RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW294 2303012-1 Spruch, W294 2291750-1/10E W294 2291751-1/10E W294 2303012-1/9E W294 2303015-1/9E W294 2303017-1/10E W294 2303018-1/9E W294 2303020-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von
(1)XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(2)XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(3)XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(4)XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(5)XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(6)XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
(7)XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, die minderjährigen Fünft,- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Viertbeschwerdeführer, und alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 und 10.10.2024, hinsichtlich
(1)ZI. 1357064902/231161694, hinsichtlich
(2)ZI. 1357066809/231161899, hinsichtlich
(3)ZI. 1359108407/231268723, hinsichtlich
(4)ZI. 1359108309/231268715, hinsichtlich
(5)ZI. 1359100605-231267956, hinsichtlich
(6)1359100801-231268006 und hinsichtlich
(7)Zl. 13591005507/231267948, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von
(1)römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(2)römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(3)römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(4)römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(5)römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(6)römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien,
(7)römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, die minderjährigen Fünft,- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Viertbeschwerdeführer, und alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 und 10.10.2024, hinsichtlich
(1)ZI. 1357064902/231161694, hinsichtlich
(2)ZI. 1357066809/231161899, hinsichtlich
(3)ZI. 1359108407/231268723, hinsichtlich
(4)ZI. 1359108309/231268715, hinsichtlich
(5)ZI. 1359100605-231267956, hinsichtlich
(6)1359100801-231268006 und hinsichtlich
(7)Zl. 13591005507/231267948, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind alle syrische Staatsangehörige. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die Eltern der Fünft,- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer ist zugleich auch der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Fünft,- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) reiste gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2), ihrem Ehemann, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.06.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 3) reiste gemeinsam mit dem Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 4), ihrem Ehemann und den Fünft,- Sechst- und Siebtbeschwerdeführer gemeinsamen (im Folgenden: BF 5, BF 6, BF 7), ihren minderjährigen Kindern, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.07.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.06.2023 erfolgte die Erstbefragung der BF 1 und des BF 2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gaben sie an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2023 brachten die beiden vor, dass sie gesund seien, aber der BF 2 in ärztlicher Behandlung stehe (Kinderwunsch). Zu den persönlichen Umständen befragt, gaben sie an, dass sie verheiratet seien, dass sie der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehören und keine Kinder haben würden. Die BF 1 sei in XXXX , im Gouvernement Hama, geboren worden und aufgewachsen. Sie habe für vier Jahre an der Universität in Damaskus studiert. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt in Atma gelebt. Die BF 1 sei in römisch 40 , im Gouvernement Hama, geboren worden und aufgewachsen. Sie habe für vier Jahre an der Universität in Damaskus studiert. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt in Atma gelebt. Der BF 2 sei Homs geboren worden, er habe danach in XXXX gelebt. Er habe für zwei Jahre den Militärdienst als einfacher Soldat in Homs geleistet. Der BF 2 sei Homs geboren worden, er habe danach in römisch 40 gelebt. Er habe für zwei Jahre den Militärdienst als einfacher Soldat in Homs geleistet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben die BF 1 und BF 2 in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie ihren Herkunftsort aufgrund des Krieges verlassen haben. Außerdem hätten sie ihren Herkunftsort aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Sicherheitslage und der Behandlung des BF 1 (Kinderwunsch) verlassen. Bei einer Rückkehr befürchten sie ua. getötet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein syrisches Familienbuch, syrische Personalausweise, ein syrisches Militärbuch im Original und eine Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt. Mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2024 ZI. 1357064902/231161694 und ZI. 1357066809/231161899, wurden die Anträge der BF 1 und des BF 2 vom 17.06.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2024 ZI. 1357064902/231161694 und ZI. 1357066809/231161899, wurden die Anträge der BF 1 und des BF 2 vom 17.06.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine gegen die Person der BF persönlich gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen in Syrien festgestellt werden konnten. Sie würden weder Fluchtgründe, welche eine tiefgreifende politische Überzeugung darstellen können haben, noch seien sie der Gefahr ausgesetzt, vom syrischen Regime aufgrund des Reservedienstes verfolgt zu werden. Vielmehr habe auch die Möglichkeit eines Freikaufs bestanden. Die BF hätten den Herkunftsort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und des Wunsches Kinder zu bekommen, verlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 1 und der BF 2 im Wege ihrer Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF 2 unmenschliche Inhaftierung und Bestrafung durch das syrische Regime drohen würde, aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung, seiner Nichtableistung des Reservedienstes und seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung. Der BF 1 drohe willkürliche geschlechtsspezifische Verfolgungsgefahr, auch aufgrund ihrer Asylantragsstellung. Bei einer Rückkehr fürchten sie die Verfolgung durch das syrische Regime. Ihnen drohe deswegen auch die Inhaftierung. Der BF 2 sei auch nicht in der Lage eine Befreiungsgebühr zu leisten, er lehne es auch aufgrund seiner politischen Gesinnung ab, das syrische Regime zu unterstützen. Am 03.07.2023 erfolgte die Erstbefragung der BF 3 und des BF 4 und ihrer minderjährigen Kinder (BF 5, BF 6, BF 7) durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gaben sie an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben, es herrsche keine Sicherheit für die Familie. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2024 brachten sie vor, dass sie gesund seien. Zu den persönlichen Umständen befragt, gaben sie an, dass sie verheiratet seien, dass sie der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehören und die BF 5, BF 6, BF 7 ihre Kinder seien. Die BF 3 sei in Damaskus geboren worden. Sie habe in Hama (Land), XXXX gelebt. Zuletzt habe sie für kurze Zeit vor ihre Ausreise in Raqqa gelebt.Die BF 3 sei in Damaskus geboren worden. Sie habe in Hama (Land), römisch 40 gelebt. Zuletzt habe sie für kurze Zeit vor ihre Ausreise in Raqqa gelebt. Der BF 4 sei in XXXX geboren worden. Er habe in Damaskus für vier Jahre studiert. Er habe seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Die BF 5, BF 6, BF 7 seien alle in der Türkei geboren worden.Der BF 4 sei in römisch 40 geboren worden. Er habe in Damaskus für vier Jahre studiert. Er habe seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Die BF 5, BF 6, BF 7 seien alle in der Türkei geboren worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben die BF 3 und BF 4 in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie ihren Herkunftsort aufgrund des Krieges verlassen haben, da auch ihr Haus zerstört worden sei. Außerdem hätte der BF 4 den Reservedienst für die syrische Regierung leisten müssen. Bei einer Rückkehr befürchten sie den Tod. Die Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 ZI. 1359108407/231268723, ZI. 1359108309/231268715, Zl. 1359100605-231267956, Zl. 1359100801-231268006, Zl. 13591005507-231267948 wurden die Anträge der BF 3 – BF 7 vom 02.07.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 ZI. 1359108407/231268723, ZI. 1359108309/231268715, Zl. 1359100605-231267956, Zl. 1359100801-231268006, Zl. 13591005507-231267948 wurden die Anträge der BF 3 – BF 7 vom 02.07.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine gegen die Person der BF persönlich gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen in Syrien festgestellt werden konnten. Sie würden weder Fluchtgründe, welche eine tiefgreifende politische Überzeugung darstellen können haben, noch seien sie der Gefahr ausgesetzt, vom syrischen Regime aufgrund des Reservedienstes verfolgt zu werden. Vielmehr habe auch die Möglichkeit eines Freikaufs bestanden. Die BF hätten den Herkunftsort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Eine Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung bestehe zudem nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 3, BF 4, BF 5, BF 6, BF 7 im Wege ihrer Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF 4 unmenschliche Inhaftierung und Bestrafung durch das syrische Regime drohen würde, aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung, seiner Nichtableistung des Reservedienstes. Der BF 4 sei auch nicht in der Lage eine Befreiungsgebühr zu leisten, er lehne es auch aufgrund seiner politischen Gesinnung ab, das syrische Regime zu unterstützen. Den BF drohen im Übrigen aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung willkürliche Verfolgungsgefahr. Den Kindern drohe Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Eigenschaft als „Kinder“. Am 11.03.2025 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF wurden zu ihren Fluchtgründen ausführlich durch den erkennenden Richter befragt und es wurde ihnen umfassend Gelegenheit eingeräumt, Befürchtungen im Falle einer hypothetischen Rückkehr ausführlich und ausreichend konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. II. Das BVwG hat erwogenrömisch zwei. Das BVwG hat erwogen
