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{'item': 'W142 2165295-2'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 57§ 46§ 46a§ 4§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 97§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2025 GeschäftszahlW142 2165295-2 Spruch, W142 2165295-2/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W159 2165295-1/13E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2019, Zl. W159 2165295-1/13E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.

  1. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF in der Folge nicht nach. 1.
  2. Am 13.02.2019 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (auch: HRZ) eingeleitet. Das Verfahren ist laut dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.03.2025 nach wie vor „laufend“.
  3. Gegenständliches Verfahren 2.
  4. Der BF beantragte am 18.05.2022 beim BFA mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte (Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG). Dem Antrag beigelegt waren u.a. Integrationsunterlagen.2.1. Der BF beantragte am 18.05.2022 beim BFA mittels Formblatt die Ausstellung einer Duldungskarte (Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Dem Antrag beigelegt waren u.a. Integrationsunterlagen. 2.

  1. Mit als Verbesserungsauftrag bezeichnetem Schreiben des BFA vom 28.12.2022 wurde der BF u.a. aufgefordert, ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde beizubringen. 2.
  2. Am 16.01.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und stellte einen Antrag auf Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV.2.3. Am 16.01.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und stellte einen Antrag auf Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. 2.

  1. Am 24.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. 2.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV wurde

§ 4Abs.

2 Asyl-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV wurde

Paragraph 4, Absatz 2, Asyl-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Er habe sich in keinster Weise um die Beschaffung von Reisedokumenten oder identitätsbezeugenden Dokumenten bemüht. Er habe schriftlich erklärt, dass er weder ein Reisedokument beschaffen noch identitätsnachweisende Dokumente vorlegen oder an der Ausstellung eines Heimreisezertifikats mitwirken werde, um eine Rückkehr nach Somalia zu vermeiden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die somalische Botschaft sei möglich und könne jederzeit durch die Unterstützung der BBU oder durch ihn selbst erreicht werden. Durch sein Verhalten werde das Verfahren verzögert und die Erlangung eines Ersatzdokumentes unmöglich gemacht. Es sei nicht aktenkundig, dass er seiner Verpflichtung, aus Eigenem ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde oder identitätsbezeugende Dokumente aus seinem Heimatstaat einzuholen, nachgekommen sei. Er habe auf die Unterstützung durch die BBU zur Erlangung eines Reisedokumentes verzichtet. Er weigere sich beharrlich, irgendwelche Schritte zu setzen, die der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates helfen. Da in Österreich keine botschaftliche Vertretung von Somalia bestehe, sei ein Heimreisezertifikat bei der somalischen Botschaft in Genf beantragt worden. Er habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er den Versuch unternommen habe, mit etwaigen Familienangehörigen oder Bekannten in seinem Heimatland Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. habe er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich entsprechende Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Dem BF sei eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Das BFA gehe davon aus, dass für ihn ein HRZ ausgestellt werde und die Rückführung in seinen Heimatstaat möglich sei. Vom BFA sei am 13.02.2019 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet worden. Die Behörde habe damit von ihrer Ermächtigung

Absatz 2a Gebrauch gemacht. Der Antrag sei vom Amt an die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Somalia mit Verbalnote am 19.02.2019 gesandt worden. Da von der somalischen Botschaft keine Antwort erhalten worden sei, sei mit Verbalnote der Antrag urgiert worden. Diese Verbalnote werde periodisch vom BFA an die somalische Botschaft in Genf urgiert. Da vom BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt worden seien, er am Verfahren bislang nicht mitgewirkt habe, wäre daher zu betrachten, ob er nicht eine falsche Identität führe. Da bei einer freiwilligen Rückkehr die Erlangung eines Ersatzdokumentes in kurzer Zeit erfolge, stellte sich die Frage, ob er nicht bewusst seine Originalidentität verschleiere, um nicht mit den somalischen Behörden in Kontakt treten zu müssen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, nachdem eine Abschiebung weder in der Vergangenheit noch aktuell möglich erscheine und keine vom BF zu vertretene (kausale) Abschiebehindernisse gesetzt worden seien, von der Begründetheit des Antrages auszugehen sei. Das bereits seit mehr als 4 Jahren laufende HRZ-Verfahren sei ein klares Indiz dafür, dass eine Abschiebung nicht möglich sei. 2.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2023 ersuchte das BFA, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 2.
  3. Am 04.07.2023 sowie 01.08.2024 erfolgten Beschwerdeergänzungen, wobei u.a. (laut Vorbringen) E-Mails des BF in somalischer Sprache an die somalische Botschaft in Genf beigelegt wurden. 2.
  4. Am 31.01.2025 teilte das BFA mit, dass der BF an einem Videointerview mit der somalischen Vertretung in Genf teilgenommen habe, und dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei, wobei angemerkt wurde, dass eine HRZ-Ausstellung nur im Falle einer freiwilligen Ausreise (Rückkehr nach Somalia) möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. …“

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46a

geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte ab.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die somalische Botschaft bisher für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe und der BF stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Des Weiteren bestünden im Sinne der Rechtsprechung des VwGH keine parallelen Mitwirkungspflichten. Der BF müsse sich nicht aus Eigenem um ein Reisedokument kümmern, wenn die Behörde von ihrer Ermächtigung

§ 46Abs.

2a Gebrauch mache. Im Übrigen sei die Verletzung der freiwilligen Ausreiseverpflichtung eine Bedingung der Abschiebung und stelle sich erst in weiterer Folge die Frage einer Duldung (und stehe sohin die Verletzung der freiwilligen Ausreiseverpflichtung einer Duldung nicht entgegen).Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die somalische Botschaft bisher für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe und der BF stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Des Weiteren bestünden im Sinne der Rechtsprechung des VwGH keine parallelen Mitwirkungspflichten. Der BF müsse sich nicht aus Eigenem um ein Reisedokument kümmern, wenn die Behörde von ihrer Ermächtigung

Paragraph 46, Absatz 2 a, Gebrauch mache. Im Übrigen sei die Verletzung der freiwilligen Ausreiseverpflichtung eine Bedingung der Abschiebung und stelle sich erst in weiterer Folge die Frage einer Duldung (und stehe sohin die Verletzung der freiwilligen Ausreiseverpflichtung einer Duldung nicht entgegen). Aus dem Bescheid als auch aus der Beschwerde geht hervor, dass ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes (

§ 46Abs.

2a FPG) bei der Vertretungsbehörde noch am Laufen ist (siehe im Übrigen das Zentrale Fremdenregister, wonach ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA seit 13.02.2019 anhängig ist).Aus dem Bescheid als auch aus der Beschwerde geht hervor, dass ein Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes (

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG) bei der Vertretungsbehörde noch am Laufen ist (siehe im Übrigen das Zentrale Fremdenregister, wonach ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA seit 13.02.2019 anhängig ist). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF die Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokumentes bei der somalischen Botschaft zumutbar gewesen wäre und dieser sich darum hätte bemühen müssen. Indem der BF dies unterlassen habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob er nicht bewusst seine Originalidentität verschleiere. Es sei auch davon auszugehen, dass für den BF ein HRZ ausgestellt werde und seine Rückführung nach Somalia möglich sei. Die Abschiebung sei auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, die nicht vom BF zu vertreten sind. Dass sich der BF – im Verfahren vor dem BFA – betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates bzw. von Identitätsdokumenten nicht selbst an die somalische Botschaft gewandt hat, ist als erwiesen anzusehen. Das BFA hat auch amtswegig mit 13.02.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreiszertifikates für den BF eingeleitet, welches bis dato als „laufend" vermerkt ist. Dies ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die für sich gesehen zur Versagung der Ausstellung der Duldungskarte führt, kann daraus in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Februar 2019 eingeleitet hat, nicht erkannt werden. Das BFA geht offenbar davon aus, dass es in der Verantwortung des BF liegt, selbstständig ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Im Umkehrschluss wird angenommen, dass der BF durch sein Untätigbleiben nicht an den erforderlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitwirkt. Es ist festzuhalten, dass den BF in diesem Fall nach geltender Rechtslage keine entsprechende Verpflichtung trifft. Laut aktueller Judikatur ist der BF während eines laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht dazu verpflichtet, selbst aktiv bei der Botschaft vorstellig zu werden, um die Ausstellung des Dokuments und damit eine Abschiebung zu ermöglichen. In der Entscheidung des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543-12, wird klargestellt, dass die Gesetzesmaterialien – insbesondere der vorletzte Satz der in Rz 16 zitierten Passage sowie die in Rz 17 wiedergegebenen Erläuterungen – eindeutig darauf hinweisen, dass für den Fremden keine parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Mitwirkungspflichten

§ 46Abs.

2 FPG und § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, selbst wenn von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten gesprochen wird.In der Entscheidung des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543-12, wird klargestellt, dass die Gesetzesmaterialien – insbesondere der vorletzte Satz der in Rz 16 zitierten Passage sowie die in Rz 17 wiedergegebenen Erläuterungen – eindeutig darauf hinweisen, dass für den Fremden keine parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Mitwirkungspflichten

Paragraph 46, Absatz 2, FPG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, selbst wenn von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten gesprochen wird. Wenn das BFA – wie im vorliegenden Fall bereits seit Februar 2019 – von seiner Befugnis Gebrauch macht, ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats

§ 46Abs.

2a FPG durchzuführen, und der BF seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nachgekommen wäre, hätte er keine zusätzliche Verpflichtung,

§ 46Abs.

2 FPG eigenständig bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und hierfür einen Nachweis zu erbringen. Aus dem aktuellen Ermittlungsstand lässt sich dies jedoch nicht ableiten, da das BFA nicht konkret dargelegt hat, in welcher Weise der BF seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sein soll.Wenn das BFA – wie im vorliegenden Fall bereits seit Februar 2019 – von seiner Befugnis Gebrauch macht, ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG durchzuführen, und der BF seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nachgekommen wäre, hätte er keine zusätzliche Verpflichtung,

Paragraph 46, Absatz 2, FPG eigenständig bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und hierfür einen Nachweis zu erbringen. Aus dem aktuellen Ermittlungsstand lässt sich dies jedoch nicht ableiten, da das BFA nicht konkret dargelegt hat, in welcher Weise der BF seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sein soll. Aus dem aktuellen Ermittlungsstand des BFA geht insbesondere nicht hervor, an welchen konkreten Amtshandlungen der BF im vom BFA geführten Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG nicht mitgewirkt haben soll – insbesondere im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität und Herkunft. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass der BF einen Ladungstermin im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht wahrgenommen hätte.Aus dem aktuellen Ermittlungsstand des BFA geht insbesondere nicht hervor, an welchen konkreten Amtshandlungen der BF im vom BFA geführten Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mitgewirkt haben soll – insbesondere im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität und Herkunft. Ebenso lässt sich nicht feststellen, dass der BF einen Ladungstermin im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht wahrgenommen hätte. Zudem hat der BF inzwischen an einem Videointerview mit der somalischen Vertretung in Genf teilgenommen, bei dem seine angegebene somalische Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Soweit das BFA dem BF pauschal vorwirft, keine Identitätsdokumente vorgelegt zu haben, ist festzuhalten, dass der BF gegenüber dem BFA dargelegt hat, dass ihm aus Somalia keine Identitätsdokumente übermittelt werden können, da er dort keine Familienangehörigen mehr hat. Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen jedoch nicht konkret auseinandergesetzt. Darüber hinaus lässt sich aus dem aktuellen Ermittlungsstand nicht ableiten, welche spezifischen Dokumente für das Verfahren mit der somalischen Botschaft erforderlich wären. Der Bescheid enthält hierzu keine hinreichend konkreten und substantiierten Feststellungen, und auch sonst sind keine entsprechenden Ermittlungs- oder Erhebungsergebnisse ersichtlich. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass sich der BF in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient hätte bzw. wurde dies im Asylverfahren nicht festgestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFA sind rein spekulativ, und finden im vorliegenden Ermittlungsstand keine Deckung. Letztlich kommt im vorliegen Fall nur dann die Versagung der Duldung in Betracht, wenn der BF einen der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder

§ 46aAbs. 1 Z 3 FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint (vgl. Vw

GH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333). Letztlich kommt im vorliegen Fall nur dann die Versagung der Duldung in Betracht, wenn der BF einen der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung für die Duldung darstellt und nicht, wie die belangte Behörde offenbar annimmt, allein ein Hindernis für deren Gewährung sein kann. Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist nämlich Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung für die Duldung darstellt und nicht, wie die belangte Behörde offenbar annimmt, allein ein Hindernis für deren Gewährung sein kann. Die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise ist nämlich Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Daraus ergibt sich, dass das BFA in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist und diesbezügliche notwendige Ermittlungen/Erhebungen sowie darauf aufbauend konkrete Feststellungen unterlassen hat. Aufgrund des vom BFA mangelhaft ermittelten Sachverhalts kann aktuell nicht geklärt werden, ob der BF einen (Ausschluss-)Tatbestand verwirklicht hat und ist auch sonst nicht abschließend geklärt, weshalb die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Das BFA hat im Rahmen des nun ordnungsgemäß durchzuführenden Verfahrens zu ermitteln, ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Dazu sind insbesondere konkrete Feststellungen zur Mitwirkung des BF im derzeit noch laufenden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Zudem bedarf es konkreter Feststellungen darüber, ob und inwieweit die somalischen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach § 46 Abs. 2a FPG tatsächlich Dokumente ausstellen, die eine Abschiebung des BF nach Somalia ermöglichen würden. In diesem Zusammenhang sind auch detaillierte Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den somalischen Behörden erforderlich.Zudem bedarf es konkreter Feststellungen darüber, ob und inwieweit die somalischen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG tatsächlich Dokumente ausstellen, die eine Abschiebung des BF nach Somalia ermöglichen würden. In diesem Zusammenhang sind auch detaillierte Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den somalischen Behörden erforderlich. Aus der Mitteilung vom 31.01.2025 geht lediglich hervor, dass ein „HRZ“ für den BF ausschließlich für eine freiwillige Rückkehr – also nur bei freiwilliger Ausreise – ausgestellt werden könne. Ob eine Abschiebung des BF tatsächlich möglich ist, bleibt jedoch unklar. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob und wann ein solches „HRZ“ überhaupt ausgestellt werden kann, welche weiteren konkreten Schritte dafür erforderlich sind und in welchem Zeitrahmen dies realistisch erfolgen könnte. Es wird vom BFA konkret zu erheben und auszuführen sein, ob nun tatsächlich Heimreisezertifikate ausgestellt werden, was etwaige Hinderungsgründe sein könnten und wie die Situation auf den Fall des BF umzulegen ist. Insbesondere ist unter Zugrundelegung von konkreten Ermittlungs-/Erhebungsergebnissen darzulegen, ob die Abschiebung des BF möglich erscheint. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG spruchgemäß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG spruchgemäß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Im erneut durchzuführenden Verfahren hat das BFA die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen, den dabei festgestellten Sachverhalt zu würdigen und – gegebenenfalls unter Ausschöpfung weiterer erforderlicher Ermittlungsmaßnahmen – eine rechtskonforme Entscheidung herbeizuführen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden, zumal zudem gegenständlich auch das BFA als für Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG zuständige Behörde die Ermittlungsschritte selbst viel effizienter und rascher als das Bundesverwaltungsgericht setzen kann.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ersthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentlichen Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden, zumal zudem gegenständlich auch das BFA als für Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zuständige Behörde die Ermittlungsschritte selbst viel effizienter und rascher als das Bundesverwaltungsgericht setzen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W142.2165295.2.00

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