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{'item': 'W141 2306807-1'}

Obsah (13)§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW141 2306807-1 Spruch, W141 2306807-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 17.10.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 08.10.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 2.548,82 auf Basis Vollzeitbeschäftigung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen habe. Er erklärte aber Bezug nehmend auf die Stellungnahme des Dienstgebers, wonach er bei der Jobbörse am 16.10.2024 nicht anwesend gewesen sei, nicht gewusst zu haben, dass er dort hingehen müsse.
  2. Bei der am 17.10.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer am 08.10.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Produktionsarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung in Höhe von brutto € 2.548,82 auf Basis Vollzeitbeschäftigung gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der täglichen Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie seiner Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen habe. Er erklärte aber Bezug nehmend auf die Stellungnahme des Dienstgebers, wonach er bei der Jobbörse am 16.10.2024 nicht anwesend gewesen sei, nicht gewusst zu haben, dass er dort hingehen müsse.
  3. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab 16.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 23.10.2024 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab 16.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 16.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben bei der „Jobbörse“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 16.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund durch Nichtbewerben bei der „Jobbörse“ vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er nach Darlegung seiner persönlichen Umstände im Wesentlichen begründend ausführte, dass er alle Voraussetzungen für den Bezug der AMS-Leistung erfülle. Der Beschwerdeführer werde als Immobilienberater bei XXXX ausgebildet und sei dort derzeit nur auf geringfügiger Basis angemeldet. Es sei ihm daher derzeit nicht möglich, im Schichtbetrieb zu arbeiten. Die angebotene Stelle bei XXXX sei mit der kurzen Ausbildungsphase nicht vereinbar. Bei sofortiger Aufnahme der Schichtarbeit könne er die beabsichtigte Tätigkeit bei XXXX nicht aufnehmen und sei eventuell gezwungen, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe sich bei XXXX beworben, jedoch den Zusatz „Jobbörse“ leider überlesen und auch nicht gewusst, was das überhaupt sei. Er verfüge über keine Berufserfahrung und Praxis im Metallbereich sowie über keinen Stapler- bzw. Kranschein. Seine Chance sei von vornherein gering gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er nach Darlegung seiner persönlichen Umstände im Wesentlichen begründend ausführte, dass er alle Voraussetzungen für den Bezug der AMS-Leistung erfülle. Der Beschwerdeführer werde als Immobilienberater bei römisch 40 ausgebildet und sei dort derzeit nur auf geringfügiger Basis angemeldet. Es sei ihm daher derzeit nicht möglich, im Schichtbetrieb zu arbeiten. Die angebotene Stelle bei römisch 40 sei mit der kurzen Ausbildungsphase nicht vereinbar. Bei sofortiger Aufnahme der Schichtarbeit könne er die beabsichtigte Tätigkeit bei römisch 40 nicht aufnehmen und sei eventuell gezwungen, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe sich bei römisch 40 beworben, jedoch den Zusatz „Jobbörse“ leider überlesen und auch nicht gewusst, was das überhaupt sei. Er verfüge über keine Berufserfahrung und Praxis im Metallbereich sowie über keinen Stapler- bzw. Kranschein. Seine Chance sei von vornherein gering gewesen. Er werde durch den Bescheid insbesondere in seinem Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes sowie in seinen Grundrechten auf freie Berufswahl, Bildung und soziale Sicherheit verletzt.
  3. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde vom 19.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde vom 19.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen. Beweiswürdigend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig zur „Jobbörse“ nicht erschienen sei. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ihm das angebotene Beschäftigungsverhältnis unzumutbar gewesen sei. Während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung könne auf Ausbildungswünsche des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen werden. Sinn des Arbeitslosenversicherungsrechts sei es, jede Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, wobei das Arbeitslosengeld zur notwendigen Überbrückung diene.

