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{'item': 'W139 2309979-1'}

Obsah (10)Art 133Art 135§ 328§ 4§ 6§ 334§ 350§ 2§ 351§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW139 2309979-1 Spruch, W139 2309979-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: Der Auftraggeber führe mit der Bezeichnung „Büroausstattung VKI Altbau“ ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrags betreffend die Lieferung von (Büro-)Möbeln für die Ausstattung des vollständig umgebauten
  3. Stocks im Altbau am Sitz des Auftraggebers nach dem Bestbieterprinzip durch. Demnach soll das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot anhand folgender Zuschlagskriterien ermittelt werden, wobei insgesamt 100 Punkte erreicht werden können: Auftraggeber sei der Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien. Dieser sei eine Einrichtung iSd § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 und mithin ein öffentlicher Auftraggeber. Es handle sich um eine Einrichtung, die vom Bund finanziert werde (§ 1 Abs 1 VKIFinanzG 2022). Auftraggeber sei der Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien. Dieser sei eine Einrichtung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 und mithin ein öffentlicher Auftraggeber. Es handle sich um eine Einrichtung, die vom Bund finanziert werde (Paragraph eins, Absatz eins, VKIFinanzG 2022). Die Antragstellerin habe vor Ablauf der Angebotsfrist ein den Bestimmungen der Ausschreibung entsprechendes, insbesondere formrichtiges und vollständiges Angebot abgegeben. Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die vom Auftraggeber am 21.03.2025 über die elektronische Vergabeplattform mitgeteilte Zuschlagsentscheidung, wonach der Zuschlag der XXXX erteilt werden soll.Der Nachprüfungsantrag richte sich gegen die vom Auftraggeber am 21.03.2025 über die elektronische Vergabeplattform mitgeteilte Zuschlagsentscheidung, wonach der Zuschlag der römisch 40 erteilt werden soll. Angefochten werde die Zuschlagsentscheidung ausschließlich betreffend die Angebotsbewertung im Zuschlagskriterium „Design und Komfort“. Im Zuschlagskriterium „Design und Komfort“ sollen Design und Komfort der zu liefernden Büromöbel bewertet werden. Weitere Festlegungen, was im Zuschlagskriterium „Design und Komfort“ unter „Design“ und „Komfort“ in concreto bewertet werde, seien vorab in der Ausschreibungsunterlage nicht getroffen worden. Mithin bestehe das Zuschlagskriterium „Design und Komfort“ lediglich aus den Worthülsen „Design“ und „Komfort“. Die Bewertung erfolge durch eine interne Bewertungskommission, bestehend aus der Geschäftsführung und den Abteilungen „IT & Infrastruktur“ und „Vertrieb & Marketing“, welche jeweils unabhängig voneinander auf Basis einer Punkteskala von 0 bis 10 Punkten das Design einerseits und den Komfort andererseits bewerten sollen. Bemerkenswert sei, dass wie sonst bei Vergabeverfahren üblich, keine Bemusterung der angebotenen Büroeinrichtung stattgefunden habe, wodurch eine objektive Angebotsbewertung im Zuschlagskriterium „Design und Komfort“ nicht möglich (zB zur Wahrnehmung der Haptik, Ergonomie) gewesen sei. Dies erkläre insbesondere auch, dass im Zuschlagskriterium „Design und Komfort“ der Komfort weder von der Geschäftsführung noch von den Abteilungen „IT & Infrastruktur“ und „Vertrieb & Marketing“ bewertet worden sei bzw bewertet werden habe können. Darüber hinaus beschränke sich die Begründung jeweils mangels Festlegung in der Ausschreibung, welche Aspekte unter Design und Komfort bewertet werden sollen, auf nichtssagende Floskeln und Worthülsen. Der Antragstellerin sei es insofern nicht möglich, (vergleichend) zu überprüfen, anhand welcher Kriterien die beiden Angebote wie bewertet worden seien. Hierfür wäre zB erforderlich, darzulegen, welche Farbkonzepte konkret angeboten und wie sie konkret bewertet worden seien. Abgesehen davon stehe die Punktevergabe von jeweils 6 von 10 Punkten durch die Geschäftsführung in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur Angebotsbewertung, zumal das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit „durchschnittlich wertig hinsichtlich der angestrebten Imagewerte des VKI“ bewertet worden sei, während das Angebot der Antragstellerin besser, nämlich mit „sehr wertig hinsichtlich der angestrebten Imagewerte des VKI“, bewertet worden sei. Auch die Punktevergabe durch die Abteilung „IT & Infrastruktur“ sei mit der Angebotsbewertung nicht vereinbar, zumal die Antragstellerin im Gegensatz zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin „[g]ute Ideen für Besprechungskojen, Küche und MeetMeAreas“ gehabt habe und dennoch schlechter bewertet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der Abteilung „IT & Infrastruktur“ betreffend Formensprache, Haptik und Innovation, zumal sich das Büroeinrichtungsprogramm der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin – und mithin die angebotene Büroeinrichtung der beiden Bieter – in Bezug auf Formensprache, Haptik und Innovation weitgehend ähneln würden. Auch sei ein Punkteabzug betreffend das Farbkonzept nicht nachvollziehbar, da im Auftragsfall der Küchentisch durch einen farblich anders gestalten Küchentisch ausgetauscht werden hätte können. Auch