Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW141 2286937-1 Spruch, W 141 2286937-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Robert PALKA, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch lautet: "Dem Antrag des XXXX vom 12.05.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr XXXX gehört ab dem 12.05.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“"Dem Antrag des römisch 40 vom 12.05.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr römisch 40 gehört ab dem 12.05.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 12.05.2023, unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
- Mit Eingabe vom 02.06.2023 gab der Beschwerdeführer seine bevollmächtigte Vertretung durch XXXX bekannt.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.1.
- Zur weiteren Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.09.2023 basierendes fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.1.
- Zudem wurde ein Gutachten des Facharztes für Lungenheilkunde zur Gesamtbeurteilung vom 02.01.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.1.
- Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2024, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten Unstimmigkeiten aufweise. So sei es unrichtig, dass eine Begleitperson anwesend gewesen sei, sondern habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit hineingehen dürfen. An eine Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Er sei zudem auch weder zeitlich, örtlich noch sonst ausreichend orientiert. Die Beiziehung der Ehefrau sei vom Sachverständigen abgelehnt worden und gesagt worden, die Befunde seien ihm egal.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 12.05.2023, unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
- Mit Eingabe vom 02.06.2023 gab der Beschwerdeführer seine bevollmächtigte Vertretung durch römisch 40 bekannt., 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage., 1.
- Zur weiteren Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.09.2023 basierendes fachspezifisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage., 1.
- Zudem wurde ein Gutachten des Facharztes für Lungenheilkunde zur Gesamtbeurteilung vom 02.01.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen., 1.
- Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.01.2024, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten Unstimmigkeiten aufweise. So sei es unrichtig, dass eine Begleitperson anwesend gewesen sei, sondern habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit hineingehen dürfen. An eine Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Er sei zudem auch weder zeitlich, örtlich noch sonst ausreichend orientiert. Die Beiziehung der Ehefrau sei vom Sachverständigen abgelehnt worden und gesagt worden, die Befunde seien ihm egal. Weiters sei ein Antrag auf Pflegegeld eingebracht worden und beziehe der Beschwerdeführer ein befristetes Rehageld. Ihm sei es zudem nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da er sofort in Angst und Panikattacken verfalle. Es werde um eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ersucht1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, wonach von seiner Seite keine Änderung der Einschätzung indiziert sei. Es sei kein rezenter fachärztlicher Befund mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht worden. Die Dosis der antidepressiven Therapie sei reduziert. Panikattacken seien definitionsgemäß nicht situationsgebunden und würden daher definitionsgemäß nicht die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfüllen.Es werde um eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ersucht, 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, wonach von seiner Seite keine Änderung der Einschätzung indiziert sei. Es sei kein rezenter fachärztlicher Befund mit psychopathologischem Fachstatus beigebracht worden. Die Dosis der antidepressiven Therapie sei reduziert. Panikattacken seien definitionsgemäß nicht situationsgebunden und würden daher definitionsgemäß nicht die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfüllen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.02.2024, von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 21.02.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.2.
- Mit Eingabe vom 26.06.2024 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage.2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.02.2024, von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 21.02.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt., 2.
