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{'item': 'W294 2309855-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 53§ 232§ 67§ 46§§ 52a§ 77Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW294 2309855-1 Spruch, W294 2309855-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 17.02.2025 angehalten und es wurde festgestellt, dass dieser keine aufrechte Lenkberechtigung aufweisen könne und dieser konnte sich nur mit einem abgelaufenen Reisepass ausweisen.
  2. Der BF wurde auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 17.02.2025 wurde er zum Zwecke der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF unter anderem an, dass er unter hohem Blutdruck leide. Er nehme Medikamente gegen hohen Blutdruck und Gastritis ein. Auf Vorhalt, dass er sich mittlerweile seit insgesamt vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte und somit die legale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen überschritten habe, führte der BF an, dass er seit dem 14.08.2014 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Die Frage, ob er im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines anderen serbischen Identitätsdokuments sei, wurde vom BF verneint. Er sei im Jahr 2014 mit einem neuen Reisepass eingereist. Auf Nachfrage, warum er nicht zur serbischen Botschaft gegangen sei und einen neuen beantragen habe lassen, entgegnete der BF, dass er in Serbien mit der Mafia Probleme gehabt habe. Am 14.08.2014 sei er in Österreich eingereist, um Geld zu verdienen und seine Schulden zu begleichen. Zur Frage, wo er aktuell Unterkunft nehme, erklärte der BF, dass er mehrere Bekannte habe, bei denen er Unterkunft nehme. Zum weiteren Vorhalt, dass er sich nach dem Meldegesetz anmelden müsse, gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass er an der letzten Adresse abgemeldet worden sei. Er sei als Autospengler tätig und übernachte bei diversen Personen. Auf Nachfrage, wie er in die Wohnung komme, erwiderte der BF, dass er keinen eigenen Schlüssel habe und gelegentlich bei einem Bekannten schlafe. Er habe in sechs verschiedenen Wohnungen gewohnt und Miete gezahlt, sich dort jedoch nicht angemeldet. Befragt, ob er in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, gab der BF an, dass seine Exfrau und sein Sohn in Serbien wohnen würden, seine Tochter sei in der Schweiz wohnhaft. Mit seiner Tochter habe er oft Kontakt, mit seinem Sohn sei er nur ein bis zweimal im Monat in Kontakt. Am 14.08.2014 sei er zuletzt in Serbien gewesen. Auf die Frage, wovon er den Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, dass er als Spengler tätig sei und für diese Tätigkeit auch bezahlt werde, jedoch keinen Arbeitsvertrag aufweisen könne. Er betreibe die ganze Zeit Schwarzarbeit und verfüge über kein eigenes Konto. Die 400 Euro, die er innegehabt habe, sei ihm abgenommen worden. Im Herkunftsstaat sei er derselben Erwerbstätigkeit wie in Österreich nachgegangen. Die Fragen, ob er soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich habe oder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei, wurden vom BF verneint. Er sei im österreichischen Bundesgebiet aufgrund einer illegalen Angelegenheit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien würde sein angeführtes Problem nach wie vor bestehen, weshalb er nicht nach Serbien zurückkehren wolle.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.2.2025 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.2.2025 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und sein persönliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er habe sein Visum zum Zwecke der Schwarzarbeit missbraucht. Er habe versucht, seinen Aufenthalt zu verschleiern, um weiterhin der Schwarzarbeit nachzugehen und sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und habe sich bis dato um keine Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht. Der BF habe sich bis dato mit einem abgelaufenen serbischen Reisepass legitimiert. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er gegen das Fremdengesetz und das Meldegesetz verstoßen habe. Der BF sei in keinster Weise integriert, weil er im Bundesgebiet nicht sozial verankert sei und über keinen Wohnsitz verfüge. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.2.2025 eigenhändig zugestellt. 4. Mit Bescheid vom 24.2.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 24.2.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Sein persönliches Verhalten stelle derzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie Ordnung sowie Gesellschaft dar. Seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe nur dem Zweck gedient, um in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen und sich so seinen Unterhalt aus illegalen Quellen zu finanzieren. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

  1. Am 26.3.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.2.2025 sowie seine fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit diesem Zeitpunkt. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass weder Fluchtgefahr bestehe noch gelindere Mittel ausreichend geprüft worden seien. Die Behörde verabsäume es, sich mit der Gesamtsituation des BF auseinanderzusetzen. Sie habe missachtet, dass der Lebensmittelpunkt des BF seit 10 Jahren in Österreich sei, er viele Freundschaften geknüpft habe und sich ein breites Netzwerk aufgebaut. Nach Serbien habe er schon lange keine Verbindungen mehr. Der BF habe angegeben, dass er aufgrund privater Probleme nicht nach Serbien zurückkehren wolle. Im Falle des BF würden jedenfalls gelindere Mittel infrage kommen, beispielsweise die Unterkunftnahme in von der Behörde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Der BF würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel auf Basis korrekter Tatsachen erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen sowie Kostenersatz in Höhe der Kommissionsgebühren und Barauslagen.
  2. In einer Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde vom 28.03.2025 wurde ausgeführt, dass sich der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt im Verborgenen aufgehalten habe und beim Verbrechen der Geldfälschung betreten worden sei. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei der BF in Strafhaft angehalten worden und sei zu einer 18-monatigen teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Der BF halte sich seit vier Jahren illegal im Verborgenen in Österreich auf und habe es seit drei Jahren vorsätzlich unterlassen, sich im Bundesgebiet anzumelden. Nicht zuletzt habe der BF mehrere Verwaltungsübertretungen begangen und habe versucht, seine Wohnorte zu verschleiern. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verdiene seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Der BF habe keine relevanten Bindungen vorgebracht, welche geeignet seien, die Fluchtgefahr zu mindern. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft habe aufgrund des bereits angeführten Sachverhalts die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht kommen können. Wenn der BF in der Beschwerde behauptet, er sei bereits seit 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine pauschale Schutzbehauptung handle. Die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei Freunden stelle keine Minderung der Fluchtgefahr dar. Bis dato sei keiner bereit gewesen, den BF langfristig bei sich wohnen zu lassen, der BF sei nicht angemeldet worden und offensichtlich bei seinem illegalen Aufenthalt bestärkt worden. Beantragt wurde Kostenersatz in Höhe vom Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand sowie Verhandlungsaufwand.
  3. Am 31.3.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters des Bundesamtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der BF befragt und ein Zeuge befragt wurden. Die Fragen, ob er über Barmittel verfüge oder im Bundesgebiet Verwandte oder sonstige Angehörige habe, wurden vom BF verneint. Er sei beim Zeugen angemeldet gewesen und habe nicht realisiert, dass er dort abgemeldet worden sei. Er könne bei diesem Freund aber jedenfalls seit 2022 wohnen. Belege könne er jedoch nicht in Vorlage bringen, da dieser Freund von ihm keine Miete verlange. Er habe keine Beschäftigungsbewilligung und in der Vergangenheit ausschließlich schwarz gearbeitet. Er habe eine Ausbildung als Autospengler und Lackierer abgeschlossen. Im Falle einer Entlassung würde er ein gegen ihn anhängiges Verfahren abwarten und zukünftig die österreichischen Gesetze befolgen. Der einvernommene Zeuge brachte vor, dass er den BF vor acht oder neun Jahren in einem Restaurant kennengelernt habe. Der BF habe immer wieder bei ihm Unterkunft genommen, wenn er keine anderen Möglichkeiten gehabt habe und sei bei ihm auch angemeldet worden. Er stelle dem BF auch Nahrung und Kleidung zur Verfügung, da dieser keine regelmäßigen Einkünfte habe. Die beiden volljährigen Kinder würden ebenfalls an seiner Adresse wohnen. Der BF habe zuletzt im Jahr 2022 durchgehend beim Zeugen gewohnt. Da er nach wie vor von diversen Geldeintreibern bedroht werde, könne er nicht nach Serbien zurückkehren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  11. De BF hat einen abgelaufenen serbischen Reisepass zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wurde am 21.10.2015 wegen Geldfälschung

§ 232Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aktuell ist gegen den BF bei einer Bezirkshauptmannschaft ein Verwaltungsverfahren wegen der Entziehung der Lenkberechtigung anhängig. Der BF wurde am 21.10.2015 wegen Geldfälschung

Paragraph 232, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aktuell ist gegen den BF bei einer Bezirkshauptmannschaft ein Verwaltungsverfahren wegen der Entziehung der Lenkberechtigung anhängig. 1.2.

  1. Der BF ist gesund und haftfähig. 1.2.
  2. Der BF wird seit 17.2.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  3. Am 17.2.2025 erfolgte ein Rücknahmeersuchen mitsamt dem Ersuchen um Ausstellung eines Notfallreisedokumentes an Serbien. 1.
  4. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
  5. Der BF hatte im Bundesgebiet seit 2022 keine aufrechte Meldeadresse mehr. 1.3.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.2.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF ist nicht willens, der Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Folge zu leisten. 1.3.
  7. Der BF erschwerte seine Abschiebung dadurch, dass er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er war untergetaucht. Er wohnte die letzten drei Jahren bei verschiedenen Personen, nannte dem Bundesamt die diversen Wohnadressen aber nicht. 1.3.
  8. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, besitzt kein Vermögen bzw. Barmittel und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert.1.3.
  9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.1.3.
  10. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, besitzt kein Vermögen bzw. Barmittel und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert., 1.3.
  11. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  13. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  14. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  15. Aus einem Anhalteprotokoll vom 17.2.2025 geht hervor, dass der BF sich mit einem abgelaufenen serbischen Reisepass ausweiste. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem vom BF angegebenen Geburtsdatum ergibt sich, dass er volljährig ist. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Dass der BF Staatsangehöriger von Serbien ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Dass gegen den BF aktuell ein Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung anhängig ist, ergibt sich aus der Mitteilung einer Bezirkshauptmannschaft vom 11.3.
  16. 2.2.
  17. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner bisherigen Angaben sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren fest, da er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei oder seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 31.3.2025 ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. 2.2.
  18. Dass der BF seit 17.2.2025 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
  19. Die Feststellungen zum Rücknahmeersuchen an Serbien, gehen aus den im Verwaltungsakt ausgefüllten Formblättern hervor. 2.
  20. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  21. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 2022 keine aufrechte Meldeadesse im Bundesgebiet mehr aufweist, was bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Der BF räumte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 31.3.2025 ein, dass er bei einem Freund gemeldet gewesen sei, ihm jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass er an dieser Adresse abgemeldet worden sei. Die Feststellungen zu den in der Vergangenheit vorliegenden Meldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.3.
  22. Dass sich der BF als nicht rückkehrwillig zeigte, ergibt sich aus insbesondere seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.3.2025, in welcher er anführte, nach wie vor mit Geldeintreibern in Serbien Probleme zu haben. 2.3.
  23. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.2.2025 sowie seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.3.
  24. 2.3.
  25. Dass er im Bundesgebiet während seines Aufenthalts nicht legal erwerbstätig war, folgt aus dem Ergebnis des AJ-Web-Auskunftsverfahrens in Zusammenhalt mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.3.2025, in der er anführte, keine Beschäftigungsbewilligung zu haben. Nicht hervorgekommen ist, dass der BF als Drittstaatsangehöriger berechtigt ist, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Feststellungen zu den Barmittel des BF folgen aus der Bargeldaufstellung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie seiner diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.3.
  26. Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 17.2.20253.
  29. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 17.2.2025 3.1.
  30. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten: „Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wird der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt gegen den BF eine seit dem 24.2.2025 durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahren befristeten Einreiseverbot vor.3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt gegen den BF eine seit dem 24.2.2025 durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahren befristeten Einreiseverbot vor. Die Schubhaft wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft

der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

§ 77FPG.

Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft

der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen. Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf: 3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG, als gegeben an.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 9, FPG, als gegeben an.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügt seit 2022 über keine Meldeadresse in Österreich, hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und nahm Unterkunft unter Missachtung des Meldegesetzes. Erst durch seine Festnahme wurde er aufgegriffen und erfuhr so erst das Bundesamt von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Er konnte auch nicht genau angeben, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft bezogen hat bzw. wechselte regelmäßig seine Unterkünfte, was auch vom einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.3.2025 bestätigt wurde. Der BF hat sich in Österreich bewusst im Verborgenen aufgehalten und damit ein Verhalten gesetzt, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, substantielle soziale Kontakte brachte er im Verfahren nicht vor. Der BF verfügt über kein Vermögen, ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich verdiente er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Es liegen daher keinerlei Umstände vor, die geeignet sind, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich bereits seit 2022 in Österreich im Verborgenen ohne Angabe einer Meldeadresse auf. Der BF wurde am 21.10.2015 wegen Geldfälschung

§ 232Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Verbunden mit der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit liegt daher ein erheblicher Sicherungsbedarf vor.Der BF hält sich bereits seit 2022 in Österreich im Verborgenen ohne Angabe einer Meldeadresse auf. Der BF wurde am 21.10.2015 wegen Geldfälschung

Paragraph 232, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Verbunden mit der vom BF ausgesprochenen Rückkehrunwilligkeit liegt daher ein erheblicher Sicherungsbedarf vor. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich ohne Meldeadresse auf und war für das Bundesamt nicht greifbar. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und im Bundesgebiet zudem auch straffällig wurde.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche Geldfälschung und somit ein Vermögensdelikt betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und im Bundesgebiet zudem auch straffällig wurde.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich, welche Geldfälschung und somit ein Vermögensdelikt betraf, jedenfalls von einem starken Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF auszugehen. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist.Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da am 17.2.2025 ein Rücknahmeersuchen mitsamt dem Ersuchen um Ausstellung eines Notfallreisedokumentes an Serbien erfolgte. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Fallgegenständlich ist die zeitnahe Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist., Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da am 17.2.2025 ein Rücknahmeersuchen mitsamt dem Ersuchen um Ausstellung eines Notfallreisedokumentes an Serbien erfolgte. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Fallgegenständlich ist die zeitnahe Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.3.1.

  1. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt., 3.1.
  2. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF zeigte während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich, dass er nicht bereit ist, seine fremdenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF in den letzten Jahren keine Meldeadresse bekannt gab und auch in der mündlichen Verhandlung einräumte, an verschiedenen Adressen aufhältig gewesen und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen zu sein) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  3. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. 3.1.
  4. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.2.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.2.2025 war

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.2.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.2.2025 war

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist, der unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF als nicht rückkehrwillig gezeigt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.3.2025 seine fehlende Rückkehrwilligkeit angemerkt hat, noch verstärkt wird.3.2.
  2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist, der unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF als nicht rückkehrwillig gezeigt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.3.2025 seine fehlende Rückkehrwilligkeit angemerkt hat, noch verstärkt wird. 3.2.
  3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. 3.2.
  4. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. 3.2.
  5. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2309855.1.00

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