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{'item': 'W141 2307021-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW141 2307021-1 Spruch, W141 2307021-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 29.10.2024 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als „Zugchef“ beim XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben.
  2. Bei der am 29.10.2024 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als „Zugchef“ beim römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben. Der Dienstgeber bezog dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer keinen Lebenslauf mitgehabt habe. Er besitze einen Hund und zwei Katzen und wolle sich in der Werbebranche wieder selbstständig machen. Der Beschwerdeführer wolle in seinem Bereich bleiben und lehne das Jobangebot daher ab. Von der Firma XXXX sei eine Visitenkarte übergeben worden, falls er es sich doch anders überlege. Der Dienstgeber bezog dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer keinen Lebenslauf mitgehabt habe. Er besitze einen Hund und zwei Katzen und wolle sich in der Werbebranche wieder selbstständig machen. Der Beschwerdeführer wolle in seinem Bereich bleiben und lehne das Jobangebot daher ab. Von der Firma römisch 40 sei eine Visitenkarte übergeben worden, falls er es sich doch anders überlege. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er das Stellenangebot nie abgelehnt habe und er jederzeit bereit sei, es anzunehmen. Deshalb habe er auch die Visitenkarte des Dienstgebers bekommen. Man habe ihm auch eine zweite Stelle, welche nicht Teil der Jobbörse gewesen sei, angeboten. Es sei sogar gesagt worden, dass man ihn kontaktieren werde. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, wieso angegeben worden sei, dass er die Stelle ablehne. Er habe zwar erwähnt, dass er Haustiere habe, aber damit habe er nicht gemeint, dass eine Arbeitsaufnahme unmöglich sei.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.11.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 29.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.11.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 29.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Zugbegleiter bei der Firma XXXX vereitelt habe, da er zwar bei der „Jobbörse“ gewesen sei, jedoch die angebotene Stelle ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Zugbegleiter bei der Firma römisch 40 vereitelt habe, da er zwar bei der „Jobbörse“ gewesen sei, jedoch die angebotene Stelle ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bereits niederschriftlich getätigtes Vorbringen und gab ergänzend an, dass er nach Verlassen des Raums, in welchem das Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, eine Niederschrift abgeben habe müssen. Er habe dem Herrn, der diese erstellt habe, gesagt, dass die Angaben, die der AMS-Berater neben der Mitarbeiterin vermerkt habe, nicht korrekt seien und er das Jobangebot annehmen wolle. Der Herr habe ihm mitgeteilt, dass sie den Raum nicht erneut betreten könnten und er den Vermerk so aufschreiben müsse. Der Beschwerdeführer wolle nun auch gegen den AMS-Berater, der neben der Mitarbeiterin der Firma XXXX gesessen sei und diese fehlerhaften Angaben verfasst habe, eine Beschwerde einreichen. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bereits niederschriftlich getätigtes Vorbringen und gab ergänzend an, dass er nach Verlassen des Raums, in welchem das Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, eine Niederschrift abgeben habe müssen. Er habe dem Herrn, der diese erstellt habe, gesagt, dass die Angaben, die der AMS-Berater neben der Mitarbeiterin vermerkt habe, nicht korrekt seien und er das Jobangebot annehmen wolle. Der Herr habe ihm mitgeteilt, dass sie den Raum nicht erneut betreten könnten und er den Vermerk so aufschreiben müsse. Der Beschwerdeführer wolle nun auch gegen den AMS-Berater, der neben der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 gesessen sei und diese fehlerhaften Angaben verfasst habe, eine Beschwerde einreichen.
  2. Am 04.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2) sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Der Beschwerdeführer XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeugen XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z1) ist nicht erschienen.
  4. Am 10.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2) sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen. Weiters nahmen ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z1) ist nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin auf die Verlesung verzichtet wird. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er sei bei der „Jobbörse“ anwesend gewesen. Als er die Niederschrift gelesen habe, habe er sich noch dunkel an den BF erinnern können. Er nehme Niederschriften unmittelbar nach dem Gespräch auf. Wie sich Kunden zuvor verhalten hätten, nehme er dabei aber nicht wahr. Vor Ort sei der Erhebungsdienst und dieser würde das gleich weitergeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Er sei seit Juli der Berater des BF. Nachgefragt, wie zuverlässig der BF sei, habe dieser viele Krankenstände und Kontrollmeldeversäumnisse. In der Beschwerde sei zudem angeführt, dass er im Kontrollmissbrauchsprogramm der ÖGK sei. Bei Bewerbungsrückmeldungen sei er aber normalerweise relativ zuverlässig. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er bereits drei Vereitelungen begangen. Mittlerweile gebe es eine vierte. Das seien immer §10-Sperren gewesen, eine §9-Belehrung sei erfolgt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) Folgendes hervor: Sie sei bei der „Jobbörse“ gewesen und könne sich dunkel an den BF erinnern. Nachgefragt, ob sie sich daran erinnern kann, dass der BF den Job nicht annehmen wolle, da er in die Werbebranche zurückkehren wolle und er überdies zwei Hunde und zwei Katzen habe, könne sie sich daran erinnern. Der Herr habe auch keinen Lebenslauf gehabt. Sie habe dem BF dann eine Visitenkarte mitgegeben, damit er sich – wenn er sich seine Sache überlegt habe – mit Lebenslauf bewerben könne. Dass der BF kein Interesse gehabt habe, habe auch der Mitarbeiter vor Ort mitbekommen. Wenn jemand keinen Lebenslauf dabeihabe, dann gelte das für sie nicht als Bewerbung. Sie würden dann immer zwei Wochen warten, ob sich die Person nicht doch melde. In diesem Fall wisse sie aber sicher, dass er sich nicht gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war bisher als Lagerarbeiter sowie auf selbstständiger Basis als Medienfachmann im Bereich „Webdevelopment und Medien“ tätig. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.09.2019, unterbrochen durch eine dreitägige vollversicherungspflichtige Beschäftigung und mehrmaligen Bezug von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 03.04.2020 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.09.2019, unterbrochen durch eine dreitägige vollversicherungspflichtige Beschäftigung und mehrmaligen Bezug von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 03.04.2020 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit mehreren rechtskräftigen Bescheiden, unter anderem vom 23.08.2021 und vom 23.10.2023, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