  1. Mit Schreiben vom 20.01.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.01.2025, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 30.01.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), zunächst begleitet durch die Vertrauensperson XXXX (VP), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV) und die Zeugin XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
  4. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), zunächst begleitet durch die Vertrauensperson römisch 40 (VP), ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BHV) und die Zeugin römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. BF bevollmächtigt XXXX als seine bevollmächtigte Vertreterin während des gesamten Verfahrens inklusive Zustellvollmacht.BF bevollmächtigt römisch 40 als seine bevollmächtigte Vertreterin während des gesamten Verfahrens inklusive Zustellvollmacht. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es sei ein Irrtum, dass er nicht erschienen sei. Er habe nicht gewusst, dass es eine Jobbörse sei, da er zwei Tage davor eine normale Bewerbung hingeschickt habe. Er wisse aber, dass es eindeutig in dem Schreiben stehe. Er habe sich für die Bewerbung die E-Mail-Adresse der Personalabteilung der Firma herausgesucht und seine Bewerbung dorthin gerichtet. Auf Nachfrage, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass in der Stellenausschreibung keine Kontaktdaten angeführt gewesen seien, verneine er dies. Er habe dies immer so gemacht. Seine Ausbildung als Immobilienberater habe er mittlerweile abgeschlossen. Dies laufe aber auf Provisionsbasis, er sei noch nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt. Laut ÖGK sei er mit 10 Euro monatlich angemeldet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie sei eine Mitarbeiterin des AMS Neunkirchen und habe dem BF die Stelle zugebucht. Ob darüber gesprochen worden sei, wisse sie nicht. Sie habe eine Betreuungsvereinbarung mit ihm geschlossen und er sei auch belehrt worden, dass er sich bewerben müsse. Bis auf diesen Fall sei ihr nicht bekannt, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hätte. Seine geringfügige Beschäftigung sei ihr bekannt. Dem BF sei aber gesagt worden, dass er sich bewerben müsse, wenn er als arbeitssuchend vorgemerkt sei und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Sie sage ihren Kunden immer, dass man sich so bewerben müsse, wie es in der Stellenausschreibung stehe. Wenn ein Kunde nicht zur Jobbörse gehe, sei das für sie eine Arbeitsvereitelung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre zum Kfz-Techniker mit Lehrabschlussprüfung und Berufserfahrung als Produktionsarbeiter, wobei er während dieser Tätigkeit auch mit der Bedienung von Maschinen betraut war. Zuletzt steht er seit 30.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 11.04.2023 bis 26.07.2024 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX .Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 11.04.2023 bis 26.07.2024 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit 03.10.2024 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt und besuchte neben dieser Beschäftigung beim genannten Unternehmen auch Schulungen. Mittlerweile hat er eine Ausbildung zum Immobilienberater abgeschlossen. Neben Einkommen aus dieser geringfügigen Beschäftigung in Höhe von € 10,-- monatlich besteht die Möglichkeit, Einkommen aus Provisionen zu beziehen, wobei der Beschwerdeführer noch keine derartigen Einkünfte lukriert hat.Der Beschwerdeführer ist seit 03.10.2024 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt und besuchte neben dieser Beschäftigung beim genannten Unternehmen auch Schulungen. Mittlerweile hat er eine Ausbildung zum Immobilienberater abgeschlossen. Neben Einkommen aus dieser geringfügigen Beschäftigung in Höhe von € 10,-- monatlich besteht die Möglichkeit, Einkommen aus Provisionen zu beziehen, wobei der Beschwerdeführer noch keine derartigen Einkünfte lukriert hat. Mit seinem zuletzt am 29.07.2024 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld bestätigte der Beschwerdeführer nachstehende Passage: „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In der am 05.09.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.03.2025, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als „Produktionsarbeiter bzw. Maschinenführer (Textil)“ sowie in anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Produktionsarbeiter mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.548,82 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Das Stelleninserat wies unter anderem folgenden Inhalt auf:Am 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Produktionsarbeiter mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.548,82 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Das Stelleninserat wies unter anderem folgenden Inhalt auf: „Ihre Aufgaben: + Bedienung der Produktionsanlage + Umbau- und Einstellarbeiten an der Anlage + Überwachung des Produktionsprozesses + Beachten der Qualitätskriterien + Krantransporttätigkeiten + Auftragsdokumentation und Rückmeldung + Vorbeugende Anlagenwartung Ihr Profil: + Berufserfahrung im Metallbereich + Lehrabschluss ist kein muss – PRAXIS + Bereitschaft zum MEHRSCHICHTSYSTEM (Schichtarbeit) + Gutes technisches Verständnis sowie gute Auffassungsgabe + Adäquate Deutschkenntnisse in Wort und Schrift um die Arbeitsanweisungen zu verstehen + Kran- bzw. Staplerschein von Vorteil + Arbeit mit elektronisch gesteuerten Produktionsanlagen + Körperlich FIT“ Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Kran- bzw. Staplerschein. Ansonsten liegen sämtliche der im Stellenangebot geforderte Einstellungsvoraussetzungen vor. Die Bewerbung sollte „AUSSCHLIESSLICH“ im Rahmen einer Jobbörse am Mittwoch, dem 16.10.2024, um 10:00 Uhr an der Adresse XXXX erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“Die Bewerbung sollte „AUSSCHLIESSLICH“ im Rahmen einer Jobbörse am Mittwoch, dem 16.10.2024, um 10:00 Uhr an der Adresse römisch 40 erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Im Zuge dieser „Jobbörse“ wurde passenden Bewerbern auch ein konkretes Dienstverhältnis entsprechend der Stellenausschreibung angeboten. Indem der Beschwerdeführer es unterließ, sein Erscheinen zur Jobbörse am 16.10.2024 durch die gebotene sorgfältige Lektüre des Stelleninserats zu gewährleisten und in weiterer Folge auch tatsächlich nicht erschienen ist, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers beim genannten Dienstgeber folgt aus der vorgelegten Bestätigung vom 16.10.
  3. Aus der dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Aus der dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm die angebotene Beschäftigung zumutbar war. Auch in der mit ihm am 17.10.2024 aufgenommenen Niederschrift hat er keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Erstmals machte er in seiner Beschwerde geltend, dass er über keine Berufserfahrung und Praxis im Metallbereich verfüge und auch keinen Stapler- bzw. Kranschein habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

Stellenausschreibung ein Stapler- bzw. Kranschein keine obligatorische Einstellungsvoraussetzung bildet, da dies lediglich als „von Vorteil“ angegeben wird. Soweit als Anforderungen weiters Berufserfahrung im Metallbereich und Praxis (in Großbuchstaben), wobei ein „Lehrabschluss kein Muss“ ist, genannt werden, ist hierzu auszuführen, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit nicht unmittelbar in der metallverarbeitenden Industrie tätig war, doch oblag ihm im Zuge seines Dienstverhältnisses zur XXXX jedenfalls die Bedienung bzw. Führung von Maschinen. Inwieweit seine hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den potenziellen Dienstgeber von Nutzen gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer daher im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu klären gehabt. Gerade hierfür hätte sich ein persönliches Gespräch im Rahmen einer Jobbörse ja geradezu angeboten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Lehrabschlusses (mitsamt Lehrabschlussprüfung) des Beschwerdeführers als KFZ-Techniker kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Fähigkeiten verfügt, um für die Stellenausschreibung zumindest in Frage zu kommen. Indem der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, hat er jedoch jegliche Aussichten auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses von vornherein verhindert, sodass es zu einer allenfalls gebotenen Klärung gar nicht erst kommen konnte. Erstmals machte er in seiner Beschwerde geltend, dass er über keine Berufserfahrung und Praxis im Metallbereich verfüge und auch keinen Stapler- bzw. Kranschein habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass

Stellenausschreibung ein Stapler- bzw. Kranschein keine obligatorische Einstellungsvoraussetzung bildet, da dies lediglich als „von Vorteil“ angegeben wird. Soweit als Anforderungen weiters Berufserfahrung im Metallbereich und Praxis (in Großbuchstaben), wobei ein „Lehrabschluss kein Muss“ ist, genannt werden, ist hierzu auszuführen, dass es zwar sein mag, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit nicht unmittelbar in der metallverarbeitenden Industrie tätig war, doch oblag ihm im Zuge seines Dienstverhältnisses zur römisch 40 jedenfalls die Bedienung bzw. Führung von Maschinen. Inwieweit seine hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den potenziellen Dienstgeber von Nutzen gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer daher im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu klären gehabt. Gerade hierfür hätte sich ein persönliches Gespräch im Rahmen einer Jobbörse ja geradezu angeboten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Lehrabschlusses (mitsamt Lehrabschlussprüfung) des Beschwerdeführers als KFZ-Techniker kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Fähigkeiten verfügt, um für die Stellenausschreibung zumindest in Frage zu kommen. Indem der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, hat er jedoch jegliche Aussichten auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses von vornherein verhindert, sodass es zu einer allenfalls gebotenen Klärung gar nicht erst kommen konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht mehr behauptet hat, dass ihm das Beschäftigungsverhältnis unzumutbar war, sondern hat er, im Gegenteil, angegeben, dass es eine gute Gelegenheit gewesen wäre, zumal die Arbeitsstelle sich weniger als zwei Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Dass der Beschwerdeführer zur „Jobbörse“ nicht erschienen ist, steht unstrittig fest. Es mag daher zwar sein, dass er sich zuvor auch schriftlich beworben hat, wenn man sich jedoch nicht auf die geforderte Weise auf ein Stellenangebot bewirbt – in diesem Fall durch persönliches Erscheinen – kann kein Zweifel daran bestehen, dass dadurch die Chancen auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses beträchtlich reduziert bzw. gänzlich zunichte gemacht werden, zumal es dem Dienstgeber offenbar ein Anliegen war, potenzielle Bewerber persönlich kennenzulernen und auf diese Weise auch allenfalls offene Fragen hinsichtlich ihrer Qualifikationen unmittelbar klären zu können. Dass es bei diesem Betrieb unlängst zu mehreren Kündigungen gekommen sein soll, mag zwar sein, doch ist nicht ersichtlich, dass dies die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme ausschließen sollte, zumal diesfalls ja gar nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Dienstgeber – auch unter Zuhilfenahme der Vermittlungstätigkeit des AMS – Stellenausschreibungen schalten sollte. Daran, dass den Bewerbern bei der „Jobbörse“ auch ein konkretes Dienstverhältnis angeboten worden wurde, sind somit keine Zweifel aufgekommen und ergibt sich dies auch aus der Stellenausschreibung selbst. Anhand der spezifischen Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeiten ist hiervon zudem geradezu auszugehen. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, ist zunächst anzumerken, dass dies mit seiner ursprünglichen Verantwortung in seiner Beschwerde, wonach er insbesondere darauf hingewiesen hat, seine Ausbildung zum Immobilienberater abschließen zu wollen und dass ihm die Schichtarbeit nicht zusagt, schwer in Einklang zu bringen ist. Selbst unter Zugrundelegung dieser Verantwortung gehört es aber zu den grundlegenden Pflichten eines Arbeitslosen, sich eine Stellenausschreibung durchzulesen und sich auf die dort beschriebene Weise zu bewerben. Wenn dies nicht erfolgt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass man sich zumindest damit abfindet, sich nicht auf die gewünschte Weise zu bewerben und somit das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu bewerben. Dass der Beschwerdeführer die Stellenausschreibung nicht genau gelesen hat, hängt im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch damit zusammen, dass er wohl zumindest nicht vorrangig am Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses interessiert war. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. Seine Tätigkeit als Immobilienberater kann nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch keine Provisionen bezogen hat, welche eine Vollversicherungspflicht begründen könnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengelds für den Zeitraum von 42 Tagen ab 16.10.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung und Tätigkeit in der Immobilienbranche gegenüber einer Tätigkeit im Schichtdienst vorzieht, ist ihm freilich unbenommen und ist es natürlich aufgrund seines jungen Lebensalters auch grundsätzlich verständlich, wenn er angibt, sich in einer Orientierungsphase zu befinden und auf der Suche nach der richtigen Tätigkeit zu sein. Es ist jedoch zu bedenken – wie dies bereits die belangte Behörde völlig zutreffend ausgeführt hat – dass nach der Konzeption des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitslose Personen möglichst schnell wieder durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so wieder in die Lage zu versetzen sind, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, 25.10.2006, 2005/08/0164; 05.09.1995, 94/08/0252). Auch vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers daher zwar sicherlich hervorzuheben, doch kann diese nicht als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, da diese eine Grundvoraussetzung darstellt, um überhaupt zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt zu sein. Es steht dem Beschwerdeführer somit zwar frei und ist dies auch als durchaus positiv anzusehen, wenn er sich weiterbilden möchte, deshalb ist es aber dennoch nicht zulässig, ein zumutbares Beschäftigungsangebot ohne triftigen Grund zu vereiteln bzw. abzulehnen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200).Es ist jedoch zu bedenken – wie dies bereits die belangte Behörde völlig zutreffend ausgeführt hat – dass nach der Konzeption des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitslose Personen möglichst schnell wieder durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so wieder in die Lage zu versetzen sind, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, 25.10.2006, 2005/08/0164; 05.09.1995, 94/08/0252). Auch vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers daher zwar sicherlich hervorzuheben, doch kann diese nicht als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, da diese eine Grundvoraussetzung darstellt, um überhaupt zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt zu sein. Es steht dem Beschwerdeführer somit zwar frei und ist dies auch als durchaus positiv anzusehen, wenn er sich weiterbilden möchte, deshalb ist es aber dennoch nicht zulässig, ein zumutbares Beschäftigungsangebot ohne triftigen Grund zu vereiteln bzw. abzulehnen vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Auch insoweit liegen somit keine

der Konzeption des Arbeitslosenversicherungsgesetzes berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden.Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan, ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen. Zur vom Beschwerdeführer übernommenen Verantwortung ist zunächst auszuführen, dass der Umstand einer laufenden Ausbildung im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung und eine diesbezüglich lediglich bestehende Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021; 18.10.2000, 96/08/0228). Eine bindende Einstellungszusage im Hinblick auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lag angesichts des nunmehr geschlossenen Dienstvertrages auf Provisionsbasis nicht vor und hätte das Arbeitsmarktservice zufolge § 9 Abs. 4 AlVG bei der Vermittlung einer Beschäftigung auf eine solche zudem keine Rücksicht zu nehmen. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargetan, ist der Beschwerdeführer zur Jobbörse nicht erschienen. Zur vom Beschwerdeführer übernommenen Verantwortung ist zunächst auszuführen, dass der Umstand einer laufenden Ausbildung im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung und eine diesbezüglich lediglich bestehende Aussicht auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen nicht beeinträchtigt werden darf vergleiche VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021; 18.10.2000, 96/08/0228). Eine bindende Einstellungszusage im Hinblick auf ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lag angesichts des nunmehr geschlossenen Dienstvertrages auf Provisionsbasis nicht vor und hätte das Arbeitsmarktservice zufolge Paragraph 9, Absatz 4, AlVG bei der Vermittlung einer Beschäftigung auf eine solche zudem keine Rücksicht zu nehmen. Das Unterlassen der sorgfältigen Lektüre des Stelleninserats führte dazu, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der veranstalteten Jobbörse hatte. Er hat hierdurch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Sein Verhalten war folglich kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG auch in jeglicher Hinsicht zumutbar. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nämlich nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (siehe jüngst VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auch in jeglicher Hinsicht zumutbar. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nämlich nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (siehe jüngst VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Stellenausschreibung als unzumutbar oder die Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers als unzureichend erscheinen lassen könnten. Dies hätte er allenfalls in einem persönlichen Bewerbungsgespräch zu klären gehabt, was durch sein verschuldetes Fernbleiben jedoch selbstverständlich nicht mehr möglich war. Er hat somit dadurch, dass er zur Jobbörse am 16.10.2024 nicht erschienen ist, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat hinreichend klargestellt, dass Bewerbungen auf die im Stellenangebot geforderte Weise zu erfolgen haben und dass das Fernbleiben von einer „Jobbörse“ als Vereitlung zu werten ist (vgl. etwa zum „Vergessen“ einer Jobbörse VwGH 26.01.2000, 98/08/0035).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat hinreichend klargestellt, dass Bewerbungen auf die im Stellenangebot geforderte Weise zu erfolgen haben und dass das Fernbleiben von einer „Jobbörse“ als Vereitlung zu werten ist vergleiche etwa zum „Vergessen“ einer Jobbörse VwGH 26.01.2000, 98/08/0035). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2306807.1.00

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