- Mit Eingabe vom 26.06.2024 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt., 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie sowie Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage., 2.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 12.05.2023 60 v.H.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 12.05.2023 60 v.H., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: 53-jähriger Antragsteller, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung der Gattin zur Untersuchung. Harn unauffällig, Stuhl: Neigung zur Diarrhoe. Nikotin: negiert, Alkohol: gelegentlich Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipositas Körpergröße: 180cm Gewicht: > 100kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput / Collum: Kein Klopf- od. Druckschmerz, HNA frei. Aktive und passive Bewegl. der HWS nicht maßgeblich eingeschränkt. Sternogleidomastoideus kräftig. Kein Meningismus. Hirnnerven: lt. Angabe keine Hör- od. Sehstörung. Tinnitus. Wechselnde Geruchs- und Geschmackseinschränkungen. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik bds. ungestört, konjugiert. Keine DB, kein Nystagmus. GF: Fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. VII bds kräftig und seitengleich. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ.Hirnnerven: lt. Angabe keine Hör- od. Sehstörung. Tinnitus. Wechselnde Geruchs- und Geschmackseinschränkungen. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik bds. ungestört, konjugiert. Keine DB, kein Nystagmus. GF: Fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. römisch sieben bds kräftig und seitengleich. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ. Obere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke: frei. Grobe Kraft und Feinmotorik seitengleich, Sens.: ungestört. MER bds mittellebhaft bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Stamm/Wirbelsäule: Normale Konfiguration und Beweglichkeit bei kräftiger paravertebraler Muskulatur. Sensibilität im Stammbereich ungestört. Untere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke frei. Grobe Kraft, Feinmotorik, Sens. in allen Qualitäten seitengleich erhalten. MER bds schwach auslösbar bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Koordination: Hochfrequenter Haltetremor bds. Im AVV kein Pronieren oder Absinken, FNV nach WH bds zielsicher, keine Dysmetrie. Eudiadochokinese. Sprache/Sprechen: Unauffällige Spontan- u. Konversationssprache, kein Hinweis auf Dysphonie, Dysarthrie oder Dysphasie. Psychopathologischer Status: Der Antragsteller ist bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert. Der Gedankengang inhaltlich auf die Beschwerden fixiert, formal geordnet. Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration, Umstellbarkeit deutlich wechselhaft, Psychomotorik gebückt, verlangsamt. Kein Hinweis auf kognitives Defizit, Gedächtnis-und Merkfähigkeitsfunktionen im unteren Bereich der Norm. Keine Ermüdbarkeit. Stimmungslage ängstlich klagend, Affekte ausschließlich im neg. Bereich, kaum modulationsfähig, kurz ablenkbar. Antrieb im neg. Bereich vorhanden. Somatisierungstendenzen, Konversionselemente. Leicht paranoide Verarbeitungstendenzen, keine Zwangsstörung oder Phobie zu erheben. Frei flottierende Ängste, Angst vor Infektionen (trägt Maske). Keine vorzeitige Ermüdbarkeit. Keine Suizidalität. Biorhythmus: ESS. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung, das Gangbild zögerlich, sicher. Zehen- und Fersengang seitengleich kurz möglich. Im Romberg ungerichtetes Schwanken, nicht reproduzierbar, prolongierter Unterberger sei nicht durchführbar.1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Kommt frei gehend zur Untersuchung, das Gangbild zögerlich, sicher. Zehen- und Fersengang seitengleich kurz möglich. Im Romberg ungerichtetes Schwanken, nicht reproduzierbar, prolongierter Unterberger sei nicht durchführbar., 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. Gdb% 1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.2). Andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.1), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.0), Generalisierte Angststörung (F41.2), Somatisierungsstörung (F45.9). Chronisches Fatigue-Syndrom (G93.3) In der aktuellen neuropsychiatrischen Untersuchung ist im neurologischen Status kein Defizit zu objektivieren. Psychopathologisch besteht der in den Vorbefunden und Untersuchungen dargelegte Symptomenkomplex. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung besteht eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei schwerwiegenden biographischen Traumatisierungen (Selbstmord der Mutter nach Konflikt mit familiären Schuldzuweisungen, Verhältnis zum Vater, Tod der Schwiegermutter durch Covid 2020) bei maladaptiven Schemata (siehe auch Befund XXXX vom 03.08.2023). Es besteht ein klagend agitiert-depressives Bild mit deutlichen Somatisierungstendenzen mit teils ungerichteten und teils gerichteten histrionisch gefärbten Ängsten. Hier ist vor allem die Angst vor neuerlicher Ansteckung mit Corona anzuführen. Defizite bestehen v.a. in der Verhaltens-und Verarbeitungsebene, die kognitiven Einschränkungen sind - wie durch klinisch psychologische Befunde (vom 18.04.2023 und 04.05.2024) bestätigt - als leicht einzustufen.In der aktuellen neuropsychiatrischen Untersuchung ist im neurologischen Status kein Defizit zu objektivieren. Psychopathologisch besteht der in den Vorbefunden und Untersuchungen dargelegte Symptomenkomplex. Vor dem Hintergrund einer deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung besteht eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei schwerwiegenden biographischen Traumatisierungen (Selbstmord der Mutter nach Konflikt mit familiären Schuldzuweisungen, Verhältnis zum Vater, Tod der Schwiegermutter durch Covid 2020) bei maladaptiven Schemata (siehe auch Befund römisch 40 vom 03.08.2023). Es besteht ein klagend agitiert-depressives Bild mit deutlichen Somatisierungstendenzen mit teils ungerichteten und teils gerichteten histrionisch gefärbten Ängsten. Hier ist vor allem die Angst vor neuerlicher Ansteckung mit Corona anzuführen. Defizite bestehen v.a. in der Verhaltens-und Verarbeitungsebene, die kognitiven Einschränkungen sind - wie durch klinisch psychologische Befunde (vom 18.04.2023 und 04.05.2024) bestätigt - als leicht einzustufen. Aus den im Akt (neu) vorliegenden Befunden, den Angaben des Antragstellers, der Betrachtung der Anamnese im Längsschnitt und der aktuellen neuropsychiatrischen Untersuchung besteht bei dem Antragsteller eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.2). Die Diagnosen: Andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.1), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.0), Generalisierte Angststörung (F41.2), Somatisierungsstörung (F45.9) sind Teilaspekte der Hauptdiagnose bzw. beeinflussen das Ausmaß und die Präsentation der Hauptdiagnose maßgeblich und werden aufgrund ihrer deutlichen Ausprägung trotz Überschneidungen ICD-konform extra angeführt. In das Leiden miteinbezogen wird das bestehende Fatigue-Syndrom (G93.3), das - aufgrund der Biographie des Antragstellers, den bestehenden (in den vorliegenden Befunden dokumentierten psychiatrischen Störungen, des Verlaufes der Störung und der Präsentation - eher der psychiatrischen Grunderkrankung als einem Post-Covid-Syndrom zuzuordnen ist. Ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) oder eine Post Exertional Malaise (PEM) - beide in den Diagnosekriterien des Post-Covid-Syndroms geforderte Symptome - wird in den vorliegenden Befunden nicht beschrieben. Die Covid-19-Infektion des Antragstellers in Verbindung mit den im Umfeld sich ereigneten belastenden Ereignissen kann als Trigger für eine Eskalation der psychiatrischen Störung verstanden werden. Der gewählte Rahmensatz ergibt sich aus dem Ausmaß der Störung. Diese wird unterlegt durch eine Reihe von Rehabilitationsmaßnahmen (2x XXXX und XXXX ), mehrere fachärztliche Konsultationen (häufiger FA-Wechsel) und der erforderlichen medikamentösen Therapie. Aus den Befunden ist eine Chronifizierung der Störung ableitbar. Es bestehen affektive, somatische und leichte kognitive Störungen sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit rezidivierendem Leistungsknick und eine soziale Desintegration. Die Beschwerden sind durch das Persönlichkeitsprofil deutlich akzentuiert, eine psychosewertige Störung ist jedoch nicht abgrenzbar. Ein Zugang zu psychischen Ursachen ist dem Antragsteller durch den immensen Leidensdruck und die Fokussierung auf die körperliche Ebene deutlich erschwert.Der gewählte Rahmensatz ergibt sich aus dem Ausmaß der Störung. Diese wird unterlegt durch eine Reihe von Rehabilitationsmaßnahmen (2x römisch 40 und römisch 40 ), mehrere fachärztliche Konsultationen (häufiger FA-Wechsel) und der erforderlichen medikamentösen Therapie. Aus den Befunden ist eine Chronifizierung der Störung ableitbar. Es bestehen affektive, somatische und leichte kognitive Störungen sowie eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit rezidivierendem Leistungsknick und eine soziale Desintegration. Die Beschwerden sind durch das Persönlichkeitsprofil deutlich akzentuiert, eine psychosewertige Störung ist jedoch nicht abgrenzbar. Ein Zugang zu psychischen Ursachen ist dem Antragsteller durch den immensen Leidensdruck und die Fokussierung auf die körperliche Ebene deutlich erschwert. 