RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlI422 2282978-2 Spruch, I422 2282978-2/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thom
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer) stellte mit Einbringung vom 28.06.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) diesen gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) diesen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 05.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 vorgelegt. Für den 10.04.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer hiezu geladen. Am 02.04.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid durch den Beschwerdeführer mit die Rechtsvertretung zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 02.04.2025 seine Beschwerde gegen den Bescheides der belangten Behörde vom 14.10.2024 zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 14.10.2024 zog der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200; 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; 25.07.2013, 2013/07/0099). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 14.10.2024 zog der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200; 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; 25.07.2013, 2013/07/0099). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist vergleiche mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2282978.2.00