der mit dem Farbkonzept begründete Punkteabzug durch die Abteilung „Vertrieb & Marketing“ erscheine nicht nachvollziehbar, da sich die Antragstellerin beim Farbkonzept an die Vorgaben des Auftraggebers gehalten und – wie von diesem gewünscht – Akzente mit den neuen Farben des VKI Corporate Design Manual gesetzt habe. Die Farbkonzepte aller Bieter dürften daher im Wesentlichen auf ähnlichen Farbkonzepten beruhen bzw sich nur in wenigen Nuancen unterscheiden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Design und Komfort“ durch die Geschäftsführung und die Abteilungen „IT & Infrastruktur“ und „Vertrieb & Marketing“ als rechtswidrig dar. Abgesehen davon, wäre bereits im Vorfeld in der Ausschreibungsunterlage transparent zu beschreiben gewesen, anhand welcher Bewertungskriterien ein Angebot mit null Punkten, einem Punkt, zwei Punkten, drei Punkten usw bewertet werde, damit die Bieter ihre Angebote daran ausrichten hätten können. Die Beschreibung des Zuschlagskriteriums „Design und Komfort“ beschränke sich lediglich auf die Worthülsen Design und Komfort und auf die Festlegung, dass die Angebote mit 0 bis 10 Punkten bewertet werden. Es sei auch nicht dargestellt, in welchem Verhältnis Design und Komfort zueinander stehen bzw bewertet werden (zB: Wie zB ein Angebot mit schlechtem Design aber sehr gutem Komfort bewertet werde?). Mangels all dieser Vorgaben könne die Nachvollziehbarkeit der Angebotsbewertung auch nicht mehr hergestellt werden. Im vergaberechtlichen Sinn liege sohin ein „Wurzelmangel“ vor, der zum Widerruf des Vergabeverfahrens führen müsse. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärte die Antragstellerin ihr Vorbringen zum Sachverhalt, zur Rechtswidrigkeit und zur drohenden Schädigung ausdrücklich auch zum Vorbringen im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Interessenabwägung habe zugunsten der Antragstellerin auszufallen, besondere öffentliche Interessen, welche gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung spreche würden, liegen nicht vor. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung stelle weder für den Auftraggeber noch für die sonstigen Bieter eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die vorübergehende Untersagung der Zuschlagserteilung stelle gegenständlich das gelindeste Mittel dar, mit dem der verfolgte Zweck erreicht werden könne. Nur durch die Untersagung der Zuschlagserteilung könne verhindert werden, dass eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin endgültig verunmöglicht und ihr Interesse am Vertragsabschluss sowie ihr Interesse an der Erlangung eines wichtigen Referenzprojekts mit vergaberechtlichen Mitteln undurchsetzbar werde.
  4. Am 02.04.2025 erteilte der Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien (in der Folge: Auftraggeber), allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Er beantragte weiters einzelne Dokumente von der Akteneinsicht auszunehmen. Im Übrigen sprach sich der Auftraggeber nicht gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Es würden keine öffentlichen Interessen dagegen sprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens wird vorerst im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: Der Auftraggeber Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH, schrieb im Dezember 2024 unter der Bezeichnung „Büroausstattung VKI Altbau“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 240/2024 unter der Bekanntmachungsnummer 752340-2024 sowie auf der Vergabeplattform ANKÖ; CPV-Code 39130000). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung und der Aufbau von Möbeln zur Büroausstattung nach dem vollständigen Umbau des Altbaus (4.Stöcke) am Sitz des Auftraggebers, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien.Der Auftraggeber Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH, schrieb im Dezember 2024 unter der Bezeichnung „Büroausstattung VKI Altbau“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 240 aus 2024, unter der Bekanntmachungsnummer 752340-2024 sowie auf der Vergabeplattform ANKÖ; CPV-Code 39130000). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung und der Aufbau von Möbeln zur Büroausstattung nach dem vollständigen Umbau des Altbaus (4.Stöcke) am Sitz des Auftraggebers, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien. Die Ausschreibung blieb unangefochten. Sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin legten fristgerecht Angebote, wobei die Angebotsfrist am 16.01.2025, 15.00 Uhr, endete. Am 21.03.2025 wurde die Antragstellerin von der vergebenden Stelle (Brauneis Rechtsanwälte GmbH) darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der XXXX erteilen zu wollen. Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Am 21.03.2025 wurde die Antragstellerin von der vergebenden Stelle (Brauneis Rechtsanwälte GmbH) darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der römisch 40 erteilen zu wollen. Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025 ein. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe. Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
  7. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist der Verein für Konsumenteninformation. Dieser ist öffentlicher Auftraggeber