§§ 38und 10 Al

VG infolge Vereitelung des Zustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung ausgesprochen.Mit mehreren rechtskräftigen Bescheiden, unter anderem vom 23.08.2021 und vom 23.10.2023, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraphen 38 und 10 AlVG infolge Vereitelung des Zustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung ausgesprochen. In sämtlichen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt vom 15.08.2024, hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In der am 08.10.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 08.04.2025, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter bzw. einer Tätigkeit im Bereich „Medienfachmann – Webdevelopment und Medien“ sowie in anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Zugbegleiter bzw. Ausbildung zum Zugchef mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beim XXXX zugewiesen. Nach Ende der Ausbildung sollte das Einstiegsgehalt

Stellenausschreibung € 2.616,64 betragen und sich durch Zulagen auf durchschnittlich € 3.250,-- brutto erhöhen.Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Zugbegleiter bzw. Ausbildung zum Zugchef mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beim römisch 40 zugewiesen. Nach Ende der Ausbildung sollte das Einstiegsgehalt

Stellenausschreibung € 2.616,64 betragen und sich durch Zulagen auf durchschnittlich € 3.250,-- brutto erhöhen. Die Bewerbung sollte persönlich im Rahmen einer „Jobbörse“ am 29.10.2024 um 08:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice an der Adresse Prandaugasse 58 in 1220 Wien erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Ausdrücklich wurde in der Stellenausschreibung zudem festgehalten:„MITZUBRINGEN IST:EIN AKTUELLER Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!)“Ausdrücklich wurde in der Stellenausschreibung zudem festgehalten:, „MITZUBRINGEN IST:, EIN AKTUELLER Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!)“ Der Beschwerdeführer erschien – ohne Lebenslauf – zur Jobbörse am 29.10.

