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{'item': 'W114 2306475-1'}

Obsah (5)§ 17Art. 133Art. 130Art. 131§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW114 2306475-1 Spruch, W114 2306475-1/10E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Ric

§ 17Abs. 3 i

Vm § 20 Abs. 1 VermG nach Zurückziehung der Beschwerde am 03.04.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom 21.06.2024 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom 05.06.2024, Geschäftsfallnummer 3923/2023/63, betreffend eine amtswegige Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 804/3 KG 63370 Gießenberg

Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, VermG nach Zurückziehung der Beschwerde am 03.04.2025: A) Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W114 2306475-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom 05.06.2024, Geschäftsfallnummer 3923/2023/, wurde amtswegig das Grundstück mit der Grundstücksnummer 804/3 KG 63370 Gießenberg vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat XXXX Beschwerde erhoben.
  3. Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 Beschwerde erhoben.
  4. Am 03.04.2025 hat XXXX , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , diese Beschwerde zurückgezogen.
  5. Am 03.04.2025 hat römisch 40 , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , diese Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung der Beschwerde inhaltlich gegenstandslos. Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2306475-1/10E eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2306475-1/10E eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2306475.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.