§ 4Abs 1 Z 2 BVerg

G 2018. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich

§ 6BVerg

G 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist der Verein für Konsumenteninformation. Dieser ist öffentlicher Auftraggeber

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich

Paragraph 6, BVergG 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG

  1. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  2. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 350 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E).Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 350, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59; BVwG 16.12.2020, W187 2236898-2/29E; siehe auch BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/26E). Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

§ 334Abs 2 BVerg

G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung

§ 350Abs 1 BVerg

G 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich zweifelsfrei gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 15 lit a sublit aa BVerg

G 2018.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung

Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt. Der Nachprüfungsantrag richtet sich zweifelsfrei gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.03.2025. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG

  1. Inhaltliche Beurteilung des Antrages

§ 350Abs 1 BVerg

G 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

§ 351Abs 1 BVerg

G 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

§ 351Abs 3 BVerg

G 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

§ 351Abs 4 BVerg

G 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren der XXXX erteilen zu wollen. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein.Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren der römisch 40 erteilen zu wollen. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren schon angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht abzusprechen (siehe etwa VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein. Da bei (zumindest teilweisem) Zutreffen der Behauptung der Antragstellerinnen die Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängern rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr XXVI. GP 203). Da bei (zumindest teilweisem) Zutreffen der Behauptung der Antragstellerinnen die Zuschlagserteilung an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängern rechtswidrig sein könnte und der Antragstellerin bei Fortführung des Vergabeverfahrens die Vereitelung einer Zuschlagschance mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand zu halten, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung an die Antragstellerin im Rahmen eines vergaberechtskonformen Verfahrens wahrt (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch EBRV 69 BlgNr römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 203). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ua auf den Entgang des gegenständlichen Auftrags und des Deckungsbeitrags, die frustrierten Kosten der Verfahrensbeteiligung sowie auf den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes verweist. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung erscheint grundsätzlich plausibel. Ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (siehe VwGH 22.06.2011, 2009/04/0128; VwGH 24.02.2006, 2004/04/0127). Beim Verlust eines Referenzprojektes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVA 21.02.2007, N/0012-BVA/07/2007-13; BVA 09.06.2010, N/0008-BVA/02/2010-7 uva). Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes (EuGH 28.10.1999, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua; EuGH 18.06.2002, Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH) sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (VfGH 25.10.2002, B1369/01; siehe insb. bereits BVA 25.01.2002, N-128/01-45 uvm). Der Auftraggeber sprach sich nicht gegen die begehrte Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und bezeichnete keine Interessen, die gegen ihre Erlassung sprechen würden. Auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin führte keine Interessen ins Treffen, die der begehrten Erlassung der einstweiligen Verfügung entgegenstehen würden. Im Übrigen sind dem Bundesverwaltungsgericht besondere öffentliche Interessen, Interessen der Auftraggeberin, der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin oder sonstiger Bieter an der unmittelbaren Fortführung des Vergabeverfahrens nicht bekannt. Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung

§ 351Abs 1 BVerg

G 2018 nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme, die Untersagung der Zuschlagserteilung, als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 351 Abs 3 BVergG 2018 auszusprechen war, als damit die Schaffung von unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Wettbewerbsposition der Antragstellerinnen im gegenständlichen Vergabeverfahren vermieden wird.Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung

Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen, weswegen die im Spruch ersichtliche Sicherungsmaßnahme, die Untersagung der Zuschlagserteilung, als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 auszusprechen war, als damit die Schaffung von unumkehrbaren Tatsachen zum Nachteil der Wettbewerbsposition der Antragstellerinnen im gegenständlichen Vergabeverfahren vermieden wird. Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens

§ 351Abs 4 BVerg

G 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber und die präsumtive Zuschlagsempfängerin sind durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 04.05.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG 10.01.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 20.03.2014, W139 2003185-1/11E; BVwG 23.10.2014, W114 2013254-1/6E; BVA 10.02.2011, N/0011-BVA/10/2011-9, BVA 10.05.2011, N/0035-BVA/08/2011-12 mwN; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], Paragraph 391, Rz 2). Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, und zwar der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber und die präsumtive Zuschlagsempfängerin sind durch eine derartige Bestimmung der Dauer nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jederzeit deren Aufhebung beantragt werden kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 04.05.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2309979.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.