Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 51§ 43a§ 35§ 6§ 75§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 65§ 43RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2025 GeschäftszahlW296 2307914-1 Spruch, W296 2307914-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Unteroffizier für XXXX und XXXX der XXXX des XXXX beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet.
- Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Unteroffizier für römisch 40 und römisch 40 der römisch 40 des römisch 40 beim Österreichischen Bundesheer dienstverwendet.
- Am XXXX verfasste der Kompaniekommandant Olt XXXX um XXXX Uhr einen Aktenvermerk des Inhalts, der Disziplinarbeschuldigte habe am selben Tage um XXXX Uhr das Gebäude der Kompanie betreten, um seinen Sohn, den Rekruten XXXX , zu besuchen. Daraufhin sei er von Olt XXXX angesprochen worden, was sein Aufenthalt in dem Gebäude bedeuten solle, und habe die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten gelautet: „Darf ich meinen Sohn nicht besuchen oder was?!“ woraufhin der Einheitskommandant geantwortet habe: „Doch, sehr wohl, außerhalb der Dienstzeit! Und beiläufig wäre es angebracht, zuerst den militärischen Gruß gem. § 8 ADV zu leisten und sich im Kompaniebereich beim Kompaniekommandanten zu melden!“ Daraufhin sei der Disziplinarbeschuldigte in einer bedrohlichen Art bzw. mit einem Abstand von 30 Zentimetern zum Einheitskommandanten nahegetreten und habe gesagt: „Sie sind der Nächste, der dran ist, weil Sie haben das alles genehmigt!“ Der Aufforderung des Einheitskommandanten, vier Schritte zurückzutreten und eine Grundstellung einzunehmen, sei nicht Folge geleistet worden. Der Frage des Einheitskommandanten, was „das alles genehmigt“ bedeute, habe keine Antwort des Disziplinarbeschuldigten gefolgt. Daraufhin sei dieser laut fluchend aus der Kanzlei der Kompanie gestürmt und habe dabei den Wortlaut; „Du scheiß Wichser“ verwendet und habe sich dieser Sachverhalt in Anwesenheit des dienstführenden Unteroffiziers der XXXX , OStv XXXX , ereignet.
- Am römisch 40 verfasste der Kompaniekommandant Olt römisch 40 um römisch 40 Uhr einen Aktenvermerk des Inhalts, der Disziplinarbeschuldigte habe am selben Tage um römisch 40 Uhr das Gebäude der Kompanie betreten, um seinen Sohn, den Rekruten römisch 40 , zu besuchen. Daraufhin sei er von Olt römisch 40 angesprochen worden, was sein Aufenthalt in dem Gebäude bedeuten solle, und habe die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten gelautet: „Darf ich meinen Sohn nicht besuchen oder was?!“ woraufhin der Einheitskommandant geantwortet habe: „Doch, sehr wohl, außerhalb der Dienstzeit! Und beiläufig wäre es angebracht, zuerst den militärischen Gruß gem. Paragraph 8, ADV zu leisten und sich im Kompaniebereich beim Kompaniekommandanten zu melden!“ Daraufhin sei der Disziplinarbeschuldigte in einer bedrohlichen Art bzw. mit einem Abstand von 30 Zentimetern zum Einheitskommandanten nahegetreten und habe gesagt: „Sie sind der Nächste, der dran ist, weil Sie haben das alles genehmigt!“ Der Aufforderung des Einheitskommandanten, vier Schritte zurückzutreten und eine Grundstellung einzunehmen, sei nicht Folge geleistet worden. Der Frage des Einheitskommandanten, was „das alles genehmigt“ bedeute, habe keine Antwort des Disziplinarbeschuldigten gefolgt. Daraufhin sei dieser laut fluchend aus der Kanzlei der Kompanie gestürmt und habe dabei den Wortlaut; „Du scheiß Wichser“ verwendet und habe sich dieser Sachverhalt in Anwesenheit des dienstführenden Unteroffiziers der römisch 40 , OStv römisch 40 , ereignet.
- OStV XXXX wurde am XXXX von Hptm XXXX , XXXX , um XXXX Uhr befragt und gab dort zu Protokoll, die Situation habe sich für ihn so dargestellt, als ob es sich um eine persönliche Aussprache zwischen Olt XXXX und dem Disziplinarbeschuldigten gehandelt habe, wobei sich beide in der Kanzlei des Kompaniekommandanten befunden hätten und die Kanzleitüren geschlossen gewesen wären. Er habe aus seiner Kanzlei vernommen, dass Olt XXXX und der Disziplinarbeschuldigte ein Gespräch geführt hätten, jedoch sei der Inhalt für ihn nicht hörbar gewesen. Mit der Zeit habe er festgestellt, dass es lauter geworden sei. Nach geschätzt einer Minute habe der Disziplinarbeschuldigte die Kanzleitüre geöffnet, woraufhin dieser von Olt XXXX aufgefordert worden sei, noch einmal zurückzukommen. Der Disziplinarbeschuldigte sei in die Kanzlei des Kompaniekommandanten zurückgetreten und habe abermals die Türe geschlossen. Daraufhin sei es wieder lauter geworden und OStV XXXX habe seinen Versorgungsgehilfen aus der Kanzlei geschickt, da dieser die Situation nicht mitbekommen sollte. OStV XXXX selbst sei Richtung Kanzlei des Kompaniekommandanten gegangen und habe die Türe öffnen wollen, doch sei sie in diesem Moment bereits vom Disziplinarbeschuldigten geöffnet worden. OStV XXXX habe den Disziplinarbeschuldigten in Folge aufgefordert, die Kanzlei zu verlassen, um die Situation zu beruhigen. Im Hinausgehen habe sich der Disziplinarbeschuldigte nochmal an Olt XXXX zurückgewendet und gesagt: "So ein Wichser!". Danach habe er die Kanzlei und in weiterer Folge das Kompaniegebäude verlassen.
- OStV römisch 40 wurde am römisch 40 von Hptm römisch 40 , römisch 40 , um römisch 40 Uhr befragt und gab dort zu Protokoll, die Situation habe sich für ihn so dargestellt, als ob es sich um eine persönliche Aussprache zwischen Olt römisch 40 und dem Disziplinarbeschuldigten gehandelt habe, wobei sich beide in der Kanzlei des Kompaniekommandanten befunden hätten und die Kanzleitüren geschlossen gewesen wären. Er habe aus seiner Kanzlei vernommen, dass Olt römisch 40 und der Disziplinarbeschuldigte ein Gespräch geführt hätten, jedoch sei der Inhalt für ihn nicht hörbar gewesen. Mit der Zeit habe er festgestellt, dass es lauter geworden sei. Nach geschätzt einer Minute habe der Disziplinarbeschuldigte die Kanzleitüre geöffnet, woraufhin dieser von Olt römisch 40 aufgefordert worden sei, noch einmal zurückzukommen. Der Disziplinarbeschuldigte sei in die Kanzlei des Kompaniekommandanten zurückgetreten und habe abermals die Türe geschlossen. Daraufhin sei es wieder lauter geworden und OStV römisch 40 habe seinen Versorgungsgehilfen aus der Kanzlei geschickt, da dieser die Situation nicht mitbekommen sollte. OStV römisch 40 selbst sei Richtung Kanzlei des Kompaniekommandanten gegangen und habe die Türe öffnen wollen, doch sei sie in diesem Moment bereits vom Disziplinarbeschuldigten geöffnet worden. OStV römisch 40 habe den Disziplinarbeschuldigten in Folge aufgefordert, die Kanzlei zu verlassen, um die Situation zu beruhigen. Im Hinausgehen habe sich der Disziplinarbeschuldigte nochmal an Olt römisch 40 zurückgewendet und gesagt: "So ein Wichser!". Danach habe er die Kanzlei und in weiterer Folge das Kompaniegebäude verlassen. OStV XXXX konnte (jedoch) weder zur Entstehungsgeschichte des Vorkommnisses Auskunft geben, noch darüber, ob Olt XXXX in dessen Verhalten bzw. Worten gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten provozierend aufgetreten sei.OStV römisch 40 konnte (jedoch) weder zur Entstehungsgeschichte des Vorkommnisses Auskunft geben, noch darüber, ob Olt römisch 40 in dessen Verhalten bzw. Worten gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten provozierend aufgetreten sei.
- Am XXXX leitete der Disziplinarvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten, ObstltdG XXXX , (fortan: belangte Behörde) gegen diesen fernmündlich um XXXX Uhr und am XXXX ein Disziplinarverfahren schriftlich ein, da dieser im Verdacht stünde, am XXXX um zirka XXXX Uhr im XXXX der XXXX des XXXX in der XXXX -Kaserne einen Offizier als „Wichser“ bezeichnet und damit gegen § 43a BDG 1979 verstoßen zu haben.
- Am römisch 40 leitete der Disziplinarvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten, ObstltdG römisch 40 , (fortan: belangte Behörde) gegen diesen fernmündlich um römisch 40 Uhr und am römisch 40 ein Disziplinarverfahren schriftlich ein, da dieser im Verdacht stünde, am römisch 40 um zirka römisch 40 Uhr im römisch 40 der römisch 40 des römisch 40 in der römisch 40 -Kaserne einen Offizier als „Wichser“ bezeichnet und damit gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen zu haben.
- Die belangte Behörde befragte den Disziplinarbeschuldigten am XXXX um zirka XXXX Uhr zum Vorfall und fertigte zunächst eine handschriftliche Aufzeichnung, sodann um XXXX Uhr eine Reinschrift mit dem Titel „AV Parteiengehör StWm XXXX ; AV erstellt am XXXX ~ XXXX Uhr durch Oberstleutnant des Generalstabsdienstes XXXX “ an.
