erfüllung des Antrags vor dieser Frist verweigert, wäre eine (erfolgsversprechende) Beschwerde wegen einer Verletzung ihrer Betroffenenrechte möglich. Es wird daher angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen, einen solchen Antrag stellen und gegebenenfalls in weiterer Folge eine neuerliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen, sollte der Antrag keinen Erfolg bringen. Nähere Informationen zu Ihren Rechten finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen Musteranträge, die unmittelbar an den Verantwortlichen zu richten sind, finden Sie unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente (‚Formulare für Anträge:‘) Bitte heben Sie eine Kopie des Antrags auf, da ein solcher einer Beschwerde als Kopie grundsätzlich beizufügen ist (§ 24 Abs. 3 DSG). Bitte heben Sie eine Kopie des Antrags auf, da ein solcher einer Beschwerde als Kopie grundsätzlich beizufügen ist (Paragraph 24, Absatz 3, DSG). Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“
  28. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 29.02.2024 wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich habe nichts nachzubessern und habe meinen Möglichkeiten entsprechend vorgebracht. ISd Verfahrensökonomie ersuche ich Sie um schnellstmöglichen Bescheid um zeitnah Beschwerde über Ihre regelrecht schikanöse bzw. kafkaeske Abhandlung von Beschwerden beim BVwG einbringen zu können. Mit freundlichen Grüßen, [Name Beschwerdeführer]“
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig. Sowohl die Eingabe vom 25.02.2024 samt Anhängen, der Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde als auch das Antwortschreiben des Beschwerdeführers sind aktenkundig.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Rechtsgrundlagen in Auszügen: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ § 24 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 2, Datenschutzgesetz (DSG) lautet wie folgt: „
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ 3.2. In der Sache: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde zu Recht verweigert worden war (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 15).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde zu Recht verweigert worden war vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 15). Der Verwaltungsgerichtshof führte in Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG im Allgemeinen und im Speziellen in Hinblick auf Datenschutzangelegenheiten wie folgt aus (VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 16 ff):Der Verwaltungsgerichtshof führte in Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Allgemeinen und im Speziellen in Hinblick auf Datenschutzangelegenheiten wie folgt aus (VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 16 ff): „Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).„Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht., Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete ‚Verbesserung‘ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete ‚Verbesserung‘ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern ‚jeglicher Formalismus fremd‘ ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).“Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2017,, [inhaltlich unverändert] durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche Regierungsvorlage 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern ‚jeglicher Formalismus fremd‘ ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen umfassenden und verständlichen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt und ebenso wurde auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Im Mängelbehebungsauftrag wird auf Grundlage von § 24 Abs. 2 DSG ausdrücklich auch darauf hingewiesen, ein Begehren zu stellen, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde weiters anleitend aufgefordert, darzulegen, für welche Rechtsverletzung(
  1. en)er konkret eine Feststellung begehre. Wie ebenso den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.02.2024, dass die Datenschutzbehörde in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen gemäß näher genannten Absätzen des Art 58 DSGVO (Befugnisse der Aufsichtsbehörde) prüft. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Art 58 Abs. 2 lit b DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen verwarnen solle. Mit „*“ versehen konkretisierte er in weiterer Folge, was er unter evidenter Verletzung „jedenfalls“ umfasst sieht. Ein konkretes Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, kann der Eingabe jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde durch verfahrensleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstelle. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Erfordernisse gemäß § 24 Abs. 2 und 3 DSG sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorgingen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergebe und erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen sei. Die Datenschutzbehörde legte offen, dass die Eingabe „als neue Beschwerde“ protokolliert wurde und forderte den Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich auf, anzugeben, für welche Rechtsverletzung(
  2. en)er konkret eine Feststellung begehre. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an: „Ich habe nichts nachzubessern […]“. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Parteiwille ganz klar nicht bloß auf ein Prüfungsbegehren beschränkt gewesen sei und auch die allfällige Feststellung der ohnehin schon „evidenten Verletzungen“ miterfasst gewesen sei, kann mangels eines entsprechenden Feststellungsbegehrens nicht gefolgt werden. Auch war ein Feststellungsbegehren betreffend eine Rechtsverletzung aus der Auflistung alleine nicht abzuleiten, weil es sich nur um eine Konkretisierung hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend Art 58 Abs. 2 lit b DSGVO handelte. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen umfassenden und verständlichen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt und ebenso wurde auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Im Mängelbehebungsauftrag wird auf Grundlage von Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausdrücklich auch darauf hingewiesen, ein Begehren zu stellen, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde weiters anleitend aufgefordert, darzulegen, für welche Rechtsverletzung(
  3. en)er konkret eine Feststellung begehre. Wie ebenso den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.02.2024, dass die Datenschutzbehörde in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen gemäß näher genannten Absätzen des Artikel 58, DSGVO (Befugnisse der Aufsichtsbehörde) prüft. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen verwarnen solle. Mit „*“ versehen konkretisierte er in weiterer Folge, was er unter evidenter Verletzung „jedenfalls“ umfasst sieht. Ein konkretes Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, kann der Eingabe jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde durch verfahrensleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstelle. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Erfordernisse gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorgingen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergebe und erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen sei. Die Datenschutzbehörde legte offen, dass die Eingabe „als neue Beschwerde“ protokolliert wurde und forderte den Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich auf, anzugeben, für welche Rechtsverletzung(
  4. en)er konkret eine Feststellung begehre. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an: „Ich habe nichts nachzubessern […]“. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Parteiwille ganz klar nicht bloß auf ein Prüfungsbegehren beschränkt gewesen sei und auch die allfällige Feststellung der ohnehin schon „evidenten Verletzungen“ miterfasst gewesen sei, kann mangels eines entsprechenden Feststellungsbegehrens nicht gefolgt werden. Auch war ein Feststellungsbegehren betreffend eine Rechtsverletzung aus der Auflistung alleine nicht abzuleiten, weil es sich nur um eine Konkretisierung hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO handelte. Der Beschwerdeführer führte, wie bereits erwähnt, aus, insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, würden hiervon betroffene Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstellen. Die Erfordernisse gemäß § 24 Abs. 2 und 3 DSG würden sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergeben und seien erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Auch aus diesem Teil kann nicht zweifelsfrei ein Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, abgeleitet werden. Diesbezüglich wird betont, dass der Beschwerdeführer angab, dass es sich um eine neue Beschwerde handelt. Der Beschwerdeführer führte, wie bereits erwähnt, aus, insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, würden hiervon betroffene Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstellen. Die Erfordernisse gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG würden sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergeben und seien erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Auch aus diesem Teil kann nicht zweifelsfrei ein Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, abgeleitet werden. Diesbezüglich wird betont, dass der Beschwerdeführer angab, dass es sich um eine neue Beschwerde handelt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seiner Meinung nach die aufgelisteten Verletzungen evident seien und gar keiner weiteren Ausführung bzw. keinem gesonderten Feststellungsbegehren bedürfen würden, ist dem nicht zu folgen zumal § 24 Abs. 2 Z 5 DSG ein Begehren, die behauptetet Rechtsverletzung festzustellen, vorsieht und sein Begehren auch nicht dem Parteienwillen zweifelsfrei zu entnehmen war. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seiner Meinung nach die aufgelisteten Verletzungen evident seien und gar keiner weiteren Ausführung bzw. keinem gesonderten Feststellungsbegehren bedürfen würden, ist dem nicht zu folgen zumal Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG ein Begehren, die behauptetet Rechtsverletzung festzustellen, vorsieht und sein Begehren auch nicht dem Parteienwillen zweifelsfrei zu entnehmen war. Dem Vorbringen, dass die Maßnahmen gemäß Art 58 DSGVO lediglich aufgelistet worden seien, um der Behörde keinen zu engen Prüfungsumfang zu überlassen, kann diesem Vorbringen aufgrund des Aufbaues seiner Datenschutzbeschwerde nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Aufsichtsbehörde solle in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüfen, er führte einzelne Befugnisse nach Art 58 DSGVO an und nahm in weitere Folge eine nähere Konkretisierung der evidenten Verletzungen vor. Dem Vorbringen, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 58, DSGVO lediglich aufgelistet worden seien, um der Behörde keinen zu engen Prüfungsumfang zu überlassen, kann diesem Vorbringen aufgrund des Aufbaues seiner Datenschutzbeschwerde nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Aufsichtsbehörde solle in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüfen, er führte einzelne Befugnisse nach Artikel 58, DSGVO an und nahm in weitere Folge eine nähere Konkretisierung der evidenten Verletzungen vor. Der erkennende Senat teilt die Einschätzung der Datenschutzbehörde, dass zunächst ein Mangel iSd des oben beschriebenen Umstands vorgelegen ist, der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht beseitigte und sich ein solches Begehren aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (bis zum Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist) auch nicht ableiten lässt. Es kann somit dahinstehen, ob in der Datenschutzbeschwerde weitere Mängel vorliegen, die der Beschwerdeführer angehalten gewesen wäre, zu verbessern. Die Datenschutzbehörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde vom 25.02.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 2 DSG zurückgewesen und war die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde somit abzuweisen.Die Datenschutzbehörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde vom 25.02.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, DSG zurückgewesen und war die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde somit abzuweisen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was die Datenschutzbehörde zur Recht auch tat. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was die Datenschutzbehörde zur Recht auch tat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2307872.1.00

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