  1. Bei dem Bewerbungsgespräch, bei dem neben einem Mitarbeiter der belangten Behörde auch eine Recruiterin des Dienstgebers, XXXX (Z4), anwesend war, gab der Beschwerdeführer von sich aus an, einen Hund und zwei Katzen als Haustiere zu haben, ohne klarzustellen, dass dies für ihn kein Hindernis für eine Beschäftigungsaufnahme darstellt. Als seine weiteren beruflichen Pläne zur Sprache kamen, gab er an, in den nächsten Monaten eine selbständige Tätigkeit in der Medienbranche aufnehmen zu wollen, ohne dabei klarzustellen, dass er bereit ist, diese Pläne im Falle einer Einstellung durch den potenziellen Dienstgeber aufzugeben.Bei dem Bewerbungsgespräch, bei dem neben einem Mitarbeiter der belangten Behörde auch eine Recruiterin des Dienstgebers, römisch 40 (Z4), anwesend war, gab der Beschwerdeführer von sich aus an, einen Hund und zwei Katzen als Haustiere zu haben, ohne klarzustellen, dass dies für ihn kein Hindernis für eine Beschäftigungsaufnahme darstellt. Als seine weiteren beruflichen Pläne zur Sprache kamen, gab er an, in den nächsten Monaten eine selbständige Tätigkeit in der Medienbranche aufnehmen zu wollen, ohne dabei klarzustellen, dass er bereit ist, diese Pläne im Falle einer Einstellung durch den potenziellen Dienstgeber aufzugeben. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers schloss XXXX (Z4), dass der Beschwerdeführer am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses kein Interesse hatte. Sie übergab ihm dennoch eine Visitenkarte, damit er sich in weiterer Folge bewerben kann, falls er es sich anders überlegt.Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers schloss römisch 40 (Z4), dass der Beschwerdeführer am Zustandekommen eines Dienstverhältnisses kein Interesse hatte. Sie übergab ihm dennoch eine Visitenkarte, damit er sich in weiterer Folge bewerben kann, falls er es sich anders überlegt. Eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Indem der Beschwerdeführer ohne Lebenslauf zur „Jobbörse“ erschien, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Indem er in weiterer Folge im Bewerbungsgespräch seine Haustiere sowie seine Pläne einer selbständigen Tätigkeit in den Mittelpunkt rückte, ohne klarzustellen, dass dies aus seiner Sicht einer Beschäftigungsaufnahme nicht entgegensteht, brachte er seine Unwilligkeit, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, zum Ausdruck und kam es ihm dabei auch geradezu darauf an, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 10.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur fehlenden Ausbildung und zur bisherigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 06.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 10.03.
  3. Die rechtskräftig ausgesprochenen Verluste des Anspruchs auf Notstandshilfe

§§ 38und 10 Al

VG folgen aus dem Bezugsverlauf mit Stichtag 23.01.2025 und stehen darüber hinaus auch aufgrund des Verfahrensaktes fest. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.Die rechtskräftig ausgesprochenen Verluste des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraphen 38 und 10 AlVG folgen aus dem Bezugsverlauf mit Stichtag 23.01.2025 und stehen darüber hinaus auch aufgrund des Verfahrensaktes fest. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Aus der dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Aus der dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich, dass er im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 29.10.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen vorgebracht, sondern hat – zumindest im Zuge der Erstellung der Niederschrift – angegeben, die Stelle „gerne und dankend“ annehmen zu wollen. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, die Stelle nicht abgelehnt zu haben, geht der erkennende Senat – soweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen – davon aus, dass er wohl nicht ausdrücklich verneint haben wird, das Stellenangebot annehmen zu wollen. Stattdessen hat sich in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 aber zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nur so gedeutet werden kann – und von der Zeugin XXXX (Z4), Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, auch so gedeutet wurde –, dass er keinerlei Interesse an dem Beschäftigungsverhältnis hat. Wenn ein Bewerber entgegen dem unmissverständlichen Hinweis in der Stellenausschreibung ohne Lebenslauf zu einem Bewerbungsgespräch erscheint, kann ein potenzieller Dienstgeber wohl bereits aufgrund dieses Umstandes gewisse Schlüsse über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung ziehen und würde daher bereits dieser Umstand die Annahme einer Vereitelung rechtfertigen.Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, die Stelle nicht abgelehnt zu haben, geht der erkennende Senat – soweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen – davon aus, dass er wohl nicht ausdrücklich verneint haben wird, das Stellenangebot annehmen zu wollen. Stattdessen hat sich in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2025 aber zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nur so gedeutet werden kann – und von der Zeugin römisch 40 (Z4), Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, auch so gedeutet wurde –, dass er keinerlei Interesse an dem Beschäftigungsverhältnis hat. Wenn ein Bewerber entgegen dem unmissverständlichen Hinweis in der Stellenausschreibung ohne Lebenslauf zu einem Bewerbungsgespräch erscheint, kann ein potenzieller Dienstgeber wohl bereits aufgrund dieses Umstandes gewisse Schlüsse über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung ziehen und würde daher bereits dieser Umstand die Annahme einer Vereitelung rechtfertigen. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch, wie der Rückmeldung des Dienstnehmers zu entnehmen ist, gesagt haben muss, in den nächsten Monaten die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu planen. Dies entspricht zweifelsohne den vom Beschwerdeführer angegebenen beruflichen Wünschen, da er noch am 25.01.2025 gegenüber der belangten Behörde via „eAMS“ bekanntgegeben hat: „Können wir das mit der Unternehmensgründung nochmals abbrechen und das beim nächsten Termin besprechen. Ich denke ich benötige noch eine Weiterbildung bevor ich diesen Schritt erneut eingehe, das wirkt mir alles sehr hektisch und sehr viel für mich nach 5 Jahren aus der Selbstständigkeit. Ich würde gerne nochmal Weiterbildungen in meinem Bereich machen damit ich am neusten Stand bin und der Selbständigkeit auch nichts im Wege steht. Vielen Dank XXXX “ römisch 40 “ Es ist nicht ersichtlich, wie man bei einem Termin mit zahlreichen Teilnehmern eine derartige Stellungnahme, welche die vorgeblichen Berufswünsche des Beschwerdeführers exakt wiedergibt, fingieren könnte, sondern liegt es geradezu auf der Hand, dass der Beschwerdeführer dies entsprechend geäußert haben muss. Gleiches gilt für die Anzahl der Haustiere des Beschwerdeführers, von denen freilich niemand wissen hätte können, wenn er dies nicht zum Gesprächsthema gemacht hätte. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dieses Gesprächsthema vom Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit den geforderten Arbeitszeiten ins Treffen geführt wurde. Wenngleich der Zeuge XXXX (Z2) an den Beschwerdeführer nur mehr rudimentäre Erinnerungen hatte, was angesichts der zahlreichen Teilnehmer natürlich verständlich ist, konnte insbesondere die Zeugin XXXX (Z4) den Gesprächsinhalt, jedenfalls dem wesentlichen Inhalt nach, lebensnahe und glaubwürdig bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung sie haben sollte, diesbezüglich die Unwahrheit auszusagen, zumal sie ja in keinerlei Hinsicht persönlich involviert ist.Wenngleich der Zeuge römisch 40 (Z2) an den Beschwerdeführer nur mehr rudimentäre Erinnerungen hatte, was angesichts der zahlreichen Teilnehmer natürlich verständlich ist, konnte insbesondere die Zeugin römisch 40 (Z4) den Gesprächsinhalt, jedenfalls dem wesentlichen Inhalt nach, lebensnahe und glaubwürdig bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung sie haben sollte, diesbezüglich die Unwahrheit auszusagen, zumal sie ja in keinerlei Hinsicht persönlich involviert ist. Die Zeugin XXXX (Z4) konnte ebenso angeben, dass sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass dieser nicht interessiert war, mag er dies auch nicht verbal ausgedrückt haben. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Übergabe der Visitenkarte auf seine Arbeitswilligkeit hindeutet, nicht nachvollziehbar, da eine Visitenkarte ja typischerweise demjenigen übergeben wird, der im Hinblick auf eine etwaige Kontaktaufnahme „am Zug“ ist. Unzweifelhaft wurde eine solche Visitenkarte daher zwar übergeben, doch sollte sie dem Beschwerdeführer für eine Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dienen für den Fall, dass er seine Meinung betreffend die gegenständliche Stelle ändern sollte und brachte der potenzielle Dienstgeber daher ein – trotz der getätigten Aussagen des Beschwerdeführers – fortwährendes Interesse am Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ausdruck. Es ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht hätte. Vom Beschwerdeführer wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens behauptet.Die Zeugin römisch 40 (Z4) konnte ebenso angeben, dass sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass dieser nicht interessiert war, mag er dies auch nicht verbal ausgedrückt haben. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Übergabe der Visitenkarte auf seine Arbeitswilligkeit hindeutet, nicht nachvollziehbar, da eine Visitenkarte ja typischerweise demjenigen übergeben wird, der im Hinblick auf eine etwaige Kontaktaufnahme „am Zug“ ist. Unzweifelhaft wurde eine solche Visitenkarte daher zwar übergeben, doch sollte sie dem Beschwerdeführer für eine Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber dienen für den Fall, dass er seine Meinung betreffend die gegenständliche Stelle ändern sollte und brachte der potenzielle Dienstgeber daher ein – trotz der getätigten Aussagen des Beschwerdeführers – fortwährendes Interesse am Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ausdruck. Es ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht hätte. Vom Beschwerdeführer wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens behauptet. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zwar nicht verbal ablehnte, durch sein Gesamtverhalten jedoch hinreichend sein fehlendes Interesse, die angebotene Beschäftigung anzutreten, signalisiert und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.03.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 29.10.2024.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen hat, haben Bewerbungen immer auf dem Weg zu erfolgen, wie in der Stellenausschreibung gefordert wird. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur bereits eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. VwGH 29.04.2002, Zl. 99/03/0238) oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Nichts anderes kann für die baldige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gelten.Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen vergleiche VwGH 29.04.2002, Zl. 99/03/0238) oder nach drei Monaten ein anderes Dienstverhältnis in Aussicht zu haben (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0082). Nichts anderes kann für die baldige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gelten. Der Beschwerdeführer hat somit bereits dadurch, dass er entgegen der ausdrücklichen Anweisung in der Stellenausschreibung ohne Lebenslauf zum Bewerbungsgespräch erschienen ist, den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, zumal sein bloßes Erscheinen nicht als ordnungsgemäße Bewerbung gewertet wurde. Er hat sich somit nicht auf die verlangte Art und Weise beworben, was im vorliegenden Fall bereits für sich Eventualvorsatz begründet. Darüber hinaus hat er seine Haustiere in den Mittelpunkt des Gesprächs gerückt und die baldige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Aussicht gestellt, sodass der Dienstgeber hieraus vernünftiger Weise – insbesondere, da es sich zu Beginn um ein Ausbildungsverhältnis handelt – nur schließen konnte, dass der Beschwerdeführer an der Tätigkeit kein Interesse hatte. Auch in weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer auf keine Weise beworben. Aus diesem Verhalten ergibt sich, dass es ihm geradezu darauf ankam, das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis, sohin absichtlich, abzulehnen. Darauf, dass die Ablehnung nicht explizit verbal erfolgt ist, kommt es bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens nicht an. Sein Verhalten war folglich kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass es ihm darauf ankam die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses abzulehnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für das Nichtzustandekommen und es liegt Absichtlich vor, sodass der erforderliche Verschuldensgrad des dolus eventualis überschritten wurde. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz erster Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Da der Beschwerdeführer seit seiner letzten Sanktion

§ 10Al

VG keine neue Anwartschaft erworben hat, war eine Sperrfrist für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von acht Wochen auszusprechen. Da der Beschwerdeführer seit seiner letzten Sanktion

Paragraph 10, AlVG keine neue Anwartschaft erworben hat, war eine Sperrfrist für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von acht Wochen auszusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307021.1.00

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