- Die belangte Behörde befragte den Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 um zirka römisch 40 Uhr zum Vorfall und fertigte zunächst eine handschriftliche Aufzeichnung, sodann um römisch 40 Uhr eine Reinschrift mit dem Titel „AV Parteiengehör StWm römisch 40 ; AV erstellt am römisch 40 ~ römisch 40 Uhr durch Oberstleutnant des Generalstabsdienstes römisch 40 “ an. Darin ist zu lesen, dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst auf Nachfrage angegeben habe, er könne nicht schlafen, sei aber deswegen schon in Behandlung, weswegen ihm dann seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, er solle jeden ihm gegenüber erfolgten Fall von Mobbing melden. Die belangte Behörde teilte dem Disziplinarbeschuldigten in Folge mit, dass der Grund der Besprechung die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei, wobei der Vorwurf lauten würde, dass er „Du Wichser“ zu Olt XXXX gesagt habe. Weiters replizierte die belangte Behörde, dass der Disziplinarbeschuldigte in einem Gespräch am XXXX ihr gegenüber gesagt habe, dass dieser sich nicht erinnern könne, eine solche Aussage getätigt zu haben, was dieser abermals im Rahmen dieser Befragung bestätigt habe. Die belangte Behörde habe dem Disziplinarbeschuldigten in Folge mitgeteilt, dass es einen Zeugen für diese Aussage gäbe, nämlich OStv XXXX , woraufhin der Disziplinarbeschuldigte dessen Aussage in Zweifel gezogen und angeführt habe, dass OStv XXXXein Alkoholiker sei. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt, dass, wenn diese Aussage herangezogen werden würde, er „weitere Sachen“ zu OStv XXXX „anführen“ werde. Die belangte Behörde habe den Disziplinarbeschuldigte in Folge gefragt, ob er ihm drohen wolle, was dieser verneint habe, doch habe die belangte Behörde dem Disziplinarbeschuldigten gesagt, dass er dessen Aussage sehr wohl als Drohung verstehe und der Disziplinarbeschuldigte, so dieser etwas zu melden habe, dies tun solle. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte Fotos vorgelegt, auf welchen OStv XXXX betrunken im Rahmen des XXXX gezeigt hätten. Der Disziplinarbeschuldigte habe hierzu ausgeführt, dass OStv XXXX am (wohl korrekt:) XXXX betrunken gewesen sei, bei einer Marschstation getanzt habe und dann in die Kaserne „geführt“ worden sei. Des Weiteren habe der Disziplinarbeschuldigte der belangten Behörde einen Stoß von Zetteln gezeigt, welche Mobbingfälle gegen ihn belegen hätten sollen, und hinzugefügt, er werde „dies alles einlaufen lassen“, woraufhin er von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, das zu tun, damit das geklärt werden könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe in Folge ausgeführt, dass das Mobbing gegen seinen Sohn weiterginge, weil Olt XXXX nach der Befragung durch die XXXX seinen Sohn befragt und diesem gesagt habe, dass er die „Basisausbildung Kern“ nachholen müsse. Der Disziplinarbeschuldigte habe das als Mobbing empfunden, weil sein Sohn körperlich hierzu nicht in der Lage sei. Die belangte Behörde habe danach angeführt, dass der Zweck des Grundwehrdienstes die militärische Ausbildung sei und, dass der Sohn des Disziplinarbeschuldigten, sofern dieser dienstfähig sei bzw. sein würde, der militärischen Ausbildung zugeführt werden würde. Abschließend habe die belangte Behörde gesagt, dass der Disziplinarbeschuldigte ihr nicht zu drohen habe, sondern, wenn es etwas zu melden gäbe, der Disziplinarbeschuldigte dies tun solle. Die Frage der belangten Behörde, ob es noch etwas gebe, habe der Disziplinarbeschuldigte (jedoch) verneint und sich abgemeldet.Die belangte Behörde teilte dem Disziplinarbeschuldigten in Folge mit, dass der Grund der Besprechung die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei, wobei der Vorwurf lauten würde, dass er „Du Wichser“ zu Olt römisch 40 gesagt habe. Weiters replizierte die belangte Behörde, dass der Disziplinarbeschuldigte in einem Gespräch am römisch 40 ihr gegenüber gesagt habe, dass dieser sich nicht erinnern könne, eine solche Aussage getätigt zu haben, was dieser abermals im Rahmen dieser Befragung bestätigt habe. Die belangte Behörde habe dem Disziplinarbeschuldigten in Folge mitgeteilt, dass es einen Zeugen für diese Aussage gäbe, nämlich OStv römisch 40 , woraufhin der Disziplinarbeschuldigte dessen Aussage in Zweifel gezogen und angeführt habe, dass OStv XXXXein Alkoholiker sei. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt, dass, wenn diese Aussage herangezogen werden würde, er „weitere Sachen“ zu OStv römisch 40 „anführen“ werde. Die belangte Behörde habe den Disziplinarbeschuldigte in Folge gefragt, ob er ihm drohen wolle, was dieser verneint habe, doch habe die belangte Behörde dem Disziplinarbeschuldigten gesagt, dass er dessen Aussage sehr wohl als Drohung verstehe und der Disziplinarbeschuldigte, so dieser etwas zu melden habe, dies tun solle. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte Fotos vorgelegt, auf welchen OStv römisch 40 betrunken im Rahmen des römisch 40 gezeigt hätten. Der Disziplinarbeschuldigte habe hierzu ausgeführt, dass OStv römisch 40 am (wohl korrekt:) römisch 40 betrunken gewesen sei, bei einer Marschstation getanzt habe und dann in die Kaserne „geführt“ worden sei. Des Weiteren habe der Disziplinarbeschuldigte der belangten Behörde einen Stoß von Zetteln gezeigt, welche Mobbingfälle gegen ihn belegen hätten sollen, und hinzugefügt, er werde „dies alles einlaufen lassen“, woraufhin er von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, das zu tun, damit das geklärt werden könne. Der Disziplinarbeschuldigte habe in Folge ausgeführt, dass das Mobbing gegen seinen Sohn weiterginge, weil Olt römisch 40 nach der Befragung durch die römisch 40 seinen Sohn befragt und diesem gesagt habe, dass er die „Basisausbildung Kern“ nachholen müsse. Der Disziplinarbeschuldigte habe das als Mobbing empfunden, weil sein Sohn körperlich hierzu nicht in der Lage sei. Die belangte Behörde habe danach angeführt, dass der Zweck des Grundwehrdienstes die militärische Ausbildung sei und, dass der Sohn des Disziplinarbeschuldigten, sofern dieser dienstfähig sei bzw. sein würde, der militärischen Ausbildung zugeführt werden würde. Abschließend habe die belangte Behörde gesagt, dass der Disziplinarbeschuldigte ihr nicht zu drohen habe, sondern, wenn es etwas zu melden gäbe, der Disziplinarbeschuldigte dies tun solle. Die Frage der belangten Behörde, ob es noch etwas gebe, habe der Disziplinarbeschuldigte (jedoch) verneint und sich abgemeldet.
- Laut einem Aktenvermerk, welcher vom XXXX von der belangten Behörde verschriftlicht wurde, habe der Disziplinarbeschuldigte an ebendiesem Tage Akteneinsicht begehrt, woraufhin ihm die Niederschrift der Befragung von OStV XXXX (erg.: vom XXXX ) und der Aktenvermerk von Olt XXXX (erg.: vom XXXX ) ausgehändigt worden sei.
- Laut einem Aktenvermerk, welcher vom römisch 40 von der belangten Behörde verschriftlicht wurde, habe der Disziplinarbeschuldigte an ebendiesem Tage Akteneinsicht begehrt, woraufhin ihm die Niederschrift der Befragung von OStV römisch 40 (erg.: vom römisch 40 ) und der Aktenvermerk von Olt römisch 40 (erg.: vom römisch 40 ) ausgehändigt worden sei.
- Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , physisch übergeben am selben Tage, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig befunden, er habe am XXXX um zirka XXXX Uhr im Bereich der Kanzlei des Kompaniekommandanten der XXXX des XXXX diesen als ,,Wichser" bezeichnet. Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gegen § 43a BDG 1979 verstoßen bzw. eine Pflichtverletzung
§ 2Abs.
1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen, weswegen über ihn
§ 51
HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150 verhängt werde.7. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , physisch übergeben am selben Tage, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig befunden, er habe am römisch 40 um zirka römisch 40 Uhr im Bereich der Kanzlei des Kompaniekommandanten der römisch 40 des römisch 40 diesen als ,,Wichser" bezeichnet. Dadurch habe der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen bzw. eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 2, begangen, weswegen über ihn
Paragraph 51, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 150 verhängt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Äußerung ,,Wichser" gegenüber Olt XXXX vorgeworfen werden würde und würde sich dies auf die Aussage von Olt XXXX und OStv XXXX vom (korrekt:) XXXX und XXXX stützen, da beide Personen übereinstimmend angegeben hätten, dass die betreffende Äußerung gefallen sei. Demgegenüber sei die Aussage des Disziplinarbeschuldigten gestanden, dass diesem eine solche Äußerung nicht erinnerlich gewesen sei und ließe diese Aussage keinen eindeutigen Widerspruch zu den Aussagen von Olt XXXX und OStv XXXX erkennen, da fehlende Erinnerung keinen sicheren Beweis für das Gegenteil darstelle. Seitens des Disziplinarbeschuldigten seien keine konkreten Anträge gestellt worden, die zu einer anderen Beweiswürdigung hätten führen können, und hätten die Einwände, die vom Disziplinarbeschuldigten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen OStv XXXX erhoben worden seien, nicht durch konkrete, den Vorfall betreffende Beweismittel untermauert werden können.
§ 43a
BDG 1979 wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet, seinen Kolleginnen, Kollegen und anderen Personen die erforderliche Achtung entgegenzubringen und würde die Äußerung ,,Wichser" diese Verpflichtung verletzen. ln der Beurteilung des Verhaltens sei zugunsten des Disziplinarbeschuldigten berücksichtigt worden, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen wäre, weswegen dies als mildernder Umstand gewertet worden sei bzw. seien keine erschwerenden Umstände festgestellt worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen des Verfahrens zu den Vorwürfen zu äußern, und seien die vorgebrachten Argumente geprüft und entsprechend gewürdigt worden. Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage habe (jedoch) belegt werden können, dass der Disziplinarbeschuldigte die erforderliche Achtung gegenüber Olt XXXX verletzt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Äußerung ,,Wichser" gegenüber Olt römisch 40 vorgeworfen werden würde und würde sich dies auf die Aussage von Olt römisch 40 und OStv römisch 40 vom (korrekt:) römisch 40 und römisch 40 stützen, da beide Personen übereinstimmend angegeben hätten, dass die betreffende Äußerung gefallen sei. Demgegenüber sei die Aussage des Disziplinarbeschuldigten gestanden, dass diesem eine solche Äußerung nicht erinnerlich gewesen sei und ließe diese Aussage keinen eindeutigen Widerspruch zu den Aussagen von Olt römisch 40 und OStv römisch 40 erkennen, da fehlende Erinnerung keinen sicheren Beweis für das Gegenteil darstelle. Seitens des Disziplinarbeschuldigten seien keine konkreten Anträge gestellt worden, die zu einer anderen Beweiswürdigung hätten führen können, und hätten die Einwände, die vom Disziplinarbeschuldigten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen OStv römisch 40 erhoben worden seien, nicht durch konkrete, den Vorfall betreffende Beweismittel untermauert werden können.