- Feststellungen 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer Es liegt im konkreten Verfahren ein Familienverfahren vor. Die BF 1 und BF 2 sind Ehegatten. Der BF 2 ist der Bruder des BF
- Die BF 3 und BF 4 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen BF 5, BF 6, BF
- Der BF 4 ist gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder. Die BF sind syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitische Moslem. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Ihre Identität steht fest. Die BF stammen aus XXXX , wo sie zum Teil auch geboren wurden und aufgewachsen sind. So wurden die BF 1 in XXXX geboren, der BF 2 in Homs, die BF 3 in Damaskus und der BF 4 auch in XXXX . Die BF 5, BF 6 und B 7 wurden in der Türkei geboren und wuchsen dort auch auf. Die BF stammen aus römisch 40 , wo sie zum Teil auch geboren wurden und aufgewachsen sind. So wurden die BF 1 in römisch 40 geboren, der BF 2 in Homs, die BF 3 in Damaskus und der BF 4 auch in römisch 40 . Die BF 5, BF 6 und B 7 wurden in der Türkei geboren und wuchsen dort auch auf. Die BF 1 hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese abgeschlossen und anschließend Rechtswissenschaften studiert. Zuletzt war sie als Nachhilfelehrerin für die Sprache Arabisch tätig. Der BF 2 hat acht Jahre die Grundschule besucht, diese nicht abgeschlossen. Der BF 2 war als Metallarbeiter und Maler tätig. Der BF 2 hat zudem für zwei Jahre den Militärdienst (Homs) als einfacher Soldat geleistet. Die BF 3 hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese auch abgeschlossen. Die BF 3 hat für vier Jahre Englisch studiert. Zuletzt war die BF 3 als Lehrerin tätig. Der BF 4 hat zwölf Jahre die Grundschule besucht, diese abgeschlossen und anschließend für vier Jahre Naturwissenschaften (Aleppo) studiert. Der BF 4 hat für zwei Jahre den Militärdienst als einfacher Soldat geleistet. Danach war er in der Landwirtschaft tätig. Zuletzt war der BF 4 als Lehrer tätig. Die BF haben nach wie vor Verwandte in Syrien. So leben die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern der BF 1 alle in Syrien und sie unterhält auch regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Ein Bruder lebt in Deutschland. Die Mutter der BF 2 und BF 4 lebt in der Türkei, ihr Vater ist bereits verstorben. Ein Bruder lebt in Deutschland. Drei Schwestern leben in der Türkei, eine Schwester in Syrien und eine Schwester ist bereits verstorben. Sie haben Kontakt zur Schwester in Syrien (Whatsapp). Die BF 3 hat zwei Schwestern und einen Bruder die in Syrien leben. Die Eltern sind bereits verstorben. Die BF 3 unterhält auch Kontakt zu ihren Geschwistern. Die BF haben sich für knappe acht bzw. zehn Jahre in der Türkei aufgehalten bis sie im Juni (BF 1 und BF 2) bzw. im Juli (BF 3, BF 4, BF 5 - BF 7) 2023 nach Österreich einreisten und den gegenständlichen Antrag stellten. Die BF reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich, wo sie am 17.06.2023 (BF 1 und BF 2) bzw. 02.07.2023 (BF 3, BF 4, BF 5 - BF 7) einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheiden des BFA vom 13.02.2024 bzw. 10.10.2024 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. 1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Der Herkunftsort der BF, XXXX , wird aktuell durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert. Dem syrischen Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Der Herkunftsort der BF, römisch 40 , wird aktuell durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert. Dem syrischen Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Der bewaffnete Konflikt ist zum Entscheidungszeitpunkt erneut in eine dynamische Phase übergegangen. Das syrische Regime wurde binnen weniger Tage durch oppositionelle Milizen gestürzt. Laut dem Kartenmaterial kommt der HTS die Gebietshoheit im Entscheidungszeitpunkt zu. Für die BF besteht somit keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime. Die staatliche syrische Armee ist strukturell nicht in der Lage, Personen für den Wehrdienst, oder den Reservedienst einzuberufen. Auch wenn nun die HTS vorherrschend im Herkunftsgebiet der BF ist, droht den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr durch die HTS. Sie werden auch nicht als politische Gegner angesehen. Die BF waren und sind auch aktuell im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht mit einer persönlichen Bedrohung durch die kurdischen Milizen konfrontiert. Sie setzten zudem keine Handlungen, die ihn in den Augen der kurdischen Machthaber als oppositionell erscheinen lassen und die ihn nunmehr persönlicher Verfolgung aussetzen. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrischen Armee gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Anders als die Regierung und die Srian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrischen Armee gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Anders als die Regierung und die Srian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Im Herkunftsstaat ist eine Rekrutierung der BF durch die HTS oder eine sonstige oppositionelle Gruppierung nicht maßgeblich wahrscheinlich bzw. waren die BF auch einer solchen nicht ausgesetzt. Der BF 2 und der BF 4 haben beide den Militärdienst für das syrische Regime absolviert. So war der BF 2 von 2002 bis 2004 in Homs als Rekrut und Wachsoldat tätig und hat im Zuge seiner Ausbildung keine Spezialausbildung erworben. Der BF 4 war von 2005 bis 2007 in Hama als Gefreiter in der Bodenabwehr tätig. Im Zuge seiner Ausbildung hat er keine Spezialausbildung erworben. Die BF 2 und BF 4 verfügen nicht über derartige Qualifikationen, die ein militärisches Interesse an ihren Personen begründen würden. Bei einer hypothetischen Rückkehr droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung in den Reservedienst. Den Familienangehörigen des BF 2 und des BF 4, droht im Fall ihrer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit. Ihnen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität. Auch sonst sind die BF nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS,
- März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms:„[…] Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS,
- März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms:, „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Sie betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). […]Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). , […] Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). […]Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). , […] Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). […] Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. […] Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. […] […] Wehr- Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).[…]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023)., […] Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2024-03-12 13:44 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen[…]. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). […] Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Freikauf vom Wehrdienst Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). […] Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
- Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar […].Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). Religionsfreiheit Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 2.6.2022). Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden quasi Organe der Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben, wie z. B. die Verteilung von Hilfsgütern, Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um religiöse Indoktrination, z. B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden, beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen, wie beispielsweise die Stromversorgung durch private Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019). […] In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum). Alle Religionsgemeinschaften sind gesetzlich verpflichtet, sich bei den Behörden registrieren zu lassen (USDOS 2.6.2022). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006) (ÖB Damaskus 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen (Anm.: Christentum, Islam oder Judentum - siehe oben) registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt (USDOS 2.6.2022). Es ist nicht möglich, 'keine Religion' zu registrieren oder eine zivile Ehe zu schließen (Eijk 2013).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum). Alle Religionsgemeinschaften sind gesetzlich verpflichtet, sich bei den Behörden registrieren zu lassen (USDOS 2.6.2022). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31 aus 2006, vom 18.6.2006) (ÖB Damaskus 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen Anmerkung, Christentum, Islam oder Judentum - siehe oben) registrieren zu lassen. Die Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im Pass und auf dem Personalausweis vermerkt (USDOS 2.6.2022). Es ist nicht möglich, 'keine Religion' zu registrieren oder eine zivile Ehe zu schließen (Eijk 2013). Das Regime erlaubt den verschiedenen Konfessionen ihren Glauben zu praktizieren, solange ihre religiösen Aktivitäten nicht als politisch subversiv erachtet werden. Die Regierung überwacht Moscheen und die Ernennung von muslimischen Religionsführern (FH 9.3.2023). Das Gesetz schränkt Missionierung ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen (FH 9.3.2023, vgl. USDOS 2.6.2022), erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Der gesellschaftliche Druck und religiöse Konventionen führen außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele KonvertitInnen sind gezwungen, innerhalb des Landes umzuziehen oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen praktizieren zu können (USDOS 2.6.2022).Das Gesetz schränkt Missionierung ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen (FH 9.3.2023, vergleiche USDOS 2.6.2022), erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Der gesellschaftliche Druck und religiöse Konventionen führen außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele KonvertitInnen sind gezwungen, innerhalb des Landes umzuziehen oder Syrien zu verlassen, um ihre neue Religion offen praktizieren zu können (USDOS 2.6.2022). Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheits-versorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. So werden die wirtschaftliche Lage in Syrien und finanzielle Anreize zur Ermutigung von Konversionen oder zum Beitritt zu iranischen Milizen genutzt. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben. Eine steigende Zahl an Schiiten erlaubt Iran, die Rolle als deren politische Fürsprecherin zu beanspruchen (FP 15.3.2021, vgl. USDOS 2.6.2022).Verschiedene Medien berichten, dass auch Iran die Religion nutzt, um seinen, seit dem Kriegsausbruch stetig zunehmenden Einfluss in Syrien dauerhaft zu sichern. Laut der Zeitschrift Foreign Policy versucht er Sunniten zum Übertritt zum Schiismus zu bewegen oder zumindest ihre Haltung gegenüber ihren konfessionellen Rivalen zu mildern. Hierzu verteilt Iran Bargeld an bedürftige Syrer, erteilt eine kräftige Dosis Indoktrination in religiösen Seminaren und gewährt Stipendien für Kinder zum Studium an iranischen Universitäten, kostenlose Gesundheits-versorgung, Lebensmittelkörbe und Reisen zu touristischen Zielen, um die Konversion zu fördern. So werden die wirtschaftliche Lage in Syrien und finanzielle Anreize zur Ermutigung von Konversionen oder zum Beitritt zu iranischen Milizen genutzt. Auch wurden alte Schreine restauriert und neue Schreine für verehrte schiitische Persönlichkeiten errichtet, fast so, als wolle man die religiöse Geschichte Syriens neu schreiben. Eine steigende Zahl an Schiiten erlaubt Iran, die Rolle als deren politische Fürsprecherin zu beanspruchen (FP 15.3.2021, vergleiche USDOS 2.6.2022). Gebiete außerhalb der Regierungskontrolle In den Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle wenden irreguläre Gerichte und lokale Autoritäten eine Bandbreite inoffizieller Gesetzbücher mit diversen Vorgaben für Religionsfreiheit an (USDOS 2.6.2022). Die Dominanz extremistischer Gruppen in den Oppositonsgebieten Westsyriens bedroht die freie Andachtsausübung der lokalen Bevölkerung und der IDPs. Der sogenannte Islamische Staat (IS) ist weiterhin als Terror- und Guerillagruppe aktiv. Er verfolgt religiöse Aktivitäten, die nicht mit seiner Interpretation von sunnitischem Islam übereinstimmen (FH 9.3.2023). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021). Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (USDOS 2.6.2022). […] Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen Letzte Änderung 2024-03-13 16:00 Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023). […] Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien). Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023). Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […] Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Letzte Änderung 2024-03-13 16:23 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. […] HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). […] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Letzte Änderung 2024-03-13 16:24 In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) […]. Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). […] Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023). […] Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). […] Rückkehr Letzte Änderung 2024-03-13 20:36 Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024). Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. […] Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. […] Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). […] Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden]. Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. […]“ Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). […] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […]“ UNHCR Position on returns to the Syrian arab republic, December 2024: „
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„
- This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
- Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
- Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
- At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
- UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
- While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
- UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister und GVS-Informationssystem) 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original (ID Karte, syrischer Personalausweis, Familienbuch + Geburtsurkunden). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, den Familienangehörigen, ihrem Familienstand, dem Aufwachsen in Syrien und der Türkei, der Ausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde am 29.11.2023 (BF 1 und BF 2) bzw. am 04.04.2024 (BF 3 – BF 7) und in der mündlichen Verhandlung am 11.03.
- Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF stützen sich auf die Aussagen vor dem Bundesamt und in der öffentlichen Beschwerdeverhandlung. Dabei gaben sie an, in regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern und den Geschwistern zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das Datum ihrer Ausreise aus der Türkei sowie die weitere Fluchtroute der BF und der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz sind dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen bei der belangten Behörde. Das Bestehen einer Erkrankung wurde bis dato nicht behauptet. Der BF 2 befand sich aufgrund eines bisher unerfüllten Kinderwunsches in ärztlicher Behandlung. Die Unbescholtenheit der BF geht aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich hervor. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zum Herkunftsort und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Die Feststellungen zum Herkunftsort und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Aus der auf der Karte momentan ersichtlichen Kontrollsituation ergibt sich, dass der Ort unter Kontrolle der HTS steht. Weiters folgt, dass das Gouvernement Deir ez-Zor grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt ist. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat- wird von der HTS kontrolliert. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert, wobei es auch hier zu Verschiebungen kommt. Dass der Konflikt in Syrien aus einer statischen nunmehr in eine dynamische Phase übergegangen ist, geht aus einer Zusammenschau der Länderinformationen und der Einsicht in die tagesaktuelle Karte unter https://syria.liveuamap.com/ hervor. Wie in der Folge dargestellt, sind die Vorbringen der BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da sie teilweise unsubstantiiert, nicht mit den Länderinformationen und der aktuellen syrischen Herrschaftsgewalt im Einklang stehen. So stützten die BF ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichlautend auf eine ihnen drohende Rekrutierung zum aktiven Reservedienst in der syrischen Armee bzw. eine damit zusammenhängende Reflexverfolgung ihrer Familie. Auch führten die BF 1 und BF 2 an, dass Land aufgrund ihres Kinderwunsches (Unfruchtbarkeit des Mannes) verlassen zu haben, da sich der BF 2 aufgrund dessen in medizinische Behandlung begeben habe. Daraus ergibt sich in weiterer Folge auch kein asylrelevanter Verfolgungsgrund, da sie das Land aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und des Kinderwunsches verlassen haben, der von der GFK als asylrelevante Verfolgungsgefahr im Allgemeinen nicht umfasst ist. Es ist zunächst festzuhalten, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass für grundsätzlich männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (vgl. oben. „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“). Hinsichtlich der Verpflichtung eines Reservedienstes geht aus den Länderinformationen hervor, dass Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann (vgl. oben „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“).Es ist zunächst festzuhalten, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass für grundsätzlich männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren vergleiche oben. „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“). Hinsichtlich der Verpflichtung eines Reservedienstes geht aus den Länderinformationen hervor, dass Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann vergleiche oben „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“). Die Feststellungen zur Ableistung des zweijährigen Wehrdienstes der BF 2 und BF 4 vor Ausbruch der Revolution stützen sich auf ihre schlüssigen Angaben im gesamten Verfahren, der Vorlage des Militärbuches und sind angesichts ihres Alters sowie der konsistenten Angaben glaubhaft. Die BF 2 und BF 4 haben im gesamten Verfahren nicht glaubhaft vorbringen können, dass eine Einziehung in den syrischen Reservedienst drohen könnte – so schilderte der BF 4 nur vage, dass er von seinem Onkel vs. über eine Reservedienstliste einer Rekrutierungsstelle in Hama informiert worden sei, auf der sein Name gestanden sei. Es habe deshalb Befürchtungen gegeben, dass er eingezogen werden könnte. Vor allem aber auch aufgrund der Angaben der BF ergaben sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum syrischen Wehrdienst drohen könnte. Im Zuge dessen gab er an, dass er selbst bisher keinen Bedrohungen oder Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen sei. Wie bereits festzustellen war, trat an sie keiner persönlich heran oder wurde ihnen eine Zwangswehrverpflichtung angedroht. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich dieses Vorbringen überdies auch als nicht mehr asylrelevant. Die SyriaLiveMap weist – abseits zweier Enklaven in Jablah sowie in einem Teil von Tartus im Westen Syriens – keinerlei Gebiete unter der Führung der syrischen Regierung mehr aus. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von den syrischen Regimekräften nunmehr keine Bedrohung mehr aus. Daraus ergibt sich, dass die von den BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr, der Einziehung in den Militärdienst durch das Regime, aufgrund der fehlenden Zugriffs- bzw. Kontrollmöglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht bzw. die BF nicht bedroht sind. Zum Entscheidungszeitpunkt geht aus dem Kartenmaterial hervor, dass die Einflussgebiete des syrischen Regimes vollständig von oppositionellen Rebellen unter der Führung der islamistischen Hay’at Tahrir ash-Sham (im Folgenden „HTS“) übernommen wurden. Es ist vor dem vollumfänglichen Kontrollverlust des syrischen Regimes nicht erkennbar, dass weiterhin behördliche Strukturen bestehen, die weiterhin Dienst für das syrische Regime versehen. Folglich ist sohin festzustellen gewesen, dass die staatliche syrische Armee aktuell nicht länger in der Lage ist, Personen für den Wehrdienst, beziehungsweise Reservedienst einzuberufen. Eine Verfolgung durch das syrische Regime in Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes in der syrischen Armee ist bereits vor diesem Hintergrund nicht hinreichend plausibel. In Anbetracht des vollumfänglichen Verlustes territorialen Einflusses des syrischen Regimes, ist ein Wiedererstarken des syrischen Regimes und damit etwaig einhergehende Gefährdungsmomente für die BF nicht absehbar bzw. insgesamt auch nicht wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass in Syrien ganz bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf die BF ergeben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass im gegenständlichen Fall allgemeine Berichte und darauf basierende Gefährdungsmomente auf ihre konkrete Situation anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die BF auch angaben, im Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung widerfahren zu haben und nicht durch politische Äußerungen und Aktivitäten in den Blick einer Konfliktpartei gerieten seien. Daran ändern auch die Schilderungen de BF 2 und BF 4 nichts, wonach sie an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben sollen. Im Zuge der Demonstrationen habe es keine behördlichen Vorfälle gegeben, so seien die BF auch nicht verfolgt oder gesucht worden. Ein Gefahrenpotential für die BF 2 und BF 4 und deren Familie konnte nicht erkannt werden und wurde auch nicht behauptet. Dass die BF im Zuge der Verhandlung – erstmals – eine von den HTS ausgehende Gefahr beschrieben, zeigt, dass sie den im Verfahren ursprünglich genannten Verfolger, das Regime, auszutauschen versuchten. Dies steht im Einklang damit, dass sie zuvor nie angegeben haben, Probleme mit Gruppierungen zu haben. Ungeachtet dessen waren die BF in keine aktiven Kampfeinsätze auf Seiten der syrischen Armee gegen die oppositionellen Milizen involviert, zumal sie den Pflichtwehrdienst schon vor Beginn der Revolution beendet haben. Mit den Darstellungen einer pauschalen Möglichkeit einer Rekrutierung durch die HTS, ist für die BF nichts gewonnen. Insbesondere zeigten und zeigen die BF der HTS gegenüber keine oppositionell gerichtete Haltung, auch wenn sie angeben, nicht kämpfen zu wollen und führt die Einberufung zum Wehrdienst bei der HTS allein nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes. In einer Gesamtbetrachtung ist es folglich nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie vonseiten der HTS als (politischer) Gegner wahrgenommen werden und im Falle einer hypothethischen Rückkehr dadurch Verfolgungsgefahr zu gegenwärtigen hätten. Hinweise, dass die BF jemals mit anderen Gruppierungen, Milzen oder insbesondere der HTS Probleme hatten, verfolgt wurden, kam im Laufe des Verfahrens nicht hervor. So konnte aufgrund der Aussagen der BF und mithilfe der Hinweise aufgrund der aktuellen Lageberichte nichts Gegenteiliges ergründet werden. Eine Zwangsrekrutierung der BF durch die HTS-Milizen erscheint in Anbetracht ihrer großflächigen Gebietsgewinne als nicht wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Wie bereits dargelegt, machten die BF keine Umstände glaubhaft, aus denen ersichtlich wäre, dass die HTS oder eine andere Konfliktpartei den BF eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würde. Aus den Länderberichten kann auch nicht abgeleitet werden, dass Personen, die sich der HTS nicht im Kampf anschließen, als oppositionell wahrgenommen werden oder ihnen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird. Abschließend ist hierbei erneut drauf hinzuweisen, dass die BF nie politisch exponiert in Erscheinung getreten sind. Der Vollständigkeit halber ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach kommt auch für die BF keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage auf. Der Vollständigkeit halber ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die HTS zwar religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, Verfolgung aussetzen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen auf Basis der konfessionellen Identität von Betroffenen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen von HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation jedoch nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder von HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche Punkt 1.3.4; EUAA Country Guidance, S. 24). Demnach kommt auch für die BF keine erhöhte und maßgebliche wahrscheinliche Verfolgungslage auf. Soweit die BF im Zuge des Verfahrens vage auf eine Gefahr der Verfolgung aufgrund geschlechtsspezifischer Merkmale oder der Zugehörigkeit „Kinder“ verweisen, ist Folgendes anzumerken: Die BF 1 und BF 3 sowie die minderjährigen BF haben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit „Frau (nicht alleinstehend) bzw. Kinder“ bzw. als Rückkehrende im Allgemeinen oder Bedrohung zu erwarten. Dem erkennenden Gericht entgeht nicht, dass die Situation von Frauen in Syrien unangenehm bis dramatisch sein kann, wie auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist. Die alleineige Tatsache des Frau-Seins begründet jedoch keine asylrelevante Verfolgung. Das BVwG verkennt nicht, dass Frauen in Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat ausgesetzt sind. Diese Risiken betreffen jedoch vor allem Witwen, geschiedene Frauen, Menschen mit Behinderungen und (minderjährige) Mädchen, die keinen männlichen Beschützer haben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Vater der minderjährigen BF 5, BF 6 und BF 7 subsidiärer Schutz zuerkannt, nicht jedoch der Asylstatus, sodass die hypothetische Rückkehr der Kinder im Familienverband und in Begleitung des Vaters, als „männlichem Familienoberhaupt“, erfolgen würde. Dass die BF 1 und die BF 3 in Syrien als (hypothetisch) Rückkehrende nicht als „de facto alleinstehende Frauen“, anzusehen wären, ergibt sich bereits aus den umfangreich festgestellten familiären Anknüpfungspunkten, über die sie in Syrien verfügen. So wären sie in Syrien daher keinesfalls schutzlos und ohne familiäre Unterstützung. Dass die BF 1 und BF 3 (wenngleich bloß nach syrischem Recht) verheiratet sind, und zwar und damit eben keine „de facto alleinstehenden Frau“, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, welche das Bundesverwaltungsgericht sohin zugrunde legen durfte. Die Feststellung, dass die minderjährigen BF keinen Wehrdienst geleistet haben, ergibt sich sowohl aus ihrem Alter als auch dem Umstand, dass sie bisher nicht in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass aus den Länderberichten keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen hervorgehen. Zwar geht aus dem EUAA Country Guidance hervor, dass insbesondere Kinder in IDP-Camps Zwangsrekrutierungen ausgesetzt sind, jedoch würden sie bei einer hypothetischen Rückkehr über ein familiäres Netzwerk verfügen, was sie vor der Gefahr schützt, in einem IDP-Camp zu landen. Abschließend ist auszuführen, dass die BF 5, BF 6 und BF 7, die minderjährigen Kinder der BF 3 und BF 4, in der niederschriftlichen Einvernahme zu etwaigen Fluchtgründen angaben, dass sie über keine eigenständigen Fluchtgründe verfügen würden. Zur Situation von Kindern in Syrien ist festzuhalten, dass sie insbesondere Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Diese Gefahren übersteigen jedoch nicht die allgemeine Gefährdung (von Minderjährigen) aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien, der bereits mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zutreffend entsprochen wurde. Eine Verfolgung, die sich systematisch gegen alle Kinder in Syrien richten würde, kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötig