RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlG308 2297762-1 Spruch, G308 2297762-1/7EG308 2297762-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 2023 in Slowenien, aufgrund eines bestehenden europäischen Haftbefehles festgenommen und am XXXX 2023 an Österreich übergeben und im Bundesgebiet inhaftiert.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 2023 in Slowenien, aufgrund eines bestehenden europäischen Haftbefehles festgenommen und am römisch 40 2023 an Österreich übergeben und im Bundesgebiet inhaftiert. Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom XXXX 2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.Aufgrund dessen erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom römisch 40 2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er im dringenden Tatverdacht stehe, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Kommunikation über Online-Chats in den Sommer- und Herbstmonaten des Jahres 2023 an der Schleppung illegaler Migranten durch Europa nach Österreich und Deutschland beteiligt gewesen zu sein. Er habe konkret organisatorische Aufgaben ausgeführt und auch nicht davor zurückgeschreckt, die Schlepperfahrer einem enormen Stress auszusetzen und diese für stundenlange Fahrten mit Aufputschmitteln als auch mit Suchtgift in Form von Kokain zu „versorgen“. Er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, die Schlepperfahrer durch Bedrohung ihrer Familien zu weiteren Schlepperfahrten zu nötigen. Es handle sich aus Sicht der belangten Behörde eindeutig um eine international agierende kriminelle Organisation im Bereich der Schlepperei und habe diese unter dem Zutun des Beschwerdeführers binnen kürzester Zeit nachgewiesenermaßen über 60 Personen für die Schleppung bereitgestellt. Es sei aufgrund der Organisation der Fahrten, der Abholung und Beförderung der Personen jedenfalls ersichtlich, dass eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt werde. Der Beschwerdeführer habe die Fahrten penibel überwacht, die Festnahme von Schlepperfahrern in Kauf genommen und auch nicht davor zurückgeschreckt, die verwendeten Fahrzeuge im Falle eines Aufgriffes als gestohlen zu melden, um seine Beteiligung und Verstrickung zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe sich weder in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, noch liege ein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft und sei das von ihm gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seines Persönlichkeitsbildes und seiner persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen und schweren Gefahr gesprochen werden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in den Niederlanden und könne kein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei sohin gerechtfertigt und notwendig, die von ihm ausgehende, schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom XXXX 2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom römisch 40 2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, zumal sie den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen habe. Er befinde sich noch in Untersuchungshaft und sei noch nicht strafrechtlich verurteilt worden und handle es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine kriminelle Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und könne nicht wissen, auf welche rechtlichen Umstände es bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer Ausweisung ankomme. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose getroffen, zumal eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erst in einigen Jahren zu erwarten sei. Sohin sei die Durchführung einer rechtmäßigen Gefährdungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und hätte die Erlassung eines etwaigen Aufenthaltsverbotes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen. Nur aufgrund der Annahme der Zugehörigkeit zur kriminellen Organisation werde gravierend in die Freizügigkeit des Beschwerdeführers, sein Privatleben und seine Erwerbsfreiheit eingegriffen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist Staatsangehöriger der Niederlande (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Feststellungen im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , OZ 6; Kopie niederländischer Identitätsausweis, AS 159, niederländische Reisepasskopie, AS 161).1.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist Staatsangehöriger der Niederlande vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Feststellungen im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , OZ 6; Kopie niederländischer Identitätsausweis, AS 159, niederländische Reisepasskopie, AS 161). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025).Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und beteiligte sich spätestens ab XXXX 2023 an einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung. Hierbei war er im Bundesgebiet, in Ungarn und Deutschland daran beteiligt, in arbeitsteiliger Weise entgeltliche Schlepperfahrten auszuführen (vgl. Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , OZ 6).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und beteiligte sich spätestens ab römisch 40 2023 an einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung. Hierbei war er im Bundesgebiet, in Ungarn und Deutschland daran beteiligt, in arbeitsteiliger Weise entgeltliche Schlepperfahrten auszuführen vergleiche Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , OZ 6). Am XXXX 2023 versuchte der Beschwerdeführer von Kroatien nach Slowenien einzureisen, wo er sodann aufgrund eines bestehenden europäischen Haftbefehles festgenommen wurde. Er befand sich sodann in Slowenien in Auslieferungshaft und wurde am XXXX 2023 nach Österreich übergeben (vgl. Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX 2024; GZ: XXXX , OZ 5).Am römisch 40 2023 versuchte der Beschwerdeführer von Kroatien nach Slowenien einzureisen, wo er sodann aufgrund eines bestehenden europäischen Haftbefehles festgenommen wurde. Er befand sich sodann in Slowenien in Auslieferungshaft und wurde am römisch 40 2023 nach Österreich übergeben vergleiche Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024; GZ: römisch 40 , OZ 5). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025).Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen im Bundesgebiet liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2025). 1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist verheiratet, hat acht Jahre die Grundschule, vier Jahre eine höhere Schule, vier Jahre ein Studium und zwei Jahre ein Masterstudium absolviert. Zuletzt brachte er durch eine selbständige Erwerbstätigkeit EUR XXXX bis EUR XXXX monatlich ins Verdienen und ist sorgepflichtig für seine drei Kinder. Er hat in den Niederlanden seine gesamte Familie, darunter seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine Freundin und sohin auch seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (Feststellungen im Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , OZ 6; Beschuldigtenvernehmung vom XXXX 2024, AS 183 ff).1.1.
- Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist verheiratet, hat acht Jahre die Grundschule, vier Jahre eine höhere Schule, vier Jahre ein Studium und zwei Jahre ein Masterstudium absolviert. Zuletzt brachte er durch eine selbständige Erwerbstätigkeit EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 monatlich ins Verdienen und ist sorgepflichtig für seine drei Kinder. Er hat in den Niederlanden seine gesamte Familie, darunter seine Ehefrau, seine drei Kinder und seine Freundin und sohin auch seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (Feststellungen im Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , OZ 6; Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 2024, AS 183 ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.1.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich im Bundesgebiet aktuell in Haft und ist sein Strafende für XXXX 2027 vorgesehen (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich im Bundesgebiet aktuell in Haft und ist sein Strafende für römisch 40 2027 vorgesehen vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 2025). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 (rechtskräftig seit: XXXX 2024), GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 FPG, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2024 Folge gegeben und die unbedingte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX und Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , OZ 6; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 (rechtskräftig seit: römisch 40 2024), GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, FPG, unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2024 Folge gegeben und die unbedingte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 und Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , OZ 6; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 2025). Dem Strafurteil des LG XXXX vom XXXX 2024 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Dem Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2024 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat zu nachgenannten Zeiten in Ungarn, Deutschland sowie XXXX , XXXX und anderen Orten des österreichischen BundesgebietesDer Beschwerdeführer ist schuldig, er hat zu nachgenannten Zeiten in Ungarn, Deutschland sowie römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes A. sich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt spätestens ab XXXX 2023 zumindest gemeinsam mit den abgesondert verfolgten genannten Personen und weiteren nicht näher bekannten Mittätern an einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet war, dass ihre Mitglieder in arbeitsteiliger Weise entgeltliche Schlepperfahrten, mithin Verbrechen nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG ausführen,A. sich seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt spätestens ab römisch 40 2023 zumindest gemeinsam mit den abgesondert verfolgten genannten Personen und weiteren nicht näher bekannten Mittätern an einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung beteiligt, die darauf ausgerichtet war, dass ihre Mitglieder in arbeitsteiliger Weise entgeltliche Schlepperfahrten, mithin Verbrechen nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG ausführen, B. im bewussten und gewollten gemeinsamen Zusammenwirken mit den unten genannten Personen als unmittelbare Täter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von entgeltlichen Schleppertätigkeiten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bei den ersten beiden Angriffen bereits zwei weitere solche Taten im Einzelnen geplant und ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen haben, indem sie in arbeitsteiliger Weise in zahlreichen Angriffen in wechselnden Rollen Schlepperfahrten von der ungarisch-serbischen Grenze nach Österreich und Deutschland vornahmen, wobei der abgesondert verfolgte Genannte als Kopf der Vereinigung der Gesamtorganisation koordinierte und teilweise selbst als Fahrer bzw. Fahrer von Voraus- bzw. Begleitfahrzeigen auftrat, wobei er den übrigen Mitgliedern der Vereinigung konkrete Aufgaben übertrug, der Beschwerdeführer ebenfalls Koordinationsaufgaben übernahm, als Mieter der unten angeführten Schlepperfahrzeuge sowie von Hotelzimmern und Wohnungen auftrat, Zug- und Flugtickets für Mitglieder der Vereinigung buchte, Geldmittel für Leihfahrzeuge im Wege der „ XXXX “ beschaffte und Fahrer, so etwa die genannten abgesondert Verfolgten, welche ebenfalls Organisationsaufgaben übernahmen und als Fahrer von Schlepper- bzw. Begleitfahrzeugen auftraten, sowie die abgesondert verfolgten genannten Personen und weitere bislang nicht näher bekannte Mittäter als Fahrer der Schlepperfahrzeuge auftraten und zwar,B. im bewussten und gewollten gemeinsamen Zusammenwirken mit den unten genannten Personen als unmittelbare Täter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von entgeltlichen Schleppertätigkeiten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bei den ersten beiden Angriffen bereits zwei weitere solche Taten im Einzelnen geplant und ab dem dritten Angriff bereits zwei solche Taten begangen haben, indem sie in arbeitsteiliger Weise in zahlreichen Angriffen in wechselnden Rollen Schlepperfahrten von der ungarisch-serbischen Grenze nach Österreich und Deutschland vornahmen, wobei der abgesondert verfolgte Genannte als Kopf der Vereinigung der Gesamtorganisation koordinierte und teilweise selbst als Fahrer bzw. Fahrer von Voraus- bzw. Begleitfahrzeigen auftrat, wobei er den übrigen Mitgliedern der Vereinigung konkrete Aufgaben übertrug, der Beschwerdeführer ebenfalls Koordinationsaufgaben übernahm, als Mieter der unten angeführten Schlepperfahrzeuge sowie von Hotelzimmern und Wohnungen auftrat, Zug- und Flugtickets für Mitglieder der Vereinigung buchte, Geldmittel für Leihfahrzeuge im Wege der „ römisch 40 “ beschaffte und Fahrer, so etwa die genannten abgesondert Verfolgten, welche ebenfalls Organisationsaufgaben übernahmen und als Fahrer von Schlepper- bzw. Begleitfahrzeugen auftraten, sowie die abgesondert verfolgten genannten Personen und weitere bislang nicht näher bekannte Mittäter als Fahrer der Schlepperfahrzeuge auftraten und zwar,
- zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab zumindest Anfang XXXX 2023, indem sie in zahlreichen Angriffen in nicht näher bekannter Besetzung eine nicht näher bekannte Anzahl an Flüchtlingen an der ungarisch-serbischen Grenze in nicht näher bekannte Fahrzeuge aufnahmen und nach Österreich und Deutschland schleppten,
- zu nicht näher bekannten Zeitpunkten ab zumindest Anfang römisch 40 2023, indem sie in zahlreichen Angriffen in nicht näher bekannter Besetzung eine nicht näher bekannte Anzahl an Flüchtlingen an der ungarisch-serbischen Grenze in nicht näher bekannte Fahrzeuge aufnahmen und nach Österreich und Deutschland schleppten,
- in der Nacht vom XXXX 2023 auf den XXXX 2023, indem die genannte Person 12 Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze in einem PKW mit genannten Kennzeichen aufnahm und nach Österreich schleppte, wobei die genannte Person als Lenker des Transporters mit dem genannten amtlichen Kennzeichen auf der ungarischen Strecke Vorausfahrer- und Aufpasserdienste leistete,
- in der Nacht vom römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023, indem die genannte Person 12 Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze in einem PKW mit genannten Kennzeichen aufnahm und nach Österreich schleppte, wobei die genannte Person als Lenker des Transporters mit dem genannten amtlichen Kennzeichen auf der ungarischen Strecke Vorausfahrer- und Aufpasserdienste leistete,
- in der Nacht von XXXX 2023 auf den XXXX 2023, indem
- in der Nacht von römisch 40 2023 auf den römisch 40 2023, indem a.) die genannte Person 21 Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze in Ungarn in einem PKW mit dem genannten Kennzeichen aufnahm, mit dem Fahrzeug zunächst nach Österreich, wo ein Flüchtling ausstieg, und in weiterer Folge nach Deutschland schleppte, wobei die genannte Person als Lenker des PKW`s mit dem genannten Kennzeichen auf einem Teil der ungarischen Strecke Vorausfahrer- und Aufpasserdienste leistete, b.) die genannte Person 12 Flüchtlinge an der ungarisch-serbischen Grenze in Ungarn in einen nicht näher bekannten PKW aufnahm und mit dem Fahrzeug nach Österreich schleppte.
- am XXXX 2023, indem die genannte Person siebzehn Flüchtlinge in Ungarn in einem PKW mit dem genannten Kennzeichen aufnahm, mit dem Fahrzeug zunächst nach Österreich und in weiterer Folge nach Deutschland schleppte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie im Bundesgebiet aufgegriffen wurden,
- am römisch 40 2023, indem die genannte Person siebzehn Flüchtlinge in Ungarn in einem PKW mit dem genannten Kennzeichen aufnahm, mit dem Fahrzeug zunächst nach Österreich und in weiterer Folge nach Deutschland schleppte, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie im Bundesgebiet aufgegriffen wurden,
- am XXXX 2023, indem die genannte Person zwölf Flüchtlinge in Ungarn in einen PKW mit dem genannten Kennzeichen und ein unbekannter Täter eine nicht näher bekannte Zahl von Flüchtlingen in Ungarn in einen PKW mit dem genannten Kennzeichen aufnahmen, mit den Fahrzeugen gemeinsam nach Österreich schleppten, wobei die Tat hinsichtlich der genannten Person nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie im Bundesgebiet von der Polizei aufgegriffen wurden.
- am römisch 40 2023, indem die genannte Person zwölf Flüchtlinge in Ungarn in einen PKW mit dem genannten Kennzeichen und ein unbekannter Täter eine nicht näher bekannte Zahl von Flüchtlingen in Ungarn in einen PKW mit dem genannten Kennzeichen aufnahmen, mit den Fahrzeugen gemeinsam nach Österreich schleppten, wobei die Tat hinsichtlich der genannten Person nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie im Bundesgebiet von der Polizei aufgegriffen wurden. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das vollinhaltliche Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, demgegenüber als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Vielzahl der geschleppten Personen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die übergeordnete Rolle des Beschwerdeführers (Sekretär/rechte Hand des Kopfes der kriminellen Vereinigung). Als erwiesen nahm das Strafgericht an, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung pro Monat EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Das Oberlandesgericht XXXX führte in seinem Urteil vom XXXX 2024 betreffend Anhebung der Freiheitsstrafe aus wie folgt:Das Oberlandesgericht römisch 40 führte in seinem Urteil vom römisch 40 2024 betreffend Anhebung der Freiheitsstrafe aus wie folgt: „[…] Ausgehend von diesem (ergänzten und korrigierten) Strafzumessungssachverhalt wird die vom Erstgericht verhängte Sanktion dem Gewicht der Taten, der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs. 1 StGB) und den bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecken der Spezial- und Generalsprävention nicht gerecht. Mit Blick auf die Anzahl der unter Mitwirkung des Beschwerdeführers geschleppten Personen und seine im Vergleich zu den Schlepperfahrern übergeordnete Stellung innerhalb der Schleppervereinigung („Sekretär“ für den Kopf der Schleppervereinigung) ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen. Aufgrund der drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe kommt eine bedingte Nachsicht auch bloß eines Teiles der Sanktion gemäß § 43a Abs. 4 StGB nicht in Betracht […].“„[…] Ausgehend von diesem (ergänzten und korrigierten) Strafzumessungssachverhalt wird die vom Erstgericht verhängte Sanktion dem Gewicht der Taten, der persönlichen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) und den bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecken der Spezial- und Generalsprävention nicht gerecht. Mit Blick auf die Anzahl der unter Mitwirkung des Beschwerdeführers geschleppten Personen und seine im Vergleich zu den Schlepperfahrern übergeordnete Stellung innerhalb der Schleppervereinigung („Sekretär“ für den Kopf der Schleppervereinigung) ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen. Aufgrund der drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe kommt eine bedingte Nachsicht auch bloß eines Teiles der Sanktion gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB nicht in Betracht […].“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch eine Kopie des gültigen niederländischen Reisepasses. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet. Aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte auch festgestellt werden, dass bis auf eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet in der Justizanstalt XXXX , keine weiteren Meldungen, vorliegen. 2.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein maßgebliches Privat- und Familienleben verfügt. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet. Aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte auch festgestellt werden, dass bis auf eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet in der Justizanstalt römisch 40 , keine weiteren Meldungen, vorliegen. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer Pflicht der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen indem sie diesen nicht einvernommen habe auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer Pflicht der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen indem sie diesen nicht einvernommen habe auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Einvernahme hätte angeben könne, dass er ein straffreies Leben führten möchte sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht strafrechtlich verurteilt worden wäre, vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen, da hierzu ein konkretes tatsächliches Vorbringen fehlt. Dem Beschwerdeführer wurde weiters seitens der belangten Behörde am XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters seitens der belangten Behörde am römisch 40 2024, zugestellt am römisch 40 2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Niederlande und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Niederlande und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und ging hier keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.2.
- Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und ging hier keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Bei der bezüglich des Beschwerdeführers zu erstellen Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221, VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, Ra 2013/22/0097 mit Verweis auf E 27 März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103).Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom
- November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, Ra 2013/22/0097 mit Verweis auf E 27 März 2007, 2007/18/0135; E
- Juni 2007, 2007/21/0170; E
- Februar 2012, 2009/21/0103). 3.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 FPG, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2024 Folge gegeben und die unbedingte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Der Beschwerdeführer stellte in Umsetzung seines Tatplanes nach entsprechenden Absprachen in wiederholten Angriffen Fahrzeuge für Schlepperzwecke zur Verfügung, welche sich teilweise in seinem Besitz befanden, teilweise von ihm – teils mit Hilfe von Strohmännern – angemietet wurden, mietete Hotelzimmer und Wohnungen für weitere Mitglieder der Vereinigung an, organisierte Zug- und Flugtickets für diese, heuerte Schlepperfahrer an und beschaffte Geldmittel für Leihfahrzeuge im Wege der „ XXXX “. Sämtliche seiner Tätigkeiten dienten dazu, es den Mittätern, die in der Regel telefonisch oder per WhatsApp entsprechende Anweisungen erhielten zu ermöglichen, Schlepperfahrten und Tätigkeiten durchzuführen. Er hielt es sohin zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich und auch die anderen Schlepper durch die genannten Schleppungen (rechtswidrige Einreise oder Durchreisen von zahlreichen Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaats Österreichs) unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. 3.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, Absatz 4, FPG, unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 2024 Folge gegeben und die unbedingte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre angehoben. Der Beschwerdeführer stellte in Umsetzung seines Tatplanes nach entsprechenden Absprachen in wiederholten Angriffen Fahrzeuge für Schlepperzwecke zur Verfügung, welche sich teilweise in seinem Besitz befanden, teilweise von ihm – teils mit Hilfe von Strohmännern – angemietet wurden, mietete Hotelzimmer und Wohnungen für weitere Mitglieder der Vereinigung an, organisierte Zug- und Flugtickets für diese, heuerte Schlepperfahrer an und beschaffte Geldmittel für Leihfahrzeuge im Wege der „ römisch 40 “. Sämtliche seiner Tätigkeiten dienten dazu, es den Mittätern, die in der Regel telefonisch oder per WhatsApp entsprechende Anweisungen erhielten zu ermöglichen, Schlepperfahrten und Tätigkeiten durchzuführen. Er hielt es sohin zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich und auch die anderen Schlepper durch die genannten Schleppungen (rechtswidrige Einreise oder Durchreisen von zahlreichen Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaats Österreichs) unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Wie schon ausgeführt reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet mit dem Vorsatz ein, zahlreichen Fremden die Ein- oder Durchreise durch Österreich oder nach Österreich zu ermöglich. Der Beschwerdeführer fungierte hierbei insbesondere als „Sekretär/rechte Hand des Kopfes der kriminellen Vereinigung“. Hierdurch erhielt der Beschwerdeführer zumindest ein Entgelt iHv EUR XXXX . Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Wie schon ausgeführt reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet mit dem Vorsatz ein, zahlreichen Fremden die Ein- oder Durchreise durch Österreich oder nach Österreich zu ermöglich. Der Beschwerdeführer fungierte hierbei insbesondere als „Sekretär/rechte Hand des Kopfes der kriminellen Vereinigung“. Hierdurch erhielt der Beschwerdeführer zumindest ein Entgelt iHv EUR römisch 40 . Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer ein straffreies Leben führen möchte und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sohin keine Wiederholungsgefahr ausgeht, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen lässt, zumal der Beschwerdeführer noch nicht strafrechtlich verurteilt worden wäre und eine Entlassung im Falle einer Verurteilung nach § 114 Abs. 4 FPG aus der Strafhaft erst in einigen Jahren zu erwarten sei und sohin eine rechtmäßige Gefährdungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sei. Hierzu wird ausgeführt, dass zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es lässt sich demnach nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (vgl. VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157). Ebenso steht einer Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0112; 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen lässt, zumal der Beschwerdeführer noch nicht strafrechtlich verurteilt worden wäre und eine Entlassung im Falle einer Verurteilung nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG aus der Strafhaft erst in einigen Jahren zu erwarten sei und sohin eine rechtmäßige Gefährdungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sei. Hierzu wird ausgeführt, dass zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es lässt sich demnach nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen vergleiche VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157). Ebenso steht einer Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche VwGH 4.9.2024, Ra 2023/19/0112; 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führten könnte. In einer solchen Konstellation sind daher jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0224).Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führten könnte. In einer solchen Konstellation sind daher jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen vergleiche VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0224). Der Beschwerdeführer fasste spätestens am XXXX 2023 den Entschluss, mit dem Kopf der kriminellen Vereinigung zusammenzuarbeiten und schloss sich in Umsetzung dieses Vorhabens einer arbeitsteilig vorgehenden Verbindung bestehend aus mehreren Mittätern, mithin von mehr als zwei Personen an, die es sich zum Ziel gemacht hatte, Fremde ohne gültige Reisepapiere über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Monaten aus verschiedenen Ländern über Serbien und Ungarn nach Österreich bzw. weiter nach Deutschland gegen Bezahlung von mehreren tausend Euro pro geschleppter Person zu bringen. Er wusste, dass er im Rahmen eines solchen Zusammenschlusses tätig wurde und dass hinter seiner Schleppung eine Organisation stand, die aus mehr als zwei Personen bestand und sich auf die Begehung von Schleppungen spezialisiert hatte und tätig ist. Hierbei stellte er die Fahrzeuge für Schlepperzwecke zur Verfügung, mietete Hotelzimmer und Wohnungen für weitere Mitglieder der Vereinigung an, organisierte Zug- und Flugtickets, heuerte Schlepperfahrer an und beschaffte die Geldmittel für Leihfahrzeuge. Als mildernd wertete das Gericht das vollinhaltliche Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Vielzahl der geschleppten Personen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie seine übergeordnete Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Schöffensenat eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach sodann das OLG XXXX aus, dass die vom Erstgericht verhängte Sanktion dem Gewicht der Taten, der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers und den bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecken der Spezial- und Generalprävention nicht gerecht wurde. Mit Blick auf die Anzahl der unter Mitwirkung des Beschwerdeführers geschleppten Personen (über 74) und seine im Vergleich zu den Schlepperfahren übergeordneten Stellung innerhalb der Schleppervereinigung, war vielmehr eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen. Hierbei sprach das OLG XXXX auch aus, dass innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 114 Abs. 4 FPG) das Zusammentreffen von mehreren zum Teil mehrfach qualifizierten strafbaren Handlungen erschwerend erhöht.Der Beschwerdeführer fasste spätestens am römisch 40 2023 den Entschluss, mit dem Kopf der kriminellen Vereinigung zusammenzuarbeiten und schloss sich in Umsetzung dieses Vorhabens einer arbeitsteilig vorgehenden Verbindung bestehend aus mehreren Mittätern, mithin von mehr als zwei Personen an, die es sich zum Ziel gemacht hatte, Fremde ohne gültige Reisepapiere über einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Monaten aus verschiedenen Ländern über Serbien und Ungarn nach Österreich bzw. weiter nach Deutschland gegen Bezahlung von mehreren tausend Euro pro geschleppter Person zu bringen. Er wusste, dass er im Rahmen eines solchen Zusammenschlusses tätig wurde und dass hinter seiner Schleppung eine Organisation stand, die aus mehr als zwei Personen bestand und sich auf die Begehung von Schleppungen spezialisiert hatte und tätig ist. Hierbei stellte er die Fahrzeuge für Schlepperzwecke zur Verfügung, mietete Hotelzimmer und Wohnungen für weitere Mitglieder der Vereinigung an, organisierte Zug- und Flugtickets, heuerte Schlepperfahrer an und beschaffte die Geldmittel für Leihfahrzeuge. Als mildernd wertete das Gericht das vollinhaltliche Geständnis des Beschwerdeführers sowie dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel. Als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die Vielzahl der geschleppten Personen, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie seine übergeordnete Rolle. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Schöffensenat eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren als schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach sodann das OLG römisch 40 aus, dass die vom Erstgericht verhängte Sanktion dem Gewicht der Taten, der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers und den bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecken der Spezial- und Generalprävention nicht gerecht wurde. Mit Blick auf die Anzahl der unter Mitwirkung des Beschwerdeführers geschleppten Personen (über 74) und seine im Vergleich zu den Schlepperfahren übergeordneten Stellung innerhalb der Schleppervereinigung, war vielmehr eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angemessen. Hierbei sprach das OLG römisch 40 auch aus, dass innerhalb eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 114, Absatz 4, FPG) das Zusammentreffen von mehreren zum Teil mehrfach qualifizierten strafbaren Handlungen erschwerend erhöht. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 3 Z 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann bei einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der Zeitpunkt der Entlassung nicht so weit in der Zukunft liegt, dass dies zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann bei einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal der Zeitpunkt der Entlassung nicht so weit in der Zukunft liegt, dass dies zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde und in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst vor, dass seine gesamte Familie, darunter seine Ehefrau und seine drei Kinder, in den Niederlanden leben.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde und in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst vor, dass seine gesamte Familie, darunter seine Ehefrau und seine drei Kinder, in den Niederlanden leben. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dessen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden liegt. Ihm wird es sohin auch weiterhin möglich sein, sich dort zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er auch angab, dort eine eigene Firma zu haben. Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in den Niederlanden zu erwirtschaften. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte unbefristete Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig. So fand das erkennende Gericht bei einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren, mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren das Auslangen. Auch handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Ein- bzw. Durchreisen des Beschwerdeführers nur zur Begehung strafbarer Handlungen erfolgten. Auch konnte das strafbare Handeln nur aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers in Slowenien eingestellt werden. Auch ging im gesamten Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zehn
(10)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zehn
(10)Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der Beschwerdeführer eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, da der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat und sein persönliches Verhalten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sohin ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise besteht. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX 2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297762.1.00