Paragraph 43 a, BDG 1979 wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet, seinen Kolleginnen, Kollegen und anderen Personen die erforderliche Achtung entgegenzubringen und würde die Äußerung ,,Wichser" diese Verpflichtung verletzen. ln der Beurteilung des Verhaltens sei zugunsten des Disziplinarbeschuldigten berücksichtigt worden, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen wäre, weswegen dies als mildernder Umstand gewertet worden sei bzw. seien keine erschwerenden Umstände festgestellt worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen des Verfahrens zu den Vorwürfen zu äußern, und seien die vorgebrachten Argumente geprüft und entsprechend gewürdigt worden. Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage habe (jedoch) belegt werden können, dass der Disziplinarbeschuldigte die erforderliche Achtung gegenüber Olt römisch 40 verletzt habe. 8. Mit Schreiben vom XXXX , eingebracht am selben Tage per Mail und in Folge auch per Post, brachte der nunmehr rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX ein und führte aus, der seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf einer angeblichen Dienstpflichtverletzung
den (korrekt:) herangezogenen Bestimmungen des BDG 1979 und HDG 2014 sei nicht berechtigt und dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer würde es diesbezüglich an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie Voraussetzungen mangeln und habe er die ihm vorgeworfene angebliche Dienstpflichtverletzung
den (korrekt:) herangezogenen Bestimmungen nicht gesetzt und auch nicht zu verantworten; ihn treffe zudem kein Verschulden.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingebracht am selben Tage per Mail und in Folge auch per Post, brachte der nunmehr rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 ein und führte aus, der seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf einer angeblichen Dienstpflichtverletzung
den (korrekt:) herangezogenen Bestimmungen des BDG 1979 und HDG 2014 sei nicht berechtigt und dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer würde es diesbezüglich an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie Voraussetzungen mangeln und habe er die ihm vorgeworfene angebliche Dienstpflichtverletzung
den (korrekt:) herangezogenen Bestimmungen nicht gesetzt und auch nicht zu verantworten; ihn treffe zudem kein Verschulden. Zum Sachverhalt wurde zusammengefasst ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe am XXXX seinen Sohn, der zum Zeitpunkt der vermeintlichen Dienstpflichtverletzung auf Krücken angewiesen gewesen wäre bzw. einen Gips gehabt habe, lediglich fragen wollen, ob dieser „eh“ nach Hause kommen würde, und sei dies vom Zeugen Olt XXXX von Beginn an unzulässiger Weise unterbunden worden bzw. habe sich der Disziplinarbeschuldigte einseitige Provokationen und unberechtigte Vorwürfe vom Zeugen Olt XXXX gefallen lassen müssen und sei dem Disziplinarbeschuldigten zudem unterstellt worden, nicht den militärischen Gruß entrichtet zu haben. Zudem sei auch der Sohn des Disziplinarbeschuldigten Opfer von Mobbing und wurde hiergegen keine Abhilfe unternommen. Zum Sachverhalt wurde zusammengefasst ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe am römisch 40 seinen Sohn, der zum Zeitpunkt der vermeintlichen Dienstpflichtverletzung auf Krücken angewiesen gewesen wäre bzw. einen Gips gehabt habe, lediglich fragen wollen, ob dieser „eh“ nach Hause kommen würde, und sei dies vom Zeugen Olt römisch 40 von Beginn an unzulässiger Weise unterbunden worden bzw. habe sich der Disziplinarbeschuldigte einseitige Provokationen und unberechtigte Vorwürfe vom Zeugen Olt römisch 40 gefallen lassen müssen und sei dem Disziplinarbeschuldigten zudem unterstellt worden, nicht den militärischen Gruß entrichtet zu haben. Zudem sei auch der Sohn des Disziplinarbeschuldigten Opfer von Mobbing und wurde hiergegen keine Abhilfe unternommen. In Folge wurde in der Beschwerde der Ablauf der Dinge aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten geschildert und ausgeführt, Olt XXXX sei förmlich auf ihn zugesprungen und habe mit dessen, gegen den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Finger ein paar Zentimeter vor dessen Gesicht gezeigt und befohlen, vier Schritte Abstand zu nehmen, in Grundstellung zu gehen und gesagt: ,,Weil sonst!". Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte gefragt: ,,Was sonst?“ und habe sich von Olt XXXX entfernt, woraufhin dieser befohlen habe, zurückzukommen. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte Olt XXXX neuerlich erklärt, dass er nur kurz wegen seines Sohnes hier sei, und ihm neuerlich die Situation und den Gesundheitszustand seines Sohnes beschrieben, doch habe Olt XXXX wiederum kein Verständnis gezeigt und geantwortet, dass ihn das nicht zu interessieren habe. In Folge sei zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Olt XXXX ein sehr lautes und emotionales Gespräch entstanden, wobei der Disziplinarbeschuldigte den Olt XXXX nicht als ,,Wichser“ bezeichnet habe und würde es ausdrücklich bestritten, Olt XXXX so bezeichnet zu haben.In Folge wurde in der Beschwerde der Ablauf der Dinge aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten geschildert und ausgeführt, Olt römisch 40 sei förmlich auf ihn zugesprungen und habe mit dessen, gegen den Disziplinarbeschuldigten gerichteten Finger ein paar Zentimeter vor dessen Gesicht gezeigt und befohlen, vier Schritte Abstand zu nehmen, in Grundstellung zu gehen und gesagt: ,,Weil sonst!". Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte gefragt: ,,Was sonst?“ und habe sich von Olt römisch 40 entfernt, woraufhin dieser befohlen habe, zurückzukommen. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte Olt römisch 40 neuerlich erklärt, dass er nur kurz wegen seines Sohnes hier sei, und ihm neuerlich die Situation und den Gesundheitszustand seines Sohnes beschrieben, doch habe Olt römisch 40 wiederum kein Verständnis gezeigt und geantwortet, dass ihn das nicht zu interessieren habe. In Folge sei zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und Olt römisch 40 ein sehr lautes und emotionales Gespräch entstanden, wobei der Disziplinarbeschuldigte den Olt römisch 40 nicht als ,,Wichser“ bezeichnet habe und würde es ausdrücklich bestritten, Olt römisch 40 so bezeichnet zu haben. Zu beachten sei, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst direkt nach dem behaupteten Vorfall sofort zum stellvertretenden Bataillonskommandanten, Obstlt XXXX , gegangen sei, um den Vorfall zu melden, und, hätte er diese behauptete Äußerung getätigt, hätte er diese Äußerung selbstverständlich angegeben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zu beachten sei weiters, dass, selbst, wenn man zur Ansicht gelangen würde, dass die Äußerung gefallen sei, die spontane Gemütsäußerung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der eigenen Provokationen sowie des Verhaltens von Olt XXXX und des gegebenen lauten und emotionalen Gesprächs zwischen dem Disziplinarbeschuldigte und demselben nicht ausreichend bzw. würde es sich um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten handeln, da der Disziplinarbeschuldigte völlig eigens unverschuldet äußerst aufgeregt gewesen sei. Die menschliche Würde von Olt XXXX sei nicht verletzt worden und seien jedenfalls dessen eigenes Verhalten sowie dessen eigene Provokationen zu berücksichtigen. Auch seien der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit jedenfalls nicht ernstlich gestört worden und habe bereits eine Aussprache zwischen den „Parteien“ und eine Entschuldigung stattgefunden. (Korrekt:) Der von der Judikatur erforderliche Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck sei als Dienstpflichtverletzung eindeutig nicht erfüllt worden. Zudem sei stets zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer beim Zeugen Olt XXXX entschuldigt habe.Zu beachten sei, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst direkt nach dem behaupteten Vorfall sofort zum stellvertretenden Bataillonskommandanten, Obstlt römisch 40 , gegangen sei, um den Vorfall zu melden, und, hätte er diese behauptete Äußerung getätigt, hätte er diese Äußerung selbstverständlich angegeben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zu beachten sei weiters, dass, selbst, wenn man zur Ansicht gelangen würde, dass die Äußerung gefallen sei, die spontane Gemütsäußerung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der eigenen Provokationen sowie des Verhaltens von Olt römisch 40 und des gegebenen lauten und emotionalen Gesprächs zwischen dem Disziplinarbeschuldigte und demselben nicht ausreichend bzw. würde es sich um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten handeln, da der Disziplinarbeschuldigte völlig eigens unverschuldet äußerst aufgeregt gewesen sei. Die menschliche Würde von Olt römisch 40 sei nicht verletzt worden und seien jedenfalls dessen eigenes Verhalten sowie dessen eigene Provokationen zu berücksichtigen. Auch seien der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit jedenfalls nicht ernstlich gestört worden und habe bereits eine Aussprache zwischen den „Parteien“ und eine Entschuldigung stattgefunden. (Korrekt:) Der von der Judikatur erforderliche Maßstab für die Beurteilung unpassender Äußerungen und eines Vergreifens im Ausdruck sei als Dienstpflichtverletzung eindeutig nicht erfüllt worden. Zudem sei stets zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer beim Zeugen Olt römisch 40 entschuldigt habe. 9. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht. 10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen Frist die Nachreichung eines Nachweises über die Beschwerdeeinbringung vorzulegen und sie weiters um Nachweis der (formlosen) Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber den Disziplinarbeschuldigten, den Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten samt etwaiger Stellungnahme seinerseits hierzu, den Nachweis betreffend die schriftliche Durchführung des Ermittlungsverfahrens oder - im Falle einer durchgeführten Verhandlung - um Übermittlung der Verhandlungsniederschrift, der Befragungsprotokolle und Daten betreffend den Disziplinarbeschuldigten ersucht.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen Frist die Nachreichung eines Nachweises über die Beschwerdeeinbringung vorzulegen und sie weiters um Nachweis der (formlosen) Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber den Disziplinarbeschuldigten, den Nachweis über den Vorhalt einer Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten samt etwaiger Stellungnahme seinerseits hierzu, den Nachweis betreffend die schriftliche Durchführung des Ermittlungsverfahrens oder - im Falle einer durchgeführten Verhandlung - um Übermittlung der Verhandlungsniederschrift, der Befragungsprotokolle und Daten betreffend den Disziplinarbeschuldigten ersucht. 11. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am XXXX , übermittelte die belangte Behörde die gewünschten Nachweise und Informationen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde die gewünschten Nachweise und Informationen. 12. Mit Parteiengehör vom XXXX ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe von Zeug:innen samt Beweisthema für die mündliche Verhandlung und forderte die belangte Behörde zur Bekanntgabe von zustellfähigen Adressen der Zeugen Olt XXXX und OStv XXXX auf.12. Mit Parteiengehör vom römisch 40 ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe von Zeug:innen samt Beweisthema für die mündliche Verhandlung und forderte die belangte Behörde zur Bekanntgabe von zustellfähigen Adressen der Zeugen Olt römisch 40 und OStv römisch 40 auf. Der Disziplinarbeschuldigte wurde [hingegen] aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit seiner Vermögensverhältnisse (Grundstücke, Autos, Wertpapiere, Sparbücher und dergleichen) und seinen Schuldenstand samt etwaigem Tilgungsplan bekanntzugeben. 13. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht gewünschten Adressen, beantragte jedoch keine weiteren Zeug:innen.13. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht gewünschten Adressen, beantragte jedoch keine weiteren Zeug:innen. 14. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde in weiterer Folge Dienstbeschreibungen über den Disziplinarbeschuldigten seitens seiner mittelbaren und unmittelbaren Vorgesetzten. 14. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde in weiterer Folge Dienstbeschreibungen über den Disziplinarbeschuldigten seitens seiner mittelbaren und unmittelbaren Vorgesetzten. 15. Am XXXX wurden die Verfahrensparteien sowie die Zeugen zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen.15. Am römisch 40 wurden die Verfahrensparteien sowie die Zeugen zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen. 16. Der Disziplinarbeschuldigte gab am XXXX seine Vermögensverhältnisse bekannt.16. Der Disziplinarbeschuldigte gab am römisch 40 seine Vermögensverhältnisse bekannt. 17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem der Disziplinarbeschuldigte bzw. die Zeugen befragt wurden.17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher alle relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem der Disziplinarbeschuldigte bzw. die Zeugen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten: Der Disziplinarbeschuldigte absolvierte nach Volks- und Hauptschule und einem Jahr Polytechnischen Lehrgang von XXXX bis XXXX eine Tischlerlehre und war dann für 22 Monate bei der Gendarmerie. Danach war er von XXXX bis XXXX Zeitsoldat, trat in Folge am XXXX in das Österreichische Bundesheer ein und steht seitdem in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er bekleidete bislang die Funktionen eines Kommandanten der XXXX , Kommandanten der XXXX und des XXXX , eines Kommandanten des XXXX bzw. des XXXX und XXXX und eines Unteroffiziers für XXXX und Unteroffiziers für XXXX . Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war und ist der Disziplinarbeschuldigte nach wie vor Unteroffizier für XXXX und XXXX .Der Disziplinarbeschuldigte absolvierte nach Volks- und Hauptschule und einem Jahr Polytechnischen Lehrgang von römisch 40 bis römisch 40 eine Tischlerlehre und war dann für 22 Monate bei der Gendarmerie. Danach war er von römisch 40 bis römisch 40 Zeitsoldat, trat in Folge am römisch 40 in das Österreichische Bundesheer ein und steht seitdem in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er bekleidete bislang die Funktionen eines Kommandanten der römisch 40 , Kommandanten der römisch 40 und des römisch 40 , eines Kommandanten des römisch 40 bzw. des römisch 40 und römisch 40 und eines Unteroffiziers für römisch 40 und Unteroffiziers für römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war und ist der Disziplinarbeschuldigte nach wie vor Unteroffizier für römisch 40 und römisch 40 . Die Einstufung des Disziplinarbeschuldigten gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO Gehaltsstufe 18 und die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe gem. § 52 Abs. 2 HDG 2014 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € 3.628,40 (Grundbezug plus Truppendienstzulage). Er hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten, erhält die jährliche Belohnung als Informationsoffizier, hat(
- te)jedoch seitens der Dienststelle bislang keine Belohnungen erhalten.Die Einstufung des Disziplinarbeschuldigten gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO Gehaltsstufe 18 und die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe gem. Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € 3.628,40 (Grundbezug plus Truppendienstzulage). Er hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne, ist disziplinarrechtlich unbescholten, erhält die jährliche Belohnung als Informationsoffizier, hat(
- te)jedoch seitens der Dienststelle bislang keine Belohnungen erhalten. Der Disziplinarbeschuldigte lebt seit XXXX in einer eingetragenen Partnerschaft, hat keine Sorgepflichten (mehr); er ließ sich Gehaltsvorschüsse in der Höhe von zirka € 7.000,- auszahlen, die er in monatlichen Raten in der Höhe von € 80,- begleicht; ihm ist ein Auto und ein Motorrad zu eigen, er hat keine Wertpapiere, Sparbücher oder weiteres Vermögen und hat Schulden in der Höhe von € 49.000,-, die er in monatlichen Raten in der Höhe von € 620,- tilgt. Zudem hat er pro Monat Ausgaben in der Höhe von € 750,- zuzüglich Betriebskosten für ein Miethaus, Versorgungskosten in der Höhe von € 1.100,- und Versicherungskosten für seine Fahrzeuge in der Höhe von € 140,-. Das gemeinsame Haushaltseinkommen wird durch das Nettoeinkommen der Partner des Disziplinarbeschuldigten in der Höhe von € 1.100,- erhöht.Der Disziplinarbeschuldigte lebt seit römisch 40 in einer eingetragenen Partnerschaft, hat keine Sorgepflichten (mehr); er ließ sich Gehaltsvorschüsse in der Höhe von zirka € 7.000,- auszahlen, die er in monatlichen Raten in der Höhe von € 80,- begleicht; ihm ist ein Auto und ein Motorrad zu eigen, er hat keine Wertpapiere, Sparbücher oder weiteres Vermögen und hat Schulden in der Höhe von € 49.000,-, die er in monatlichen Raten in der Höhe von € 620,- tilgt. Zudem hat er pro Monat Ausgaben in der Höhe von € 750,- zuzüglich Betriebskosten für ein Miethaus, Versorgungskosten in der Höhe von € 1.100,- und Versicherungskosten für seine Fahrzeuge in der Höhe von € 140,-. Das gemeinsame Haushaltseinkommen wird durch das Nettoeinkommen der Partner des Disziplinarbeschuldigten in der Höhe von € 1.100,- erhöht. 1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall: Am XXXX kam es in der Kanzlei des Kompaniekommandanten Olt XXXX zwischen diesem und dem Disziplinarbeschuldigten zu einem Streitgespräch, anlässlich dessen er am Ende den Offizier – jedenfalls – mit dem Wort „Wichser“ bedachte, wenngleich sich der genaue Wortlaut des vollständigen Satzes, respektive Ausspruches des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr exakt rekonstruieren lässt.Am römisch 40 kam es in der Kanzlei des Kompaniekommandanten Olt römisch 40 zwischen diesem und dem Disziplinarbeschuldigten zu einem Streitgespräch, anlässlich dessen er am Ende den Offizier – jedenfalls – mit dem Wort „Wichser“ bedachte, wenngleich sich der genaue Wortlaut des vollständigen Satzes, respektive Ausspruches des Disziplinarbeschuldigten nicht mehr exakt rekonstruieren lässt. Diese Äußerung tätigte der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich und wollte er dem Sinngehalt seiner Aussage nach den mit (jedenfalls) diesem Wort Bedachten, nämlich Olt XXXX , herabwürdigen.Diese Äußerung tätigte der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich und wollte er dem Sinngehalt seiner Aussage nach den mit (jedenfalls) diesem Wort Bedachten, nämlich Olt römisch 40 , herabwürdigen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten: Die diesbezüglichen Feststellungen folgen dem Akteninhalt, den Vorlagen der belangten Behörde vom XXXX , den Vorlagen des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX , eingegangen am XXXX , und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Die diesbezüglichen Feststellungen folgen dem Akteninhalt, den Vorlagen der belangten Behörde vom römisch 40 , den Vorlagen des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.2. Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls: Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem Aktenvermerk von Olt XXXX vom XXXX , der Aussage von OStv XXXX vom XXXX und auf den Angaben dieser Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am XXXX .Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem Aktenvermerk von Olt römisch 40 vom römisch 40 , der Aussage von OStv römisch 40 vom römisch 40 und auf den Angaben dieser Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 . Demnach hat der Disziplinarbeschuldigte am XXXX am Ende eines Streitgesprächs den Kompaniekommandanten und Zeugen Olt XXXX mit dem Wort „Wichser“ bedacht, wobei der genaue Wortlaut der gesamten Äußerung des Disziplinarbeschuldigten nicht feststellbar war, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. Demnach hat der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 am Ende eines Streitgesprächs den Kompaniekommandanten und Zeugen Olt römisch 40 mit dem Wort „Wichser“ bedacht, wobei der genaue Wortlaut der gesamten Äußerung des Disziplinarbeschuldigten nicht feststellbar war, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. So vermerkte der Zeuge Olt XXXX in seinem Aktenvermerk am XXXX die Wortfolge: „Du Scheiß-Wichser" und gab der Zeuge OStV XXXX am XXXX die Wortfolge: „So ein Wichser!“ bei seiner (ersten) Befragung zu Protokoll XXXX . Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Zeuge Olt XXXX „so ein Scheiß-Wichser“ “ zu Protokoll und der Zeuge OStv XXXX wiederholte zweimal dieselbe Wortfolge, die er im Vorverfahren zu Protokoll gegeben hatte, nämlich „so ein Wichser“ XXXX . So vermerkte der Zeuge Olt römisch 40 in seinem Aktenvermerk am römisch 40 die Wortfolge: „Du Scheiß-Wichser" und gab der Zeuge OStV römisch 40 am römisch 40 die Wortfolge: „So ein Wichser!“ bei seiner (ersten) Befragung zu Protokoll römisch 40 . Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Zeuge Olt römisch 40 „so ein Scheiß-Wichser“ “ zu Protokoll und der Zeuge OStv römisch 40 wiederholte zweimal dieselbe Wortfolge, die er im Vorverfahren zu Protokoll gegeben hatte, nämlich „so ein Wichser“ römisch 40 . Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Disziplinarbeschuldigte am Ende des Streitgespräches mit dem Kompaniekommandanten Olt XXXX am genannten Tage diesen mit dem Wort „Wichser“ bedachte.Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Disziplinarbeschuldigte am Ende des Streitgespräches mit dem Kompaniekommandanten Olt römisch 40 am genannten Tage diesen mit dem Wort „Wichser“ bedachte. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte die Aussage zumindest vorsätzlich iSd § 5 Abs. 1 StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da er durch die Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber dem Kompaniekommandanten Olt XXXX ernstlich in Kauf nahm, seinem Gegenüber nicht mit Achtung zu begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, und wird in diesem Zusammenhang vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen § 43a, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“, auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019, auf die ressorteigene Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ aus dem Jahr 2014 und auf den ressorteigenen Erlass vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.2 und 3.3.5 bis 3.2.8. dargestellt werden.Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte die Aussage zumindest vorsätzlich iSd Paragraph 5, Absatz eins, StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da er durch die Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber dem Kompaniekommandanten Olt römisch 40 ernstlich in Kauf nahm, seinem Gegenüber nicht mit Achtung zu begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, und wird in diesem Zusammenhang vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen Paragraph 43 a,, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“, auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019, auf die ressorteigene Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ aus dem Jahr 2014 und auf den ressorteigenen Erlass vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.2 und 3.3.5 bis 3.2.8. dargestellt werden. Zudem gilt es zu betonen, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Tat vor allem auch Unteroffizier für XXXX und XXXX war bzw. auch nach wie vor ist und aufgrund der Schulungen für diese Funktionen umso mehr ob des Gebrauches von Worten bzw. in der Wortwahl ganz generell einschlägig ausgebildet wurde.Zudem gilt es zu betonen, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Tat vor allem auch Unteroffizier für römisch 40 und römisch 40 war bzw. auch nach wie vor ist und aufgrund der Schulungen für diese Funktionen umso mehr ob des Gebrauches von Worten bzw. in der Wortwahl ganz generell einschlägig ausgebildet wurde. 2.3. Zur Glaubhaftigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen: Die (in Folge tippfehlerbereinigten) Angaben der Zeugen wurden deswegen den Feststellungen zugrunde gelegt, da diese unter Heranziehung der 19 Realkennzeichen von Steller und Köhnken als glaubhaft bewertet wurden: 2.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Olt XXXX und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen:2.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Olt römisch 40 und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Prüft man die Aussagen des Zeugen Olt XXXX , so war zunächst unter dem Blickwinkel der allgemeinen Merkmale der Realkennreichen auffällig, mit welcher logischen Konsistenz er Angaben zu Protokoll gegeben und mit welchem quantitativen Detailreichtum er vor dem Bundesverwaltungsgericht gesprochen hatte: So konnte er problemlos angeben, dass der Disziplinarbeschuldigte beim ersten Aufeinandertreffen am besagten Tage in der rechten Hand sein Handy hielt und geradewegs in die Kanzlei des Nachschubsunteroffiziers gehen wollte, was im Übrigen vom Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt wurde XXXX . Auch gab der Zeuge ausschmückend an, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls „gerade ein Einrückungstermin mit 180 Grundwehdieners administrativ zu bewältigen und es deswegen üblich gewesen wäre, dass in den ersten Wochen sehr viele Soldaten aus administrativen Gründen beim Arzt bestellt“ worden seien XXXX . Prüft man die Aussagen des Zeugen Olt römisch 40 , so war zunächst unter dem Blickwinkel der allgemeinen Merkmale der Realkennreichen auffällig, mit welcher logischen Konsistenz er Angaben zu Protokoll gegeben und mit welchem quantitativen Detailreichtum er vor dem Bundesverwaltungsgericht gesprochen hatte: So konnte er problemlos angeben, dass der Disziplinarbeschuldigte beim ersten Aufeinandertreffen am besagten Tage in der rechten Hand sein Handy hielt und geradewegs in die Kanzlei des Nachschubsunteroffiziers gehen wollte, was im Übrigen vom Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt wurde römisch 40 . Auch gab der Zeuge ausschmückend an, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls „gerade ein Einrückungstermin mit 180 Grundwehdieners administrativ zu bewältigen und es deswegen üblich gewesen wäre, dass in den ersten Wochen sehr viele Soldaten aus administrativen Gründen beim Arzt bestellt“ worden seien römisch 40 . Betreffend das Realkennzeichen der speziellen Inhalte war augenscheinlich, dass dieser Zeuge die raum-zeitliche Verknüpfungen problemlos zu Protokoll gegeben konnte; so konnte er Gegebenheiten in deren zeitlichen Reihenfolge, sohin den anfänglichen Vorfall in der Aula des XXXX der XXXX -Kaserne und die Gegebenheiten in Folge sowohl in seiner eigenen Kanzlei als auch in jeder seines dienstführenden Unteroffiziers, OStV XXXX , derart detailliert angeben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ein genaues Bild sowohl der räumlichen als auch der zeitlichen Begebenheiten machen konnte XXXX . Betreffend das Realkennzeichen der speziellen Inhalte war augenscheinlich, dass dieser Zeuge die raum-zeitliche Verknüpfungen problemlos zu Protokoll gegeben konnte; so konnte er Gegebenheiten in deren zeitlichen Reihenfolge, sohin den anfänglichen Vorfall in der Aula des römisch 40 der römisch 40 -Kaserne und die Gegebenheiten in Folge sowohl in seiner eigenen Kanzlei als auch in jeder seines dienstführenden Unteroffiziers, OStV römisch 40 , derart detailliert angeben, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ein genaues Bild sowohl der räumlichen als auch der zeitlichen Begebenheiten machen konnte römisch 40 . Auch gab der Zeuge detailliert Interaktionen bzw. die Wiedergabe von Gesprächen widerspruchsfrei zu Protokoll und vor allem Komplikationen im Handlungsverlauf ( XXXX : „[Der Disziplinarbeschuldigte] hat mich lautstark gefragt, ob man hier nicht seinen Sohn besuchen dürfte. Ich habe ihm entgegnet, dass das sehr wohl möglich ist in den dafür vorgesehenen Pausen und dass es angebracht wäre, wenn man ein fremdes Kompaniegebäude betritt, sich beim Kompaniekommandanten, wie jeder andere auch, zu melden und dass es ebenfalls angebracht wäre, wenn man bei einem ranghöheren vorbeigeht, den militärischen Gruß zu leisten und habe ihm gesagt, dass ich ihn in meiner Kanzlei sprechen möchte.“ „Der Disziplinarbeschuldigte [eröffnete] das Gespräch mit folgenden Wörtern: „Und Sie sind der nächste, weil Sie das alles genehmigt haben“. Daraufhin habe ich ihn gefragt, was er damit meint. Der Disziplinarbeschuldigte hat das nicht erklärt, sondern mich gefragt ob ich gegen den Vzlt XXXX , Anmerkung: ein Zugskommandant von mir, ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Ich habe darauf erwidert, dass das eine personalrechtliche Maßnahme sei, die niemanden anders was angeht. Die Konversation ist seitens des Disziplinarbeschuldigte lauter geworden, ich habe ihn daraufhin aufgefordert vier Schritte Abstand zu nehmen - Anmerkung: Er stand mir schon bedrohlich nahe - und die Grundstellung einzunehmen. Daraufhin ist der Disziplinarbeschuldigte aus der Kanzlei hinausgegangen und hat den Wortlaut von sich gegeben: „So ein Scheiß-Wichser.“. Ich bin dem Disziplinarbeschuldigten nicht hinterhergegangen [...]. XXXX : „der Disziplinarbeschuldigte ist ca. 1 ½ Wochen vor dem Vorfall bei mir in der Kanzlei gewesen und hat mir geschildert, dass die Rekruten bei mir in dem Einrückungstermin wortwörtlich wiedergegeben: „hergevögelt werden“.).Auch gab der Zeuge detailliert Interaktionen bzw. die Wiedergabe von Gesprächen widerspruchsfrei zu Protokoll und vor allem Komplikationen im Handlungsverlauf ( römisch 40 : „[Der Disziplinarbeschuldigte] hat mich lautstark gefragt, ob man hier nicht seinen Sohn besuchen dürfte. Ich habe ihm entgegnet, dass das sehr wohl möglich ist in den dafür vorgesehenen Pausen und dass es angebracht wäre, wenn man ein fremdes Kompaniegebäude betritt, sich beim Kompaniekommandanten, wie jeder andere auch, zu melden und dass es ebenfalls angebracht wäre, wenn man bei einem ranghöheren vorbeigeht, den militärischen Gruß zu leisten und habe ihm gesagt, dass ich ihn in meiner Kanzlei sprechen möchte.“ „Der Disziplinarbeschuldigte [eröffnete] das Gespräch mit folgenden Wörtern: „Und Sie sind der nächste, weil Sie das alles genehmigt haben“. Daraufhin habe ich ihn gefragt, was er damit meint. Der Disziplinarbeschuldigte hat das nicht erklärt, sondern mich gefragt ob ich gegen den Vzlt römisch 40 , Anmerkung: ein Zugskommandant von mir, ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Ich habe darauf erwidert, dass das eine personalrechtliche Maßnahme sei, die niemanden anders was angeht. Die Konversation ist seitens des Disziplinarbeschuldigte lauter geworden, ich habe ihn daraufhin aufgefordert vier Schritte Abstand zu nehmen - Anmerkung: Er stand mir schon bedrohlich nahe - und die Grundstellung einzunehmen. Daraufhin ist der Disziplinarbeschuldigte aus der Kanzlei hinausgegangen und hat den Wortlaut von sich gegeben: „So ein Scheiß-Wichser.“. Ich bin dem Disziplinarbeschuldigten nicht hinterhergegangen [...]. römisch 40 : „der Disziplinarbeschuldigte ist ca. 1 ½ Wochen vor dem Vorfall bei mir in der Kanzlei gewesen und hat mir geschildert, dass die Rekruten bei mir in dem Einrückungstermin wortwörtlich wiedergegeben: „hergevögelt werden“.). Betreffend das Subrealkennzeichen der inhaltlichen Besonderheiten wird zu der Schilderung nebensächlicher Einzelheiten abermals auf die Erzählung des Zeugen verwiesen, in welchem er generell seine Situation als Kompaniekommandant beschrieb ( XXXX : „Das war ein Einrückungstermin mit 180 GWD, da ist es üblich, dass in den ersten Wochen sehr viele Soldaten aus administrativen Gründen beim Arzt bestellt sind und somit hat das nicht weiter meine Aufmerksamkeit beansprucht.“ Das Subrealkennzeichen der Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge findet sich unstrittig in den Erzählungen des Zeugen, wie es ihm nach dem Vorfall ergangen sei, wider ( XXXX : „Teilweise gedemütigt und auf der anderen Seite sehr gestresst. Nachgefragt: Gestresst deswegen, weil ich, wie vorher geschildert, der Kommandant von zwei Kompanien bin, für die grundsätzlich zwei verschiedene Posten vorgesehen sind. Zeitweise sind beide Kompanien gleichzeitig übend in der Kaserne. Dies führt zu Terminkollisionen und einem erhöhten Arbeitsaufwand. Aufgrund dieser Situation, die sich zusätzlich zu dem Arbeitsaufwand ereignet hat, habe ich mich noch gestresster gefühlt und war den restlichen Tag nicht mehr in der Lage gut durchdachte Befehle zu erteilen. Gedemütigt deswegen, weil ich mir zu dem Zeitpunkt sicher war, dass das mindestens noch jemand gehört haben muss. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob die Rekruten, mindestens einer beim Dienstführenden, beim XXXX , das gehört haben. Aufgrund meiner Machtlosigkeit in dieser Situation war klar und eindeutig, dass ich nur zuwarten kann.“ „Um ehrlich zu sein hängt das immer noch ein bisschen nach, weil das ein Vorfall ist, den jeder in der Kaserne mitbekommt. Die zentrale Frage, die sich dann jedermann stellt lautet dann: „Wie viel kostet es einen Offizier zu beschimpfen?“. Insofern ist es immer noch äußerst unangenehm.“).Betreffend das Subrealkennzeichen der inhaltlichen Besonderheiten wird zu der Schilderung nebensächlicher Einzelheiten abermals auf die Erzählung des Zeugen verwiesen, in welchem er generell seine Situation als Kompaniekommandant beschrieb ( römisch 40 : „Das war ein Einrückungstermin mit 180 GWD, da ist es üblich, dass in den ersten Wochen sehr viele Soldaten aus administrativen Gründen beim Arzt bestellt sind und somit hat das nicht weiter meine Aufmerksamkeit beansprucht.“ Das Subrealkennzeichen der Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge findet sich unstrittig in den Erzählungen des Zeugen, wie es ihm nach dem Vorfall ergangen sei, wider ( römisch 40 : „Teilweise gedemütigt und auf der anderen Seite sehr gestresst. Nachgefragt: Gestresst deswegen, weil ich, wie vorher geschildert, der Kommandant von zwei Kompanien bin, für die grundsätzlich zwei verschiedene Posten vorgesehen sind. Zeitweise sind beide Kompanien gleichzeitig übend in der Kaserne. Dies führt zu Terminkollisionen und einem erhöhten Arbeitsaufwand. Aufgrund dieser Situation, die sich zusätzlich zu dem Arbeitsaufwand ereignet hat, habe ich mich noch gestresster gefühlt und war den restlichen Tag nicht mehr in der Lage gut durchdachte Befehle zu erteilen. Gedemütigt deswegen, weil ich mir zu dem Zeitpunkt sicher war, dass das mindestens noch jemand gehört haben muss. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob die Rekruten, mindestens einer beim Dienstführenden, beim römisch 40 , das gehört haben. Aufgrund meiner Machtlosigkeit in dieser Situation war klar und eindeutig, dass ich nur zuwarten kann.“ „Um ehrlich zu sein hängt das immer noch ein bisschen nach, weil das ein Vorfall ist, den jeder in der Kaserne mitbekommt. Die zentrale Frage, die sich dann jedermann stellt lautet dann: „Wie viel kostet es einen Offizier zu beschimpfen?“. Insofern ist es immer noch äußerst unangenehm.“). Auch konnte der Zeuge die psychischen und physischen Vorgänge des Disziplinarbeschuldigten gut wiedergeben ( XXXX : „Dieser ist auf mich zugegangen noch in der Aula und hat mich lautstark gefragt, ob man hier nicht seinen Sohn besuchen dürfte“, „Er stand mir schon bedrohlich nahe“; XXXX : „Schon ab dem ersten Auftreten war eine Grundspannung bemerkbar, bereits in der Aula“, „Mir war bekannt, dass sein Sohn sich bei mir in dem Einrückungstermin befindet und dass sein Sohn etliche Tage krankheitsbedingt nicht in der Ausbildung mit dabei war.“ XXXX : „Die angesprochene Grundspannung seinerseits war spürbar“).Auch konnte der Zeuge die psychischen und physischen Vorgänge des Disziplinarbeschuldigten gut wiedergeben ( römisch 40 : „Dieser ist auf mich zugegangen noch in der Aula und hat mich lautstark gefragt, ob man hier nicht seinen Sohn besuchen dürfte“, „Er stand mir schon bedrohlich nahe“; römisch 40 : „Schon ab dem ersten Auftreten war eine Grundspannung bemerkbar, bereits in der Aula“, „Mir war bekannt, dass sein Sohn sich bei mir in dem Einrückungstermin befindet und dass sein Sohn etliche Tage krankheitsbedingt nicht in der Ausbildung mit dabei war.“ römisch 40 : „Die angesprochene Grundspannung seinerseits war spürbar“). Der Zeuge gestand weiters unter dem Blickwinkel des Subrealkennzeichens der motivationsbezogenen Inhalte Erinnerungslücken ein ( XXXX „Soweit ich mich erinnern kann habe ich den Disziplinarbeschuldigten nach dem Grund für seinen Besuch gefragt“, „An den Wortlaut, an den ich mich noch erinnern kann [...]“, „Nach meiner Erinnerung ist er ganz normal mitgekommen.“ XXXX : „Soweit ich mich erinnern kann sind die Worte nicht in meiner Kanzlei, sondern beim OStV XXXX gefallen. Ich bilde mir ein gehört zu haben „So ein Scheiß-Wichser“. Was ich definitiv gehört habe ist das Wort „Wichser“. Ich habe eindeutig dieses Wort wahrgenommen.“ XXXX : „Daran kann ich mich nicht erinnern.“).Der Zeuge gestand weiters unter dem Blickwinkel des Subrealkennzeichens der motivationsbezogenen Inhalte Erinnerungslücken ein ( römisch 40 „Soweit ich mich erinnern kann habe ich den Disziplinarbeschuldigten nach dem Grund für seinen Besuch gefragt“, „An den Wortlaut, an den ich mich noch erinnern kann [...]“, „Nach meiner Erinnerung ist er ganz normal mitgekommen.“ römisch 40 : „Soweit ich mich erinnern kann sind die Worte nicht in meiner Kanzlei, sondern beim OStV römisch 40 gefallen. Ich bilde mir ein gehört zu haben „So ein Scheiß-Wichser“. Was ich definitiv gehört habe ist das Wort „Wichser“. Ich habe eindeutig dieses Wort wahrgenommen.“ römisch 40 : „Daran kann ich mich nicht erinnern.“). 2.3.2. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen OStv XXXX und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen:2.3.2. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen OStv römisch 40 und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Die Aussagen OStV XXXX wurden ebenso mittels der erwähnten Realkennzeichen bewertet und zeigte sich bei ihm vor allem das Subrealkennzeichen der Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge insofern, als er offenbar vor dem Vorfall durchaus kollegialen Kontakt mit dem Disziplinarbeschuldigten gepflegt habe - der Vorfall und damit zusammenhängende Verfahren jedoch zu einer Reduktion (jedenfalls) des qualitativen Kontaktes geführt haben dürfte und der Disziplinarbeschuldigte nunmehr für den Zeugen „eine Person wie jede andere“ ist ( XXXX ; siehe auch XXXX : „Ganz klar, man will ja die Gemüter beruhigen. Beide waren aufgebracht.“). Betreffend das genannte Subrealkennzeichen wird zudem auf die Schilderung des Zeugen hingewiesen, dass dieser offensichtlich ob des Gesprächsverlaufs in der Kanzlei eines Berufssoldaten unangenehm berührt war und sogar den Grundwehrdiener, der ihm als Schreiber zugeteilt war, weggeschickt hatte, damit dieser den Vorgang nicht mitbekommen sollte ( XXXX : „Dadurch, dass wir kameradschaftlichen Umgang pflegen sollten, habe ich meinen Versorgungsgehilfen rausgeschickt, weil ich nachschauen wollte was los ist. Dann ist halt die Tür wieder aufgegangen und man hat gemerkt, dass Spannungen gegeben waren. Meine Absicht war natürlich, dass ich das Ganze beruhige. Ich habe zum Disziplinarbeschuldigten gesagt „komm, lass“ oder „geh“, oder so auf die Art. Da hat er sich umgedreht und hat zum Kompaniekommandanten gesagt „so ein Wichser“, das wars.“). Die Aussagen OStV römisch 40 wurden ebenso mittels der erwähnten Realkennzeichen bewertet und zeigte sich bei ihm vor allem das Subrealkennzeichen der Schilderung der eigenen psychischen Vorgänge insofern, als er offenbar vor dem Vorfall durchaus kollegialen Kontakt mit dem Disziplinarbeschuldigten gepflegt habe - der Vorfall und damit zusammenhängende Verfahren jedoch zu einer Reduktion (jedenfalls) des qualitativen Kontaktes geführt haben dürfte und der Disziplinarbeschuldigte nunmehr für den Zeugen „eine Person wie jede andere“ ist ( römisch 40 ; siehe auch römisch 40 : „Ganz klar, man will ja die Gemüter beruhigen. Beide waren aufgebracht.“). Betreffend das genannte Subrealkennzeichen wird zudem auf die Schilderung des Zeugen hingewiesen, dass dieser offensichtlich ob des Gesprächsverlaufs in der Kanzlei eines Berufssoldaten unangenehm berührt war und sogar den Grundwehrdiener, der ihm als Schreiber zugeteilt war, weggeschickt hatte, damit dieser den Vorgang nicht mitbekommen sollte ( römisch 40 : „Dadurch, dass wir kameradschaftlichen Umgang pflegen sollten, habe ich meinen Versorgungsgehilfen rausgeschickt, weil ich nachschauen wollte was los ist. Dann ist halt die Tür wieder aufgegangen und man hat gemerkt, dass Spannungen gegeben waren. Meine Absicht war natürlich, dass ich das Ganze beruhige. Ich habe zum Disziplinarbeschuldigten gesagt „komm, lass“ oder „geh“, oder so auf die "Art". Da hat er sich umgedreht und hat zum Kompaniekommandanten gesagt „so ein Wichser“, das wars.“). Auch fiel unter dem Blickwinkel des gleichnamigen Subrealkennzeichens bei diesem Zeugen die logische Konsistenz in dessen Erzählung auf XXXX und, dass er unter dem ebenso gleichnamigen Subrealkennzeichen problemlos Gespräche wiedergeben konnte ( XXXX : „Meine Absicht war natürlich, dass ich das Ganze beruhige. Ich habe zum Disziplinarbeschuldigten gesagt „komm, lass“ oder „geh“, oder so auf die Art. Da hat er sich umgedreht und hat zum Kompaniekommandanten gesagt „so ein Wichser“; „Der Olt XXXX hat zu mir gesagt „was war da jetzt los“ und da habe ich gesagt „das ist passiert“; XXXX : „Ja, im Zusammenhang mit „so ein Wichser“. XXXX : „Der Disziplinarbeschuldigte ist rausgegangen und hat sich dann definitiv noch umgedreht und er hat sich Richtung Olt XXXX gedreht und hat das dann gesagt.“). Betreffend das Subrealkennzeichen der Komplikationen im Handlungsverlauf wird auf die Aussage des Zeugen ganz generell samt angespannte Gesprächssituation zwischen Olt XXXX und den Disziplinarbeschuldigten verwiesen.Auch fiel unter dem Blickwinkel des gleichnamigen Subrealkennzeichens bei diesem Zeugen die logische Konsistenz in dessen Erzählung auf römisch 40 und, dass er unter dem ebenso gleichnamigen Subrealkennzeichen problemlos Gespräche wiedergeben konnte ( römisch 40 : „Meine Absicht war natürlich, dass ich das Ganze beruhige. Ich habe zum Disziplinarbeschuldigten gesagt „komm, lass“ oder „geh“, oder so auf die "Art". Da hat er sich umgedreht und hat zum Kompaniekommandanten gesagt „so ein Wichser“; „Der Olt römisch 40 hat zu mir gesagt „was war da jetzt los“ und da habe ich gesagt „das ist passiert“; römisch 40 : „Ja, im Zusammenhang mit „so ein Wichser“. römisch 40 : „Der Disziplinarbeschuldigte ist rausgegangen und hat sich dann definitiv noch umgedreht und er hat sich Richtung Olt römisch 40 gedreht und hat das dann gesagt.“). Betreffend das Subrealkennzeichen der Komplikationen im Handlungsverlauf wird auf die Aussage des Zeugen ganz generell samt angespannte Gesprächssituation zwischen Olt römisch 40 und den Disziplinarbeschuldigten verwiesen. Betreffend das Subrealkennzeichen der psychischen Vorgänge wird auf die Aussagen des Zeugen hingewiesen, in welchen er die angespannte Situation beschrieb ( XXXX : „Dann ist halt die Tür wieder aufgegangen und man hat gemerkt, dass Spannungen gegeben waren“; XXXX : „Das war ein hitziges Gespräch“, „DBV: Wie ist Ihnen der Disziplinarbeschuldigte vom Gemütszustand vorgekommen? Z2: Aufgebracht und emotional.“ „Aus meiner Sicht war die Spannung danach erst in der Kanzlei vorhanden.“).Betreffend das Subrealkennzeichen der psychischen Vorgänge wird auf die Aussagen des Zeugen hingewiesen, in welchen er die angespannte Situation beschrieb ( römisch 40 : „Dann ist halt die Tür wieder aufgegangen und man hat gemerkt, dass Spannungen gegeben waren“; römisch 40 : „Das war ein hitziges Gespräch“, „DBV: Wie ist Ihnen der Disziplinarbeschuldigte vom Gemütszustand vorgekommen? Z2: Aufgebracht und emotional.“ „Aus meiner Sicht war die Spannung danach erst in der Kanzlei vorhanden.“). Auch gab dieser Zeuge ohne Weiteres zu, dass es bei ihm Erinnerungslücken geben würde ( XXXX : „Das ist schon eine Zeit her, aber ich bilde mir ein Olt XXXX hat gesagt „kommen S‘ nochmal her“.) und maßte er sich nicht an, Aussagen zu tätigen, über die er keine eigenen Wahrnehmungen hatte ( XXXX : „Kann ich nichts dazu sagen, dementsprechend war mir nichts aufgefallen.“, „den Wortlaut, der drinnen ausgesprochen wurde, habe ich nicht wahrgenommen; ich habe nur wahrgenommen, dass es lauter geworden ist“; XXXX : „Nein, ich habe nichts mitgekriegt.“, „Dienstlich habe ich keine Wahrnehmungen.“ XXXX : „Davor habe ich nichts mitgekriegt, das schon Spannung gewesen wäre.“), sodass evident war, dass dieser Zeuge den Disziplinarbeschuldigten nicht (noch weiter) belasten wollte. Damit einher geht die Prüfung anhand des Subrealkennzeichens der Entlastung des Disziplinarbeschuldigten ( XXXX : „R: Wie versah der Disziplinarbeschuldigte seinen Dienst bis zu diesem Vorfall –haben Sie hierzu Wahrnehmungen? Z2: Dazu möchte ich nichts sagen. R: Wie war bzw. ist der Disziplinarbeschuldigte ganz generell als Kollege? Z2: Da sage ich auch nichts dazu.“).Auch gab dieser Zeuge ohne Weiteres zu, dass es bei ihm Erinnerungslücken geben würde ( römisch 40 : „Das ist schon eine Zeit her, aber ich bilde mir ein Olt römisch 40 hat gesagt „kommen S‘ nochmal her“.) und maßte er sich nicht an, Aussagen zu tätigen, über die er keine eigenen Wahrnehmungen hatte ( römisch 40 : „Kann ich nichts dazu sagen, dementsprechend war mir nichts aufgefallen.“, „den Wortlaut, der drinnen ausgesprochen wurde, habe ich nicht wahrgenommen; ich habe nur wahrgenommen, dass es lauter geworden ist“; römisch 40 : „Nein, ich habe nichts mitgekriegt.“, „Dienstlich habe ich keine Wahrnehmungen.“ römisch 40 : „Davor habe ich nichts mitgekriegt, das schon Spannung gewesen wäre.“), sodass evident war, dass dieser Zeuge den Disziplinarbeschuldigten nicht (noch weiter) belasten wollte. Damit einher geht die Prüfung anhand des Subrealkennzeichens der Entlastung des Disziplinarbeschuldigten ( römisch 40 : „R: Wie versah der Disziplinarbeschuldigte seinen Dienst bis zu diesem Vorfall –haben Sie hierzu Wahrnehmungen? Z2: Dazu möchte ich nichts sagen. R: Wie war bzw. ist der Disziplinarbeschuldigte ganz generell als Kollege? Z2: Da sage ich auch nichts dazu.“). 2.3.3. Zusammenfassung betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen: Es war sohin kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, am Wahrgehalt der Aussagen beider in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen zu zweifeln, und wurden diese den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 35Abs.
1 HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisses dieses Gesetzes.
Paragraph 35, Absatz eins, HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisses dieses Gesetzes.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 75
HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 65Abs.
3 HDG 2014 ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 65, Absatz 3, HDG 2014 ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lautet wie folgt:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lautet wie folgt: „Geltung bestimmter Vorschriften § 46.
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph 46,
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“ 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lautet wie folgt:„Geltungsbereich3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, idgF, lautet wie folgt:, „Geltungsbereich §
- Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“ Wenn auch mangels Subsidiarität für die gegenständliche Rechtssache nicht maßgeblich, so normiert die ADV weiters: „Allgemeine Pflichten des Soldaten Allgemeines Verhalten § 3.
(1)Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3,
(1)Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
(2)Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. […] Kameradschaft
(6)Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Äußeres Verhalten
(7)Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil. Pflichten des Vorgesetzten § 4.
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Paragraph 4,
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. […]“ 3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, StF: BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), idgF, lauten wie folgt:3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), idgF, lauten wie folgt: „Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
- gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. […]
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. […] Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
- die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
- die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. […] Arten der Strafen §
- Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- der Verweis,
- die Geldbuße,
- die Geldstrafe und
- a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Geldbuße und Geldstrafe § 52.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
- bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
- bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug, […] Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. […] Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. […] Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte,
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder,
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.[…]
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen., […] 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lautet wie folgt:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, lautet wie folgt: „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ 3.2.
- Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“ (S 41ff) informativer Weise: „WERTE VERTRETEN, VORBILD SEIN Als Führungskraft habe ich VerANTWORTung gegenüber meiner Organisation, gegenüber meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und gegenüber der Allgemeinheit. Ich bekenne mich als Führungskraft insbesondere zu den allgemeinen Verhaltensgrundsätzen Rechtsstaatlichkeit und Loyalität, Transparenz, Objektivität und faire Behandlung, Integrität sowie Verantwortlichkeit. Ich bin meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Vorbild im Umsetzen dieser allgemeinen Verhaltensgrundsätze und im Einhalten von Regeln. […]
- Auf korrekte und klare Kommunikations- und Umgangsformen achte ich bei mir selbst und bei meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, fördere sie und begegne ihnen mit Wertschätzung. […]“ 3.2.
- Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus dem Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2019 (S 37ff) informativer Weise: „Mobbing Achtungsvoller Umgang Mitarbeiter und Vorgesetzte haben sich untereinander achtungsvoll zu begegnen, einen respektvollen Kommunikationsstil zu pflegen und jeder verletzenden und diskriminierenden Verhaltensweise entgegenzuwirken. Mobbing kann auf allen Ebenen vorkommen. Es kann sowohl zwischen Kollegen oder Kameraden passieren, als auch von vorgesetzten Personen (Bossing) und unterstellten Mitarbeiten (Staffing) ausgehen. Mobbing kann im persönlichen Umgang ebenso wie auch bei der Nutzung von sozialen Medien (z.B. Facebook) oder Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) auftreten. Beispiele Von Mobbing umfasst sind zum Beispiel: Die Einschränkung der Kommunikations- und Mitteilungsfähigkeit einer Person (z.B. durch ständiges Unterbrechen, Anschreien, lautes Schimpfen, mündliche oder schriftliche Drohungen, abwertende Gesten) […] Sonstige Verhaltensweisen, welche die dienstliche Zusammenarbeit und den Betriebsfrieden ernstlich stören […] Als Vorbild vorangehen Vorbildwirkung Als Angehöriger des BMLV hat jeder Mitarbeiter in seinem Verhalten sowohl gegenüber den Kollegen und Kameraden als auch nach außen hin Vorbildwirkung. […] Führungskräfte tragen dabei eine besondere Verantwortung sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber dem Dienstgeber. Vorgesetzte sind für viele Mitarbeiter eine Orientierungsgröße und haben daher spezielle Vorbildwirkung. Sie werden auch in erhöhtem Maße von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Deshalb sollen Führungskräfte genau darauf achten, welche Einstellung, Werte und Haltung sie vermitteln. Pflichten des Vorgesetzten [….] Eine gute Führungskraft hält sich an die nachfolgenden Grundsätze und schafft so eine effektive Arbeitsumgebung sowie ein angenehmes Betriebsklima. Führungskräfte • gehen mit Vorbildwirkung voran – dienstlich und auf persönlicher Ebene, • pflegen eine offene, eindeutige und sachliche Kommunikation, • achten auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang, […] Allgemeine Dienstpflichten […] Sowohl in als auch außerhalb der Dienstzeit hat jeder Mitarbeiter darauf zu achten, dass durch sein Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine rechtmäßige Amtsführung erhalten bleibt. Gegenüber dem Vorgesetzten besteht die Pflicht zur selbständigen Unterstützung sowie zur Befolgung von Weisungen. Das positive Verhalten jedes einzelnen Mitarbeiters stärkt das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung. […]“ 3.2.
- Wenn auch nicht der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lautet ein Exzerpt aus der Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2014, wobei – selbstredend – die gesamte Broschüre thematisch der Rechtssache zuordenbar ist: „Vorwort des Bundesministers für Landesverteidigung […] Im Sinne von „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ sind alle Ressortangehörigen eingeladen, sich für Unternehmenskultur einzusetzen, die auf einem wertschätzenden und respektvollen Umgang miteinander beruht. […] „Null-Toleranz für Mobbing! Alle Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten sind aufgefordert, gezielte unkameradschaftliches bzw. inkollegiales Verhalten nicht zu dulden und entsprechend ihrer Verantwortung einzuschreiten.“ […] „Mit der Anti-Mobbing-Initiative wurde ein wichtiger Beitrag für ein faires Miteinander gesetzt!“ […] 1.4.
- Angriffe auf die Möglichkeit sich mitzuteilen […] Anschreien oder lautes Schimpfen […] Mündliche oder schriftliche Drohungen […] Der betroffenen Person wird die Möglichkeit genommen, über Probleme und Missstände zu sprechen […]“ 3.2.
- Wenn auch nicht in der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „
- Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, informativer Weise:3.2.
- Wenn auch nicht in der gegenständlichen Rechtssache zugrunde gelegt, so lauten die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „
- Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, informativer Weise: „I. ALLGEMEINES Soldatinnen und Soldaten repräsentieren als Bürger in Uniform den Staat. Sie bestimmen durch ihr korrektes Auftreten in Uniform, insbesondere durch Aussehen, Haltung, Umgangsformen und Sprache sowie durch Leistungsfähigkeit das Bild des Österreichischen Bundesheeres in der Öffentlichkeit und prägen das Bild Österreichs im Ausland mit. Große Teile der Bevölkerung ziehen aus dem Erscheinungsbild Rückschlüsse auf die militärische Disziplin und damit auf die Einsatzbereitschaft des Österreichischen Bundesheeres. […] Ordnung und Disziplin sind nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für die Auftragserfüllung im Frieden und im Einsatz. Die formale Ordnung ist Ausdruck der inneren Haltung jeder bzw. jedes Einzelnen und der Armee. Sie bestimmt Abläufe im Dienst, in Ausbildung und im Einsatz. Das Leben in einer militärischen Gemeinschaft verlangt bewusste Einordnung in die Erfordernisse des Dienstes, oft auch unter Hintanstellung persönlicher Interessen, Wünsche und Bedürfnisse, sowie Inkaufnahme von Strapazen, Unannehmlichkeiten, Entbehrungen und sonstigen Härten. Die Verhaltensnormen sind im speziellen Wesen des Militärs begründet und sind allgemein anerkannte, als verbindlich geltende Regelungen für das Zusammenleben sowie allgemeine Verhalten von Soldatinnen und Soldaten. Soldatisches Verhalten soll aber auch jene gesellschaftspolitischen Entwicklungen berücksichtigen, die für eine moderne und attraktive Armee sinnvoll und zweckmäßig erscheinen. Kapitel II. Regeln für das Verhalten im Einzelnen:Kapitel römisch zwei. Regeln für das Verhalten im Einzelnen: […]
- Umgangston und gegenseitiges Verhalten: Im Sinne eines guten Betriebsklimas haben alle ihren Umgangston und die sonstige Art der dienstlichen Kommunikation auf nachfolgende Gebote auszurichten: Achtung und Respekt vor der Würde des Menschen; Höflichkeit und Korrektheit in den Umgangsformen und der Ausdrucksweise. […] III. DURCHSETZUNG DER EINHALTUNG DER VERHALTENSNORMEN römisch drei. DURCHSETZUNG DER EINHALTUNG DER VERHALTENSNORMEN Alle Vorgesetzten haben die Einhaltung der angeführten Verhaltensnormen durch Unterweisung und geeignete Maßnahmen der Menschenführung, insbesondere durch Vorbild und Dienstaufsicht, sicherzustellen. In wechselseitiger Verantwortung haben einander alle auf beobachtetes Fehlverhalten aufmerksam zu machen […]“ 3.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: 3.3.
- Zu den Einstellungsgründen des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014:3.3.
- Zu den Einstellungsgründen des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014: Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten ausgeschlossen ist. Zwar gab er bei seiner Befragung vor der belangten Behörde am XXXX an, er leide unter Schlafmangel und sei deswegen in Behandlung, doch bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage, er habe (lediglich) einmal ein Gespräch mit einem Heerespsychologen in Amstetten geführt und habe auch keine (weiteren) Befunde.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten ausgeschlossen ist. Zwar gab er bei seiner Befragung vor der belangten Behörde am römisch 40 an, er leide unter Schlafmangel und sei deswegen in Behandlung, doch bestätigte er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage, er habe (lediglich) einmal ein Gespräch mit einem Heerespsychologen in Amstetten geführt und habe auch keine (weiteren) Befunde. Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist. 3.3.
- Zur Subsidiarität des WG 2001 und der ADV zum BDG 1979: § 46 Abs. 1 WG 2001 und § 1
- Satz ADV normieren die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufsoffiziere zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169), sodass die ADV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 und Paragraph eins,
- Satz ADV normieren die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufsoffiziere zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169), sodass die ADV im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. 3.3.
- Zum Verbot der reformatio in peius: Es gilt festzuhalten, dass die Regelung des § 35 Abs. 2 HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen, da es sich bei der vorliegenden Rechtssache um ein Kommandantenverfahren gem. §§ 59ff HDG 2014 handelt und – selbstredend mangels Disziplinaranwalt in diesem Verfahrenstypus – ausschließlich seitens des Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Es gilt festzuhalten, dass die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen, da es sich bei der vorliegenden Rechtssache um ein Kommandantenverfahren gem. Paragraphen 59 f, f, HDG 2014 handelt und – selbstredend mangels Disziplinaranwalt in diesem Verfahrenstypus – ausschließlich seitens des Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde. Demnach darf seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden. 3.3.
- Zur Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses: Der Disziplinarbeschuldigte hat – zumindest nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – in der Beschwerde unter anderem anklingen lassen, die Begründung des Disziplinarerkenntnisses sei unzureichend, weswegen auf jene Judikatur zu verweisen ist, dass, wenn die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG entspricht, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-) Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Der Disziplinarbeschuldigte hat – zumindest nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – in der Beschwerde unter anderem anklingen lassen, die Begründung des Disziplinarerkenntnisses sei unzureichend, weswegen auf jene Judikatur zu verweisen ist, dass, wenn die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG entspricht, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-) Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29]. Angesichts der oben angeführten Literatur und Judikatur ist in der gegenständlichen Rechtssache folglich festzuhalten, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch eine hinreichend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die an die Stelle des Disziplinarerkenntnisses tritt, zu sanieren sind. 3.3.
- Zu der dem Disziplinarerkenntnis zugrundegelegten Norm des § 43a BDG 1979 samt Judikatur bzw. vor dessen Inkrafttreten zu § 43 Abs. 2 BDG 1979:3.3.
- Zu der dem Disziplinarerkenntnis zugrundegelegten Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 samt Judikatur bzw. vor dessen Inkrafttreten zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979: Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. E
- Dezember 1985, 85/09/0223; E
- September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E
- Dezember 1985, 85/09/0223; E
- Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche E
- Dezember 1985, 85/09/0223; E
- September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird vergleiche E
- Dezember 1985, 85/09/0223; E
- Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154). Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw. Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Die durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).Die durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024). Nicht jede unpassende Äußerung (gegenüber einem Vorgesetzten) ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche; einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A). Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden. Seine Vorgesetzte mit dem abschätzig zu verstehenden Wort "Tussi" zu belegen, widerspricht dem gebotenen respektvollen kollegialen Umgang (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).
§ 43a
BDG 1979 haben Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang untereinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang untereinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.
§ 43Abs.
2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, 209 ff und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH).
Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, 209 ff und die oben zitierten Entscheidungen des VwGH). Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetz