4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Begründung:, , Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag
2a FPG ab.Mit Bescheid vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 14.11.2024 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 31.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsberaterin einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz mit dem folgenden Wortlaut: „Betreff: Zurückziehen der Beschwerde vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idgF (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG). Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, BFA-VG). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Nach der Anordnung des - offenbar § 63 Abs 4 AVG nachgebildeten - § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht damit jeder Partei des Verfahrens grundsätzlich (vorbehaltlich einer abweichenden materiengesetzlichen Regelung) frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 25).Nach der Anordnung des - offenbar Paragraph 63, Absatz 4, AVG nachgebildeten - Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht damit jeder Partei des Verfahrens grundsätzlich (vorbehaltlich einer abweichenden materiengesetzlichen Regelung) frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 7, VwGVG Rz 25). Die Zurücknahme eines bereits eingebrachten Rechtsmittels wird allerdings als „Zurückziehung “ bezeichnet (vgl § 13 Abs 7 AVG). Verfahrensrechtlich betrachtet ist diese Zurückziehung nichts anderes als ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht. Insofern gelten für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht und die Rechtsmittelzurücknahme auch dieselben Voraussetzungen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 7 VwGVG Rz 28).Die Zurücknahme eines bereits eingebrachten Rechtsmittels wird allerdings als „Zurückziehung “ bezeichnet vergleiche Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Verfahrensrechtlich betrachtet ist diese Zurückziehung nichts anderes als ein nachträglicher Rechtsmittelverzicht. Insofern gelten für den „eigentlichen“ Rechtsmittelverzicht und die Rechtsmittelzurücknahme auch dieselben Voraussetzungen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 7, VwGVG Rz 28). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor. Der durch die Rechtsberatung des Beschwerdeführers übermittelte Schriftsatz vom 31.03.2025 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs 1 VwGVG) regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der einschlägigen Literatur ist dies jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, 24.10.2017, Ra 2017/06/0189, Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 28 VwGVG Rz 25).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der einschlägigen Literatur ist dies jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten (s. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, 24.10.2017, Ra 2017/06/0189, Köhler in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 28, VwGVG Rz 25). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Gegenständlich konnte
GVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.Gegenständlich konnte
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art EMRK und Artikel 47, GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist vergleiche mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Folgen einer Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Folgen einer Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2294383.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.