4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ 3.2. In der Sache: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde zu Recht verweigert worden war (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 15).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde zu Recht verweigert worden war vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 15). Der Verwaltungsgerichtshof führte in Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG im Allgemeinen und im Speziellen in Hinblick auf Datenschutzangelegenheiten wie folgt aus (VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 16 ff):Der Verwaltungsgerichtshof führte in Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Allgemeinen und im Speziellen in Hinblick auf Datenschutzangelegenheiten wie folgt aus (VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183 Rz 16 ff): „Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).„Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht., Eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete ‚Verbesserung‘ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete ‚Verbesserung‘ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen § 31 Abs. 3 DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 120/2017, [inhaltlich unverändert] durch § 24 Abs. 2 DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern ‚jeglicher Formalismus fremd‘ ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).“Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch den damaligen Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 (mittlerweile nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2017,, [inhaltlich unverändert] durch Paragraph 24, Absatz 2, DSG) vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise - so die Gesetzesmaterialien - eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden vergleiche Regierungsvorlage 472 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern ‚jeglicher Formalismus fremd‘ ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, mwN).“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen umfassenden und verständlichen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt und ebenso wurde auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Im Mängelbehebungsauftrag wird auf Grundlage von § 24 Abs. 2 DSG ausdrücklich auch darauf hingewiesen, ein Begehren zu stellen, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde weiters anleitend aufgefordert, darzulegen, für welche Rechtsverletzung(
- en)er konkret eine Feststellung begehre. Wie ebenso den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.02.2024, dass die Datenschutzbehörde in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen gemäß näher genannten Absätzen des Art 58 DSGVO (Befugnisse der Aufsichtsbehörde) prüft. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Art 58 Abs. 2 lit b DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen verwarnen solle. Mit „*“ versehen konkretisierte er in weiterer Folge, was er unter evidenter Verletzung „jedenfalls“ umfasst sieht. Ein konkretes Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, kann der Eingabe jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde durch verfahrensleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstelle. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Erfordernisse gemäß § 24 Abs. 2 und 3 DSG sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorgingen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergebe und erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen sei. Die Datenschutzbehörde legte offen, dass die Eingabe „als neue Beschwerde“ protokolliert wurde und forderte den Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich auf, anzugeben, für welche Rechtsverletzung(
- en)er konkret eine Feststellung begehre. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an: „Ich habe nichts nachzubessern […]“. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Parteiwille ganz klar nicht bloß auf ein Prüfungsbegehren beschränkt gewesen sei und auch die allfällige Feststellung der ohnehin schon „evidenten Verletzungen“ miterfasst gewesen sei, kann mangels eines entsprechenden Feststellungsbegehrens nicht gefolgt werden. Auch war ein Feststellungsbegehren betreffend eine Rechtsverletzung aus der Auflistung alleine nicht abzuleiten, weil es sich nur um eine Konkretisierung hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend Art 58 Abs. 2 lit b DSGVO handelte. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erteilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer einen umfassenden und verständlichen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde eine angemessene Frist von 14 Tagen gesetzt und ebenso wurde auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen. Im Mängelbehebungsauftrag wird auf Grundlage von Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausdrücklich auch darauf hingewiesen, ein Begehren zu stellen, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde weiters anleitend aufgefordert, darzulegen, für welche Rechtsverletzung(
- en)er konkret eine Feststellung begehre. Wie ebenso den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.02.2024, dass die Datenschutzbehörde in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen gemäß näher genannten Absätzen des Artikel 58, DSGVO (Befugnisse der Aufsichtsbehörde) prüft. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO wegen aller evidenten Verletzungen verwarnen solle. Mit „*“ versehen konkretisierte er in weiterer Folge, was er unter evidenter Verletzung „jedenfalls“ umfasst sieht. Ein konkretes Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, kann der Eingabe jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde durch verfahrensleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, die hiervon betroffenen Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstelle. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Erfordernisse gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorgingen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergebe und erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen sei. Die Datenschutzbehörde legte offen, dass die Eingabe „als neue Beschwerde“ protokolliert wurde und forderte den Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich auf, anzugeben, für welche Rechtsverletzung(
- en)er konkret eine Feststellung begehre. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an: „Ich habe nichts nachzubessern […]“. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Parteiwille ganz klar nicht bloß auf ein Prüfungsbegehren beschränkt gewesen sei und auch die allfällige Feststellung der ohnehin schon „evidenten Verletzungen“ miterfasst gewesen sei, kann mangels eines entsprechenden Feststellungsbegehrens nicht gefolgt werden. Auch war ein Feststellungsbegehren betreffend eine Rechtsverletzung aus der Auflistung alleine nicht abzuleiten, weil es sich nur um eine Konkretisierung hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO handelte. Der Beschwerdeführer führte, wie bereits erwähnt, aus, insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, würden hiervon betroffene Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstellen. Die Erfordernisse gemäß § 24 Abs. 2 und 3 DSG würden sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergeben und seien erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Auch aus diesem Teil kann nicht zweifelsfrei ein Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, abgeleitet werden. Diesbezüglich wird betont, dass der Beschwerdeführer angab, dass es sich um eine neue Beschwerde handelt. Der Beschwerdeführer führte, wie bereits erwähnt, aus, insoweit die Aufsichtsbehörde durch verfahrenseinleitende Beschwerde ihren Prüfungsumfang bereits abgesteckt oder eingeschränkt sehe, würden hiervon betroffene Teile dieses Vorbringens eine neue Beschwerde darstellen. Die Erfordernisse gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG würden sich Zweifelsfalls aus den bisherigen Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde zur selben Sache ergeben und seien erforderlichenfalls iSd Verfahrensökonomie ohne überflüssige Wiederholung zu übernehmen. Auch aus diesem Teil kann nicht zweifelsfrei ein Begehren, eine behauptete Rechtsverletzung festzustellen, abgeleitet werden. Diesbezüglich wird betont, dass der Beschwerdeführer angab, dass es sich um eine neue Beschwerde handelt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seiner Meinung nach die aufgelisteten Verletzungen evident seien und gar keiner weiteren Ausführung bzw. keinem gesonderten Feststellungsbegehren bedürfen würden, ist dem nicht zu folgen zumal § 24 Abs. 2 Z 5 DSG ein Begehren, die behauptetet Rechtsverletzung festzustellen, vorsieht und sein Begehren auch nicht dem Parteienwillen zweifelsfrei zu entnehmen war. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seiner Meinung nach die aufgelisteten Verletzungen evident seien und gar keiner weiteren Ausführung bzw. keinem gesonderten Feststellungsbegehren bedürfen würden, ist dem nicht zu folgen zumal Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG ein Begehren, die behauptetet Rechtsverletzung festzustellen, vorsieht und sein Begehren auch nicht dem Parteienwillen zweifelsfrei zu entnehmen war. Dem Vorbringen, dass die Maßnahmen gemäß Art 58 DSGVO lediglich aufgelistet worden seien, um der Behörde keinen zu engen Prüfungsumfang zu überlassen, kann diesem Vorbringen aufgrund des Aufbaues seiner Datenschutzbeschwerde nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Aufsichtsbehörde solle in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüfen, er führte einzelne Befugnisse nach Art 58 DSGVO an und nahm in weitere Folge eine nähere Konkretisierung der evidenten Verletzungen vor. Dem Vorbringen, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 58, DSGVO lediglich aufgelistet worden seien, um der Behörde keinen zu engen Prüfungsumfang zu überlassen, kann diesem Vorbringen aufgrund des Aufbaues seiner Datenschutzbeschwerde nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Aufsichtsbehörde solle in jede Richtung und zwar unabhängig vom übrigen Vorbringen prüfen, er führte einzelne Befugnisse nach Artikel 58, DSGVO an und nahm in weitere Folge eine nähere Konkretisierung der evidenten Verletzungen vor. Der erkennende Senat teilt die Einschätzung der Datenschutzbehörde, dass zunächst ein Mangel iSd des oben beschriebenen Umstands vorgelegen ist, der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht beseitigte und sich ein solches Begehren aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (bis zum Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist) auch nicht ableiten lässt. Es kann somit dahinstehen, ob in der Datenschutzbeschwerde weitere Mängel vorliegen, die der Beschwerdeführer angehalten gewesen wäre, zu verbessern. Die Datenschutzbehörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde vom 25.02.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 2 DSG zurückgewesen und war die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde somit abzuweisen.Die Datenschutzbehörde hat daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde vom 25.02.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, DSG zurückgewesen und war die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde somit abzuweisen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was die Datenschutzbehörde zur Recht auch tat. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, was die Datenschutzbehörde zur Recht auch tat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2307872.1.00