03.05.02 60 2 Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen zystischer Veränderungen Unterer Rahmensatz, da resultierende nur leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung 06.02.02 30 3 Psoriasis Unter Rahmensatz, da begrenztes Geschehen ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation. 01.01.02 20 4 Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungsbehandlung nächtliche Atemstillstände vermieden werden können. 06.11.02 20 5 Zustand nach Covid-19-Infektion 10/2020 + 11/2022Zustand nach Covid-19-Infektion 10 aus 2020, + 11/2022 Unterer Rahmensatz, da im pulmonalen Bereich keine objektivierbare Funktionsstörung vorliegt. Die Symptome des Post-Covid-Syndroms sind nervenärztlich zu beurteilen. 06.07.01 10 6 Bullöse Veränderungen des rechten Lungenunterlappens g.Z. Unterer Rahmensatz, da lediglich leichtgradige Funktionseinschränkung, wobei begleitend die Allergieneigung sowie bronchiale Überempfindlichkeit miterfasst werden. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt bzw. nur geringe funktionelle Einschränkungen vorliegen. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils mit Stichtag 26.04.2024.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils mit Stichtag 26.04.2024., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde unter Berücksichtigung der Vorgutachten auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurden die vom Sachverständigen angegebenen psychischen Krankheitsbilder unter der Positionsnummer 03.05.02 eingestuft. Wie der Sachverständige ausführt, handelt es sich bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers um die Hauptdiagnose und wurden die fünf weiteren Diagnosen ICD-konform extra angeführt. Wie er anschaulich darlegt, handelt es sich hierbei jedoch um Teilaspekte der Hauptdiagnose und sind mit dieser im Zusammenhang zu sehen, sodass die Einstufung des Beschwerdebildes im Abschnitt 03.
- „rotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ plausibel erscheint. Wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden ausführt, sind die
den Kriterien der Einschätzungsverordnung erforderlichen affektiven, somatischen und kognitiven Störungen – welche von ihm zwar als leicht bezeichnet werden – jedenfalls gegeben, wie dies etwa aus dem Entlassungsbefund der psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX vom 03.08.2023 hervorgeht, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine generalisierte Angststörung attestiert wurden. Weiters gibt der Sachverständige an, dass auch eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliegt, was mit dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt und auch naheliegend erscheint, wenn der Beschwerdeführer etwa angibt, aus Furcht vor einer COVID-Erkrankung öffentliche Orte zu meiden. Befundmäßig belegt wird diese Einschätzung etwa durch den psychiatrischen Befundbericht vom 25.09.2023, in welchem etwa ängstliche Rückzugstendenzen sowie Menschen-und Aktivitätsvermeidung angeführt werden, was die diesbezüglichen Einschätzungen des Sachverständigen als durchwegs schlüssig erscheinen lässt. Weiters gibt der Sachverständige an, dass beim Beschwerdeführer ebenso Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit rezidivierendem Leistungsknick sowie soziale Desintegration vorliegen, was sich ebenfalls mit dem sehr glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen anamnestischen Angaben deckt, wenn er etwa angibt, keine 3 Stufen mehr steigen zu können und das Vertrauen in andere Menschen verloren zu haben. Da der Sachverständige weiters von einer Chronifizierung der Störung ausgeht, sind die Kriterien für die Einstufung unter der Positionsnummer 03.05.02 jedenfalls gegeben.Wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden ausführt, sind die
den Kriterien der Einschätzungsverordnung erforderlichen affektiven, somatischen und kognitiven Störungen – welche von ihm zwar als leicht bezeichnet werden – jedenfalls gegeben, wie dies etwa aus dem Entlassungsbefund der psychiatrischen Abteilung der Klinik römisch 40 vom 03.08.2023 hervorgeht, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie eine generalisierte Angststörung attestiert wurden. Weiters gibt der Sachverständige an, dass auch eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliegt, was mit dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt und auch naheliegend erscheint, wenn der Beschwerdeführer etwa angibt, aus Furcht vor einer COVID-Erkrankung öffentliche Orte zu meiden. Befundmäßig belegt wird diese Einschätzung etwa durch den psychiatrischen Befundbericht vom 25.09.2023, in welchem etwa ängstliche Rückzugstendenzen sowie Menschen-und Aktivitätsvermeidung angeführt werden, was die diesbezüglichen Einschätzungen des Sachverständigen als durchwegs schlüssig erscheinen lässt. Weiters gibt der Sachverständige an, dass beim Beschwerdeführer ebenso Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit rezidivierendem Leistungsknick sowie soziale Desintegration vorliegen, was sich ebenfalls mit dem sehr glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen anamnestischen Angaben deckt, wenn er etwa angibt, keine 3 Stufen mehr steigen zu können und das Vertrauen in andere Menschen verloren zu haben. Da der Sachverständige weiters von einer Chronifizierung der Störung ausgeht, sind die Kriterien für die Einstufung unter der Positionsnummer 03.05.02 jedenfalls gegeben. Wie der Sachverständige jedoch angibt, liegen keine psychosewertigen Störungen vor und geht der Sachverständige zudem davon aus, dass durch neuerlich geplante Rehabilitationsmaßnahmen sowie eine Therapieoptimierung eine Besserung möglich ist, sodass die für den oberen Rahmensatz erforderliche therapieresistente Stimmungsveränderung sowie krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik nicht vorliegen. Wenn der Sachverständige daher unter Berücksichtigung der Akzentuierung der Beschwerden durch das Persönlichkeitsprofil sowie den erschwerten Zugang zu den psychischen Ursachen durch den immensen Leidensdruck und die Fokussierung auf die körperliche Ebene den mittleren Rahmensatzwert heranzieht, erscheint dies dem erkennenden Senat gut nachvollziehbar. Die Abweichung zum Gutachten der belangten Behörde konnte der Sachverständige plausibel damit begründen, dass nachstehende Befunde im Sachverständigengutachten vom 26.09.2023 nicht angeführt waren: 1) Klinisch-psychologischer Befund vom 18.4.2023. 2) Entlassungsbefund der Klinik XXXX vom 3.8.2023.2) Entlassungsbefund der Klinik römisch 40 vom 3.8.2023. 3) Psychiatrischer Befundbericht vom 8. Februar 2023 4) Neurologischer Befundbericht vom 29.3.2023 5) Psychiatrischer Befundbericht vom 3. Mai 2023 Die abweichende Beurteilung ergibt sich
seinen Ausführungen aus den neu vorliegenden Befunden, in den die Art und das Ausmaß der vorliegenden Störungen mit den daraus folgenden Einschränkungen ausführlich beschrieben werden, sodass aus diesen ein – im Ausmaß der neu gewählten Positionsnummer mit entsprechendem Rahmensatz –abweichendes Ergebnis abgeleitet werden kann. Dass die erstmalige Berücksichtigung von Befunden zu einem anderen Ergebnis führen kann, liegt freilich auf der Hand. Hinsichtlich der weiteren Leiden ist anzuführen, dass diesbezüglich seitens der beschwerdeführenden Partei keine Einwendungen erhoben wurden und der erkennende Senat die diese betreffenden gutachterlichen Einschätzungen auch nicht als unschlüssig erkennen kann. So führte etwa der sachverständige Facharzt für Lungenheilkunde nachvollziehbar aus, dass das Leiden 2, „Zustand nach Entfernung des rechten Lungen-Unterlappens 1995 wegen zystischer Veränderungen“ unter der Positionsnummer 06.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten ist. Wie er in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung ausführt, handelt es sich um eine leichtgradige restriktive Ventilationsstörung bei gutartiger Grunderkrankung. Dass er aufgrund des Vorliegens einer leichtgradigen – anstatt einer mittelgradigen – Funktionsstörung den unteren Rahmensatz heranzieht, ist verständlich. Das Leiden 3, „Psoriasis“ wurde unter der Positionsnummer 01.01.02 eingestuft. Wenn der Sachverständige unter Berücksichtigung des bereits länger dauernden Bestehens, dem protrahierten Verlauf sowie der Rezidivität bereits die Voraussetzungen für diese Positionsnummer als erfüllt sieht, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden. Aufgrund des begrenzten Geschehens ohne relevante Funktionsstörung oder Komplikation kann jedoch lediglich der vom Sachverständigen herangezogene untere Rahmensatz zur Anwendung gebracht