VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab 16.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab 16.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 16.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben bei der „Jobbörse“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 16.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben bei der „Jobbörse“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde vom 19.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig zur „Jobbörse“ nicht erschienen sei. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ihm das angebotene Beschäftigungsverhältnis unzumutbar gewesen sei. Während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könne auf Ausbildungswünsche des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen werden. Sinn des Arbeitslosenversicherungsrechts sei es, jede Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, wobei das Arbeitslosengeld zur notwendigen Überbrückung diene.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es sei ein Irrtum, dass er nicht erschienen sei. Er habe nicht gewusst, dass es eine Jobbörse sei, da er zwei Tage davor eine normale Bewerbung hingeschickt habe. Er wisse aber, dass es eindeutig in dem Schreiben stehe. Er habe sich für die Bewerbung die E-Mail-Adresse der Personalabteilung der Firma herausgesucht und seine Bewerbung dorthin gerichtet. Auf Nachfrage, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass in der Stellenausschreibung keine Kontaktdaten angeführt gewesen seien, verneine er dies. Er habe dies immer so gemacht. Seine Ausbildung als Immobilienberater habe er mittlerweile abgeschlossen. Dies laufe aber auf Provisionsbasis, er sei noch nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt. Laut ÖGK sei er mit 10 Euro monatlich angemeldet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei eine Mitarbeiterin des AMS Neunkirchen und habe dem BF die Stelle zugebucht. Ob darüber gesprochen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe eine Betreuungsvereinbarung mit ihm geschlossen und er sei auch belehrt worden, dass er sich bewerben müsse. Bis auf diesen Fall sei ihr nicht bekannt, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hätte. Seine geringfügige Beschäftigung sei ihr bekannt. Dem BF sei aber gesagt worden, dass er sich bewerben müsse, wenn er als arbeitssuchend vorgemerkt sei und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Sie sage ihren Kunden immer, dass man sich so bewerben müsse, wie es in der Stellenausschreibung stehe. Wenn ein Kunde nicht zur Jobbörse gehe, sei das für sie eine Arbeitsvereitelung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Stellenausschreibung ein Stapler- bzw. Kranschein keine obligatorische Einstellungsvoraussetzung bildet, da dies lediglich als „von Vorteil“ angegeben wird. Soweit als Anforderungen weiters Berufserfahrung im Metallbereich und Praxis (in Großbuchstaben), wobei ein „Lehrabschluss kein Muss“ ist, genannt werden, ist hierzu auszuführen, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit nicht unmittelbar in der metallverarbeitenden Industrie tätig war, doch oblag ihm im Zuge seines Dienstverhältnisses zur XXXX jedenfalls die Bedienung bzw. Führung von Maschinen. Inwieweit seine hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den potenziellen Dienstgeber von Nutzen gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer daher im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu klären gehabt. Gerade hierfür hätte sich ein persönliches Gespräch im Rahmen einer Jobbörse ja geradezu angeboten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Lehrabschlusses (mitsamt Lehrabschlussprüfung) des Beschwerdeführers als KFZ-Techniker kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Fähigkeiten verfügt, um für die Stellenausschreibung zumindest in Frage zu kommen. Indem der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, hat er jedoch jegliche Aussichten auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses von vornherein verhindert, sodass es zu einer allenfalls gebotenen Klärung gar nicht erst kommen konnte. Erstmals machte er in seiner Beschwerde geltend, dass er über keine Berufserfahrung und Praxis im Metallbereich verfüge und auch keinen Stapler- bzw. Kranschein habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
Stellenausschreibung ein Stapler- bzw. Kranschein keine obligatorische Einstellungsvoraussetzung bildet, da dies lediglich als „von Vorteil“ angegeben wird. Soweit als Anforderungen weiters Berufserfahrung im Metallbereich und Praxis (in Großbuchstaben), wobei ein „Lehrabschluss kein Muss“ ist, genannt werden, ist hierzu auszuführen, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit nicht unmittelbar in der metallverarbeitenden Industrie tätig war, doch oblag ihm im Zuge seines Dienstverhältnisses zur römisch 40 jedenfalls die Bedienung bzw. Führung von Maschinen. Inwieweit seine hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den potenziellen Dienstgeber von Nutzen gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer daher im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu klären gehabt. Gerade hierfür hätte sich ein persönliches Gespräch im Rahmen einer Jobbörse ja geradezu angeboten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Lehrabschlusses (mitsamt Lehrabschlussprüfung) des Beschwerdeführers als KFZ-Techniker kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Fähigkeiten verfügt, um für die Stellenausschreibung zumindest in Frage zu kommen. Indem der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, hat er jedoch jegliche Aussichten auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses von vornherein verhindert, sodass es zu einer allenfalls gebotenen Klärung gar nicht erst kommen konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht mehr behauptet hat, dass ihm das Beschäftigungsverhältnis unzumutbar war, sondern hat er, im Gegenteil, angegeben, dass es eine gute Gelegenheit gewesen wäre, zumal die Arbeitsstelle sich weniger als zwei Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Dass der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, steht unstrittig fest. Es mag daher zwar sein, dass er sich zuvor auch schriftlich beworben hat, wenn man sich jedoch nicht auf die geforderte Weise auf ein Stellenangebot bewirbt – in diesem Fall durch persönliches Erscheinen – kann kein Zweifel daran bestehen, dass dadurch die Chancen auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses beträchtlich reduziert bzw. gänzlich zunichte gemacht werden, zumal es dem Dienstgeber offenbar ein Anliegen war, potenzielle Bewerber persönlich kennenzulernen und auf diese Weise auch allenfalls offene Fragen hinsichtlich ihrer Qualifikationen unmittelbar klären zu können. Dass es bei diesem Betrieb unlängst zu mehreren Kündigungen gekommen sein soll, mag zwar sein, doch ist nicht ersichtlich, dass dies die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme ausschließen sollte, zumal diesfalls ja gar nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Dienstgeber – auch unter Zuhilfenahme der Vermittlungstätigkeit des AMS – Stellenausschreibungen schalten sollte. Daran, dass den Bewerbern bei der „Jobbörse“ auch ein konkretes Dienstverhältnis angeboten worden wurde, sind somit keine Zweifel aufgekommen und ergibt sich dies auch aus der Stellenausschreibung selbst. Anhand der spezifischen Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten ist hiervon zudem geradezu auszugehen. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, ist zunächst anzumerken, dass dies mit seiner ursprünglichen Verantwortung in seiner Beschwerde, wonach er insbesondere darauf hingewiesen hat, seine Ausbildung zum Immobilienberater abschließen zu wollen und dass ihm die Schichtarbeit nicht zusagt, schwer in Einklang zu bringen ist. Selbst unter Zugrundelegung dieser Verantwortung gehört es aber zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitslosen, sich eine Stellenausschreibung durchzulesen und sich auf die dort beschriebene Weise zu bewerben. Wenn dies nicht erfolgt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass man sich zumindest damit abfindet, sich nicht auf die gewünschte Weise zu bewerben und somit das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu bewerben. Dass der Beschwerdeführer die Stellenausschreibung nicht genau gelesen hat, hängt im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch damit zusammen, dass er wohl zumindest nicht vorrangig am Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses interessiert war. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. Seine Tätigkeit als Immobilienberater kann nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch keine Provisionen bezogen hat, welche eine Vollversicherungspflicht begründen könnten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
der Konzeption des Arbeitslosenversicherungsgesetzes berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan, ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen. Zur vom Beschwerdeführer übernommenen Verantwortung ist zunächst auszuführen, dass der Umstand einer laufenden Ausbildung im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung und eine diesbezüglich lediglich bestehende Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021; 18.10.2000, 96/08/0228). Eine bindende Einstellungszusage im Hinblick auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lag angesichts des nunmehr geschlossenen Dienstvertrages auf Provisionsbasis nicht vor und hätte das Arbeitsmarktservice zufolge § 9 Abs. 4 AlVG bei der Vermittlung einer Beschäftigung auf eine solche zudem keine Rücksicht zu nehmen. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan, ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen. Zur vom Beschwerdeführer übernommenen Verantwortung ist zunächst auszuführen, dass der Umstand einer laufenden Ausbildung im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung und eine diesbezüglich lediglich bestehende Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen nicht beeinträchtigt werden darf vergleiche VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021; 18.10.2000, 96/08/0228). Eine bindende Einstellungszusage im Hinblick auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lag angesichts des nunmehr geschlossenen Dienstvertrages auf Provisionsbasis nicht vor und hätte das Arbeitsmarktservice zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AlVG bei der Vermittlung einer Beschäftigung auf eine solche zudem keine Rücksicht zu nehmen. Das Unterlassen der sorgfältigen Lektüre des Stelleninserats führte dazu, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der veranstalteten Jobbörse hatte. Er hat hierdurch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Sein Verhalten war folglich kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG auch in jeglicher Hinsicht zumutbar. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nämlich nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (siehe jüngst VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auch in jeglicher Hinsicht zumutbar. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nämlich nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (siehe jüngst VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Stellenausschreibung als unzumutbar oder die Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers als unzureichend erscheinen lassen könnten. Dies hätte er allenfalls in einem persönlichen Bewerbungsgespräch zu klären gehabt, was durch sein verschuldetes Fernbleiben jedoch selbstverständlich nicht mehr möglich war. Er hat somit dadurch, dass er zur Jobbörse am 16.10.2024 nicht erschienen ist, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat hinreichend klargestellt, dass Bewerbungen auf die im Stellenangebot geforderte Weise zu erfolgen haben und dass das Fernbleiben von einer „Jobbörse“ als Vereitlung zu werten ist (vgl. etwa zum „Vergessen“ einer Jobbörse VwGH 26.01.2000, 98/08/0035).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat hinreichend klargestellt, dass Bewerbungen auf die im Stellenangebot geforderte Weise zu erfolgen haben und dass das Fernbleiben von einer „Jobbörse“ als Vereitlung zu werten ist vergleiche etwa zum „Vergessen“ einer Jobbörse VwGH 26.01.2000, 98/08/0035). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2306807.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.