werden. Das Leiden 4, „Beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom“ wurde, aufgrund der erforderlichen nächtlichen Beatmung nachvollziehbar, unter der Positionsnummer 06.11.02 als mittelschwere Form der Erkrankung eingestuft. Wenn der Sachverständige angibt, dass nächtliche Atemstillstände vermieden werden können und er ansonsten von keinen relevanten Einschränkungen ausgeht, welche insoweit auch nicht befundmäßig belegt sind, ist die Wahl des unteren Rahmensatzes verständlich. Das Leiden 5, „Zustand nach Covid-19-Infektion“, wurde vom Facharzt für Lungenheilkunde zwar als einstufungsrelevant beurteilt, da von ihm jedoch keine objektivierbare Funktionsstörung angenommen wurde, erscheint unter der Annahme einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung die Wahl des unteren Rahmensatzes nachvollziehbar. Das Leiden 6, „Bullöse Veränderungen des rechten Lungenunterlappens g.Z.“, wurde aufgrund der fehlenden bis leichten Behinderung der Ventilation unter der Positionsnummer 06.06.01 unter Berücksichtigung der bloß leichtgradigen Funktionseinschränkungen unter Miterfassung der Allergieneigung sowie der bronchialen Überempfindlichkeit nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz und somit mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung wurde von keinem der beigezogenen Sachverständigen angenommen und wurde ein dahingehendes Vorbringen auch nicht erstattet. Ein solches ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden. Hinsichtlich des Leidens 5, „Zustand nach Covid-19-Infektion“, ist anzumerken, dass eine Beeinflussung des führenden Leidens wegen Geringfügigkeit ausscheidet. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Zu den erhobenen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurde insbesondere durch den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin – soweit dies freilich inhaltliche Einwendungen betrifft, da er naturgemäß bei der Begutachtung durch den Sachverständigen der belangten Behörde nicht anwesend war – Stellung genommen. Zur Annahme, dass der Beschwerdeführer „weder zeitlich, örtlich orientiert und keine regelrechte Auffassung" habe, gab der Sachverständige an, dass dem ein psychologisches Gutachten vom 18.4.2023 sowie die aktuelle Untersuchung entgegenstehen. Als Begründung für diese subjektive Annahme führte er nachvollziehbar an, dass im Rahmen von psychischen Alterationen häufig ein Überforderungsgefühl vorliegt und ein deutlich verzerrter Zugang zu bestehenden Kompetenzen besteht. Wenngleich dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist, führte der Sachverständige zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, der Beschwerdeführer könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, da er sonst in Panik verfällt, insbesondere aus, dass keine derartigen neurologischen oder psychischen Funktionseinschränkungen aus nervenfachärztlicher Sicht vorliegen, die eine Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die vorhandenen Ängste entsprechen demnach deutlichen angstneurotischen Elementen und ist eine Phobie ist daraus nicht ableitbar. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der vorgebrachten Einwendungen wurde das führende Leiden nunmehr um zwei Stufen höher mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft. Darüber hinaus war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der der Entscheidung zu Grunde gelegten sachverständigen Einschätzungen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 12.05.2023 auf.Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der vorgebrachten Einwendungen wurde das führende Leiden nunmehr um zwei Stufen höher mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft. Darüber hinaus war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der der Entscheidung zu Grunde gelegten sachverständigen Einschätzungen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 12.05.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 12.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 12.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden. ,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein zusätzliches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses fals nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein zusätzliches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses fals nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Die belangte Behörde sowie der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2286937.1.00